1. Gefahrenpotenzial Spielzeug
Dr. Daniela Schachner
Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz
Fachsymposium Sichere Lebensmittel
30.6.2011, AGES Linz
www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
2. Rechtliche Grundlagen
LMSVG
Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 13/2006 idgF.
Amtliche Untersuchung und
Geltungsbereich Kontrolle Begutachtung
Spielzeug Lebensmittelaufsicht AGES
(Probenziehung)
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3. Rechtliche Grundlagen
Spielzeugverordnung, BGBl. 823/1994
idgF.
basiert auf „alter“ Spielzeug-Richtlinie, 88/378/EWG
Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die
CE-Konformitätskennzeichnung trägt, die in Anlage 2
angeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt,
mit den in Anlage 4 angegebenen Gefahrenhinweisen und
Gebrauchsvorschriften versehen ist und die Gesundheit oder
Sicherheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet.
Dabei ist sowohl die Dauer des bestimmungsgemäßen oder
vorauszusehenden Gebrauchs wie auch die
bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Verwendung
entsprechend dem üblichen Verhalten von Kindern zu
berücksichtigen.
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4. Rechtliche Grundlagen
Verantwortung dafür, dass Spielzeug „sicher“ ist,
liegt beim Hersteller
entsprechend den als ÖNORMEN veröffentlichten
harmonisierten Europäischen Normen
Baumusterprüfung
CE-Konformitätskennzeichnung (CE-Zeichen)
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5. Spielzeuguntersuchung
Warum Gefahrenpotenzial Spielzeug?
Untersuchungen
physikalische, chemische, mikrobiologische und
sensorische Eigenschaften; Kennzeichnung
-> hohe Beanstandungsquote
-> besorgniserregend - jährlich werden bei ca. 4 % der
untersuchten Proben ernste Gefahren festgestellt
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6. Spielzeuguntersuchung
ungen chemische
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EN 71 andere
Sicherheit von Spielzeug Rechtsvorschriften
z.B.
Teil 1 Weichmacherverordnung,
Mechanische /physikalische Eigenschaften BGBl. II Nr. 355/2006;
Azofarbstoffverordnung,
Teil 2 - Entflammbarkeit BGBl. II Nr. 320/2004 idgF
Teil 3 - Migration bestimmter Elemente
Teil 4 - Experimentierkästen
Teil 5 - Chemisches Spielzeug (Sets)
Teil 7 - Fingermalfarben andere Normen
Teil 8 - Schaukeln, Rutschen u.ä. z.B.
EN 62115
Teil 9-11 Elektrische Spielzeuge – Sicherheit
Organisch-chemische
Verbindungen
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