Die neuen Regelungen des Regierungsentwurfs zur Änderung des AÜG im Überblick. Nach dem Treffen der großen Koalition am 10.05. wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ final beschlossen.In dieser Präsentation finden Sie alle Änderungen und Erklärungen dazu, wie sich diese auf Unternehmen, die Zeitarbeit und Leiharbeit einsetzen auswirken werden.
DAHMEN Personalservice geht Veränderungen proaktiv an und entwickelt ständig neue Lösungswege, um kommenden Wandel in Vorteile für unsere Kunden zu verwandeln.
4. Koalitionsvertrag GroKO v. 27.11.2013
Missbrauch von Werkverträgen verhindern
Equal Pay nach 9 Monaten
18 Monate Höchstüberlassungsdauer
Abweichende Regelungen sind
aufgrund eines Tarifvertrags (TV) oder
eines TV der Einsatzsbranche in einer
Betriebsvereinbarung möglich
Zeitarbeiter dürfen nicht als Streikbrecher
eingesetzt werden
04 DAHMEN PERSONALSERVICE GMBH – Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG 08.07.2016
5. Grundkonzept:
Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer
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6. Erster Referentenentwurf BMAS v. 16.11.2015
Kerninhalt:
Equal Pay nach 9 Monaten
Bei Anwendung von
Branchenzuschlagstarifverträgen (BZ TV)
sind Abweichung bis max. 12 Monate
möglich; danach gilt Equal Pay
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Durch einen TV oder aufgrund eines TV
der Einsatzbranche in einer BV sind
abweichende Regelungen möglich
Dies gilt nur für tarifgebundene Kunden
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7. Zweiter Referentenentwurf BMAS v. 17.02.2016
Kerninhalt:
Equal Pay nach 9 Monaten
Abweichung sind bei Anwendung BZ TV bis
zur Höchstüberlassungsgrenze möglich
(wenn im BZ TV spätestens nach 15 Monaten
ein als gleichwertig anzusehendes
Arbeitsentgelt festgesetzt ist)
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Durch TV oder aufgrund eines TV der
Einsatzbranche in einer BV sind
abweichende Regelungen möglich.
Gilt (eingeschränkt) auch für
tarifungebundene Kunden
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8. Regierungsentwurf v. 01.06.2016
Kerninhalt:
Equal Pay nach 9 Monaten
Abweichung sind bei Anwendung BZ TV bis
zur Höchstüberlassungsgrenze möglich
(wenn im BZ TV spätestens nach 15 Monaten
ein als gleichwertig anzusehendes
Arbeitsentgelt festgesetzt ist)
Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
Durch TV oder aufgrund eines TV der
Einsatzbranche in einer BV sind
abweichende Regelungen möglich.
Gilt (weitestgehend) auch für
tarifungebundene Kunden
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10. Equal Pay – Geltung
Ohne
Zeitarbeitstarifvertrag
Bei Überlassungsbeginn im
Rahmen eines
Gleichstellungsangebotes
Kein Unterschied zur
bisherigen Rechtslage
Wenn BAP Basistarifwerk
(MTV, ERTV, ETV)
angewendet wird
Nach 9 Monaten Einsatzdauer
Wenn BAP Basistarifwerk
+ BZ TV angewendet wird
Abweichung bis zur
Höchstüberlassungsgrenze
möglich, wenn im BZ TV
spätestens nach 15 Monaten
ein gleichwertiges
Arbeitsentgelt festgelegt ist
Überlassungszeiten
durch denselben
oder einen anderen
Verleiher sind
anzurechnen, wenn
zwischen den
Einsätzen nicht
mehr als 3 Monate
liegen.
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11. Keine Definition durch den Gesetzgeber!
Maßgebliche Merkmale von Equal Pay:
sämtliche Bruttovergütungsbestandteile der Lohnabrechnung eines
verlgeichbaren Stammarbeitnehmers des Kunden (Begründung GE AÜG, S22):
Hierzu zählen z.B.:
Vergütung
Sachbezüge mit Geldwert
Sonderzahlungen, Zulagen/ Zuschläge, vermögenswirksame
Leistungen, etc.
Equal Pay – Definition
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12. Neue Vermutungsregelung - § 8 Abs. 1 GE AÜG
Anlässe zur Vermutung auf korrektes Equal Pay:
Equal Pay – Definition
Kunde wendet TV an: Zahlung des Tarifentgelts
Kunde wendet keinen TV an: Zahlung des für vergleichbaren
Arbeitnehmer der Einsatzbranche
einschlägigen Tarifentgelts
Problematik:
Kenntnis des Personaldienstleisters vom
relevanten TV
Vermutung ist widerleglich
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13. Abweichung durch BZ TV ist möglich, wenn hierin geregelt:
was nach spätestens 15 Monaten als gleichwertiges tarifvertragliches
Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers in der Einsatzbranche
gelten soll,
wenn nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine
stufenweise Heranführung an dieses festgelegte Entgelt erfolgt
Equal Pay – Abweichungsmöglichkeit
13 DAHMEN PERSONALSERVICE GMBH – Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG 08.07.2016
14. Equal Pay – Im Überblick
14 DAHMEN PERSONALSERVICE GMBH – Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG 08.07.2016
15. Übergangsregelung
Equal Pay – Inkrafttreten und Unterbrechungszeiten
Inkrafttreten des Gesetzes zum
01.01.2017 vorgesehen
Anspruch auf Equal Pay erst
neun Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes
Einsatzzeiten werden erst ab
01.01.2017 gezählt
Keine Anrechnung vorheriger
Einsatzzeiten bei mehr als drei
Monaten Unterbrechung
FOLGEN
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16. Bußgeld von bis zu 500.000 Euro
Erlaubnisrechtliche Folgen:
Versagung der Verlängerung oder Widerruf der Erlaubnis
Vergütungsvereinbarung unwirksam, Arbeitsvertag bleibt aber im Übrigen
bestehen
Keine Privilegierung bei Anwendung der Vermutungsregelung
Equal Pay – Sanktionen
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18. Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten
Bezogen auf denselben Kunden und denselben Zeitarbeitnehmer
Vorherige Einsatzzeiten eines Zeitarbeitnehmers bei demselben Kunden
werden angerechnet, egal ob dieser von demselben Zeitarbeitsunternehmen
oder einem anderen Arbeitgeber an jenen Kunden überlassen wurde
Keine Anrechnung bei Unterbrechungen von mehr als drei Monaten
Höchstüberlassung – Gesetzliche Regelung
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19. Höchstüberlassung –
1. Abweichungsmöglichkeit – tarifgebundene Kunden
Durch TV der Einsatzbranche Durch BV zwischen Kundenbetrieb und
Kundenbetriebsrat,
insofern der TV der Einsatzbranche eine
Öffnungsklausel enthält, die solche
Abweichungen zulässt
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20. Höchstüberlassung –
2. Abweichungsmöglichkeit – tarifungebundene Kunden
BV im Kundenbetrieb zwingend erforderlich!
Variante 1:
Inhaltsgleiche Übernahme einer Tarifvertragsregelung der Einsatzbranche
zur Höchstüberlassungsdauer durch BV möglich
Beispiel:
Tarifvertrag ermöglicht 36 Monate Überlassung,
Zeitarbeitnehmer muss jedoch Übernahmeangebot erhalten
Die Regelung muss komplett in BV übernommen werden
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21. Höchstüberlassung –
2. Abweichungsmöglichkeit – tarifungebundene Kunden
Variante 2:
TV der Einsatzbranche enthält eine Öffnungsklausel für Vereinbarung
abweichender Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer durch
Betriebsvereinbarungen
BV zwischen tarifungebundenem Kunden und seinem Betriebsrat ist
möglich
Beschränkung der Höchstüberlassungsdauer auf max. 24 Monate, außer
der TV erlaubt eine höhere Festlegung durch die BV
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22. Höchstüberlassung – Abweichungen im Überblick
22 DAHMEN PERSONALSERVICE GMBH – Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG 08.07.2016
23. Übergangsregelung
Höchstüberlassung – Inkrafttreten
Inkrafttreten des Gesetzes zum
01.01.2017 vorgesehen
Einsatzzeiten vor dem Inkraft-
treten werden nicht angerechnet
FOLGE
Die für die Berechnung der
Höchstüberlassung maßgebliche
Einsatzdauer beginnt erst ab
Inkrafttreten des Gesetzes zu
laufen
23 DAHMEN PERSONALSERVICE GMBH – Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG 08.07.2016
24. Bußgeld von bis zu 30.000 Euro
Erlaubnisrechtliche Folgen:
Versagung der Verlängerung oder Widerruf der Erlaubnis
Arbeitsvertrag mit Zeitarbeitnehmer wird unwirksam
Ab dem ersten Tag der Überschreitung wird der Arbeitsvertrag zwischen Kunde und
Zeitarbeitnehmer fingiert
Arbeitnehmer kann innerhalb von einem Monat widersprechen und
Arbeitsverhältnis mit Zeitarbeitsunternehmen fortsetzen.
Vor Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer kann kein Widerspruch
erteilt werden!
Höchstüberlassung – Sanktionen
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26. Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kunde ist ausdrücklich als
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu bezeichnen
Der betroffene Zeitarbeitnehmer ist vor der Überlassung namentlich zu
konkretisieren
Mitteilungspflicht: Der Zeitarbeitnehmer muss vor jedem Einsatz von dem
Zeitarbeitsunternehmen informiert werden, dass er als Zeitarbeitnehmer tätig
wird
Kennzeichnungspflicht – Gesetzliche Regelung
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27. Bei Kettenverleih und verdeckter AÜ droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro
Bei Verstoß gegen Mitteilungspflicht droht ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro
Arbeitsverhältnis bleibt bestehen
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und Kunde:
Zeitarbeitnehmer kann binnen eines Monats Widerspruch einlegen und
sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzen.
Ein vorab erteilter Widerspruch ist ungültig!
Kennzeichnungspflicht – Sanktionen
27 DAHMEN PERSONALSERVICE GMBH – Regierungsentwurf zur Änderung des AÜG 08.07.2016
29. Der Kunde darf Zeitarbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb
unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist:
Streikklausel – Gesetzliche Regelung und Sanktion
„Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn
sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer
keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt
wurden, die
(1) sich im Arbeitskampf befinden oder
(2) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im
Arbeitskampf befinden, übernommen haben.“
Bei Verstoß Bußgeld von bis zu 500.000 Euro
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31. Ausblick
Kabinettsbeschluss ist am 01. Juni 2016 erfolgt
Gesetzgebungsverfahren wird erst nach der parlamentarischen
Sommerpause folgen
Lesungen Bundestag: Ende September und Oktober 2016
Beschlussfassung Bundesrat: möglicherweise 25.11.2016
Inkrafttreten zum 01.01.2017 geplant
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33. VIELEN DANK FÜRS ZUHÖREN
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