SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 1
Downloaden Sie, um offline zu lesen
RechtsberatungERFOLG
Stundenlöhner: Aufgepasst bei
Ferien und Feiertagen!
Die Arbeitgeber
zahlen den Ange-
stellten im Stun-
denlohn meist
nur Lohn, wenn
sie arbeiten.Wäh-
rend den Ferien
und an Feierta-
gen wird nichts
ausbezahlt. Dafür
gibt es einen
Lohnzuschlag für
nicht bezogene Ferien und Feiertage von
mindestens 8.33%.
Trotz landläufiger Meinung, bei Stundenlöh-
nern seien die Ferien mit diesen Lohnzuschlä-
gen abgegolten, mussten Arbeitgeber immer
wieder böse Überraschungen erleben.Die Ge-
richte zwangen sie dazu, den Ferienlohn am
Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals zu
entrichten. Dies kann bei langjährigen Mitar-
beitern oder vielen Stundenlöhnern massiv
ins Geld gehen.
Ebenfalls verbreitet ist die Meinung, in der
Schweiz gäbe es viele bezahlte Feiertage.Dies
trifft jedoch nicht zu.
Will man sich im Internet über die Problematik
zum Stundenlohn informieren,findet man un-
zählige Muster für Arbeitsverträge oder Lohn-
abrechnungen. Dies ist auf den ersten Blick
sehr positiv. Erschreckend ist jedoch, dass die
meisten dieser Muster auf die drohende Pro-
blematik der Doppelzahlung nicht oder nur
unvollständig hinweisen.Darunter fallen auch
Muster auf behördlichen Internetseiten!
Ferienlohn
Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitge-
ber dem Arbeitnehmer für die Ferien den ge-
samtendaraufentfallendenLohnzubezahlen.
Das heisst, dass der Arbeitnehmer während
den Ferien lohnmässig nicht schlechter ge-
stelltwerdendarf,alswennerindieserZeitge-
arbeitet hätte.
Art.329d Abs.2 OR bestimmt zudem,dass die
Ferien während der Anstellungszeit nicht
durch Geldleistungen oder andere Vergünsti-
gungen abgegolten werden dürfen. Sie müs-
sen real bezogen werden.
Beide Bestimmungen sind zwingend.
WerdiesezwingendenBestimmungenzuum-
gehen versucht,riskiert,dass sie trotzdem an-
gewendet werden. Daraus folgt, dass Ferien,
die während des Arbeitsverhältnisses durch
Geld abgegolten wurden, als nicht bezogen
gelten und vom Arbeitgeber am Ende des Ar-
beitsverhältnisses grundsätzlich nochmals zu
bezahlen sind.
Bei unregelmässigen Beschäftigungen, na-
mentlich beiTeilzeitangestellten,hat das Bun-
desgerichteineAbgeltungdesFerienlohnesin
Abweichung vom Gesetzestext ausnahms-
weisezugelassen.DasBundesgerichtverlang-
tejedocheinerseits,dassimArbeitsvertragder
Ferienlohn separat ausgewiesen wird, entwe-
der mit einem fixen Betrag oder einem Pro-
zentsatz (8.33 % bei 4 Wochen Ferien, 10.64%
bei 5 Wochen Ferien oder 13.04% bei sechs
Wochen Ferien). Andererseits muss aus jeder
Lohnabrechnung klar ersichtlich sein,welcher
Teil des Lohnes den Ferienlohn abgelten soll.
DasBundesgerichtscheintjedochseinebishe-
rige Rechtsprechung zu überdenken und hat
in BGE 129 III 493 angedeutet, dass es künftig
die laufende Auszahlung von Ferienlohn auch
bei unregelmässiger Arbeit nicht mehr gestat-
ten werde.
Deshalb ist auch bei unregelmässigen oder
kurzen Arbeitseinsätzen von einer laufenden
Auszahlung des Feriengeldes mit jeder Lohn-
zahlung abzuraten.Nur so kann der Gefahr ei-
ner Nachzahlung entgangenwerden.Zuemp-
fehlen ist, den Ferienzuschlag zwar auf jeder
Lohnabrechnung zu berechnen und auszu-
weisen, aber erst beim Ferienbezug auszube-
zahlen.
Feiertage
Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner
häufig keine Lohnzahlungen des Arbeitge-
bers.
Die Schweiz kennt nur einen eidgenössischen
Feiertag, für welchen die Lohnzahlung vorge-
schrieben ist, nämlich den 1. August. Für alle
übrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche
Lohnzahlungspflicht.
Bei Angestellten im Wochen- oder Monats-
lohn ist es jedoch üblich,ihnen für die Feierta-
ge keinen Lohnabzug zu machen.
ImGegensatzzumFerienlohn,welchenderAr-
beitnehmer gegebenenfalls zweimal verlan-
gen kann, sieht die Situation bei den Feierta-
gen anders aus. Die Feiertage sind, mit Aus-
nahme des 1. August, nur zu entschädigen,
wennsichderArbeitgeberzueinemseparaten
Feiertagszuschlag verpflichtet hat.
Monika Lütolf-Geiser
Monika Lütolf-Geiser

Weitere ähnliche Inhalte

Mehr von WM-Pool Pressedienst

Gutes aus der Region – das macht auch bei der IT Sinn
Gutes aus der Region – das macht auch bei der IT SinnGutes aus der Region – das macht auch bei der IT Sinn
Gutes aus der Region – das macht auch bei der IT SinnWM-Pool Pressedienst
 
Internationale Geschäftsabwicklung
Internationale GeschäftsabwicklungInternationale Geschäftsabwicklung
Internationale GeschäftsabwicklungWM-Pool Pressedienst
 
Bis 30 Prozent geringere Outputkosten
Bis 30 Prozent geringere OutputkostenBis 30 Prozent geringere Outputkosten
Bis 30 Prozent geringere OutputkostenWM-Pool Pressedienst
 
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMUDie Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMUWM-Pool Pressedienst
 
Der Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als VerkaufsinstrumentDer Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als VerkaufsinstrumentWM-Pool Pressedienst
 
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-BetriebeWirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-BetriebeWM-Pool Pressedienst
 
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)WM-Pool Pressedienst
 
Damit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren gehtDamit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren gehtWM-Pool Pressedienst
 
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...WM-Pool Pressedienst
 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…WM-Pool Pressedienst
 

Mehr von WM-Pool Pressedienst (20)

In der Ruhe liegt die Kraft
In der Ruhe liegt die KraftIn der Ruhe liegt die Kraft
In der Ruhe liegt die Kraft
 
Gutes aus der Region – das macht auch bei der IT Sinn
Gutes aus der Region – das macht auch bei der IT SinnGutes aus der Region – das macht auch bei der IT Sinn
Gutes aus der Region – das macht auch bei der IT Sinn
 
Wein aus Zypern
Wein aus ZypernWein aus Zypern
Wein aus Zypern
 
Internationale Geschäftsabwicklung
Internationale GeschäftsabwicklungInternationale Geschäftsabwicklung
Internationale Geschäftsabwicklung
 
Start für Netzwerk-TV
Start für Netzwerk-TVStart für Netzwerk-TV
Start für Netzwerk-TV
 
Bei der Vorsorge Steuern sparen
Bei der Vorsorge Steuern sparenBei der Vorsorge Steuern sparen
Bei der Vorsorge Steuern sparen
 
Bis 30 Prozent geringere Outputkosten
Bis 30 Prozent geringere OutputkostenBis 30 Prozent geringere Outputkosten
Bis 30 Prozent geringere Outputkosten
 
Ich mache mich selbständig
Ich mache mich selbständigIch mache mich selbständig
Ich mache mich selbständig
 
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMUDie Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
 
Internationale Kontakte pflegen
Internationale Kontakte pflegenInternationale Kontakte pflegen
Internationale Kontakte pflegen
 
Mahnen und Betreiben
Mahnen und BetreibenMahnen und Betreiben
Mahnen und Betreiben
 
Der Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als VerkaufsinstrumentDer Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als Verkaufsinstrument
 
Sind Sie fit für 2011?
Sind Sie fit für 2011?Sind Sie fit für 2011?
Sind Sie fit für 2011?
 
Externs Rating
Externs RatingExterns Rating
Externs Rating
 
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-BetriebeWirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
 
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
 
«Intellectual Property Rights»
«Intellectual Property Rights»«Intellectual Property Rights»
«Intellectual Property Rights»
 
Damit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren gehtDamit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren geht
 
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
 

Stundenlöhner:Aufgepasst bei Ferien und Feiertagen!

  • 1. RechtsberatungERFOLG Stundenlöhner: Aufgepasst bei Ferien und Feiertagen! Die Arbeitgeber zahlen den Ange- stellten im Stun- denlohn meist nur Lohn, wenn sie arbeiten.Wäh- rend den Ferien und an Feierta- gen wird nichts ausbezahlt. Dafür gibt es einen Lohnzuschlag für nicht bezogene Ferien und Feiertage von mindestens 8.33%. Trotz landläufiger Meinung, bei Stundenlöh- nern seien die Ferien mit diesen Lohnzuschlä- gen abgegolten, mussten Arbeitgeber immer wieder böse Überraschungen erleben.Die Ge- richte zwangen sie dazu, den Ferienlohn am Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals zu entrichten. Dies kann bei langjährigen Mitar- beitern oder vielen Stundenlöhnern massiv ins Geld gehen. Ebenfalls verbreitet ist die Meinung, in der Schweiz gäbe es viele bezahlte Feiertage.Dies trifft jedoch nicht zu. Will man sich im Internet über die Problematik zum Stundenlohn informieren,findet man un- zählige Muster für Arbeitsverträge oder Lohn- abrechnungen. Dies ist auf den ersten Blick sehr positiv. Erschreckend ist jedoch, dass die meisten dieser Muster auf die drohende Pro- blematik der Doppelzahlung nicht oder nur unvollständig hinweisen.Darunter fallen auch Muster auf behördlichen Internetseiten! Ferienlohn Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitge- ber dem Arbeitnehmer für die Ferien den ge- samtendaraufentfallendenLohnzubezahlen. Das heisst, dass der Arbeitnehmer während den Ferien lohnmässig nicht schlechter ge- stelltwerdendarf,alswennerindieserZeitge- arbeitet hätte. Art.329d Abs.2 OR bestimmt zudem,dass die Ferien während der Anstellungszeit nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünsti- gungen abgegolten werden dürfen. Sie müs- sen real bezogen werden. Beide Bestimmungen sind zwingend. WerdiesezwingendenBestimmungenzuum- gehen versucht,riskiert,dass sie trotzdem an- gewendet werden. Daraus folgt, dass Ferien, die während des Arbeitsverhältnisses durch Geld abgegolten wurden, als nicht bezogen gelten und vom Arbeitgeber am Ende des Ar- beitsverhältnisses grundsätzlich nochmals zu bezahlen sind. Bei unregelmässigen Beschäftigungen, na- mentlich beiTeilzeitangestellten,hat das Bun- desgerichteineAbgeltungdesFerienlohnesin Abweichung vom Gesetzestext ausnahms- weisezugelassen.DasBundesgerichtverlang- tejedocheinerseits,dassimArbeitsvertragder Ferienlohn separat ausgewiesen wird, entwe- der mit einem fixen Betrag oder einem Pro- zentsatz (8.33 % bei 4 Wochen Ferien, 10.64% bei 5 Wochen Ferien oder 13.04% bei sechs Wochen Ferien). Andererseits muss aus jeder Lohnabrechnung klar ersichtlich sein,welcher Teil des Lohnes den Ferienlohn abgelten soll. DasBundesgerichtscheintjedochseinebishe- rige Rechtsprechung zu überdenken und hat in BGE 129 III 493 angedeutet, dass es künftig die laufende Auszahlung von Ferienlohn auch bei unregelmässiger Arbeit nicht mehr gestat- ten werde. Deshalb ist auch bei unregelmässigen oder kurzen Arbeitseinsätzen von einer laufenden Auszahlung des Feriengeldes mit jeder Lohn- zahlung abzuraten.Nur so kann der Gefahr ei- ner Nachzahlung entgangenwerden.Zuemp- fehlen ist, den Ferienzuschlag zwar auf jeder Lohnabrechnung zu berechnen und auszu- weisen, aber erst beim Ferienbezug auszube- zahlen. Feiertage Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner häufig keine Lohnzahlungen des Arbeitge- bers. Die Schweiz kennt nur einen eidgenössischen Feiertag, für welchen die Lohnzahlung vorge- schrieben ist, nämlich den 1. August. Für alle übrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche Lohnzahlungspflicht. Bei Angestellten im Wochen- oder Monats- lohn ist es jedoch üblich,ihnen für die Feierta- ge keinen Lohnabzug zu machen. ImGegensatzzumFerienlohn,welchenderAr- beitnehmer gegebenenfalls zweimal verlan- gen kann, sieht die Situation bei den Feierta- gen anders aus. Die Feiertage sind, mit Aus- nahme des 1. August, nur zu entschädigen, wennsichderArbeitgeberzueinemseparaten Feiertagszuschlag verpflichtet hat. Monika Lütolf-Geiser Monika Lütolf-Geiser