Stundenlöhner:Aufgepasst bei Ferien und Feiertagen!
1. RechtsberatungERFOLG
Stundenlöhner: Aufgepasst bei
Ferien und Feiertagen!
Die Arbeitgeber
zahlen den Ange-
stellten im Stun-
denlohn meist
nur Lohn, wenn
sie arbeiten.Wäh-
rend den Ferien
und an Feierta-
gen wird nichts
ausbezahlt. Dafür
gibt es einen
Lohnzuschlag für
nicht bezogene Ferien und Feiertage von
mindestens 8.33%.
Trotz landläufiger Meinung, bei Stundenlöh-
nern seien die Ferien mit diesen Lohnzuschlä-
gen abgegolten, mussten Arbeitgeber immer
wieder böse Überraschungen erleben.Die Ge-
richte zwangen sie dazu, den Ferienlohn am
Ende des Arbeitsverhältnisses nochmals zu
entrichten. Dies kann bei langjährigen Mitar-
beitern oder vielen Stundenlöhnern massiv
ins Geld gehen.
Ebenfalls verbreitet ist die Meinung, in der
Schweiz gäbe es viele bezahlte Feiertage.Dies
trifft jedoch nicht zu.
Will man sich im Internet über die Problematik
zum Stundenlohn informieren,findet man un-
zählige Muster für Arbeitsverträge oder Lohn-
abrechnungen. Dies ist auf den ersten Blick
sehr positiv. Erschreckend ist jedoch, dass die
meisten dieser Muster auf die drohende Pro-
blematik der Doppelzahlung nicht oder nur
unvollständig hinweisen.Darunter fallen auch
Muster auf behördlichen Internetseiten!
Ferienlohn
Gemäss Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitge-
ber dem Arbeitnehmer für die Ferien den ge-
samtendaraufentfallendenLohnzubezahlen.
Das heisst, dass der Arbeitnehmer während
den Ferien lohnmässig nicht schlechter ge-
stelltwerdendarf,alswennerindieserZeitge-
arbeitet hätte.
Art.329d Abs.2 OR bestimmt zudem,dass die
Ferien während der Anstellungszeit nicht
durch Geldleistungen oder andere Vergünsti-
gungen abgegolten werden dürfen. Sie müs-
sen real bezogen werden.
Beide Bestimmungen sind zwingend.
WerdiesezwingendenBestimmungenzuum-
gehen versucht,riskiert,dass sie trotzdem an-
gewendet werden. Daraus folgt, dass Ferien,
die während des Arbeitsverhältnisses durch
Geld abgegolten wurden, als nicht bezogen
gelten und vom Arbeitgeber am Ende des Ar-
beitsverhältnisses grundsätzlich nochmals zu
bezahlen sind.
Bei unregelmässigen Beschäftigungen, na-
mentlich beiTeilzeitangestellten,hat das Bun-
desgerichteineAbgeltungdesFerienlohnesin
Abweichung vom Gesetzestext ausnahms-
weisezugelassen.DasBundesgerichtverlang-
tejedocheinerseits,dassimArbeitsvertragder
Ferienlohn separat ausgewiesen wird, entwe-
der mit einem fixen Betrag oder einem Pro-
zentsatz (8.33 % bei 4 Wochen Ferien, 10.64%
bei 5 Wochen Ferien oder 13.04% bei sechs
Wochen Ferien). Andererseits muss aus jeder
Lohnabrechnung klar ersichtlich sein,welcher
Teil des Lohnes den Ferienlohn abgelten soll.
DasBundesgerichtscheintjedochseinebishe-
rige Rechtsprechung zu überdenken und hat
in BGE 129 III 493 angedeutet, dass es künftig
die laufende Auszahlung von Ferienlohn auch
bei unregelmässiger Arbeit nicht mehr gestat-
ten werde.
Deshalb ist auch bei unregelmässigen oder
kurzen Arbeitseinsätzen von einer laufenden
Auszahlung des Feriengeldes mit jeder Lohn-
zahlung abzuraten.Nur so kann der Gefahr ei-
ner Nachzahlung entgangenwerden.Zuemp-
fehlen ist, den Ferienzuschlag zwar auf jeder
Lohnabrechnung zu berechnen und auszu-
weisen, aber erst beim Ferienbezug auszube-
zahlen.
Feiertage
Auch an Feiertagen erhalten Stundenlöhner
häufig keine Lohnzahlungen des Arbeitge-
bers.
Die Schweiz kennt nur einen eidgenössischen
Feiertag, für welchen die Lohnzahlung vorge-
schrieben ist, nämlich den 1. August. Für alle
übrigen Feiertage gibt es keine gesetzliche
Lohnzahlungspflicht.
Bei Angestellten im Wochen- oder Monats-
lohn ist es jedoch üblich,ihnen für die Feierta-
ge keinen Lohnabzug zu machen.
ImGegensatzzumFerienlohn,welchenderAr-
beitnehmer gegebenenfalls zweimal verlan-
gen kann, sieht die Situation bei den Feierta-
gen anders aus. Die Feiertage sind, mit Aus-
nahme des 1. August, nur zu entschädigen,
wennsichderArbeitgeberzueinemseparaten
Feiertagszuschlag verpflichtet hat.
Monika Lütolf-Geiser
Monika Lütolf-Geiser