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E-Mails und wei-
tere Formen des
elektronischen
Informationsaus-
tauschessindaus
dem heutigen
Geschäftsleben
nicht mehr weg-
zudenken.Unter-
nehmen machen
zunehmend von den Möglichkeiten der di-
gitalen Datenspeicherung Gebrauch.
Nur wenigen aber ist bekannt, dass der
Schweizer Gesetzgeber jedem buchführungs-
pflichtigen Privaten und jedem Unternehmen
für die Aufbewahrung der digitalen Daten
weitreichende Vorschriften macht.
Grundsatz
Aufzubewahren sind während 10 Jahren alle
buchungsrelevanten Geschäftsunterlagen.
SoweitbuchführungspflichtigeUnternehmen
ihre Buchhaltung und Korrespondenz elektro-
nisch führen und aufbewahren,gilt auch dies-
bezüglich die Aufbewahrungspflicht. Dabei
müssen die Grundsätze der ordnungsgemäs-
sen Datenverarbeitung eingehalten werden.
Risiken
Die Nichtbeachtung der Aufbewahrungsvor-
schriften kann Haft oder Busse nach sich zie-
hen (StGB 325). Im Bereiche des Geldwäsche-
reigesetzes drohen ebenfalls Sanktionen.
Steuerliche Nachteile ergeben sich beispiels-
weisedadurch,dasshöchstunerfreulicherwei-
se der Nachweis steuermindernder Tatsachen
Aufbewahrungspflicht
auch für E-mails
nicht mehr erbracht werden kann. Überdies
drohen in jedem Zivil-, Verwaltungs- oder
Strafverfahren Beweisprobleme. Was bei-
spielsweise, wenn eine Unternehmung in ei-
nem Forderungsprozess behauptet,es sei zwi-
schen ihr und einem Kunden ein Vertrag zu-
standegekommen,dessenInhaltvomKunden
per E-Mail bestätigt wurde? Für dieseTatsache
ist das Unternehmen beweispflichtig.Zwar ist
der Beweiswert eine E-Mail ohne digitale Sig-
natur im Gerichtsprozess eher gering, doch
kann es im Zusammenspiel mit weiteren An-
haltspunkten durchaus zur Beweisführung
beitragen. Als Beweismittel tauglicher ist
selbstverständlich die E-Mail mit digitaler Sig-
natur. Geht diese verloren,droht im schlimms-
ten Fall der Prozessverlust.
Haftung
Wenn Gläubiger,Aktionäre oder Vertragspart-
ner beispielsweise einer Aktiengesellschaft
durch deren unsorgfältigen Umgang mit den
(elektronischen) Akten zu schaden kommen,
haften der Verwaltungsrat und die Geschäfts-
leitung. Generell formuliert haften bei jedem
UnternehmendieFührungsorgane.DieseHaf-
tung kann nachhaltig reduziert werden,wenn
das Unternehmen nachweislich über ein funk-
tionierendes und dokumentiertes Aktenma-
nagement verfügt.
Was ist aufzubewahren?
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle E-Mails,
sofern sie für die interne Verwaltung des Un-
ternehmens oder seine Rechtsbeziehungen
mit Dritten, wie z.B. Kunden, Lieferanten oder
SteuerbehördenvonBedeutungsind.Ruhigen
GewissensgelöschtwerdendürfenE-Mailsoh-
ne Bezug zu den Geschäftsbüchern, Rechten
und Pflichten des Unternehmens.
Einschneidender noch präsentiert sich die Si-
tuationfürdieindenUSAbörsenkotiertenUn-
ternehmen oder deren Tochtergesellschaften
in der Schweiz. Diese haben seit Einführung
des Sarbanes-Oxley Act im Jahre 2002 den ge-
samten E-Mail-Verkehr ihrer Angestellten auf-
zubewahren.
Technische Konsequenzen
DieGeschäftsunterlagensindwährendderge-
samten Aufbewahrungszeit sorgfältig geord-
net und vor möglichen Schädigungen ge-
schützt aufzubewahren. Für die Speicherung
der Daten kommen sowohl unveränderbare
Informationsträger (z.B. Papier, Bildträger) als
auch – unter spezifischen technischenVoraus-
setzungen – veränderbare Informationsträger
in Frage.
Auf jeden Fall ungenügend ist das Speichern
aufeinemlokalenLaufwerk,einemServerlauf-
werk, einer Diskette oder auch auf einem Ba-
ckup-Tape.
Organisatorische Folgen
Mit der rechtskonformen Speicherung der
elektronischen Daten allein ist es nicht getan.
Sicherzustellen ist,dass dieVerantwortung für
die archivierten Informationen klar geregelt
ist.Diese sind zu inventarisieren,vor unbefug-
tem Zugriff zu schützen und regelmässig auf
IntegritätundLesbarkeitzuprüfen.DerZugriff
auf die Daten muss während der gesamten
Aufbewahrungszeit gewährleistet bleiben.
Das Unternehmen muss in der Lage sein, die
archivierten Daten innert angemessener Frist
beispielsweise einer Behörde zur Verfügung
zu stellen.
Der rechtliche Rat
Soweit praktikabel, sind elektronische Belege
und Dokumente auszudrucken und in Papier-
form aufzubewahren.Bei komplexeren Abläu-
fen bzw. grösseren Datenmengen ist ein Ar-
chivierungskonzept zu erarbeiten und mittels
schriftlicher Richtlinien und Arbeitsanweisun-
gen umzusetzen.
Auch bei elektronischer Speicherung ist im
Zweifelsfall lieber ein Dokument zuviel als ei-
nes zuwenig aufzubewahren; es könnte auch
aus Beweisgründen relevant sein.
Marius Brem
Rechtsberatung ERFOLG

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  • 1. E-Mails und wei- tere Formen des elektronischen Informationsaus- tauschessindaus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr weg- zudenken.Unter- nehmen machen zunehmend von den Möglichkeiten der di- gitalen Datenspeicherung Gebrauch. Nur wenigen aber ist bekannt, dass der Schweizer Gesetzgeber jedem buchführungs- pflichtigen Privaten und jedem Unternehmen für die Aufbewahrung der digitalen Daten weitreichende Vorschriften macht. Grundsatz Aufzubewahren sind während 10 Jahren alle buchungsrelevanten Geschäftsunterlagen. SoweitbuchführungspflichtigeUnternehmen ihre Buchhaltung und Korrespondenz elektro- nisch führen und aufbewahren,gilt auch dies- bezüglich die Aufbewahrungspflicht. Dabei müssen die Grundsätze der ordnungsgemäs- sen Datenverarbeitung eingehalten werden. Risiken Die Nichtbeachtung der Aufbewahrungsvor- schriften kann Haft oder Busse nach sich zie- hen (StGB 325). Im Bereiche des Geldwäsche- reigesetzes drohen ebenfalls Sanktionen. Steuerliche Nachteile ergeben sich beispiels- weisedadurch,dasshöchstunerfreulicherwei- se der Nachweis steuermindernder Tatsachen Aufbewahrungspflicht auch für E-mails nicht mehr erbracht werden kann. Überdies drohen in jedem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren Beweisprobleme. Was bei- spielsweise, wenn eine Unternehmung in ei- nem Forderungsprozess behauptet,es sei zwi- schen ihr und einem Kunden ein Vertrag zu- standegekommen,dessenInhaltvomKunden per E-Mail bestätigt wurde? Für dieseTatsache ist das Unternehmen beweispflichtig.Zwar ist der Beweiswert eine E-Mail ohne digitale Sig- natur im Gerichtsprozess eher gering, doch kann es im Zusammenspiel mit weiteren An- haltspunkten durchaus zur Beweisführung beitragen. Als Beweismittel tauglicher ist selbstverständlich die E-Mail mit digitaler Sig- natur. Geht diese verloren,droht im schlimms- ten Fall der Prozessverlust. Haftung Wenn Gläubiger,Aktionäre oder Vertragspart- ner beispielsweise einer Aktiengesellschaft durch deren unsorgfältigen Umgang mit den (elektronischen) Akten zu schaden kommen, haften der Verwaltungsrat und die Geschäfts- leitung. Generell formuliert haften bei jedem UnternehmendieFührungsorgane.DieseHaf- tung kann nachhaltig reduziert werden,wenn das Unternehmen nachweislich über ein funk- tionierendes und dokumentiertes Aktenma- nagement verfügt. Was ist aufzubewahren? Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle E-Mails, sofern sie für die interne Verwaltung des Un- ternehmens oder seine Rechtsbeziehungen mit Dritten, wie z.B. Kunden, Lieferanten oder SteuerbehördenvonBedeutungsind.Ruhigen GewissensgelöschtwerdendürfenE-Mailsoh- ne Bezug zu den Geschäftsbüchern, Rechten und Pflichten des Unternehmens. Einschneidender noch präsentiert sich die Si- tuationfürdieindenUSAbörsenkotiertenUn- ternehmen oder deren Tochtergesellschaften in der Schweiz. Diese haben seit Einführung des Sarbanes-Oxley Act im Jahre 2002 den ge- samten E-Mail-Verkehr ihrer Angestellten auf- zubewahren. Technische Konsequenzen DieGeschäftsunterlagensindwährendderge- samten Aufbewahrungszeit sorgfältig geord- net und vor möglichen Schädigungen ge- schützt aufzubewahren. Für die Speicherung der Daten kommen sowohl unveränderbare Informationsträger (z.B. Papier, Bildträger) als auch – unter spezifischen technischenVoraus- setzungen – veränderbare Informationsträger in Frage. Auf jeden Fall ungenügend ist das Speichern aufeinemlokalenLaufwerk,einemServerlauf- werk, einer Diskette oder auch auf einem Ba- ckup-Tape. Organisatorische Folgen Mit der rechtskonformen Speicherung der elektronischen Daten allein ist es nicht getan. Sicherzustellen ist,dass dieVerantwortung für die archivierten Informationen klar geregelt ist.Diese sind zu inventarisieren,vor unbefug- tem Zugriff zu schützen und regelmässig auf IntegritätundLesbarkeitzuprüfen.DerZugriff auf die Daten muss während der gesamten Aufbewahrungszeit gewährleistet bleiben. Das Unternehmen muss in der Lage sein, die archivierten Daten innert angemessener Frist beispielsweise einer Behörde zur Verfügung zu stellen. Der rechtliche Rat Soweit praktikabel, sind elektronische Belege und Dokumente auszudrucken und in Papier- form aufzubewahren.Bei komplexeren Abläu- fen bzw. grösseren Datenmengen ist ein Ar- chivierungskonzept zu erarbeiten und mittels schriftlicher Richtlinien und Arbeitsanweisun- gen umzusetzen. Auch bei elektronischer Speicherung ist im Zweifelsfall lieber ein Dokument zuviel als ei- nes zuwenig aufzubewahren; es könnte auch aus Beweisgründen relevant sein. Marius Brem Rechtsberatung ERFOLG