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Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Jens-Christian Posselt: Kulturbetrieb und Mediation
1. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Kulturbetrieb und Mediation
A
Dr. Jens-Christian Posselt
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts-
1.10
recht, Partner der Sozietät Dierkes Partner, Hamburg S. 1
Inhalt Seite
1. Einleitung 2
1.1 Der Darmstädter Theaterstreit 2
1.2 Die Elbphilharmonie Hamburg 2
1.3 Neuland 3
2. Arten von Konflikten 3
3. Konfliktverlauf 5
4. Konfliktbehandlung 7
4.1 Ausrichtung der Konfliktbehandlung (Intervention) 7
4.2 Interventionsmethoden 8
5. Die Mediation 11
5.1 Mediation versus gerichtliche Entscheidung? 11
5.2 Auf dem Weg zu einem Mediationsgesetz 12
5.3 Das Mediationsgesetz im Einzelnen 13
5.4 Gerichtliche oder außergerichtliche Mediation? 15
6. Mediation im engeren Sinne 16
7. Konfliktmanagement zur präventiven Konfliktvermeidung 17
8. Ausblick 20
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2. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
1. Einleitung
Konflikte sind Bestandteil unseres Lebens. Immer wenn Interessen, Zielsetzun-
A gen oder Wertvorstellungen von Menschen, Gruppen, Organisationen oder gar
1.10 Staaten aufeinander treffen und nicht miteinander vereinbar sind oder scheinen,
sprechen wir von einem Konflikt.
S. 2
Konflikte gehören also auch zum geschäftlichen Alltag. Der Konflikt kann dann
zu einem Problem führen, wenn er nicht gelöst wird, sondern eskaliert. Davon
sind auch Kulturbetriebe betroffen. Dies zeigen zwei aktuelle Fälle:
1.1 Der Darmstädter Theaterstreit
„Ein Kollege aus Wiesbaden soll’s richten: Joachim Bauscher, scheidender Ge-
schäftsführender Direktor des Staatstheaters Wiesbaden, ist vom Land als „Mode-
rator“ für die hart kritisierte Darmstädter Theaterleitung benannt worden. Wie
Kunstministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) gestern mitteilte, soll Bauscher die
Darmstädter Führungsebene um Intendant John Dew ab 1. Februar überwachen.
Zwei Tage pro Woche wird er moderieren. Er soll dabei „die gesamte Tätigkeit
des Intendanten begleiten“. Regelmäßig wird Bauscher demnach an Sitzungen
des Leitungsteams in Darmstadt teilnehmen. Die Befugnisse des Moderators
reichen dabei recht weit: „Alle Besetzungen, Spielplanentscheidungen, Dispositi-
onen und sonstigen wichtigen administrativen Entscheidungen werden von ihm
mitgezeichnet und auf ihr rechtmäßiges Zustandekommen geprüft“, so die Minis-
terin. Einmal im Monat soll Bauscher der Ministerin berichten. Die Dauer der
Moderation bleibt zunächst offen.”1
1.2 Die Elbphilharmonie Hamburg
„Der Rechtsstreit um die Hamburger Elbphilharmonie ist vorerst beigelegt, doch
weiterhin bleiben fast alle Fragen offen. Im Verfahren um die Bauzeitverlänge-
rung und damit auch die Kostenexplosion einigten sich die Stadt Hamburg und
der Baukonzern Hochtief am Freitag vor dem Landgericht auf einen Vergleich.
Demnach besteht zwischen den Parteien nun Einigkeit, dass das Gesetz einen
Anspruch auf Bauzeitverlängerung grundsätzlich nicht vorsieht. „Und im Übri-
gen sind sie sich einig, dass sie sich nicht einig sind“, sagte Gerichtssprecher
Conrad Müller-Horn im Anschluss an das Verfahren. […] „Es ist nichts geklärt
worden, und wir gehen mit der Erkenntnis hier heraus, dass wir so schlau sind
wie zuvor. Deshalb haben wir schon von Anfang an gesagt, dass solche Klagen
nichts bringen.“ Das Ergebnis der Verhandlung eröffne jetzt den Weg für Gesprä-
che auf der Arbeitsebene, betonte auch Leutner (Anm.: Chef der städtischen Rea-
lisierungsgesellschaft (Rege)).“2
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3. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
1.3 Neuland
Wie ein Konflikt gelöst wird, hängt auch für den Kulturbetrieb von seinen gesell-
schaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen ab: sofern die Interessenkon-
A
flikte nicht von den Beteiligten selbst gelöst werden, münden sie oft in einem
1.10
Rechtsstreit – und damit vor Gericht wie in beiden genannten Fällen.
S. 3
Die Parteien versuchen – ggf. trotz Rechtsstreits – eine Lösung des Konfliktes
herbeizuführen, die die Interessen beider Seiten berücksichtigt. Im Falle Darm-
stadts soll ein „Moderator“ zwischen dem Theater und dem Ministerium vermit-
teln und die Kommunikation beider Parteien lenken. Im Fall der Elbphilharmonie
scheinen die Parteien noch auf ihre Selbstheilungskräfte zu vertrauen, wenn sie
anstreben, in Arbeitsgruppen gemeinsam zu einer Einigung kommen zu wollen.
Doch auch im Fall der Elbphilharmonie kam die Anregung, der Konflikt möge
mit Hilfe von außen und ohne Einschaltung der Gerichte z. B. in einem Mediati-
onsverfahren gelöst werden3.
Damit ist das Stichwort für den „dritten Weg“ gegeben: Mediation. Die Mediation
hält zunehmend Einzug in deutsche Streitkultur, nachdem sie im Ausland schon
länger praktiziert wird. Spätestens seit den Schlichtungsversuchen von Heiner
Geißler in den Streitigkeiten um „Stuttgart 21“ dürfte das breite Publikum erfah-
ren haben, dass die Einschaltung eines Dritten zur außergerichtlichen Streitbeile-
gung beitragen kann.
Allerdings dürfte noch wenigen bekannt sein, dass auch der deutsche Gesetzgeber
sich dieser Materie angenommen hat. Der Bundestag hat am 15.12.2011 das „Ge-
setz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung (MediationsG)“ beschlossen4. Darin wird Mediation wie folgt
definiert:
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien
mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“, § 1 Abs. 1 S. 1 MediationsG.
Der vorliegende Beitrag erläutert die Bedeutung der Mediation und des Mediati-
onsgesetzes für den Kulturbetrieb. Eingehendere Untersuchungen zu diesem
Thema scheint es bisher nicht zu geben5, so dass Kulturbetriebe auch bei der Me-
diation Neuland betreten werden.
2. Arten von Konflikten
Ob und wie Mediation zur Lösung von Konflikten eingesetzt werden kann, hängt
auch davon ab, welche Art von Konflikt vorliegt. Konflikte lassen sich in ver-
schiedene Kategorien einteilen:
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4. A Rechtsgrundlagen
A1 Deutsche, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Externer ― interner Konflikt
Unsere Beispiele zeigen, dass aus der Sicht eines Kulturbetriebes wie z. B. eines
Theaters oder einer Oper beide Konfliktebenen betroffenen sein können:
A
1.10
Interne Auseinandersetzungen können sich in unterschiedlichsten Konstellationen
S. 4 ergeben, abhängig von der Rechtsform des Betriebes als z. B. GmbH, AG, Verein,
Stiftung:
- zwischen den Leitern eines Betriebes (Vorstände, Direktoren, Geschäftsführer),
- zwischen der Betriebsleitung und anderen Organen wie Gesellschaftern,
Beiräten, Aufsichtsräten, Kuratoren, Vereinsmitgliedern;
- zwischen den Mitarbeitern und der Betriebsleitung und schließlich
- zwischen den Mitarbeitern selbst, seien es festangestellte oder freie Mitarbeiter.
Externe Auseinandersetzungen sind noch vielfältiger, da alle Außenbeziehungen
betroffen sein können:
- Zulieferer wie Handwerker, Gastronomie, Bekleidung;
- Kunden i. w. S.: Gäste, Zuschauer, Besucher;
- Behörden wie Finanzämter, Baubehörden, Aufsichtsbehörden;
- Sponsoren und Stifter, als Personen, die Vermögen dauerhaft und unentgelt-
lich übertragen;
- Kreditgeber in Form von Geld- und Sachmitteln, die nur auf beschränkte
Dauer und meist entgeltlich zur Verfügung stellen.
Sachkonflikte ― Wert- und Grundsatzkonflikte ―
Strategiekonflikte ― Verteilungskonflikte ―
Beziehungskonflikte ― Innere Konflikte6
Insbesondere wenn der Kulturbetrieb am Wirtschaftsleben teilnimmt, lassen sich
die Anlässe für Konflikte in die genannten Kategorien einteilen, die sowohl inter-
ne als auch externe Ursachen haben können.
Der Sachkonflikt kann sich an unterschiedlichen Überzeugungen in sachlichen
Fragen entzünden, wie z. B. die Qualität eines Bühnenbildes (externer Konflikt
mit Handwerkern) oder die Arbeitszeitkonten für Mitarbeiter (interner Konflikt).
Beim Wert- und Grundsatzkonflikt sind die Werte- und Grundsatzsysteme der
Beteiligten betroffen. Der Konflikt betrifft damit häufig den Kern eines Kulturbe-
triebes, da gerade der Kulturbetrieb stark von Werten und Grundsätzen betroffen
ist. So kann sich z. B. für ein Theater die Grundsatzfrage stellen, ob nur zeitge-
nössische Werke oder auch „Klassiker“ aufgeführt werden. Weitere Beispiele für
solche Wertekonflikte im Kulturbereich finden sich in diesem Handbuch im Bei-
trag bei Röckrath, „Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im
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