I.     Streik ist eine Machtfrage, keine Rechtsfrage.
       Die folgenden Hinweise dienen daher nur als Argumentationshilfe bzw.
       Orientierungsrahmen. Grundsätzlich sollte strikt vermieden werden, Fragen des
       Streiks richterlicher Entscheidung zu überlassen.


II.    Streik ist erlaubt
       Über die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit hinaus ist im Art. 11 MRK das
       Recht, Gewerkschaften zu bilden, im Art. 8 des Internationalen Paktes über
       wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 590/78) sogar das Streikrecht
       selbst ausdrücklich anerkannt. Auch der Oberste Gerichtshof hat (zB 9 Ob A 610/90
       vom 24.4.1991) in einer Entscheidung zur Frage der Kollektivvertragsfähigkeit
       hervorgehoben, dass es zu den Wesensmerkmalen jeder Interessenvertretung
       gehört, auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet zu sein, „die allenfalls auch
       den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können“.


III.   Entlassung
       Streik beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Es ruhen die Rechte und
       Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Eine Abmeldung bei der Krankenkasse (wegen
       Einstellung der Lohnzahlung berechtigt) ist keine Entlassung. Eine Entlassung wegen
       der Streikteilnahme wäre rechtswidrig.

       Haftung
       Für rechtmäßige Vorgangsweisen im Rahmen eines Streiks besteht keinerlei
       Haftung, weder der KollegInnen, noch des ÖGB. Für einzelne Übergriffe haftet der
       Täter persönlich, die Gewerkschaft hingegen nicht, sofern sie Übergriffe bloß passiv
       duldet und nicht aktiv daran teilnimmt bzw. sie begünstigt. Die „Bananen-
       Entscheidung“ (ArbSlg. 7747) geht von einem gewaltsamen Vorgehen eines
       Streikkommandos aus, eine Vorgangsweise, die jedenfalls zu vermeiden ist.

       Überlassene AN
       ZeitarbeiterInnen dürfen grundsätzlich nicht in Betriebe überlassen werden, die von
       Streik betroffen sind, unabhängig davon, ob die Überlassung vor oder während des
       Arbeitskampfes begonnen hat. Eine Überlassung wäre strafbar (und könnte zum
       Konzessionsentzug führen)!
       Um die Gleichstellung und Integration überlassener AN zu betonen, sollte deren
       Teilnahme am Streik aber gefördert werden! Daher betonen wir das Verbot der
       Aufrechterhaltung der Überlassung nicht.
       Sollten überlassene AN aber den Streik brechen, ist der AG unter Hinweis auf § 9
       AÜG aufzufordern, den Einsatz und die Überlassung sofort zu beenden.
       Es ist damit zu rechnen, dass korrekte Überlasser die ZeitarbeiterInnen von sich aus
       abziehen, wenn sie vom Streik erfahren. Das ist in Ordnung, den KollegInnen muß
       dann die Stehzeit bezahlt werden. Sie müssen eine solche Weisung befolgen.

       Lehrlinge nehmen am Streik teil, besuchen aber die Berufsschule und beteiligen
       sich ggf dort an Aktionen (SchülerInnenstreik)!

       Schwangere nehmen dann nicht teil, wenn mit AG-Überreaktionen (Entlassungen)
       zu rechnen ist (wg sozialrechtlicher Komplikationen).

       AN in Altersteilzeit nehmen am Streik teil, gerade auch in der Freistellungsphase:
       Ihnen kann der Lohn/Gehalt nicht gekürzt werden (keine Arbeitspflicht mehr).
IV.    Was tun, wenn:
...... der Arbeitgeber die Sicherheitsbehörden zu Hilfe ruft:
              Die Beamten höflich informieren, dass es sich bei dieser Versammlung um die Aus-
              übung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes handelt. Auf alle Fälle
              jegliche Art von Beleidigungen, Tätlichkeiten, Drohungen und Eskalationen
              vermeiden!!! Ggf die Zentrale Streikleitung kontaktieren, die dann das Gespräch
              weiter führt. Auf keinen Fall aktiven Widerstand leisten!!! Gegebenenfalls
              passiven Widerstand leisten (zB auf den Boden setzen .......).

      ...... einzelne ArbeitnehmerInnen entlassen oder gekündigt werden:
             Sofern die betroffenen KollegInnen nicht Entlassungsgründe gesetzt haben, (Tätlich-
             keiten, Beleidigungen) sollten die Entlassungen bzw Kündigungen vorsichtshalber
             angefochten werden. Hierfür gilt eine einwöchige Frist, ab Bekanntgabe der
             Entlassung oder Kündigung an den Betriebsrat (Absendung am letzten Tag genügt).
             Kann im Zuge des Streiks die Wiedereinstellung nicht erzwungen werden, ist bei
             Entlassungen sicherheitshalber auch die Kündigungsentschädigung – binnen 6
             Monaten ab dem Ausspruch der Entlassung - einzuklagen.

      ...... ganze Belegschaften gekündigt oder entlassen werden:
             Auch hier könnten Anfechtungen vorgenommen werden, die aber wohl nicht zweck-
             mäßig sind: Die Wiedereinstellung muss hier ohnedies im Zuge des Streiks erzwun-
             gen werden.

      ...... Betriebsratsmitglieder entlassen oder gekündigt werden:
             Das Mandat ist unverändert weiterzuführen, weil die gerichtliche Zustimmung vom
             Arbeitgeber eingeholt werden muss. Bis dahin ist die Entlassung bzw Kündigung nur
             „schwebend“, also praktisch gar nicht wirksam. Es ist daher vorderhand die Zustel-
             lung der entsprechenden Klage des Unternehmens abzuwarten.

      ...... ArbeitnehmerInnen ausgesperrt werden:
             In Anlehnung an die einschlägige Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgericht-
             es ist damit zu rechnen, dass Aussperrungen auch von Österreichs Gerichten als zu-
             lässig beurteilt würden. Jedenfalls soll vorerst das Streikergebnis abgewartet
             werden, die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1155 ABGB könnte innerhalb
             der kollektivvertraglichen Verfallsfristen jederzeit nachgeholt werden.


V.        Keine Versammlungen/Kundgebungen außerhalb des Betriebsgeländes
          durchführen. Notdienste aufrechterhalten. Streikbrecher ruhig und sachlich
          aufklären, durch Diskussion bei der Arbeit behindern, im Weg stehen, ….


VI.       Unbedingt vermeiden: Tätlichkeiten aller Art, Beleidigungen, Drohungen.
          Strafbar ist aber auch das Verhindern, Stören oder Sprengen von Versammlungen
          gem §§ 284, 285 Strafgesetzbuch (insb für ArbeitgeberInnen!).
          Striktes Alkoholverbot während der gesamten Aktion!


VII.      Ergänzende „Fragen und Antworten“ sowie den Wortlaut der erwähnten Gesetzes-
          bestimmungen erhaltet ihr per mail. Alle Unterlagen sind strikt vertraulich!

Streik 09

  • 1.
    I. Streik ist eine Machtfrage, keine Rechtsfrage. Die folgenden Hinweise dienen daher nur als Argumentationshilfe bzw. Orientierungsrahmen. Grundsätzlich sollte strikt vermieden werden, Fragen des Streiks richterlicher Entscheidung zu überlassen. II. Streik ist erlaubt Über die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit hinaus ist im Art. 11 MRK das Recht, Gewerkschaften zu bilden, im Art. 8 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 590/78) sogar das Streikrecht selbst ausdrücklich anerkannt. Auch der Oberste Gerichtshof hat (zB 9 Ob A 610/90 vom 24.4.1991) in einer Entscheidung zur Frage der Kollektivvertragsfähigkeit hervorgehoben, dass es zu den Wesensmerkmalen jeder Interessenvertretung gehört, auf eventuelle Auseinandersetzungen vorbereitet zu sein, „die allenfalls auch den Einsatz von Kampfmitteln notwendig machen können“. III. Entlassung Streik beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. Es ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Eine Abmeldung bei der Krankenkasse (wegen Einstellung der Lohnzahlung berechtigt) ist keine Entlassung. Eine Entlassung wegen der Streikteilnahme wäre rechtswidrig. Haftung Für rechtmäßige Vorgangsweisen im Rahmen eines Streiks besteht keinerlei Haftung, weder der KollegInnen, noch des ÖGB. Für einzelne Übergriffe haftet der Täter persönlich, die Gewerkschaft hingegen nicht, sofern sie Übergriffe bloß passiv duldet und nicht aktiv daran teilnimmt bzw. sie begünstigt. Die „Bananen- Entscheidung“ (ArbSlg. 7747) geht von einem gewaltsamen Vorgehen eines Streikkommandos aus, eine Vorgangsweise, die jedenfalls zu vermeiden ist. Überlassene AN ZeitarbeiterInnen dürfen grundsätzlich nicht in Betriebe überlassen werden, die von Streik betroffen sind, unabhängig davon, ob die Überlassung vor oder während des Arbeitskampfes begonnen hat. Eine Überlassung wäre strafbar (und könnte zum Konzessionsentzug führen)! Um die Gleichstellung und Integration überlassener AN zu betonen, sollte deren Teilnahme am Streik aber gefördert werden! Daher betonen wir das Verbot der Aufrechterhaltung der Überlassung nicht. Sollten überlassene AN aber den Streik brechen, ist der AG unter Hinweis auf § 9 AÜG aufzufordern, den Einsatz und die Überlassung sofort zu beenden. Es ist damit zu rechnen, dass korrekte Überlasser die ZeitarbeiterInnen von sich aus abziehen, wenn sie vom Streik erfahren. Das ist in Ordnung, den KollegInnen muß dann die Stehzeit bezahlt werden. Sie müssen eine solche Weisung befolgen. Lehrlinge nehmen am Streik teil, besuchen aber die Berufsschule und beteiligen sich ggf dort an Aktionen (SchülerInnenstreik)! Schwangere nehmen dann nicht teil, wenn mit AG-Überreaktionen (Entlassungen) zu rechnen ist (wg sozialrechtlicher Komplikationen). AN in Altersteilzeit nehmen am Streik teil, gerade auch in der Freistellungsphase: Ihnen kann der Lohn/Gehalt nicht gekürzt werden (keine Arbeitspflicht mehr). IV. Was tun, wenn:
  • 2.
    ...... der Arbeitgeberdie Sicherheitsbehörden zu Hilfe ruft: Die Beamten höflich informieren, dass es sich bei dieser Versammlung um die Aus- übung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes handelt. Auf alle Fälle jegliche Art von Beleidigungen, Tätlichkeiten, Drohungen und Eskalationen vermeiden!!! Ggf die Zentrale Streikleitung kontaktieren, die dann das Gespräch weiter führt. Auf keinen Fall aktiven Widerstand leisten!!! Gegebenenfalls passiven Widerstand leisten (zB auf den Boden setzen .......). ...... einzelne ArbeitnehmerInnen entlassen oder gekündigt werden: Sofern die betroffenen KollegInnen nicht Entlassungsgründe gesetzt haben, (Tätlich- keiten, Beleidigungen) sollten die Entlassungen bzw Kündigungen vorsichtshalber angefochten werden. Hierfür gilt eine einwöchige Frist, ab Bekanntgabe der Entlassung oder Kündigung an den Betriebsrat (Absendung am letzten Tag genügt). Kann im Zuge des Streiks die Wiedereinstellung nicht erzwungen werden, ist bei Entlassungen sicherheitshalber auch die Kündigungsentschädigung – binnen 6 Monaten ab dem Ausspruch der Entlassung - einzuklagen. ...... ganze Belegschaften gekündigt oder entlassen werden: Auch hier könnten Anfechtungen vorgenommen werden, die aber wohl nicht zweck- mäßig sind: Die Wiedereinstellung muss hier ohnedies im Zuge des Streiks erzwun- gen werden. ...... Betriebsratsmitglieder entlassen oder gekündigt werden: Das Mandat ist unverändert weiterzuführen, weil die gerichtliche Zustimmung vom Arbeitgeber eingeholt werden muss. Bis dahin ist die Entlassung bzw Kündigung nur „schwebend“, also praktisch gar nicht wirksam. Es ist daher vorderhand die Zustel- lung der entsprechenden Klage des Unternehmens abzuwarten. ...... ArbeitnehmerInnen ausgesperrt werden: In Anlehnung an die einschlägige Entscheidung des deutschen Bundesarbeitsgericht- es ist damit zu rechnen, dass Aussperrungen auch von Österreichs Gerichten als zu- lässig beurteilt würden. Jedenfalls soll vorerst das Streikergebnis abgewartet werden, die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 1155 ABGB könnte innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfristen jederzeit nachgeholt werden. V. Keine Versammlungen/Kundgebungen außerhalb des Betriebsgeländes durchführen. Notdienste aufrechterhalten. Streikbrecher ruhig und sachlich aufklären, durch Diskussion bei der Arbeit behindern, im Weg stehen, …. VI. Unbedingt vermeiden: Tätlichkeiten aller Art, Beleidigungen, Drohungen. Strafbar ist aber auch das Verhindern, Stören oder Sprengen von Versammlungen gem §§ 284, 285 Strafgesetzbuch (insb für ArbeitgeberInnen!). Striktes Alkoholverbot während der gesamten Aktion! VII. Ergänzende „Fragen und Antworten“ sowie den Wortlaut der erwähnten Gesetzes- bestimmungen erhaltet ihr per mail. Alle Unterlagen sind strikt vertraulich!