In vielen Betrieben Deutschlands gibt es Betriebsräte, die bei der Einführung neuer technischer Tools ein Mitbestimmungsrecht haben. Bisherige Gespräche mit IT-Kolleg*innen haben gezeigt, dass dieses Recht bei der Einführung nicht immer beachtet wird, was im Nachgang zu vermeidbaren Komplikationen und Streits führen kann. Diese Präsentation soll einen kurzen Einstieg in die Grundsätze der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung sowie Eckpunkte mitgeben, an welchen Stellen beim Monitoring Betriebsräte einzubinden sein können.
2. Grundlagen
23.11.2022
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- Rechtliche Basis für Betriebsrat (BR) & seine Arbeit in Deutschland: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- § 80 Absatz (Abs.) 1 Nummer (Nr.) 1 regelt die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes als Aufgabe
des BR
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 regelt Mitbestimmungsrecht für IT-Anwendungen
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden
Angelegenheiten mitzubestimmen:
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
3. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
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Einführung
- Erstmalige Anwendung
- Alle Maßnahmen, die damit einhergehen
Anwendung
- Generelle Verwendung der technischen Einrichtung
- Größere Updates mit Änderungen an Datenerhebung, -verwendung etc
4. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
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5. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
- Betrifft Einrichtungen, die unmittelbar Überwachungswirkung entfalten
- Einrichtung muss über übliche menschliche Wahrnehmung hinausgehen
- Überwachung technischer Aspekte genügt nicht, Überwachung von Leistung & Verhalten von
Arbeitnehmenden muss ermöglicht werden
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6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
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7. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
Leistungskontrolle:
- Kontrolle der von Arbeitnehmenden erbrachten arbeitsvertraglichen Tätigkeiten
- Verschiedene Kriterien: Quantität, Qualität, Geschwindigkeit, etc
Verhaltenskontrolle:
- Kontrolle des Handelns o. Nichthandelns der Arbeitnehmenden
- Beinhaltet zB Freundlichkeit, Lesegeschwindigkeit von Mails, Betreten des Firmengeländes
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8. Nennenswerte Einschränkungen
- Erfassung von sog. Statusdaten fällt nicht hierunter
- Z.B. Anschrift, Familienstand, Anzahl Katzen
- Bei vollständiger Anonymisierung der Daten keine Kontrolle gegeben, also keine
Mitbestimmung
- Anonymisierung muss dabei unaufhebbar sein bzw. mit unvertretbarem Aufwand
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10. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG:
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in
folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das
Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
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ermöglichen
11. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
- Kontrolle als Ziel?
- Kontrolle beabsichtigt?
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➔ irrelevant
12. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten
oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
→ Genügend ist Möglichkeit der Kontrolle durch System aufgrund von
Datenerfassung
→ Absichtsbekundungen des Arbeitgebers hebeln Mitbestimmung nicht aus
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16. Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG)
- Schriftliche Übereinkunft zw. Arbeitgeber & BR
- Beinhalten zusätzliche Gestaltungen des Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten
- Unmittelbar & rechtsverbindlich für alle Parteien
- Erzwingbar (bei mitbestimmungspflichtigen Themen) oder freiwillig
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17. Inhalt Betriebsvereinbarung
- Wofür wird das System genutzt?
- Wer hat Zugriff auf das System?
- Welche personenbezogenen Daten werden erhoben?
- Zu welchem Zweck werden die Daten erhoben?
- Wer hat Zugriff auf die Daten?
➔Grundsatz: Alles, was nicht erlaubt ist, ist streng genommen verboten!
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18. Abschluss
- Betriebsräte selten feindselig, aber ggf. ebenso selten tief in IT-Themen
- Frühzeitiges Einbinden spart Zeit & Nerven
- BV zum Monitoring selbst häufig kurz, sofern reines Systemmonitoring
- Regelungen als Absicherung für Admins & Transparenz sowie Schutz für Anwender verstehen
Wichtig für Consultants / Dienstleister:
Ist Aufgabe des Kunden, der sich bestimmt über Beratung freut ☺
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