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Herbstakademie 2015
www.dsri.de
EUROPARECHTLICHE ENTWICKLUNGEN IM
URHEBERECHT
– Update: Plattformen, WLAN, Links, Störerhaftung etc.
Rechtsanwalt Andrés Heyn
Kanzlei Heyn, Hamburg www.rechtsanwalt-heyn.de
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Rückblick Vortrag 2016 – „Links, WLAN, Störer ...“
!  Spindler: Kann oder will eine Internetplattform Rechtsverletzer
nicht identifizieren oder deren Rückverfolgung ermöglichen,
muss sie subsidiär selbst in die Haftung genommen werden,
da sonst der Betroffene schutzlos bleib. Bei Anonymisierung
des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft also der intransparente
Filehoster, das Rechenzentrum oder der Registrar für die
gehosteten Inhalte verantwortlich.
!  Abgestufte Haftungs- und Anonymitätsregeln. Es tut sich was:
!  Das nicht funktionierende Notice and Takedown-System bei
Facebook hat zum Entwurf des Netz-DG geführt.
!  Meinungsäußerungsrecht hat das Urheberrecht „überholt“
!  Netz-DG und WLAN-Gesetz: Abwägung zwischen
Overblocking und Schutz der Rechtsgüter. Diskontinuitiät?
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Überblick
!  1. Richtlinienentwurf der EU-Kommission zum Urheberrecht
!  1.1 Verantwortlichkeit von Plattformen
!  1.2 Portabilität und Geoblocking
!  2. EuGH-Entscheidung „OTK-SFP“ – Strafschadensersatz
!  2.1 Sachverhalt der Rechtssache
!  2.2 Entscheidung des EuGH in der Sache
!  3. EuGH-Entscheidung GS Media ./. Sanoma BV (Playboy)
!  3.1 Sachverhalt der Rechtssache
!  3.2 Entscheidung des EuGH in der Sache
!  4. EuGH-Entscheidung McFadden ./. Sony Music
!  4.1 Sachverhalt der Rechtssache
!  4.2 Entscheidung des EuGH in der Sache
!  4.3 Exkurs: Auswirkungen auf das WLAN-Gesetz (TM-ÄndG)
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1. EU-Kommission RL-Entwurf zum Urheberrecht 9/16
!  Der Richtlinienentwurf soll die kulturelle Vielfalt und die
Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für Urheberrechte
in Europa fördern. Ziel ist Schaffung des digitalen Binnen-
marktes „Digital Single Market Strategy“ (DSM)
!  Begleitende Programme „Kreatives Europa“, „MEDIA“ u.a. zur
Förderung der europäischen Filmwirtschaft
!  Die Nutzung der Inhalte für Bildungs- und Forschungszwecke
(z.B. für Text und Data-Mining) und für Behinderte soll durch
verbindliche Ausnahmen erleichtert werden.
!  Themen hier:
!  1.1. Maßnahmen zur Plattformregulierung
!  1.2. Portabilität und Verbot des Geoblocking
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.1. Plattformregulierung
!  Laut EU-Kommission besteht eine Unausgewogenheit in
Bezug auf die Vergütung der urheberrechtlichen Inhalte
!  Stärkung der Rolle der Urheber und Presseverleger für einen
“gerechteren und tragfähigen Markt“ zum Beispiel über ein
Leistungsschutzrecht für Presseverleger.
!  Mehr Transparenz der Plattformen, damit Urheber den Wert
ihrer Leistungen einschätzen können.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.1. Plattformregulierung
!  Gleiche Rahmenbedingungen für Over the top-Dienste
„(What‘s App) wie für andere Telekom-Anbieter
!  Online-Plattformen sollen für Probleme wie Aufstachelung
zum Terrorismus, sexueller Missbrauch von Kindern und
Hassreden sensibilisiert werden, damit diese freiwillige und
wirksame Maßnahmen treffen.
!  Verbraucherschutz; Verbot unfairer Geschäftsbedingungen
z.B. bei Reise- oder Versicherungportalen
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.2. Portabilität und Geoblocking
!  Ziel: Mehr Auswahl und leichterer Zugang zu Inhalten, im
Internet und über Ländergrenzen hinweg für den Verbraucher.
!  Portabilität: Online-Abonnement für Filme, Musik, E-Books
etc. sollen auch außerhalb des Heimatlandes genutzt werden
können (Portabilitäts-VO 12/16).
!  Öff-r. Rundfunkveranstalter sollen Sendungen bei
gleichzeitiger Internet-Sendung und auch Inhalte aus
Mediatheken länderübergreifend zur Verfügung stellen.
!  Zu diesem Zweck soll die Rechtevergabe durch
Verwertungsgesellschaften (GEMA, VGF usw.) erleichtert
werden. Eingerichtet werden soll eine Verhandlungsstelle für
international geltende Lizenzen und Tarife.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
1.2 Portabilität und Geoblocking
!  Das zunächst geplante Verbot des Geoblocking und der damit
verbundene Zwang zu europaweiten Lizenzen wurde wegen
nachteiliger Folgen für KMU in der Kreativwirtschaft und den
nationalen Lizenzhandel als unangemessen erachtet (EU
COM (2016) 288). „Oettinger gegen Ansip“.
!  „Ungerechtfertigtes Geoblocking“ soll aber unzulässig sein.
Derzeit läuft ein Verfahren bezüglich der Lizenzpraktiken
diverser US-Majors im Pay TV Bereich (“Sky“).
!  Bei illegalen Plattformen: Freiwillige Kooperationen zur
Stärkung des „follow the money“-Ansatzes: Zahlungs-
dienstleister sollen Transaktionen blockieren und Leistungen
für rechtswidrige Seiten einstellen.
!  Werbung auf illegalen Seiten soll verhindert werden.
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2.1 Schadensbemessung Urheberrecht - Sachverhalt
!  EuGH C 367/15: “OTK ./. SFP“ – „Strafschadensersatz“
!  SFP ist eine Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Werke
!  OTK ist ein TV-Kabelnetzbetreiber in Polen (Olawa)
!  OTK strahlte auch nach Kündigung des Lizenzvertrages aus
!  Der polnische Oberste Gerichtshof fragte den EuGH, ob eine
gesetzliche Regelung wonach die Möglichkeit einer
Entschädigung in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der
angemessenen Vergütung besteht, zulässig sei.
!  Zudem sei fraglich, ob die in der Durchsetzungsrichtlinie
vorgesehene Entschädigung voraussetze, dass der Urheber
(auch) den Nachweis für den erlittenen Schaden und die
Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem
Umfang des erlittenen Schadens erbringt.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.2. Schadensbemessung im UrhR – Entscheidung
!  EuGH: Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie ist dahin
auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach ...,
ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die
Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem
Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für
die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.
!  Mit der Durchsetzungsrichtlinie wird ein Mindeststandard
festgelegt, der die Mitgliedstaaten nicht daran hindert,
stärkere Regelungen zum Schutz des Urheberrechts zu
treffen.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
2.2. Schadensbemessung im UrhR - Entscheidung
!  Dem Konzept der pauschalen Festlegung des Schadens-
ersatzes gemäß der Richtlinie widerspricht es, wenn der in
seinem Recht Verletzte nicht nur den Kausalzusammenhang
zwischen dem Eingriff in das Urheberrecht und dem Schaden,
sondern auch zwischen dem Eingriff und der genauen
Schadenshöhe nachweisen muss.
!  Die Einbeziehung des immateriellen Schadens in die
Schadenspauschale ist möglich, da die Vergütung, die der
Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
eingeholt hätte, nur den Betrag ausmache, der „mindestens“
erstattungsfähig sei.
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3.1 EuGH Sachverhalt GS Media ./. Sanoma C-160/15
!  Nach den Entscheidungen „Svensson“ und “Bestwater“ fand
die EuGH-Rechtsprechung zur Linkhaftung eine Fortsetzung.
!  Sanoma Media verlegt den Playboy in den NL. GS Media
veröffentlichte einen Artikel auf der Website „Geenstijl“, die in
den NL recht populär ist, mit der Überschrift: “Nacktfotos von
Frau Dekker“. Der Text endete mit dem Satz: „Und jetzt also
der Link zu den Bildern, auf die Sie gewartet haben“.
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3.1 Sachverhalt der Entscheidung GS Media ./. Sanoma
!  Mittels eines Klicks auf den Hyperlink wurden die Nutzer auf
die Website Filefactory weitergeleitet, auf der dann ein
weiterer Hyperlink den Download der von elf Dateien mit den
Fotos ermöglichte. GS Media mahnte Sanoma daraufhin ab.
!  Sanoma veröffentlichte als Reaktion einen weiteren Artikel
„Nacktbilder noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“ und
einen weiteren Artikel: „ Bye,Bye, adieu Playboy“ mit weiteren
Links.
!  Frühere Entscheidungen des EuGH: Links auf Inhalte, die mit
Zustimmung des Rechtsinhabers ohne Zugangsbeschrän-
kungen gesetzt werden, sind zulässig.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2 Entscheidung in Sachen GS Media ./. Sanoma
!  Liegt hier eine „Öffentliche Wiedergabe“ vor?
!  EuGH: Der Begriff erfordert eine individuelle Beurteilung im
Einzelfall und in diesem Rahmen sind diverse Kriterien zu
berücksichtigen.
!  a) Wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines
rechtswidrigen Verhaltens seinen Kunden Zugang zum Werk
verschafft, spielt dies eine zentrale Rolle. Dies insbesondere
dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das Werk
grundsätzlich nicht empfangen könnten.
!  b) „Öffentlichkeit“ bedeutet dabei eine unbestimmte Zahl
potenzieller Leistungsempfänger, die aus recht vielen
Personen besteht.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2 Entscheidung in Sachen GS Media ./. Sanoma
!  c) Es ist erforderlich, dass das Werk unter Verwendung
entweder anhand eines neuen technischen Verfahrens oder
für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. ein
Publikum an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten.
!  d) Ferner ist es von Bedeutung, ob eine öffentliche
Wiedergabe mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.
!  e) Wenn die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt,
gilt ein strengerer Verschuldensmaßstab. Es wird die Kenntnis
der Rechtswidrigkeit widerleglich vermutet. Bei Vorliegen
eines Erwerbszwecks wird auch das “Erreichen eines neuen
Publikums“ vermutet.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
3.2. Entscheidung in Sachen GS Media ./. Sanoma
!  Nach Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit
und der Informationsfreiheit sowie den Interessen des
Rechteinhabers kam der EuGH bei illegalen Inhalten zu dem
Ergebnis, dass die Verlinkung auf ohne Erlaubnis des
Rechteinhabers in das Internet eingestellte urheberrechtlich
geschützte Inhalte eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn
der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder
haben musste.
!  Problem: Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab? Praxis:
Es besteht nun die Möglichkeit eine Art „notice and
takedown“-Verfahren einzuleiten, um die Kenntnis der den
Link setzenden Partei zu belegen.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.1. Sachverhalt der Rechtssache McFadden C-484/14
!  Entscheidung des EuGH - 15. September 2016 „McFadden“
!  McFadden (ein Politiker der Piratenpartei) betrieb ein offenes
WLAN-Netz in seinem Ladengeschäft und wurde von der
Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag von Sony Music
abgemahnt. Es geht folglich um ein gewerbliches Angebot.
!  McFadden konnte nachweisen, dass er selber nicht die
Rechtsverletzung begangen haben konnte und stellte die sog.
Störerhaftung in Frage.
!  Das Landgericht München legte den Fall dem EuGH vor und
bat um Klärung diverser europarechtlicher Fragen.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2 Entscheidung des EuGH McFadden ./.Sony Music
!  Betreiber von offenen WLAN-Netzer sind als Access-Provider
zu behandeln.
!  Wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er die Rechts-
verletzung nicht begangen hat, dann kann er sich auf das
Haftungsprivileg des Art. 12 der E-Commerce-RL (§ 8 TMG)
berufen: “Dienstanbieter sind für fremde Informationen nicht
verantwortlich, sofern sie
!  die Übermittlung nicht veranlasst,
!  den Adressaten der übermittelten Information nicht
ausgewählt und
!  die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.“
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2. Entscheidung des EuGH McFadden ./. Sony Music
!  Ständige Rechtsprechung des EuGH: Eine Haftung für
Schadensersatzansprüche entfällt durch das Haftungsprivileg,
aber der Unterlassungsanspruch wird nicht ausgeschlossen
!  So auch ständige Rechtsprechung des BGH: “Störerhaftung“
!  Dieser Anspruch darf aber keine „unzumutbaren Folgen“ für
den Netzanbieter haben. Ein Anbieter ist deshalb nur zu
angemessenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet.
!  Angemessen ist gemäß EuGH die Passwortverschlüsselung
i.V.m. einem Identitätsnachweis. Dann besteht keine Haftung.
!  Unterschied E-Commerce-RL und TMG: Art. 12 Abs. 3 EC-RL
!  „Dieser Artikel lässt unberührt, dass ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde vom Dienstanbieter verlangt, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.2. Entscheidung des EuGH McFadden ./. Sony Music
!  Der EuGH folgert aus Art. 12 (3) der EC-RL und aus Art. 8 (3)
der Enforcement-RL („Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler
beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts u.ä. Rechte genutzt werden“),
dass Unterlassungsansprüche zwar bestehen, aber deren
Reichweite auf ein „angemessenes“ Maß begrenzt sind.
!  Eine generelle Filterpflicht besteht nicht und eine Abschaltung
des WLAN-Zugangs wäre ebenfalls unzumutbar.
!  Verschlüsselung, Passwortsperre und Identitätskontrolle und
Netzsperren sind aber nach Abwägung der Grundrechte der
Beteiligten („praktische Konkordanz“) angemessene
Maßnahmen.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte
!  TMG Novelle (Diskussion seit 2011): Ein neues TMG-
Änderungs-Gesetz wurde im Mai 2016 verabschiedet,
welches das Abmahnrisiko für WLAN-Betreiber senken sollte.
Eine Verschlüsselungspflicht war nicht mehr vorgesehen.
!  Das EuGH Urteil „McFadden“ führt zu Nachbesserungs-
bedarf, weil die Anbieter zur Einführung von Passwörtern
verpflichtet werden können oder ggfls. Netzsperren
eingerichtet werden müssen.
!  Anfang 2017 wurde ein Entwurf zur Nachbesserung des
Gesetzes des BMWi veröffentlicht (3. TMG-ÄndG).
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte
!  § 7 Abs. 4 TMG Neu: „Wurde ein Dienst der Informations-
gesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um
das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen
und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere
Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann
der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter
nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von
Informationen verlangen, um die Wiederholung der
Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss
zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den
Dienstanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des
Anspruchs nach Satz 1 besteht ... nicht.“
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte
!  Neuer Entwurf 2/2017 zur Regelung der WLAN-Störerhaftung:
!  Haftungsfreistellung nach dem TMG gilt auch für
Unterlassungsansprüche. Folge: Keine Störerhaftung
!  Keine Übernahme der Verschlüsselungs- und Passwortpflicht
oder Identitätskontrolle bzw. Registrierungspflicht „McFadden“
!  Gerichte und Behörden können aber anordnen, dass
Netzsperren zu bestimmten Seiten eingerichtet werden.
!  Es gibt verschiedene technische Arten von Netzsperren.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte
!  Hier ist die Blockierung bestimmter Ports gemeint, etwa um
den Zugang zu illegalen Streaming- oder P2P-Netzwerken zu
verhindern.
!  Folgt der Betreiber einer Sperraufforderung eines
Rechteinhabers nicht, kann es zu einem Gerichtsverfahren
kommen.
!  Die aufwendige Sperrlistenpflicht wird wohl dazu führen, dass
WLAN-Angebote größerer IT-Anbieter genutzt werden.
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte
!  Tourismusindustrie, Verbraucherschützer und Verbände der
Digitalwirtschaft melden Kritik an: Gefahr des Overblockings.
!  Rechteinhaber: Host-Provider-Haftung muss neu geregelt
werden. Was ist mit dem “Notice and Takedown“ nach § 10
TMG?
!  Was ist mit Hatespeech/ Fake-News? Eine Harmonisierung
mit dem umstrittenen NetzDG ist erforderlich
!  Generelle Frage: Entscheiden Private oder Gerichte über das
Löschen und Sperren von Inhalten und die Aufhebung der
Anonymität?
!  Lösung der “Massefälle“ in Zukunft über Gerichtsverfahren
oder über Künstliche Intelligenz und Legal Tech?
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
Noch Fragen ??? Danke für Ihre Aufmerksamkeit !!!
! Rechtsanwalt Andrés Heyn
! Oberstr. 2 20144 Hamburg
! Tel. 6898 5470
! www.rechtsanwalt-heyn.de
! Mail@rechtsanwalt-heyn.de

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Europarechtliche Entwicklungen im Urheberrecht 2016/17

  • 1. Herbstakademie 2015 www.dsri.de EUROPARECHTLICHE ENTWICKLUNGEN IM URHEBERECHT – Update: Plattformen, WLAN, Links, Störerhaftung etc. Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg www.rechtsanwalt-heyn.de
  • 2. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Rückblick Vortrag 2016 – „Links, WLAN, Störer ...“ !  Spindler: Kann oder will eine Internetplattform Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär selbst in die Haftung genommen werden, da sonst der Betroffene schutzlos bleib. Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft also der intransparente Filehoster, das Rechenzentrum oder der Registrar für die gehosteten Inhalte verantwortlich. !  Abgestufte Haftungs- und Anonymitätsregeln. Es tut sich was: !  Das nicht funktionierende Notice and Takedown-System bei Facebook hat zum Entwurf des Netz-DG geführt. !  Meinungsäußerungsrecht hat das Urheberrecht „überholt“ !  Netz-DG und WLAN-Gesetz: Abwägung zwischen Overblocking und Schutz der Rechtsgüter. Diskontinuitiät?
  • 3. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Überblick !  1. Richtlinienentwurf der EU-Kommission zum Urheberrecht !  1.1 Verantwortlichkeit von Plattformen !  1.2 Portabilität und Geoblocking !  2. EuGH-Entscheidung „OTK-SFP“ – Strafschadensersatz !  2.1 Sachverhalt der Rechtssache !  2.2 Entscheidung des EuGH in der Sache !  3. EuGH-Entscheidung GS Media ./. Sanoma BV (Playboy) !  3.1 Sachverhalt der Rechtssache !  3.2 Entscheidung des EuGH in der Sache !  4. EuGH-Entscheidung McFadden ./. Sony Music !  4.1 Sachverhalt der Rechtssache !  4.2 Entscheidung des EuGH in der Sache !  4.3 Exkurs: Auswirkungen auf das WLAN-Gesetz (TM-ÄndG)
  • 4. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1. EU-Kommission RL-Entwurf zum Urheberrecht 9/16 !  Der Richtlinienentwurf soll die kulturelle Vielfalt und die Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für Urheberrechte in Europa fördern. Ziel ist Schaffung des digitalen Binnen- marktes „Digital Single Market Strategy“ (DSM) !  Begleitende Programme „Kreatives Europa“, „MEDIA“ u.a. zur Förderung der europäischen Filmwirtschaft !  Die Nutzung der Inhalte für Bildungs- und Forschungszwecke (z.B. für Text und Data-Mining) und für Behinderte soll durch verbindliche Ausnahmen erleichtert werden. !  Themen hier: !  1.1. Maßnahmen zur Plattformregulierung !  1.2. Portabilität und Verbot des Geoblocking
  • 5. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.1. Plattformregulierung !  Laut EU-Kommission besteht eine Unausgewogenheit in Bezug auf die Vergütung der urheberrechtlichen Inhalte !  Stärkung der Rolle der Urheber und Presseverleger für einen “gerechteren und tragfähigen Markt“ zum Beispiel über ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. !  Mehr Transparenz der Plattformen, damit Urheber den Wert ihrer Leistungen einschätzen können.
  • 6. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.1. Plattformregulierung !  Gleiche Rahmenbedingungen für Over the top-Dienste „(What‘s App) wie für andere Telekom-Anbieter !  Online-Plattformen sollen für Probleme wie Aufstachelung zum Terrorismus, sexueller Missbrauch von Kindern und Hassreden sensibilisiert werden, damit diese freiwillige und wirksame Maßnahmen treffen. !  Verbraucherschutz; Verbot unfairer Geschäftsbedingungen z.B. bei Reise- oder Versicherungportalen
  • 7. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.2. Portabilität und Geoblocking !  Ziel: Mehr Auswahl und leichterer Zugang zu Inhalten, im Internet und über Ländergrenzen hinweg für den Verbraucher. !  Portabilität: Online-Abonnement für Filme, Musik, E-Books etc. sollen auch außerhalb des Heimatlandes genutzt werden können (Portabilitäts-VO 12/16). !  Öff-r. Rundfunkveranstalter sollen Sendungen bei gleichzeitiger Internet-Sendung und auch Inhalte aus Mediatheken länderübergreifend zur Verfügung stellen. !  Zu diesem Zweck soll die Rechtevergabe durch Verwertungsgesellschaften (GEMA, VGF usw.) erleichtert werden. Eingerichtet werden soll eine Verhandlungsstelle für international geltende Lizenzen und Tarife.
  • 8. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.2 Portabilität und Geoblocking !  Das zunächst geplante Verbot des Geoblocking und der damit verbundene Zwang zu europaweiten Lizenzen wurde wegen nachteiliger Folgen für KMU in der Kreativwirtschaft und den nationalen Lizenzhandel als unangemessen erachtet (EU COM (2016) 288). „Oettinger gegen Ansip“. !  „Ungerechtfertigtes Geoblocking“ soll aber unzulässig sein. Derzeit läuft ein Verfahren bezüglich der Lizenzpraktiken diverser US-Majors im Pay TV Bereich (“Sky“). !  Bei illegalen Plattformen: Freiwillige Kooperationen zur Stärkung des „follow the money“-Ansatzes: Zahlungs- dienstleister sollen Transaktionen blockieren und Leistungen für rechtswidrige Seiten einstellen. !  Werbung auf illegalen Seiten soll verhindert werden.
  • 9. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.1 Schadensbemessung Urheberrecht - Sachverhalt !  EuGH C 367/15: “OTK ./. SFP“ – „Strafschadensersatz“ !  SFP ist eine Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Werke !  OTK ist ein TV-Kabelnetzbetreiber in Polen (Olawa) !  OTK strahlte auch nach Kündigung des Lizenzvertrages aus !  Der polnische Oberste Gerichtshof fragte den EuGH, ob eine gesetzliche Regelung wonach die Möglichkeit einer Entschädigung in Höhe des Doppelten oder Dreifachen der angemessenen Vergütung besteht, zulässig sei. !  Zudem sei fraglich, ob die in der Durchsetzungsrichtlinie vorgesehene Entschädigung voraussetze, dass der Urheber (auch) den Nachweis für den erlittenen Schaden und die Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Umfang des erlittenen Schadens erbringt.
  • 10. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.2. Schadensbemessung im UrhR – Entscheidung !  EuGH: Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach ..., ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht. !  Mit der Durchsetzungsrichtlinie wird ein Mindeststandard festgelegt, der die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, stärkere Regelungen zum Schutz des Urheberrechts zu treffen.
  • 11. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.2. Schadensbemessung im UrhR - Entscheidung !  Dem Konzept der pauschalen Festlegung des Schadens- ersatzes gemäß der Richtlinie widerspricht es, wenn der in seinem Recht Verletzte nicht nur den Kausalzusammenhang zwischen dem Eingriff in das Urheberrecht und dem Schaden, sondern auch zwischen dem Eingriff und der genauen Schadenshöhe nachweisen muss. !  Die Einbeziehung des immateriellen Schadens in die Schadenspauschale ist möglich, da die Vergütung, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis eingeholt hätte, nur den Betrag ausmache, der „mindestens“ erstattungsfähig sei.
  • 12. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.1 EuGH Sachverhalt GS Media ./. Sanoma C-160/15 !  Nach den Entscheidungen „Svensson“ und “Bestwater“ fand die EuGH-Rechtsprechung zur Linkhaftung eine Fortsetzung. !  Sanoma Media verlegt den Playboy in den NL. GS Media veröffentlichte einen Artikel auf der Website „Geenstijl“, die in den NL recht populär ist, mit der Überschrift: “Nacktfotos von Frau Dekker“. Der Text endete mit dem Satz: „Und jetzt also der Link zu den Bildern, auf die Sie gewartet haben“.
  • 13. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.1 Sachverhalt der Entscheidung GS Media ./. Sanoma !  Mittels eines Klicks auf den Hyperlink wurden die Nutzer auf die Website Filefactory weitergeleitet, auf der dann ein weiterer Hyperlink den Download der von elf Dateien mit den Fotos ermöglichte. GS Media mahnte Sanoma daraufhin ab. !  Sanoma veröffentlichte als Reaktion einen weiteren Artikel „Nacktbilder noch nicht gesehen? Sie sind HIERRR“ und einen weiteren Artikel: „ Bye,Bye, adieu Playboy“ mit weiteren Links. !  Frühere Entscheidungen des EuGH: Links auf Inhalte, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers ohne Zugangsbeschrän- kungen gesetzt werden, sind zulässig.
  • 14. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.2 Entscheidung in Sachen GS Media ./. Sanoma !  Liegt hier eine „Öffentliche Wiedergabe“ vor? !  EuGH: Der Begriff erfordert eine individuelle Beurteilung im Einzelfall und in diesem Rahmen sind diverse Kriterien zu berücksichtigen. !  a) Wenn der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines rechtswidrigen Verhaltens seinen Kunden Zugang zum Werk verschafft, spielt dies eine zentrale Rolle. Dies insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten. !  b) „Öffentlichkeit“ bedeutet dabei eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger, die aus recht vielen Personen besteht.
  • 15. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.2 Entscheidung in Sachen GS Media ./. Sanoma !  c) Es ist erforderlich, dass das Werk unter Verwendung entweder anhand eines neuen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. ein Publikum an das die Rechteinhaber nicht gedacht hatten. !  d) Ferner ist es von Bedeutung, ob eine öffentliche Wiedergabe mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. !  e) Wenn die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, gilt ein strengerer Verschuldensmaßstab. Es wird die Kenntnis der Rechtswidrigkeit widerleglich vermutet. Bei Vorliegen eines Erwerbszwecks wird auch das “Erreichen eines neuen Publikums“ vermutet.
  • 16. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3.2. Entscheidung in Sachen GS Media ./. Sanoma !  Nach Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und der Informationsfreiheit sowie den Interessen des Rechteinhabers kam der EuGH bei illegalen Inhalten zu dem Ergebnis, dass die Verlinkung auf ohne Erlaubnis des Rechteinhabers in das Internet eingestellte urheberrechtlich geschützte Inhalte eine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn der Handelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder haben musste. !  Problem: Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab? Praxis: Es besteht nun die Möglichkeit eine Art „notice and takedown“-Verfahren einzuleiten, um die Kenntnis der den Link setzenden Partei zu belegen.
  • 17. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.1. Sachverhalt der Rechtssache McFadden C-484/14 !  Entscheidung des EuGH - 15. September 2016 „McFadden“ !  McFadden (ein Politiker der Piratenpartei) betrieb ein offenes WLAN-Netz in seinem Ladengeschäft und wurde von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag von Sony Music abgemahnt. Es geht folglich um ein gewerbliches Angebot. !  McFadden konnte nachweisen, dass er selber nicht die Rechtsverletzung begangen haben konnte und stellte die sog. Störerhaftung in Frage. !  Das Landgericht München legte den Fall dem EuGH vor und bat um Klärung diverser europarechtlicher Fragen.
  • 18. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.2 Entscheidung des EuGH McFadden ./.Sony Music !  Betreiber von offenen WLAN-Netzer sind als Access-Provider zu behandeln. !  Wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er die Rechts- verletzung nicht begangen hat, dann kann er sich auf das Haftungsprivileg des Art. 12 der E-Commerce-RL (§ 8 TMG) berufen: “Dienstanbieter sind für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie !  die Übermittlung nicht veranlasst, !  den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und !  die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“
  • 19. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.2. Entscheidung des EuGH McFadden ./. Sony Music !  Ständige Rechtsprechung des EuGH: Eine Haftung für Schadensersatzansprüche entfällt durch das Haftungsprivileg, aber der Unterlassungsanspruch wird nicht ausgeschlossen !  So auch ständige Rechtsprechung des BGH: “Störerhaftung“ !  Dieser Anspruch darf aber keine „unzumutbaren Folgen“ für den Netzanbieter haben. Ein Anbieter ist deshalb nur zu angemessenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. !  Angemessen ist gemäß EuGH die Passwortverschlüsselung i.V.m. einem Identitätsnachweis. Dann besteht keine Haftung. !  Unterschied E-Commerce-RL und TMG: Art. 12 Abs. 3 EC-RL !  „Dieser Artikel lässt unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Dienstanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“
  • 20. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.2. Entscheidung des EuGH McFadden ./. Sony Music !  Der EuGH folgert aus Art. 12 (3) der EC-RL und aus Art. 8 (3) der Enforcement-RL („Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts u.ä. Rechte genutzt werden“), dass Unterlassungsansprüche zwar bestehen, aber deren Reichweite auf ein „angemessenes“ Maß begrenzt sind. !  Eine generelle Filterpflicht besteht nicht und eine Abschaltung des WLAN-Zugangs wäre ebenfalls unzumutbar. !  Verschlüsselung, Passwortsperre und Identitätskontrolle und Netzsperren sind aber nach Abwägung der Grundrechte der Beteiligten („praktische Konkordanz“) angemessene Maßnahmen.
  • 21. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte !  TMG Novelle (Diskussion seit 2011): Ein neues TMG- Änderungs-Gesetz wurde im Mai 2016 verabschiedet, welches das Abmahnrisiko für WLAN-Betreiber senken sollte. Eine Verschlüsselungspflicht war nicht mehr vorgesehen. !  Das EuGH Urteil „McFadden“ führt zu Nachbesserungs- bedarf, weil die Anbieter zur Einführung von Passwörtern verpflichtet werden können oder ggfls. Netzsperren eingerichtet werden müssen. !  Anfang 2017 wurde ein Entwurf zur Nachbesserung des Gesetzes des BMWi veröffentlicht (3. TMG-ÄndG).
  • 22. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte !  § 7 Abs. 4 TMG Neu: „Wurde ein Dienst der Informations- gesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Dienstanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht ... nicht.“
  • 23. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte !  Neuer Entwurf 2/2017 zur Regelung der WLAN-Störerhaftung: !  Haftungsfreistellung nach dem TMG gilt auch für Unterlassungsansprüche. Folge: Keine Störerhaftung !  Keine Übernahme der Verschlüsselungs- und Passwortpflicht oder Identitätskontrolle bzw. Registrierungspflicht „McFadden“ !  Gerichte und Behörden können aber anordnen, dass Netzsperren zu bestimmten Seiten eingerichtet werden. !  Es gibt verschiedene technische Arten von Netzsperren.
  • 24. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte !  Hier ist die Blockierung bestimmter Ports gemeint, etwa um den Zugang zu illegalen Streaming- oder P2P-Netzwerken zu verhindern. !  Folgt der Betreiber einer Sperraufforderung eines Rechteinhabers nicht, kann es zu einem Gerichtsverfahren kommen. !  Die aufwendige Sperrlistenpflicht wird wohl dazu führen, dass WLAN-Angebote größerer IT-Anbieter genutzt werden.
  • 25. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 4.3 WLAN-Gesetzesnovelle – Unendliche Geschichte !  Tourismusindustrie, Verbraucherschützer und Verbände der Digitalwirtschaft melden Kritik an: Gefahr des Overblockings. !  Rechteinhaber: Host-Provider-Haftung muss neu geregelt werden. Was ist mit dem “Notice and Takedown“ nach § 10 TMG? !  Was ist mit Hatespeech/ Fake-News? Eine Harmonisierung mit dem umstrittenen NetzDG ist erforderlich !  Generelle Frage: Entscheiden Private oder Gerichte über das Löschen und Sperren von Inhalten und die Aufhebung der Anonymität? !  Lösung der “Massefälle“ in Zukunft über Gerichtsverfahren oder über Künstliche Intelligenz und Legal Tech?
  • 26. Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Noch Fragen ??? Danke für Ihre Aufmerksamkeit !!! ! Rechtsanwalt Andrés Heyn ! Oberstr. 2 20144 Hamburg ! Tel. 6898 5470 ! www.rechtsanwalt-heyn.de ! Mail@rechtsanwalt-heyn.de