SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 15
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 338
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten
Nr. 17/2015 vom 22. September 2015 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Neuregelung des Delistings:
Delisting: Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (VzfK) zum Änderungs-
vorschlag von CDU/CSU und SPD vom 21. September 2015, S.339
Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Gesetzentwurf für neue Delisting-Regeln: Generalangriff
auf WpÜG und Spruchverfahren, S. 341
Laufende Spruchverfahren S. 343
WMF AG
Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 343
Sky Deutschland AG, Swarco Traffic Holding AG, Forst Ebnath AG
Delisting-Fälle S. 347
„Bemerkenswerte Befunde“ von Prof. Knoll
Fall 7: Variation über das Thema Beta-Faktor, S. 349
Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt
und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils
nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an
den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de
Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine
umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen.
Spruchverfahren aktuell
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 339
Neuregelung des Delistings
Delisting: Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (VzfK)
zum Änderungsvorschlag von CDU/CSU und SPD vom 21. September 2015
Regelungsvorschlag stellt faktischen Squeeze-out ohne Spruchverfahren dar
Berlin, 22. September 2015. Die Politik hat richtigerweise den Handlungsbedarf erkannt, den die so
genannte "Frosta-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 ausgelöst
hat. Während es vorher kaum Anträge auf ein Delisting gegeben hatte, waren es 2014 bereits etwa
40 Fälle, in diesem Jahr werden es voraussichtlich noch mehr sein. Der Grund: Die Hauptaktionäre
nutzen die fallenden Kurse nach einem angekündigten Delisting. Sie können weitaus einfacher und
schneller Aktien unter dem wahren Wert kaufen, um die Beteiligungsschwellen zum Beispiel für
einen Unternehmensvertrag (75 Prozent) oder Squeeze-out (90 bzw. 95 Prozent) zu überschreiten.
Daher haben CDU/CSU und SPD in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen
Änderungsantrag eingebracht. Dieser ist in der Anhörung vor dem Finanzausschuss am 7. September
2015 auf massive Kritik von Anlegern, Fachleuten und Presse gestoßen.
Wie sich aus einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag ergibt, hat "das Regierungsbündnis" nun
einem Kritikpunkt entsprochen: Es soll jetzt "auf jeden Fall ein Abfindungsangebot" geben. Zudem
soll die Abfindung jetzt dem Kursverlauf von sechs statt drei Monaten entsprechen. Eine Eingabe in
das Gesetzgebungsverfahren liegt noch nicht vor. Aber diese Eile verspricht nichts Gutes:
Bedauerlicherweise greift das Regierungsbündnis nicht auf die bewährte Verfahrensweisen und die
damit verbundenen positiven Erfahrungen zurück, die vor der "Frosta-Entscheidung" gemacht
wurden. Nach wie vor fehlen:
- eine Wertermittlung auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens,
- die Überprüfung der Abfindung im Spruchverfahren,
- weitere materielle Voraussetzungen wie zum Beispiel die Beteiligungshöhe des Haupt-
aktionärs und ein Hauptversammlungsbeschluss sowie
- die Möglichkeit für die einzelnen Börsen, zum Schutz der Anleger weitere Regelungen zu
treffen.
Nach wie vor verlangt das Bundesverfassungsgericht bei allen Strukturmaßnahmen, dass eine
Abfindung für die ausscheidende Gesellschaft dem wahren Wert entsprechen muss, sowie effektiven
Rechtsschutz. Das erfordert immer noch eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswert-
verfahren sowie ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 340
Eine empirische Studie der VzfK zum Ausgang von Spruchverfahren nach einem Squeeze-out für die
Jahre 2002 bis 2013 zeigt die Auswirkungen: Der Börsenwert entspricht solange nicht dem wahren
Wert, wie mit der Unternehmensbewertung keine Angaben zu den Ertragspotentialen vorliegen.
Das belegen vor allem diese Daten:
- In 60 % der Fälle lag die Gegenleistung im Übernahmeangebot unter der Abfindung beim
nachfolgenden Squeeze-out. Soweit bis heute das Spruchverfahren abgeschlossen ist, erhöht
sich die Quote sogar auf 75 % aller Spruchverfahren.
- Der Unterschied zwischen der Gegenleistung im Übernahmeangebot und der Abfindung im
Squeeze-out lag durchschnittlich bei 16,82 %. Nach einem Spruchverfahren waren es sogar
29,13 %.
- Dabei handelt es sich um beachtliche Gesamtbeträge: Aktionären, die das
Übernahmeangebot angenommen haben, sind gegenüber der Abfindung beim Squeeze-out
EUR 250 Mio. entgangen. Dieser Betrag erhöht sich auf EUR 450 Mio., wenn man auf die
bereits abgeschlossenen Spruchverfahren abstellt.
Der Vorstand der VzfK, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, erklärte dazu:
"Die geplante Delisting-Gesetzgebung bleibt auch nach der angekündigten Änderung ein
Sparprogramm mit Turbo für den Großaktionär. Er kann schneller und billiger die Aktien der
anderen Aktionäre übernehmen, um die Mehrheiten für andere Strukturmaßnahmen wie
einen Unternehmensvertrag oder einen Squeeze-Out zu erreichen.
Das unterläuft das Regelungssystem aller kompensationspflichtigen Strukturmaßnahmen. Die
Ankündigung eines Delistings löst immer einen Verkaufsdruck aus, der einen faktischen
Squeeze-out darstellt. Auch nach dem nun vorliegenden Änderungsvorschlag müssen
Aktionäre unter dem wahren Wert aus der Gesellschaft ausscheiden. Das ist ein bislang in der
Wissenschaft nicht diskutierter Systemwechsel, der jetzt in aller Eile durchgedrückt werden
soll. Ohne Ertragswertgutachten mit anschließendem Spruchverfahren darf es auch kein
Delisting geben."
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 341
Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Gesetzentwurf für neue Delisting-
Regeln: Generalangriff auf WpÜG und Spruchverfahren
Die FRoSTA-Entscheidung des BGH von 2013 zog zahlreiche Delisting-Beschlüsse nach sich, die
teilweise mit massiven Vermögensverlusten für die Minderheiten verbunden waren. Partei-
übergreifend bestand Konsens, dass etwas zum Schutz der Minderheiten getan werden muss.
Entsprechend hoch waren die Erwartungen an den vorliegenden Gesetzentwurf. Der Aufschrei ist
indes groß, denn völlig überraschend sollen die Minderheiten teilweise sogar schlechter gestellt
werden als zuvor - eine Meisterleistung der Lobbyisten der Großindustrie. Am 07.09.2015 gab es
bereits eine öffentliche Anhörung, in der Interessenvertreter ihre Einwände vorbrachten. Bemängelt
wurde insbesondere das Fehlen eines Modellansatzes wie dem Ertragswertverfahren zur
Bestimmung des „wahren Werts“ der Aktie. Dadurch wird auch dem Spruchverfahrens zur
Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung der Boden entzogen.
Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf Folgendes:
Die Entscheidung für ein Delisting soll weiterhin bei der Unternehmensleitung liegen, ein
Hauptversammlungsbeschluss wird nach wie vor nicht benötigt. Wenn, dann nimmt der Groß-
aktionär Einfluss auf die Entscheidung des Vorstands, die Minderheiten spielen keine Rolle.
Liegt ein entsprechender Beschluss vor, kann nach dem Gesetzentwurf ein Delisting entweder mit
einem Angebot oder ohne ein Angebot durchgeführt werden.
Abgesehen von den unten beschriebenen Fällen muss beim Delisting ein Angebot zum Erwerb aller
Wertpapiere erfolgen. Dabei dient der aus Pflichtangeboten bekannte Drei-Monats-Durchschnitt als
Preisuntergrenze. Eine Preisermittlung durch das bewährte Ertragswertverfahren ist nicht
vorgesehen. Entsprechend ist der Weg in das Spruchverfahren verbaut. Der wahre
Unternehmenswert findet keine Berücksichtigung. Das Tor zur Preismanipulation zum Nachteil der
Minderheiten ist damit offensichtlich weit geöffnet.
Den Minderheitsaktionären muss dagegen kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere unterbreitet
werden, wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung ein Übernahme- oder
Pflichtangebot abgewickelt wurde. Dadurch steigt der Druck auf die Aktionäre ein
Übernahmeangebot anzunehmen.
Denn es muss damit gerechnet werden, dass nach einer erfolgreichen Übernahme ein Delisting ohne
Abfindung folgt.
Außerdem entfallen die Mindestfristen, in denen eine Notierung nach einem erfolgreichen Delisting-
Antrag aufrechtzuerhalten ist (z. B. an der Frankfurter Börse 6 Monate).
Es muss ebenfalls kein Angebot unterbreitet werden, wenn die Wertpapiere an einer anderen
inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU
oder dem EWR bei „vergleichbarem Schutzniveau“ weiter gehandelt werden.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 342
Bei Umsetzung des Gesetzentwurfes dürften die Annahmequoten bei Übernahmeangeboten so stark
steigen, dass der kaum genutzte übernahmerechtliche Squeeze-Out (§ 39a WpÜG) in Zukunft wohl
die Regel sein wird. Voraussetzungen für einen übernahmerechtlichen Squeeze-Out sind u.a., dass
mind. 90% der angesprochenen Aktien das Angebot annehmen und der Großaktionär nach Abschluss
des Angebots mind. 95% des Grundkapitals hält. Aus Sicht des Großaktionärs hat der
übernahmerechtliche Squeeze-Out den Charme, dass die gewährte Abfindung als angemessen gilt:
Sie kann in einem Spruchverfahren nicht mehr überprüft werden. Aktienrechtlicher (§§ 327a ff. AktG)
und umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out (§ 62 Abs. 5 UmwG) und damit auch das Spruchverfahren
werden stark an Bedeutung verlieren.
Das IDW argumentiert auch für einen Modellansatz wie dem Ertragswertverfahren zur Bestimmung
des „wahres Werts“ der Aktie. In einer Delisting-Situation könne aufgrund von
Informationsasymmetrien kein effizienter Kapitalmarkt vorliegen. Der Börsenkurs ist als alleiniger
Maßstab also ungeeignet.
Ausländischen Investoren würden die neuen Delisting-Regelungen Tür und Tor öffnen, um deutsche
Unternehmen zu übernehmen. Auf der Strecke blieben dann nicht nur die Minderheiten, sondern
auch die Arbeitnehmer – K+S lässt grüßen.
Wir befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf zum Delisting ein Generalangriff auf das WpÜG
und das Spruchverfahren als Basis für eine faire Abfindung der Minderheitsaktionäre ist.
Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH
_______________
Effecten-Spiegel: Deutschland AG zum Ramschpreis - Gesetzentwurf zum
Delisting stoppen!
Zu dem Editorial:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/effecten-spiegel-deutschland-ag-zum.html
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 343
Laufende Spruchverfahren
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der WMF
AG
Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der
Minderheitsaktionäre bei der früheren WMF AG, 73312 Geislingen an der Steige, mit Beschluss vom
20. August 2015 unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 53/15 KfH SpruchG verbunden. Zum
gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Ulrich Wecker bestellt. Der nunmehr als WMF
Group GmbH (bisher: WMF AG, zuvor: Finedining Capital AG) firmierenden Antragsgegnerin wurde
ein Frist zur Erwiderung bis zum 15. Dezember 2015 gesetzt.
Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und
Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.
LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH
gemeinsamer Vertreter. RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München
Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen
Sky Deutschland AG: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre abgeschlossen
Unterföhring, 15. September 2015 - Heute wurde der Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung der Sky Deutschland AG vom 22. Juli 2015 im Handelsregister der Sky
Deutschland AG beim Amtsgericht München (Registernummer HRB 154549) eingetragen. Damit sind
heute kraft Gesetzes die verbliebenen, von den Minderheitsaktionären gehaltenen 3,82% der Aktien
an der Sky Deutschland AG auf die Sky German Holdings GmbH übergegangen.
Die Barabfindung betrug € 6,68 je Stückaktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz. Somit ist die Sky
Deutschland AG nun eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sky German Holdings GmbH.
Die Börsennotierung der Aktien an der Sky Deutschland AG wird in Kürze eingestellt werden.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 344
Weitere Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlung der Barabfindung werden den Aktionären in Kürze
durch die Sky German Holdings GmbH im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
Über Sky Deutschland:
Mit rund 4,3 Mio. Kunden und einem Jahresumsatz von 1,8 Mrd. Euro ist Sky in Deutschland und
Österreich Pay-TV-Marktführer. Das Programmangebot besteht aus Live-Sport, Spielfilmen, Serien,
Kinderprogrammen und Dokumentationen. Sky Deutschland beschäftigt rund 2.600 Mitarbeiter und
hat seinen Hauptsitz in Unterföhring bei München. Das Unternehmen ist Teil von Europas führender
Unterhaltungsgruppe Sky plc (Stand: 30.06.2015).
_______________
Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Swarco Traffic Holding AG
SWARCO AG
Wattens, Österreich
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Swarco Traffic Holding AG, München
ISIN DE0007236309 / WKN 723630
Die ordentliche Hauptversammlung der Swarco Traffic Holding AG, München, vom 23. Juli 2015 hat
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die SWARCO AG,
Wattens, Österreich, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. September 2015 in das Handelsregister der Swarco Traffic
Holding AG beim Amtsgericht München unter HRB 188018 eingetragen. Mit der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der
Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG in das Eigentum der SWARCO AG übergegangen.
Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die
Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung.
Der Übertragungsbeschluss sieht vor, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco
Traffic Holding AG eine von der SWARCO AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 6,66 je auf
den Inhaber lautende Stückaktie mit einem auf jede Stückaktie entfallenden anteiligen Nennbetrag
des Grundkapitals von Euro 1,00 der Swarco Traffic Holding AG erhalten.
Ihre Angemessenheit wurde durch die vom Landgericht München I bestellte sachverständige Prü-
ferin, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und
bestätigt.
Diese Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Über-
tragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 345
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main
Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der
Aktien der Swarco Traffic Holding AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs.
Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG, die ihre Aktien bei einem
Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu
veranlassen.
Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die
ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG
rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere
Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Swarco
Traffic Holding AG gewährt werden.
Wattens, Österreich, im September 2015
SWARCO AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. September 2015
_______________
Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München
München
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Ebnath/Opf.
ISIN DE0005773006
Wertpapier-Kenn-Nummer 577300
Die außerordentliche Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft, Ebnath/Opf.
(„nachfolgend „Forst Ebnath AG“), vom 4. August 2015 hat die Übertragung der auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Münchener Rück-
versicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München (nachfolgend „Münchener Rück
AG“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 346
Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. September 2015 in das Handelsregister der Forst Ebnath
AG beim Amtsgericht Weiden i.d.Opf. (HRB 534) eingetragen. Mit der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden
Stückaktien („Aktien“) der Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath AG in das Eigentum der
Münchener Rück AG übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten
Aktien der Forst Ebnath AG verbriefen nur noch die Barabfindungsansprüche. Gemäß
Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath AG
eine von der Münchener Rück AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1.807,00 für je eine
Aktie der Forst Ebnath AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am
Grundkapital in Höhe von EUR 11,00.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch die Wedding & Cie. GmbH Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke Nestler, Frankfurt am Main,
geprüft und bestätigt, die das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Münchener Rück AG durch
Beschluss als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt
hatte.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbe-
schlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit
jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Forst Ebnath AG erfolgt Zug um
Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Forst Ebnath AG unverzüglich nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die
UniCredit Bank AG, München,
über die jeweilige Depotbank.
Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und
sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main,
hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres
Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu
veranlassen.
Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag
des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen
Aktionäre der Forst Ebnath AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG für die
im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Forst Ebnath AG rechtskräftig eine
höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen
ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Forst Ebnath AG gewährt werden.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 347
München, im September 2015
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. September 2015
Delisting-Fälle
CONET Technologies AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien der CONET
Technologies AG in den Entry Standard der Deutsche Börse AG
Corporate News
Der Vorstand der CONET Technologies AG (ISIN DE000A0LD6V0, WKN A0LD6V) hat mit Zustimmung
des Aufsichtsrates der Gesellschaft beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der CONET
Technologies AG in den Freiverkehr (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)
gemäß § 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an
der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Der Vorstand der Gesellschaft hat daher heute, am 17.
September 2015, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG gesandt.
Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die sechs Wochen beträgt, wird der Handel von Aktien der
Gesellschaft im Entry Standard eingestellt und dies sodann von der FWB auf ihrer Internetseite unter
www.deutsche-boerse.com bekannt gemacht werden.
Aufgrund des geringen Aktienhandels rechtfertigt die Börsennotierung die dadurch entstehenden
Aufwände nicht. Durch die Beendigung der Börsennotierung spart die Gesellschaft erhebliche Kosten
ein.
Hennef, den 17. September 2015
CONET Technologies AG
Der Vorstand
_______________
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 348
Weber & Ott Aktiengesellschaft: die Weber & Ott Aktiengesellschaft zieht sich
komplett von der Börse zurück
Corporate News-Mitteilung
Forchheim, den 17.09.2015 Der Vorstand der Weber & Ott Aktiengesellschaft, Forchheim, hat mit
Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber
lautenden Stammaktien der Gesellschaft zum Handel an der Bayerischen Börse zu München
(Delisting) zu stellen. Damit wird sich die Weber & Ott Aktiengesellschaft mit Wirksamwerden des
Widerrufs der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktiengesellschaft zum Handel an der
Bayerischen Börse zu München vollständig von der Börse zurückziehen.
Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu dem Ergebnis
gekommen, dass auch in Folge der künftig zu erwartenden Regelungen, insbesondere durch die EU-
Marktmissbrauchsverordnung (596/2014, Market Abuse Regulation, "MAR") und den daraus
resultierenden Verpflichtungen, der damit einhergehende Kostenaufwand nicht durch den geringen
wirtschaftlichen Nutzen einer Börsennotierung für die Weber & Ott Aktiengesellschaft gerechtfertigt
sein wird. Dies gilt insbesondere, da die Gesellschaft unabhängig von der Börse sehr solide finanziert
ist und auf absehbare Zeit keine Finanzierung über den Kapitalmarkt plant.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 349
Bemerkenswerte Befunde © Prof. Dr. Leonhard Knoll
Bemerkenswerte Befunde - Fall 7:
Variation über das Thema Beta-Faktor
Die letzte Aufgabe wurde als „Ouvertüre“ zur Beta-Problematik konzipiert. Inhaltlich hat sie in zwei
verschiedenen Beispielen Missverständnisse hinsichtlich der „Validität“ (schon begrifflich eine
Nebelkerze) empirischer Beta-Schätzungen adressiert. Diese Missverständnisse kommen so oft vor,
dass man nicht vorschnell weitergehen, sondern – auch wieder in musikalischer Formulierung – eine
Variation über das Thema anstreben sollte. Ich habe hierzu aus einer Reihe von Alternativen
Passagen aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor einem Landgericht
ausgewählt, ausweislich derer der Abfindungsprüfer im dortigen Squeeze Out-Fall auf Frage des
Gerichts erklärte:
„Das Bestimmtheitsmaß R2
haben wir ebenso ermittelt wie den t-Test durchgeführt. Beim t-
Test muss die Signifikanz von 5% einseitig erreicht werden; beim Bestimmtheitsmaß muss ein
Wert von 10% oder von 0,1 erreicht werden. Dies war bei den Peer Group-Unternehmen
weitgehend der Fall gewesen, die auch in der Aufstellung gelandet sind.
Bezüglich der … [=Bewertungsobjekt; LK] war das Bestimmtheitsmaß nie aussagekräftig; ab
und zu gab es beim t-Test aussagekräftige Ergebnisse. …
Wenn beide Werte statistisch valide sind, haben wir einen Ansatzpunkt, um die Beta-Faktoren
tatsächlich dieser Unternehmen zu ermitteln. Die Schwellenwerte sind aber insgesamt niedrig
angesetzt.“
Zu diesen kurzen Ausführungen sei als Aufgabenstellung formuliert:
Gehen Sie bei Ihren Antworten auf die folgenden Fragen davon aus, dass bei der Beta-Ermittlung
jeweils mindestens 52 Renditeintervalle vorlagen.
a) Ist das Kriterium der Signifikanz im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich sinnvoll?
b) Ist die voneinander unabhängige Betrachtung von R2
und t-Test grundsätzlich sinnvoll?
c) Ist es unter den vorgegebenen Schwellenwerten möglich, dass das Bestimmtheitsmaß nie
mindestens 0,1 erreichte, aber mitunter (auf dem genannten Niveau) signifikante Beta-
Faktoren vorkamen? Wäre die umgekehrte Konstellation möglich?
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 350
d) Kommentieren Sie – auch unter Berücksichtigung Ihrer Antworten zu a) bis c) – den letzten
Absatz („Wenn beide Werte …“) des Zitats.
e) Welcher Effekt tritt ein, wenn insignifikante Beta-Faktoren einzelner Vergleichsunternehmen
nicht in das Durchschnittsbeta einer Peer Group aufgenommen werden?
Lösungen:
a) Der Signifikanztest betrifft die Abweichung von Null, und wenn eine geringe Abweichung
nicht signifikant gemessen werden kann, um wie viel weniger dann eine größere; vgl. Knoll,
UM 2005, S. 175 ff. Bei einer Aktie mit einem „wahren“ Beta von genau null wird sich
regelmäßig keine statistische Signifikanz ergeben. Mit Blick auf das CAPM, das einen zu Beta
proportionalen Risikozuschlag rechtfertigt, ist das bewertungsrelevante Risiko eben null,
wenn der Beta-Faktor null ist. Dann ist für einen Risikozuschlag zum Kalkulationszins kein
Raum, und dann gibt es auch keine Rechtfertigung dafür, ein statistisch insignifikantes Beta
durch den höheren Beta-Faktor einer Peer Group zu ersetzen.
b) Bei einer univariaten Regression wie der vorliegenden hängen der zu schätzende Regressor,
hier: Beta bzw. βi, und das Bestimmtheitsmaß R2
in der folgenden Weise zusammen:
mit
Renditevarianz des Marktportfolios,
Renditevarianz der Aktie des Bewertungsobjekts.
Gleichzeitig kann der statistische Signifikanztest gemäß dem folgenden Kriterium
durchgeführt werden:
mit
Stichprobenumfang,
Schranke des t-Tests zur Irrtumswahrscheinlichkeit α.
Wenn nun zwischen dem Bestimmtheitsmaß und der Testschranke des t-Tests eine solche
Beziehung besteht, ist es sinnlos, beide als getrennte Filterkriterien zu diskutieren!
c) Ja, denn ein R2
von 0,1 korrespondiert bei mit einer anspruchsvolleren Signifikanz,
die deutlich unter 5% einseitig liegt (vgl. die Tabelle in Fall 6). Entsprechend ist es umgekehrt
unmöglich, dass bei Vorliegen dieses Bestimmtheitsmaßes ein auf diesem Niveau
insignifikantes Beta vorliegt.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 351
d) Angesichts des in b) und c) beschriebenen Zusammenhangs reicht die Einhaltung des
schärfer formulierten Kriteriums aus. Wegen der Ausführungen in a) bleiben indessen
Zweifel, ob selbst dies sinnvoll ist. Hinsichtlich der Schwellenhöhe wären 5% einseitige
Signifikanz angemessen, doch wird die Anforderung durch ein Mindestbestimmtheitsmaß in
unsachgemäße Höhen geschraubt; vgl. hierzu und zum Folgenden die Lösung zu Teil b) von
Fall 6.
e) Wegen a) spricht nichts gegen die Verwendung eines insignifikanten Peer-Betas, wenn man
überhaupt von der (näherungsweisen) Gleichheit mit dem Beta des Bewertungsobjekts
überzeugt sein darf. Da das wahre oder theoretische Beta unbekannt ist und geschätzt
werden muss, bedeutet dies, dass für alle betroffenen Unternehmen das geschätzte Beta
derselben Verteilungsfunktion unterliegen muss. Wenn man nun einzelne Peers aufgrund
fehlender Signifikanz ausschließt und aufgrund des in b) beschriebenen Zusammenhangs
diese ein unterdurchschnittliches Beta aufweisen, resultiert eine Verzerrung des gesamten
Schätzwerts nach oben, vgl. Ziemer, ZBB 2012, S. 50 ff.
Fazit: Trotz dieses „frischen“ Befunds aus dem Jahr 2015 und weiterer hier nicht aufgegriffener
„Variationen“ über das Thema lässt sich in diesem Bereich immerhin insofern eine positive Tendenz
erkennen, als die Zahl derer steigt, die „Signifikanz“ und „Bestimmtheitsmaß“ nur sehr zurückhaltend
oder gar nicht mehr als Argumente gegen die Verwendung des eigenen Betas einzusetzen versuchen.
Die Verwendung von Peer Group-Betas hat trotzdem kaum abgenommen und wir werden im
nächsten Fall Beispiele dafür betrachten, welch bemerkenswerte Befunde in diesem Bereich vor-
kommen.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 352
LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders
in Germany"
In dieser kürzlich eingerichteten LinkedIn-Gruppe
kann auf Englisch über aktuelle Fragen bei Spruch-
verfahren und über den Schutz von Minderheits-
aktionären („Aktienkultur“) in Deutschland dis-
kutiert werden.
https://www.linkedin.com/grp/home?gid=8290910
Zeitschrift und Dokumente auf
http://de.slideshare.net/SpruchZ
Impressum
______________________
Zeitschrift
Spruchverfahren aktuell
(SpruchZ)
4. Jahrgang
ISSN 2195-7274
Herausgeber:
Interessengemeinschaft
Spruchverfahren (IG Spruch),
c/o Rechtsanwaltskanzlei
ARENDTS ANWÄLTE,
Perlacher Str. 68,
D - 82031 Grünwald
(bei München)
Bestellungen bitte an die E-Mail-
Adresse: Verteiler@SpruchZ.de
Redaktion/Mitarbeiter:
Redaktion@SpruchZ.de
RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG
(presserechtlich verantwortlich),
RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr.
Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich.,
Prof. Dr. Leonhard Knoll
(„Bemerkenswerte Befunde“)
c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher
Str. 68, D - 82031 Grünwald
© 2015 für eigene Beiträge bei den
Autoren.

Weitere ähnliche Inhalte

Was ist angesagt?

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Martin Arendts
 
Effecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum DelistingEffecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum DelistingSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Martin Arendts
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Martin Arendts
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013SpruchZ
 

Was ist angesagt? (19)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 11/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 15/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Effecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum DelistingEffecten-Spiegel zum Delisting
Effecten-Spiegel zum Delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 19/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting Stellungnahme des DAV zum Delisting
Stellungnahme des DAV zum Delisting
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 21/2016
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 9/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2016
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2017
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2013
 

Andere mochten auch

Andere mochten auch (20)

ISARCAMP: Hallo Welt / Dr. Richard Heigl - freies wissen
ISARCAMP: Hallo Welt / Dr. Richard Heigl - freies wissenISARCAMP: Hallo Welt / Dr. Richard Heigl - freies wissen
ISARCAMP: Hallo Welt / Dr. Richard Heigl - freies wissen
 
23 kubicek wien_dachli
23 kubicek wien_dachli23 kubicek wien_dachli
23 kubicek wien_dachli
 
Poker slideshare okt2012
Poker slideshare okt2012Poker slideshare okt2012
Poker slideshare okt2012
 
Banner
BannerBanner
Banner
 
7 beyer dachli-konferenz, wien
7 beyer dachli-konferenz, wien7 beyer dachli-konferenz, wien
7 beyer dachli-konferenz, wien
 
Inter'er
Inter'er Inter'er
Inter'er
 
Klöckner & Co - Pressetag 2010
Klöckner & Co - Pressetag 2010Klöckner & Co - Pressetag 2010
Klöckner & Co - Pressetag 2010
 
Mobile 2013
Mobile 2013Mobile 2013
Mobile 2013
 
Sentencia T-68 de 2005
Sentencia T-68 de 2005Sentencia T-68 de 2005
Sentencia T-68 de 2005
 
Klöckner & Co - DSW Anlegerforum 2011
Klöckner & Co - DSW Anlegerforum 2011Klöckner & Co - DSW Anlegerforum 2011
Klöckner & Co - DSW Anlegerforum 2011
 
Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0
Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0
Jörn von Lucke, Open Budget Data 2.0
 
02 semana recuperacion
02 semana recuperacion02 semana recuperacion
02 semana recuperacion
 
Erapa lenzen schrumpfverpackungsanlagen
Erapa lenzen schrumpfverpackungsanlagenErapa lenzen schrumpfverpackungsanlagen
Erapa lenzen schrumpfverpackungsanlagen
 
Apoyo vital de la vía aérea
Apoyo vital de la vía aéreaApoyo vital de la vía aérea
Apoyo vital de la vía aérea
 
Visajesmn
VisajesmnVisajesmn
Visajesmn
 
Laproporcinurea cristianypedro-110621120256-phpapp01
Laproporcinurea cristianypedro-110621120256-phpapp01Laproporcinurea cristianypedro-110621120256-phpapp01
Laproporcinurea cristianypedro-110621120256-phpapp01
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2013
 
MAC-MAPS 2
MAC-MAPS 2MAC-MAPS 2
MAC-MAPS 2
 
DSS. Nov 22 2013. Raúl Mideros
DSS. Nov 22 2013. Raúl MiderosDSS. Nov 22 2013. Raúl Mideros
DSS. Nov 22 2013. Raúl Mideros
 
Animacions
AnimacionsAnimacions
Animacions
 

Ähnlich wie Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015SpruchZ
 
Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012aihkch
 
Stellungnahme des DAI zum Delsiting und zum Spruchverfahren
Stellungnahme des DAI zum Delsiting und zum SpruchverfahrenStellungnahme des DAI zum Delsiting und zum Spruchverfahren
Stellungnahme des DAI zum Delsiting und zum SpruchverfahrenMartin Arendts
 
Konkurs – die Alternative heisst Nachlass
Konkurs – die Alternative heisst Nachlass Konkurs – die Alternative heisst Nachlass
Konkurs – die Alternative heisst Nachlass WM-Pool Pressedienst
 
Effecten-Spiegel zur Delisting-Neuregelung
Effecten-Spiegel zur Delisting-NeuregelungEffecten-Spiegel zur Delisting-Neuregelung
Effecten-Spiegel zur Delisting-NeuregelungSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015SpruchZ
 
Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8Dr. Anke Nestler
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013SpruchZ
 
M&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-Claims
M&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-ClaimsM&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-Claims
M&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-ClaimsIngo Schleis
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017SpruchZ
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012SpruchZ
 
Rechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting
Rechtliche Fallstricke beim CrowdinvestingRechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting
Rechtliche Fallstricke beim CrowdinvestingPeter Siedlatzek
 
Anwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag
Anwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem GüteantragAnwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag
Anwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem GüteantragMathias Nittel
 

Ähnlich wie Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015 (20)

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 6/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1 / 2012
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 5/2013
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 20/2015
 
Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012Aihk Mitteilungen November 2012
Aihk Mitteilungen November 2012
 
Stellungnahme des DAI zum Delsiting und zum Spruchverfahren
Stellungnahme des DAI zum Delsiting und zum SpruchverfahrenStellungnahme des DAI zum Delsiting und zum Spruchverfahren
Stellungnahme des DAI zum Delsiting und zum Spruchverfahren
 
Konkurs – die Alternative heisst Nachlass
Konkurs – die Alternative heisst Nachlass Konkurs – die Alternative heisst Nachlass
Konkurs – die Alternative heisst Nachlass
 
Effecten-Spiegel zur Delisting-Neuregelung
Effecten-Spiegel zur Delisting-NeuregelungEffecten-Spiegel zur Delisting-Neuregelung
Effecten-Spiegel zur Delisting-Neuregelung
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 13/2015
 
Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8
 
Schuldnerberatung insolvenzplan
Schuldnerberatung insolvenzplanSchuldnerberatung insolvenzplan
Schuldnerberatung insolvenzplan
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2013
 
M&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-Claims
M&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-ClaimsM&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-Claims
M&A-Insurance: Der erfolgreiche Umgang mit W&I-Claims
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2017
 
Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2Spruch z 2014_2
Spruch z 2014_2
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2012
 
Rechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting
Rechtliche Fallstricke beim CrowdinvestingRechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting
Rechtliche Fallstricke beim Crowdinvesting
 
Anwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag
Anwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem GüteantragAnwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag
Anwaltshaftung : Clerical Medical-Klage verloren wegen fehlerhaftem Güteantrag
 

Mehr von SpruchZ

BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungSpruchZ
 
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020SpruchZ
 
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1SpruchZ
 
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG SpruchZ
 
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGLG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGSpruchZ
 
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...SpruchZ
 
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareHG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareSpruchZ
 
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGJahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGSpruchZ
 
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?SpruchZ
 
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenBGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018SpruchZ
 
Schnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSchnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018SpruchZ
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotSpruchZ
 
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGJahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGSpruchZ
 
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017SpruchZ
 
Squeeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSqueeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSpruchZ
 
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSqueeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSpruchZ
 

Mehr von SpruchZ (20)

BGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-EntscheidungBGH, Wella-Entscheidung
BGH, Wella-Entscheidung
 
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
SpruchZ Spruchverfahren aktuell Nr. 2/2020
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2020
 
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
Unternehmensbewertung: Typisierung und IDW S1
 
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
Angebotsunterlage für Aktien der Kontron S&T AG
 
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AGLG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
LG München I, Beschluss zum Squeeze-out bei der CHORUS Clean Energy AG
 
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
EUWAX-Entscheidung des LG Stuttgart (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertr...
 
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea SoftwareHG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
HG Wien zum Rechtsformwechsel Aurea Software
 
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AGJahresschlusskurse 2018 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2018 der VEH AG
 
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
Abweichende MRP für gesellschaftsrechtliche Bewertungen?
 
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in SpruchverfahrenBGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 3/2018
 
Schnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwertSchnigge angebotsunterlage conwert
Schnigge angebotsunterlage conwert
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 2/2018
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018
 
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-ÜbernahmeangebotBGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
BGH-Urteil zum Celesio-Übernahmeangebot
 
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AGJahresschlusskurse 2017 der VEH AG
Jahresschlusskurse 2017 der VEH AG
 
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
Schnigge telefonhandel jahresschlusskurse 2017
 
Squeeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AGSqueeze-out Degussa AG
Squeeze-out Degussa AG
 
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + DünnebierSqueeze-out Winkler + Dünnebier
Squeeze-out Winkler + Dünnebier
 

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015

  • 1. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 338 Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen, Fusionen und Übernahmeangeboten Nr. 17/2015 vom 22. September 2015 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Neuregelung des Delistings: Delisting: Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (VzfK) zum Änderungs- vorschlag von CDU/CSU und SPD vom 21. September 2015, S.339 Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Gesetzentwurf für neue Delisting-Regeln: Generalangriff auf WpÜG und Spruchverfahren, S. 341 Laufende Spruchverfahren S. 343 WMF AG Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen S. 343 Sky Deutschland AG, Swarco Traffic Holding AG, Forst Ebnath AG Delisting-Fälle S. 347 „Bemerkenswerte Befunde“ von Prof. Knoll Fall 7: Variation über das Thema Beta-Faktor, S. 349 Die 2012 gegründete Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtsanwaltliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell
  • 2. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 339 Neuregelung des Delistings Delisting: Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (VzfK) zum Änderungsvorschlag von CDU/CSU und SPD vom 21. September 2015 Regelungsvorschlag stellt faktischen Squeeze-out ohne Spruchverfahren dar Berlin, 22. September 2015. Die Politik hat richtigerweise den Handlungsbedarf erkannt, den die so genannte "Frosta-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 ausgelöst hat. Während es vorher kaum Anträge auf ein Delisting gegeben hatte, waren es 2014 bereits etwa 40 Fälle, in diesem Jahr werden es voraussichtlich noch mehr sein. Der Grund: Die Hauptaktionäre nutzen die fallenden Kurse nach einem angekündigten Delisting. Sie können weitaus einfacher und schneller Aktien unter dem wahren Wert kaufen, um die Beteiligungsschwellen zum Beispiel für einen Unternehmensvertrag (75 Prozent) oder Squeeze-out (90 bzw. 95 Prozent) zu überschreiten. Daher haben CDU/CSU und SPD in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag eingebracht. Dieser ist in der Anhörung vor dem Finanzausschuss am 7. September 2015 auf massive Kritik von Anlegern, Fachleuten und Presse gestoßen. Wie sich aus einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag ergibt, hat "das Regierungsbündnis" nun einem Kritikpunkt entsprochen: Es soll jetzt "auf jeden Fall ein Abfindungsangebot" geben. Zudem soll die Abfindung jetzt dem Kursverlauf von sechs statt drei Monaten entsprechen. Eine Eingabe in das Gesetzgebungsverfahren liegt noch nicht vor. Aber diese Eile verspricht nichts Gutes: Bedauerlicherweise greift das Regierungsbündnis nicht auf die bewährte Verfahrensweisen und die damit verbundenen positiven Erfahrungen zurück, die vor der "Frosta-Entscheidung" gemacht wurden. Nach wie vor fehlen: - eine Wertermittlung auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens, - die Überprüfung der Abfindung im Spruchverfahren, - weitere materielle Voraussetzungen wie zum Beispiel die Beteiligungshöhe des Haupt- aktionärs und ein Hauptversammlungsbeschluss sowie - die Möglichkeit für die einzelnen Börsen, zum Schutz der Anleger weitere Regelungen zu treffen. Nach wie vor verlangt das Bundesverfassungsgericht bei allen Strukturmaßnahmen, dass eine Abfindung für die ausscheidende Gesellschaft dem wahren Wert entsprechen muss, sowie effektiven Rechtsschutz. Das erfordert immer noch eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswert- verfahren sowie ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung.
  • 3. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 340 Eine empirische Studie der VzfK zum Ausgang von Spruchverfahren nach einem Squeeze-out für die Jahre 2002 bis 2013 zeigt die Auswirkungen: Der Börsenwert entspricht solange nicht dem wahren Wert, wie mit der Unternehmensbewertung keine Angaben zu den Ertragspotentialen vorliegen. Das belegen vor allem diese Daten: - In 60 % der Fälle lag die Gegenleistung im Übernahmeangebot unter der Abfindung beim nachfolgenden Squeeze-out. Soweit bis heute das Spruchverfahren abgeschlossen ist, erhöht sich die Quote sogar auf 75 % aller Spruchverfahren. - Der Unterschied zwischen der Gegenleistung im Übernahmeangebot und der Abfindung im Squeeze-out lag durchschnittlich bei 16,82 %. Nach einem Spruchverfahren waren es sogar 29,13 %. - Dabei handelt es sich um beachtliche Gesamtbeträge: Aktionären, die das Übernahmeangebot angenommen haben, sind gegenüber der Abfindung beim Squeeze-out EUR 250 Mio. entgangen. Dieser Betrag erhöht sich auf EUR 450 Mio., wenn man auf die bereits abgeschlossenen Spruchverfahren abstellt. Der Vorstand der VzfK, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, erklärte dazu: "Die geplante Delisting-Gesetzgebung bleibt auch nach der angekündigten Änderung ein Sparprogramm mit Turbo für den Großaktionär. Er kann schneller und billiger die Aktien der anderen Aktionäre übernehmen, um die Mehrheiten für andere Strukturmaßnahmen wie einen Unternehmensvertrag oder einen Squeeze-Out zu erreichen. Das unterläuft das Regelungssystem aller kompensationspflichtigen Strukturmaßnahmen. Die Ankündigung eines Delistings löst immer einen Verkaufsdruck aus, der einen faktischen Squeeze-out darstellt. Auch nach dem nun vorliegenden Änderungsvorschlag müssen Aktionäre unter dem wahren Wert aus der Gesellschaft ausscheiden. Das ist ein bislang in der Wissenschaft nicht diskutierter Systemwechsel, der jetzt in aller Eile durchgedrückt werden soll. Ohne Ertragswertgutachten mit anschließendem Spruchverfahren darf es auch kein Delisting geben." _______________
  • 4. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 341 Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Gesetzentwurf für neue Delisting- Regeln: Generalangriff auf WpÜG und Spruchverfahren Die FRoSTA-Entscheidung des BGH von 2013 zog zahlreiche Delisting-Beschlüsse nach sich, die teilweise mit massiven Vermögensverlusten für die Minderheiten verbunden waren. Partei- übergreifend bestand Konsens, dass etwas zum Schutz der Minderheiten getan werden muss. Entsprechend hoch waren die Erwartungen an den vorliegenden Gesetzentwurf. Der Aufschrei ist indes groß, denn völlig überraschend sollen die Minderheiten teilweise sogar schlechter gestellt werden als zuvor - eine Meisterleistung der Lobbyisten der Großindustrie. Am 07.09.2015 gab es bereits eine öffentliche Anhörung, in der Interessenvertreter ihre Einwände vorbrachten. Bemängelt wurde insbesondere das Fehlen eines Modellansatzes wie dem Ertragswertverfahren zur Bestimmung des „wahren Werts“ der Aktie. Dadurch wird auch dem Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung der Boden entzogen. Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf Folgendes: Die Entscheidung für ein Delisting soll weiterhin bei der Unternehmensleitung liegen, ein Hauptversammlungsbeschluss wird nach wie vor nicht benötigt. Wenn, dann nimmt der Groß- aktionär Einfluss auf die Entscheidung des Vorstands, die Minderheiten spielen keine Rolle. Liegt ein entsprechender Beschluss vor, kann nach dem Gesetzentwurf ein Delisting entweder mit einem Angebot oder ohne ein Angebot durchgeführt werden. Abgesehen von den unten beschriebenen Fällen muss beim Delisting ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere erfolgen. Dabei dient der aus Pflichtangeboten bekannte Drei-Monats-Durchschnitt als Preisuntergrenze. Eine Preisermittlung durch das bewährte Ertragswertverfahren ist nicht vorgesehen. Entsprechend ist der Weg in das Spruchverfahren verbaut. Der wahre Unternehmenswert findet keine Berücksichtigung. Das Tor zur Preismanipulation zum Nachteil der Minderheiten ist damit offensichtlich weit geöffnet. Den Minderheitsaktionären muss dagegen kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere unterbreitet werden, wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung ein Übernahme- oder Pflichtangebot abgewickelt wurde. Dadurch steigt der Druck auf die Aktionäre ein Übernahmeangebot anzunehmen. Denn es muss damit gerechnet werden, dass nach einer erfolgreichen Übernahme ein Delisting ohne Abfindung folgt. Außerdem entfallen die Mindestfristen, in denen eine Notierung nach einem erfolgreichen Delisting- Antrag aufrechtzuerhalten ist (z. B. an der Frankfurter Börse 6 Monate). Es muss ebenfalls kein Angebot unterbreitet werden, wenn die Wertpapiere an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem EWR bei „vergleichbarem Schutzniveau“ weiter gehandelt werden.
  • 5. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 342 Bei Umsetzung des Gesetzentwurfes dürften die Annahmequoten bei Übernahmeangeboten so stark steigen, dass der kaum genutzte übernahmerechtliche Squeeze-Out (§ 39a WpÜG) in Zukunft wohl die Regel sein wird. Voraussetzungen für einen übernahmerechtlichen Squeeze-Out sind u.a., dass mind. 90% der angesprochenen Aktien das Angebot annehmen und der Großaktionär nach Abschluss des Angebots mind. 95% des Grundkapitals hält. Aus Sicht des Großaktionärs hat der übernahmerechtliche Squeeze-Out den Charme, dass die gewährte Abfindung als angemessen gilt: Sie kann in einem Spruchverfahren nicht mehr überprüft werden. Aktienrechtlicher (§§ 327a ff. AktG) und umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out (§ 62 Abs. 5 UmwG) und damit auch das Spruchverfahren werden stark an Bedeutung verlieren. Das IDW argumentiert auch für einen Modellansatz wie dem Ertragswertverfahren zur Bestimmung des „wahres Werts“ der Aktie. In einer Delisting-Situation könne aufgrund von Informationsasymmetrien kein effizienter Kapitalmarkt vorliegen. Der Börsenkurs ist als alleiniger Maßstab also ungeeignet. Ausländischen Investoren würden die neuen Delisting-Regelungen Tür und Tor öffnen, um deutsche Unternehmen zu übernehmen. Auf der Strecke blieben dann nicht nur die Minderheiten, sondern auch die Arbeitnehmer – K+S lässt grüßen. Wir befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf zum Delisting ein Generalangriff auf das WpÜG und das Spruchverfahren als Basis für eine faire Abfindung der Minderheitsaktionäre ist. Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH _______________ Effecten-Spiegel: Deutschland AG zum Ramschpreis - Gesetzentwurf zum Delisting stoppen! Zu dem Editorial: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/09/effecten-spiegel-deutschland-ag-zum.html
  • 6. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 343 Laufende Spruchverfahren Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der WMF AG Das Landgericht Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der früheren WMF AG, 73312 Geislingen an der Steige, mit Beschluss vom 20. August 2015 unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 53/15 KfH SpruchG verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Ulrich Wecker bestellt. Der nunmehr als WMF Group GmbH (bisher: WMF AG, zuvor: Finedining Capital AG) firmierenden Antragsgegnerin wurde ein Frist zur Erwiderung bis zum 15. Dezember 2015 gesetzt. Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html. LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH gemeinsamer Vertreter. RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München Anstehende Spruchverfahren & Mitteilungen Sky Deutschland AG: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre abgeschlossen Unterföhring, 15. September 2015 - Heute wurde der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Sky Deutschland AG vom 22. Juli 2015 im Handelsregister der Sky Deutschland AG beim Amtsgericht München (Registernummer HRB 154549) eingetragen. Damit sind heute kraft Gesetzes die verbliebenen, von den Minderheitsaktionären gehaltenen 3,82% der Aktien an der Sky Deutschland AG auf die Sky German Holdings GmbH übergegangen. Die Barabfindung betrug € 6,68 je Stückaktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz. Somit ist die Sky Deutschland AG nun eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sky German Holdings GmbH. Die Börsennotierung der Aktien an der Sky Deutschland AG wird in Kürze eingestellt werden.
  • 7. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 344 Weitere Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlung der Barabfindung werden den Aktionären in Kürze durch die Sky German Holdings GmbH im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Über Sky Deutschland: Mit rund 4,3 Mio. Kunden und einem Jahresumsatz von 1,8 Mrd. Euro ist Sky in Deutschland und Österreich Pay-TV-Marktführer. Das Programmangebot besteht aus Live-Sport, Spielfilmen, Serien, Kinderprogrammen und Dokumentationen. Sky Deutschland beschäftigt rund 2.600 Mitarbeiter und hat seinen Hauptsitz in Unterföhring bei München. Das Unternehmen ist Teil von Europas führender Unterhaltungsgruppe Sky plc (Stand: 30.06.2015). _______________ Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Swarco Traffic Holding AG SWARCO AG Wattens, Österreich Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG, München ISIN DE0007236309 / WKN 723630 Die ordentliche Hauptversammlung der Swarco Traffic Holding AG, München, vom 23. Juli 2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die SWARCO AG, Wattens, Österreich, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. September 2015 in das Handelsregister der Swarco Traffic Holding AG beim Amtsgericht München unter HRB 188018 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG in das Eigentum der SWARCO AG übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Abfindung. Der Übertragungsbeschluss sieht vor, dass die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG eine von der SWARCO AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von Euro 6,66 je auf den Inhaber lautende Stückaktie mit einem auf jede Stückaktie entfallenden anteiligen Nennbetrag des Grundkapitals von Euro 1,00 der Swarco Traffic Holding AG erhalten. Ihre Angemessenheit wurde durch die vom Landgericht München I bestellte sachverständige Prü- ferin, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Diese Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Über- tragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
  • 8. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 345 Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen über die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main Platz der Republik, D-60265 Frankfurt am Main über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG erfolgt Zug-um-Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Swarco Traffic Holding AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Minderheitsaktionärs. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut verwahren lassen, brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien erfolgen für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Swarco Traffic Holding AG provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Swarco Traffic Holding AG gewährt werden. Wattens, Österreich, im September 2015 SWARCO AG Quelle: Bundesanzeiger vom 14. September 2015 _______________ Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Forst Ebnath Aktiengesellschaft Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München München Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath Aktiengesellschaft Ebnath/Opf. ISIN DE0005773006 Wertpapier-Kenn-Nummer 577300 Die außerordentliche Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft, Ebnath/Opf. („nachfolgend „Forst Ebnath AG“), vom 4. August 2015 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Münchener Rück- versicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München (nachfolgend „Münchener Rück AG“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
  • 9. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 346 Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. September 2015 in das Handelsregister der Forst Ebnath AG beim Amtsgericht Weiden i.d.Opf. (HRB 534) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Aktien“) der Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath AG in das Eigentum der Münchener Rück AG übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Forst Ebnath AG verbriefen nur noch die Barabfindungsansprüche. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath AG eine von der Münchener Rück AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1.807,00 für je eine Aktie der Forst Ebnath AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 11,00. Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch die Wedding & Cie. GmbH Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke Nestler, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt, die das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Münchener Rück AG durch Beschluss als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt hatte. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbe- schlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Forst Ebnath AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Forst Ebnath AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die UniCredit Bank AG, München, über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Forst Ebnath AG provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Forst Ebnath AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Forst Ebnath AG gewährt werden.
  • 10. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 347 München, im September 2015 Der Vorstand Quelle: Bundesanzeiger vom 17. September 2015 Delisting-Fälle CONET Technologies AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien der CONET Technologies AG in den Entry Standard der Deutsche Börse AG Corporate News Der Vorstand der CONET Technologies AG (ISIN DE000A0LD6V0, WKN A0LD6V) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der CONET Technologies AG in den Freiverkehr (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß § 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Der Vorstand der Gesellschaft hat daher heute, am 17. September 2015, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG gesandt. Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die sechs Wochen beträgt, wird der Handel von Aktien der Gesellschaft im Entry Standard eingestellt und dies sodann von der FWB auf ihrer Internetseite unter www.deutsche-boerse.com bekannt gemacht werden. Aufgrund des geringen Aktienhandels rechtfertigt die Börsennotierung die dadurch entstehenden Aufwände nicht. Durch die Beendigung der Börsennotierung spart die Gesellschaft erhebliche Kosten ein. Hennef, den 17. September 2015 CONET Technologies AG Der Vorstand _______________
  • 11. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 348 Weber & Ott Aktiengesellschaft: die Weber & Ott Aktiengesellschaft zieht sich komplett von der Börse zurück Corporate News-Mitteilung Forchheim, den 17.09.2015 Der Vorstand der Weber & Ott Aktiengesellschaft, Forchheim, hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft zum Handel an der Bayerischen Börse zu München (Delisting) zu stellen. Damit wird sich die Weber & Ott Aktiengesellschaft mit Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktiengesellschaft zum Handel an der Bayerischen Börse zu München vollständig von der Börse zurückziehen. Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in Folge der künftig zu erwartenden Regelungen, insbesondere durch die EU- Marktmissbrauchsverordnung (596/2014, Market Abuse Regulation, "MAR") und den daraus resultierenden Verpflichtungen, der damit einhergehende Kostenaufwand nicht durch den geringen wirtschaftlichen Nutzen einer Börsennotierung für die Weber & Ott Aktiengesellschaft gerechtfertigt sein wird. Dies gilt insbesondere, da die Gesellschaft unabhängig von der Börse sehr solide finanziert ist und auf absehbare Zeit keine Finanzierung über den Kapitalmarkt plant.
  • 12. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 349 Bemerkenswerte Befunde © Prof. Dr. Leonhard Knoll Bemerkenswerte Befunde - Fall 7: Variation über das Thema Beta-Faktor Die letzte Aufgabe wurde als „Ouvertüre“ zur Beta-Problematik konzipiert. Inhaltlich hat sie in zwei verschiedenen Beispielen Missverständnisse hinsichtlich der „Validität“ (schon begrifflich eine Nebelkerze) empirischer Beta-Schätzungen adressiert. Diese Missverständnisse kommen so oft vor, dass man nicht vorschnell weitergehen, sondern – auch wieder in musikalischer Formulierung – eine Variation über das Thema anstreben sollte. Ich habe hierzu aus einer Reihe von Alternativen Passagen aus dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor einem Landgericht ausgewählt, ausweislich derer der Abfindungsprüfer im dortigen Squeeze Out-Fall auf Frage des Gerichts erklärte: „Das Bestimmtheitsmaß R2 haben wir ebenso ermittelt wie den t-Test durchgeführt. Beim t- Test muss die Signifikanz von 5% einseitig erreicht werden; beim Bestimmtheitsmaß muss ein Wert von 10% oder von 0,1 erreicht werden. Dies war bei den Peer Group-Unternehmen weitgehend der Fall gewesen, die auch in der Aufstellung gelandet sind. Bezüglich der … [=Bewertungsobjekt; LK] war das Bestimmtheitsmaß nie aussagekräftig; ab und zu gab es beim t-Test aussagekräftige Ergebnisse. … Wenn beide Werte statistisch valide sind, haben wir einen Ansatzpunkt, um die Beta-Faktoren tatsächlich dieser Unternehmen zu ermitteln. Die Schwellenwerte sind aber insgesamt niedrig angesetzt.“ Zu diesen kurzen Ausführungen sei als Aufgabenstellung formuliert: Gehen Sie bei Ihren Antworten auf die folgenden Fragen davon aus, dass bei der Beta-Ermittlung jeweils mindestens 52 Renditeintervalle vorlagen. a) Ist das Kriterium der Signifikanz im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich sinnvoll? b) Ist die voneinander unabhängige Betrachtung von R2 und t-Test grundsätzlich sinnvoll? c) Ist es unter den vorgegebenen Schwellenwerten möglich, dass das Bestimmtheitsmaß nie mindestens 0,1 erreichte, aber mitunter (auf dem genannten Niveau) signifikante Beta- Faktoren vorkamen? Wäre die umgekehrte Konstellation möglich?
  • 13. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 350 d) Kommentieren Sie – auch unter Berücksichtigung Ihrer Antworten zu a) bis c) – den letzten Absatz („Wenn beide Werte …“) des Zitats. e) Welcher Effekt tritt ein, wenn insignifikante Beta-Faktoren einzelner Vergleichsunternehmen nicht in das Durchschnittsbeta einer Peer Group aufgenommen werden? Lösungen: a) Der Signifikanztest betrifft die Abweichung von Null, und wenn eine geringe Abweichung nicht signifikant gemessen werden kann, um wie viel weniger dann eine größere; vgl. Knoll, UM 2005, S. 175 ff. Bei einer Aktie mit einem „wahren“ Beta von genau null wird sich regelmäßig keine statistische Signifikanz ergeben. Mit Blick auf das CAPM, das einen zu Beta proportionalen Risikozuschlag rechtfertigt, ist das bewertungsrelevante Risiko eben null, wenn der Beta-Faktor null ist. Dann ist für einen Risikozuschlag zum Kalkulationszins kein Raum, und dann gibt es auch keine Rechtfertigung dafür, ein statistisch insignifikantes Beta durch den höheren Beta-Faktor einer Peer Group zu ersetzen. b) Bei einer univariaten Regression wie der vorliegenden hängen der zu schätzende Regressor, hier: Beta bzw. βi, und das Bestimmtheitsmaß R2 in der folgenden Weise zusammen: mit Renditevarianz des Marktportfolios, Renditevarianz der Aktie des Bewertungsobjekts. Gleichzeitig kann der statistische Signifikanztest gemäß dem folgenden Kriterium durchgeführt werden: mit Stichprobenumfang, Schranke des t-Tests zur Irrtumswahrscheinlichkeit α. Wenn nun zwischen dem Bestimmtheitsmaß und der Testschranke des t-Tests eine solche Beziehung besteht, ist es sinnlos, beide als getrennte Filterkriterien zu diskutieren! c) Ja, denn ein R2 von 0,1 korrespondiert bei mit einer anspruchsvolleren Signifikanz, die deutlich unter 5% einseitig liegt (vgl. die Tabelle in Fall 6). Entsprechend ist es umgekehrt unmöglich, dass bei Vorliegen dieses Bestimmtheitsmaßes ein auf diesem Niveau insignifikantes Beta vorliegt.
  • 14. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 351 d) Angesichts des in b) und c) beschriebenen Zusammenhangs reicht die Einhaltung des schärfer formulierten Kriteriums aus. Wegen der Ausführungen in a) bleiben indessen Zweifel, ob selbst dies sinnvoll ist. Hinsichtlich der Schwellenhöhe wären 5% einseitige Signifikanz angemessen, doch wird die Anforderung durch ein Mindestbestimmtheitsmaß in unsachgemäße Höhen geschraubt; vgl. hierzu und zum Folgenden die Lösung zu Teil b) von Fall 6. e) Wegen a) spricht nichts gegen die Verwendung eines insignifikanten Peer-Betas, wenn man überhaupt von der (näherungsweisen) Gleichheit mit dem Beta des Bewertungsobjekts überzeugt sein darf. Da das wahre oder theoretische Beta unbekannt ist und geschätzt werden muss, bedeutet dies, dass für alle betroffenen Unternehmen das geschätzte Beta derselben Verteilungsfunktion unterliegen muss. Wenn man nun einzelne Peers aufgrund fehlender Signifikanz ausschließt und aufgrund des in b) beschriebenen Zusammenhangs diese ein unterdurchschnittliches Beta aufweisen, resultiert eine Verzerrung des gesamten Schätzwerts nach oben, vgl. Ziemer, ZBB 2012, S. 50 ff. Fazit: Trotz dieses „frischen“ Befunds aus dem Jahr 2015 und weiterer hier nicht aufgegriffener „Variationen“ über das Thema lässt sich in diesem Bereich immerhin insofern eine positive Tendenz erkennen, als die Zahl derer steigt, die „Signifikanz“ und „Bestimmtheitsmaß“ nur sehr zurückhaltend oder gar nicht mehr als Argumente gegen die Verwendung des eigenen Betas einzusetzen versuchen. Die Verwendung von Peer Group-Betas hat trotzdem kaum abgenommen und wir werden im nächsten Fall Beispiele dafür betrachten, welch bemerkenswerte Befunde in diesem Bereich vor- kommen.
  • 15. Spruchverfahren aktuell - Nr. 17/2015 SpruchZ 2015 Seite 352 LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany" In dieser kürzlich eingerichteten LinkedIn-Gruppe kann auf Englisch über aktuelle Fragen bei Spruch- verfahren und über den Schutz von Minderheits- aktionären („Aktienkultur“) in Deutschland dis- kutiert werden. https://www.linkedin.com/grp/home?gid=8290910 Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ Impressum ______________________ Zeitschrift Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) 4. Jahrgang ISSN 2195-7274 Herausgeber: Interessengemeinschaft Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Bestellungen bitte an die E-Mail- Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Redaktion/Mitarbeiter: Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., Prof. Dr. Leonhard Knoll („Bemerkenswerte Befunde“) c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2015 für eigene Beiträge bei den Autoren.