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Spruchverfahren aktuell
              Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
                      Organverträgen und Fusionen

   Nr. 2 vom 19. Dezember 2012                                 ISSN 2195-7274




                                  Inhaltsübersicht


Eilmeldung:

Bundesjustizministerium plant massive Einschränkung des Spruchverfahrens, S. 30

Kommentar:

Dreier, Lobbyisten versuchen das Spruchverfahren zu beschneiden, S. 33

Entscheidungen zu Spruchverfahren:

Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren, S. 35

Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den
Antragstellern auferlegt werden, S. 35

Anstehende und laufende Spruchverfahren:
MCS Modulare Computer und Software Aktiengesellschaft (Squeeze-out), S. 37
ANZAG (Squeeze-out), IBS AG (Beherrschungsvertrag), S. 38,
SHIGO ASIA AG (Squeeze-out), S. 39

Ankündigungen von Strukturmaßnahmen:
Heiler Software (Squeeze-out), S. 40, AIRE GmbH & Co. KGaA
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), Reply Deutschland AG
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), S. 41


Studien & Seminare:
„Endspiel-Studie“ der Solventis Wertpapierhandelsbank, S. 42




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2       SpruchZ 2012                       Seite 28
Vorwort

Liebe Leser,

eigentlich wollten wir nur die üblichen Weihnachtsgrüße
übermitteln, bevor uns ein Hinweis auf eine geplante, allerdings
recht versteckte Änderung des Spruchverfahrensrechts erreichte.
Wie der nachfolgenden Dokumentation zu entnehmen ist (S. 31
f.), wird überlegt, die Oberlandesgerichte als erste und einzige
Instanz zu bestimmen. Dies würde eine massive Einschränkung
der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Spruchverfahren bedeuten. Wir
danken Herrn Rechtanwalt Dr. Dreier, der uns das Rundschreiben
des Justizministeriums und heute einen kurzen (und ver-
nichtenden) Kommentar hat zukommen lassen.

Trotz alledem wünschen wir Ihnen natürlich frohe und friedliche
Weihnachtsfeiertage und ein glückliches neues Jahr 2013.

Die Redaktion




Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und
online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint
jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen
wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie
kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2         SpruchZ 2012                        Seite 29
Bundesjustizministerium plant massive
                  Einschränkung des Spruchverfahrens



Unter dem Betreff "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen
anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" hat das deutsche Bundesministerium der
Justiz ein Rundschreiben an die "am Gesellschaftrecht interessierten Verbände"
geschickt (siehe die Dokumentation auf den folgenden Seiten). Nach den Plänen
des Justizministeriums soll ein Nachteilsausgleich gemäß § 15 UmwG auch durch die
Gewährung zusätzlicher Aktien ermöglicht werden.


Darüber hinaus wurde ein alter, längst in der Mottenkiste verschwundener Vorschlag
wieder hervorgeholt (der sich etwas versteckt in den Plänen wiederfindet). So wird
erwogen,    die   Rechtsschutzmöglichkeiten    bei     Spruchverfahren     massiv   einzu-
schränken (siehe S. 32). Die Verfahren sollen ohne Korrekturmöglichkeit in nur einer
Instanz beendet werden. Das dafür als erste und einzige Instanz vorgesehene
Oberlandesgericht - eine völlig unsystematische Ausnahmeregelung - dürfte dafür
allerdings ungeeignet sein. Auch ist eine weitere Zersplitterung der bereits jetzt
regional uneinheitlichen Rechtsprechung zu Spruchverfahren zu erwarten (die bereits
zu ersten Fällen von forum shopping geführt haben).



Zu den Vorschlägen kann (und sollte von möglichst vielen an Spruchverfahren
beteiligten und Interessierten) bis zum 15. Januar 2013 Stellung genommen werden:


      Bundesministerium der Justiz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
      Fax-Nr. 030 / 18 580 - 95 25
      Aktenzeichen: III A 1 - 3501/24


Zuständig beim Ministerium ist Herr Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye.


________




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2         SpruchZ 2012                          Seite 30
Dokumentation:


Der Text des Rundschreibens vom 30. November 2012 lautet:


"Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der
Aktienrechtsnovelle 2012


Sehr geehrte Damen und Herren,


im Rahmen der Beratungen über die Aktienrechtsnovelle 2012 im Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestages wird derzeit von Seiten der Rechtspolitiker der
Regierungskoalition erwogen, auch einige grundlegende Änderungen im Um-
wandlungsgesetz und in weiteren gesellschaftsrechtlichen Gesetzen einzuführen.


Dazu    hat   auf   Wunsch     der    Rechtspolitiker    der    Vorsitzende   des     Handels-
rechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins einen Regelungsvorschlag für eine
alternative Abfindung in Aktien bei der Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft
unterbreitet, der einen früheren Vorschlag des DAV aus dem Jahr 2007
fortentwickelt. In diesem Zusammenhang werden ferner Erleichterungen für die
Ausgliederung vorgeschlagen.


1. Zur Verschmelzung ist vorgesehen, den Nachteilsausgleich gemäß § 15 UmwG an
Stelle der bisher lediglich möglichen baren Zuzahlung auch durch die Gewährung
von zusätzlichen Aktien zu ermöglichen. Die abfindungsberechtigten Aktionäre sollen
nicht   selbst entscheiden,     ob    sie    davon     Gebrauch machen,        sondern der
übernehmenden Aktiengesellschaft soll eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt werden.
Sofern die Gesellschaft zur Abfindung nicht eigene Aktien zur Verfügung hat, müssen
neue Aktien geschaffen werden. Dafür kommen grundsätzlich zwei Wege in
Betracht: Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG oder
eine Sachkapitalerhöhung. Der Vorschlag spricht sich für den zweiten Weg aus.
Sacheinlagegegenstand        soll   der     Anspruch    der    berechtigten   Aktionäre    auf
Ausgleichsleistung in bar sein. Die zahlreichen Abweichungen von den §§ 182 ff.
AktG sollen im Wesentlichen nicht in das AktG, sondern in einen komplex
ausgestalteten neuen § 72a UmwG eingestellt werden. Um die Zahl der zu
gewährenden Aktien zu ermitteln, sollen unterschiedliche Methoden zur Anwendung
kommen. Wenn die übernehmende Aktiengesellschaft börsennotiert ist, soll die



Spruchverfahren aktuell - Nr. 2             SpruchZ 2012                            Seite 31
Umrechnung des im Spruchverfahren bestimmten Barausgleichsbetrages zzgl. Zinsen
nach Maßgabe des aktuellen Börsenkurses erfolgen. Bei einer nichtbörsennotierten
Gesellschaft soll die Ermittlung anhand des vom Gericht im Spruchverfahren
korrigierten Umtauschverhältnisses vorgenommen werden. Entgangene Dividenden
und Bezugsrechtserlöse sollen pauschal durch einen Barbetrag in Höhe der
aufgelaufenen     Zinsen   auf     den   gerichtlich    festgestellten    Zuzahlungsanspruch
ausgeglichen     werden.     Die     Abwicklung        der    Aktienübertragung       auf       die
ausgleichsberechtigten Aktionäre soll durch einen Treuhänder erfolgen.


Über die vorstehend erläuterten Regelungen hinaus wird zusätzlich vorgeschlagen,
zur Beschleunigung für alle Spruchverfahren künftig die Entscheidung durch das
Oberlandesgericht als erste und einzige Instanz vorzusehen. Dieser Vorschlag war
bereits im Rahmen der Reform des Spruchverfahrensrechts 2003 unterbreitet worden,
er wurde damals aber von den Ländern abgelehnt.


2. Des Weiteren wird die Einführung einer sog. Konzernausgliederung vorschlagen.
Wenn eine Aktiengesellschaft mit mindestens 90% an einer anderen Gesellschaft
beteiligt ist, soll sie Aktivvermögen von nicht mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme
ihrer Schlussbilanz auf diese Gesellschaft übertragen können, ohne dass es dazu
eines Ausgliederungsbeschlusses bedarf. Der jetzt vorgelegte Text stellt mit den
genannten     Voraussetzungen       eine   Alternative       zu   einem   unlängst     in   einer
Fachzeitschrift publizierten Regelungsvorschlag für eine „Mini-Ausgliederung“ dar
(vgl. Die Aktiengesellschaft 2012, 324ff.).


Sie haben die Möglichkeit, zu den vorerwähnten Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Im Hinblick auf den engen Zeitplan für die parlamentarischen Beratungen sollte Ihre
Stellungnahme


                           spätestens bis zum 15. Januar 2013

hier eingehen.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
(Dr. Weis)"




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2            SpruchZ 2012                              Seite 32
Kommentar




Lobbyisten versuchen das Spruchverfahren zu
beschneiden

von Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier1


Unter dem Decknamen „Änderungen im Umwandlungsrecht mit Folgeänderungen
anlässlich   der   Aktienrechtsnovelle      2012“      wird   derzeit   ein   weiterer   Versuch
unternommen, die Rechte von Aktionären massiv zu verkürzen. Auf „Wunsch“ von
Rechtspolitikern     der      Regierungskoalition        wurde      der       Vorsitzende   des
Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins gebeten, einen Regelungs-
vorschlag für eine alternative Abfindung in Aktien bei Verschmelzungen zu
unterbreiten. Der von dem Vorsitzenden nunmehr vorgelegte Vorschlag geht weit
über die Anfrage hinaus und hat es in sich, da er zusätzlich eine Änderung des
Spruchverfahrensgesetzes vorsieht: Für alle Spruchverfahren soll zukünftig die
Entscheidung durch das Oberlandesgericht als erste und einzige Instanz etabliert
werden.


Kurzanmerkung: Der Vorschlag ist absurd. Durch die Hintertür wird der Versuch
unternommen, noch vor Ablauf der Legislaturperiode lediglich eine Instanz in
Spruchverfahren zu etablieren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wäre dann
unanfechtbar,      so      dass     den   betroffenen         Aktionären      jegliche   weitere
Prüfungsmöglichkeit genommen werden würde. Die fehlende Prüfungskontrolle einer
derartigen    richterlichen       Entscheidung   ist   mit    rechtsstaatlichen    Grundsätzen
schlichtweg unvereinbar. Es muss Möglichkeiten geben, richterliche Entscheidungen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen.




1Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier ist Partner bei Dreier Riedel Rechtsanwälte,
Düsseldorf.


Spruchverfahren aktuell - Nr. 2            SpruchZ 2012                              Seite 33
Dies gilt insbesondere auch für die Spruchverfahren, die mit Blick auf die
vermögensrechtliche Kompensation in Abfindungsfällen die einzige Prüfungs-
möglichkeit     bieten.   Früher    ebenfalls    mögliche   Anfechtungsrügen,      die     im
Hauptverfahren auch im Instanzenzug verfolgt werden können, greifen hier wegen
der ausschließlichen Anwendbarkeit des Spruchverfahrens nicht.


Ebenfalls ist die Konzentration auf die ohnehin überlasteten Oberlandesgerichte
unpraktikabel; in tatsächlicher Hinsicht wohl auch undurchführbar, da die zeitlichen
Ressourcen, die für die Bearbeitung derart umfangreicher Fälle erforderlich ist,
schlichtweg fehlen. Es steht dann zu befürchten, dass die mit der Angelegenheit
ausschließlich beschäftigten Oberlandesgerichte aus bloßen Vereinfachungsründen
- soweit irgendwie noch begründbar - allein auf den Börsenkurs abstellen, um
umfangreiche       und    oftmals     zeitintensive   Auseinandersetzungen      mit      den
einschlägigen     Bewertungsverfahren       zu    vermeiden.   Die   wirtschaftlich      volle
Entschädigung der Aktionäre dürfte dann oftmals auf der Strecke bleiben.


Wahrscheinlich ist dies auch das ungeschriebene Ziel des Entwurfs. Es geht nicht um
die propagierte Beschleunigung der Verfahren sondern darum, die Anreize der mit
der Sache beschäftigten Gerichte zu erhöhen, von einer umfassenden Prüfung
abzusehen und allein auf den Börsenkurs abzustellen.


Fazit: Der Entwurf zielt darauf ab, rechtliche Prüfungsmöglichkeiten mit Blick auf
Abfindungsmaßnahmen           faktisch    komplett     auszuschalten.    Dies     ist      mit
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der Entwurf ist offensichtlich
ausschließlich von der Industrie und einschlägig bekannten Großkanzleien initiiert
worden, die versuchen, als verlängerter Arm der Industrie im Interesse ihrer
Mandanten Einfluss auf die Gesetzgebung auszuüben. Hier wird der Bock zum
Gärtner gemacht. Dass die Beteiligten einen derart interessengesteuerten Vorschlag
dem Bundesjustizministerium als ernstgemeinten Entwurf vorlegen, verwundert doch
sehr.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2           SpruchZ 2012                          Seite 34
Entscheidungen zu Spruchverfahren



Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG



Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die überlange Dauer von
Spruchverfahren deutlich kritisiert, da damit der verfassungsrechtlich garantierte
Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzulässig eingeschränkt werde. Das Recht
der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn das Verfahren
bereits in der ersten Instanz 18 Jahre dauere (Beschluss vom 17. November 2011, Az. 1
BvR 3155/09, AG 2012, 86). In dem zweiten Beschluss vom 2. Dezember 2011, Az. 1
BvR 314/11, dauerte das erstinstanzliche Verfahren sogar 22 Jahre.


Verfassungsrechtlich müsse ein "wirkungsvoller Rechtsschutz im materiellen Sinne"
gewährleistet sein. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Fachgerichte,
Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Nach
Überzeugung     des   Bundesverfassungsgerichts       haben    sich    die   Gerichte     mit
zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens
zu bemühen. Bei einem bereits zahlreiche Jahre dauernden Verfahren sei ein
Verfahrensstillstand von zwei Jahren "ersichtlich nicht vertretbar".



                                     ______________



Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren
nicht den Antragstellern auferlegt werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vorher streitige Frage klargestellt, dass bei
Spruchverfahren     außergerichtliche    Kosten    des    Antragsgegners       nicht    den
Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB
12/11).




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2          SpruchZ 2012                          Seite 35
Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut und dem Sinn der
gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15
SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die
außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche
schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den
außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die
außergerichtlichen      Kosten    des    Antragsgegners       zu      erwähnen.       Hätten      die
außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (wie die außergerichtlichen Kosten
des Antragstellers) nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies
ausdrücklich    aufzunehmen       oder     auf   eine     Regelung          der     Erstattung        für
außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf §
13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten.


Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der
ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass
die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im
Voraus      abschätzen     könnten.       Sie    sind     nach        der     Konzeption          des
Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1
SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers
beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen
über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden
Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die
Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu
belasten.


Diese    Klarstellung    durch    den    BGH     ist    erfreulich,     da        vorher     mehrere
Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die
Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht
insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH
zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2           SpruchZ 2012                                     Seite 36
Anstehende und laufende Spruchverfahren



Squeeze-out bei MCS Modulare Computer und Software Systeme
Aktiengesellschaft eingetragen

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MCS Modulare Computer und Software
Systeme Aktiengesellschaft, Eltville am Rhein, ist am 11. Dezember 2012 in
Handelsregister (Amtsgericht Wiesbaden) eingetragen und am 14. Dezember 2012
bekannt gemacht worden. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten EUR
139,30 je Stückaktie. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem
Spruchverfahren überprüft werden.


                                      ***

ANZAG Andreae-Noris Zahn AG: ANZAG Hauptversammlung beschließt
Squeeze-out

Pressemeldung vom 18. Dezember 2012

Frankfurt am Main - Die außerordentliche Hauptversammlung der Andreae-Noris
Zahn AG (ANZAG) hat heute den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
beschlossen. Die Börsennotierung endet nach Eintragung des Übertragungs-
beschlusses im Handelsregister.

Die Aktionäre der ANZAG haben auf der außerordentlichen Hauptversammlung in
Frankfurt am Main der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, ein
Unternehmen der Alliance Boots Gruppe, zugestimmt.

Das so genannte Squeeze-out-Verfahren erlaubt es Mehrheitsaktionären, die Anteile
der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu
übernehmen. Voraussetzung ist nach Paragraph 327a des Aktiengesetzes, dass der
Mehrheitsaktionär über mindestens 95 Prozent der Aktien verfügt. Alliance
Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH hält seit dem 22. Juni diesen Jahres
unmittelbar und mittelbar Aktien, die etwa 96 Prozent des Grundkapitals der ANZAG
darstellen.

Mit Eintragung des nun von den Aktionären beschlossenen Squeeze-out im
Handelsregister werden die restlichen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von
29,02 Euro je Aktie auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH
übertragen. Danach wird die Notierung der ANZAG Aktie an den Börsen und im
Freiverkehr eingestellt und die Börsenzulassung widerrufen. "Wenn jetzt nach 90



Spruchverfahren aktuell - Nr. 2     SpruchZ 2012                      Seite 37
Jahren das Ende der Börsennotierung der ANZAG bevorsteht, wird die neue
Gesellschafterstruktur das Unternehmen angesichts der wettbewerbsintensiven
Marktsituation stabilisieren und darüber hinaus zahlreiche Impulse für eine
erfolgreiche Zukunft geben", unterstrich Dr. Thomas Trümper, Vorstandsvorsitzender
der ANZAG


                                         ***

IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Beherrschungsvertrag in
das Handelsregister der IBS AG eingetragen


- Beherrschungsvertrag zwischen der Siemens Beteiligungen Inland GmbH als
herrschendem Unternehmen und der IBS AG als abhängiger Gesellschaft wird mit
Eintragung in das Handelsregister der IBS AG wirksam

- Der Beherrschungsvertrag und die damit verbundenen Chancen und Perspektiven

Höhr-Grenzhausen, den 17. Dezember 2012 - Der Beherrschungsvertrag zwischen der
Siemens Beteiligungen Inland GmbH als herrschendem Unternehmen und der IBS AG
(ISIN DE0006228406) als abhängiger Gesellschaft ist mit der am 17. Dezember 2012
erfolgten Eintragung ins Handelsregister der IBS AG wirksam geworden. Die Aktionäre
der IBS AG haben am 29. November 2012 auf der außerordentlichen

Hauptversammlung dem Beherrschungsvertrag vom 10./11. Oktober 2012
zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der Siemens Beteiligungen Inland GmbH
hat dem Beherrschungsvertrag am 10. Oktober 2012 zugestimmt.

Gegenstand des Beherrschungsvertrags ist unter anderem eine Barabfindung gemäß
§ 305 AktG in Höhe von EUR 6,90 je Stückaktie der IBS AG und eine Ausgleichszahlung
gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 0,26 (netto, nach Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag: EUR 0,23) für jedes volle Geschäftsjahr je Stückaktie der IBS AG.
Zudem ist die Siemens Beteiligungen Inland GmbH zum Ausgleich der Verluste der IBS
AG entsprechend allen Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung verpflichtet. Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für das
gesamte Geschäftsjahr, in dem der Beherrschungsvertrag wirksam wird. Der
gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Warth + Klein Grant Thornton AG Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, Düsseldorf, erachtet in seinem Prüfungsbericht die
Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie die Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG als
angemessen.

Durch den Abschluss des Beherrschungsvertrages erwartet die IBS AG, auf das
zukünftige Marktgeschehen flexibler und schneller zu reagieren und Synergien in den
Bereichen Entwicklung, Technologie und Vertrieb zu realisieren. Gerade Großkunden
wollen zunehmend größere Partner für die zum Teil produktionskritische
Geschäftsbeziehung als Sicherheit für ihre Investitionsentscheidung.



Spruchverfahren aktuell - Nr. 2        SpruchZ 2012                        Seite 38
Zahlreiche wechselseitige Synergien mit Siemens werden unter anderem in den
Bereichen des Marketings und des Vertriebs erwartet. Ausgehend von den bisher
unterschiedlichen Zielmärkten, Lösungsangeboten und Kundenstrukturen ist eine
deutliche Reichweitenerhöhung, nebst damit verbundenen Umsatz- und
Erlössteigerungen angestrebt. Zudem können neue Märkte sowohl räumlich als auch
hinsichtlich strategischer und technologischer Zielgruppen erschlossen werden.
Positiv wird sich hier auch die enge Kooperation der gemeinsamen Vertriebskanäle
auswirken. Durch eine Aufnahme der IBS Produkte in den Marktauftritt des Siemens-
Konzerns ergeben sich weitere Chancen durch die gemeinsame Nutzung und
Gestaltung von WEB-Präsenzen, Messeauftritten, Broschüren, Medien, Design-
Ressourcen und Kampagnen.

Synergien     betreffen    weiterhin    die   Bündelung    von     Forschungs-  und
Entwicklungsaktivitäten. In Zukunft sollen die Produkte der IBS-Gruppe sowohl in der
Siemens-Umgebung in Form von integrierten Lösungen in den Bereichen
Produktionsmanagement (MES - Manufacturing Execution Systems) und PLM
(Product Lifecycle Management) harmonisiert als auch wie bisher in der
herkömmlichen Umgebung Stand-Alone zum Einsatz kommen. Technologisch
können beispielsweise wechselseitig Ressourcenzugriffe auf Entwickler und
Ingenieure genutzt werden. Nicht zuletzt für die Themen Mitarbeiterakquise und
Mitarbeiterbindung werden Vorteile im Hinblick auf den Siemens-Konzern erwartet.
Gleiches gilt für die Nutzung günstigerer Einkaufskonditionen und Rahmenverträge
mit Lieferanten und Partnern.


                                        ***


Squeeze-out bei SHIGO ASIA AG eingetragen

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SHIGO ASIA AG, Hamburg, ist am 23.
November 2012 im Handelsregister (Amtsgericht Hamburg) eingetragen und am 26.
November 2012 bekannt gemacht worden. Alleinige Aktionärin ist damit nunmehr
die bisherige Hauptaktionärin, die Crown Eminence Investment Limited, Hongkong.
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren
überprüft werden.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2       SpruchZ 2012                       Seite 39
Ankündigungen von Strukturmaßnahmen




Heiler Software AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren durch Informatica

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

Stuttgart, 29. November 2012 - Die Informatica Deutschland AG, Frankfurt am Main,
hat dem Vorstand der Heiler Software AG heute das förmliche Verlangen nach §
327a Abs. 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Heiler Software AG möge
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Heiler
Software AG auf die Informatica Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen
Gewährung einer angemessenen Abfindung beschließen (sog. Squeeze-out).

Die Informatica Deutschland AG hält eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 95%
am Grundkapital der Heiler Software AG (ohne eigene Aktien) und ist damit
Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG.

Heiler Software AG
Der Vorstand

                                        ***


AIRE GmbH & Co. KGaA: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und
Festlegung der Barabfindung

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 7. November 2012

Die AIG Century GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Frankfurt am Main, die insgesamt
rund 93,79% der Aktien der AIRE GmbH & Co. KGaA hält, hatte der AIRE GmbH & Co.
KGaA am 17. September 2012 mitgeteilt, dass sie im Rahmen einer beabsichtigten
Verschmelzung der AIRE GmbH & Co. KGaA auf die AIG Century GmbH & Co. KGaA
nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verlangt, die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung durch die Hauptversammlung der AIRE GmbH & Co. KGaA
beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der AIG Century GmbH
& Co. KGaA und der AIRE GmbH & Co. KGaA soll am 9. November 2012 in notarieller
Form abgeschlossen werden.

Die AIG Century GmbH & Co. KGaA hat dieses Verlangen heute bestätigt und
konkretisiert. Mit Schreiben vom heutigen Tag richtete sie an die AIRE GmbH & Co.
KGaA das Verlangen, die Hauptversammlung der AIRE GmbH & Co. KGaA im



Spruchverfahren aktuell - Nr. 2       SpruchZ 2012                       Seite 40
Zusammenhang mit einer Verschmelzung der AIRE GmbH & Co. KGaA auf die AIG
Century GmbH & Co. KGaA nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AIG Century GmbH &
Co. KGaA gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 19,75 pro
Stückaktie der AIRE GmbH & Co. KGaA beschließen zu lassen.


                                         ***


Die Reply Deutschland AG soll auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen
werden

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Gütersloh, 14. Dezember 2012 - Am 14. Dezember 2012 haben der Vorstand und der
Aufsichtsrat von Reply Deutschland AG die Reorganisation der Reply Deutschland
AG beschlossen. Im Rahmen der Reorganisation wird die Reply Deutschland AG auf
ihre Mehrheitsaktionärin, die Reply S.p.A., eine im Star-Segment der italienischen
Börse gelistete Aktiengesellschaft, verschmolzen. Zur Vorbereitung wird die Tool Reply
GmbH an die Reply Services S.R.L., Turin, Italien veräußert, während alle anderen
Vermögenswerte der Reply Deutschland AG einschließlich ihrer Beteiligungen in eine
im Alleinbesitz befindliche Tochtergesellschaft der Reply Deutschland AG übertragen
werden. Anschließend wird die Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A.
verschmolzen.

Der Vorstand wird alle notwendigen Maßnahmen einleiten, um diese Reorganisation
innerhalb des Jahres 2013 durchzuführen.

Reply Deutschland AG
Der Vorstand




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2        SpruchZ 2012                       Seite 41
Studien & Seminare



„Endspiel-Studie" der Solventis Wertpapierhandelsbank

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH stellt auch in diesem Jahr ihre
traditionelle "Endspiel-Studie" vor. Unter „Endspiele“ versteht sie dabei Unternehmen,
bei denen Strukturmaßnahmen, wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,
Delisting oder Squeeze-out bereits angekündigt oder durchgeführt wurden oder bei
denen eine solche Strukturmaßnahme kommen könnte. Endspiele böten nach wie
vor rentable Chancen bei vergleichsweise geringen Risiken. Die erzielten Renditen
der seit Oktober 2011 abgeschlossenen Endspiele von durchschnittlich 16% werden in
der aktuellen Studie im Detail hergeleitet.

Zentrales Element der Studie sind die von Solventis ausgewählten Endspiel-
Kandidaten: 12 Favoriten, bei denen die Wertpapierhandelsbank ein deutliches
Kurspotential sieht. Abgerundet wird die 50-seitige Studie von dem Anhang, der
wesentliche Eckdaten von 200 Unternehmen übersichtlich zusammenfasst (das sog.
"Endspiel-Universum", im Vorjahr noch 185 Firmen).

Die Studie kostet 795,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer und kann wie folgt bestellt werden:
- per E-Mail an info@solventis.de
- per Fax an die Nummer 069 / 71 58 91 19
- telefonisch unter 069 / 71 58 91 10

                                         ***




Seminar "Squeeze out & Spruchverfahren" am 21. März 2013


Das FORUM Institut veranstaltet am 21. März 2013 in Frankfurt am Main ein Seminar
zum Thema "Squeeze out & Spruchverfahren". Referieren werden Andreas Grün von
PwC und RA/WP/StB Dr. Matthias Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner.


http://www.forum-
institut.de/de/veranstaltungen/recht/veranstaltung/details/1303731-squeeze-out-
spruchverfahren/




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2        SpruchZ 2012                       Seite 42
Der Veranstalter schreibt:


"Das Seminar zeigt die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Squeeze out
auf und vertieft den Einblick in die Praxis, insb. zu den Fragen, welche sich - sowohl
rechtlich als auch hinsichtlich der Unternehmensbewertung - bisher herauskristallisiert
haben. Beispielsfälle zeigen, welche Probleme auftauchen und wie man diesen
effektiv    begegnet.        Verfahrensschritte      und    deren      Dauer     sowie
Handlungsempfehlungen          werden        systematisch   dargestellt.   Wesentliche
Bewertungsfragen werden skizziert und der typische Ablauf der Prüfung durch den
gerichtlich zu bestellenden Prüfer erläutert.


Ein Squeeze out endet regelmäßig im Spruchverfahren. Das SpruchG vereinheitlicht
die Verfahren. Das Seminar zeigt, wie Minderheitsaktionäre im Rahmen eines
Squeeze out Abfindungszahlungen gerichtlich überprüfen lassen können und welche
rechtlichen Schritte in der Praxis folgen.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 2          SpruchZ 2012                       Seite 43
Links                                    Impressum
                                                           ______________________

                                                           Zeitschrift
                                                           Spruchverfahren aktuell
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger
                                                           (SpruchZ)

Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger                 ISSN 2195-7274
e.V. (VzfK), Berlin, unter ihrem Vorsitzenden,
Rechtsanwalt       Dr.     Martin      Weimann,            Herausgeber:
berichtet seit vielen Jahren über Spruch-
                                                           Interessengemeinschaft
verfahren.
                                                           Spruchverfahren (IG
                                                           Spruch), c/o
Unter                                                      Rechtsanwaltskanzlei
http://www.vzfk.de/spruchverfahren/anste                   ARENDTS ANWÄLTE,
hende-spruchverfahren/index.html                           Perlacher Str. 68,
sind die anstehenden Spruchverfahren zu                    D - 82031 Grünwald
                                                           (bei München)
entnehmen       (jeweils   mit      Datum    der
Hauptversammlung).
                                                           Bestellungen bitte an die E-
                                                           Mail-Adresse:
Darüber hinaus wird unter                                  Verteiler@SpruchZ.de
http://www.vzfk.de/spruchverfahren/laufen
de-spruchverfahren/index.html
auf laufende Verfahren hingewiesen (mit                    Redaktion/Mitarbeiter:
Angabe des zuständigen Gerichts, aber                      Redaktion@SpruchZ.de
leider   ohne    Aufführung      der   jeweiligen
Aktenzeichen).                                             RA Martin Arendts, M.B.L.-
                                                           HSG (presserechtlich
                                                           verantwortlich), RA Dr.
                                                           Peter Dreier, RA/StB Dr.
                                                           Theo Schubert, M.C.L. Univ.
                                                           Mich., RA Clemens
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                                                           c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                           Perlacher Str. 68,
                                                           D - 82031 Grünwald


                                                           © 2012 für eigene Beiträge bei
                                                           den Autoren.




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  • 1. Spruchverfahren aktuell Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen Nr. 2 vom 19. Dezember 2012 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Eilmeldung: Bundesjustizministerium plant massive Einschränkung des Spruchverfahrens, S. 30 Kommentar: Dreier, Lobbyisten versuchen das Spruchverfahren zu beschneiden, S. 33 Entscheidungen zu Spruchverfahren: Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren, S. 35 Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den Antragstellern auferlegt werden, S. 35 Anstehende und laufende Spruchverfahren: MCS Modulare Computer und Software Aktiengesellschaft (Squeeze-out), S. 37 ANZAG (Squeeze-out), IBS AG (Beherrschungsvertrag), S. 38, SHIGO ASIA AG (Squeeze-out), S. 39 Ankündigungen von Strukturmaßnahmen: Heiler Software (Squeeze-out), S. 40, AIRE GmbH & Co. KGaA (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), Reply Deutschland AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out), S. 41 Studien & Seminare: „Endspiel-Studie“ der Solventis Wertpapierhandelsbank, S. 42 Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 28
  • 2. Vorwort Liebe Leser, eigentlich wollten wir nur die üblichen Weihnachtsgrüße übermitteln, bevor uns ein Hinweis auf eine geplante, allerdings recht versteckte Änderung des Spruchverfahrensrechts erreichte. Wie der nachfolgenden Dokumentation zu entnehmen ist (S. 31 f.), wird überlegt, die Oberlandesgerichte als erste und einzige Instanz zu bestimmen. Dies würde eine massive Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei Spruchverfahren bedeuten. Wir danken Herrn Rechtanwalt Dr. Dreier, der uns das Rundschreiben des Justizministeriums und heute einen kurzen (und ver- nichtenden) Kommentar hat zukommen lassen. Trotz alledem wünschen wir Ihnen natürlich frohe und friedliche Weihnachtsfeiertage und ein glückliches neues Jahr 2013. Die Redaktion Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 29
  • 3. Bundesjustizministerium plant massive Einschränkung des Spruchverfahrens Unter dem Betreff "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012" hat das deutsche Bundesministerium der Justiz ein Rundschreiben an die "am Gesellschaftrecht interessierten Verbände" geschickt (siehe die Dokumentation auf den folgenden Seiten). Nach den Plänen des Justizministeriums soll ein Nachteilsausgleich gemäß § 15 UmwG auch durch die Gewährung zusätzlicher Aktien ermöglicht werden. Darüber hinaus wurde ein alter, längst in der Mottenkiste verschwundener Vorschlag wieder hervorgeholt (der sich etwas versteckt in den Plänen wiederfindet). So wird erwogen, die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Spruchverfahren massiv einzu- schränken (siehe S. 32). Die Verfahren sollen ohne Korrekturmöglichkeit in nur einer Instanz beendet werden. Das dafür als erste und einzige Instanz vorgesehene Oberlandesgericht - eine völlig unsystematische Ausnahmeregelung - dürfte dafür allerdings ungeeignet sein. Auch ist eine weitere Zersplitterung der bereits jetzt regional uneinheitlichen Rechtsprechung zu Spruchverfahren zu erwarten (die bereits zu ersten Fällen von forum shopping geführt haben). Zu den Vorschlägen kann (und sollte von möglichst vielen an Spruchverfahren beteiligten und Interessierten) bis zum 15. Januar 2013 Stellung genommen werden: Bundesministerium der Justiz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Fax-Nr. 030 / 18 580 - 95 25 Aktenzeichen: III A 1 - 3501/24 Zuständig beim Ministerium ist Herr Ministerialrat Dr. Hans-Werner Neye. ________ Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 30
  • 4. Dokumentation: Der Text des Rundschreibens vom 30. November 2012 lautet: "Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Beratungen über die Aktienrechtsnovelle 2012 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wird derzeit von Seiten der Rechtspolitiker der Regierungskoalition erwogen, auch einige grundlegende Änderungen im Um- wandlungsgesetz und in weiteren gesellschaftsrechtlichen Gesetzen einzuführen. Dazu hat auf Wunsch der Rechtspolitiker der Vorsitzende des Handels- rechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins einen Regelungsvorschlag für eine alternative Abfindung in Aktien bei der Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft unterbreitet, der einen früheren Vorschlag des DAV aus dem Jahr 2007 fortentwickelt. In diesem Zusammenhang werden ferner Erleichterungen für die Ausgliederung vorgeschlagen. 1. Zur Verschmelzung ist vorgesehen, den Nachteilsausgleich gemäß § 15 UmwG an Stelle der bisher lediglich möglichen baren Zuzahlung auch durch die Gewährung von zusätzlichen Aktien zu ermöglichen. Die abfindungsberechtigten Aktionäre sollen nicht selbst entscheiden, ob sie davon Gebrauch machen, sondern der übernehmenden Aktiengesellschaft soll eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt werden. Sofern die Gesellschaft zur Abfindung nicht eigene Aktien zur Verfügung hat, müssen neue Aktien geschaffen werden. Dafür kommen grundsätzlich zwei Wege in Betracht: Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG oder eine Sachkapitalerhöhung. Der Vorschlag spricht sich für den zweiten Weg aus. Sacheinlagegegenstand soll der Anspruch der berechtigten Aktionäre auf Ausgleichsleistung in bar sein. Die zahlreichen Abweichungen von den §§ 182 ff. AktG sollen im Wesentlichen nicht in das AktG, sondern in einen komplex ausgestalteten neuen § 72a UmwG eingestellt werden. Um die Zahl der zu gewährenden Aktien zu ermitteln, sollen unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen. Wenn die übernehmende Aktiengesellschaft börsennotiert ist, soll die Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 31
  • 5. Umrechnung des im Spruchverfahren bestimmten Barausgleichsbetrages zzgl. Zinsen nach Maßgabe des aktuellen Börsenkurses erfolgen. Bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft soll die Ermittlung anhand des vom Gericht im Spruchverfahren korrigierten Umtauschverhältnisses vorgenommen werden. Entgangene Dividenden und Bezugsrechtserlöse sollen pauschal durch einen Barbetrag in Höhe der aufgelaufenen Zinsen auf den gerichtlich festgestellten Zuzahlungsanspruch ausgeglichen werden. Die Abwicklung der Aktienübertragung auf die ausgleichsberechtigten Aktionäre soll durch einen Treuhänder erfolgen. Über die vorstehend erläuterten Regelungen hinaus wird zusätzlich vorgeschlagen, zur Beschleunigung für alle Spruchverfahren künftig die Entscheidung durch das Oberlandesgericht als erste und einzige Instanz vorzusehen. Dieser Vorschlag war bereits im Rahmen der Reform des Spruchverfahrensrechts 2003 unterbreitet worden, er wurde damals aber von den Ländern abgelehnt. 2. Des Weiteren wird die Einführung einer sog. Konzernausgliederung vorschlagen. Wenn eine Aktiengesellschaft mit mindestens 90% an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, soll sie Aktivvermögen von nicht mehr als fünf Prozent der Bilanzsumme ihrer Schlussbilanz auf diese Gesellschaft übertragen können, ohne dass es dazu eines Ausgliederungsbeschlusses bedarf. Der jetzt vorgelegte Text stellt mit den genannten Voraussetzungen eine Alternative zu einem unlängst in einer Fachzeitschrift publizierten Regelungsvorschlag für eine „Mini-Ausgliederung“ dar (vgl. Die Aktiengesellschaft 2012, 324ff.). Sie haben die Möglichkeit, zu den vorerwähnten Vorschlägen Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf den engen Zeitplan für die parlamentarischen Beratungen sollte Ihre Stellungnahme spätestens bis zum 15. Januar 2013 hier eingehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dr. Weis)" Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 32
  • 6. Kommentar Lobbyisten versuchen das Spruchverfahren zu beschneiden von Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier1 Unter dem Decknamen „Änderungen im Umwandlungsrecht mit Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012“ wird derzeit ein weiterer Versuch unternommen, die Rechte von Aktionären massiv zu verkürzen. Auf „Wunsch“ von Rechtspolitikern der Regierungskoalition wurde der Vorsitzende des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins gebeten, einen Regelungs- vorschlag für eine alternative Abfindung in Aktien bei Verschmelzungen zu unterbreiten. Der von dem Vorsitzenden nunmehr vorgelegte Vorschlag geht weit über die Anfrage hinaus und hat es in sich, da er zusätzlich eine Änderung des Spruchverfahrensgesetzes vorsieht: Für alle Spruchverfahren soll zukünftig die Entscheidung durch das Oberlandesgericht als erste und einzige Instanz etabliert werden. Kurzanmerkung: Der Vorschlag ist absurd. Durch die Hintertür wird der Versuch unternommen, noch vor Ablauf der Legislaturperiode lediglich eine Instanz in Spruchverfahren zu etablieren. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wäre dann unanfechtbar, so dass den betroffenen Aktionären jegliche weitere Prüfungsmöglichkeit genommen werden würde. Die fehlende Prüfungskontrolle einer derartigen richterlichen Entscheidung ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlichtweg unvereinbar. Es muss Möglichkeiten geben, richterliche Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. 1Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier ist Partner bei Dreier Riedel Rechtsanwälte, Düsseldorf. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 33
  • 7. Dies gilt insbesondere auch für die Spruchverfahren, die mit Blick auf die vermögensrechtliche Kompensation in Abfindungsfällen die einzige Prüfungs- möglichkeit bieten. Früher ebenfalls mögliche Anfechtungsrügen, die im Hauptverfahren auch im Instanzenzug verfolgt werden können, greifen hier wegen der ausschließlichen Anwendbarkeit des Spruchverfahrens nicht. Ebenfalls ist die Konzentration auf die ohnehin überlasteten Oberlandesgerichte unpraktikabel; in tatsächlicher Hinsicht wohl auch undurchführbar, da die zeitlichen Ressourcen, die für die Bearbeitung derart umfangreicher Fälle erforderlich ist, schlichtweg fehlen. Es steht dann zu befürchten, dass die mit der Angelegenheit ausschließlich beschäftigten Oberlandesgerichte aus bloßen Vereinfachungsründen - soweit irgendwie noch begründbar - allein auf den Börsenkurs abstellen, um umfangreiche und oftmals zeitintensive Auseinandersetzungen mit den einschlägigen Bewertungsverfahren zu vermeiden. Die wirtschaftlich volle Entschädigung der Aktionäre dürfte dann oftmals auf der Strecke bleiben. Wahrscheinlich ist dies auch das ungeschriebene Ziel des Entwurfs. Es geht nicht um die propagierte Beschleunigung der Verfahren sondern darum, die Anreize der mit der Sache beschäftigten Gerichte zu erhöhen, von einer umfassenden Prüfung abzusehen und allein auf den Börsenkurs abzustellen. Fazit: Der Entwurf zielt darauf ab, rechtliche Prüfungsmöglichkeiten mit Blick auf Abfindungsmaßnahmen faktisch komplett auszuschalten. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der Entwurf ist offensichtlich ausschließlich von der Industrie und einschlägig bekannten Großkanzleien initiiert worden, die versuchen, als verlängerter Arm der Industrie im Interesse ihrer Mandanten Einfluss auf die Gesetzgebung auszuüben. Hier wird der Bock zum Gärtner gemacht. Dass die Beteiligten einen derart interessengesteuerten Vorschlag dem Bundesjustizministerium als ernstgemeinten Entwurf vorlegen, verwundert doch sehr. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 34
  • 8. Entscheidungen zu Spruchverfahren Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen die überlange Dauer von Spruchverfahren deutlich kritisiert, da damit der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzulässig eingeschränkt werde. Das Recht der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn das Verfahren bereits in der ersten Instanz 18 Jahre dauere (Beschluss vom 17. November 2011, Az. 1 BvR 3155/09, AG 2012, 86). In dem zweiten Beschluss vom 2. Dezember 2011, Az. 1 BvR 314/11, dauerte das erstinstanzliche Verfahren sogar 22 Jahre. Verfassungsrechtlich müsse ein "wirkungsvoller Rechtsschutz im materiellen Sinne" gewährleistet sein. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Bei einem bereits zahlreiche Jahre dauernden Verfahren sei ein Verfahrensstillstand von zwei Jahren "ersichtlich nicht vertretbar". ______________ Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den Antragstellern auferlegt werden von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die vorher streitige Frage klargestellt, dass bei Spruchverfahren außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht den Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB 12/11). Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 35
  • 9. Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers) nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten. Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen könnten. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten. Diese Klarstellung durch den BGH ist erfreulich, da vorher mehrere Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 36
  • 10. Anstehende und laufende Spruchverfahren Squeeze-out bei MCS Modulare Computer und Software Systeme Aktiengesellschaft eingetragen Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MCS Modulare Computer und Software Systeme Aktiengesellschaft, Eltville am Rhein, ist am 11. Dezember 2012 in Handelsregister (Amtsgericht Wiesbaden) eingetragen und am 14. Dezember 2012 bekannt gemacht worden. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre erhalten EUR 139,30 je Stückaktie. Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. *** ANZAG Andreae-Noris Zahn AG: ANZAG Hauptversammlung beschließt Squeeze-out Pressemeldung vom 18. Dezember 2012 Frankfurt am Main - Die außerordentliche Hauptversammlung der Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG) hat heute den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre beschlossen. Die Börsennotierung endet nach Eintragung des Übertragungs- beschlusses im Handelsregister. Die Aktionäre der ANZAG haben auf der außerordentlichen Hauptversammlung in Frankfurt am Main der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH, ein Unternehmen der Alliance Boots Gruppe, zugestimmt. Das so genannte Squeeze-out-Verfahren erlaubt es Mehrheitsaktionären, die Anteile der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu übernehmen. Voraussetzung ist nach Paragraph 327a des Aktiengesetzes, dass der Mehrheitsaktionär über mindestens 95 Prozent der Aktien verfügt. Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH hält seit dem 22. Juni diesen Jahres unmittelbar und mittelbar Aktien, die etwa 96 Prozent des Grundkapitals der ANZAG darstellen. Mit Eintragung des nun von den Aktionären beschlossenen Squeeze-out im Handelsregister werden die restlichen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 29,02 Euro je Aktie auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übertragen. Danach wird die Notierung der ANZAG Aktie an den Börsen und im Freiverkehr eingestellt und die Börsenzulassung widerrufen. "Wenn jetzt nach 90 Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 37
  • 11. Jahren das Ende der Börsennotierung der ANZAG bevorsteht, wird die neue Gesellschafterstruktur das Unternehmen angesichts der wettbewerbsintensiven Marktsituation stabilisieren und darüber hinaus zahlreiche Impulse für eine erfolgreiche Zukunft geben", unterstrich Dr. Thomas Trümper, Vorstandsvorsitzender der ANZAG *** IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Beherrschungsvertrag in das Handelsregister der IBS AG eingetragen - Beherrschungsvertrag zwischen der Siemens Beteiligungen Inland GmbH als herrschendem Unternehmen und der IBS AG als abhängiger Gesellschaft wird mit Eintragung in das Handelsregister der IBS AG wirksam - Der Beherrschungsvertrag und die damit verbundenen Chancen und Perspektiven Höhr-Grenzhausen, den 17. Dezember 2012 - Der Beherrschungsvertrag zwischen der Siemens Beteiligungen Inland GmbH als herrschendem Unternehmen und der IBS AG (ISIN DE0006228406) als abhängiger Gesellschaft ist mit der am 17. Dezember 2012 erfolgten Eintragung ins Handelsregister der IBS AG wirksam geworden. Die Aktionäre der IBS AG haben am 29. November 2012 auf der außerordentlichen Hauptversammlung dem Beherrschungsvertrag vom 10./11. Oktober 2012 zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der Siemens Beteiligungen Inland GmbH hat dem Beherrschungsvertrag am 10. Oktober 2012 zugestimmt. Gegenstand des Beherrschungsvertrags ist unter anderem eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 6,90 je Stückaktie der IBS AG und eine Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 0,26 (netto, nach Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: EUR 0,23) für jedes volle Geschäftsjahr je Stückaktie der IBS AG. Zudem ist die Siemens Beteiligungen Inland GmbH zum Ausgleich der Verluste der IBS AG entsprechend allen Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem der Beherrschungsvertrag wirksam wird. Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Warth + Klein Grant Thornton AG Wirtschafts- prüfungsgesellschaft, Düsseldorf, erachtet in seinem Prüfungsbericht die Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie die Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG als angemessen. Durch den Abschluss des Beherrschungsvertrages erwartet die IBS AG, auf das zukünftige Marktgeschehen flexibler und schneller zu reagieren und Synergien in den Bereichen Entwicklung, Technologie und Vertrieb zu realisieren. Gerade Großkunden wollen zunehmend größere Partner für die zum Teil produktionskritische Geschäftsbeziehung als Sicherheit für ihre Investitionsentscheidung. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 38
  • 12. Zahlreiche wechselseitige Synergien mit Siemens werden unter anderem in den Bereichen des Marketings und des Vertriebs erwartet. Ausgehend von den bisher unterschiedlichen Zielmärkten, Lösungsangeboten und Kundenstrukturen ist eine deutliche Reichweitenerhöhung, nebst damit verbundenen Umsatz- und Erlössteigerungen angestrebt. Zudem können neue Märkte sowohl räumlich als auch hinsichtlich strategischer und technologischer Zielgruppen erschlossen werden. Positiv wird sich hier auch die enge Kooperation der gemeinsamen Vertriebskanäle auswirken. Durch eine Aufnahme der IBS Produkte in den Marktauftritt des Siemens- Konzerns ergeben sich weitere Chancen durch die gemeinsame Nutzung und Gestaltung von WEB-Präsenzen, Messeauftritten, Broschüren, Medien, Design- Ressourcen und Kampagnen. Synergien betreffen weiterhin die Bündelung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. In Zukunft sollen die Produkte der IBS-Gruppe sowohl in der Siemens-Umgebung in Form von integrierten Lösungen in den Bereichen Produktionsmanagement (MES - Manufacturing Execution Systems) und PLM (Product Lifecycle Management) harmonisiert als auch wie bisher in der herkömmlichen Umgebung Stand-Alone zum Einsatz kommen. Technologisch können beispielsweise wechselseitig Ressourcenzugriffe auf Entwickler und Ingenieure genutzt werden. Nicht zuletzt für die Themen Mitarbeiterakquise und Mitarbeiterbindung werden Vorteile im Hinblick auf den Siemens-Konzern erwartet. Gleiches gilt für die Nutzung günstigerer Einkaufskonditionen und Rahmenverträge mit Lieferanten und Partnern. *** Squeeze-out bei SHIGO ASIA AG eingetragen Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SHIGO ASIA AG, Hamburg, ist am 23. November 2012 im Handelsregister (Amtsgericht Hamburg) eingetragen und am 26. November 2012 bekannt gemacht worden. Alleinige Aktionärin ist damit nunmehr die bisherige Hauptaktionärin, die Crown Eminence Investment Limited, Hongkong. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 39
  • 13. Ankündigungen von Strukturmaßnahmen Heiler Software AG: Einleitung Squeeze-out Verfahren durch Informatica Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG Stuttgart, 29. November 2012 - Die Informatica Deutschland AG, Frankfurt am Main, hat dem Vorstand der Heiler Software AG heute das förmliche Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Heiler Software AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Heiler Software AG auf die Informatica Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung beschließen (sog. Squeeze-out). Die Informatica Deutschland AG hält eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der Heiler Software AG (ohne eigene Aktien) und ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG. Heiler Software AG Der Vorstand *** AIRE GmbH & Co. KGaA: Konkretisierung des Übertragungsverlangens und Festlegung der Barabfindung Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 7. November 2012 Die AIG Century GmbH & Co. KGaA mit dem Sitz in Frankfurt am Main, die insgesamt rund 93,79% der Aktien der AIRE GmbH & Co. KGaA hält, hatte der AIRE GmbH & Co. KGaA am 17. September 2012 mitgeteilt, dass sie im Rahmen einer beabsichtigten Verschmelzung der AIRE GmbH & Co. KGaA auf die AIG Century GmbH & Co. KGaA nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes verlangt, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung der AIRE GmbH & Co. KGaA beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag zwischen der AIG Century GmbH & Co. KGaA und der AIRE GmbH & Co. KGaA soll am 9. November 2012 in notarieller Form abgeschlossen werden. Die AIG Century GmbH & Co. KGaA hat dieses Verlangen heute bestätigt und konkretisiert. Mit Schreiben vom heutigen Tag richtete sie an die AIRE GmbH & Co. KGaA das Verlangen, die Hauptversammlung der AIRE GmbH & Co. KGaA im Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 40
  • 14. Zusammenhang mit einer Verschmelzung der AIRE GmbH & Co. KGaA auf die AIG Century GmbH & Co. KGaA nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die AIG Century GmbH & Co. KGaA gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 19,75 pro Stückaktie der AIRE GmbH & Co. KGaA beschließen zu lassen. *** Die Reply Deutschland AG soll auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen werden Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Gütersloh, 14. Dezember 2012 - Am 14. Dezember 2012 haben der Vorstand und der Aufsichtsrat von Reply Deutschland AG die Reorganisation der Reply Deutschland AG beschlossen. Im Rahmen der Reorganisation wird die Reply Deutschland AG auf ihre Mehrheitsaktionärin, die Reply S.p.A., eine im Star-Segment der italienischen Börse gelistete Aktiengesellschaft, verschmolzen. Zur Vorbereitung wird die Tool Reply GmbH an die Reply Services S.R.L., Turin, Italien veräußert, während alle anderen Vermögenswerte der Reply Deutschland AG einschließlich ihrer Beteiligungen in eine im Alleinbesitz befindliche Tochtergesellschaft der Reply Deutschland AG übertragen werden. Anschließend wird die Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. verschmolzen. Der Vorstand wird alle notwendigen Maßnahmen einleiten, um diese Reorganisation innerhalb des Jahres 2013 durchzuführen. Reply Deutschland AG Der Vorstand Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 41
  • 15. Studien & Seminare „Endspiel-Studie" der Solventis Wertpapierhandelsbank von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH stellt auch in diesem Jahr ihre traditionelle "Endspiel-Studie" vor. Unter „Endspiele“ versteht sie dabei Unternehmen, bei denen Strukturmaßnahmen, wie Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Delisting oder Squeeze-out bereits angekündigt oder durchgeführt wurden oder bei denen eine solche Strukturmaßnahme kommen könnte. Endspiele böten nach wie vor rentable Chancen bei vergleichsweise geringen Risiken. Die erzielten Renditen der seit Oktober 2011 abgeschlossenen Endspiele von durchschnittlich 16% werden in der aktuellen Studie im Detail hergeleitet. Zentrales Element der Studie sind die von Solventis ausgewählten Endspiel- Kandidaten: 12 Favoriten, bei denen die Wertpapierhandelsbank ein deutliches Kurspotential sieht. Abgerundet wird die 50-seitige Studie von dem Anhang, der wesentliche Eckdaten von 200 Unternehmen übersichtlich zusammenfasst (das sog. "Endspiel-Universum", im Vorjahr noch 185 Firmen). Die Studie kostet 795,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer und kann wie folgt bestellt werden: - per E-Mail an info@solventis.de - per Fax an die Nummer 069 / 71 58 91 19 - telefonisch unter 069 / 71 58 91 10 *** Seminar "Squeeze out & Spruchverfahren" am 21. März 2013 Das FORUM Institut veranstaltet am 21. März 2013 in Frankfurt am Main ein Seminar zum Thema "Squeeze out & Spruchverfahren". Referieren werden Andreas Grün von PwC und RA/WP/StB Dr. Matthias Schüppen von Graf Kanitz, Schüppen & Partner. http://www.forum- institut.de/de/veranstaltungen/recht/veranstaltung/details/1303731-squeeze-out- spruchverfahren/ Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 42
  • 16. Der Veranstalter schreibt: "Das Seminar zeigt die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Squeeze out auf und vertieft den Einblick in die Praxis, insb. zu den Fragen, welche sich - sowohl rechtlich als auch hinsichtlich der Unternehmensbewertung - bisher herauskristallisiert haben. Beispielsfälle zeigen, welche Probleme auftauchen und wie man diesen effektiv begegnet. Verfahrensschritte und deren Dauer sowie Handlungsempfehlungen werden systematisch dargestellt. Wesentliche Bewertungsfragen werden skizziert und der typische Ablauf der Prüfung durch den gerichtlich zu bestellenden Prüfer erläutert. Ein Squeeze out endet regelmäßig im Spruchverfahren. Das SpruchG vereinheitlicht die Verfahren. Das Seminar zeigt, wie Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze out Abfindungszahlungen gerichtlich überprüfen lassen können und welche rechtlichen Schritte in der Praxis folgen. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 43
  • 17. Links Impressum ______________________ Zeitschrift Spruchverfahren aktuell Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (SpruchZ) Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger ISSN 2195-7274 e.V. (VzfK), Berlin, unter ihrem Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Herausgeber: berichtet seit vielen Jahren über Spruch- Interessengemeinschaft verfahren. Spruchverfahren (IG Spruch), c/o Unter Rechtsanwaltskanzlei http://www.vzfk.de/spruchverfahren/anste ARENDTS ANWÄLTE, hende-spruchverfahren/index.html Perlacher Str. 68, sind die anstehenden Spruchverfahren zu D - 82031 Grünwald (bei München) entnehmen (jeweils mit Datum der Hauptversammlung). Bestellungen bitte an die E- Mail-Adresse: Darüber hinaus wird unter Verteiler@SpruchZ.de http://www.vzfk.de/spruchverfahren/laufen de-spruchverfahren/index.html auf laufende Verfahren hingewiesen (mit Redaktion/Mitarbeiter: Angabe des zuständigen Gerichts, aber Redaktion@SpruchZ.de leider ohne Aufführung der jeweiligen Aktenzeichen). RA Martin Arendts, M.B.L.- HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2012 für eigene Beiträge bei den Autoren. Spruchverfahren aktuell - Nr. 2 SpruchZ 2012 Seite 44