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RechtsberatungERFOLG
Vereinbarungen über die Rückzahlung
von Ausbildungskosten sind in der Praxis
sehr häufig und grundsätzlich zulässig.
Im privaten Arbeitsrecht finden sich keine
expliziten Bestimmungen dazu. Es hat
sich betreffend Rahmenbedingungen ei-
ne Gerichtspraxis entwickelt. An jener
sollte man sich bei der Abfassung ent-
sprechender Klauseln orientieren.
Vorwegzunehmen ist, dass vom Arbeitneh-
mer keine Rückzahlung von Ausbildungskos-
ten verlangt werden kann, wenn die Ausbil-
dung nur den Interessen des Arbeitgebers
oder zur Einarbeitung des Mitarbeiters dient.
Arbeitsrecht: Unter welchen Bedingungen sind Vereinbarungen
betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig?
Bei Weiterbildungskosten muss von Fall zu
Fall geprüft werden, in welchem Masse der
Arbeitnehmer unabhängig von der aktuel-
len Anstellung von der konkreten Ausbil-
dung profitieren kann und in welchem Aus-
mass auch der Arbeitgeber das gewonnene
Wissen einsetzen kann.
Zeitlich sind Rückzahlungsvereinbarungen
vor Beginn der Ausbildung abzuschliessen.
Sie haben sich über die Bindungsdauer und
über die Höhe des Rückzahlungsbetrages zu
äussern.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt für
die Bindungsdauer im privaten Arbeitsrecht
grundsätzlich eine obere Grenze von drei
Jahren. Es ist jedoch stets eine Interessenab-
wägung vorzunehmen.So kann beispielswei-
se eine Bindung von drei Jahren unzulässig
sein, wenn der Arbeitnehmer eine angemes-
sene Gegenleistung für die erlangten Vortei-
le erbracht hat.In Ausnahmefällen kann eine
Bindungsdauer von über drei Jahren zulässig
sein, wenn besonders hohe Kosten angefal-
len sind.
Zu beachten bleibt,dass im öffentlichen Per-
sonalrecht teils längere Fristen statuiert sind.
So findet sich z.B. in der Bundespersonalver-
ordnung (Art. 4 Abs. 5 BPV) die Regelung,
dass der Bund von den Mitarbeitern die Aus-
bildungskosten zurückfordern kann, wenn
diese die Ausbildung abbrechen oder das Ar-
beitsverhältnis innerhalb von vier Jahren seit
Abschluss der Ausbildung auflösen.
Der Arbeitnehmer amortisiert mit fortschrei-
tender Dauer die in ihn getätigte Investition.
Deshalb rechtfertigt es sich, nach und nach
den Rückzahlungsbetrag zu ermässigen.Da-
für eignet sich eine lineare Reduktion der
Kostenbeteiligung am Besten.
Häufig wird für den Fall des Abbruches der
Ausbildung oder der Kündigung vor Ablauf
der Bindungsdauer eine Rückerstattung der
Ausbildungskosten vereinbart. Es wäre je-
doch unbillig, wenn der Arbeitnehmer die
Ausbildungskosten zurückerstatten müsste,
obwohl ihn kein Verschulden an der vom Ar-
beitgeber ausgesprochenen Kündigung
trifft. Die wirtschaftliche Entwicklung einer
Unternehmung liegt im Risikobereich des
Arbeitgebers.Kündigungen aus wirtschaftli-
chen oder strukturellen Gründen können
deshalb keine Rückzahlungspflicht des Mit-
arbeiters auslösen.
Diese Ausführungen zeigen, dass die Verein-
barung von Rückzahlungsverpflichtungen
sinnvoll ist. Es empfiehlt sich, vor Beginn ei-
ner Weiterbildung des Mitarbeiters sich über
die genauen Kosten,die zu Lasten des Mitar-
beiters gehen sollen, über die Bindungsdau-
er an das Unternehmen (maximal drei Jahre)
und über die lineare Reduktion der Kosten
(am Besten in monatlichen Schritten) zu eini-
gen. Für alles, was früher oder später bewie-
sen werden muss, ist immer die Schriftlich-
keit mit gegenseitiger Unterzeichnung
durch die Parteien zu empfehlen.
Monika Lütolf-Geiser
Rechtsanwältin
Monika Lütolf-Geiser

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  • 1. RechtsberatungERFOLG Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind in der Praxis sehr häufig und grundsätzlich zulässig. Im privaten Arbeitsrecht finden sich keine expliziten Bestimmungen dazu. Es hat sich betreffend Rahmenbedingungen ei- ne Gerichtspraxis entwickelt. An jener sollte man sich bei der Abfassung ent- sprechender Klauseln orientieren. Vorwegzunehmen ist, dass vom Arbeitneh- mer keine Rückzahlung von Ausbildungskos- ten verlangt werden kann, wenn die Ausbil- dung nur den Interessen des Arbeitgebers oder zur Einarbeitung des Mitarbeiters dient. Arbeitsrecht: Unter welchen Bedingungen sind Vereinbarungen betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig? Bei Weiterbildungskosten muss von Fall zu Fall geprüft werden, in welchem Masse der Arbeitnehmer unabhängig von der aktuel- len Anstellung von der konkreten Ausbil- dung profitieren kann und in welchem Aus- mass auch der Arbeitgeber das gewonnene Wissen einsetzen kann. Zeitlich sind Rückzahlungsvereinbarungen vor Beginn der Ausbildung abzuschliessen. Sie haben sich über die Bindungsdauer und über die Höhe des Rückzahlungsbetrages zu äussern. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt für die Bindungsdauer im privaten Arbeitsrecht grundsätzlich eine obere Grenze von drei Jahren. Es ist jedoch stets eine Interessenab- wägung vorzunehmen.So kann beispielswei- se eine Bindung von drei Jahren unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer eine angemes- sene Gegenleistung für die erlangten Vortei- le erbracht hat.In Ausnahmefällen kann eine Bindungsdauer von über drei Jahren zulässig sein, wenn besonders hohe Kosten angefal- len sind. Zu beachten bleibt,dass im öffentlichen Per- sonalrecht teils längere Fristen statuiert sind. So findet sich z.B. in der Bundespersonalver- ordnung (Art. 4 Abs. 5 BPV) die Regelung, dass der Bund von den Mitarbeitern die Aus- bildungskosten zurückfordern kann, wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Ar- beitsverhältnis innerhalb von vier Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen. Der Arbeitnehmer amortisiert mit fortschrei- tender Dauer die in ihn getätigte Investition. Deshalb rechtfertigt es sich, nach und nach den Rückzahlungsbetrag zu ermässigen.Da- für eignet sich eine lineare Reduktion der Kostenbeteiligung am Besten. Häufig wird für den Fall des Abbruches der Ausbildung oder der Kündigung vor Ablauf der Bindungsdauer eine Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinbart. Es wäre je- doch unbillig, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten zurückerstatten müsste, obwohl ihn kein Verschulden an der vom Ar- beitgeber ausgesprochenen Kündigung trifft. Die wirtschaftliche Entwicklung einer Unternehmung liegt im Risikobereich des Arbeitgebers.Kündigungen aus wirtschaftli- chen oder strukturellen Gründen können deshalb keine Rückzahlungspflicht des Mit- arbeiters auslösen. Diese Ausführungen zeigen, dass die Verein- barung von Rückzahlungsverpflichtungen sinnvoll ist. Es empfiehlt sich, vor Beginn ei- ner Weiterbildung des Mitarbeiters sich über die genauen Kosten,die zu Lasten des Mitar- beiters gehen sollen, über die Bindungsdau- er an das Unternehmen (maximal drei Jahre) und über die lineare Reduktion der Kosten (am Besten in monatlichen Schritten) zu eini- gen. Für alles, was früher oder später bewie- sen werden muss, ist immer die Schriftlich- keit mit gegenseitiger Unterzeichnung durch die Parteien zu empfehlen. Monika Lütolf-Geiser Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser