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E-Recruiting?!
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„... die Unterstützung der Personalbeschaffung
durch den Einsatz elektronischer Medien
und Personalsysteme...“ (Wikipedia)
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Online Job-Börsen
Social-Media
Unternehmens-Website/
Blog
Bewerbungsmanagementsysteme
Mobile Recruiting
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Auswertungen von und durch Neue Medien
sind beim Recruiting
bzw. der Auswahl der Bewerber bereits Routine
- in vielfältiger Weise!
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Neue Medien haben
Einfluss auf das Auswahlverfahren
● (Pre-)Backround-Screening
● Einträge im Netz werden gesucht und bewertet
● Die Recherche im Netz „googeln“ ist bereits routine
● Löschung von unangenehmen Bildern kurz vor der Bewerbung
hilft nicht mehr „wayback-maschine“
● Es wird ein „Bewerber-Algorithmus“ anhand dieser Profile
erstellt zukünftig soll das sogar „vollautomatisch“ gehen
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Ich „google“ mal
den Bewerber...
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Backround-Check
● Findet man überhaupt was im Netz über den
Bewerber
● Was ist zulässig?
● Stimmt alles was man im Internet findet?
● Darf ich das im Bewerbungsgespräch
verwenden?
– P: AGG/Datenschutz/Fragerecht des Arbeitgebers
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Datenschutz
Der Beschäftigtendatenschutz bezieht sich auch
auf Bewerber
Das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten
bei der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von
personenbezogener Daten.
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Grundsatz: Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt
● § 4 Abs. 1 BDSG
● Verbot der Erhebung, Verarbeitung und
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● Soweit nicht eine Norm dies erlaubt, anordnet
oder der Betroffene einwilligt (§ 4a BDSG)
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und in jeder Phase der Datenerhebung,
-verarbeitung, -nutzung etc.
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Online-Bewerbungen
● Online Bewerber sind nach § 4 Abs. 3 BDSG über die verantwortliche (datenschutzrechtliche)
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kontrolliert werden
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Einwilligung, § 4a BDSG
● Freie Entscheidung des Betroffenen,
– P: Freiwilligkeit/Machtgefälle?
● Dazu muss er über den Zweck der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung sowie die Folgen der
Verweigerung informiert werden
● Schriftform (konkludent, oder Stillschweigend (-))
● Wenn diese Erklärung zusammen mit anderen
Erklärung schriftlich erteilt wird ist diese besonders
hervorzuheben
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
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Erforderlichkeit ?
§ 32 Abs. 1 BDSG
„Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen
für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die
Entscheidung über die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses für dessen
Durchführung oder Beendigung erforderlich ist“.
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Bewerberdaten weiterhin
speichern...
● Einwilligung des Bewerbers in eine weitere Speicherung der Daten über
den Bewerbungsprozess hinaus.
● Schweigen ist keine Willenserklärung
● § 4a BDSG
– Vorherige Zustimmung
– Aufklärung was wird wo, wie lange und wozu gespeichert?
– „ausdrückliche Einwilligung“
– Schriftform
– Einwilligung kann ohne Grund widerrufen werden
Tipp: Zusendung eines Formulars zur Unterzeichnung
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Was bedeutet allgemein
zugänglich?
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● Internet-Suchmaschinen
● Soziale Netzwerke?
… es kommt darauf an...
Allgemein zugänglich
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… auf den Charakter!
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Charakter der Netzwerke
● Soziale Netzwerke mit Freizeit-Charakter
- In der Regel verbieten AGB auch schon die geschäftliche
Nutzung
- Interessenabwägung zugunsten des Bewerbers überwiegt in
der Regel das Interesse des Arbeitgebers
● Soziale Netzwerke mit beruflichen Charakter
- AGB lassen geschäftliche Nutzung unter bestimmten
Voraussetzungen zu
- Interessenabwägung eher zugunsten des Arbeitgebers (Sinn-
und Zweck eines solchen Portals)
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Daten vom Bewerber
● Internet-quelle ist allgemein zugänglich
- Interessenabwägung
- P: Grundsatz der Direkterhebung, § 4 Abs. 2
BDSG
● Einwilligung Freiwillig
- P: Machtgefälle
● Ermächtigungsgrundlage
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Vorsicht
● Vorsicht bei der Verwertung solcher Daten im
Vorstellungsgespräch!
● Bei Täuschung des Bewerbers,
„Freundschaftsanfragen“
● Und getarnter Online-Suche durch Mitarbeiter
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Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Nutzung von Netzwerken durch
Arbeitnehmer
● Handlungsempfehlungen an die geben
● Wer darf welche Daten sehen?
● Leitfaden für Bewerberprozesse erstellen
● Regelungen: Formulare, E-Mail, Anrufe
● Social Media Guide
● Mitarbeiter sensibilisieren durch Schulungen...
insbesondere die Generation der „digital natives, Selfie
und Like it“
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Nutzung von Netzwerken durch
Arbeitnehmer
● Wird die Nutzung dienstliche Nutzung erwünscht
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Arbeitgeber nicht untersagen
● Regelungen treffen wie ein Account zu nutzen ist
(dienstlich/geschäftlich) auch im Hinblick auf ein Ausscheiden
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● Die private Nutzung kann arbeitsvertraglich nicht vorgegeben
werden. Aber Mitarbeiter sensibilisieren, dass eine private
Nutzung auch zu arbeitsrechtliche Konsequenzen führen kann
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Bewerberauswahl getroffen
● Erforderlichkeit?
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Wir würden die
Bewerberdaten
aber gerne noch
weiter
aufbewahren...
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Löschung der Daten
● § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG
– „...Personenbezogene Daten sind zu löschen, … sobald ihre Kenntnis für
die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist...“
● Interesse zur Verwendung für eine spätere Stellenausschreibung (-)
● Interesse zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen (+)
● Löschung: in der Regel ca. 6 Monate nach Abschluss des
Bewerbungsverfahrens (wegen AGG-Entschädigungsklagen, §
15 Abs. 4 AGG, § 61b ArbGG)
● Daten müssen richtig und überall gelöscht werden nicht nur in den
„Papierkorb“ , auch in E-Mails etc.
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● Klare Regelungen treffen und diese regelmäßig
kommunizieren
● Darauf achten, dass keine betriebliche Übung
entsteht
● Stichprobenartige Kontrolle – keine
Dauerüberwachung!
Private Nutzung des Internets,
E-Mails, Social Media am
Arbeitsplatz
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Aufklären über...
● Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Mitarbeiter
● Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für den
Arbeitgeber
● Wem gehören die Kontakte?
● Grenze Privat, Meinungsäußerung und
Loyalitätspflichten
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Social Media Guide
● Leitfaden schaffen sog. „Social Media Guide“ gibt auch zur
Anregung für den außerdienstlichen Gebrauch
● Eine Betriebsvereinbarung zu Nutzung von Internet, sozialen
Netzwerken, E-Mail.
● Beteiligung des Datenschutzbeauftragten
● Informationsrechte § 99 Abs. 1 BetrVG, Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrates beachten, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG „Ordnung
des Betriebes“ und beim Einsatz von objektiv geeigneter
Mitarbeiterüberwachung/Leistungsüberwachung § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG.
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Was kann man regeln?
● Übersicht über soziale Netzwerke, die das
Unternehmen nutzt und wie die Außendarstellung sein
soll
● Inhalte Blog etc.
● Ratgeber Charakter
● Kein Fach-Chinesisch
● Ansprechpartner, Zuständigkeiten
● Arbeitsrechtliche, Wettbewerbsrechtliche
Konsequenzen klar mit Beispielen aufzeigen
● Schnittpunkte zum Privatbereich aufzeigen
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Fazit
● Beschäftigtendatenschutz ist auch im
Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen
● Erlaubt ist die Informationsgewinnung bei allgemein
zugänglichen Informationen ABER: nach Abwägung der
Interessen der Beteiligten.
● Bei sozialen Netzwerken kommt es auf den „Charakter
des Netzwerks“ an/Abwägung der Interessen
● Rechtsfolgen bei Verstoß: Schadensersatz (§§ 280, 311
Abs. 2, 823 BGB, § 15 AGG) sowie bußgeld und
strafbewehrt (§§ 43, 44 BDSG)
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Gibt es in Zukunft nur noch
„Fake-accounts“?
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de
Maria Dimartino
Rechtsanwältin
Schulstraße 5
D- 69214 Eppelheim
Tel: 06221 6734302
Mobil: 01791081769
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Arbeitsrecht saarcamp2015 k

  • 1. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de E-Recruiting?!
  • 2. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de „... die Unterstützung der Personalbeschaffung durch den Einsatz elektronischer Medien und Personalsysteme...“ (Wikipedia)
  • 3. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Online Job-Börsen Social-Media Unternehmens-Website/ Blog Bewerbungsmanagementsysteme Mobile Recruiting
  • 4. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Auswertungen von und durch Neue Medien sind beim Recruiting bzw. der Auswahl der Bewerber bereits Routine - in vielfältiger Weise!
  • 5. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Neue Medien haben Einfluss auf das Auswahlverfahren ● (Pre-)Backround-Screening ● Einträge im Netz werden gesucht und bewertet ● Die Recherche im Netz „googeln“ ist bereits routine ● Löschung von unangenehmen Bildern kurz vor der Bewerbung hilft nicht mehr „wayback-maschine“ ● Es wird ein „Bewerber-Algorithmus“ anhand dieser Profile erstellt zukünftig soll das sogar „vollautomatisch“ gehen
  • 6. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Ich „google“ mal den Bewerber...
  • 7. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Backround-Check ● Findet man überhaupt was im Netz über den Bewerber ● Was ist zulässig? ● Stimmt alles was man im Internet findet? ● Darf ich das im Bewerbungsgespräch verwenden? – P: AGG/Datenschutz/Fragerecht des Arbeitgebers
  • 8. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Datenschutz Der Beschäftigtendatenschutz bezieht sich auch auf Bewerber Das Bundesdatenschutzgesetz ist zu beachten bei der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von personenbezogener Daten.
  • 9. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Grundsatz: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ● § 4 Abs. 1 BDSG ● Verbot der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ● Soweit nicht eine Norm dies erlaubt, anordnet oder der Betroffene einwilligt (§ 4a BDSG) ● Dies gilt für alle personenbezogene Daten und in jeder Phase der Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung etc.
  • 10. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Online-Bewerbungen ● Online Bewerber sind nach § 4 Abs. 3 BDSG über die verantwortliche (datenschutzrechtliche) Stelle und die Empfängerkategorien zu unterrichten ● Technische Sicherungsmaßnahmen – Die Identität und Integrität der Bewerberdaten sind sicherzustellen – Bewerberdaten dürfen nur über eine sichere Verbindung mittels SSL- Verschlüsseln übertragen werden (vgl. Ziffer 4 der Anlage zu § 9 BDSG) – P: Weiterleitung von Bewerberdaten via unverschlüsselter E-Mail an Auswahlverantwortliche – Zusendung von Bewerbungsunterlagen via E-Mail, wird dem Bewerber eine verschlüsselte Möglichkeit angeboten bzw. auf die Risiken hingewiesen? ● Einschaltung externer Dienste, § 11 BDSG – Sorgfältige Auswahl > Datenschutzkonzept beim Dienstleister vorhanden? – Auftrag schriftlich, Fixierung der wichtigsten Eckpunkte – auch während des Auftrages muss eine weiterhin angemessene Datenschutzkonformität kontrolliert werden
  • 11. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Einwilligung, § 4a BDSG ● Freie Entscheidung des Betroffenen, – P: Freiwilligkeit/Machtgefälle? ● Dazu muss er über den Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie die Folgen der Verweigerung informiert werden ● Schriftform (konkludent, oder Stillschweigend (-)) ● Wenn diese Erklärung zusammen mit anderen Erklärung schriftlich erteilt wird ist diese besonders hervorzuheben
  • 12. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Norm?
  • 13. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Erforderlichkeit ? § 32 Abs. 1 BDSG „Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist“.
  • 14. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Bewerberdaten weiterhin speichern... ● Einwilligung des Bewerbers in eine weitere Speicherung der Daten über den Bewerbungsprozess hinaus. ● Schweigen ist keine Willenserklärung ● § 4a BDSG – Vorherige Zustimmung – Aufklärung was wird wo, wie lange und wozu gespeichert? – „ausdrückliche Einwilligung“ – Schriftform – Einwilligung kann ohne Grund widerrufen werden Tipp: Zusendung eines Formulars zur Unterzeichnung
  • 15. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Was bedeutet allgemein zugänglich?
  • 16. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de ● Internet-Suchmaschinen ● Soziale Netzwerke? … es kommt darauf an... Allgemein zugänglich
  • 17. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de … auf den Charakter!
  • 18. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Charakter der Netzwerke ● Soziale Netzwerke mit Freizeit-Charakter - In der Regel verbieten AGB auch schon die geschäftliche Nutzung - Interessenabwägung zugunsten des Bewerbers überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers ● Soziale Netzwerke mit beruflichen Charakter - AGB lassen geschäftliche Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen zu - Interessenabwägung eher zugunsten des Arbeitgebers (Sinn- und Zweck eines solchen Portals)
  • 19. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Daten vom Bewerber ● Internet-quelle ist allgemein zugänglich - Interessenabwägung - P: Grundsatz der Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG ● Einwilligung Freiwillig - P: Machtgefälle ● Ermächtigungsgrundlage - § 32 BDSG - § 28 BDSG
  • 20. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Vorsicht ● Vorsicht bei der Verwertung solcher Daten im Vorstellungsgespräch! ● Bei Täuschung des Bewerbers, „Freundschaftsanfragen“ ● Und getarnter Online-Suche durch Mitarbeiter ● Bei der Personensuche gelten die gleichen Maßstäbe
  • 21. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Nutzung von Netzwerken durch Arbeitnehmer ● Handlungsempfehlungen an die geben ● Wer darf welche Daten sehen? ● Leitfaden für Bewerberprozesse erstellen ● Regelungen: Formulare, E-Mail, Anrufe ● Social Media Guide ● Mitarbeiter sensibilisieren durch Schulungen... insbesondere die Generation der „digital natives, Selfie und Like it“
  • 22. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Nutzung von Netzwerken durch Arbeitnehmer ● Wird die Nutzung dienstliche Nutzung erwünscht ● Arbeitgeber kann eine solche eigene Nutzung grds. nicht verlangen ● Eine private Nutzung von sozialen Netzwerken kann der Arbeitgeber nicht untersagen ● Regelungen treffen wie ein Account zu nutzen ist (dienstlich/geschäftlich) auch im Hinblick auf ein Ausscheiden des Arbeitnehmers. Wem gehört der Account, die Kontakte? ● Die private Nutzung kann arbeitsvertraglich nicht vorgegeben werden. Aber Mitarbeiter sensibilisieren, dass eine private Nutzung auch zu arbeitsrechtliche Konsequenzen führen kann
  • 23. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Bewerberauswahl getroffen ● Erforderlichkeit?
  • 24. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Wir würden die Bewerberdaten aber gerne noch weiter aufbewahren...
  • 25. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Löschung der Daten ● § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG – „...Personenbezogene Daten sind zu löschen, … sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist...“ ● Interesse zur Verwendung für eine spätere Stellenausschreibung (-) ● Interesse zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen (+) ● Löschung: in der Regel ca. 6 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens (wegen AGG-Entschädigungsklagen, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b ArbGG) ● Daten müssen richtig und überall gelöscht werden nicht nur in den „Papierkorb“ , auch in E-Mails etc.
  • 26. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de ● Klare Regelungen treffen und diese regelmäßig kommunizieren ● Darauf achten, dass keine betriebliche Übung entsteht ● Stichprobenartige Kontrolle – keine Dauerüberwachung! Private Nutzung des Internets, E-Mails, Social Media am Arbeitsplatz
  • 27. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Aufklären über... ● Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Mitarbeiter ● Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber ● Wem gehören die Kontakte? ● Grenze Privat, Meinungsäußerung und Loyalitätspflichten
  • 28. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Social Media Guide ● Leitfaden schaffen sog. „Social Media Guide“ gibt auch zur Anregung für den außerdienstlichen Gebrauch ● Eine Betriebsvereinbarung zu Nutzung von Internet, sozialen Netzwerken, E-Mail. ● Beteiligung des Datenschutzbeauftragten ● Informationsrechte § 99 Abs. 1 BetrVG, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beachten, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG „Ordnung des Betriebes“ und beim Einsatz von objektiv geeigneter Mitarbeiterüberwachung/Leistungsüberwachung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  • 29. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Was kann man regeln? ● Übersicht über soziale Netzwerke, die das Unternehmen nutzt und wie die Außendarstellung sein soll ● Inhalte Blog etc. ● Ratgeber Charakter ● Kein Fach-Chinesisch ● Ansprechpartner, Zuständigkeiten ● Arbeitsrechtliche, Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen klar mit Beispielen aufzeigen ● Schnittpunkte zum Privatbereich aufzeigen
  • 30. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Fazit ● Beschäftigtendatenschutz ist auch im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen ● Erlaubt ist die Informationsgewinnung bei allgemein zugänglichen Informationen ABER: nach Abwägung der Interessen der Beteiligten. ● Bei sozialen Netzwerken kommt es auf den „Charakter des Netzwerks“ an/Abwägung der Interessen ● Rechtsfolgen bei Verstoß: Schadensersatz (§§ 280, 311 Abs. 2, 823 BGB, § 15 AGG) sowie bußgeld und strafbewehrt (§§ 43, 44 BDSG)
  • 31. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Gibt es in Zukunft nur noch „Fake-accounts“?
  • 32. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
  • 33. Rechtsanwältin Dimartino – www.jurvita.de Maria Dimartino Rechtsanwältin Schulstraße 5 D- 69214 Eppelheim Tel: 06221 6734302 Mobil: 01791081769 mail@jurvita.de www.jurvita.de - Abmahnungen - Kündigungen - Verträge - Vergleiche - Zeugnisse Arbeitsrecht von A bis Z - Lohn - Teilzeit - Betriebsverfassung - Vorträge - Schulungen