5. PROGRAMM
1.
Begrüssung (19.00 Uhr)
2.
Einführung in die Thematik
3.
Vertiefung in die Thematik
4.
Praxisbeispiele aus dem Baselbiet mit Analyse
5.
Fragen und Antworten – Schlussworte (ca. 20.15 Uhr)
6.
Abgabe Checkliste für Anbieter / Submittenten
7.
Gemeinsamer Apéro riche
8.
Schluss der Veranstaltung
7. 2
SPANNUNGSFELD
BESCHAFFER / ANBIETER I
Die Situation im öffentlichen Beschaffungswesen sorgt immer wieder
für Fragen sowie teilweise Unmut und Frustration:
Die vielfach übermässige Gewichtung des Preises
führt zu Unzufriedenheit auf beiden Seiten.
Aus Respekt vor Rekursen orientieren sich (zu) viele
Vergabestellen fast ausschliesslich am Preis.
8. 2
SPANNUNGSFELD
BESCHAFFER / ANBIETER II
Das öffentliche Beschaffungswesen erlaubt einen deutlich grösseren
Ermessens- / Handlungsspielraum als soeben dargestellt.
9. 2
«BUNDESLAND THÜRINGEN» I
Richtlinie zur Mittelstandsförderung und Berücksichtigung freier
Berufe sowie zum Ausschluss ungeeigneter Bewerber bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge.
(Vergabe-Mittelstandsrichtlinie)
10. 2
«BUNDESLAND THÜRINGEN» II
«Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der
Aufträge in Fach- und Teil-Lose angemessen zu berücksichtigen.»
«Eine zusammengefasste Ausschreibung oder eine Ausschreibung
für GU ist nur zulässig, wenn es hierfür wirtschaftliche oder
technische Gründe gibt.»
«Bei Vorgabe eines Erzeugnisses, Verfahrens, Ursprungsortes oder
einer Bezugsquelle aus anderen Regionen muss feststehen, dass
kein vergleichbares Thüringer Produkt auf dem Markt vorhanden ist.»
11. 2
«STADT BIEL» I
«Für Aufträge, die sehr gute lokale Kenntnisse erfordern und/oder
die in engem Zusammenhang mit Umweltfragen stehen, wird die
Zuschlagsbehörde Zuschlagskriterien oder Produkte wählen,
die ihren Ansprüchen der Nähe entsprechen, soweit diese
Zuschlagskriterien objektiv und nicht diskriminierend
(kein Protektionismus) bleiben.»
12. 2
«STADT BIEL» II
«Zur Erinnerung: Das günstigste Angebot ist nicht unbedingt das
billigste. Die Auftraggeber müssen neben dem Preis auch
beispielsweise die Leistungs- und Produktqualität, die Ausführungstermine, die Lieferungsbedingungen, die Unterhalts- und
Reparaturleistungen in Betracht ziehen.»
13. 2
«BASELBIET»
Ein Auftrag darf nicht in der Absicht geteilt werden, die
Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu umgehen.
Die Aufteilung kann vorgenommen werden, um KMU zu fördern.
15. 2
«AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN
IN ANDEREN BASELBIETER
GEMEINDEN» II
Einladungsverfahren:
«Wenn genügend qualifizierte Anbietende mit Sitz in unserer
Gemeinde vorhanden sind, werden in der Regel keine auswärtigen
Anbietenden zur Erstellung eines Angebots eingeladen.»
16. 2
«AUSFÜHRUNGS-BESTIMMUNGEN
IN ANDEREN BASELBIETER
GEMEINDEN» / WIDERSPRUCH
Freihändiges Verfahren nur möglich bis zu einem maximalen
beschaffungswert von CHF 20’000
Ab CHF 20‘000 Einladungsverfahren obligatorisch
Ab CHF 100‘000 offenes Verfahren obligatorisch
Schwellenwert werden nicht ausgeschöpft!
17. 2
«LEISTUNGSBILANZ DER
WIRTSCHAFTSKAMMER»
Führende Rolle bei der kantonalen Gesetzeserarbeitung
(bikantonale Zusammenarbeit BL/BS)
Durchsetzung der KMU-Interessen gegenüber den Behörden
Informationen in Gemeinden via Konferenz der Gewerbeund Industrievereine (KGIV)
Unterstützung Zentrale Beschaffungsstelle (Professionalisierung)
Mehrfach erfolgreiche Interventionen
(in Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedern)
Berücksichtigung Kriterium Lehrlingsausbildung
Maximale Schwellenwerte gemäss IVöB durchgesetzt
19. 2
«UNTERNEHMERZITAT»
«Als ich ein paar Jahre für ein Amt gearbeitet habe, habe ich
gelernt, dass Submissionen immer nur der grösste Lügner gewinnt.
Gelernt ist gelernt, nun bin ich auch öfter unter den Gewinnern.»
Kommentar: SO NICHT!
21. 3
«ZIELSETZUNGEN»
Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel
Wirksamer Wettbewerb
Bindung an die Ausschreibung
Nicht-Diskriminierung
Gleichbehandlung der Anbietenden
24. 3
«NATIONALES»
«Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen» (BoeB)
(in Revision)
«Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen» (VoeB)
«Binnenmarktgesetz» (BGBM)
«Interkantonale Vereinbarung über das Beschaffungswesen»
(IVöB)
29. 3
«FAZIT»
Über den Erfolg einer Beschaffung entscheiden immer die
Beteiligten – und nur selten das Gesetz!
Fachlich einwandfreie Arbeiten auf beiden Seiten
Unternehmervarianten
Ermessensspielraum
30. 3
WANN UND FÜR WEN GILT
DAS BESCHAFFUNGSGESETZ?
Kanton
Gemeinden
Bürgergemeinden
Kirchgemeinden
Forstreviere/Forstverbünde
Institutionen, welche zu 50% oder mehr mit öffentlichen Geldern
finanziert sind