1. Spruchverfahren aktuell
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen und Fusionen
Nr. 4/2013 vom 21. Februar 2013 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der
Aktienrechtsnovelle 2012“:
Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts, S. 80
Entscheidungen zu Spruchverfahren:
LG Stuttgart: Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei
einem unzuständigen Gericht, S. 85
Abgeschlossene Spruchverfahren:
Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden
Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren, S. 88
Anstehende Spruchverfahren, Bekanntmachungen
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Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 79
2. Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und
Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle
2012“
Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts (DAI)
von Dr. Cordula Heldt
Das Deutsche Aktieninstitut bedankt sich für die Möglichkeit, zu den auf Wunsch der
Rechtspolitiker des Rechtsausschusses vorgeschlagenen Änderungen im Um-
wandlungsrecht und zur Konzernausgliederung, Stellung zu nehmen.
Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt die Vorschläge, regt jedoch weitere
Änderungen an.
1. Zu den Änderungen im Umwandlungsrecht
Es ist sinnvoll, dass ein Ausgleichsanspruch für Aktionäre nicht nur in barer Zuzahlung,
sondern auch durch Gewährung von zusätzlichen Aktien erfolgen kann. Dies
vermeidet zum einen den in der Begründung zum Gesetzesvorschlag angeführten
existenzvernichtenden Liquiditätsentzug. Zum anderen handelt es sich um die
sinnvolle Fortsetzung des ursprünglich vorgesehenen Ausgleichs, der durch Umtausch
von Aktien erfolgt, nicht durch Geldleistung.
Ebenfalls zu folgen ist der Idee, der Gesellschaft eine Ersetzungsbefugnis
einzuräumen, also nun nicht eine zwingende Ersetzung der Ausgleichspflicht in bar
durch Aktien vorzunehmen, ist. Damit werden mögliche Folgeprobleme vermieden:
die erforderliche Schaffung neuer Aktien, der Rückkauf oder die Verwendung
eigener Aktien könnte scheitern und angesichts der Liquidität der betreffenden
Gesellschaft oder angesichts der zu gewährenden Bruchteile von Aktien könnte sich
der Barausgleich aufdrängen und bliebe als Option erhalten.
Durch die Gewährung zusätzlicher Aktien der übernehmenden Gesellschaft mag
eine Verwässerung von Anteilen aller Aktionäre erfolgen, jedoch kann diese als von
Anfang an in der Umwandlung angelegt angesehen werden und wäre bei
anfänglich korrekter Berechnung des Umtauschverhältnisses also auch genau so
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 80
3. erfolgt. Wie in der Begründung zum Gesetzesvorschlag ausgeführt, ist es unmöglich,
einen Ausgleich nur zwischen den Gruppen der Altaktionäre der Gesellschaften
vorzunehmen. Das Grundproblem stellt sich im Übrigen auch für den Fall der
Barzuzahlung, da auch eventuell gebildete Rücklagen den späteren
Ausgleichsanspruch nicht immer abdecken mögen. Das bedeutet, dass Aktionäre,
die nach einer Umwandlung in den übernehmenden Rechtsträger investieren,
darüber aufgeklärt sein sollten, dass mögliche Ansprüche noch im Raum stehen.
Hierzu dient bei börsennotierten Gesellschaften die Kapitalmarktpublizität. Die
Vorschriften dienen aber auch gerade dazu, dass der Markt solche Informationen in
den Börsenkurs einpreist. Hier stellt sich natürlich das Problem der überlangen
Spruchverfahren, die dazu führen könnten, dass der Kapitalmarkt das zu erwartende
Ereignis „vergisst“. U.a. aus diesem Grund unterstützt das Deutsche Aktieninstitut
nachhaltig den Vorschlag zur Verkürzung des Spruchverfahrens (s.u.). Aktionäre, die
in nicht börsennotierte Gesellschaften investieren wollen, müssen einen größeren
Aufwand betreiben, um sich zu informieren. Nicht zuletzt der elektronische
Bundesanzeiger ermöglicht hier eine Internetrecherche.
Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt ebenfalls den Vorschlag Konzernaus-
gliederungen betreffend, es regt aber an, die Erleichterung bei der Konzernaus-
gliederung nicht nur im Fall der ausgliedernden Aktiengesellschaft oder KGaA,
sondern diese Vereinfachung ebenso wie die Erleichterungen bei der Ver-
schmelzung (§ 62 UmwG) auch für die GmbH als ausgliedernde Gesellschaft
vorzusehen.
Die Fälle mit einer übertragender GmbH (bei Ausgliederung) und übernehmender
GmbH (bei Verschmelzung) sind zahlenmäßig viel bedeutsamer als die Fälle mit AG,
SE oder gar KGaA. Man könnte an folgende Regelung denken:
§ 51a UmwG-E: "Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals
oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand
einer übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist ein
Verschmelzungsbeschluss der der übernehmenden Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht
erforderlich. § 62 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Sätze 1, 3 und
4 sind entsprechend anwendbar."
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 81
4. Entsprechendes könnte bei einem § 138a UmwG für die Konzernausgliederung aus
einer GmbH formuliert werden.
2. Verkürzung des Spruchverfahrens
Das Deutsche Aktieninstitut sieht in der überlangen Dauer von Spruchverfahren ein
großes Problem. Verfahrensdauern von mehr als zehn Jahren (über zwei bis drei
Instanzen) kommen häufiger vor. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits
mit Beschluss vom 17.11.2011 (Az: 1 BvR 3155/09) kritisiert, wonach das Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn auch ein hochkompliziertes und
komplexes Spruchverfahren in erster Instanz 18 Jahre dauere und teilweise über
einen längeren Zeitraum vom Gericht nicht betrieben werde. Zuvor hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (v. 20.2. 2003, 4432/98) in einem
überlangen Spruchverfahren eine Menschenrechtsverletzung iSd Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) gesehen und wegen dem betroffenen
Beschwerdeführer eine billige Entschädigung nach der EMRK zugesprochen.
Die Verfahrensdauern, die sich im Zuge des Gesetzes zur Neuordnung des gesell-
schaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz) von 2003
nach und nach verkürzen mögen, sind für beide Seiten kritisch zu sehen: zum einen
für die Antragsteller, die berechtigterweise irgendwann ihre Zuzahlungen (bzw.
zusätzliche Aktien) erhalten wollen und zum anderen auch für die Unternehmen, die
jahrelang der Unsicherheit über zusätzliche Belastungen ausgesetzt sind und
eventuell Rückstellungen bilden. Verschärft wird die Lage für die Unternehmen
dadurch, dass – wie im Vorschlag erwähnt – nach rechtskräftiger Entscheidung die
Zuzahlung für die Dauer des Spruchverfahrens nunmehr mit 5 % über dem Basiszins zu
verzinsen ist. (Potentielle) Abfindungserhöhungsrechte im Spruchverfahren, auch von
erstklassigen Schuldnern, sind damit als Anlage weit attraktiver als jedes Sparbuch. Es
ist daher nach Ansicht des Deutschen Aktieninstituts nicht gerechtfertigt, davon
auszugehen, dass verklagte Unternehmen „auf Zeit spielen“, wie im Gesetzentwurf
zum ARUG1 angedeutet worden war. Eine Beschleunigung kann nur im allgemeinen
1 Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie (ARUG), v. 21.1.2009 Drs. 16/11642. Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3
AktG: „Die Anpassung der Verzinsung im Aktiengesetz, im Umwandlungsgesetz, im SE-
Ausführungsgesetz sowie im SCE-Ausführungsgesetz an die allgemeine Regelung soll dazu
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 82
5. Interesse sein. Dies hat im Übrigen auch der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf vom
30.4.20082 erkannt. Deshalb unterstützt das Deutsche Aktieninstitut den Vorschlag,
die Spruchverfahren schon in erster Instanz beim OLG anzusiedeln. Die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hat den Vorteil, dass sich ein
mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialorgan mit dem Fall beschäftigt – und
das bereits in der ersten Instanz. Dies sichert im Gegensatz zur Kammer für
Handelssachen am Landgericht die Kontinuität des Prozesses, die bei der Besetzung
mit einem Berufsrichter bei organisatorischen Veränderungen oder Krankheit nicht
immer gewährleistet erscheint. Der Vorschlag bedeutet zwar, dass die
Überprüfungsinstanz wegfällt. Der Bundesrat hat aber schon in seinem Vorschlag von
2008 ausgeführt, dass zumindest an den Oberlandesgerichten Stuttgart und Dresden
eine Rechtsmittelquote von 100 Prozent ermittelbar waren (a.a.O. S. 12):
„Für Spruchverfahren unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Klagen
gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der
zugehörigen Freigabeverfahren ergab eine Stichprobe im Bezirk des Ober-
landesgerichts Stuttgart, dass die Zahl der beim Oberlandesgericht
verzeichneten Rechtsmitteleingänge im Jahr 2006 der Zahl der streitigen
Entscheidungen der Landgerichte im selben Zeitraum entsprach; im Bereich
der Spruchverfahren kam noch ein Rechtsmittel gegen ein Ende des Vorjahres
in erster Instanz abgeschlossenes Verfahren hinzu. Dies entspricht einer
Rechtsmittelquote von 100 Prozent. Das Ergebnis der Stichprobe wurde durch
eine parallele Erhebung beim Oberlandesgericht Dresden bestätigt.“
Diese Stichprobe wundert nicht, da Aktionäre Rechtsmittel quasi risikolos einlegen
können, und das Recht dann auch wahrnehmen. Die Gesellschaften tragen in der
Regel die Kosten des Verfahrens (vgl. § 15 Abs. 2 SpruchG). Dann ist es aber ohnehin
schon Praxis, dass das Oberlandesgericht über die Spruchverfahren entscheidet.
Der Vorschlag des Bundesrats von 2008 sieht jedoch im Gegensatz zum hier zu
beurteilenden Vorschlag weiter vor, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden
kann, dort § 12 SpruchG-E:
beitragen, dass das Spruchverfahren unter finanziellen Gesichtspunkten nicht übermäßig
verzögert wird.“
2 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Ober-
landesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten, Drs. 16/9020.
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6. b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Gegen die Entscheidung nach § 11 ist die Rechtsbeschwerde statthaft,
wenn sie das Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen hat. Die
Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten
entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Es kann für den Rechtschutz von Antragstellern wie -gegnern sinnvoll sein, in Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, die der Fortbildung der Recht-
sprechung dienen, eine entsprechende Möglichkeit vorzusehen. Das Deutsche
Aktieninstitut regt daher an zu prüfen, ob die Zulassung einer Rechtsbeschwerde oder
Divergenzvorlage möglich sein sollte.
3. Standort der Änderungen zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage
Gegenüber dem Referentenentwurf wird im Regierungsentwurf der
Aktienrechtsnovelle der Standort der vom Deutschen Aktieninstitut sehr begrüßten
Regelung zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage verändert. Dem § 249 AktG wird
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist die Erhebung einer Klage gegen einen Beschluss der Haupt-
versammlung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht, so kann ein
Aktionär Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats
nach der Bekanntmachung erheben.“ § 249 Abs. 3 AktG-E.
Im Referentenentwurf war der gleiche Wortlaut an § 249 Abs. 2 AktG angefügt
worden. Die neue Position hat zur Konsequenz, dass die nachgeschobenen Nichtig-
keitsklage für den Fall von Aufsichtsratswahlen nicht gilt. § 250 Abs. 3 Satz 1 AktG
verweist nur auf § 249 Abs. 2 AktG, nicht auf den neu zu schaffenden Absatz 3. Damit
entfiele für Aufsichtsratswahlen aber der Ansatzpunkt für die relative Befristung. Dies
ist jedoch ein sehr brisantes Gebiet (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 101
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7. AktG Rn. 110 ff), für das in Zukunft nicht zuletzt angesichts der Änderungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex von 2012, viele Klagen zu erwarten sind.
Dort wurde die Empfehlung zur Offenlegung von Sachverhalten zur Einschätzung der
Unabhängigkeit des Kandidaten eingeführt, die durch ihre Unbestimmtheit einen
erheblichen Interpretationsspielraum bieten und Klagen Tür und Tor öffnen. Das
Deutsche Aktieninstitut hofft hierbei auf ein Versehen und bittet um Korrektur
entweder durch Aufnahme des § 249 Abs. 3 in § 250 Abs. 3 oder durch Rückkehr zur
Version des Referentenentwurfs.
(…)
Entscheidungen zu Spruchverfahren
Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem
unzuständigen Gericht
LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. 31 O 179/08 KfH AktG
Leitsatz:
Die Antragsfrist im Spruchverfahren wird auch durch rechtzeitigen Eingang beim
unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist,
gewahrt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Anträge sind fristgerecht innerhalb der bis 25.11.2008 laufenden Antragsfrist
eingegangen (§ 4 Abs. 1 SpruchG). (…)
Auch mit dem beim Landgericht Frankfurt am Main am 25.11.2008 eingereichten
Antrag des Antragstellers zu 46 wurde die Frist gewahrt, ungeachtet dessen, dass der
Antrag infolge der Verweisung von dort erst nach Fristablauf beim Landgericht
Stuttgart eingegangen ist. Das SpruchG enthält keine Regelung zur Verweisung bei
Unzuständigkeit des zuerst angegangenen Gerichts, ebenso wenig das nach § 17
Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend heranzuziehende FGG. In echten Streitverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Spruchverfahren zählt, war deshalb
nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage § 281 ZPO entsprechend anwendbar
(BGHZ 166, 329 m.w.N.); nunmehr - hier noch nicht einschlägig - ergibt sich die
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 85
8. Verweisungsmöglichkeit aus § 3 Abs. 1 FamFG. Durch die Anhängigkeit bei einem
anderen Gericht (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bleibt die Verfahrenseinheit erhalten und
gegenüber dem unzuständigen Erstgericht vorgenommene Prozesshandlungen
wirken fort, weshalb auch Ausschlussfristen durch einen gegenüber einem
unzuständigen Gericht erhobenen Antrag gewahrt bleiben, wenn das Verfahren
anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt nicht nur für
Spruchverfahren nach der vor Inkrafttreten des SpruchG geltenden Rechtslage
(dafür ausdrücklich BGH a.a.O.), sondern auch für Anträge, die nach dem SpruchG
eingehen (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 9 m.w.N. auch zur
überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung; ebenso
Wälzholz in Widmann/Mayer, UmwR, § 4 SpruchG Rn. 19 ff; Kollrus MDR 2009, 607, 609;
wohl auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5.
Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5 a). Aus der in dem Zusammenhang vielfach angeführten
Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zur Fristwahrung durch Einreichung bei jedem
zunächst zuständigen Gericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lässt
sich nicht der zwingende Umkehrschluss ziehen, dass in allen übrigen Fällen nur der
Eingang beim zuständigen Gericht die Frist wahrt (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O.).
Es geht dabei um die besonderen Fälle, dass mehrere Gerichte für Spruchverfahren
über eine Strukturmaßnahme zuständig sein können, weil Anteilseigner mehrerer
Rechtsträger mit Sitz in verschiedenen Bezirken antragsberechtigt sein können. § 2
Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lassen dafür Verweisungen oder Gerichtsstands-
bestimmungen zu, um Verfahren, die über den gleichen Gegenstand bei mehreren
„an sich“, also „zunächst“ zuständigen Gerichten anhängig sind, bei einem, dann
nur noch alleine zuständigen Gericht zu konzentrieren. Der Gesetzgeber wollte mit
der Regelung in erster Linie für diese Sonderfälle gegenüber einer früheren verfehlten
Rechtsprechung klarstellen, dass es für die Fristwahrung nicht darauf ankommt, bei
welchem dieser Gerichte welcher Antrag eingeht (vgl. BT-Drucksache 15/371, S. 13;
Drescher a.a.O.). In dieser Klarstellung dessen, was ohnehin gilt, erschöpft sich der
Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der auch nicht bestimmt, dass „nur“
der Eingang bei einem zunächst zuständigen Gericht die Frist wahre (Drescher
a.a.O.; Wälzholz a.a.O. Rn. 20); er schließt deshalb auch keine Regelungslücke (a.A.
Mennicke BB 2006, 1242, 1243). Hätte der Gesetzgeber gerade für das
Spruchverfahren von dem allgemeinen, für Zivilprozesse wie FG-Streitverfahren
gültigen Verfahrensgrundsatz der Verfahrenseinheit und Fristwahrung bei Verweisung
vom unzuständigen an das zuständige Gericht abweichen wollen, hätte er das
regeln können und müssen. Auch die Gesetzesbegründung gibt für einen
dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder auch nur ein Problembewusstsein in
dieser Hinsicht keinen Anhaltspunkt (ebenso Wälzholz a.a.O. Rn. 20).
Das Verständnis der herrschenden Meinung setzt sich auch in Widerspruch zu der
Regelung für die Rechtswegverweisung (§ 17 GVG), die auch in Spruchverfahren gilt
und also dazu führt, dass der Eingang bei einem rechtswegfremden Gericht die Frist
wahrt (vgl. BGH a.a.O.). Dann muss dies erst recht - ohne ausdrückliche
abweichende Regelung - für die Einreichung bei einem örtlich unzuständigen
Gericht im selben Rechtsweg gelten.
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9. Dem lässt sich ferner nicht entgegenhalten, dass die Antragsfrist mit drei Monaten
reichlich bemessen sei. Dies ist sicher richtig und es ist bei dieser vom Gesetzgeber
großzügig bemessenen Frist nicht recht verständlich, dass - wie regelmäßig bei
Neueingängen in Spruchverfahren zu beobachten - die Eingänge erst in den letzten
Tagen der Frist zunehmen, sich am allerletzten Tag häufen und etliche Antragsteller
ihre Anträge in den letzten drei Stunden dieses Tages per Fax übermitteln, wo sie
damit rechnen müssen, dass das Gerät überbeansprucht ist. Ein tragfähiges
Argument lässt sich daraus indessen nicht ableiten, denn Fristen dürfen grundsätzlich
ausgenutzt werden.
Schließlich wird zu Recht für die Fristwahrung bei Verweisung angeführt, dass die
Bestimmung des zuständigen Gerichts infolge der landesrechtlichen Zuständig-
keitskonzentrationsvorschriften nicht immer einfach ist (Drescher a.a.O. § 4 Rn. 9 a.E.).
Das gilt auch dann, wenn man mit einigem Recht annimmt, dass die betroffenen
Antragsteller oder ihre Verfahrensbevollmächtigten oft erfahrene Verfahrens-
beteiligte in Spruchverfahren sind und in aller Regel wissen oder den einschlägigen
Kommentaren entnehmen können, welche Gerichte für Spruchverfahren zuständig
sind. Der Kammer zeigt sich die Problematik deutlich etwa an Unsicherheiten, die die
Gesetz- und Verordnungsgeber infolge der Neuregelungen zur freiwilligen Gerichts-
barkeit ab 01.09.2009 zu verantworten haben: damit wurde die
Ermächtigungsgrundlage für eine Zuständigkeitskonzentration in § 2 Abs. 4 SpruchG
aufgehoben und neu in § 71 Abs. 4 GVG platziert. Die Meinungen gehen darüber
auseinander, ob dies landesrechtliche Konzentrationsvorschriften aus der Zeit vor
dem 01.09.2009 berührt, wenn sie vom Landesverordnungsgeber - wie in Baden-
Württemberg - nicht angepasst wurden (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen
etwa Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 11; Drescher a.a.O. § 2 Rn.
6; Krieger/Mennicke in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15). Das hatte zur
Folge, dass in bei der Kammer nach dem 01.09.2009 anhängig gewordenen
Spruchverfahren Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit entstanden und
deshalb Anträge bei verschiedenen Gerichten eingegangen sind, die erst durch
Verweisungen zusammengeführt werden konnten.
Schließlich konnte der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zwar offen
lassen, wie er für die Rechtslage nach dem SpruchG entscheiden würde. Der Satz, es
sei nicht sicher, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem
kontradiktorischen Verfahren noch näher stehe, § 281 ZPO entsprechend
angewendet werden müsse (a.a.O. Tz 18), ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, wie
der Bundesgerichtshof die Rechtslage einschätzt (vgl. auch Emmerich a.a.O.;
Weingärtner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn.
12).
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 87
10. Abgeschlossene Spruchverfahren
Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden
Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005
hatte auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile
firmierend als Systems Union Group Limited), die Übertragung der Aktien der Minder-
heitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) gemäß §§ 327 a ff. AktG
beschlossen. Die Hauptaktionärin hatte EUR 12,50 je MIS-Aktie geboten.
Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein
Spruchverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eingeleitet und die
Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das LG hatte mit Beschluss vom
12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss
haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main eingelegt. Über diese Beschwerde hat das OLG mit Beschluss vom
26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden und den Beschluss des LG zur
Klarstellung neu gefasst:
Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der
Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt,
beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in
der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom
12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.
Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Dieser Beschluss des OLG ist nicht, wie gesetzlich vorgesehen, umgehend
veröffentlicht worden, sondern erst im Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2012 – d.h.
mit dreijähriger Verspätung. Die Nachzahlung an die ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre (EUR 1,60 je MIS-Aktie) erfolgte auch erst im Dezember 2012.
***
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 88
11. Vergleich im Spruchverfahren Squeeze-out bei Hansa Metallwerke AG
In dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 32 O 68/2011 KfH AktG)
haben die Antragsteller, der Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die
Antragsgegnerin auf Vorschlag und Anraten des Gerichts einen Vergleich
geschlossen. Dieser sieht eine Erhöhung des Abfindungsbetrags um EUR 10,- auf EUR
100,- vor.
Anstehende Spruchverfahren
Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG): Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister
eingetragen
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat am 25. Januar 2013 den
Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Andreae-Noris Zahn
Aktiengesellschaft (ANZAG) vom 18. Dezember 2012 über die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ANZAG auf die Alliance
Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 29,02 je Aktie der ANZAG in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft
Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANZAG auf die Alliance
Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übergegangen.
Die Börsennotierung der Aktien der ANZAG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt.
Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Alliance Healthcare
Deutschland Holdings 1 GmbH gesondert veröffentlichen.
Der Vorstand
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 89
12. Bekanntmachungen
Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Wiesbaden, 8. Februar 2013
Die Buzzi Unicem SpA hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wies-
baden, heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die
Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft möge über die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dyckerhoff
Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter Squeeze-Out).
Die Buzzi Unicem SpA hält unmittelbar und mittelbar aufgrund der Zurechnung nach
§ 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Gesamtbeteiligung von 96,64 % des Grund-
kapitals der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der
Dyckerhoff Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll
in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft
gefasst werden. Der bislang vorgesehene Termin (7. Mai 2013) für die ordentliche
Hauptversammlung wird voraussichtlich in den Juli 2013 verschoben. Der genaue
Termin der ordentlichen Hauptversammlung wird in Kürze auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gegeben.
Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 90
13. W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich
beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe GmbH,
nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin Gentherm, Inc.,
Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die Deutsche Balaton Aktien-
gesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben am heutigen Tag mehrere
Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen zwischen der Deutschen
Balaton und der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhän-
gigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsverein-
barungen'). Hiernach verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen
442.253 W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu auszu-
gebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen Teilbetrag des
Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert von EUR 85,00
zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines Kaufvertrages, den
Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG geschlossen hat, wird
Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG halten. Gleichzeitig hat sich
die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 16. August 2011 vollständig zurückzunehmen,
die sich unter anderem gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16.
Juni 2011 (der 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben
hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden derzeit
ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf Bestellung
eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig zurückzunehmen. Die Deutsche
Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet, auf Verlangen der Gentherm, Inc.
gegenüber dem Handelsregister ihre Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das Handelsregister
anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 91
14. Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (die
'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie an
diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu zahlen, die von Gentherm
Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den
Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft
sich der von Gentherm Europe an die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den
Erwerb ihrer Aktien zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die
Zahlungsverpflichtungen der Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Bar-
abfindung werden durch eine weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abge-
sichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung etwa-
ige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet werden.
Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige nachträgliche
Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens sowie die
von Gentherm Europe an die betreffenden Aktionäre gemäß dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag bereits geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige
von der W.E.T. AG nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die be-
treffenden Aktionäre gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende jährliche
Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Ver-
hältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie für jedes volle
Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 92