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Spruchverfahren aktuell
             Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
                     Organverträgen und Fusionen

    Nr. 4/2013 vom 21. Februar 2013                                 ISSN 2195-7274




                                   Inhaltsübersicht


Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der
Aktienrechtsnovelle 2012“:

Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts, S. 80


Entscheidungen zu Spruchverfahren:

LG Stuttgart: Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei
einem unzuständigen Gericht, S. 85

Abgeschlossene Spruchverfahren:

Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden
Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren, S. 88


Anstehende Spruchverfahren, Bekanntmachungen



Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und
online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint
jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen
wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de

Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann
eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013        SpruchZ 2013                         Seite 79
Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und
              Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle
              2012“


Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts (DAI)

von Dr. Cordula Heldt


Das Deutsche Aktieninstitut bedankt sich für die Möglichkeit, zu den auf Wunsch der
Rechtspolitiker des Rechtsausschusses vorgeschlagenen Änderungen im Um-
wandlungsrecht und zur Konzernausgliederung, Stellung zu nehmen.


Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt die Vorschläge, regt jedoch weitere
Änderungen an.


1. Zu den Änderungen im Umwandlungsrecht


Es ist sinnvoll, dass ein Ausgleichsanspruch für Aktionäre nicht nur in barer Zuzahlung,
sondern auch durch Gewährung von zusätzlichen Aktien erfolgen kann. Dies
vermeidet zum einen den in der Begründung zum Gesetzesvorschlag angeführten
existenzvernichtenden Liquiditätsentzug. Zum anderen handelt es sich um die
sinnvolle Fortsetzung des ursprünglich vorgesehenen Ausgleichs, der durch Umtausch
von Aktien erfolgt, nicht durch Geldleistung.


Ebenfalls   zu folgen ist der Idee, der Gesellschaft eine           Ersetzungsbefugnis
einzuräumen, also nun nicht eine zwingende Ersetzung der Ausgleichspflicht in bar
durch Aktien vorzunehmen, ist. Damit werden mögliche Folgeprobleme vermieden:
die erforderliche Schaffung neuer Aktien, der Rückkauf oder die Verwendung
eigener Aktien könnte scheitern und angesichts der Liquidität der betreffenden
Gesellschaft oder angesichts der zu gewährenden Bruchteile von Aktien könnte sich
der Barausgleich aufdrängen und bliebe als Option erhalten.


Durch die Gewährung zusätzlicher Aktien der übernehmenden Gesellschaft mag
eine Verwässerung von Anteilen aller Aktionäre erfolgen, jedoch kann diese als von
Anfang an in der Umwandlung angelegt angesehen werden und wäre bei
anfänglich korrekter Berechnung des Umtauschverhältnisses also auch genau so



Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013      SpruchZ 2013                      Seite 80
erfolgt. Wie in der Begründung zum Gesetzesvorschlag ausgeführt, ist es unmöglich,
einen Ausgleich nur zwischen den Gruppen der Altaktionäre der Gesellschaften
vorzunehmen. Das Grundproblem stellt sich im Übrigen auch für den Fall der
Barzuzahlung,    da   auch     eventuell    gebildete     Rücklagen     den     späteren
Ausgleichsanspruch nicht immer abdecken mögen. Das bedeutet, dass Aktionäre,
die nach einer Umwandlung in den übernehmenden Rechtsträger investieren,
darüber aufgeklärt sein sollten, dass mögliche Ansprüche noch im Raum stehen.
Hierzu dient bei börsennotierten Gesellschaften die Kapitalmarktpublizität. Die
Vorschriften dienen aber auch gerade dazu, dass der Markt solche Informationen in
den Börsenkurs einpreist. Hier stellt sich natürlich das Problem der überlangen
Spruchverfahren, die dazu führen könnten, dass der Kapitalmarkt das zu erwartende
Ereignis „vergisst“. U.a. aus diesem Grund unterstützt das Deutsche Aktieninstitut
nachhaltig den Vorschlag zur Verkürzung des Spruchverfahrens (s.u.). Aktionäre, die
in nicht börsennotierte Gesellschaften investieren wollen, müssen einen größeren
Aufwand betreiben, um sich zu informieren. Nicht zuletzt der elektronische
Bundesanzeiger ermöglicht hier eine Internetrecherche.


Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt ebenfalls den Vorschlag Konzernaus-
gliederungen betreffend, es regt aber an, die Erleichterung bei der Konzernaus-
gliederung nicht nur im Fall der ausgliedernden Aktiengesellschaft oder KGaA,
sondern diese Vereinfachung ebenso wie die Erleichterungen bei der Ver-
schmelzung (§ 62 UmwG) auch für die GmbH als ausgliedernde Gesellschaft
vorzusehen.


Die Fälle mit einer übertragender GmbH (bei Ausgliederung) und übernehmender
GmbH (bei Verschmelzung) sind zahlenmäßig viel bedeutsamer als die Fälle mit AG,
SE oder gar KGaA. Man könnte an folgende Regelung denken:


      § 51a UmwG-E: "Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals
      oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand
      einer übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist ein
      Verschmelzungsbeschluss      der     der   übernehmenden        Gesellschaft       mit
      beschränkter Haftung zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht
      erforderlich. § 62 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Sätze 1, 3 und
      4 sind entsprechend anwendbar."




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013       SpruchZ 2013                       Seite 81
Entsprechendes könnte bei einem § 138a UmwG für die Konzernausgliederung aus
einer GmbH formuliert werden.


2. Verkürzung des Spruchverfahrens


Das Deutsche Aktieninstitut sieht in der überlangen Dauer von Spruchverfahren ein
großes Problem. Verfahrensdauern von mehr als zehn Jahren (über zwei bis drei
Instanzen) kommen häufiger vor. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits
mit Beschluss vom 17.11.2011 (Az: 1 BvR 3155/09) kritisiert, wonach das Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn auch ein hochkompliziertes und
komplexes Spruchverfahren in erster Instanz 18 Jahre dauere und teilweise über
einen längeren Zeitraum vom Gericht nicht betrieben werde. Zuvor hatte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (v. 20.2. 2003, 4432/98) in einem
überlangen     Spruchverfahren eine       Menschenrechtsverletzung iSd         Europäische
Menschenrechtskonvention        (EMRK)    gesehen      und   wegen      dem    betroffenen
Beschwerdeführer eine billige Entschädigung nach der EMRK zugesprochen.


Die Verfahrensdauern, die sich im Zuge des Gesetzes zur Neuordnung des gesell-
schaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz) von 2003
nach und nach verkürzen mögen, sind für beide Seiten kritisch zu sehen: zum einen
für die Antragsteller, die berechtigterweise irgendwann ihre Zuzahlungen (bzw.
zusätzliche Aktien) erhalten wollen und zum anderen auch für die Unternehmen, die
jahrelang der Unsicherheit über zusätzliche Belastungen ausgesetzt sind und
eventuell Rückstellungen bilden. Verschärft wird die Lage für die Unternehmen
dadurch, dass – wie im Vorschlag erwähnt – nach rechtskräftiger Entscheidung die
Zuzahlung für die Dauer des Spruchverfahrens nunmehr mit 5 % über dem Basiszins zu
verzinsen ist. (Potentielle) Abfindungserhöhungsrechte im Spruchverfahren, auch von
erstklassigen Schuldnern, sind damit als Anlage weit attraktiver als jedes Sparbuch. Es
ist daher nach Ansicht des Deutschen Aktieninstituts nicht gerechtfertigt, davon
auszugehen, dass verklagte Unternehmen „auf Zeit spielen“, wie im Gesetzentwurf
zum ARUG1 angedeutet worden war. Eine Beschleunigung kann nur im allgemeinen


1  Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-
rechterichtlinie (ARUG), v. 21.1.2009 Drs. 16/11642. Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3
AktG: „Die Anpassung der Verzinsung im Aktiengesetz, im Umwandlungsgesetz, im SE-
Ausführungsgesetz sowie im SCE-Ausführungsgesetz an die allgemeine Regelung soll dazu



Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013        SpruchZ 2013                         Seite 82
Interesse sein. Dies hat im Übrigen auch der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf vom
30.4.20082 erkannt. Deshalb unterstützt das Deutsche Aktieninstitut den Vorschlag,
die   Spruchverfahren     schon    in    erster    Instanz    beim    OLG   anzusiedeln.   Die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hat den Vorteil, dass sich ein
mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialorgan mit dem Fall beschäftigt – und
das bereits in der ersten Instanz. Dies sichert im Gegensatz zur Kammer für
Handelssachen am Landgericht die Kontinuität des Prozesses, die bei der Besetzung
mit einem Berufsrichter bei organisatorischen Veränderungen oder Krankheit nicht
immer     gewährleistet    erscheint.    Der      Vorschlag    bedeutet     zwar,   dass   die
Überprüfungsinstanz wegfällt. Der Bundesrat hat aber schon in seinem Vorschlag von
2008 ausgeführt, dass zumindest an den Oberlandesgerichten Stuttgart und Dresden
eine Rechtsmittelquote von 100 Prozent ermittelbar waren (a.a.O. S. 12):


        „Für Spruchverfahren unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Klagen
        gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der
        zugehörigen Freigabeverfahren ergab eine Stichprobe im Bezirk des Ober-
        landesgerichts    Stuttgart,    dass   die   Zahl     der    beim   Oberlandesgericht
        verzeichneten Rechtsmitteleingänge im Jahr 2006 der Zahl der streitigen
        Entscheidungen der Landgerichte im selben Zeitraum entsprach; im Bereich
        der Spruchverfahren kam noch ein Rechtsmittel gegen ein Ende des Vorjahres
        in erster Instanz abgeschlossenes Verfahren hinzu. Dies entspricht einer
        Rechtsmittelquote von 100 Prozent. Das Ergebnis der Stichprobe wurde durch
        eine parallele Erhebung beim Oberlandesgericht Dresden bestätigt.“


Diese Stichprobe wundert nicht, da Aktionäre Rechtsmittel quasi risikolos einlegen
können, und das Recht dann auch wahrnehmen. Die Gesellschaften tragen in der
Regel die Kosten des Verfahrens (vgl. § 15 Abs. 2 SpruchG). Dann ist es aber ohnehin
schon Praxis, dass das Oberlandesgericht über die Spruchverfahren entscheidet.


Der Vorschlag des Bundesrats von 2008 sieht jedoch im Gegensatz zum hier zu
beurteilenden Vorschlag weiter vor, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden
kann, dort § 12 SpruchG-E:

beitragen, dass das Spruchverfahren unter finanziellen Gesichtspunkten nicht übermäßig
verzögert wird.“
2 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Ober-

landesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten, Drs. 16/9020.



Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013           SpruchZ 2013                         Seite 83
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
       „(1) Gegen die Entscheidung nach § 11 ist die Rechtsbeschwerde statthaft,
       wenn sie das Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen hat. Die
       Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
       1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
       2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
       Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
       Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten
       entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“


Es kann für den Rechtschutz von Antragstellern wie -gegnern sinnvoll sein, in Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, die der Fortbildung der Recht-
sprechung dienen, eine entsprechende Möglichkeit vorzusehen. Das Deutsche
Aktieninstitut regt daher an zu prüfen, ob die Zulassung einer Rechtsbeschwerde oder
Divergenzvorlage möglich sein sollte.


3. Standort der Änderungen zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage


Gegenüber       dem      Referentenentwurf      wird     im    Regierungsentwurf       der
Aktienrechtsnovelle der Standort der vom Deutschen Aktieninstitut sehr begrüßten
Regelung zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage verändert. Dem § 249 AktG wird
folgender Absatz 3 angefügt:


       „(3) Ist die Erhebung einer Klage gegen einen Beschluss der Haupt-
       versammlung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht, so kann ein
       Aktionär Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats
       nach der Bekanntmachung erheben.“ § 249 Abs. 3 AktG-E.


Im Referentenentwurf war der gleiche Wortlaut an § 249 Abs. 2 AktG angefügt
worden. Die neue Position hat zur Konsequenz, dass die nachgeschobenen Nichtig-
keitsklage für den Fall von Aufsichtsratswahlen nicht gilt. § 250 Abs. 3 Satz 1 AktG
verweist nur auf § 249 Abs. 2 AktG, nicht auf den neu zu schaffenden Absatz 3. Damit
entfiele für Aufsichtsratswahlen aber der Ansatzpunkt für die relative Befristung. Dies
ist jedoch ein sehr brisantes Gebiet (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 101



Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013       SpruchZ 2013                        Seite 84
AktG Rn. 110 ff), für das in Zukunft nicht zuletzt angesichts der Änderungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex von 2012, viele Klagen zu erwarten sind.
Dort wurde die Empfehlung zur Offenlegung von Sachverhalten zur Einschätzung der
Unabhängigkeit des Kandidaten eingeführt, die durch ihre Unbestimmtheit einen
erheblichen Interpretationsspielraum bieten und Klagen Tür und Tor öffnen. Das
Deutsche Aktieninstitut hofft hierbei auf ein Versehen und bittet um Korrektur
entweder durch Aufnahme des § 249 Abs. 3 in § 250 Abs. 3 oder durch Rückkehr zur
Version des Referentenentwurfs.
(…)




                Entscheidungen zu Spruchverfahren




Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem
unzuständigen Gericht

LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. 31 O 179/08 KfH AktG

Leitsatz:

Die Antragsfrist im Spruchverfahren wird auch durch rechtzeitigen Eingang beim
unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist,
gewahrt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Anträge sind fristgerecht innerhalb der bis 25.11.2008 laufenden Antragsfrist
eingegangen (§ 4 Abs. 1 SpruchG).    (…)

Auch mit dem beim Landgericht Frankfurt am Main am 25.11.2008 eingereichten
Antrag des Antragstellers zu 46 wurde die Frist gewahrt, ungeachtet dessen, dass der
Antrag infolge der Verweisung von dort erst nach Fristablauf beim Landgericht
Stuttgart eingegangen ist. Das SpruchG enthält keine Regelung zur Verweisung bei
Unzuständigkeit des zuerst angegangenen Gerichts, ebenso wenig das nach § 17
Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend heranzuziehende FGG. In echten Streitverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Spruchverfahren zählt, war deshalb
nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage § 281 ZPO entsprechend anwendbar
(BGHZ 166, 329 m.w.N.); nunmehr - hier noch nicht einschlägig - ergibt sich die



Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013     SpruchZ 2013                    Seite 85
Verweisungsmöglichkeit aus § 3 Abs. 1 FamFG. Durch die Anhängigkeit bei einem
anderen Gericht (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bleibt die Verfahrenseinheit erhalten und
gegenüber dem unzuständigen Erstgericht vorgenommene Prozesshandlungen
wirken fort, weshalb auch Ausschlussfristen durch einen gegenüber einem
unzuständigen Gericht erhobenen Antrag gewahrt bleiben, wenn das Verfahren
anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt nicht nur für
Spruchverfahren nach der vor Inkrafttreten des SpruchG geltenden Rechtslage
(dafür ausdrücklich BGH a.a.O.), sondern auch für Anträge, die nach dem SpruchG
eingehen (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 9 m.w.N. auch zur
überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung; ebenso
Wälzholz in Widmann/Mayer, UmwR, § 4 SpruchG Rn. 19 ff; Kollrus MDR 2009, 607, 609;
wohl auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5.
Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5 a). Aus der in dem Zusammenhang vielfach angeführten
Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zur Fristwahrung durch Einreichung bei jedem
zunächst zuständigen Gericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lässt
sich nicht der zwingende Umkehrschluss ziehen, dass in allen übrigen Fällen nur der
Eingang beim zuständigen Gericht die Frist wahrt (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O.).
Es geht dabei um die besonderen Fälle, dass mehrere Gerichte für Spruchverfahren
über eine Strukturmaßnahme zuständig sein können, weil Anteilseigner mehrerer
Rechtsträger mit Sitz in verschiedenen Bezirken antragsberechtigt sein können. § 2
Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lassen dafür Verweisungen oder Gerichtsstands-
bestimmungen zu, um Verfahren, die über den gleichen Gegenstand bei mehreren
„an sich“, also „zunächst“ zuständigen Gerichten anhängig sind, bei einem, dann
nur noch alleine zuständigen Gericht zu konzentrieren. Der Gesetzgeber wollte mit
der Regelung in erster Linie für diese Sonderfälle gegenüber einer früheren verfehlten
Rechtsprechung klarstellen, dass es für die Fristwahrung nicht darauf ankommt, bei
welchem dieser Gerichte welcher Antrag eingeht (vgl. BT-Drucksache 15/371, S. 13;
Drescher a.a.O.). In dieser Klarstellung dessen, was ohnehin gilt, erschöpft sich der
Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der auch nicht bestimmt, dass „nur“
der Eingang bei einem zunächst zuständigen Gericht die Frist wahre (Drescher
a.a.O.; Wälzholz a.a.O. Rn. 20); er schließt deshalb auch keine Regelungslücke (a.A.
Mennicke BB 2006, 1242, 1243). Hätte der Gesetzgeber gerade für das
Spruchverfahren von dem allgemeinen, für Zivilprozesse wie FG-Streitverfahren
gültigen Verfahrensgrundsatz der Verfahrenseinheit und Fristwahrung bei Verweisung
vom unzuständigen an das zuständige Gericht abweichen wollen, hätte er das
regeln können und müssen. Auch die Gesetzesbegründung gibt für einen
dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder auch nur ein Problembewusstsein in
dieser Hinsicht keinen Anhaltspunkt (ebenso Wälzholz a.a.O. Rn. 20).

Das Verständnis der herrschenden Meinung setzt sich auch in Widerspruch zu der
Regelung für die Rechtswegverweisung (§ 17 GVG), die auch in Spruchverfahren gilt
und also dazu führt, dass der Eingang bei einem rechtswegfremden Gericht die Frist
wahrt (vgl. BGH a.a.O.). Dann muss dies erst recht - ohne ausdrückliche
abweichende Regelung - für die Einreichung bei einem örtlich unzuständigen
Gericht im selben Rechtsweg gelten.




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013     SpruchZ 2013                      Seite 86
Dem lässt sich ferner nicht entgegenhalten, dass die Antragsfrist mit drei Monaten
reichlich bemessen sei. Dies ist sicher richtig und es ist bei dieser vom Gesetzgeber
großzügig bemessenen Frist nicht recht verständlich, dass - wie regelmäßig bei
Neueingängen in Spruchverfahren zu beobachten - die Eingänge erst in den letzten
Tagen der Frist zunehmen, sich am allerletzten Tag häufen und etliche Antragsteller
ihre Anträge in den letzten drei Stunden dieses Tages per Fax übermitteln, wo sie
damit rechnen müssen, dass das Gerät überbeansprucht ist. Ein tragfähiges
Argument lässt sich daraus indessen nicht ableiten, denn Fristen dürfen grundsätzlich
ausgenutzt werden.

Schließlich wird zu Recht für die Fristwahrung bei Verweisung angeführt, dass die
Bestimmung des zuständigen Gerichts infolge der landesrechtlichen Zuständig-
keitskonzentrationsvorschriften nicht immer einfach ist (Drescher a.a.O. § 4 Rn. 9 a.E.).
Das gilt auch dann, wenn man mit einigem Recht annimmt, dass die betroffenen
Antragsteller oder ihre Verfahrensbevollmächtigten oft erfahrene Verfahrens-
beteiligte in Spruchverfahren sind und in aller Regel wissen oder den einschlägigen
Kommentaren entnehmen können, welche Gerichte für Spruchverfahren zuständig
sind. Der Kammer zeigt sich die Problematik deutlich etwa an Unsicherheiten, die die
Gesetz- und Verordnungsgeber infolge der Neuregelungen zur freiwilligen Gerichts-
barkeit    ab     01.09.2009   zu    verantworten     haben:    damit     wurde      die
Ermächtigungsgrundlage für eine Zuständigkeitskonzentration in § 2 Abs. 4 SpruchG
aufgehoben und neu in § 71 Abs. 4 GVG platziert. Die Meinungen gehen darüber
auseinander, ob dies landesrechtliche Konzentrationsvorschriften aus der Zeit vor
dem 01.09.2009 berührt, wenn sie vom Landesverordnungsgeber - wie in Baden-
Württemberg - nicht angepasst wurden (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen
etwa Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 11; Drescher a.a.O. § 2 Rn.
6; Krieger/Mennicke in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15). Das hatte zur
Folge, dass in bei der Kammer nach dem 01.09.2009 anhängig gewordenen
Spruchverfahren Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit entstanden und
deshalb Anträge bei verschiedenen Gerichten eingegangen sind, die erst durch
Verweisungen zusammengeführt werden konnten.

Schließlich konnte der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zwar offen
lassen, wie er für die Rechtslage nach dem SpruchG entscheiden würde. Der Satz, es
sei nicht sicher, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem
kontradiktorischen Verfahren noch näher stehe, § 281 ZPO entsprechend
angewendet werden müsse (a.a.O. Tz 18), ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, wie
der Bundesgerichtshof die Rechtslage einschätzt (vgl. auch Emmerich a.a.O.;
Weingärtner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn.
12).




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013      SpruchZ 2013                       Seite 87
Abgeschlossene Spruchverfahren



Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden
Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005
hatte auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile
firmierend als Systems Union Group Limited), die Übertragung der Aktien der Minder-
heitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) gemäß §§ 327 a ff. AktG
beschlossen. Die Hauptaktionärin hatte EUR 12,50 je MIS-Aktie geboten.


Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein
Spruchverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eingeleitet und die
Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das LG hatte mit Beschluss vom
12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss
haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht (OLG)
Frankfurt am Main eingelegt. Über diese Beschwerde hat das OLG mit Beschluss vom
26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden und den Beschluss des LG zur
Klarstellung neu gefasst:


      Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der
      Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt,
      beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in
      der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom
      12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt.


      Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem
      jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.


Dieser Beschluss des OLG ist nicht, wie gesetzlich vorgesehen, umgehend
veröffentlicht worden, sondern erst im Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2012 – d.h.
mit dreijähriger Verspätung. Die Nachzahlung an die ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre (EUR 1,60 je MIS-Aktie) erfolgte auch erst im Dezember 2012.




                                       ***




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013   SpruchZ 2013                     Seite 88
Vergleich im Spruchverfahren Squeeze-out bei Hansa Metallwerke AG


In dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 32 O 68/2011 KfH AktG)
haben die Antragsteller, der Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die
Antragsgegnerin auf Vorschlag und Anraten des Gerichts einen Vergleich
geschlossen. Dieser sieht eine Erhöhung des Abfindungsbetrags um EUR 10,- auf EUR
100,- vor.




                Anstehende Spruchverfahren




Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG): Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister
eingetragen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG


Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat am 25. Januar 2013 den
Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Andreae-Noris Zahn
Aktiengesellschaft (ANZAG) vom 18. Dezember 2012 über die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ANZAG auf die Alliance
Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main
(Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe
von EUR 29,02 je Aktie der ANZAG in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft
Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANZAG auf die Alliance
Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übergegangen.

Die Börsennotierung der Aktien der ANZAG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt.

Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Alliance Healthcare
Deutschland Holdings 1 GmbH gesondert veröffentlichen.

Der Vorstand




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013     SpruchZ 2013                      Seite 89
Bekanntmachungen




Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG


Wiesbaden, 8. Februar 2013


Die Buzzi Unicem SpA hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wies-
baden, heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die
Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft möge über die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dyckerhoff
Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter Squeeze-Out).

Die Buzzi Unicem SpA hält unmittelbar und mittelbar aufgrund der Zurechnung nach
§ 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Gesamtbeteiligung von 96,64 % des Grund-
kapitals der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der
Dyckerhoff Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll
in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft
gefasst werden. Der bislang vorgesehene Termin (7. Mai 2013) für die ordentliche
Hauptversammlung wird voraussichtlich in den Juli 2013 verschoben. Der genaue
Termin der ordentlichen Hauptversammlung wird in Kürze auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gegeben.


Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand




Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013   SpruchZ 2013                     Seite 90
W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich
beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre


Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG


Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe GmbH,
nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin Gentherm, Inc.,
Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die Deutsche Balaton Aktien-
gesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben am heutigen Tag mehrere
Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen zwischen der Deutschen
Balaton und der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhän-
gigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsverein-
barungen'). Hiernach verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen
442.253 W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu auszu-
gebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen Teilbetrag des
Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert von EUR 85,00
zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines Kaufvertrages, den
Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG geschlossen hat, wird
Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG halten. Gleichzeitig hat sich
die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 16. August 2011 vollständig zurückzunehmen,
die sich unter anderem gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16.
Juni 2011 (der 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben
hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden derzeit
ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf Bestellung
eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig zurückzunehmen. Die Deutsche
Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet, auf Verlangen der Gentherm, Inc.
gegenüber dem Handelsregister ihre Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das Handelsregister
anmelden.


Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und



Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013   SpruchZ 2013                     Seite 91
Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (die
'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie an
diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu zahlen, die von Gentherm
Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den
Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft
sich der von Gentherm Europe an die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den
Erwerb ihrer Aktien zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die
Zahlungsverpflichtungen der Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Bar-
abfindung werden durch eine weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abge-
sichert.


Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung etwa-
ige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet werden.
Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige nachträgliche
Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens sowie die
von Gentherm Europe an die betreffenden Aktionäre gemäß dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag bereits geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige
von der W.E.T. AG nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die be-
treffenden Aktionäre gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende jährliche
Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Ver-
hältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie für jedes volle
Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen unverändert bleiben.


Odelzhausen, den 15. Februar 2013


Der Vorstand




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Referendarstage/Praktikum zum Thema                       Impressum
Spruchverfahren                                           ______________________

Die insbesondere auf Kapitalanlagerecht
                                                          Zeitschrift
spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS               Spruchverfahren aktuell
ANWÄLTE, Grünwald bei München, bietet                     (SpruchZ)

Praktikumsplätze      zum     Thema    Spruch-
                                                          ISSN 2195-7274
verfahren (Squeeze-out-Fälle, Delisting, Be-
herrschungs-        und     Gewinnabführungs-             Herausgeber:
verträge etc.). Bewerbungen schicken Sie
                                                          Interessengemeinschaft
bitte an:                                                 Spruchverfahren (IG
                                                          Spruch), c/o
ARENDTS ANWÄLTE                                           Rechtsanwaltskanzlei
                                                          ARENDTS ANWÄLTE,
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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kanzlei@anlageanwalt.de
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                                                          Redaktion/Mitarbeiter:
            Zeitschrift und Dokumente auf
            http://de.slideshare.net/SpruchZ              Redaktion@SpruchZ.de

                                                          RA Martin Arendts, M.B.L.-
                                                          HSG (presserechtlich
                                                          verantwortlich), RA Dr.
                                                          Peter Dreier, RA/StB Dr.
                                                          Theo Schubert, M.C.L. Univ.
                                                          Mich., RA Clemens
                                                          Schmautzer

                                                          c/o ARENDTS ANWÄLTE,
                                                          Perlacher Str. 68,
                                                          D - 82031 Grünwald


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  • 1. Spruchverfahren aktuell Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting, Organverträgen und Fusionen Nr. 4/2013 vom 21. Februar 2013 ISSN 2195-7274 Inhaltsübersicht Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012“: Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts, S. 80 Entscheidungen zu Spruchverfahren: LG Stuttgart: Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem unzuständigen Gericht, S. 85 Abgeschlossene Spruchverfahren: Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren, S. 88 Anstehende Spruchverfahren, Bekanntmachungen Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und online verfügbar archiviert (u.a. unter http://de.slideshare.net/SpruchZ). Sie erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an den Herausgeber: Verteiler@SpruchZ.de Die Zeitschrift dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Sie kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 79
  • 2. Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle 2012“ Stellungnahme des Deutschen Aktieninstituts (DAI) von Dr. Cordula Heldt Das Deutsche Aktieninstitut bedankt sich für die Möglichkeit, zu den auf Wunsch der Rechtspolitiker des Rechtsausschusses vorgeschlagenen Änderungen im Um- wandlungsrecht und zur Konzernausgliederung, Stellung zu nehmen. Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt die Vorschläge, regt jedoch weitere Änderungen an. 1. Zu den Änderungen im Umwandlungsrecht Es ist sinnvoll, dass ein Ausgleichsanspruch für Aktionäre nicht nur in barer Zuzahlung, sondern auch durch Gewährung von zusätzlichen Aktien erfolgen kann. Dies vermeidet zum einen den in der Begründung zum Gesetzesvorschlag angeführten existenzvernichtenden Liquiditätsentzug. Zum anderen handelt es sich um die sinnvolle Fortsetzung des ursprünglich vorgesehenen Ausgleichs, der durch Umtausch von Aktien erfolgt, nicht durch Geldleistung. Ebenfalls zu folgen ist der Idee, der Gesellschaft eine Ersetzungsbefugnis einzuräumen, also nun nicht eine zwingende Ersetzung der Ausgleichspflicht in bar durch Aktien vorzunehmen, ist. Damit werden mögliche Folgeprobleme vermieden: die erforderliche Schaffung neuer Aktien, der Rückkauf oder die Verwendung eigener Aktien könnte scheitern und angesichts der Liquidität der betreffenden Gesellschaft oder angesichts der zu gewährenden Bruchteile von Aktien könnte sich der Barausgleich aufdrängen und bliebe als Option erhalten. Durch die Gewährung zusätzlicher Aktien der übernehmenden Gesellschaft mag eine Verwässerung von Anteilen aller Aktionäre erfolgen, jedoch kann diese als von Anfang an in der Umwandlung angelegt angesehen werden und wäre bei anfänglich korrekter Berechnung des Umtauschverhältnisses also auch genau so Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 80
  • 3. erfolgt. Wie in der Begründung zum Gesetzesvorschlag ausgeführt, ist es unmöglich, einen Ausgleich nur zwischen den Gruppen der Altaktionäre der Gesellschaften vorzunehmen. Das Grundproblem stellt sich im Übrigen auch für den Fall der Barzuzahlung, da auch eventuell gebildete Rücklagen den späteren Ausgleichsanspruch nicht immer abdecken mögen. Das bedeutet, dass Aktionäre, die nach einer Umwandlung in den übernehmenden Rechtsträger investieren, darüber aufgeklärt sein sollten, dass mögliche Ansprüche noch im Raum stehen. Hierzu dient bei börsennotierten Gesellschaften die Kapitalmarktpublizität. Die Vorschriften dienen aber auch gerade dazu, dass der Markt solche Informationen in den Börsenkurs einpreist. Hier stellt sich natürlich das Problem der überlangen Spruchverfahren, die dazu führen könnten, dass der Kapitalmarkt das zu erwartende Ereignis „vergisst“. U.a. aus diesem Grund unterstützt das Deutsche Aktieninstitut nachhaltig den Vorschlag zur Verkürzung des Spruchverfahrens (s.u.). Aktionäre, die in nicht börsennotierte Gesellschaften investieren wollen, müssen einen größeren Aufwand betreiben, um sich zu informieren. Nicht zuletzt der elektronische Bundesanzeiger ermöglicht hier eine Internetrecherche. Das Deutsche Aktieninstitut unterstützt ebenfalls den Vorschlag Konzernaus- gliederungen betreffend, es regt aber an, die Erleichterung bei der Konzernaus- gliederung nicht nur im Fall der ausgliedernden Aktiengesellschaft oder KGaA, sondern diese Vereinfachung ebenso wie die Erleichterungen bei der Ver- schmelzung (§ 62 UmwG) auch für die GmbH als ausgliedernde Gesellschaft vorzusehen. Die Fälle mit einer übertragender GmbH (bei Ausgliederung) und übernehmender GmbH (bei Verschmelzung) sind zahlenmäßig viel bedeutsamer als die Fälle mit AG, SE oder gar KGaA. Man könnte an folgende Regelung denken: § 51a UmwG-E: "Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist ein Verschmelzungsbeschluss der der übernehmenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufnahme dieser übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich. § 62 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Sätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anwendbar." Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 81
  • 4. Entsprechendes könnte bei einem § 138a UmwG für die Konzernausgliederung aus einer GmbH formuliert werden. 2. Verkürzung des Spruchverfahrens Das Deutsche Aktieninstitut sieht in der überlangen Dauer von Spruchverfahren ein großes Problem. Verfahrensdauern von mehr als zehn Jahren (über zwei bis drei Instanzen) kommen häufiger vor. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 17.11.2011 (Az: 1 BvR 3155/09) kritisiert, wonach das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt ist, wenn auch ein hochkompliziertes und komplexes Spruchverfahren in erster Instanz 18 Jahre dauere und teilweise über einen längeren Zeitraum vom Gericht nicht betrieben werde. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (v. 20.2. 2003, 4432/98) in einem überlangen Spruchverfahren eine Menschenrechtsverletzung iSd Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gesehen und wegen dem betroffenen Beschwerdeführer eine billige Entschädigung nach der EMRK zugesprochen. Die Verfahrensdauern, die sich im Zuge des Gesetzes zur Neuordnung des gesell- schaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz) von 2003 nach und nach verkürzen mögen, sind für beide Seiten kritisch zu sehen: zum einen für die Antragsteller, die berechtigterweise irgendwann ihre Zuzahlungen (bzw. zusätzliche Aktien) erhalten wollen und zum anderen auch für die Unternehmen, die jahrelang der Unsicherheit über zusätzliche Belastungen ausgesetzt sind und eventuell Rückstellungen bilden. Verschärft wird die Lage für die Unternehmen dadurch, dass – wie im Vorschlag erwähnt – nach rechtskräftiger Entscheidung die Zuzahlung für die Dauer des Spruchverfahrens nunmehr mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen ist. (Potentielle) Abfindungserhöhungsrechte im Spruchverfahren, auch von erstklassigen Schuldnern, sind damit als Anlage weit attraktiver als jedes Sparbuch. Es ist daher nach Ansicht des Deutschen Aktieninstituts nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, dass verklagte Unternehmen „auf Zeit spielen“, wie im Gesetzentwurf zum ARUG1 angedeutet worden war. Eine Beschleunigung kann nur im allgemeinen 1 Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs- rechterichtlinie (ARUG), v. 21.1.2009 Drs. 16/11642. Begründung zur Änderung des § 305 Abs. 3 AktG: „Die Anpassung der Verzinsung im Aktiengesetz, im Umwandlungsgesetz, im SE- Ausführungsgesetz sowie im SCE-Ausführungsgesetz an die allgemeine Regelung soll dazu Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 82
  • 5. Interesse sein. Dies hat im Übrigen auch der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf vom 30.4.20082 erkannt. Deshalb unterstützt das Deutsche Aktieninstitut den Vorschlag, die Spruchverfahren schon in erster Instanz beim OLG anzusiedeln. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hat den Vorteil, dass sich ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialorgan mit dem Fall beschäftigt – und das bereits in der ersten Instanz. Dies sichert im Gegensatz zur Kammer für Handelssachen am Landgericht die Kontinuität des Prozesses, die bei der Besetzung mit einem Berufsrichter bei organisatorischen Veränderungen oder Krankheit nicht immer gewährleistet erscheint. Der Vorschlag bedeutet zwar, dass die Überprüfungsinstanz wegfällt. Der Bundesrat hat aber schon in seinem Vorschlag von 2008 ausgeführt, dass zumindest an den Oberlandesgerichten Stuttgart und Dresden eine Rechtsmittelquote von 100 Prozent ermittelbar waren (a.a.O. S. 12): „Für Spruchverfahren unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einschließlich der zugehörigen Freigabeverfahren ergab eine Stichprobe im Bezirk des Ober- landesgerichts Stuttgart, dass die Zahl der beim Oberlandesgericht verzeichneten Rechtsmitteleingänge im Jahr 2006 der Zahl der streitigen Entscheidungen der Landgerichte im selben Zeitraum entsprach; im Bereich der Spruchverfahren kam noch ein Rechtsmittel gegen ein Ende des Vorjahres in erster Instanz abgeschlossenes Verfahren hinzu. Dies entspricht einer Rechtsmittelquote von 100 Prozent. Das Ergebnis der Stichprobe wurde durch eine parallele Erhebung beim Oberlandesgericht Dresden bestätigt.“ Diese Stichprobe wundert nicht, da Aktionäre Rechtsmittel quasi risikolos einlegen können, und das Recht dann auch wahrnehmen. Die Gesellschaften tragen in der Regel die Kosten des Verfahrens (vgl. § 15 Abs. 2 SpruchG). Dann ist es aber ohnehin schon Praxis, dass das Oberlandesgericht über die Spruchverfahren entscheidet. Der Vorschlag des Bundesrats von 2008 sieht jedoch im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Vorschlag weiter vor, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann, dort § 12 SpruchG-E: beitragen, dass das Spruchverfahren unter finanziellen Gesichtspunkten nicht übermäßig verzögert wird.“ 2 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung erstinstanzlicher Zuständigkeiten des Ober- landesgerichts in aktienrechtlichen Streitigkeiten, Drs. 16/9020. Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 83
  • 6. b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: „(1) Gegen die Entscheidung nach § 11 ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ Es kann für den Rechtschutz von Antragstellern wie -gegnern sinnvoll sein, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, die der Fortbildung der Recht- sprechung dienen, eine entsprechende Möglichkeit vorzusehen. Das Deutsche Aktieninstitut regt daher an zu prüfen, ob die Zulassung einer Rechtsbeschwerde oder Divergenzvorlage möglich sein sollte. 3. Standort der Änderungen zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage Gegenüber dem Referentenentwurf wird im Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle der Standort der vom Deutschen Aktieninstitut sehr begrüßten Regelung zur nachgeschobenen Nichtigkeitsklage verändert. Dem § 249 AktG wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist die Erhebung einer Klage gegen einen Beschluss der Haupt- versammlung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht, so kann ein Aktionär Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung erheben.“ § 249 Abs. 3 AktG-E. Im Referentenentwurf war der gleiche Wortlaut an § 249 Abs. 2 AktG angefügt worden. Die neue Position hat zur Konsequenz, dass die nachgeschobenen Nichtig- keitsklage für den Fall von Aufsichtsratswahlen nicht gilt. § 250 Abs. 3 Satz 1 AktG verweist nur auf § 249 Abs. 2 AktG, nicht auf den neu zu schaffenden Absatz 3. Damit entfiele für Aufsichtsratswahlen aber der Ansatzpunkt für die relative Befristung. Dies ist jedoch ein sehr brisantes Gebiet (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, 2. Aufl. 2010, § 101 Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 84
  • 7. AktG Rn. 110 ff), für das in Zukunft nicht zuletzt angesichts der Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex von 2012, viele Klagen zu erwarten sind. Dort wurde die Empfehlung zur Offenlegung von Sachverhalten zur Einschätzung der Unabhängigkeit des Kandidaten eingeführt, die durch ihre Unbestimmtheit einen erheblichen Interpretationsspielraum bieten und Klagen Tür und Tor öffnen. Das Deutsche Aktieninstitut hofft hierbei auf ein Versehen und bittet um Korrektur entweder durch Aufnahme des § 249 Abs. 3 in § 250 Abs. 3 oder durch Rückkehr zur Version des Referentenentwurfs. (…) Entscheidungen zu Spruchverfahren Wahrung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem unzuständigen Gericht LG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az. 31 O 179/08 KfH AktG Leitsatz: Die Antragsfrist im Spruchverfahren wird auch durch rechtzeitigen Eingang beim unzuständigen Gericht, das den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, gewahrt. Aus den Entscheidungsgründen: Die Anträge sind fristgerecht innerhalb der bis 25.11.2008 laufenden Antragsfrist eingegangen (§ 4 Abs. 1 SpruchG). (…) Auch mit dem beim Landgericht Frankfurt am Main am 25.11.2008 eingereichten Antrag des Antragstellers zu 46 wurde die Frist gewahrt, ungeachtet dessen, dass der Antrag infolge der Verweisung von dort erst nach Fristablauf beim Landgericht Stuttgart eingegangen ist. Das SpruchG enthält keine Regelung zur Verweisung bei Unzuständigkeit des zuerst angegangenen Gerichts, ebenso wenig das nach § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. ergänzend heranzuziehende FGG. In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Spruchverfahren zählt, war deshalb nach der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage § 281 ZPO entsprechend anwendbar (BGHZ 166, 329 m.w.N.); nunmehr - hier noch nicht einschlägig - ergibt sich die Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 85
  • 8. Verweisungsmöglichkeit aus § 3 Abs. 1 FamFG. Durch die Anhängigkeit bei einem anderen Gericht (§ 281 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bleibt die Verfahrenseinheit erhalten und gegenüber dem unzuständigen Erstgericht vorgenommene Prozesshandlungen wirken fort, weshalb auch Ausschlussfristen durch einen gegenüber einem unzuständigen Gericht erhobenen Antrag gewahrt bleiben, wenn das Verfahren anschließend an das zuständige Gericht verwiesen wird. Dies gilt nicht nur für Spruchverfahren nach der vor Inkrafttreten des SpruchG geltenden Rechtslage (dafür ausdrücklich BGH a.a.O.), sondern auch für Anträge, die nach dem SpruchG eingehen (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 9 m.w.N. auch zur überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenmeinung; ebenso Wälzholz in Widmann/Mayer, UmwR, § 4 SpruchG Rn. 19 ff; Kollrus MDR 2009, 607, 609; wohl auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 5 a). Aus der in dem Zusammenhang vielfach angeführten Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zur Fristwahrung durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lässt sich nicht der zwingende Umkehrschluss ziehen, dass in allen übrigen Fällen nur der Eingang beim zuständigen Gericht die Frist wahrt (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O.). Es geht dabei um die besonderen Fälle, dass mehrere Gerichte für Spruchverfahren über eine Strukturmaßnahme zuständig sein können, weil Anteilseigner mehrerer Rechtsträger mit Sitz in verschiedenen Bezirken antragsberechtigt sein können. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG lassen dafür Verweisungen oder Gerichtsstands- bestimmungen zu, um Verfahren, die über den gleichen Gegenstand bei mehreren „an sich“, also „zunächst“ zuständigen Gerichten anhängig sind, bei einem, dann nur noch alleine zuständigen Gericht zu konzentrieren. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in erster Linie für diese Sonderfälle gegenüber einer früheren verfehlten Rechtsprechung klarstellen, dass es für die Fristwahrung nicht darauf ankommt, bei welchem dieser Gerichte welcher Antrag eingeht (vgl. BT-Drucksache 15/371, S. 13; Drescher a.a.O.). In dieser Klarstellung dessen, was ohnehin gilt, erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der auch nicht bestimmt, dass „nur“ der Eingang bei einem zunächst zuständigen Gericht die Frist wahre (Drescher a.a.O.; Wälzholz a.a.O. Rn. 20); er schließt deshalb auch keine Regelungslücke (a.A. Mennicke BB 2006, 1242, 1243). Hätte der Gesetzgeber gerade für das Spruchverfahren von dem allgemeinen, für Zivilprozesse wie FG-Streitverfahren gültigen Verfahrensgrundsatz der Verfahrenseinheit und Fristwahrung bei Verweisung vom unzuständigen an das zuständige Gericht abweichen wollen, hätte er das regeln können und müssen. Auch die Gesetzesbegründung gibt für einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers oder auch nur ein Problembewusstsein in dieser Hinsicht keinen Anhaltspunkt (ebenso Wälzholz a.a.O. Rn. 20). Das Verständnis der herrschenden Meinung setzt sich auch in Widerspruch zu der Regelung für die Rechtswegverweisung (§ 17 GVG), die auch in Spruchverfahren gilt und also dazu führt, dass der Eingang bei einem rechtswegfremden Gericht die Frist wahrt (vgl. BGH a.a.O.). Dann muss dies erst recht - ohne ausdrückliche abweichende Regelung - für die Einreichung bei einem örtlich unzuständigen Gericht im selben Rechtsweg gelten. Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 86
  • 9. Dem lässt sich ferner nicht entgegenhalten, dass die Antragsfrist mit drei Monaten reichlich bemessen sei. Dies ist sicher richtig und es ist bei dieser vom Gesetzgeber großzügig bemessenen Frist nicht recht verständlich, dass - wie regelmäßig bei Neueingängen in Spruchverfahren zu beobachten - die Eingänge erst in den letzten Tagen der Frist zunehmen, sich am allerletzten Tag häufen und etliche Antragsteller ihre Anträge in den letzten drei Stunden dieses Tages per Fax übermitteln, wo sie damit rechnen müssen, dass das Gerät überbeansprucht ist. Ein tragfähiges Argument lässt sich daraus indessen nicht ableiten, denn Fristen dürfen grundsätzlich ausgenutzt werden. Schließlich wird zu Recht für die Fristwahrung bei Verweisung angeführt, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts infolge der landesrechtlichen Zuständig- keitskonzentrationsvorschriften nicht immer einfach ist (Drescher a.a.O. § 4 Rn. 9 a.E.). Das gilt auch dann, wenn man mit einigem Recht annimmt, dass die betroffenen Antragsteller oder ihre Verfahrensbevollmächtigten oft erfahrene Verfahrens- beteiligte in Spruchverfahren sind und in aller Regel wissen oder den einschlägigen Kommentaren entnehmen können, welche Gerichte für Spruchverfahren zuständig sind. Der Kammer zeigt sich die Problematik deutlich etwa an Unsicherheiten, die die Gesetz- und Verordnungsgeber infolge der Neuregelungen zur freiwilligen Gerichts- barkeit ab 01.09.2009 zu verantworten haben: damit wurde die Ermächtigungsgrundlage für eine Zuständigkeitskonzentration in § 2 Abs. 4 SpruchG aufgehoben und neu in § 71 Abs. 4 GVG platziert. Die Meinungen gehen darüber auseinander, ob dies landesrechtliche Konzentrationsvorschriften aus der Zeit vor dem 01.09.2009 berührt, wenn sie vom Landesverordnungsgeber - wie in Baden- Württemberg - nicht angepasst wurden (vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen etwa Kubis in MünchKomm-AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 11; Drescher a.a.O. § 2 Rn. 6; Krieger/Mennicke in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15). Das hatte zur Folge, dass in bei der Kammer nach dem 01.09.2009 anhängig gewordenen Spruchverfahren Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit entstanden und deshalb Anträge bei verschiedenen Gerichten eingegangen sind, die erst durch Verweisungen zusammengeführt werden konnten. Schließlich konnte der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zwar offen lassen, wie er für die Rechtslage nach dem SpruchG entscheiden würde. Der Satz, es sei nicht sicher, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem kontradiktorischen Verfahren noch näher stehe, § 281 ZPO entsprechend angewendet werden müsse (a.a.O. Tz 18), ist aber ein deutlicher Hinweis darauf, wie der Bundesgerichtshof die Rechtslage einschätzt (vgl. auch Emmerich a.a.O.; Weingärtner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 4 SpruchG Rn. 12). Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 87
  • 10. Abgeschlossene Spruchverfahren Spruchverfahren Squeeze-out MIS AG: Veröffentlichung der abschließenden Gerichtsentscheidung nach mehr als drei Jahren von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Die ordentliche Hauptversammlung der MIS AG, Darmstadt, vom 24. Januar 2005 hatte auf Verlangen des Hauptaktionärs, der Systems Union Group plc (mittlerweile firmierend als Systems Union Group Limited), die Übertragung der Aktien der Minder- heitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) gemäß §§ 327 a ff. AktG beschlossen. Die Hauptaktionärin hatte EUR 12,50 je MIS-Aktie geboten. Mehrere Antragsteller haben nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ein Spruchverfahren vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung verlangt. Das LG hatte mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Az.: 3/5 O 12/06) über die Anträge entschieden. Gegen den Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde bei dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt. Über diese Beschwerde hat das OLG mit Beschluss vom 26. August 2009 (Az.: 5 W 49/09) entschieden und den Beschluss des LG zur Klarstellung neu gefasst: Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327b AktG aufgrund des in der Hauptversammlung von 24. Januar 2005 der MIS AG, Darmstadt, beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in der Fassung des gerichtlichen Vergleichs vor dem Landgericht Darmstadt vom 12. August 2005 wird auf 14,10 € je Stückaktie der MIS AG festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 2. März 2006 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dieser Beschluss des OLG ist nicht, wie gesetzlich vorgesehen, umgehend veröffentlicht worden, sondern erst im Bundesanzeiger vom 11. Dezember 2012 – d.h. mit dreijähriger Verspätung. Die Nachzahlung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (EUR 1,60 je MIS-Aktie) erfolgte auch erst im Dezember 2012. *** Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 88
  • 11. Vergleich im Spruchverfahren Squeeze-out bei Hansa Metallwerke AG In dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Az.: 32 O 68/2011 KfH AktG) haben die Antragsteller, der Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerin auf Vorschlag und Anraten des Gerichts einen Vergleich geschlossen. Dieser sieht eine Erhöhung des Abfindungsbetrags um EUR 10,- auf EUR 100,- vor. Anstehende Spruchverfahren Andreae-Noris Zahn AG (ANZAG): Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat am 25. Januar 2013 den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Andreae-Noris Zahn Aktiengesellschaft (ANZAG) vom 18. Dezember 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der ANZAG auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 29,02 je Aktie der ANZAG in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ANZAG auf die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH übergegangen. Die Börsennotierung der Aktien der ANZAG wird voraussichtlich in Kürze eingestellt. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Alliance Healthcare Deutschland Holdings 1 GmbH gesondert veröffentlichen. Der Vorstand Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 89
  • 12. Bekanntmachungen Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-Out-Verfahren Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Wiesbaden, 8. Februar 2013 Die Buzzi Unicem SpA hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wies- baden, heute das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft möge über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Dyckerhoff Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (so genannter Squeeze-Out). Die Buzzi Unicem SpA hält unmittelbar und mittelbar aufgrund der Zurechnung nach § 327a Abs. 2, § 16 Abs. 4 AktG eine Gesamtbeteiligung von 96,64 % des Grund- kapitals der Dyckerhoff Aktiengesellschaft und ist damit Hauptaktionärin der Dyckerhoff Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gefasst werden. Der bislang vorgesehene Termin (7. Mai 2013) für die ordentliche Hauptversammlung wird voraussichtlich in den Juli 2013 verschoben. Der genaue Termin der ordentlichen Hauptversammlung wird in Kürze auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben. Dyckerhoff Aktiengesellschaft Der Vorstand Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 90
  • 13. W.E.T. Automotive Systems AG: Anfechtungsklagen gegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Gentherm Europe durch Vergleich beendet; Zusätzliche Barabfindung für außenstehende Aktionäre Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe GmbH, nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin Gentherm, Inc., Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die Deutsche Balaton Aktien- gesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben am heutigen Tag mehrere Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhän- gigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsverein- barungen'). Hiernach verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253 W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu auszu- gebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der 'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet, auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 91
  • 14. Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Bar- abfindung werden durch eine weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abge- sichert. Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung etwa- ige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die be- treffenden Aktionäre gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Ver- hältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen unverändert bleiben. Odelzhausen, den 15. Februar 2013 Der Vorstand Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 92
  • 15. Referendarstage/Praktikum zum Thema Impressum Spruchverfahren ______________________ Die insbesondere auf Kapitalanlagerecht Zeitschrift spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS Spruchverfahren aktuell ANWÄLTE, Grünwald bei München, bietet (SpruchZ) Praktikumsplätze zum Thema Spruch- ISSN 2195-7274 verfahren (Squeeze-out-Fälle, Delisting, Be- herrschungs- und Gewinnabführungs- Herausgeber: verträge etc.). Bewerbungen schicken Sie Interessengemeinschaft bitte an: Spruchverfahren (IG Spruch), c/o ARENDTS ANWÄLTE Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG Perlacher Str. 68, Perlacher Str. 68 D - 82031 Grünwald 82031 Grünwald (bei München) kanzlei@anlageanwalt.de Bestellungen bitte an die E- Mail-Adresse: Verteiler@SpruchZ.de Redaktion/Mitarbeiter: Zeitschrift und Dokumente auf http://de.slideshare.net/SpruchZ Redaktion@SpruchZ.de RA Martin Arendts, M.B.L.- HSG (presserechtlich verantwortlich), RA Dr. Peter Dreier, RA/StB Dr. Theo Schubert, M.C.L. Univ. Mich., RA Clemens Schmautzer c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald © 2013 für eigene Beiträge bei den Autoren. Spruchverfahren aktuell - Nr. 4/2013 SpruchZ 2013 Seite 93