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34   MANAGEMENT & KARRIERE                                                Social Media




     Soziale Medien und Recht
     Dem Einfluss von Blogs, Facebook, Twitter und Co. können sich auch
     Unternehmen nicht mehr entziehen. Dass bei der Nutzung von
     sozialen Medien rechtliche Vorgaben bestehen, wird oft übersehen.
     So reduzieren Sie die Risiken.


       VON OLIVER STAFFELBACH




     D
     €
               ie Diskussion, ob und inwieweit Arbeit-   auch rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Im        Social-Media-Richtlinien schaffen hier Klarheit
               nehmer soziale Medien nutzen dürfen,      Gegensatz zu anderen Ländern, beispielsweise          – und sie fördern beim Arbeitnehmer ein akti-
               ist längst im Gang. Sie wird in der       Deutschland, wurde diesem Thema in der                ves Bewusstsein über den richtigen Umgang
               Schweiz jedoch selten umfassend ge-       Schweiz bis anhin nur wenig Beachtung ge-             mit den neuen Kommunikationsmöglichkeiten.
     führt, sondern beschränkt sich in der Regel auf     schenkt.                                              Den Arbeitgeber schützen sie andererseits vor
     Teilaspekte wie die Nutzung von Facebook wäh-                                                             unkontrollierten Veröffentlichungen und nega-
     rend der Arbeitszeit. Eine neuere Tendenz be-       SOCIAL-MEDIA-RICHTLINIEN                              tiver Publizität. Weiter kann damit das Risiko
     steht darin, dass Unternehmen soziale Medien        Dürfen Arbeitnehmer soziale Netzwerke wäh-            von Schadenersatzansprüchen Dritter verrin-
     für eigene Zwecke nutzen, indem sie beispiels-      rend der Arbeitszeit verwenden? Dürfen sie in         gert werden. Denn unter gegebenen Vorausset-
     weise Werbekampagnen auf Twitter durchfüh-          Netzwerken oder Blogs Informationen über ih-          zungen wird ein Unternehmen bekanntlich
     ren. Die Bedeutung der Internetplattformen als      ren Arbeitgeber verbreiten? Wenn ja, welche?          haftbar für die Handlungen seiner Arbeitneh-
     Kommunikationskanal und Marketinginstru-            Ist es erlaubt, seinen Arbeitgeber in Blogs zu        mer. Zudem zeigt die Erfahrung, dass Arbeit-
     ment für Unternehmen nimmt rasant zu, ein           kritisieren? Vielfach ist für die Mitarbeiter nicht   nehmer, die für mögliche rechtliche Risiken
     Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Es      restlos klar, wo genau in diesen Bereichen die        sensibilisiert worden sind, bewusster und vor-
     lohnt sich, bei der Nutzung von sozialen Medien     Grenzen gezogen werden.                               sichtiger mit sozialen Medien umgehen.




                                                                                                                                                                 BILD: FOTOLIA
Computerworld 4/25. Februar 2011
  www.computerworld.ch                                                                                                                                        35




Je nach Branche, Unternehmenskultur sowie          unter Umständen zu banal, um urheberrecht-           diese Regeln vorsätzlich nicht eingehalten,
Mitarbeiter- und Kundenstruktur sind die           lichen Schutz zu erlangen, und auch unkünstle-       kann dies Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren
Social-Media-Richtlinien eines Unternehmens        rische Fotografien weisen oft nicht das hierfür       oder Geldstrafen zur Folge haben.
sehr unterschiedlich auszugestalten. Es ver-       erforderliche Mass an individueller Gestaltung          Die geltenden schweizerischen Vorschriften
steht sich von selbst, dass eine Grossbank an-     auf. Zudem bestehen in den Gesetzen diverse          zur Massenwerbung können auch bei sozialen
dere Richtlinien braucht als ein mittelgrosses     Ausnahmebestimmungen, die dazu führen kön-           Medien zur Anwendung kommen. Bei Massen-
Industrieunternehmen.                              nen, dass an sich rechtlich geschützte Inhalte       mitteilungen ist also Vorsicht geboten. Zudem
                                                   im konkreten Fall ohne Einwilligung des Berech-      werden Werbeaktivitäten in sozialen Medien oh-
DER ARBEITNEHMER ALS RISIKO                        tigten verwendet werden dürfen. Längst nicht         nehin oft durch die Nutzungsbedingungen der
Der Arbeitnehmer hat in den sozialen Medien        jedes Abmahnschreiben eines angeblichen              Plattformbetreiber eingeschränkt. Vor Werbe-
unzählige und teilweise recht effektive Möglich-   Rechteinhabers ist begründet und gibt die kor-       kampagnen in sozialen Medien sollte also stets
keiten, seinen Arbeitgeber zu schädigen. Von       rekte Rechtslage wieder. Sowohl im Hinblick auf      geprüft werden, inwieweit diese zulässig sind.
besonderer Bedeutung sind Beeinträchtigungen       mögliche Werbekampagnen in sozialen Medien
des guten Rufs des Arbeitgebers. In Blogs, Foren   als auch bei Abmahnschreiben lohnt es sich           BEZUG ZUM AUSLAND
und sozialen Netzwerken verbreitete Unwahrhei-     also, die Rechtslage sorgfältig prüfen zu lassen.    Bei Aktivitäten in sozialen Medien besteht oft
ten können Unternehmen nachhaltig schädigen.                                                            ein Bezug zum Ausland, beispielsweise wenn
Branchenkenner sind überzeugt, dass schon          VERBOTENE MASSENWERBUNG?                             einige der potenziellen Kunden, die angegan-
heute ein beträchtlicher Teil der öffentlichen     Spannend und in der Schweiz noch kaum dis-           gen werden, ihren Wohnsitz ausserhalb der
Meinungsbildung in sozialen Medien erfolgt.        kutiert ist die Frage, inwieweit die Vorschriften    Schweiz haben oder ein Produkt international
   Die Risiken einer negativen Publizität kann     über Massenwerbung (Art. 3 lit. o des Gesetzes       vertrieben werden soll. In solchen Fällen kann
der Arbeitgeber reduzieren, indem er seinen        gegen den unlauteren Wettbewerb) auch beim           die Zuständigkeit ausländischer Gerichte
                                                                       Werben in sozialen Medien        begründet werden und sind neben schweizeri-
                                                                       zur Anwendung kommen.            schen Bestimmungen meist auch ausländische
                    «Nicht jedes Abmahn-                               Darf beispielsweise ein Un-      Bestimmungen zu beachten. Diese können im
                    schreiben ist begründet.                           ternehmen auf Xing allen         Vergleich zum schweizerischen Recht abwei-
                    Prüfen Sie die Rechtslage»                         seinen Kontakten Nachrich-       chende oder ergänzende rechtliche Vorgaben
                                                                       ten mit Werbeinhalten zu-        enthalten.
                    Oliver Staffelbach                                 kommen lassen? Oder darf             In der EU besteht im Gegensatz zur Schweiz
                                                                       ein Unternehmen über Twit-       beispielsweise die Pflicht, in Onlineveröffent-
Arbeitnehmern die bestehenden Grenzen durch        ter seine Follower über die Direct Messages mit      lichungen ein Impressum zu führen. Vor allem
entsprechende Richtlinien möglichst präzise        Informationen über seine Produkte versorgen?         in Deutschland wird derzeit rege diskutiert, ob
aufzeigt. Denn die Arbeitnehmer wollen den             Massenwerbung ist in der Schweiz nur unter       die Vorschriften betreffend Impressumspflicht
Arbeitgeber meist nicht bewusst schädigen,         restriktiven Voraussetzungen zulässig. Sie muss      auch beim Werben in sozialen Medien zur
sondern sind sich der Folgen von unbedachten       nach Einwilligung des Kunden gesendet wer-           Anwendung kommen. Dies wird klar bejaht, was
Äusserungen schlechthin nicht bewusst. Im          den, einen konkreten Absender enthalten und          zu absurden Konsequenzen führen kann. So
Falle von komplexen Richtlinien können Schu-       einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit         wird beispielsweise vertreten, dass Profilseiten
lungen und Kontrollen das Präventionsma-           aufführen. Bei bestehenden Kunden gilt zudem         von Unternehmen auf Twitter, die der Werbung
nagement des Arbeitgebers abrunden. Weiter         eine Sonderregel: Wer für einen Kauf seine           dienen, mit einem Impressum ausgestattet
kann es Sinn machen, bestimmte Verstösse an        Adresse angegeben hat, muss sich gefallen las-       sein müssen.
schwerwiegende Folgen wie beispielsweise eine      sen, dass seine Adresse vom Verkäufer für Mas-
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen      senwerbung genutzt wird, sofern er dies nicht        Oliver Staffelbach ist auf IT-Recht spezialisierter
und dies den Arbeitnehmern auch klar zu kom-       abgelehnt hat, nachdem er auf die Ablehnungs-        Rechtsanwalt bei Wenger & Vieli aus Zürich
munizieren. Wenig erfolgversprechend sind bei      möglichkeiten hingewiesen worden ist. Werden           www.wengervieli.ch
Rufschädigungen demgegenüber Schaden-
ersatzprozesse. Denn der aus der Rufschädi-
gung resultierende finanzielle Schaden muss
                                                     Vorsichtsmassnahmen im Unternehmen
vor Gerichten substantiiert und bewiesen wer-        Mit den folgenden Verhal-         Bilder und Videos nicht               Für Unternehmen macht
den, was sich regelmässig als schwierig erweist.     tensweisen können Sie             ohne Einverständnis des            es vielfach Sinn, den Um-
                                                     rechtliche Risiken bei der        Berechtigten verwendet             gang der Arbeitnehmer mit
VERWENDUNG FREMDER INHALTE                           Nutzung von sozialen Me-          werden. Es bestehen jedoch         sozialen Medien klar festzu-
Sofern bei Auftritten in sozialen Medien fremde      dien verringern:                  gewichtige Ausnahmen zu            legen. Dies geschieht in der
Texte, Grafiken, Bilder, Musik oder Videos erfor-       In sozialen Medien kön-         diesem Grundsatz.                  Regel durch Social-Media-
derlich sind, muss abgeklärt werden, ob diese        nen die Vorschriften über            Bei Aktivitäten in sozialen     Richtlinien, deren Inhalt von
rechtlich geschützt sind. Relevant sind insbe-       Massenwerbung zur Anwen-          Medien mit Auslandbezug            Unternehmen zu Unterneh-
sondere das Urheberrecht, das Persönlichkeits-       dung kommen. Die Verlet-          sollte abgeklärt werden,           men stark variieren.
recht und das Markenrecht. Ist dies der Fall,        zung dieser Vorschriften          inwieweit damit die Zustän-           Durch Schulungen, Kont-
muss grundsätzlich die Einwilligung der Be-          kann strafrechtliche Konse-       digkeit ausländischer Ge-          rollen sowie die Festlegung
rechtigten eingeholt werden. Die Einwilligung        quenzen haben.                    richte begründet werden            konkreter Sanktionsfolgen
kann mündlich, sollte aus Gründen der Beweis-          In der Regel dürfen bei         kann und ausländisches             bei Verstössen kann die
barkeit jedoch besser schriftlich erfolgen.          Auftritten in sozialen Me-        Recht zur Anwendung                Wirksamkeit der Richtlinien
   Es sind jedoch längst nicht alle Inhalte          dien fremde Texte, Grafiken,       kommt.                             verbessert werden.
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  • 1. 34 MANAGEMENT & KARRIERE Social Media Soziale Medien und Recht Dem Einfluss von Blogs, Facebook, Twitter und Co. können sich auch Unternehmen nicht mehr entziehen. Dass bei der Nutzung von sozialen Medien rechtliche Vorgaben bestehen, wird oft übersehen. So reduzieren Sie die Risiken. VON OLIVER STAFFELBACH D € ie Diskussion, ob und inwieweit Arbeit- auch rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Im Social-Media-Richtlinien schaffen hier Klarheit nehmer soziale Medien nutzen dürfen, Gegensatz zu anderen Ländern, beispielsweise – und sie fördern beim Arbeitnehmer ein akti- ist längst im Gang. Sie wird in der Deutschland, wurde diesem Thema in der ves Bewusstsein über den richtigen Umgang Schweiz jedoch selten umfassend ge- Schweiz bis anhin nur wenig Beachtung ge- mit den neuen Kommunikationsmöglichkeiten. führt, sondern beschränkt sich in der Regel auf schenkt. Den Arbeitgeber schützen sie andererseits vor Teilaspekte wie die Nutzung von Facebook wäh- unkontrollierten Veröffentlichungen und nega- rend der Arbeitszeit. Eine neuere Tendenz be- SOCIAL-MEDIA-RICHTLINIEN tiver Publizität. Weiter kann damit das Risiko steht darin, dass Unternehmen soziale Medien Dürfen Arbeitnehmer soziale Netzwerke wäh- von Schadenersatzansprüchen Dritter verrin- für eigene Zwecke nutzen, indem sie beispiels- rend der Arbeitszeit verwenden? Dürfen sie in gert werden. Denn unter gegebenen Vorausset- weise Werbekampagnen auf Twitter durchfüh- Netzwerken oder Blogs Informationen über ih- zungen wird ein Unternehmen bekanntlich ren. Die Bedeutung der Internetplattformen als ren Arbeitgeber verbreiten? Wenn ja, welche? haftbar für die Handlungen seiner Arbeitneh- Kommunikationskanal und Marketinginstru- Ist es erlaubt, seinen Arbeitgeber in Blogs zu mer. Zudem zeigt die Erfahrung, dass Arbeit- ment für Unternehmen nimmt rasant zu, ein kritisieren? Vielfach ist für die Mitarbeiter nicht nehmer, die für mögliche rechtliche Risiken Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Es restlos klar, wo genau in diesen Bereichen die sensibilisiert worden sind, bewusster und vor- lohnt sich, bei der Nutzung von sozialen Medien Grenzen gezogen werden. sichtiger mit sozialen Medien umgehen. BILD: FOTOLIA
  • 2. Computerworld 4/25. Februar 2011 www.computerworld.ch 35 Je nach Branche, Unternehmenskultur sowie unter Umständen zu banal, um urheberrecht- diese Regeln vorsätzlich nicht eingehalten, Mitarbeiter- und Kundenstruktur sind die lichen Schutz zu erlangen, und auch unkünstle- kann dies Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren Social-Media-Richtlinien eines Unternehmens rische Fotografien weisen oft nicht das hierfür oder Geldstrafen zur Folge haben. sehr unterschiedlich auszugestalten. Es ver- erforderliche Mass an individueller Gestaltung Die geltenden schweizerischen Vorschriften steht sich von selbst, dass eine Grossbank an- auf. Zudem bestehen in den Gesetzen diverse zur Massenwerbung können auch bei sozialen dere Richtlinien braucht als ein mittelgrosses Ausnahmebestimmungen, die dazu führen kön- Medien zur Anwendung kommen. Bei Massen- Industrieunternehmen. nen, dass an sich rechtlich geschützte Inhalte mitteilungen ist also Vorsicht geboten. Zudem im konkreten Fall ohne Einwilligung des Berech- werden Werbeaktivitäten in sozialen Medien oh- DER ARBEITNEHMER ALS RISIKO tigten verwendet werden dürfen. Längst nicht nehin oft durch die Nutzungsbedingungen der Der Arbeitnehmer hat in den sozialen Medien jedes Abmahnschreiben eines angeblichen Plattformbetreiber eingeschränkt. Vor Werbe- unzählige und teilweise recht effektive Möglich- Rechteinhabers ist begründet und gibt die kor- kampagnen in sozialen Medien sollte also stets keiten, seinen Arbeitgeber zu schädigen. Von rekte Rechtslage wieder. Sowohl im Hinblick auf geprüft werden, inwieweit diese zulässig sind. besonderer Bedeutung sind Beeinträchtigungen mögliche Werbekampagnen in sozialen Medien des guten Rufs des Arbeitgebers. In Blogs, Foren als auch bei Abmahnschreiben lohnt es sich BEZUG ZUM AUSLAND und sozialen Netzwerken verbreitete Unwahrhei- also, die Rechtslage sorgfältig prüfen zu lassen. Bei Aktivitäten in sozialen Medien besteht oft ten können Unternehmen nachhaltig schädigen. ein Bezug zum Ausland, beispielsweise wenn Branchenkenner sind überzeugt, dass schon VERBOTENE MASSENWERBUNG? einige der potenziellen Kunden, die angegan- heute ein beträchtlicher Teil der öffentlichen Spannend und in der Schweiz noch kaum dis- gen werden, ihren Wohnsitz ausserhalb der Meinungsbildung in sozialen Medien erfolgt. kutiert ist die Frage, inwieweit die Vorschriften Schweiz haben oder ein Produkt international Die Risiken einer negativen Publizität kann über Massenwerbung (Art. 3 lit. o des Gesetzes vertrieben werden soll. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber reduzieren, indem er seinen gegen den unlauteren Wettbewerb) auch beim die Zuständigkeit ausländischer Gerichte Werben in sozialen Medien begründet werden und sind neben schweizeri- zur Anwendung kommen. schen Bestimmungen meist auch ausländische «Nicht jedes Abmahn- Darf beispielsweise ein Un- Bestimmungen zu beachten. Diese können im schreiben ist begründet. ternehmen auf Xing allen Vergleich zum schweizerischen Recht abwei- Prüfen Sie die Rechtslage» seinen Kontakten Nachrich- chende oder ergänzende rechtliche Vorgaben ten mit Werbeinhalten zu- enthalten. Oliver Staffelbach kommen lassen? Oder darf In der EU besteht im Gegensatz zur Schweiz ein Unternehmen über Twit- beispielsweise die Pflicht, in Onlineveröffent- Arbeitnehmern die bestehenden Grenzen durch ter seine Follower über die Direct Messages mit lichungen ein Impressum zu führen. Vor allem entsprechende Richtlinien möglichst präzise Informationen über seine Produkte versorgen? in Deutschland wird derzeit rege diskutiert, ob aufzeigt. Denn die Arbeitnehmer wollen den Massenwerbung ist in der Schweiz nur unter die Vorschriften betreffend Impressumspflicht Arbeitgeber meist nicht bewusst schädigen, restriktiven Voraussetzungen zulässig. Sie muss auch beim Werben in sozialen Medien zur sondern sind sich der Folgen von unbedachten nach Einwilligung des Kunden gesendet wer- Anwendung kommen. Dies wird klar bejaht, was Äusserungen schlechthin nicht bewusst. Im den, einen konkreten Absender enthalten und zu absurden Konsequenzen führen kann. So Falle von komplexen Richtlinien können Schu- einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit wird beispielsweise vertreten, dass Profilseiten lungen und Kontrollen das Präventionsma- aufführen. Bei bestehenden Kunden gilt zudem von Unternehmen auf Twitter, die der Werbung nagement des Arbeitgebers abrunden. Weiter eine Sonderregel: Wer für einen Kauf seine dienen, mit einem Impressum ausgestattet kann es Sinn machen, bestimmte Verstösse an Adresse angegeben hat, muss sich gefallen las- sein müssen. schwerwiegende Folgen wie beispielsweise eine sen, dass seine Adresse vom Verkäufer für Mas- Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu knüpfen senwerbung genutzt wird, sofern er dies nicht Oliver Staffelbach ist auf IT-Recht spezialisierter und dies den Arbeitnehmern auch klar zu kom- abgelehnt hat, nachdem er auf die Ablehnungs- Rechtsanwalt bei Wenger & Vieli aus Zürich munizieren. Wenig erfolgversprechend sind bei möglichkeiten hingewiesen worden ist. Werden www.wengervieli.ch Rufschädigungen demgegenüber Schaden- ersatzprozesse. Denn der aus der Rufschädi- gung resultierende finanzielle Schaden muss Vorsichtsmassnahmen im Unternehmen vor Gerichten substantiiert und bewiesen wer- Mit den folgenden Verhal- Bilder und Videos nicht Für Unternehmen macht den, was sich regelmässig als schwierig erweist. tensweisen können Sie ohne Einverständnis des es vielfach Sinn, den Um- rechtliche Risiken bei der Berechtigten verwendet gang der Arbeitnehmer mit VERWENDUNG FREMDER INHALTE Nutzung von sozialen Me- werden. Es bestehen jedoch sozialen Medien klar festzu- Sofern bei Auftritten in sozialen Medien fremde dien verringern: gewichtige Ausnahmen zu legen. Dies geschieht in der Texte, Grafiken, Bilder, Musik oder Videos erfor- In sozialen Medien kön- diesem Grundsatz. Regel durch Social-Media- derlich sind, muss abgeklärt werden, ob diese nen die Vorschriften über Bei Aktivitäten in sozialen Richtlinien, deren Inhalt von rechtlich geschützt sind. Relevant sind insbe- Massenwerbung zur Anwen- Medien mit Auslandbezug Unternehmen zu Unterneh- sondere das Urheberrecht, das Persönlichkeits- dung kommen. Die Verlet- sollte abgeklärt werden, men stark variieren. recht und das Markenrecht. Ist dies der Fall, zung dieser Vorschriften inwieweit damit die Zustän- Durch Schulungen, Kont- muss grundsätzlich die Einwilligung der Be- kann strafrechtliche Konse- digkeit ausländischer Ge- rollen sowie die Festlegung rechtigten eingeholt werden. Die Einwilligung quenzen haben. richte begründet werden konkreter Sanktionsfolgen kann mündlich, sollte aus Gründen der Beweis- In der Regel dürfen bei kann und ausländisches bei Verstössen kann die barkeit jedoch besser schriftlich erfolgen. Auftritten in sozialen Me- Recht zur Anwendung Wirksamkeit der Richtlinien Es sind jedoch längst nicht alle Inhalte dien fremde Texte, Grafiken, kommt. verbessert werden. rechtlich geschützt. So sind Texte und Grafiken