Das Verlinken fremder Inhalte im Internet ist mittlerweile eine Rechtswissenschaft für sich geworden. Eine für den Online-Journalismus grundlegende Rechtsfrage ist nunmehr eindeutig entschieden worden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte jüngst die Grundrechtskonformität einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Verlinkung zu einem fremden Online-Inhalt Gegenstand einer Meinungsäußerung und damit von Grundrecht der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein kann, dies selbst dann, wenn der verlinkte Online-Inhalt rechtswidrig ist.
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Weblinks als Gegenstand der Meinungsäußerung
Katja Schubert, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Das Verlinken fremder Inhalte im Internet ist mittlerweile eine Rechtswissenschaft für sich geworden. Eine für den
Online-Journalismus grundlegende Rechtsfrage ist nunmehr eindeutig entschieden worden. Das
Bundesverfassungsgericht bestätigte jüngst die Grundrechtskonformität einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs,
wonach eine Verlinkung zu einem fremden Online-Inhalt Gegenstand einer Meinungsäußerung und damit von Grundrecht
der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein kann, dies selbst dann, wenn der verlinkte Online-Inhalt
rechtswidrig ist.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, Az. I ZR 191/08) ging lag ein Bericht des
Nachrichtendienstes heise online zugrunde, der sich mit der Anti-Kopierschutz-Software "AnyDVD" auseinandersetzte
und in diesem Zusammenhang auf die Website des Softwareanbieters verlinkte, auf der die Software angeboten wurde.
Softwareangebote zur Aushebelung von Kopiersperren digitaler Medien sind nach dem deutschen Urheberrecht (§ 95a
UrhG) verboten. Der von heise online gesetzte Link führte somit zu einem rechtswidrigen Inhalt. Dies rief die großen
Vertreter der Medienindustrie auf den Plan und setzte einen langen Marsch durch sämtliche Gerichtsinstanzen in Gang. In
den Gerichtssälen stand sich gegenüber der Schutz von technischen Sicherungen des Geistigen Eigentums einerseits, und
die Freiheit der Berichterstattung andererseits. Nach zwei Etappensiegen der Musikindustrie konnte sich heise online
letztinstanzlich behaupten.
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Freitag, 10. Februar 2012
2. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Der BGH entschied, dass ein Link nicht bloß eine technische Erleichterung sei, um ein fremdes Webangebot verfügbar zu
machen. So sahen es noch die vorherigen Instanzen, und hielten die Verlinkung zu der Anti-Kopierschutz-Software
ausschließlich für einen Tatbeitrag zu dem rechtswidrigen Softwareangebot. Der BGH stellte demgegenüber fest, dass ein
Link, vergleichbar einer Fußnote, eine zusätzliche Informationsquelle erschlösse. Dieser informationsverschaffende
Aspekt eines Links führe dazu, dass das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit beachtet werden muss, wenn über
die Zulässigkeit einer Verlinkung gerichtlich zu entscheiden ist. Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit
erstreckt sich nämlich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung,
also auf die Art und Weise der Informationsvermittlung.
Weiter stellte der BGH fest, und diese Feststellung ist für die Pressefreiheit nicht minder wichtig, dass der Schutz der
Meinungs- und Pressefreiheit auch Informationen umfasse, welche die Rechte Dritter verletzen könnten. Trotz der in der
Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung der Beeinträchtigung, dürfe über die
beeinträchtigenden Tatsachen berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der
Verbreiter sich die beeinträchtigenden Tatsachen nicht zu eigen macht.
Die zuletzt genannten Kriterien sind besonders wichtig, um die Zulässigkeit einer Verlinkung zu rechtswidrigen Inhalten
klar gegen deren Unzulässigkeit abzugrenzen: Es muss zunächst überhaupt ein berechtigtes Informationsinteresse
bestehen. Ein Gericht hat zwar nicht darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema interessant oder berichtenswert
ist, aber es muss zumindest eine ernsthafte Auseinandersetzung mit einem Thema, das für die Öffentlichkeit interessant
sein kann, erkennbar sein, und die Verlinkung muss in diesem Zusammenhang erfolgen. Weiter darf sich der Verlinkende
den verlinkten Inhalten nicht zu eigen machen, sich also nicht mit ihm identifizieren oder ihn gar empfehlen.
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