Ein guter Werbeslogan fällt nicht vom Himmel. Auch für sehr kreative Texter kann die Findung eines aussagestarken Slogans eine sehr harte Nuss bedeuten. Einmal gefunden, kann ein packender Slogan ein sehr wertvoller Bestandteil der Corporate Identity eines Unternehmens sein. Umso spannender erweist sich die Frage, ob ein Werbeslogan oder Claim vor Nachahmungen durch andere Marktteilnehmer geschützt werden kann.
Kein urheberrechtsschutz für den Slogan "Wenn das haus nasse Füße hat"
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Ein guter Werbeslogan fällt nicht vom Himmel. Auch für sehr kreative Texter kann die Findung eines
aussagestarken Slogans eine sehr harte Nuss bedeuten. Einmal gefunden, kann ein packender
Slogan ein sehr wertvoller Bestandteil der Corporate Identity eines Unternehmens sein. Umso
spannender erweist sich die Frage, ob ein Werbeslogan oder Claim vor Nachahmungen durch
andere Marktteilnehmer geschützt werden kann.
Ein Nachahmungsschutz für Claims kommt im Wesentlichen unter drei rechtlichen Aspekten in
Betracht:
• urheberrechtlicher Schutz,
• markenrechtlicher Schutz oder
• wettbewerbsrechtlicher Schutz.
Kein Urheberrechtsschutz für den Slogan „Wenn das Haus nasse Füsse
hat“
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Slogans genießen in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz
Ein Text kann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung für den
urheberrechtlichen Schutz ist allerdings, dass der Text eine persönliche geistige Schöpfung
beinhaltet. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt wiederum voraus, dass das betreffende Werk
den Geist des Urhebers zum Ausdruck bringt und somit eine gewisse Individualität aufweist, die es
von alltäglichen, routinemäßigen, rein handwerklichen Leistungen unterscheidet. Bei Texten wird
daher ein Urheberrechtsschutz in der Regel nur ab einer gewissen Textlänge in Frage kommen, die
ausreichend Spielraum für Individualität bietet.
Bei kürzeren Texten, die einen entsprechend geringeren Spielraum für individuell-schöpferische
Entfaltung liefern, dürfte der Urheberrechtsschutz nur bei äußerst kunstvollen „Wortakrobatiken“ in
Frage kommen. Dieses seltene Privileg hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit z.B. dem
Zitat „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut” von Karl Valentin
zukommen lassen (LG München I, Urteil vom 08.09. 2011, Az. 7 O 8226/11). Da Werbeslogans
schnell erfassbar und eingängig sein müssen, kommen derart verdichtete Wortsequenzen für sie
nicht in Betracht.
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Wie ein aktuelles Urteil des OLG Köln zeigt, genügt nicht einmal ein gewisser Wortwitz, um den
Urheberrechtsschutz für eine kürzere Wortfolge zu begründen. Das OLG Köln hatte über den
urheberrechtlichen Schutz der Phrase „Wenn das Haus nasse Füße hat“ zu entscheiden. Ein Autor,
der ein Buch über Mauerwerkstrockenlegung verfasst hatte, verwendete diese Aussage als Titel
seines Buches. Dieser - unbestreitbar recht griffige und anschauliche - Titel gefiel offenbar einem
Handwerksunternehmen, das sich mit Bauwerkserhaltung und -instandsetzung befasste, äußerst
gut. Jedenfalls setzte das Unternehmen einen gleichlautenden Claim via Twitter ab, wobei es auf
seine eigene Homepage verlinkte. Der Buchautor fühlte sich hierin in seinen Urheberrechten an
dem Titel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ verletzt.
Das im Berufungsverfahren angerufene OLG Köln lehnte einen Urheberrechtsschutz für den
Buchtitel, wie vor ihm auch schon das LG Köln, ab. Das OLG Köln vertrat die Auffassung, dass der
Titel keine besondere sprachliche Gestaltung aufweise, sondern sich in einer schlichten, auch in
der Alltagssprache möglichen Konstruktion erschöpfe. Die Wortfolge sei daher nicht mit dem
urheberrechtlich geschützten Karl-Valentin-Zitat vergleichbar, sondern stelle im Kern lediglich eine
beschreibende Inhaltsangabe dar.
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Markenrechtlicher Schutz bei prägnanten Wortfolgen möglich
Ein markenrechtlicher Schutz kommt bei Claims und Slogans hingegen generell in Betracht. Anders
als im Urheberrecht, das einen schöpferischen Spielraum und damit in der Regel auch eine
gewisse Länge des Textes erfordert, ist für den Markenschutz die Länge einer Wortfolge eher
schädlich. Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, das auf die
Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen hinweist. Um als Marke schützbar zu sein, muss das
in Frage stehende Kennzeichnungsmittel, wie z.B. eine Wortfolge, auch geeignet sein, als
Herkunftshinweis zu dienen. Diese Eignung ist dann nicht mehr gegeben, wenn die
angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge lediglich als erläuternden Text, als Sachaussage
oder werbliche Anpreisung verstehen, sie aber nicht als Kennzeichnungsmittel im Sinne eines
Labels wahrnehmen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Slogan dann als Marke
schutzfähig ist, wenn er nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine
gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert
oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.
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Beispiele für Slogans, die in der Vergangenheit als Marken registriert worden sind, sind etwa: „Otto
find ich gut“ (Versandhaus Otto), „Geiz ist Geil“ (Saturn), „ich bin doch nicht blöd“ (Media Markt)
„ich liebe es“ (Mc Donald‘s). Als nicht schutzfähig wurden hingegen die folgenden Slogans von der
Markeneintragung abgelehnt: „for you“, „Deutschlands schönste Seiten“, „test it“.
Da die Grenze zwischen schutzfähigen und nicht schutzfähigen Slogans nicht eindeutig gezogen
werden kann, lässt sich auch nur darüber spekulieren, ob der Ausdruck „Wenn das Haus nasse
Füße hat“ als Marke schützbar wäre. In dem oben erwähnten Verfahren vor dem OLG Köln spielte
diese Frage keine Rolle, weil keine entsprechende Marke eingetragen war. Da der Ausdruck „Wenn
das Haus nasse Füße hat“ aber über einen gewissen Wortwitz verfügt und interpretationsbedürftig
ist – die „Füße“ eines Hauses müssen erst einmal mit „Fundament“ übersetzt werden, dürfte er
durchaus als Marke schützbar sein.
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Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz setzt gewisse Bekanntheit voraus
Auch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen die Übernahme des eigenen Werbeslogans ist
möglich, aber auch wieder an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So kann die Übernahme
eines Werbeslogans oder Claims unlauter sein, wenn sie zu einer vermeidbaren Täuschung der
Abnehmer über die betriebliche Herkunft der mit dem Claim beworbenen Produkte führt, oder wenn
durch die Wertschätzung des nachgeahmten Claims unangemessen ausgenutzt oder gar
beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen können jedoch nur dann erfüllt sein, wenn der
nachgeahmte Slogan bereits am Markt etabliert ist und eine gewisse Bekanntheit genießt. Die
Abnehmer können sich schließlich nur dann über die Herkunft der mit dem Claim beworbenen
Waren irren, wenn sie den Claim zuvor einem bestimmten Anbieter zugeordnet haben. Auch kann
die Wertschätzung des nachgeahmten Claims nur dann ausgenutzt oder beeinträchtigt werden,
wenn ihm überhaupt eine Wertschätzung von relevanten Abnehmergruppen entgegengebracht
wird. Neue Claims, die sich noch nicht am Markt etabliert haben, werden daher kaum über das
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schützbar sein. Hinzu kommt, dass die Ansprüche aus dem
Wettbewerbsrecht nur gegenüber Mitbewerbern gelten. Übernimmt ein branchenfremdes
Unternehmen den eigenen Claim, greift das Wettbewerbsrecht nicht.
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Fazit: Die besten Chancen bietet eine Markenanmeldung
Die zuverlässigste Maßnahme, einen Werbeslogan gegen die Übernahme durch Dritte zu
schützen, ist aus meiner Sicht eine Markenanmeldung. Trägt das Markenamt den gewünschten
Slogan als Wortmarke ein, wäre das zuständige Gericht im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung an die Eintragung gebunden, dürfte also nicht mehr aus eigener Kompetenz
die Schutzfähigkeit des Slogans als Marke in Frage stellen. Dies bedeutet allerdings noch nicht,
dass man mit einer eingetragenen Marke jeden Prozess gewinnt, denn die Marke wird nur für
bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt. Wird der Slogan für gänzlich andere Waren oder
Dienstleistungen genutzt, hilft auch die Marke in diesem Punkt nicht weiter.
Darüber hinaus besteht natürlich auch das Risiko, dass das Markenamt die Eintragung des
gewünschten Slogans als Marke ablehnt, weil es die konkrete Wortfolge für nicht schutzfähig
erachtet. In diesem Fall müsste man auch damit rechnen, dass sich die Marke ebenfalls dem
wettbewerbsrechtlichen Schutz entzieht, da das Wettbewerbsrecht nicht die Wertungen des
Markenrechts umgehen darf. Insofern würde der Versuch, den Slogan als Marke anzumelden,
zumindest für Rechtsklarheit sorgen, so dass man sich zu einem relativ frühen Zeitpunkt darauf
einstellen kann, dass der Werbeslogan möglicherweise nicht exklusiv bleiben wird.