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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing 
10 Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn 
Im Juli 2014 hat die Regierung das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen. Damit gilt ab dem 
1.Januar 2015 ein flächendeckender Mindestlohn in Deutschland. Dieses Gesetz hat weit größere 
Auswirkungen als viele erwarten. So betrifft es die Vergütung von ca. 5,25 Millionen 
Erwerbstätigen, die momentan eine Stundenvergütung haben, die unter EUR 8,50 liegt. 1,8 
Millionen Arbeitnehmer verdienen weniger als sechs Euro die Stunde. 1,3 Millionen Arbeitnehmer 
verdienen sogar weniger als fünf Euro pro Stunde. 
Im Folgenden möchte ich Antworten auf die dringlichsten Fragen zum Mindestlohn geben. 
1. Was ist der gesetzliche Mindestlohn? 
Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine feste Lohngrenze dar, die der Arbeitgeber grundsätzlich ab 
dem 1.Januar 2015 nicht mehr unterschreiten darf. Der Mindestlohn schützt die Beschäftigten im 
Niedriglohnsektor vor unangemessen niedrigen Löhnen und verringert die Zahl der Arbeitnehmer, 
die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Aufstockungsleistungen angewiesen sind. 
2. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn? 
Ab dem 1.Januar 2015 wird der bundesweit verbindliche branchenunabhängige Mindestlohn 
grundsätzlich bei EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde liegen. 
Stück- und Akkordlöhne bleiben zulässig, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die 
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com 
Dienstag, 23. September 14
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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing 
geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. 
Die Art der Arbeitsleistung ist irrelevant. Insofern wird es egal sein, ob Bereitschaftsdienste, 
Vollarbeitszeit, Überstunden etc. geleistet werden. Es ist immer der Mindestlohn zu zahlen. 
3. Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn? 
Der Mindestlohn gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die in Deutschland beschäftigt werden. Er gilt 
damit auch für ausländische ArbeitnehmerInnen und für Arbeitgeber, die im Ausland ansässig sind. 
Der Umfang der Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Mindestlohn. Somit haben auch 
MinijobberInnen einen Anspruch auf einen Stundenlohn von EUR 8,50. Auch Saisonarbeiter in der 
Landwirtschaft haben einen Anspruch auf Mindestlohn. Allerdings wird die kurzfristige 
sozialabgabenfreie geringfügige Beschäftigung von 50 auf 70 Tage verlängert. Diese Regelung gilt 
zunächst für vier Jahre. 
4. Welche Ausnahmen gibt es? 
Von dem Mindestlohn werden gemäß § 22 MiLoG fünf Personengruppen ausgenommen. Neben 
ehrenamtlich Tätigen und Auszubildenden, erhalten Langzeitarbeitslose (mindestens 12 Monate 
ohne Anstellung) in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohn. Weiterhin werden Praktikanten, 
die ein Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum von maximal drei Monaten während der 
Ausbildung und dem Studium absolvieren vom Mindestlohn ausgenommen. Als letzte 
Personengruppe fallen Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung aus dem persönlichen 
Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Jugendliche sollen nicht wegen besser bezahlter 
Hilfstätigkeiten auf eine Ausbildung verzichten. 
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com 
Dienstag, 23. September 14
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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing 
Bei Praktikanten muss in Zukunft nach dem Nachweisgesetz ein schriftlicher Praktikumsvertrag 
geschlossen werden, in dem Ausbildungsziel, Beginn und Dauer des Praktikums, Praktikumszeit, 
Höhe der Vergütung festgelegt sind. 
5. Ist eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes vorgesehen? 
Das Gesetz sieht ab 2017 eine Anpassung des Mindestlohnes in einem Zweijahresrhythmus vor. 
Im Jahr 2016 wird die Kommission der Tarifpartner, zusammengesetzt aus Arbeitnehmer- und 
Arbeitgeberverbänden, darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein 
wird. Bei der Ermittlung des neuen Mindestlohnes wird sich die Kommission an der Tarifentwicklung 
in Deutschland orientieren. 
6. Sind Abweichungen von dem gesetzlichen Mindestlohn oder Sonderreglungen 
vorgesehen? 
Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn gebunden. Jedoch sind 
gemäß § 24 MiLoG in der Einführungsphase bis zum 31.Dezember 2017 tarifliche Abweichungen 
nach unten von dem jeweils geltenden Mindestlohn erlaubt. Das bedeutet, dass bis zum 
31.Dezember 2016 von dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 abgewichen werden 
kann. Ab dem 1.Januar 2017 ist allerdings flächendeckend ein Mindestentgelt von EUR 8,50 
erforderlich. Dies hängt mit der Anpassung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017 zusammen. Ab 
diesem Zeitpunkt ist leidglich eine tarifliche Abweichung von dem neuem Mindestlohn zulässig. 
Jedoch kann nicht jede tarifvertragliche Vergütungsvereinbarung den Mindestlohn wirksam 
unterschreiten. Es ist erforderlich, dass die tariflichen Abweichungen von repräsentativen 
Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden und sich auf eine Branche beziehen. Ein 
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com 
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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing 
Firmentarifvertrag kann damit eine Abweichung vom Mindestlohn nicht rechtfertigen. Laut 
Bundesagentur für Arbeit zählen zu den Branchen, die eine Abweichung nach unten gemäß den 
einschlägigen Tarifverträgen vorsehen, die Landwirtschaft, Taxifahrer, Fleischer und Friseure. Auch 
Zeitungszusteller werden für eine Frist von zwei Jahren vom Mindestlohn ausgenommen, obwohl 
sie an keinen Tarifvertrag gebunden sind. Weiterhin existiert eine Sonderregelung für Saisonkräfte. 
Diese werden zwar nicht vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Jedoch werden die 
Arbeitgeber erst dann zu Sozialabgaben verpflichtet, wenn ein Arbeiter mehr als 70 Tage im Jahr 
für die arbeitet. Nach vier Jahren wird diese Grenze wieder auf 50 Tage gesenkt. 
7. Zusatzleistungen, wie werden diese behandelt? 
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Entgelt weitere Leistungen oder Lohnbestandteile, 
so stellt sich die Frage, ob der Mindestlohn von EUR 8,50 durch das laufende Entgelt erreicht 
werden muss, oder ob „zusätzliche Leistungen“ gegebenenfalls anteilig Berücksichtigung finden. 
Grundsätzlich sind solche Zahlungen anrechenbar, die als Gegenleistung für die 
„Normalarbeitsleistung“ entrichtet werden. Wird mit der Zahlung jedoch eine besondere Leistung 
abgegolten, etwa Zuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Gefahrenzulagen, oder 
Akkord- oder Qualitätsprämien so ist eine Anrechnung ausgeschlossen. 
Typische Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind dagegen nur dann auf das 
laufende Entgelt anrechenbar, sofern der anteilige Betrag in dem maßgeblichen Fälligkeitsdatum 
nach § 2 Abs. 1 MiLoG tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt worden ist. Wird dagegen das 
Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld einmalig ausgezahlt, so ist eine „Umlegung“ auf die anderen elf 
Monate unzulässig. Vermögenswirksame Leistungen blieben in jedem Fall unberücksichtigt. Sie 
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com 
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stehen dem Betroffenen erst in relativ ferner Zukunft zur Verfügung und sind damit nicht als 
„Normalarbeitsleistung“ anzusehen. Die Entgeltumwandlung bleibt allerdings möglich. 
Fraglich ist wie mit Kost und Logis umzugehen ist. Zwar sind diese sozialversicherungsrechtlich als 
Entgelt zu betrachten. Ob dies im Sinne des MiLoG auch der Fall sein wird, ist zu bezweifeln. Der 
Mindestlohn soll einen ausreichenden Nettobetrag pro Monat sichern. Kost und Logis ist damit wohl 
nicht gemeint. 
8. Können sich die Parteien vertraglich auf einen anderen Stundenlohn einigen? Gibt es 
Verfallsfristen für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnanspruches? 
Die Gewährung des Mindestlohnes unterliegt gemäß § 3 Satz 1 MiLoG nicht der Disposition der 
Vertragspartner. Der Arbeitnehmer kann auf den Mindestlohn nur durch einen gerichtlichen 
Vergleich verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht nicht möglich und führt zur Unwirksamkeit der 
Abrede. 
Des Weiteren ist auch die Verwirkung des Anspruches gemäß § 3 S. 3 MiLoG ausgeschlossen. 
Damit finden die arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Verfall- und Ausschlussfristen keine 
Anwendung auf den Mindestlohnanspruch. In Betracht kommt lediglich die dreijährige 
Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. 
9. Hat der Mindestlohn auch Auswirkungen auf Vergütungsvereinbarungen oberhalb des 
gesetzlichen Mindestlohnes? 
Auf Arbeitsverhältnisse, die einen Stundenlohn über EUR 8,50 pro Zeitstunde vorsehen, hat der 
gesetzliche Mindestlohn keinen Einfluss. Diese Vergütungsvereinbarungen enthalten nicht als 
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Minus stets den gesetzlichen Mindestlohn, sodass eine entsprechende Anpassung des Lohnes 
stattfinden müsste. Dies hat auch Auswirkungen auf die Ausschlussfristen: Sofern eine Vergütung 
oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes vorliegt, so gelten für die Anspruchsvernichtung die 
Ausschluss- und Verfallfristen des Arbeitsvertrages. Die Unabdingbarkeit des Mindestlohnes 
gemäß § 3 MiLoG hat damit auf diese Vertragsverhältnisse keine Auswirkung. 
10. Wer kontrolliert, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und welche Konsequenzen 
haben Verstöße gegen das Mindestlohngesetz? 
Die Kontrolle obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Verstöße 
gegen das Mindestlohngesetz werden je nach Art des Verstoßes mit einer Geldbuße zwischen 
EUR 30.000 und EUR 500.000 geahndet. 
© 2014 Lorenz Mayr, Fachanwalt für Arbeitsrecht, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht 
Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, 
MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de und 
www.mayr-arbeitsrecht-potsdam.de 
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com 
Dienstag, 23. September 14

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10 Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

  • 1. ∂ Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing 10 Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn Im Juli 2014 hat die Regierung das Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen. Damit gilt ab dem 1.Januar 2015 ein flächendeckender Mindestlohn in Deutschland. Dieses Gesetz hat weit größere Auswirkungen als viele erwarten. So betrifft es die Vergütung von ca. 5,25 Millionen Erwerbstätigen, die momentan eine Stundenvergütung haben, die unter EUR 8,50 liegt. 1,8 Millionen Arbeitnehmer verdienen weniger als sechs Euro die Stunde. 1,3 Millionen Arbeitnehmer verdienen sogar weniger als fünf Euro pro Stunde. Im Folgenden möchte ich Antworten auf die dringlichsten Fragen zum Mindestlohn geben. 1. Was ist der gesetzliche Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine feste Lohngrenze dar, die der Arbeitgeber grundsätzlich ab dem 1.Januar 2015 nicht mehr unterschreiten darf. Der Mindestlohn schützt die Beschäftigten im Niedriglohnsektor vor unangemessen niedrigen Löhnen und verringert die Zahl der Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Aufstockungsleistungen angewiesen sind. 2. Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn? Ab dem 1.Januar 2015 wird der bundesweit verbindliche branchenunabhängige Mindestlohn grundsätzlich bei EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde liegen. Stück- und Akkordlöhne bleiben zulässig, sofern gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Dienstag, 23. September 14
  • 2. ∂ Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Die Art der Arbeitsleistung ist irrelevant. Insofern wird es egal sein, ob Bereitschaftsdienste, Vollarbeitszeit, Überstunden etc. geleistet werden. Es ist immer der Mindestlohn zu zahlen. 3. Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die in Deutschland beschäftigt werden. Er gilt damit auch für ausländische ArbeitnehmerInnen und für Arbeitgeber, die im Ausland ansässig sind. Der Umfang der Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Mindestlohn. Somit haben auch MinijobberInnen einen Anspruch auf einen Stundenlohn von EUR 8,50. Auch Saisonarbeiter in der Landwirtschaft haben einen Anspruch auf Mindestlohn. Allerdings wird die kurzfristige sozialabgabenfreie geringfügige Beschäftigung von 50 auf 70 Tage verlängert. Diese Regelung gilt zunächst für vier Jahre. 4. Welche Ausnahmen gibt es? Von dem Mindestlohn werden gemäß § 22 MiLoG fünf Personengruppen ausgenommen. Neben ehrenamtlich Tätigen und Auszubildenden, erhalten Langzeitarbeitslose (mindestens 12 Monate ohne Anstellung) in den ersten sechs Monaten keinen Mindestlohn. Weiterhin werden Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum von maximal drei Monaten während der Ausbildung und dem Studium absolvieren vom Mindestlohn ausgenommen. Als letzte Personengruppe fallen Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Jugendliche sollen nicht wegen besser bezahlter Hilfstätigkeiten auf eine Ausbildung verzichten. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Dienstag, 23. September 14
  • 3. ∂ Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Bei Praktikanten muss in Zukunft nach dem Nachweisgesetz ein schriftlicher Praktikumsvertrag geschlossen werden, in dem Ausbildungsziel, Beginn und Dauer des Praktikums, Praktikumszeit, Höhe der Vergütung festgelegt sind. 5. Ist eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes vorgesehen? Das Gesetz sieht ab 2017 eine Anpassung des Mindestlohnes in einem Zweijahresrhythmus vor. Im Jahr 2016 wird die Kommission der Tarifpartner, zusammengesetzt aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Bei der Ermittlung des neuen Mindestlohnes wird sich die Kommission an der Tarifentwicklung in Deutschland orientieren. 6. Sind Abweichungen von dem gesetzlichen Mindestlohn oder Sonderreglungen vorgesehen? Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber an den gesetzlichen Mindestlohn gebunden. Jedoch sind gemäß § 24 MiLoG in der Einführungsphase bis zum 31.Dezember 2017 tarifliche Abweichungen nach unten von dem jeweils geltenden Mindestlohn erlaubt. Das bedeutet, dass bis zum 31.Dezember 2016 von dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 abgewichen werden kann. Ab dem 1.Januar 2017 ist allerdings flächendeckend ein Mindestentgelt von EUR 8,50 erforderlich. Dies hängt mit der Anpassung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2017 zusammen. Ab diesem Zeitpunkt ist leidglich eine tarifliche Abweichung von dem neuem Mindestlohn zulässig. Jedoch kann nicht jede tarifvertragliche Vergütungsvereinbarung den Mindestlohn wirksam unterschreiten. Es ist erforderlich, dass die tariflichen Abweichungen von repräsentativen Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden und sich auf eine Branche beziehen. Ein Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Dienstag, 23. September 14
  • 4. ∂ Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Firmentarifvertrag kann damit eine Abweichung vom Mindestlohn nicht rechtfertigen. Laut Bundesagentur für Arbeit zählen zu den Branchen, die eine Abweichung nach unten gemäß den einschlägigen Tarifverträgen vorsehen, die Landwirtschaft, Taxifahrer, Fleischer und Friseure. Auch Zeitungszusteller werden für eine Frist von zwei Jahren vom Mindestlohn ausgenommen, obwohl sie an keinen Tarifvertrag gebunden sind. Weiterhin existiert eine Sonderregelung für Saisonkräfte. Diese werden zwar nicht vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Jedoch werden die Arbeitgeber erst dann zu Sozialabgaben verpflichtet, wenn ein Arbeiter mehr als 70 Tage im Jahr für die arbeitet. Nach vier Jahren wird diese Grenze wieder auf 50 Tage gesenkt. 7. Zusatzleistungen, wie werden diese behandelt? Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Entgelt weitere Leistungen oder Lohnbestandteile, so stellt sich die Frage, ob der Mindestlohn von EUR 8,50 durch das laufende Entgelt erreicht werden muss, oder ob „zusätzliche Leistungen“ gegebenenfalls anteilig Berücksichtigung finden. Grundsätzlich sind solche Zahlungen anrechenbar, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleistung“ entrichtet werden. Wird mit der Zahlung jedoch eine besondere Leistung abgegolten, etwa Zuschläge für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Gefahrenzulagen, oder Akkord- oder Qualitätsprämien so ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Typische Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld sind dagegen nur dann auf das laufende Entgelt anrechenbar, sofern der anteilige Betrag in dem maßgeblichen Fälligkeitsdatum nach § 2 Abs. 1 MiLoG tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt worden ist. Wird dagegen das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld einmalig ausgezahlt, so ist eine „Umlegung“ auf die anderen elf Monate unzulässig. Vermögenswirksame Leistungen blieben in jedem Fall unberücksichtigt. Sie Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Dienstag, 23. September 14
  • 5. ∂ Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing stehen dem Betroffenen erst in relativ ferner Zukunft zur Verfügung und sind damit nicht als „Normalarbeitsleistung“ anzusehen. Die Entgeltumwandlung bleibt allerdings möglich. Fraglich ist wie mit Kost und Logis umzugehen ist. Zwar sind diese sozialversicherungsrechtlich als Entgelt zu betrachten. Ob dies im Sinne des MiLoG auch der Fall sein wird, ist zu bezweifeln. Der Mindestlohn soll einen ausreichenden Nettobetrag pro Monat sichern. Kost und Logis ist damit wohl nicht gemeint. 8. Können sich die Parteien vertraglich auf einen anderen Stundenlohn einigen? Gibt es Verfallsfristen für die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnanspruches? Die Gewährung des Mindestlohnes unterliegt gemäß § 3 Satz 1 MiLoG nicht der Disposition der Vertragspartner. Der Arbeitnehmer kann auf den Mindestlohn nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten. Im Übrigen ist ein Verzicht nicht möglich und führt zur Unwirksamkeit der Abrede. Des Weiteren ist auch die Verwirkung des Anspruches gemäß § 3 S. 3 MiLoG ausgeschlossen. Damit finden die arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Verfall- und Ausschlussfristen keine Anwendung auf den Mindestlohnanspruch. In Betracht kommt lediglich die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. 9. Hat der Mindestlohn auch Auswirkungen auf Vergütungsvereinbarungen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes? Auf Arbeitsverhältnisse, die einen Stundenlohn über EUR 8,50 pro Zeitstunde vorsehen, hat der gesetzliche Mindestlohn keinen Einfluss. Diese Vergütungsvereinbarungen enthalten nicht als Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Dienstag, 23. September 14
  • 6. ∂ Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Minus stets den gesetzlichen Mindestlohn, sodass eine entsprechende Anpassung des Lohnes stattfinden müsste. Dies hat auch Auswirkungen auf die Ausschlussfristen: Sofern eine Vergütung oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes vorliegt, so gelten für die Anspruchsvernichtung die Ausschluss- und Verfallfristen des Arbeitsvertrages. Die Unabdingbarkeit des Mindestlohnes gemäß § 3 MiLoG hat damit auf diese Vertragsverhältnisse keine Auswirkung. 10. Wer kontrolliert, ob der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und welche Konsequenzen haben Verstöße gegen das Mindestlohngesetz? Die Kontrolle obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden je nach Art des Verstoßes mit einer Geldbuße zwischen EUR 30.000 und EUR 500.000 geahndet. © 2014 Lorenz Mayr, Fachanwalt für Arbeitsrecht, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht Aktuelle und wissenswerte Informationen aus dem Bereich "Arbeitsrecht" stellen unsere Partner, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht zur Verfügung. www.mayr-arbeitsrecht.de und www.mayr-arbeitsrecht-potsdam.de Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Dienstag, 23. September 14