Finanzstrafrechtliche Haftung für die Verletzung von Pflichten
im Bereich des Bilanzrechts – Krzysztof Horodko
Verantwortlichkeit für die Buchführung und das Berichtswesen
• Definition eines Unternehmensleiters
• Übertragung von Pflichten auf die Dritten
• Pflichten in Bezug auf Berichtswesen
• Verantwortlichkeit nach dem Rechnungslegungsgesetz
(Haftung, strafrechtliche Verantwortlichkeit).
Präsentation zum 3. Baufrühstück in der KANZLEI NICKERT
Haftung von Geschäftsführern und Prokuristen in Kapitalgesellschaften polnischen Rechts
1. Albanien I Bulgarien I Kroatien I Österreich I Polen I Rumänien I Serbien I Slowakei I Slowenien I Tschechien I Ungarn
Haftung von Vorstandsmitgliedern/ Geschäftsführern und Prokuristen
in Kapitalgesellschaften des polnischen Rechts
für die Verletzung von Pflichten im Bereich des Bilanzrechts
Krzysztof Horodko | TPA Poland
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Unternehmensleiter und seine Haftung nach dem
polnischen Rechnungslegungsgesetz
Haftung für die Buchführung und das Berichtswesen
Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzeröffnung,
Umstrukturierungsgesetz
Übertragung von Pflichten
Strafen für die Nichterfüllung der Pflichten nach dem
Rechnungslegungsgesetz
Haftung in börsennotierten Gesellschaften
Haftung der Gesellschaft vs. Haftung der
Vorstandsmitglieder/ Geschäftsführer und
Prokuristen
Agenda
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Haftung für die Buchführung und das Berichtswesen
Bedeutung der Haftung
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Schutz des Wirtschaftsverkehrs
Einfluss auf die Entscheidungen
der Empfänger von Jahresabschlüssen
Ordnungsgemäße
Buchführung
Zuverlässige Darstellung
von Finanzdaten
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Handelt es sich um ein mehrköpfiges Leitungsorgan und es wurde keine haftende
Person genannt, so haften alle Mitglieder dieses Organs.| Art. 3 Abs. 1 P. 6 RLG
Unternehmensleiter| Gesellschaft
UNTERNEHMENSLEITER
Vorstand/Geschäftsführung
Anderes Leitungsorgan
Liquidator
Insolvenzverwalter
Masseverwalter
Bevollmächtigter
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Haftung für die
BUCHFÜHRUNG
Kompetenzverteilung
Unternehmensleiter
Unternehmensleiter und/oder
Mitglieder des Aufsichtsrates
bzw. eines anderen Aufsichtsorgans
Haftung für das
BERICHTSWESEN
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Mangelhafte Buchführung
Rechnungslegungssystem unvereinbar mit den polnischen Vorschriften (RLG),
keine vollständige Buchführung,
Mängel in der kompletten Erfassung von Transaktionen in Handelsbüchern,
fehlerhafte Erfassung von Transaktion zum gegebenen Zeitpunkt,
fehlende Nachweise für durchgeführte Transaktionen,
unglaubwürdige bzw. unbeglaubigte Geschäfte (Kopien, keine Unterschriften usw.),
Mängel in der ordnungsgemäßen Sicherung der Buchungseinträge vor Änderungen,
fehlende oder unvollständige Inventur von Aktiva und Verbindlichkeiten,
Unrichtigkeiten bei der Übertragung von Pflichten.
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Art. 4 Abs. 5 RLG
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Übertragung der Haftung
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Der Unternehmensleiter darf eine andere Person mit der Buchführung beauftragen,
z.B.:
eine Hauptbuchhalterin,
einen Prokuristen,
einen Finanzleiter,
eine externe Buchführungsgesellschaft.
Die absolute Haftung des Unternehmensleiters ist jedoch nicht ausgeschlossen, auch wenn
eine andere Person mit den Buchführungspflichten schriftlich beauftragt wurde (Ordnungen,
Verordnungen etc.).
Art. 4 Abs. 5 RLG, Art. 76a Abs. 3
Die Haftung für die Inventuraufnahme in Form eines Gesamtverzeichnisses der
Wirtschaftsgüter eines Unternehmens darf nicht ausgeschlossen werden.
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Beauftragung einer externen Buchführungsgesellschaft
Die Beauftragung einer externen Buchführungsgesellschaft mit der Buchführung
befreit den Unternehmensleiter von der Haftung für die Pflichten im Bereich der
Buchführung nicht.
Übertragung der Haftung
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Pkt. 24 der Stellungnahme der LRS (Landesrechnungslegungsstandards) über einzelne Grundsätze
der Buchführung
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Typische Unrichtigkeiten im Jahresabschluss
fehlende Bestandsteile eines Jahresabschlusses,
fehlender Lagebericht,
Überbewertung von Aktiva oder Einnahmen,
Unterbewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen,
falsche Angaben bzgl. der Fortführung des Unternehmens,
keine Angabe von Informationen bzgl. der Eventualverbindlichkeiten,
keine Angaben bzgl. der bestellten Sicherungen am Unternehmensvermögen,
unzuverlässige Informationen bzgl. der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen,
Unrichtigkeiten bei der Unterzeichnung von Jahresabschlüssen,
Unrichtigkeiten betr. Berichterstattung im Bereich der Umwandlung, Spaltung, Verschmelzung der
Gesellschaften.
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Pflicht zur Erstellung des Konzernabschlusses
das Mutterunternehmen erstellt den Konzernabschluss der Kapitalgruppe, in dem die Angaben der Mutter-
und Tochterunternehmen dargestellt werden,
dem Konzernabschluss wird der Lagerbericht der Gesellschaft beigelegt,
Konzernabschlüsse von börsennotierten Gesellschaften und Banken werden nach den IFRS erstellt,
das Mutterunternehmen kann auf die Erstellung des Konzernabschlusses verzichten, soweit es die
Anforderungen bzgl. der gesetzlichen Grenzwerte erfüllt,
das Mutterunternehmen kann auf die Erstellung des Konzernabschlusses verzichten, wenn sein
Mutterunternehmen an ihm mindestens 90% der Anteile hält und sowohl seine Angaben als auch die
Angaben seiner Tochterunternehmen in dem Konzernabschluss berücksichtigt,
im Konzernabschluss kann von der Darstellung der Angaben der Tochterunternehmen abgesehen werden,
soweit diese Angaben nicht wesentlich sind.
RLG, Art. 55-63d
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Fortführung des Unternehmens – Insolvenzeröffnung –
Änderung des Gesetzes Insolvenz - und Sanierungsrecht
Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer oder Prokuristen stellen einen Antrag auf die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens innerhalb von 30 Tagen (vorher: 2 Wochen) ab Auftreten des Insolvenzgrundes.
die Nichterfüllung der fälligen Geldverbindlichkeiten (falls ab dem Fälligkeitstermin der ersten unbezahlten
Verbindlichkeit 3 Monate abgelaufen sind)
die Verbindlichkeiten überschreiten den Wert des Vermögens (zu Marktwerten) in dem Zeitraum von über
24 Monaten (zukünftige Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten sowie die Darlehen von
Gesellschaftern sind nicht berücksichtigt)
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Art. 10 i und Art. 11 des Insolvenz- und Sanierungsrechts
Frage:
Wie ist der Stichtag festzustellen, an dem der Insolvenzgrund aufgetreten ist?
INSOLVENZGRUND ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT
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Haftung für Insolvenzeröffnung – Änderung des Gesetzes
über Insolvenz und Umstrukturierung
Insolvenzgrund – die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten:
Soll der Insolvenzantrag gestellt werden?
Eine Gesellschaft erfüllt ihre Verbindlichkeiten i.H.v. 400.000 PLN wegen der vorläufigen
Finanzschwierigkeiten nicht. 60% der Verbindlichkeiten wurde ein Monat später und die weiteren 40% -
innerhalb von zwei folgenden Monaten beglichen.
Eine Gesellschaft erfüllt ihre Verbindlichkeiten seit 8 Monaten nicht. Die Verschuldung der Gesellschaft
beträgt demnach 1.000 TPLN, was den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten darstellt. Die Gesellschaft
befindet sich in einer schwierigen Finanzlage.
Eine Gesellschaft hat Schwierigkeiten mit der termingemäßen Begleichung von Verbindlichkeiten. Auf
Ersuchen der Gesellschaft werden jedoch die Zahlungsfristen von den Gläubigern aufgeschoben. Einer der
Gläubiger hat den weiteren Aufschub der Zahlungsfrist verweigert.
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*Urteil des Obersten Gerichts vom 19 . Januar 2011 , Az. V CSK 211/10
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn der Schuldner mangels
Zahlungsmittel dauerhaft nicht in der Lage ist, die meisten Verbindlichkeiten zu
begleichen.*
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Haftung für Insolvenzeröffnung
Seite 16
Insolvenzgrund – Überschuldung – die Verbindlichkeiten überschreiten das zum Marktwert
bewertete Vermögen für den Zeitraum von mindestens 24 Monaten:
Posten Betrag
Anlagevermögen 1.200.000
Umlaufvermögen 300.000
Aktiva 1.500.000
Eigenkapital (150.000)
Verbindlichkeiten und Rückstellungen für
Verbindlichkeiten
1.650.000
Passiva* 1.500.000
Verbindlichkeiten > Vermögen
Laufende Analyse der Finanzlage zwecks
Überprüfung, ob die Gesellschaft in diesem
Zusammenhang zahlungsunfähig wurde.
Beschluss über
die Fortführung der Gesellschaft
befreit nicht von der Pflicht zur
Insolvenzeröffnung
*enthält weder zukünftige Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten noch die durch Aktionäre gewährten
Darlehen!!!
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NEUES Gesetz „Umstrukturierungsrecht“ (1/3)
führt 4 Arten von Umstrukturierungsverfahren ein.
gilt seit dem 1. Januar 2016.
Ziel: Die Möglichkeit der Wahl einer Umstrukturierungsform, die an die Bedürfnisse
eines gegebenen Unternehmens in der konkreten Finanzlage zugeschnitten ist.
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Verfahren zur gerichtlichen
Genehmigung des
Vergleichs
Beschleunigtes
Vergleichsverfahren
Vergleichsverfahren Sanierungsverfahren
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NEUES Gesetz „Umstrukturierungsrecht“ (2/3)
Verfahren zur gerichtlichen Genehmigung des Vergleichs
das am meisten informelle Verfahren – ermöglicht dem Schuldner, den Vergleich mit den
Gläubigern bei beschränkter Teilnahme des Gerichts abzuschließen (das Gericht genehmigt
nur den Vergleich).
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens:
i) Zahlungsunfähige Schuldner oder Schuldner, die in naher Zukunft zahlungsunfähig
werden und
ii) Schuldner, bei denen die streitigen Forderungen 15% der Forderungen, die zur
Abstimmung über den Vergleich berechtigen, nicht überschreiten.
Beschleunigtes Vergleichsverfahren
der Abschluss des Vergleichs aufgrund eines Umstrukturierungsplans, der von einem
unabhängigen Vergleichsverwalter angefertigt und dem Insolvenzrichter übergeben wurde,
schützt vor Vollstreckungshandlungen eines Gerichtsvollziehers und erlaubt dem Schuldner,
Geldmittel für Waren, Fortführung der Produktion und Stabilisierung der Situation zu
bewahren (bezieht sich nur auf diejenigen Verbindlichkeiten, die mit dem Vergleichsverfahren
umfasst werden),
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens: wie beim Verfahren zur gerichtlichen
Genehmigung des Vergleichs.
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NEUES Gesetz „Umstrukturierungsrecht“ (3/3)
Vergleichsverfahren
für einen Schuldner, gegen den mehrere Streitverfahren eingeleitet wurden – der Plan wird
von einem Vergleichsverwalter angefertigt und es besteht die Notwendigkeit der Vorbereitung
eines Verzeichnisses der Forderungen (Verlängerung des Verfahrens),
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens:
i) zahlungsunfähige Schuldner oder Schuldner, die in naher Zukunft zahlungsunfähig werden
und
ii) Schuldner, bei denen die streitigen Forderungen 15% der Forderungen, die zur
Abstimmung über den Vergleich berechtigen, überschreiten.
Sanierungsverfahren
ermöglicht eine fortgeschrittene Umstrukturierung von Verbindlichkeiten, Vermögen und
Beschäftigungsstruktur des Schuldners, bei dem es sich noch lohnt, das Unternehmen vor
dem Abschluss des Vergleichs zu retten,
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens:
i) zahlungsunfähige Schuldner oder Schuldner, die in naher Zukunft zahlungsunfähig werden
(der Antrag kann sowohl durch den Schuldner als auch den Gläubiger gestellt werden)
Seite 19
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Unterzeichnung des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluss wird unterzeichnet von:
einem Unternehmensleiter und
derjenigen Person, der die Führung der Handelsbücher übertragen wurde.
Wird das Unternehmen von einem mehrköpfigen Organ geleitet, so ist der Jahresabschluss von
allen Mitgliedern dieses Organs zu unterzeichnen.
Seite 20
Art. 52 Abs. 2 RLG
Der Unternehmensleiter darf die Verantwortung für
die Unterzeichnung des Jahresabschlusses auf
eine andere Person nicht übertragen.
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Unterzeichnung des Jahresabschlusses – Beispiel 1/2
21
Zum Bilanzstichtag
Vorstand/Geschäftsführung: Vorsitzender
– Herr X
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer – Herr Y
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer – Herr Z
Prokuristen: Herr V
Vertretung: Einzelvertretung für den
Vorsitzenden, Gesamtvertretung für
Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer bzw. ein
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer gesamt mit
einem Prokuristen
Änderung des Vorstands/der
Geschäftsführung im Januar des Folgejahres:
Hr. Y wurde abberufen und Fr. A einberufen
Vertretung der ext. Buchführungsges.: Hr. B
Buchführung der Gesellschaft: Fr. C
Wer unterzeichnet
den Jahresabschluss?
Vorsitzender – Hr. X
Vorstandsmitglied/Geschäftsführerin – Fr. A
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer– Hr. Z
Buchführung der Gesellschaft – Fr. C
Die Buchführung erfolgt bei externer
Buchführungsgesellschaft
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Unterzeichnung des Jahresabschlusses – Beispiel 2/2
22
Der Vorstand/die Geschäftsführung der
Gesellschaft besteht aus:
einem Vorsitzenden Hr. A – deutscher Staatsbürger
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer Hr. B –
österreichischer Staatsbürger
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer Hr. C –
polnischer Staatsbürger
Prokuristin: Fr. D – polnische Staatsbürgerin
Vertretung: zwei
Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer
zusammen oder ein
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer
gemeinsam mit einem Prokuristen
Wer unterzeichnet den
Jahresabschluss?
Vorsitzender – Hr. A
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer – Hr. B
Vorstandsmitglied/Geschäftsführer – Hr. C
Buchführung der Gesellschaft – Fr. E
Die Handelsbücher führt Fr. E –
Hauptbuchhalterin (Angestellte der Gesellschaft)
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Unterzeichnung des Jahresabschlusses
Sonderfälle:
Einzelvertretung der Vorstandmitglieder/Geschäftsführer – der Jahresabschluss ist von allen
Vorstandmitgliedern/Geschäftsführer zu unterzeichnen*,
Änderungen des Vorstands/der Geschäftsführung – der Jahresabschluss ist von den
Vorstandmitgliedern/Geschäftsführern zu unterzeichnen, die zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung im Amt sind,
Verweigerung der Unterzeichnung des Jahresabschlusses – es muss eine schriftliche
Erklärung dem Jahresabschluss beigefügt werden,
Verweigerung der Unterzeichnung der Erklärung – der Jahresabschluss ist nichtig.
Seite 23
Art. 52 Abs. 2 RLG
* Urteil des Berufungsgerichts in Poznań v. 20.01.2011, I ACa 1048/10
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Einreichung des JA beim Unternehmensregister – Gesetzesnovelle
Seite 24
Die Novelle des Gesetzes über das Landesgerichtsregister trat am 15. März 2018 in Kraft
Übergangszeit
15.03.2018 - 01.10.2018
Ab 01.10.2018
Aufstellung und Unterzeichnung des JA in Papierform wie bisher,
Einreichung des JA samt Anlagen bei dem Unternehmensregister in Form einer
gescannten Datei, durch Vermittlung des elektronischen Systems des
Finanzministeriums (gebührenfrei),
die Einreichung bei dem Unternehmensregister erfolgt durch eine
vertretungsbefugte Person, die über die elektronische Signatur verfügt.
Aufstellung des JA nur in elektronischer Form,
Unterzeichnung aller Bestandteile des JA mit der elektronischen Signatur durch
alle vertretungsbefugten Personen,
Einreichung des JA samt Anlagen bei dem Unternehmensregister mit der
elektronischen Signtur einer der vertretungsbefugten Personen (gebührenfrei),
die Wirtschaftsprüfer werden den Prüfungsbericht auch in elektronischer Form
erstellen und mit der elektronischen Signatur unterzeichnen.
Die vertretungsbefugten Personen sind polnische Staatsbürger
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Einreichung des JA beim Unternehmensregister – Gesetzesnovelle
Seite 25
Übergangszeit
15.03.2018 -
01.10.2018
Die vertretungsbefugten Personen sind keine polnischen Staatsbürger
und verfügen über die polnische Personalidentifikationsnummer (PESEL) nicht.
mindestens eine der vertretungsbefugten Personen muss über die elektronische
Signatur verfügen,
die Erteilung der elektronischen Signatur ist auch ohne die polnische
Personalidentifikationsnummer (PESEL) möglich,
Aufstellung und Unterzeichnung des JA in Papierform wie bisher,
die Einreichung erfolgt auch im elektronischen System, es wird ein Antrag und der
JA samt Anlagen eingereicht,
der Antrag kann durch einen Bevollmächtigten mit der elektronischen Signatur
bestätigt werden, JA samt Anlagen durch eine vertretungsbefugte Person auch mit
der elektronischen Signatur,
es wird eine Gebühr i.H.v. 350 PLN erhoben.
26. www.tpa-group.com www.tpa-group.com
Einreichung des JA beim Unternehmensregister – Gesetzesnovelle
Seite 26
Ab dem 01.10.2018
Die vertretungsbefugten Personen sind keine polnischen Staatsbürger
und verfügen über die polnische Personalidentifikationsnummer (PESEL) nicht.
gem. der aktuellen Auslegung wird nach dem 1. Oktober 2018 jede
vertretungsbefugte Person verpflichtet sein, über eine elektronische Signatur zu
verfügen,
JA wird in elektronischer Form aufgestellt und durch alle vertretungsbefugten
Personen mit der elektronischen Signatur bestätigt,
es wird weiterhin möglich sein, den Antrag durch einen Bevollmächtigten zu stellen,
es wird empfohlen, die polnische Personalidentifikationsnummer (PESEL) für alle
vertretungsbefugten Personen ausstellen zu lassen und diese Nummer bei dem
Unternehmensregister anzugeben,
mit der polnischen Personalidentifikationsnummer (PESEL) ist die Einreichung des
JA gebührenfrei.
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Typische Unrichtigkeiten bei der Prüfung des JA
Verzicht auf die Prüfung des Jahresabschlusses,
Falsch bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Prüfung,
Unrichtigkeiten bei der Wahl des Wirtschaftsprüfers
fehlender bzw. fehlerhafter Beschluss bzgl. der Prüfung
fehlender bzw. fehlerhafter Vertrag über die Prüfung
Vertragsabschluss zu einem Termin, zu dem die Teilnahme des Wirtschaftsprüfers an der
Inventuraufnahme nicht möglich ist.
Seite 27
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Ein falsch unterzeichneter Vertrag
kann zu seiner Nichtigkeit führen.
Ein falsch gefasster Beschluss über
die Prüfung kann zur Nichtigkeit der
Prüfung führen.
Haftung des Unternehmensleiters | RLG
Seite 28
Gesellschaft Beschluss Vertrag*
Wahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Vertragsunterzeichnung -
Beispiel
GmbH
Ordentliche
Gesellschafterversammlung
Prokurist und Geschäftsführer
AG Vorstand Zwei Vorstandsmitglieder
Zweigniederlassung Ausländischer Unternehmer
Vertreter des ausländischen
Unternehmers
* Vertrag, auf dessen Grundlage der Wirtschaftsprüfer an der Inventuraufnahme teilnimmt.
/
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Jahresabschluss und Lagebericht
*Wichtig: JA, der binnen 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag nicht
festgestellt wird ist auch beim Handelsregister einzureichen
15 Tage ab Ablauf dieser Frist
Bilanzstichtag
+ 3 Monate
ab dem Bilanzstichtag
+ 6 Monate
ab dem Bilanzstichtag
+10 Tage
ab der Feststellung
+15 Tage
ab der Feststellung
Aufstellung Feststellung
Einreichung Hdl.
Reg.
Einreichung
FA
Art. 52 Abs. 1; Art. 53 Abs. 1; Art. 69 Abs. 1 und 2*
Es ist möglich, auf die Erstellung von Lagebericht zu verzichten und einen
vereinfachten Jahresabschluss anzufertigen, soweit das Unternehmen nach den
Vorgaben des RLG als Kleinst- oder kleines Unternehmen definiert sein kann.
Seite 29
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Folgen der Nichterfüllung von Pflichten – Unternehmensregister, FA
Nichteinreichung und nicht termingerechte Einreichung eines JA beim Unternehmensregister:
Aufforderung zur Einreichung des JA innerhalb von 7 Tagen unter Androhung des Bußgeldes,
Bußgeld – 1. und 2. Bußgeld jeweils i.H.v. max. 10.000 PLN, weitere unbeschränkt, insgesamt bis
1.000.000 PLN,
Bestellung eines Pflegers, Auflösung der Gesellschaft bei Vorhanden von wichtigen Gründen
Nichteinreichung und nicht termingerechte Einreichung eines JA beim FA:
Bußgeld i.H.v. 210 bis 42.000 PLN – kann erneut verhängt werden.
Seite 30
Art. 24 Abs. 1 und 2; Art. 26 Abs. 1 und Art. 25 Gesetzes über das Landesgerichtsregister; Art. 80b FinStrG
Das Risiko der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft durch das
Registergericht über den Tatverdacht nach RLG.
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Strafen für die Nichterfüllung von Pflichten – 1/2
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder beide Strafen gemeinsam,
wenn:
Handelsbücher nicht oder unter Verletzung der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften geführt werden oder in den Handelsbüchern unzutreffende Angaben
angegeben werden,
Jahresabschlüsse nicht oder unter Verletzung der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften aufgestellt werden oder in den Jahresabschlüssen unzutreffende
Angaben angegeben werden.
Seite 31
art. 77 UoR
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Strafen für die Nichterfüllung von Pflichten – 2/2
Geldstrafe oder Freiheitsbeschränkungsstrafe, wenn :
der Jahresabschluss zur Prüfung nicht vorgelegt wird,
gegenüber einem Wirtschaftsprüfer keine oder unzutreffende Informationen,
Erläuterungen und Erklärungen abgegeben werden oder der Wirtschaftsprüfer an
der Erfüllung seiner Pflichten gehindert wird,
der Jahresabschluss zur Veröffentlichung nicht vorgelegt wird,
der Jahresabschluss oder der Lagebericht bei dem Landesgerichtsregister nicht
eingereicht werden,
der Jahresabschluss und sonstige Unterlagen den Gesellschaftern/Aktionären zur
Verfügung nicht gestellt werden.
Seite 32
Art. 79 RLG
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Strafen für die Nichterfüllung von Pflichten
BEISPIELE:
Ehemaliger Vorstandsmitglied der HDI – Gerling Życie Towarzystwa Ubezpieczeń SA
Feststellung der Ausübung der Tätigkeiten der Versicherungsanstalt unter Verletzung
des Art. 24 Abs. 1 RLG (ordnungsgemäße, fehlerfreie, überprüfbare und laufende
Buchführung) – Geldstrafe von 10 Tsd. PLN
Urteil des Bezirksgerichts in Puławy vom 25. Januar 2018 (Az. II K 536/17)
fehlende Aufstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft mbH in Widerspruch mit Art.
77 Abs. 1 RLG – Geldstrafe von 7 Tsd. PLN
Urteil des Verwaltungsgerichts in Wrocław vom 1. Dezember 2010 (Az. akt II AKa 326/10)
Führung der Handelsbücher der Gesellschaft und Aufstellung der Jahresabschlüsse in
Widerspruch zu RLG (Angabe der fehlerhaften Angaben) – Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Seite 33
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Haftung in börsennotierten Gesellschaften – 1/5
HAFTENDES ORGAN:
Die polnischen Vorschriften bestimmen nicht eindeutig und fest die Haftung für die Erfüllung
der Pflichten im Bereich der Aufstellung und Veröffentlichung der Finanzangaben in
Börsengesellschaften.
Trotz der mangelnden Vorschriften haften:
Vorstand (Unternehmensleiter) und
Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines anderen Aufsichtsorganes (das Audit
Committee)
Seite 34
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Haftung in börsennotierten Gesellschaften – 2/5
35
„Die Gesellschaft ist eine gute Erfindung für die Sicherstellung der Gewinne
und für die Vermeidung der individuellen Haftung.”
Ambrose Bierce
Strafen für die
Nichtaufstellung des
Jahresabschlusses
FÜR DEN
UNTERNEHMENSLEITER
Strafen für die
Nichterfüllung der
Veröffentlichungspflichten
FÜR DIE GESELLSCHAFT
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Haftung in börsennotierten Gesellschaften – 3/5
Die durch den Ausschuss für Finanzaufsicht geplanten Änderungen der Vorschriften
in den Bereichen:
Nichterfüllung der Veröffentlichungspflichten der Emittenten oder
unzureichende Qualität des Berichtswesens
sollen in einer solchen Richtung gehen, dass nicht die Gesellschaft, sondern die
Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Aufsichtsorgane individuell bestraft
werden.
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Haftung in börsennotierten Gesellschaften – 4/5
Berichterstattungspflichten:
Die börsennotierten Gesellschaften – Veröffentlichungsfristen (und Aufstellungsfristen) werden durch die
Verordnung über die laufenden und periodischen Informationen geregelt
Dokument Termin
laufende Berichte
unverzüglich, jedoch spätestens 24 Stunden ab dem Auftreten eines
Ereignisses oder ab dem Kenntniserahlt davon
Quartalsbericht und konsolidierter
Quartalsbericht (1. und 3. Quartal)
zusammen an dem im laufenden Bericht bestimmten Tag, spätestens 60
Tage ab dem Quartalsabschluss
Halbjahresbericht und konsolidierter
Halbjahresbericht
Spätestens innerhalb von 3 Monaten ab dem Abschluss des Halbjahres
des Geschäftsjahres
Jahresbericht und konsolidierter
Jahresbericht
Spätestens 4 Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres
Jahresbericht und konsolidierter
Jahresbericht (ohne Veröffentlichung des
Berichts für das 4. Quartal)
Bis Ende April eines jeden Jahres unter der Annahme, dass das
Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht
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Haftung in börsennotierten Gesellschaften – 5/5
STRAFEN VERHÄNGT DURCH DEN AUSSCHUSS FÜR FINANZAUFSICHT:
Polimex-Mostostal SA – Geldstrafe i.H.v. 800.000 PLN
Verletzung des Art. 56 des Gesetzes über das öffentliche Angebot
Fehlerhafte Erfüllung der Veröffentlichungspflichten von Emittenten (fehlerhafte Erstellung der
laufenden Berichte)
CMS SA - Geldstrafe i.H.v. 1.000.000 PLN
Verletzung der Art. 69, 70, 72-74 oder 76 des Gesetzes über das öffentliche Angebot
Nichtbenachrichtigung der Gesellschaft und des Ausschusses für Finanzaufsicht über 15 Fälle
der Änderung der Anzahl der vorliegenden Aktien, die zur Unterschreitung der Grenzwerte von
5% und 10% der Stimmen in der Hauptversammlung führte; sowie Angabe in einem Fall einer
unrichtigen Anzahl der vorliegenden Aktien vor und nach der Transaktion.
Platinum Prestige Capital SA – Geldstrafe i.H.v. 5.630.000 PLN
Verletzung der Art. 69 des Gesetzes über das öffentliche Angebot
Nichtbenachrichtigung der Gesellschaft PSW Capital SA und des Ausschusses für
Finanzaufsicht über 31 Fälle der Änderung der Anzahl der vorliegenden Aktien sowie über die
Erreichung von 50% der Gesamtzahl der Stimmen.
Seite 38
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Tel.: +48 61 63 00 500
krzysztof.horodko@tpa-group.pl
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
Krzysztof Horodko
Managing Partner | Wirtschaftsprüfer
Energiewirtschaft & Immobilien
SK
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CZ
PL
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