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Albanien I Bulgarien I Kroatien I Österreich I Polen I Rumänien I Serbien I Slowakei I Slowenien I Tschechien I Ungarn
Haftung von Geschäftsführern und Prokuristen
in Kapitalgesellschaften polnischen Rechts
- Steuerrecht und Steuerstrafrecht-
Dr. Wojciech Sztuba | TPA Poland
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Haftung für Steuerverbindlichkeiten (nach der
Abgabenordnung)
Strafrechtliche Verantwortung (nach dem
Steuerstrafgesetzbuch)
Einschränkung von Haftungsrisiken
Agenda
Seite 2
Beispiel zur Abgrenzung beider Haftungsbereiche:
 Körperschaftsteuer wird überfällig
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Grundsatz: für Steuerschulden einer Kapitalgesellschaft haftet vor allem sie selbst
Allerdings (unter bestimmten Voraussetzungen) Haftung von Dritten, hier:
Vorstand / Geschäftsführung
Bei einer Gesellschaft in Gründung ohne Vorstand / Geschäftsführung haftet der
Bevollmächtigte der Gesellschaft. Fehlt auch der Bevollmächtigte, haften die
Gesellschafter.
Ab 01.01.2016 haften Liquidatoren wie der Vorstand lt. Art. 116b AO-PL (mit Ausnahme
von Schulden, die vor dem Jahr 2016 entstanden sind)
Polnische AO sieht keine Steuerhaftung vor in Bezug auf:
Aufsichtsratsmitglieder
Prokuristen
Art. 116 AO-PL
Seite 3
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Eigene Steuern der Gesellschaft (zB. KSt)
erhaltene Vorsteuerüberhänge, wenn sie wegen Berichtigung zugunsten des FA
zurückzuzahlen sind
durch die Gesellschaft einzubehaltende Steuern von Dritten (Lohnsteuer, Quellensteuer)
steuerliche Säumniszinsen
Vollstreckungskosten
Sozialversicherungsbeiträge
Beiträge zum Arbeitsfonds, zum Fonds für garantierte Arbeiternehmerleistungen, zum Fonds
für Überbrückungsrenten und zum Fonds für die Rehabilitation Behinderter
Seite 4
Art. 116 AO-PL, Art. 31-32 des Gesetzes über das Sozialversicherungswesen
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Haftung der (ehemaligen und gegenwärtigen) Vorstandsmitglieder / der Geschäftsführung für
nicht verjährte:
Steuerrückstände, deren Zahlungsfrist während ihrer Amtszeit verstrichen ist
Sonstige steuerliche, in Art. 52 AO-PL genannte Rückstände (unrichtigerweise
zurückerhaltenen Steuerüberzahlungen ggf. samt ihrer Verzinsung, inkorrekt ermittelte
Vergütungen für Steuereinbehaltung), die während der Amtszeit entstanden sind
Siehe Urteil v. Verwaltungsgericht Warschau vom 23.03.2018, Aktenzeichen III SA/Wa
1359/17 (Verantwortung trotz Krankenschein)
Festlegung der Haftungsperiode:
Möglichkeit zur aktiven Wahrnehmung der dem Vorstand / der Geschäftsführung
obliegenden Pflichten (d.h. seit der Bestellung bis zur Abberufung)
die Eintragung in den Handelsregister KRS hat lediglich einen deklaratorischen Charakter
Mutterschafts- oder Gesundheitsurlaub hat keine von der Haftung befreiende Wirkung
Seite 5
Art. 116 AO-PL
Abberufung am 23.IV, Eintragung im Handelsregister am 27.IV – der abberufene
Geschäftsführer wird also für die USt-Schuld für März nicht mehr haften müssen
(da die Zahlungsfrist am 25.IV abläuft).
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Sachverhalt Nr. 1: Ein Geschäftsführer nimmt seine Pflichten seit 2016 wahr. In der KSt-
Erklärung für 2016 wurde ein Verlustvortrag aus früheren Geschäftsjahren geltend gemacht.
Kann der Geschäftsführer zur Haftung gezogen werden, sollten die vorgetragenen Verluste in
diesen früheren Geschäftsjahren inkorrekt ermittelt werden?
Sachverhalt Nr. 2: Kann ein Geschäftsführer zur Haftung gezogen werden, wenn während
seiner Amtszeit die Umsatzsteuerschuld um die Vorsteuerüberhänge aus früheren Perioden
(vor seiner Amtszeit) gemindert wird, sollte es sich herausstellen, dass diese
Vorsteuerüberhänge damals zu hoch ermittelt wurden?
Seite 6
Bejahende Urteile der Finanzgerichte und Einzelerledigungen: Oberfinanzgericht NSA I FSK 1219/14 vom
17.12.2015; IBPBII/2/415-1288/09/AK vom 25.03.2010, IBPP1/443-1327/09/AZb vom 23.03.2010
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Eventl. Steuerbescheid wird
rechtskräftig
Vollstreckung aus dem
Vermögen der Gesellschaft
Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Seite 7
 Keine fristgerechte Einzahlung einer vom FA festgesetzten Steuer
 Zustellung eines Steuerbescheids mit der ermittelten Steuer
 Einleitung der Zwangsvollstreckung bei Selbstveranlagung
erfolglos
Art. 47, 108 AO-PL
Steuerbescheid
(Zahlung innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung)
Verfahren gegen den Vorstand /
GF kann eingeleitet werden
Aussetzung bis zur
Erlangung der Rechtskraft
Vollstreckung aus dem
Vermögen der
Vorstandsmitglieder / der
Geschäftsführung
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Merkmale der Haftung:
gesamtschuldnerisch - die Finanzbehörde wird das Verfahren gegen alle betroffenen
Mitglieder des Vorstands / der Geschäftsführung einleiten, aber die Vollstreckung kann aus
dem Vermögen jedes Einzelnen geführt werden (Gesamtschuldnerschaft im
Außenverhältnis). Werden vom Steuergläubiger nur einige GF-/Vorstandsmitglieder in
Anspruch genommen, so bleibt ihr Anspruch gegen anderen Mitgliedern auf Erstattung ihrer
Anteile nach Art. 376 ZivilGB-PL bestehen
mit dem Gesamtvermögen – sowohl mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt der
Vollstreckung besteht, als auch mit dem erst in Zukunft entstehenden Vermögen
Seite 8
Art. 116 AO-PL
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Die Haftung kommt dann in Betracht:
wenn sich die Vollstreckung aus dem Vermögen der Gesellschaft als erfolglos erweist
und wenn das Mitglied der GF / des Vorstands kein Vermögen der Gesellschaft offenbart,
mit dem die Steuerrückstände der Gesellschaft wesentlich getilgt werden können
und wenn von der Geschäftsführung / dem Vorstand kein Antrag auf Eröffnung der
Insolvenz (oder Einleitung des Insolvenzvergleichs) rechtzeitig gestellt wurde (dabei gilt
nach dem Insolvenzrecht die Frist von 2 Wochen nach Eintreten der
Insolvenzprämissen), es sei denn, dass der einzelne GF-/ Vorstandsmitglied die
unterlassene Antragstellung nicht verschuldet hat
Siehe Urteil Finanzgericht Warschau vom 23.03.2018 r., Akz. III SA/Wa 1136/17
(Insolvenzprämisse schon bei nur wahrscheinlicher Zahlungsunfähigkeit)
Seite 9
Art. 116 AO-PL
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Aus der Rechtsprechung:
der Insolvenzantrag muss zulässig sein (wird er aus formellen Gründen zurückgewiesen, tritt
die haftungsbefreiende Wirkung nicht ein). Dabei ist für die Haftungsbefreiung unbeachtlich,
ob das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt (Oberfinanzgericht NSA,
Urteil vom 13.11.2002, Aktz. SA/Sz 1856/00).
Ausschluss des eigenen Verschuldens kann aber zB dann vorliegen, wenn die
Insolvenzprämissen erst nach der Amtszeit des jeweiligen GF-/Vorstandsmitglieds eingetreten
sind (Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2003, Aktz: III SA 110/02)
 Ausschluss des eigenen Verschuldens kann zB. mit einer sehr schweren Erkrankung
begründet werden (vrgl. Urteil vom Finanzgericht Warschau vom 23.03.2018, Aktenzeichen III
SA/Wa 1359/17)
Es wird in der Rechtsprechung angenommen, dass eine Kompetenzverteilung im Vorstand /
Geschäftsführung keine ausreichende Begründung für den Ausschluss darstellt
(Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2010, Aktz.: I FSK 2082/09 und vom 14/03/2014
Aktz.: I FSK 542/13).
Seite 10
Art. 116 AO-PL
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Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft
Verjährung der Haftung erfolgt nach 5 Jahren ab Ende des
Veranlagungszeitraumes, in dem die Steuerverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft
entstanden ist  ein Steuerbescheid darf nicht mehr ergehen
Verjährung der Steuerverbindlichkeit aus dem zu ungunsten des GF-/
Vorstandsmitglieds erlassenen Steuerbescheid über die Haftung Dritter nach 3
Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem ein solcher Steuerbescheid zugestellt
wurde (bei Sozialversicherungsbeiträgen: 5 Jahre)
Seite 11
Art. 118 AO-PL, Art. 24 Abs. 5d des Gesetzes über das Sozialversicherungswesen
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Verfolgt werden Finanzstraftaten mit folgenden Merkmalen:
gesellschaftlich schädlich – eine Tat mit sehr geringfügiger Sozialschädlichkeit stellt
keine Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit. Der Grad der Sozialschädlichkeit hängt
u.a. von der Schwere der steuerlichen Pflichtverletzung, der Höhe der verkürzten oder
gefährdeten Abgabe, dem Vorsatz und der Absicht des Täters, den
Tatbegehungsumständen, vom Grad der Fahrlässigkeit.
gesetzlich verboten zum Zeitpunkt der Tatbegehung, Rückwirkungsverbot
verschuldet – der Täter muss zurechnungsfähig sein (es sei denn, dass er sich selbst in
den die Zurechnung ausschließenden Zustand versetzt hat)
in der Regel nur vorsätzlich begangene Straftaten (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz,
„billigend in Kauf nehmend“)
Nicht vorsätzlich (sondern aus Fahrlässigkeit) begangene Taten sind nur dann strafbar,
wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt – bei Steuer- und Zollhehlerei, bei
Nichtbeachtung der Aufsichtspflicht
Seite 12
Art. 1, 2, 4, 53 § 7 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Bestraft werden können nur natürliche Personen
Bei Personenzusammenschlüssen (zB bei Kapitalgesellschaften) gilt als Täter
derjenige, der sich mit den Wirtschaftangelegenheiten, insb.
Finanzangelegenheiten befasst
Es soll auch zwischen unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft (unterschieden
werden
Seite 13
Art. 1, 2, 4, 9 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Befassung mit Finanzangelegenheiten
Keine gesetzliche Definition vorhanden
In der Literatur verstanden als „Vornahme von Entscheidungen oder Teilnahme
am Entscheidungsprozess bzw. Beeinflussung der Entscheidungen“
Vorausgesetzt wird ein bestimmter Grad der Selbständigkeit (im Gegensatz zu
rein technischen, ausführenden Tätigkeiten)
In der Praxis werden die Strafverfolgungsorgane aufgrund der Struktur der
Gesellschaft und der reellen Aktivitäten (Kontakte mit der Finanzverwaltung,
Unterschriften an den Steuererklärungen, usw.) versuchen festzustellen, wem die
Steuerangelegenheiten der Gesellschaft obliegen
Seite 14
Art. 9 § 3 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Steuerstrafrechtliche Folgen können also letztendlich gegen unterschiedliche Personen
gezogen werden:
den Vorsitzenden des Vorstandes / der Geschäftsführung, weil er das gesamte Gremium
leitet
Alle Mitglieder der GF / des Vorstandes
das für die Steuern der Gesellschaft zuständige Mitglied der GF / des Vorstandes
einen Prokuristen, wenn die Steuerangelegenheiten in seinem Kompetenzbereich liegen
einen Finanzdirektor (als leitender Angestellter), dessen Aufgabe (zB laut Arbeitsvertrag) in
der Betreuung der Steuerermittlung der Gesellschaft besteht
ein externer Dienstleister, zB ein Steuerberater
Die Gesellschaft darf die Geldbuße, die auf den Täter auferlegt wurde, nicht direkt
übernehmen – Lösung: letter of comfort
Seite 15
Art. 9 § 3 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Aus der Rechtsprechung:
Da die Geschäftführung als Organ der Gesellschaft ihre Angelegenheiten erledigt und
die Arbeit des Gremiums von dem Vorsitzenden geleitet wird, so gilt, dass eben der
Vorsitzende für die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich ist,
darunter auch für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, wenn diese
Aufgabe weder einem anderen Geschäftsführer noch einer anderen Person gemäß
Art. 31 der Abgabenordnung anvertraut wurde.
Seite 16
Urteil des Obersten Gerichts vom 02.07.2002 (IV KK 164/2002)
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Die Übertragung der Aufgabe der Steuerermittlung selbst auf fachkundige Dritte
schließt für sich alleine die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen nicht aus, wenn ihm
nachgewiesen werden kann, dass die potentiell inkorrekte Steuerermittlung ihm
bewusst war und er den Zustand billigend in Kauf genommen hat.
 Eine derartige Information könnte bspw. aus einem Wirtschaftprüfungsbericht
resultieren
Seite 17
Beschluss des Obersten Gerichts vom 23.05.2002 (V KKN 426/00)
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: rechtswidrige Taten
 Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit
 Steuerordnungswidrigkeit:
 Wenn die Steuerverfehlung mit einer gesetzlich betragsmäßig definierten Geldbuße geahndet
wird und der Gegenstandswert, die verkürzte oder gefährdete Abgabe, zum Zeitpunkt der
Tatbegehung das Fünffache des Mindestlohnes nicht überschreitet
(2018: 2.100 PLN * 5 = 10.500 PLN)
 Sonstige Taten, wenn das SteuerStGB es ausdrücklich vorsieht – in der Regel handelt es sich
dabei um minder schwere Fälle (insbesondere, wenn die Sozialschädlichkeit gering ist, die
gefährdete Abgabe weniger als das Fünffache des Mindestlohnes beträgt und der Täter die
finanzpolitische Ordnung und die gebotene Vorsicht nicht bewusst missachtet ODER wenn der
Täter berücksichtigungswürdige Gründen hatte und der Gegenstandswert niedrig war (bis zum
Gegenwert vom 200-fachen Mindestlohn = 420.000 PLN))
 Steuerstraftat:
 Wenn die Steuerverfehlung mit Geldbuße in Tagessätzen oder mit Freiheitsbeschränkung bzw.
Freiheitsstrafe bestraft wird.
 Abgrenzung zwischen Steuerordnungswidrigkeit und –straftat erfolgt anhand zahlreicher Kriterien
wie z.B. Höhe der Steuerschuld, Art der verfehlten Pflicht, Motivation bzw. Bewusstseinzustand
des Täters zum Zeitpunkt des Begegnens
Seite 18
Art. 53 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und
Strafmaßnahmen
 Strafen für Steuerstraftaten:
 Freiheitsstrafe (bis 5 Jahren; sogar 10 Jahre in besonders schweren Fällen, bei Tatmehrheit, bei
gewerbsmäßigen Begehung, bei mittelbarer Täterschaft durch Ausnutzung von hierarchischen
Strukturen, bei organisierter Kriminalität oder bei Gewaltanwendung)
 Freiheitsbeschränkung – zB. unentgeltliche Ausübung einer sozial nutzbringenden Arbeit
 Geldbuße, festgelegt in Tagessätzen
‒ Die Anzahl der Tagessätze beträgt zwischen 10 und 720 (bei besonders schweren Taten bis
1080)
‒ Die Höhe des Tagessatzes hängt von der Zahlkraft des Täters ab (sein Einkommen,
Vermögen, Erwerbspotential, persönliche Lage) und beträgt zwischen 1/30 bis zum 13,33-
fachem Mindestlohn
Seite 19
Art. 22, 23, 37 SteuerStGB
Bei in 2018 begangenen Taten:
 Mindestgeldbuße: 2.100 PLN * 1/30 * 10 Tagessätze =700 PLN
 Höchstgeldbuße (kein besonders schwerer Fall):
2.100 PLN * 13,33 * 720 TS = 20.160.000 PLN
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und
Strafmaßnahmen
Strafen für Steuerordnungswidrigkeiten
Gesetzlich betragsmäßig definierte Geldbuße – grds. zwischen 1/10 bis zum 20-fachen
Mindestlohn
Strafmandat (ohne Gerichtsverfahren) – bis zum 2-fachen Mindestlohn
Berücksichtigt wird auch das Vermögen, Einkommen, Erwerbspotential und persönliche
Verhältnisse des Täters
Kann die Geldbuße nicht vollstreckt werden, kann das Gericht stattdessen eine unentgeltliche,
sozial nutzbringende Arbeit anordnen. Wird sie nicht angetreten, kann ersatzweise auch die
Freiheitsstrafe verhängt werden
Seite 20
Art. 22, 48, 185-186 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und
Strafmaßnahmen
Strafmaßnahmen – können bei Steuerstraftaten für den Zeitraum zwischen 1 bis 5 Jahren
verhängt werden, u.a.:
Verbot einer bestimmten gewerblichen Betätigung
Berufsausübungsverbot
Verbot, eine bestimmte Funktion oder Posten innezuhaben (zB Geschäftsführungsverbot)
Seite 21
Art. 22, 48, 185-186 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und
Strafmaßnahmen
Die Strafzumessung und die Anwendung von Strafmaßnahmen werden vom Gericht
folgendermaßen verhängt:
nach seinem Ermessen
innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen
bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur getragenen Schuld
bei Berücksichtigung der Sozialschädlichkeit
bei Berücksichtigung von präventiven und erziehenden Zwecken
Seite 22
Art. 12 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Konsequenzen für die
Kapitalgesellschaft
Wenn ein GF / Vorstandsmitglied verurteilt wurde:
Subsidiäre Verantwortung der Gesellschaft, wenn der Täter die verhängte Geldbuße nicht
entrichten kann und die Gesellschaft aus der Straftat einen Vermögensvorteil erlangt hat
oder erlangen konnte (dabei wird die Höhe der Tagessätze neudefiniert und an die
Vermögenslage der Gesellschaft angepasst)
Ausschluss der Gesellschaft aus öffentlichen Ausschreibungen, wenn ein amtierender GF /
Vorstandsmitglied rechtsmäßig für Steuerstraftaten verurteilt wurde (auch während
Funktionsausübung in einem anderen Unternehmen)
Strafen aufgrund des Gesetzes über die Haftung von Personenzusammenschlüssen
für Straftaten (u.a. für Steuer-, Zoll- und Devisenstraftaten)
‒ Geldstrafe zwischen 1 und 5.000 Tsd. PLN (nicht mehr als 3% der Jahresumsätze)
‒ zusätzliche Verbote: Werbungs- und Promotionsverbot, Verbot der Inanspruchnahme von
Subventionen
Seite 23
Art. 24 SteuerStGB, Art. 24 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über das öffentliche Vergaberecht
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten
Gegen steuerliche Pflichten
Steuerhinterziehung (keine Einreichung von Steuererklärungen, keine Offenlegung des
Besteuerungsgegenstandes oder der Bemessungsgrundlage)
Strohmanngeschäfte
Steuerbetrug, Steuerverkürzung (wenn der Finanzbehörde Angaben über erhebliche
Tatsachen nicht oder unrichtig gemacht werden)
Missachtung der Steuerzahlungsfristen  Tatbestand der Beharrlichkeit (lang andauernder
Zustand oder Wiederholbarkeit)
Seite 24
Art. 54-111 SteuerStGB
Praxistipp: Es ist vorteilhafter, eine Steuererklärung
fristgerecht abzugeben und sie später ggf. zu
berichtigen, als sie zu spät einzureichen.
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten
Gegen steuerliche Pflichten
Fehlende Buchführung oder Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher  im
Allgemeinen oder an der angemeldeten Stelle
Mangelhafte (nicht gesetzeskonforme) oder unrichtige (der Realität nicht entsprechende)
Buchführung
Verletzung der Verbrauchsteuerpflichten (Inverkehrbringen von verbrauchsteuerpflichtigen
Waren ohne Steuerzeichen, Steuerzeichenfälschung, unerlaubter Handel mit
Steuerzeichen, Verwendungsänderung des Mineralöls, mangelhafte Aufzeichnungen, usw.)
Seite 25
Art. 54-111 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten
Gegen steuerliche Pflichten
Nichtausstellung von Rechnungen, mangelhafte oder unrichtige Rechnungsstellung
Umsätze an nichtgewerbliche Personen ohne Verwendung der Registrierkasse
Nichtabgabe der Information über ausschließlich gewerbliche Verwendung von Pkws (bei
Beanspruchung von 100% Vorsteuer)
Erschleichung einer Steuererstattung
Nicht-Einbehaltung oder Nicht-Abführung (bzw. Fristverletzung bei der Abführung) von
Abzugssteuern
Nicht-Einreichung von Steuermeldungen, Einreichen von nicht wahrheitsgetreuen
Meldungen oder Wahrheitsverschleierung
Versäumnisse bei den steuerlichen Registrierungs- und Anmeldungspflichten
Vereitelung von Steuerprüfungen, Außenprüfungen, Kreuzkontrollen und sonstigen
Kontrollen als auch der Steuerfahndung
Mangelhafte Aufsicht
Seite 26
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung
Aus der Rechtsprechung:
Fehlerhafte Steuerermittlung (Anm. des Verfassers: in Polen herrscht grds. das Prinzip der
Selbstveranlagung) soll nicht automatisch mit Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden,
welche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Eine Bestrafung für Steuerhinterziehung
erfordert einer Schuldfeststellung, dazu muss die Schuld aus dem vorsätzlichen Verhalten
resultieren. Eine derartige Schuldfeststellung muss gerichtlich erfolgen, das Gericht beurteilt
dabei die Umstände der konkreten Steuerverkürzung und die Tatsache, ob dem
Steuerpflichtigen bewusst war, dass es zur einer Steuerverkürzung gekommen ist.
Seite 27
Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs nach dem Urteil vom 12.09.2005, Aktz. SK 13/05
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten
Gegen die Vorschriften über Zuschüsse und Subventionen
Unrechtmäßige Vereinnahmung oder Verausgabung einer Subvention / eines Zuschusses
Gegen Zollpflichten und die Regelungen des Außenhandels
Erschleichen einer Zollgenehmigung
Zollschmuggel
Zollbetrug (Falschinformation)
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Verletzung von Bedingungen der Zollbefreiung
Vereitelung einer Prüfung
Missstände bei der Dokumentation
Seite 28
Art. 54-111 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten
Gegen Devisenverkehr
Erschleichen einer Devisengenehmigung
Ausfuhr von Devisen in einen Drittstaat ohne Genehmigung
Erwerb von Wertpapieren durch eine nichtansässige Person ohne Genehmigung
Erwerb von Wertpapieren oder Anteilen durch eine in Polen ansässige Person in
Drittstaaten (ohne Genehmigung)
Erwerb von Devisen und Forderungen durch eine in Polen ansässige Person von einer
Person aus einem Drittstaat (ohne Genehmigung)
Eröffnung einer Bankverbindung in einem Drittstatt ohne Genehmigung
Geldtransfer ins Ausland ohne Vermittlung eines dazu berechtigten Finanzinstituts
Gewerbliche Währungswechselgeschäfte ohne Genehmigung
Seite 29
Art. 54-111 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten
Gegen die Vorschriften über Wetten und Spiele
Veranstaltung von illegalen Spielen, Wetten und Lotterien
Veranstaltung von Spielen ohne amtliche Sicherungsvorrichtungen
Teilnahme an illegalen Spielen
Unerlaubter Handel mit Lotterielosen
Seite 30
Art. 54-111 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: tätige Reue
(Selbstanzeige)
Anzeige durch den Täter über die Begehung einer Straftat / Ordnungswidrigkeit, bei Angabe
der Tatumstände und der beteiligten Personen
Verbunden mit der Entrichtung der fälligen öffentlichen Finanzabgabe (der Steuer) und ggf.
mit der Übergabe der Gegenstände, welche dem Verfall zugunsten der Staatskasse
unterliegen
Ist unwirksam, wenn die Finanzbehörde bereits vorher nachweisbar über die Tat informiert
war oder nach Ergreifung von Dienstmaßnahmen, die der Aufdeckung der Straftat oder der
Ordnungswidrigkeit dienen (es sei denn, dass die Ergebnisse der Maßnahme die Einleitung
eines Strafverfahrens nicht begründen können)
Seite 31
Art. 16 SteuerStGB
Wenn allerdings eine Außenprüfung bzgl. der Umsatzsteuer z.B. für
das Jahr 2017 dauert, ist die Selbstanzeige bezüglich einer anderen
Steuerart oder eines anderen Steuerjahres nicht ausgeschlossen
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: tätige Reue
(Selbstanzeige)
Nicht zulässig bei einem Täter, der die gemeinsame Tatbegehung leitet, die Straftat
in Auftrag gibt oder zu ihr anstiftet, oder auch eine Personengruppe zwecks
Tatbegehung organisiert
 Eine wirksame Selbstanzeige befreit von der strafrechtlichen Verantwortung
(von der Bestrafung)
Seite 32
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Berichtigung der
Erklärung
Rechtlich wirksames Einreichen einer berichtigten Steuererklärung samt Angabe der
Berichtigungsgründe
Verbunden mit der Entrichtung der verkürzten oder gefährdeten Finanzabgabe (Steuer)
 befreit ebenfalls von der strafrechtlichen Verantwortung (der Strafe)
Seite 33
Art. 16a SteuerStGB
Die Vorschrift entfaltet ihre Wirkung bei Erklärungsberichtigungen,
nicht aber bei verspäteter Erklärungsabgabe.
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung:
freiwillige Unterwerfung unter die Strafe
Eine rechtskräftige richterliche Genehmigung für den Täter, sich der Strafe freiwillig zu
unterwerfen, wird keinen Eingang ins Führungszeugnis finden
Das Gericht darf dem vor der Klageerhebung gestellten Antrag des Täters auf seine freiwillige
Unterwerfung unter die Strafe zustimmen, wenn:
die Schuld des Täters und die Tatumstände keine Zweifel aufkommen lassen
die verkürzte Steuer vollständig entrichtet wurde
der Täter darüber hinaus einen Geldbetrag geleistet hat, der mindestens der niedrigsten
gesetzlich festgelegten Geldbuße entspricht (in 2018 bei Steuerstraftaten 700 PLN, bei
Ordnungswidrigkeiten 210 PLN), erhöht um die pauschalierten Kosten des Verfahrens
der Täter mit dem Verfall der Gegenstände einverstanden ist (zumindest in dem Umfang, in
dem das Gesetz den Verfall verlangt)
Seite 34
Art. 17-18 SteuerStGB
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Steuerstrafrechtliche Verantwortung:
freiwillige Unterwerfung unter die Strafe
Die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe ist ausgeschlossen, wenn:
die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder Freiheitsbeschränkung zu bestrafen ist
die Straftat zwar nur mit einer Geldbuße zu bestrafen ist, aber die Voraussetzungen für
eine außerordentliche Strafverschärfung erfüllt sind
ein Dritter (der weder Verdächtigte noch Angeklagte ist) interveniert gegen den Verfall
Beispielhafte Straftaten, bei denen freiwillige Unterwerfung unter die Strafe zulässig ist:
Steuerhinterziehung, Strohmanngeschäfte, Nicht-Abführung von Abzugsteuern – bei
geringer Höhe der verkürzten Steuer
mangelnde oder fehlerhafte Buchführung, Verletzung der Pflichten zur Aufbewahrung der
Handelsbücher, Nichtausstellung von Rechnungen, Vereitelung von Steuerprüfungen
Seite 35
Art. 17-18 SteuerStGB
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Einschränkung der Risiken
Einzelerledigungen (Einzelauskünfte) – hält sich der Steuerpflichtige an die Einzelauskunft,
selbst wenn sie nachträglich geändert wird, wird kein steuerstrafrechtliches Verfahren
eingeleitet
interne und externe Tax Audits
Innerbetriebliche Verfahrensanweisungen – Einschränkung der Fahrlässigkeit-Risiken und
präzise Kompetenzaufteilung
Sorgfaltige Verfahrensbetreeung (Litigation) inkl. Vertretung, Beweismatierial,
Kommunikation und Schriftverkehr
In-house Steuerabteilung
Externe Steuerberater
Letters of comfort, unterschrieben durch die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter
GF-Versicherungspolise
Seite 36
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Tel.: +48 604 966 422
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Vielen dank für ihre Aufmerksamkeit
Dr. Wojciech Sztuba
Managing Partner | StB
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Haftung von Geschäftsführern und Prokuristen in Kapitalgesellschaften polnischen Rechts

  • 1. Albanien I Bulgarien I Kroatien I Österreich I Polen I Rumänien I Serbien I Slowakei I Slowenien I Tschechien I Ungarn Haftung von Geschäftsführern und Prokuristen in Kapitalgesellschaften polnischen Rechts - Steuerrecht und Steuerstrafrecht- Dr. Wojciech Sztuba | TPA Poland
  • 2. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung für Steuerverbindlichkeiten (nach der Abgabenordnung) Strafrechtliche Verantwortung (nach dem Steuerstrafgesetzbuch) Einschränkung von Haftungsrisiken Agenda Seite 2 Beispiel zur Abgrenzung beider Haftungsbereiche:  Körperschaftsteuer wird überfällig
  • 3. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Grundsatz: für Steuerschulden einer Kapitalgesellschaft haftet vor allem sie selbst Allerdings (unter bestimmten Voraussetzungen) Haftung von Dritten, hier: Vorstand / Geschäftsführung Bei einer Gesellschaft in Gründung ohne Vorstand / Geschäftsführung haftet der Bevollmächtigte der Gesellschaft. Fehlt auch der Bevollmächtigte, haften die Gesellschafter. Ab 01.01.2016 haften Liquidatoren wie der Vorstand lt. Art. 116b AO-PL (mit Ausnahme von Schulden, die vor dem Jahr 2016 entstanden sind) Polnische AO sieht keine Steuerhaftung vor in Bezug auf: Aufsichtsratsmitglieder Prokuristen Art. 116 AO-PL Seite 3
  • 4. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Eigene Steuern der Gesellschaft (zB. KSt) erhaltene Vorsteuerüberhänge, wenn sie wegen Berichtigung zugunsten des FA zurückzuzahlen sind durch die Gesellschaft einzubehaltende Steuern von Dritten (Lohnsteuer, Quellensteuer) steuerliche Säumniszinsen Vollstreckungskosten Sozialversicherungsbeiträge Beiträge zum Arbeitsfonds, zum Fonds für garantierte Arbeiternehmerleistungen, zum Fonds für Überbrückungsrenten und zum Fonds für die Rehabilitation Behinderter Seite 4 Art. 116 AO-PL, Art. 31-32 des Gesetzes über das Sozialversicherungswesen
  • 5. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Haftung der (ehemaligen und gegenwärtigen) Vorstandsmitglieder / der Geschäftsführung für nicht verjährte: Steuerrückstände, deren Zahlungsfrist während ihrer Amtszeit verstrichen ist Sonstige steuerliche, in Art. 52 AO-PL genannte Rückstände (unrichtigerweise zurückerhaltenen Steuerüberzahlungen ggf. samt ihrer Verzinsung, inkorrekt ermittelte Vergütungen für Steuereinbehaltung), die während der Amtszeit entstanden sind Siehe Urteil v. Verwaltungsgericht Warschau vom 23.03.2018, Aktenzeichen III SA/Wa 1359/17 (Verantwortung trotz Krankenschein) Festlegung der Haftungsperiode: Möglichkeit zur aktiven Wahrnehmung der dem Vorstand / der Geschäftsführung obliegenden Pflichten (d.h. seit der Bestellung bis zur Abberufung) die Eintragung in den Handelsregister KRS hat lediglich einen deklaratorischen Charakter Mutterschafts- oder Gesundheitsurlaub hat keine von der Haftung befreiende Wirkung Seite 5 Art. 116 AO-PL Abberufung am 23.IV, Eintragung im Handelsregister am 27.IV – der abberufene Geschäftsführer wird also für die USt-Schuld für März nicht mehr haften müssen (da die Zahlungsfrist am 25.IV abläuft).
  • 6. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Sachverhalt Nr. 1: Ein Geschäftsführer nimmt seine Pflichten seit 2016 wahr. In der KSt- Erklärung für 2016 wurde ein Verlustvortrag aus früheren Geschäftsjahren geltend gemacht. Kann der Geschäftsführer zur Haftung gezogen werden, sollten die vorgetragenen Verluste in diesen früheren Geschäftsjahren inkorrekt ermittelt werden? Sachverhalt Nr. 2: Kann ein Geschäftsführer zur Haftung gezogen werden, wenn während seiner Amtszeit die Umsatzsteuerschuld um die Vorsteuerüberhänge aus früheren Perioden (vor seiner Amtszeit) gemindert wird, sollte es sich herausstellen, dass diese Vorsteuerüberhänge damals zu hoch ermittelt wurden? Seite 6 Bejahende Urteile der Finanzgerichte und Einzelerledigungen: Oberfinanzgericht NSA I FSK 1219/14 vom 17.12.2015; IBPBII/2/415-1288/09/AK vom 25.03.2010, IBPP1/443-1327/09/AZb vom 23.03.2010
  • 7. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Eventl. Steuerbescheid wird rechtskräftig Vollstreckung aus dem Vermögen der Gesellschaft Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Seite 7  Keine fristgerechte Einzahlung einer vom FA festgesetzten Steuer  Zustellung eines Steuerbescheids mit der ermittelten Steuer  Einleitung der Zwangsvollstreckung bei Selbstveranlagung erfolglos Art. 47, 108 AO-PL Steuerbescheid (Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung) Verfahren gegen den Vorstand / GF kann eingeleitet werden Aussetzung bis zur Erlangung der Rechtskraft Vollstreckung aus dem Vermögen der Vorstandsmitglieder / der Geschäftsführung
  • 8. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Merkmale der Haftung: gesamtschuldnerisch - die Finanzbehörde wird das Verfahren gegen alle betroffenen Mitglieder des Vorstands / der Geschäftsführung einleiten, aber die Vollstreckung kann aus dem Vermögen jedes Einzelnen geführt werden (Gesamtschuldnerschaft im Außenverhältnis). Werden vom Steuergläubiger nur einige GF-/Vorstandsmitglieder in Anspruch genommen, so bleibt ihr Anspruch gegen anderen Mitgliedern auf Erstattung ihrer Anteile nach Art. 376 ZivilGB-PL bestehen mit dem Gesamtvermögen – sowohl mit dem Vermögen, das zum Zeitpunkt der Vollstreckung besteht, als auch mit dem erst in Zukunft entstehenden Vermögen Seite 8 Art. 116 AO-PL
  • 9. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Die Haftung kommt dann in Betracht: wenn sich die Vollstreckung aus dem Vermögen der Gesellschaft als erfolglos erweist und wenn das Mitglied der GF / des Vorstands kein Vermögen der Gesellschaft offenbart, mit dem die Steuerrückstände der Gesellschaft wesentlich getilgt werden können und wenn von der Geschäftsführung / dem Vorstand kein Antrag auf Eröffnung der Insolvenz (oder Einleitung des Insolvenzvergleichs) rechtzeitig gestellt wurde (dabei gilt nach dem Insolvenzrecht die Frist von 2 Wochen nach Eintreten der Insolvenzprämissen), es sei denn, dass der einzelne GF-/ Vorstandsmitglied die unterlassene Antragstellung nicht verschuldet hat Siehe Urteil Finanzgericht Warschau vom 23.03.2018 r., Akz. III SA/Wa 1136/17 (Insolvenzprämisse schon bei nur wahrscheinlicher Zahlungsunfähigkeit) Seite 9 Art. 116 AO-PL
  • 10. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Aus der Rechtsprechung: der Insolvenzantrag muss zulässig sein (wird er aus formellen Gründen zurückgewiesen, tritt die haftungsbefreiende Wirkung nicht ein). Dabei ist für die Haftungsbefreiung unbeachtlich, ob das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt (Oberfinanzgericht NSA, Urteil vom 13.11.2002, Aktz. SA/Sz 1856/00). Ausschluss des eigenen Verschuldens kann aber zB dann vorliegen, wenn die Insolvenzprämissen erst nach der Amtszeit des jeweiligen GF-/Vorstandsmitglieds eingetreten sind (Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20.11.2003, Aktz: III SA 110/02)  Ausschluss des eigenen Verschuldens kann zB. mit einer sehr schweren Erkrankung begründet werden (vrgl. Urteil vom Finanzgericht Warschau vom 23.03.2018, Aktenzeichen III SA/Wa 1359/17) Es wird in der Rechtsprechung angenommen, dass eine Kompetenzverteilung im Vorstand / Geschäftsführung keine ausreichende Begründung für den Ausschluss darstellt (Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2010, Aktz.: I FSK 2082/09 und vom 14/03/2014 Aktz.: I FSK 542/13). Seite 10 Art. 116 AO-PL
  • 11. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Haftung Dritter für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft Verjährung der Haftung erfolgt nach 5 Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraumes, in dem die Steuerverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft entstanden ist  ein Steuerbescheid darf nicht mehr ergehen Verjährung der Steuerverbindlichkeit aus dem zu ungunsten des GF-/ Vorstandsmitglieds erlassenen Steuerbescheid über die Haftung Dritter nach 3 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem ein solcher Steuerbescheid zugestellt wurde (bei Sozialversicherungsbeiträgen: 5 Jahre) Seite 11 Art. 118 AO-PL, Art. 24 Abs. 5d des Gesetzes über das Sozialversicherungswesen
  • 12. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Verfolgt werden Finanzstraftaten mit folgenden Merkmalen: gesellschaftlich schädlich – eine Tat mit sehr geringfügiger Sozialschädlichkeit stellt keine Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit. Der Grad der Sozialschädlichkeit hängt u.a. von der Schwere der steuerlichen Pflichtverletzung, der Höhe der verkürzten oder gefährdeten Abgabe, dem Vorsatz und der Absicht des Täters, den Tatbegehungsumständen, vom Grad der Fahrlässigkeit. gesetzlich verboten zum Zeitpunkt der Tatbegehung, Rückwirkungsverbot verschuldet – der Täter muss zurechnungsfähig sein (es sei denn, dass er sich selbst in den die Zurechnung ausschließenden Zustand versetzt hat) in der Regel nur vorsätzlich begangene Straftaten (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz, „billigend in Kauf nehmend“) Nicht vorsätzlich (sondern aus Fahrlässigkeit) begangene Taten sind nur dann strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt – bei Steuer- und Zollhehlerei, bei Nichtbeachtung der Aufsichtspflicht Seite 12 Art. 1, 2, 4, 53 § 7 SteuerStGB
  • 13. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Bestraft werden können nur natürliche Personen Bei Personenzusammenschlüssen (zB bei Kapitalgesellschaften) gilt als Täter derjenige, der sich mit den Wirtschaftangelegenheiten, insb. Finanzangelegenheiten befasst Es soll auch zwischen unmittelbarer und mittelbarer Täterschaft (unterschieden werden Seite 13 Art. 1, 2, 4, 9 SteuerStGB
  • 14. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Befassung mit Finanzangelegenheiten Keine gesetzliche Definition vorhanden In der Literatur verstanden als „Vornahme von Entscheidungen oder Teilnahme am Entscheidungsprozess bzw. Beeinflussung der Entscheidungen“ Vorausgesetzt wird ein bestimmter Grad der Selbständigkeit (im Gegensatz zu rein technischen, ausführenden Tätigkeiten) In der Praxis werden die Strafverfolgungsorgane aufgrund der Struktur der Gesellschaft und der reellen Aktivitäten (Kontakte mit der Finanzverwaltung, Unterschriften an den Steuererklärungen, usw.) versuchen festzustellen, wem die Steuerangelegenheiten der Gesellschaft obliegen Seite 14 Art. 9 § 3 SteuerStGB
  • 15. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Steuerstrafrechtliche Folgen können also letztendlich gegen unterschiedliche Personen gezogen werden: den Vorsitzenden des Vorstandes / der Geschäftsführung, weil er das gesamte Gremium leitet Alle Mitglieder der GF / des Vorstandes das für die Steuern der Gesellschaft zuständige Mitglied der GF / des Vorstandes einen Prokuristen, wenn die Steuerangelegenheiten in seinem Kompetenzbereich liegen einen Finanzdirektor (als leitender Angestellter), dessen Aufgabe (zB laut Arbeitsvertrag) in der Betreuung der Steuerermittlung der Gesellschaft besteht ein externer Dienstleister, zB ein Steuerberater Die Gesellschaft darf die Geldbuße, die auf den Täter auferlegt wurde, nicht direkt übernehmen – Lösung: letter of comfort Seite 15 Art. 9 § 3 SteuerStGB
  • 16. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Aus der Rechtsprechung: Da die Geschäftführung als Organ der Gesellschaft ihre Angelegenheiten erledigt und die Arbeit des Gremiums von dem Vorsitzenden geleitet wird, so gilt, dass eben der Vorsitzende für die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich ist, darunter auch für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, wenn diese Aufgabe weder einem anderen Geschäftsführer noch einer anderen Person gemäß Art. 31 der Abgabenordnung anvertraut wurde. Seite 16 Urteil des Obersten Gerichts vom 02.07.2002 (IV KK 164/2002)
  • 17. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Die Übertragung der Aufgabe der Steuerermittlung selbst auf fachkundige Dritte schließt für sich alleine die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen nicht aus, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass die potentiell inkorrekte Steuerermittlung ihm bewusst war und er den Zustand billigend in Kauf genommen hat.  Eine derartige Information könnte bspw. aus einem Wirtschaftprüfungsbericht resultieren Seite 17 Beschluss des Obersten Gerichts vom 23.05.2002 (V KKN 426/00)
  • 18. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: rechtswidrige Taten  Steuerstraftat und Steuerordnungswidrigkeit  Steuerordnungswidrigkeit:  Wenn die Steuerverfehlung mit einer gesetzlich betragsmäßig definierten Geldbuße geahndet wird und der Gegenstandswert, die verkürzte oder gefährdete Abgabe, zum Zeitpunkt der Tatbegehung das Fünffache des Mindestlohnes nicht überschreitet (2018: 2.100 PLN * 5 = 10.500 PLN)  Sonstige Taten, wenn das SteuerStGB es ausdrücklich vorsieht – in der Regel handelt es sich dabei um minder schwere Fälle (insbesondere, wenn die Sozialschädlichkeit gering ist, die gefährdete Abgabe weniger als das Fünffache des Mindestlohnes beträgt und der Täter die finanzpolitische Ordnung und die gebotene Vorsicht nicht bewusst missachtet ODER wenn der Täter berücksichtigungswürdige Gründen hatte und der Gegenstandswert niedrig war (bis zum Gegenwert vom 200-fachen Mindestlohn = 420.000 PLN))  Steuerstraftat:  Wenn die Steuerverfehlung mit Geldbuße in Tagessätzen oder mit Freiheitsbeschränkung bzw. Freiheitsstrafe bestraft wird.  Abgrenzung zwischen Steuerordnungswidrigkeit und –straftat erfolgt anhand zahlreicher Kriterien wie z.B. Höhe der Steuerschuld, Art der verfehlten Pflicht, Motivation bzw. Bewusstseinzustand des Täters zum Zeitpunkt des Begegnens Seite 18 Art. 53 SteuerStGB
  • 19. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und Strafmaßnahmen  Strafen für Steuerstraftaten:  Freiheitsstrafe (bis 5 Jahren; sogar 10 Jahre in besonders schweren Fällen, bei Tatmehrheit, bei gewerbsmäßigen Begehung, bei mittelbarer Täterschaft durch Ausnutzung von hierarchischen Strukturen, bei organisierter Kriminalität oder bei Gewaltanwendung)  Freiheitsbeschränkung – zB. unentgeltliche Ausübung einer sozial nutzbringenden Arbeit  Geldbuße, festgelegt in Tagessätzen ‒ Die Anzahl der Tagessätze beträgt zwischen 10 und 720 (bei besonders schweren Taten bis 1080) ‒ Die Höhe des Tagessatzes hängt von der Zahlkraft des Täters ab (sein Einkommen, Vermögen, Erwerbspotential, persönliche Lage) und beträgt zwischen 1/30 bis zum 13,33- fachem Mindestlohn Seite 19 Art. 22, 23, 37 SteuerStGB Bei in 2018 begangenen Taten:  Mindestgeldbuße: 2.100 PLN * 1/30 * 10 Tagessätze =700 PLN  Höchstgeldbuße (kein besonders schwerer Fall): 2.100 PLN * 13,33 * 720 TS = 20.160.000 PLN
  • 20. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und Strafmaßnahmen Strafen für Steuerordnungswidrigkeiten Gesetzlich betragsmäßig definierte Geldbuße – grds. zwischen 1/10 bis zum 20-fachen Mindestlohn Strafmandat (ohne Gerichtsverfahren) – bis zum 2-fachen Mindestlohn Berücksichtigt wird auch das Vermögen, Einkommen, Erwerbspotential und persönliche Verhältnisse des Täters Kann die Geldbuße nicht vollstreckt werden, kann das Gericht stattdessen eine unentgeltliche, sozial nutzbringende Arbeit anordnen. Wird sie nicht angetreten, kann ersatzweise auch die Freiheitsstrafe verhängt werden Seite 20 Art. 22, 48, 185-186 SteuerStGB
  • 21. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und Strafmaßnahmen Strafmaßnahmen – können bei Steuerstraftaten für den Zeitraum zwischen 1 bis 5 Jahren verhängt werden, u.a.: Verbot einer bestimmten gewerblichen Betätigung Berufsausübungsverbot Verbot, eine bestimmte Funktion oder Posten innezuhaben (zB Geschäftsführungsverbot) Seite 21 Art. 22, 48, 185-186 SteuerStGB
  • 22. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Strafen und Strafmaßnahmen Die Strafzumessung und die Anwendung von Strafmaßnahmen werden vom Gericht folgendermaßen verhängt: nach seinem Ermessen innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen bei Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur getragenen Schuld bei Berücksichtigung der Sozialschädlichkeit bei Berücksichtigung von präventiven und erziehenden Zwecken Seite 22 Art. 12 SteuerStGB
  • 23. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Konsequenzen für die Kapitalgesellschaft Wenn ein GF / Vorstandsmitglied verurteilt wurde: Subsidiäre Verantwortung der Gesellschaft, wenn der Täter die verhängte Geldbuße nicht entrichten kann und die Gesellschaft aus der Straftat einen Vermögensvorteil erlangt hat oder erlangen konnte (dabei wird die Höhe der Tagessätze neudefiniert und an die Vermögenslage der Gesellschaft angepasst) Ausschluss der Gesellschaft aus öffentlichen Ausschreibungen, wenn ein amtierender GF / Vorstandsmitglied rechtsmäßig für Steuerstraftaten verurteilt wurde (auch während Funktionsausübung in einem anderen Unternehmen) Strafen aufgrund des Gesetzes über die Haftung von Personenzusammenschlüssen für Straftaten (u.a. für Steuer-, Zoll- und Devisenstraftaten) ‒ Geldstrafe zwischen 1 und 5.000 Tsd. PLN (nicht mehr als 3% der Jahresumsätze) ‒ zusätzliche Verbote: Werbungs- und Promotionsverbot, Verbot der Inanspruchnahme von Subventionen Seite 23 Art. 24 SteuerStGB, Art. 24 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über das öffentliche Vergaberecht
  • 24. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten Gegen steuerliche Pflichten Steuerhinterziehung (keine Einreichung von Steuererklärungen, keine Offenlegung des Besteuerungsgegenstandes oder der Bemessungsgrundlage) Strohmanngeschäfte Steuerbetrug, Steuerverkürzung (wenn der Finanzbehörde Angaben über erhebliche Tatsachen nicht oder unrichtig gemacht werden) Missachtung der Steuerzahlungsfristen  Tatbestand der Beharrlichkeit (lang andauernder Zustand oder Wiederholbarkeit) Seite 24 Art. 54-111 SteuerStGB Praxistipp: Es ist vorteilhafter, eine Steuererklärung fristgerecht abzugeben und sie später ggf. zu berichtigen, als sie zu spät einzureichen.
  • 25. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten Gegen steuerliche Pflichten Fehlende Buchführung oder Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher  im Allgemeinen oder an der angemeldeten Stelle Mangelhafte (nicht gesetzeskonforme) oder unrichtige (der Realität nicht entsprechende) Buchführung Verletzung der Verbrauchsteuerpflichten (Inverkehrbringen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Steuerzeichen, Steuerzeichenfälschung, unerlaubter Handel mit Steuerzeichen, Verwendungsänderung des Mineralöls, mangelhafte Aufzeichnungen, usw.) Seite 25 Art. 54-111 SteuerStGB
  • 26. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten Gegen steuerliche Pflichten Nichtausstellung von Rechnungen, mangelhafte oder unrichtige Rechnungsstellung Umsätze an nichtgewerbliche Personen ohne Verwendung der Registrierkasse Nichtabgabe der Information über ausschließlich gewerbliche Verwendung von Pkws (bei Beanspruchung von 100% Vorsteuer) Erschleichung einer Steuererstattung Nicht-Einbehaltung oder Nicht-Abführung (bzw. Fristverletzung bei der Abführung) von Abzugssteuern Nicht-Einreichung von Steuermeldungen, Einreichen von nicht wahrheitsgetreuen Meldungen oder Wahrheitsverschleierung Versäumnisse bei den steuerlichen Registrierungs- und Anmeldungspflichten Vereitelung von Steuerprüfungen, Außenprüfungen, Kreuzkontrollen und sonstigen Kontrollen als auch der Steuerfahndung Mangelhafte Aufsicht Seite 26
  • 27. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung Aus der Rechtsprechung: Fehlerhafte Steuerermittlung (Anm. des Verfassers: in Polen herrscht grds. das Prinzip der Selbstveranlagung) soll nicht automatisch mit Steuerhinterziehung gleichgesetzt werden, welche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Eine Bestrafung für Steuerhinterziehung erfordert einer Schuldfeststellung, dazu muss die Schuld aus dem vorsätzlichen Verhalten resultieren. Eine derartige Schuldfeststellung muss gerichtlich erfolgen, das Gericht beurteilt dabei die Umstände der konkreten Steuerverkürzung und die Tatsache, ob dem Steuerpflichtigen bewusst war, dass es zur einer Steuerverkürzung gekommen ist. Seite 27 Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs nach dem Urteil vom 12.09.2005, Aktz. SK 13/05
  • 28. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten Gegen die Vorschriften über Zuschüsse und Subventionen Unrechtmäßige Vereinnahmung oder Verausgabung einer Subvention / eines Zuschusses Gegen Zollpflichten und die Regelungen des Außenhandels Erschleichen einer Zollgenehmigung Zollschmuggel Zollbetrug (Falschinformation) Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung Verletzung von Bedingungen der Zollbefreiung Vereitelung einer Prüfung Missstände bei der Dokumentation Seite 28 Art. 54-111 SteuerStGB
  • 29. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten Gegen Devisenverkehr Erschleichen einer Devisengenehmigung Ausfuhr von Devisen in einen Drittstaat ohne Genehmigung Erwerb von Wertpapieren durch eine nichtansässige Person ohne Genehmigung Erwerb von Wertpapieren oder Anteilen durch eine in Polen ansässige Person in Drittstaaten (ohne Genehmigung) Erwerb von Devisen und Forderungen durch eine in Polen ansässige Person von einer Person aus einem Drittstaat (ohne Genehmigung) Eröffnung einer Bankverbindung in einem Drittstatt ohne Genehmigung Geldtransfer ins Ausland ohne Vermittlung eines dazu berechtigten Finanzinstituts Gewerbliche Währungswechselgeschäfte ohne Genehmigung Seite 29 Art. 54-111 SteuerStGB
  • 30. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: ausgewählte Straftaten Gegen die Vorschriften über Wetten und Spiele Veranstaltung von illegalen Spielen, Wetten und Lotterien Veranstaltung von Spielen ohne amtliche Sicherungsvorrichtungen Teilnahme an illegalen Spielen Unerlaubter Handel mit Lotterielosen Seite 30 Art. 54-111 SteuerStGB
  • 31. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: tätige Reue (Selbstanzeige) Anzeige durch den Täter über die Begehung einer Straftat / Ordnungswidrigkeit, bei Angabe der Tatumstände und der beteiligten Personen Verbunden mit der Entrichtung der fälligen öffentlichen Finanzabgabe (der Steuer) und ggf. mit der Übergabe der Gegenstände, welche dem Verfall zugunsten der Staatskasse unterliegen Ist unwirksam, wenn die Finanzbehörde bereits vorher nachweisbar über die Tat informiert war oder nach Ergreifung von Dienstmaßnahmen, die der Aufdeckung der Straftat oder der Ordnungswidrigkeit dienen (es sei denn, dass die Ergebnisse der Maßnahme die Einleitung eines Strafverfahrens nicht begründen können) Seite 31 Art. 16 SteuerStGB Wenn allerdings eine Außenprüfung bzgl. der Umsatzsteuer z.B. für das Jahr 2017 dauert, ist die Selbstanzeige bezüglich einer anderen Steuerart oder eines anderen Steuerjahres nicht ausgeschlossen
  • 32. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: tätige Reue (Selbstanzeige) Nicht zulässig bei einem Täter, der die gemeinsame Tatbegehung leitet, die Straftat in Auftrag gibt oder zu ihr anstiftet, oder auch eine Personengruppe zwecks Tatbegehung organisiert  Eine wirksame Selbstanzeige befreit von der strafrechtlichen Verantwortung (von der Bestrafung) Seite 32
  • 33. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: Berichtigung der Erklärung Rechtlich wirksames Einreichen einer berichtigten Steuererklärung samt Angabe der Berichtigungsgründe Verbunden mit der Entrichtung der verkürzten oder gefährdeten Finanzabgabe (Steuer)  befreit ebenfalls von der strafrechtlichen Verantwortung (der Strafe) Seite 33 Art. 16a SteuerStGB Die Vorschrift entfaltet ihre Wirkung bei Erklärungsberichtigungen, nicht aber bei verspäteter Erklärungsabgabe.
  • 34. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: freiwillige Unterwerfung unter die Strafe Eine rechtskräftige richterliche Genehmigung für den Täter, sich der Strafe freiwillig zu unterwerfen, wird keinen Eingang ins Führungszeugnis finden Das Gericht darf dem vor der Klageerhebung gestellten Antrag des Täters auf seine freiwillige Unterwerfung unter die Strafe zustimmen, wenn: die Schuld des Täters und die Tatumstände keine Zweifel aufkommen lassen die verkürzte Steuer vollständig entrichtet wurde der Täter darüber hinaus einen Geldbetrag geleistet hat, der mindestens der niedrigsten gesetzlich festgelegten Geldbuße entspricht (in 2018 bei Steuerstraftaten 700 PLN, bei Ordnungswidrigkeiten 210 PLN), erhöht um die pauschalierten Kosten des Verfahrens der Täter mit dem Verfall der Gegenstände einverstanden ist (zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz den Verfall verlangt) Seite 34 Art. 17-18 SteuerStGB
  • 35. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Steuerstrafrechtliche Verantwortung: freiwillige Unterwerfung unter die Strafe Die freiwillige Unterwerfung unter die Strafe ist ausgeschlossen, wenn: die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder Freiheitsbeschränkung zu bestrafen ist die Straftat zwar nur mit einer Geldbuße zu bestrafen ist, aber die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafverschärfung erfüllt sind ein Dritter (der weder Verdächtigte noch Angeklagte ist) interveniert gegen den Verfall Beispielhafte Straftaten, bei denen freiwillige Unterwerfung unter die Strafe zulässig ist: Steuerhinterziehung, Strohmanngeschäfte, Nicht-Abführung von Abzugsteuern – bei geringer Höhe der verkürzten Steuer mangelnde oder fehlerhafte Buchführung, Verletzung der Pflichten zur Aufbewahrung der Handelsbücher, Nichtausstellung von Rechnungen, Vereitelung von Steuerprüfungen Seite 35 Art. 17-18 SteuerStGB
  • 36. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Einschränkung der Risiken Einzelerledigungen (Einzelauskünfte) – hält sich der Steuerpflichtige an die Einzelauskunft, selbst wenn sie nachträglich geändert wird, wird kein steuerstrafrechtliches Verfahren eingeleitet interne und externe Tax Audits Innerbetriebliche Verfahrensanweisungen – Einschränkung der Fahrlässigkeit-Risiken und präzise Kompetenzaufteilung Sorgfaltige Verfahrensbetreeung (Litigation) inkl. Vertretung, Beweismatierial, Kommunikation und Schriftverkehr In-house Steuerabteilung Externe Steuerberater Letters of comfort, unterschrieben durch die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter GF-Versicherungspolise Seite 36
  • 37. www.tpa-group.com www.tpa-group.com Tel.: +48 604 966 422 wojciech.sztuba@tpa-group.pl Vielen dank für ihre Aufmerksamkeit Dr. Wojciech Sztuba Managing Partner | StB SK AT HU SI HR RO RS BG AL CZ PL Seite 37
  • 38. www.tpa-group.pl www.tpa-group.com Biura Büro in Posen Büro in KattowitzBüro in Warschau ul. Młyńska 12 61-730 Poznań Tel.: +48 61 63 00 500 Fax: +48 61 63 00 502 ul. Przyokopowa 33 01-208 Warszawa Tel.: +48 22 64 79 700 Fax: +48 22 64 79 701 Al. Roździeńskiego 188H 40-203 Katowice Tel: +48 32 73 20 000 Fax: +48 32 73 20 002

Hinweis der Redaktion

  1. Wofür aber ist die Haftung eigentlich?
  2. Wie sieht die Haftung zeitlich aus? Urteil betrifft einer GFin / bedrohten Schwangerschaft
  3. Kann der ehm. GF auch zur Haftung gezogen werden? Fazit: mit Schwierigkeiten, denn beim Ausweisen von zu hohen Verlust / Vorsteuerüberhang kommt noch nicht zur Steuerschuld
  4. Üblicherweise: paralel zu Steuerverfahren fängt Straf-V gegen GF an
  5. Urteil: in diesem Fall hat der GF Insolvenz 4 Monate nach Zustellung der Steuerbescheid gemeldet und argumentierte, dass damals die Gesellschaft noch zahlungsfähihg war
  6. Zur Höhe der Abgabe – Begriffe von Klein-, Groß- und Riesenwert sind auf der Folie 18
  7. Hier spielt die Aufgabenteilung eine Rolle!
  8. Kleinwert = 200 x ML = 420.000, Grosswert = 500 x ML = 1.050.000, Riesenwert = 1000 x ML = 2.100.000
  9. Im Art. 23 KKS findet man den Faktor 13,33 nicht, sondern 400 (400 x 1/30 = 13,33)
  10. Tipp: in vielen Situationen Berichtigung möglich auch während der Außenprüfung (nach Art. 200 Mitteilung, vor Steuerbescheid)
  11. Geringe Höhe ist keine „scharf“ definierte Prämisse. Es wird aber oft angenommen, dass die Steuerschuld den „Kleinwert” (heute 420.000) nicht übersteigen darf