Cloud-Computing - Rechtliche Stolperfallen in der CloudConnected-Blog
Voice + IP 2012
Cloud-Computing - Rechtliche Stolperfallen in der Cloud
Martin Kuhr, LL.M., iusec Datenschutz
Das Blog der Messe Frankfurt zur Digitalisierung des Geschäftslebens:
http://connected.messefrankfurt.com/de/
Erfolgreiches und datenschutzkonformes Dialogmarketing erfordert zumindest juristisches Basiswissen.
Denn bei vielfältigen Werbemaßnahmen sind nicht nur datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, sondern insbesondere auch die Vorschriften des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG) oder das Telekommunikationsgesetz (TKG).
Künftig wird auch ein europäisches Datenschutzgesetz die Rahmenbedingungen für gesetzeskonformen Datenschutz im Dialogmarketing bestimmen.
Der Vortrag beschäftigt sich insbesondere mit Verbraucherdaten. Für Geschäftskunden oder Mitarbeiterdaten gelten ähnliche Bestimmungen.
- -
Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement.
Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz ist ein Thema, das in der Wahrnehmung zusehends an Bedeutung gewinnt. Insbesondere die organisatorischen und technischen Aspekte moderner Informationsverarbeitung bewegen die Öffentlichkeit. Geo-Dienste wie Street View, verteilte Verarbeitung persönlicher Daten, Datenerfassung in Smart Grids sorgen für lebhafte politische Diskussionen und eine starke Verunsicherung beim Bürger bzw. Kunden.
Im Vortrag werden u.a. folgende Fragestellungen aufgegriffen: Wo und wie hinterlassen wir unsere Daten? Wie viele Daten werden gespeichert? Lassen sich solche Datenmengen überhaupt speichern bzw. sinnvoll aufbereiten? Hat denn daran überhaupt jemand ein Interesse? Was ist denn an Google Maps überhaupt so aufregend? Was hat Smart Metering mit Datenschutz zu tun?
Wir haben doch nichts zu verbergen! Ist das wirklich so?
\\ 16:10
|| Realest8: Die vollkommen digitale Immobilientransaktion
||
|| Dr. Thomas Seeber, Masci (Padova) LL.M. (Krems), Partner Kunz Wallentin RA
|| Assessor iuris Matthias Lichtenthaler, PMP, Head of Digital Transformation BRZ
//
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Cloud-Computing - Rechtliche Stolperfallen in der CloudConnected-Blog
Voice + IP 2012
Cloud-Computing - Rechtliche Stolperfallen in der Cloud
Martin Kuhr, LL.M., iusec Datenschutz
Das Blog der Messe Frankfurt zur Digitalisierung des Geschäftslebens:
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Erfolgreiches und datenschutzkonformes Dialogmarketing erfordert zumindest juristisches Basiswissen.
Denn bei vielfältigen Werbemaßnahmen sind nicht nur datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, sondern insbesondere auch die Vorschriften des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb (UWG), das Telemediengesetz (TMG) oder das Telekommunikationsgesetz (TKG).
Künftig wird auch ein europäisches Datenschutzgesetz die Rahmenbedingungen für gesetzeskonformen Datenschutz im Dialogmarketing bestimmen.
Der Vortrag beschäftigt sich insbesondere mit Verbraucherdaten. Für Geschäftskunden oder Mitarbeiterdaten gelten ähnliche Bestimmungen.
- -
Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement.
Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz ist ein Thema, das in der Wahrnehmung zusehends an Bedeutung gewinnt. Insbesondere die organisatorischen und technischen Aspekte moderner Informationsverarbeitung bewegen die Öffentlichkeit. Geo-Dienste wie Street View, verteilte Verarbeitung persönlicher Daten, Datenerfassung in Smart Grids sorgen für lebhafte politische Diskussionen und eine starke Verunsicherung beim Bürger bzw. Kunden.
Im Vortrag werden u.a. folgende Fragestellungen aufgegriffen: Wo und wie hinterlassen wir unsere Daten? Wie viele Daten werden gespeichert? Lassen sich solche Datenmengen überhaupt speichern bzw. sinnvoll aufbereiten? Hat denn daran überhaupt jemand ein Interesse? Was ist denn an Google Maps überhaupt so aufregend? Was hat Smart Metering mit Datenschutz zu tun?
Wir haben doch nichts zu verbergen! Ist das wirklich so?
\\ 16:10
|| Realest8: Die vollkommen digitale Immobilientransaktion
||
|| Dr. Thomas Seeber, Masci (Padova) LL.M. (Krems), Partner Kunz Wallentin RA
|| Assessor iuris Matthias Lichtenthaler, PMP, Head of Digital Transformation BRZ
//
Teil I der Folien beschäftigt sich primär mit dem Vertragsrecht und gibt überdies einen Überblick über jene Gesetze und Normen, die es in diesem Bereich zu beachten gibt
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
Workshop Management: Georg Meyer-Spasche, Osborne Clarke - Rechtssicheres Cloud Computing
---
Please contact us for a downloadable copy of the slides at CloudOps.Summit@googlemail.com .
Follow us on Twitter @CloudOps_Summit and
Facebook http://www.facebook.com/CloudOps
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
Am 27.3.2017 durfte ich im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung der Sparkasse OÖ und der Jungen Wirtschaft Wels zum Thema 'Cybercrime und Datenklau' einen Vortrag halten. Hier finden Sie nun die Folien zum Vortrag, welche sich auf die strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekte konzentrieren.
FU Berlin, Praesentation zu LegalTech - Tom BraegelmannTom Braegelmann
Slides meiner Präsentation zu LegalTech an der juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin, am 23. April 2018 - im Rahmen der Vorlesung von Prof. Felix Hartmann
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Mehr als nur Hype: Wie Blockchains, Bitcoins, Smart Contracts und Kryptowähru...Tom Braegelmann
Mehr als nur Hype: Wie Blockchains, Bitcoins, Smart Contracts und Kryptowährungen die Bankpraxis und Sanierungsberatung verändern
Präsentation von Tom Braegelmann auf dem 19. Jahreskongress Insolvenzrecht 2018 des Ostdeutschen Sparkassenverbandes am 1. Juni 2018 in Potsdam
Verträge für die Cloud - Rechtliche Besonderheiten und praktische RelevanzeBusiness-Lotse Potsdam
Vortrag von RA Karsten U. Bartels von HK2 Rechtsanwälte auf der Veranstaltung "Cloud Computing - Impulse für die Wirtschaft" am 17. September 2013 in der IHK Potsdam
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
An unserem halbtägigen Thementag vom 17.05.2011 informierten wir Sie mit unseren Vorträgen und einem Praxisbeispiel über alle wesentlichen Aspekte von der App-Idee über die Entwicklung, die rechtlichen Aspekte bis hin zur Distribution und Wartung.
Im April 2017 habe ich zum zweiten Mal im Rahmen des Kurses 'Content Marketing' am WiFi in Linz zum Thema Rechtsfragen vorgetragen. Anbei finden Sie die Folien, welche sich unter anderem mit Themen wie Datenschutzrecht, Domainrecht, Content-Haftung und Informationspflichten befassen.
Vortrag auf der 40. Jahrestagung der DGRI aus Anlass der Verleihung des Best Speech Award für den vorhergehenden Vortrag auf der DSRI-Herbstakademie in Hambrug
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Das Internet of Things, Cloud Computing und Big Data sind die Grundpfeiler der digitalen Transformation und werden Wirtschaft, Gesellschaft und Staat in den nächsten Jahren erheblich verändern. Die dabei entstehenden gigantischen Datenmengen erfordern die Bereitstellung entsprechender Technologien. Cloud-Computing wird dabei eine zentrale Rolle spielen.
Am 21.11.2020 habe ich einen virtuellen Vortrag zu aktuellen praktischen Herausforderungen des Zugangs zu Daten von Unternehmen gegenüber Unternehmen gehalten. Er fand statt auf dem Frankfurter IT-Rechtstag, der aufgrund der aktuellen hochriskanten Infektionslage leider virtuell stattfinden musste. Ich freue mich aber, dass wir uns trotzdem auf diesem Weg über dieses spannende Thema austauschen konnten.
Sebastian Louven - Arbeitstagung Studienvereinigung KartellrechtSebastian Louven
Vortrag zu Änderungen von Missbrauchsverbot und Fusionskontrolle im Bereich der Digitalwirtschaft; es ging um Plattformen, Zugang zu Daten und mögliche materielle Anpassungen zur Erfassung marktmachtrelevanter Aspekte
Cloud Anwendungen gehören heute zum Alltag. Bei der täglichen Arbeit und im privaten Gebrauch sind Dropbox, iCloud & Co. nicht mehr weg zu denken. Nicht zuletzt durch seine vielfältigen Einsatzformen stellt das sogenannte Cloud Computing die IT-Landschaften auf den Kopf.
Gerade bei einem Datentransfer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stellt sich aber die Frage, ob und wie die behördlichen und gesetzlichen Vorgaben in der Praxis umsetzbar sind. Cloud-Anwender stehen in der rechtlichen Verantwortung und müssen vor jeder Auftragserteilung prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen
eingehalten werden.
In dem Booklet wurden die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema insgesamt 30 Seiten für Unternehmen zusammen gestellt. In der kleinen informativen Broschüre geben wir kurz und knapp Antworten auf die wichtigsten Fragen. Themen sind u.a.:
- Cloud Computing und Datenschutz
- Die Auftragsdatenverarbeitung
- Grenzüberschreitende Datenverarbeitung
- Cloud Anbieter in den USA
- Checkliste für rechtssicheres Cloud Computing
Workshop Management: Georg Meyer-Spasche, Osborne Clarke - Rechtssicheres Cloud Computing
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Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
Am 27.3.2017 durfte ich im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung der Sparkasse OÖ und der Jungen Wirtschaft Wels zum Thema 'Cybercrime und Datenklau' einen Vortrag halten. Hier finden Sie nun die Folien zum Vortrag, welche sich auf die strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekte konzentrieren.
FU Berlin, Praesentation zu LegalTech - Tom BraegelmannTom Braegelmann
Slides meiner Präsentation zu LegalTech an der juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin, am 23. April 2018 - im Rahmen der Vorlesung von Prof. Felix Hartmann
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Mehr als nur Hype: Wie Blockchains, Bitcoins, Smart Contracts und Kryptowähru...Tom Braegelmann
Mehr als nur Hype: Wie Blockchains, Bitcoins, Smart Contracts und Kryptowährungen die Bankpraxis und Sanierungsberatung verändern
Präsentation von Tom Braegelmann auf dem 19. Jahreskongress Insolvenzrecht 2018 des Ostdeutschen Sparkassenverbandes am 1. Juni 2018 in Potsdam
Verträge für die Cloud - Rechtliche Besonderheiten und praktische RelevanzeBusiness-Lotse Potsdam
Vortrag von RA Karsten U. Bartels von HK2 Rechtsanwälte auf der Veranstaltung "Cloud Computing - Impulse für die Wirtschaft" am 17. September 2013 in der IHK Potsdam
Mobile Applikationen halten nun auch Einzug in die Geschäftswelt: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden können mobil in Unternehmensprozesse eingebunden werden, Kunden greifen auf Daten und Services zu, Neukunden werden durch attraktive mobile Applikationen auf das Unternehmen aufmerksam.
An unserem halbtägigen Thementag vom 17.05.2011 informierten wir Sie mit unseren Vorträgen und einem Praxisbeispiel über alle wesentlichen Aspekte von der App-Idee über die Entwicklung, die rechtlichen Aspekte bis hin zur Distribution und Wartung.
Im April 2017 habe ich zum zweiten Mal im Rahmen des Kurses 'Content Marketing' am WiFi in Linz zum Thema Rechtsfragen vorgetragen. Anbei finden Sie die Folien, welche sich unter anderem mit Themen wie Datenschutzrecht, Domainrecht, Content-Haftung und Informationspflichten befassen.
Vortrag auf der 40. Jahrestagung der DGRI aus Anlass der Verleihung des Best Speech Award für den vorhergehenden Vortrag auf der DSRI-Herbstakademie in Hambrug
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Auch im Februar 2018 habe ich wieder am WiFi Linz den Kurs 'Grundlagen Internetrecht' im Seminar Online Marketing gehalten. Anbei finden Sie die Folien, deren Themen sich über das Vertragsrecht, Informationspflichten im Web und Provider-Haftung bis hin zum Strafrecht spannen. Ein großes Thema war natürlich auch die kommende DatenschutzgrundVO
Das Internet of Things, Cloud Computing und Big Data sind die Grundpfeiler der digitalen Transformation und werden Wirtschaft, Gesellschaft und Staat in den nächsten Jahren erheblich verändern. Die dabei entstehenden gigantischen Datenmengen erfordern die Bereitstellung entsprechender Technologien. Cloud-Computing wird dabei eine zentrale Rolle spielen.
Am 21.11.2020 habe ich einen virtuellen Vortrag zu aktuellen praktischen Herausforderungen des Zugangs zu Daten von Unternehmen gegenüber Unternehmen gehalten. Er fand statt auf dem Frankfurter IT-Rechtstag, der aufgrund der aktuellen hochriskanten Infektionslage leider virtuell stattfinden musste. Ich freue mich aber, dass wir uns trotzdem auf diesem Weg über dieses spannende Thema austauschen konnten.
Sebastian Louven - Arbeitstagung Studienvereinigung KartellrechtSebastian Louven
Vortrag zu Änderungen von Missbrauchsverbot und Fusionskontrolle im Bereich der Digitalwirtschaft; es ging um Plattformen, Zugang zu Daten und mögliche materielle Anpassungen zur Erfassung marktmachtrelevanter Aspekte
Workshop auf dem Bird&Bird IT-Lawcamp in Frankfurt am Main am 10.11.2018. Es ging um angemessene rechtliche Anforderungen auf neuere technische Sachverhalte, die mit einer (vermeintlichen) Autonomität von menschlichen Entscheidungen verbunden sind.
Vortrag auf dem Lawcamp IT-Recht des Arbeitskreises IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein in Düsseldorf. Der Vortrag behandelt die allgemeinen Bedingungen der Essential-Facilities-Doktrin im Kartellrecht und ob unter ihrer methodischen Zuhilfenahme eine kartellrechtliche Zwangslizenz eingefordert werden kann.
Vortrag auf der 18. DSRI-Herbstakademie in Heidelberg. Der Vortrag diskutiert die wettbewerbsrechtlichen Bedingungen, unter denen ein Zugangsanspruch zu Daten in Betracht kommt und ausgestaltet werden kann.
Vortrag über die aktuellsten Entwicklungen im Kartellrecht der Informationsgesellschaft auf Einladung der Arbeitsgruppe Wettbewerb im Verein für Socialpolitik an der Uni Witten-Herdecke.
2. Einführung
• Vertragsrecht
• Sachenrecht
• Telekommunikationsrecht
• Kartellrecht
• Deliktsrecht
• Strafrecht
• Datenschutzrecht
• Arbeitsrecht
Worum geht es? - Internet der Dinge
RA SEBASTIAN TELLE 2
3. Internet der Dinge
• „Intelligente Gegenstände“
• Eingebettete Computer (Bsp. Wearables)
• Internet nicht nur Medium, sondern auch Unterstützung
• Physische „Dinge“ und das Internet
• Identifizierbare Gegenstände (RFID, Strichcode)
• Erweiterte Funktionen
• Maschinen kommunizieren vermehrt miteinander (M2M)
Dinge werden „intelligent“ und vernetzt
RA SEBASTIAN TELLE 3
4. Überwindung von Informationslücken
• Reale und virtuelle Welt
• Zustände (Umgebung, Status)
• Gefühle
• Bedürfnisse
• Nachfragen
Reale „Dinge“ sollen Informationen zur
Verfügung stellen
• Umgebung, Nutzer, Dritte
• Über primären Zweck hinaus
Wertschöpfung durch erweiterte
Angebote
RA SEBASTIAN TELLE 4
5. Herausforderungen
• Standards
• Big Data
• Digitalisierung
• Internetzugang
• Kostenreduktion
• Vertragsmuster
• Verhaltenserfassung und - zurechnung
• Open Access
• Breitbandausbau
• Förderung/Ausschreibungen
• Kommunikation
• Verantwortung
• Automatisierung
RA SEBASTIAN TELLE 5
6. Wem gehört
was?
• Sachen und Daten
• Verfügungs- und Verbotsrechte
• Wer darf Daten auf-/abspielen, lesen, verändern?
• Wer darf über Gerät verfügen?
• Wer bestimmt den Funktionsumfang?
RA SEBASTIAN TELLE 6
8. Sachenrecht (Eigentum und Besitz)
• Eigentum, § 903 S. 1 BGB: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder
Einwirkung ausschließen.“
• Ausschluss Dritter von Nutzung und Beeinträchtigung
• Berechtigung zur Ziehung von Früchten und Nutzungen
• Sache, § 90 BGB: „Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.“
• Besitz, § 854 Abs. 1 BGB
• Abwehrrechte gegen Besitzstörungen
• Sachenrechtliche Grundsätze: Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Abstraktheit
RA SEBASTIAN TELLE 8
9. „Eigentum“ an Daten?
• Eigenständiges Dateneigentum durch Skripturakt?
• Abgeleitet aus strafrechtlichen Schutznormen §§ 202a, 202b, 202d, 303a StGB
• Umfassender Schutz des Dateneigentums?
• Aber: Skriptor häufig nicht definierbar oder nachweisbar
•„Sonstiges Recht“, § 823 Abs. 1 BGB (Bsp. APR, Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb)
RA SEBASTIAN TELLE 9
10. „Eigentum“ an Daten?
• Datenlizenz
• Grds. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bzgl. personenbezogener Daten (Auskunft, Löschung,
Schadensersatz)
• Betroffener hat (eigentumsähnliches) Verfügungsrecht über seine personenbezogenen Daten
• IP-Rechte
• Rechteinhaber, Hersteller, Programmierer/AG
• Know-how-Schutz
• Nutzung, § 100 BGB: „Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die
Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.“
Wohl kein rechtlich anerkennbares Eigentum an Daten, sondern nur Zuweisung
Aber: Zuweisung kann unter weiteren Voraussetzungen Eigentumsrecht übersteuern
RA SEBASTIAN TELLE 10
11. Beispiele
• BGH, 10.07.2015 – V ZR 206/14
• Aufnahmen des Ghostwriters für Kohl-Tagebücher
• Auseinanderfallen von Sacheigentum und Datenverfügungsbefugnis
• Verarbeitung, § 950 BGB? (Wesensveränderung nicht bereits durch Bespielen)
• Herausgabeanspruch nach § 667 BGB
• Was zum Zweck der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt wurde (innerer Zusammenhang)
• Körperliche Gegenstände, Urkunden, Notizen/Belege/Aufzeichnungen/Unterlagen/Akten
• Auch Datenbestände (Vgl. bereits BGH, 11.03.2004 – IX ZR 178/03)
• OLG Naumburg, 27.08.2014 – 6 U 3/14
• Leitsatz: „Der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage ist hinsichtlich der bei einer
Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB.“
• Skripturakt ausschließlich durch Behörde
RA SEBASTIAN TELLE 11
12. Beispiele
• Erschöpfungslehre
• Im digitalen Umfeld Kollision der Regelungen für Verbreitung und Vervielfältigung
• § 17 Abs. 2 UrhG
• § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG EuGH, 03.07.2012 – C-128/11, UsedSoft („immaterielle Erschöpfung“ bei
Computerprogrammen?)
• Analog bzw. entsprechend für sonstige Werke?
• Darlegungs- und Beweislast
• Erschöpfungsgrundsatz ist Ausnahmevorschrift
• Notartestat ausreichend? (Echtheit der Lizenz, Vollständige Bezahlung, Löschung beim Ersterwerber)
• Selbstgebrannte Sicherungskopien? (EuGH, 12.10.2016 – C-166/15)
• Keyselling; Mit Gegenstand verbundene Lizenz
RA SEBASTIAN TELLE 12
18. Vorausblick § 44a TKG
„Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz
beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die
Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes
Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die
Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen
Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in
dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach
den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung
von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung
gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt
werden.“
Wer ist Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes? (dazu später)
Vorsatz?
Verhältnis zu anderen Haftungsregimes? (Gefährdungshaftung)
RA SEBASTIAN TELLE 18
19. Kartellrecht
• Wert?
• Rohstoff?
• Schutzgut?
• Ressource?
• Information?
• Wirtschaftsgut?
• Zahlungsmittel?
• Umsatzmaßstab?
• Wettbewerbsparameter?
Annahme: Daten sind grundsätzlich
kommerzialisierbar, werden aber in
kartellrechtlicher Hinsicht
unterschiedlich eingeordnet
RA SEBASTIAN TELLE 19
21. Übersicht: Marktmachtmissbrauch
• § 19 Abs. 1 GWB, Missbrauch marktbeherrschender Stellung (Generalklausel)
• § 19 Abs. 2 GWB, Regelbeispiele und Fallgruppen
• Diskriminierungsmissbrauch
• Ausbeutungsmissbrauch (Preis- und Konditionenmissbrauch)
• Liefer- oder Zugangsverweigerung (essential facility, Lizenzen, Standards, Netze, Infrastruktur)
• Strukturmissbrauch
• Missbrauch der Nachfragemacht
• Preis-Kosten-Scheren/Kosten-Kosten-Scheren
• Behinderungsmissbrauch („kleine Generalklausel“)
• § 20 GWB, Sonderfälle überlegene und relative Marktmacht
RA SEBASTIAN TELLE 21
22. Konkrete Wettbewerbsbeurteilung
§ 18 III GWB („ist insbesondere Folgendes zu
berücksichtigen“)
•Marktanteil
•Finanzkraft
•Zugang zu Beschaffungs- oder Absatzmärkten
•Verflechtungen mit anderen Unternehmen
•Marktzutrittsschranken (rechtlich/tatsächlich)
•Wettbewerb durch Unternehmen
(tatsächlich/potenziell)
•Angebots-/Nachfrageumstellungsflexibilität
•Ausweichmöglichkeit der Marktgegenseite
§ 18 IIIa GWB-E („bei Vorliegen von
mehrseitigen Märkten und von Netzwerken“)
•Netzwerkeffekte (direkt/indirekt)
•Parallelnutzung mehrerer
Dienste/Wechselaufwand
•Größenvorteile im Zusammenhang mit
Netzwerkeffekten
•„sein Zugang zu (wettbewerbsbezogenen)
Daten“
•Innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck
RA SEBASTIAN TELLE 22
25. Datenmacht im Kartellrecht
Informationsaustausch und - gewinn ist Internet of Things immanent
Plattformen schaffen große Datenpools oder Einrichtungen
Müssen Plattformen Zugang gewähren?
• Unterschiedliche qualitative Aussagekraft von Datenpools
• Verhältnis verschiedener Datenkategorien
• Kombination und Aggregation
• Rivalität und Nichtrivalität
• Wettbewerbliche Relevanz, wenn Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung
• Ausschluss Zugang zu Daten?
• Personenbezogene Daten?
• Produktbezogene Daten (Bsp. VIN, Netzinfrastrukturdaten)
• „neutrale“ Daten
RA SEBASTIAN TELLE 25
26. Zugang zu Daten
• Behinderungsmissbrauch
• Preis-Kosten-Schere
• Geschäftsverweigerung
• Relative oder überlegene Marktmacht (§ 20 GWB)
• Tipping-Effekt
• Vorsprung durch Daten?
• Essential facility?
• Zugang zu Daten (Gatekeeper?)
• Schaffung eines eigenen Datenpools möglich? (Rivalität von Daten)
• Datenmacht macht Marktmacht bei Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung
• Teilweise gesetzlich geregelt
• MTS-K, § 47 GWB
• Zugang zu VIN-Daten, Art. 6 Abs. 1 S. 1 VO 715/2007/EG (LG Frankfurt/Main, 21.01.2016 - 2-03 O 505/13)
• Infrastrukturatlas, § 77a Abs. 3 TKG
RA SEBASTIAN TELLE 26
27. Kontrahierungszwang
• § 33 Abs. 1 GWB: „(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 101 oder 102 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde
verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
verpflichtet. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß
beeinträchtigt ist.“
• i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB (ggf. § 20 GWB)
• BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13, Porsche-Tuning (Zugang zu Daten)
• EuGH, 16.07.2015 - C-170/13, Huawei Technologies (standard-essenzielle Patente)
RA SEBASTIAN TELLE 27
28. Marktmachtmissbrauch durch
Datenschutzverstöße?
• BKartA-Verfahren ggü. Facebook, Verdacht Konditionenmissbrauch § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB: „(2) Ein
Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen […] 2. Entgelte oder
sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem
Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die
Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu
berücksichtigen;“
• BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11, 2. Leitsatz: „Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner
Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen kann einen Missbrauch im Sinne von
§ 19 GWB darstellen.“
• Kongruenz Kartellrecht und Datenschutz-, Lauterkeits- oder Verbraucherschutzrecht?
• Ausplünderung von Nutzerdaten
• „Missbrauch“ = Interessenabwägung
• Wettbewerbliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung
• Wettbewerbliche Rechtfertigung?
RA SEBASTIAN TELLE 28
31. IoT und Datenwertschöpfung
• Z.B. aufgearbeitet, veredelt
• Verbot der Preisabsprachen
• Daten-Selektivvertrieb?
• Insbes. bei sachbezogenen Daten
• Informationen als qualitative Vertriebsmerkmale?
• Datenvertrieb
• Know-how? – Lizensierbare Datensätze kein Technologierecht iSv Art. 1 Abs. 1 b) TT-GVO
• Vertikal-GVO, insbes. Kernbeschränkungen
• Marktinformationssysteme
• Verbot der Fühlungnahme & Selbstständigkeitspostulat
• Geheimnis- und Innovationswettbewerb
RA SEBASTIAN TELLE 31
32. „IoT-Kartell“
• Bsp. Reisebuchungsplattform (EuGH, 21.01.2016 - C-74/14, Eturas)
• Durchreichen von Informationen
• Unmittelbare Preisabsprachen
• Cloud
• Abstimmung durch Datenkonsolidierung
• „Sternverträge“ im Verhältnis Plattform und Nutzer
• Informationsfluss und Verhaltenskoordinierung über Plattform
• Horizontal abgestimmte Verhaltensweise der Nutzer
RA SEBASTIAN TELLE 32
33. Übersicht Fusionskontrolle
Ex ante
Aufgreifschwellen
• Umsatzerschwellwerte
• Bagatellklausel, de minimis
• Anpassung für Startups vorgesehen (§ 35 Ia GWB-E)
Erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs
• Insbes. Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
• Ausnahmen:
• verbesserte Wettbewerbsbedingungen
• Bagatellmarkt (Umsatzschwelle auf einem „aktiven“ Markt nicht erreicht)
• Verlagssanierungen
• Auflagen möglich
RA SEBASTIAN TELLE 33
35. Meldepflicht § 6 TKG
Wer ist betroffen?
• Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
• Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
Relevanz:
• Over-the-Top-Dienste (WhatsApp, Skype, Facebook, Streaming-Portale, Cloud-Dienste)
• Gmail (VG Köln, Urt. v. 11.11.2015, 21 K 450/15)
• Vernetzte Dienste (Smart Car, Wearables, Smart Things, Industrie 4.0)
Ist das Internet ein Telekommunikationsnetz?
RA SEBASTIAN TELLE 35
36. Meldepflicht
• Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
§ 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
Nr. 16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder
überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die
Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls
Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht
aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs-
und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen,
Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und
Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;“
RA SEBASTIAN TELLE 36
37. Meldepflicht
• Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten
§ 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
17a. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende
Telekommunikationsdienste;
24. "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen;
(kennen wir schon) 27. "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls
Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven
Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische
Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen,
einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur
Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von
der Art der übertragenen Information;“
RA SEBASTIAN TELLE 37
38. Meldepflicht
• Infrastruktur, Leiter und Wellen
• Reseller
• Keine eigene Infrastruktur
• eingekaufte Leistungen, die an Endkunden
weitergereicht werden (Bsp. Mietleitungen,
Übertragungsdienste, Bitstrom)
Was ist der Dienst? (Signalübertragung)
Reichweite?
OTT oder vernetzte Dienste?
derzeit sehr umstritten
• Nur echte „harte“ Infrastruktur?
• jede veranlasste Signalübertragung?
• Qualifizierte Veranlassung und Zurechnung?
• Trennung zwischen Inhalten (TMG, UWG) und
Infrastruktur (TKG)?
• Marktbezogene Wertung (Tritt OTT-Dienst in
Wettbewerb zu herkömmlichen TK-Diensten)
• Ist das Angebot als Signalübertragung gestaltet?
RA SEBASTIAN TELLE 38
39. Nummerierung
§ 66 Abs. 1 TKG: Nummernverwaltung durch BNetzA
„(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt
insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den
Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von
Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern an
Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und
Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und
nachgeordneter Stufen.“
RA SEBASTIAN TELLE 39
40. Nummerierung
Knappheit
Was für Nummern?
Ortsnetzrufnummern, M2M, *Nummern, persönliche Rufnummern, Dialer, Mehrwertdienste,
Rufnummerngasse
Ordnung (Adressierbarkeit)
Nummernplan
Zuteilung von Nummern (Nummernblöcke)
RA SEBASTIAN TELLE 40
41. Frequenzvergabe
Frequenzverwaltung ist hoheitliche Aufgabe (BNetzA), § 52 TKG
Knappheit (mehrere Nachfrager)
Frequenzzuteilung
◦ Einzeln, wenn keine Knappheit
◦ Vergabeverfahren (Versteigerung oder Ausschreibung)
Versteigerung (Bsp: LTE, UMTS)
RA SEBASTIAN TELLE 41
42. Öffentliche Sicherheit
• Notruf, § 108 Abs. 1 S. 1 TKG: „(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen
Telefonnummernplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern
unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen
Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das
Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufverbindungen).“
• Technische Schutzmaßnahmen, § 109 Abs. 1 TKG: „(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche
technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen 1. zum Schutz des
Fernmeldegeheimnisses und 2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.“
Wer ist eigentlich Diensteanbieter?
RA SEBASTIAN TELLE 42
43. Öffentliche Sicherheit
Daten- und Informationssicherheit, § 109a TKG: „(1) Wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener
Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch die
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwiegend
in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des
Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu
benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von der
Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen
gesichert, insbesondere unter Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens
gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die
Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der
wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a Satz 6 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
Wer erbringt öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste?
RA SEBASTIAN TELLE 43
44. Öffentliche Sicherheit
Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten, § 111 TKG
1. die Rufnummern und anderen Anschlusskennungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die
Gerätenummer dieses Gerätes sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
(Bislang keine Pflicht zur Aktualisierung)
Aber wer: „(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und
dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für
von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt […]“
Problem bei Prepaid-SIM: Mehr Sicherheit oder mehr Kommunikation?
RA SEBASTIAN TELLE 44
45. Öffentliche Sicherheit
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
• Automatisiertes Auskunftsverfahren, § 112 TKG
• Pflicht zur Bereithaltung von Daten (§ 111 TKG)
• Konzentrationswirkung bei BNetzA
• Herausgabe an Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben
• Manuelles Auskunftsverfahren, § 113 TKG
• Pflicht zur Bereithaltung von Daten auf direkte Auskunft durch Behörden
RA SEBASTIAN TELLE 45
46. Fernmeldegeheimnis
§ 88 TKG:
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige
Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche
Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur
zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht
zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer
Stellvertretung.
RA SEBASTIAN TELLE 46
47. Fernmeldegeheimnis
Wer ist Diensteanbieter nach § 88 Abs. 2 TKG?
OTT?
Arbeitgeber bei erlaubter privater Nutzung des dienstlichen PCs?
• Datenschutzaufsichtsbehörden (Bsp. Bfdi Bund): „Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten die
private Nutzung von E-Mail oder Internetdiensten, erbringt er nach § 3 Nr.6 TKG ihnen gegenüber
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste. Das verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung des
Fernmeldegeheimnisses, denn sämtliche Inhalte der Telekommunikation - auch die Information über
Beteiligte - unterliegen gemäß § 88 Abs.1 TKG dem Fernmeldegeheimnis.“
• Wird stark kritisiert, zuständige Arbeitsgerichte entscheiden überwiegend anders
Übertragung auf erlaubte private Nutzung von dienstlichen Smart Devices?
RA SEBASTIAN TELLE 47
48. Datenschutz
•Personenbezogene Daten (sektorspezifisch)
• § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG: „Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren
Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.“
•Bestandsdaten
• § 3 Nr. 3 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] 3. "Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben
werden;“
• Erheben/Verwenden, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich
•Verkehrsdaten
• § 3 Nr. 30 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;“
• Enge Zweckbindung (Bsp. Entgeltabrechnung)
•Standortdaten
• § 3 Nr.19 TKG: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […] "Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder
von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers
eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;“
• Zusatzdienste, wenn anonymisiert oder Einwilligung
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49. Datenschutz
§ 93 TKG (Informationspflichten)
„(1) Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständlicher
Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Teilnehmer
auch auf die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom Diensteanbieter
durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu
unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der
Verletzung der Netzsicherheit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das Risiko außerhalb des
Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, über mögliche Abhilfen,
einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten.
(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten haben die betroffenen Teilnehmer oder
Personen die Rechte aus § 109a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“
Ausblick Transparenzverordnung (insbesondere Dateninformationsblatt)
Rechtsbruch gegen Marktverhaltensregel, § 3a UWG
RA SEBASTIAN TELLE 49
50. Kundenschutz
• „Teilnehmer“ ( § 3 Nr. 20 TKG „natürliche oder juristische Person“)
• Einzelverbindungsnachweis, § 45e TKG
• Rufnummernanzeige, § 102 TKG
• Insbes. § 102 Abs. 2 S. TKG, Verbot Rufnummernunterdrückung bei Werbung
• Informationspflichten, § 43a TKG
• Bsp. Anschriften, Wartungsarbeiten, techn. Leistungsdaten, Dauer bis zur Bereitstellung
• Mindestniveau Dienstequalität
• Vertragslaufzeit max. 24 Monate bei Verbrauchern, § 43b TKG
• Berücksichtigung Interessen behinderter Nutzer, § 45 TKG
• Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis
• Gleichwertiger Zugang
• Transparenzverordnung, insbesondere Produktinformationsblatt
RA SEBASTIAN TELLE 50
51. Kundenschutz
Beanstandungen, § 45i TKG
• Beanstandungsrecht durch Kunde
• Technische Prüfung durch Anbieter
• „(3) Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten obliegt der Nachweis, dass er den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem
dem Teilnehmer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische
Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des
Teilnehmers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der
Beanstandung durch den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung
gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.“
• § 45j Abs. 1 TKG: „Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht
festgestellt werden, hat der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten gegen den
Teilnehmer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer in den vorangegangenen sechs
Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte.
Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht
oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.“
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52. Kundenschutz
Anbieterwechsel/Umzug, § 46 TKG
• Anspruch auf Rufnummernmitnahme
• Leistung darf nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für
einen Anbieterwechsel vorliegen
• Keine Unterbrechung länger als ein Tag
• Entgeltfortzahlungsanspruch des abgebenden Unternehmens
• Über Kündigungszeitraum hinaus, wenn Leistungen weiter erbracht
• Aber auf 50 % reduziert
• Anbieter muss höhere Kosten nachweisen
• Gesetzliches Kündigungsrecht, wenn Leistung am Wechselort nicht angeboten, § 46 Abs. 8 TKG
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53. Das Beste zuletzt
§ 44 TKG: „(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte
Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur
Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht
bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endverbraucher oder
Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist.“
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