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Informationsveranstaltung
Herzlich willkommen
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Arbeitssicherheit ist Chefsache
Susanne Studer Wacker, Agenturleiterin Suva Aarau
Oberentfelden, 14.6.2016
Zu meiner Person
• Ribul Stefano
• Grundausbildung:
Hochbauzeichner / Maurer / Dipl. Bauführer
• 20 Jahre Bauführer im Hochbau
• Seit 2011 Sicherheitsfachmann bei der Suva
Arbeitssicherheit Bereich Bau
• Seit 2013 – Branchenbetreuer SMGV
3
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ASA-System)
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
4
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
5
6
55
7
Bereich Bau - Aufgaben
7
6
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
8
98
10
11
In der Schweiz ereignet
sich rund um die Uhr
alle 2 Min.
1 Arbeits-Unfall !!!
9
BU Unfälle nach Berufsgruppen
Unfälle / 1000 Vollbeschäftigte (2014)
Bedachungen/Fass.Bekleid.
0 50 100 150 200 250 300
Bauhauptgewerbe
Forstbetrieb
Stahl- / Metall- und Apparatebau
Schreinereien
Elektroinstallationsgeschäft
Sanitär, Heizung, Klima
Gebäudereinigung
Architektur- u. Ingenieurbüros
216
215
311
201
188
175
154
144
137
87
19
Maler, Gipser
Gerüstbau
10
Anerkannte BU der Klasse 44D (Malen und Gipsen)
 Tätigkeit beim Unfall
12
Anerkannte BU der Klasse 44D (Malen und Gipsen)
 Unfall - Beteiligte / Gegenstände
13
14
Anerkannte BU der Klasse 44D (Malen und Gipsen)
 Unfall - Hergänge
15
Gesetzliche Grundlagen
Verfassung, Gesetz, Verordnung
3
Bundesverfassung
Art. 110, Arbeit
Art. 117, Kranken – und Unfallversicherung
Art. 118, Gesundheitsschutz
…
Bundesgesetze
ARG, Arbeitsgesetz
UVG, Unfallversicherungsgesetz
PrSG, Produktesicherheitsgesetz,
...
Verordnungen (VO)
UVV, VO über die Unfallversicherung
VUV, VO über die Verhütung von BU / BK
ARG V3, VO über die Gesundheitsvorsorge
…Bauarbeiten-/ Kranverordnung
z. B. EKAS – Richtlinien:
- 6508 (ASA-Beizug)
- 6512 (Arbeitsmittelrichtlinie)
…
BV
Gesetze
Verordnungen
Richtlinien, Merkblätter,
Normen,
Betriebsanleitungen, …
14
- GAV Schweiz. Maler- und Gipserverband
16
Zudem:
17
Pflichten des Arbeitgebers
Art. 82 Abs. 1 UVG (Bundesgesetz über die
Unfallversicherung) / Art. 6 Abs. 1 Arbeitsgesetz
Zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw.
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sind alle
Massnahmen zu treffen,
 die nach der Erfahrung notwendig,
 nach dem Stand der Technik anwendbar,
 den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
516
18
Was heisst …?
… nach dem Stand der Technik
anwendbar
Die Schutzmassnahmen haben sich grundsätzlich auch dem
Fortschritt der Technik und der Arbeitsmethodik anzupassen.
 Nach herrschender Auffassung führender Fachleute
(Wissenschaftler, Verbände, Suva usw.)
 Geeignet zur Erfüllung des Gesetzes
 Verfahren in der Praxis anwendbar
 Wirtschaftliche Aspekte sekundär berücksichtigt
7
Fehlen die Kenntnisse im Betrieb
 Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit!
17
19
Was heisst …?
… nach dem Stand der Technik
anwendbar
Der Stand der Technik wird in den Regeln der Technik/Regeln
der Baukunde dokumentiert:
 Richtlinien, Normen
 Merkblätter, Broschüren
 Checklisten der Suva, der EKAS und anderer
Fachorganisationen
 Sicherheitsdatenblätter
 Betriebsanleitungen
 Werknormen und betriebliche Sicherheitsregeln
918
Bestimmungen GAV Schweiz. Maler- und Gipserverband
20
GAV SMGV
Art. 19 Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz
21
ASA – Branchenlösung
(GAV SMGV Art.19.1)
ASA-Sicherheit mit System
Branchenlösung SMGV
1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele
2. Sicherheitsorganisation
3. Ausbildung, Instruktion, Information
4. Sicherheitsregeln
5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung
6. Massnahmenplanung und –realisation
7. Notfallorganisation
8. Mitwirkung
9. Gesundheitsschutz
10. Kontrolle, Audit
22
23
ASA – Branchenlösung
(GAV SMGV Art.19.1)
24
(GAV SMGV Art.19.2)
Pflichten des Arbeitgebers
25
Pflichten des Arbeitnehmers
UVG (Bundesgesetzt) 82/3 - VUV 11 - ArG 6/3
Der Arbeitnehmer muss:
 den Arbeitgeber in der Durchführung der AS/GS-
Vorschriften unterstützen
 PSA und Sicherheitseinrichtungen benützen
 Mängel beheben oder melden
 arbeitstauglich sein (Suchtmittel etc.)
1524
26
(GAV SMGV Art.19.3)
Pflichten des Arbeitnehmers
27
(GAV SMGV Art.19.4)
Stellung der KOPAS
28
Ausnahme (Subsidiär-Modell)
(GAV SMGV Art.19.5)
Betriebe, die das
Subsidiärmodell im Sinne
der EKAS-Richtlinie
Nr. 6508 erfüllen, sind
von den Art. 19.1 bis 19.4
GAV ausgenommen.
29
Übertragung von
Arbeitssicherheitsaufgaben
(VUV Art.7, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten)
Voraussetzung: Arbeitgeber muss
 den Mitarbeiter in zweckmässiger Weise aus- und
weiterbilden
 klare Weisungen und Kompetenzen erteilen
Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber!!
 kontrollieren und durchsetzen! (Art.6, Abs.3)
1728
30
BauAV / Kranverordnung
2129
VUV
31
Verantwortlichkeit resultiert aus
23
UVG
ArG
Öffentlichem
Recht
Strafrecht Privatrecht
StGB
OR /
Haft-
pflicht-
recht
30
32
Verantwortlichkeit aus UVG
 Art. 62 VUV, Ermahnung des
Arbeitgebers
 Art. 64 VUV, Verfügung
 Art. 66 VUV, Prämienerhöhung
 Art. 67 VUV, Zwangsmassnahmen
25
UVG
ArG
Öffentlichem
Recht
31
33
Strafrechtliche Verantwortung
 Art. 112/113 UVG: Verletzung der
Unfall-Verhütungsvorschriften
 Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder Busse
 Art. 229 StGB: Gefährdung durch
Verletzung der Regeln der
Baukunde
 Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
 Art. 230 StGB: Beseitigung oder
Nichtanbringung von
Sicherheitsvorrichtungen
 Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
27
Strafrecht
StGB
32
34
Strafrechtliche Verantwortung
 StGB 117: Fahrlässige Tötung
 Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
 StGB 125: Fahrlässige
Körperverletzung
 Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
29
Strafrecht
StGB
33
35
Privatrechtliche Haftung
 Anspruch eines Geschädigten
gegenüber dem Schädiger
 Diverse Konstellationen
möglich:
- Arbeitnehmer  Betrieb
- Arbeitnehmer 
Vorgesetzter oder SiBe
- Betrieb  Mitarbeiter
- Drittperson  Betrieb oder
Mitarbeiter
 Konsequenz: Verpflichtung zur
Zahlung von Schadenersatz
37
Privatrecht
OR /
Haft-
pflicht-
recht
34
36
Dokumentation = Selbstschutz
Dokumentation der Aktivitäten wie z.B.
 Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung
 Instandhaltung
 Instruktionen, Informationen
 Ermahnungen, Verwarnungen
 Antrag für Schutzmassnahmen
 allfällige Abmahnung des Arbeitgebers
3935
37
SIA 118, Art. 104
Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk
Beschäftigten zu gewährleisten. […].
Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen
zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hierbei
von der Bauleitung unterstützt.
4136
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
38
39
40
Instruktionshilfe
Best. Nr. 88812
Faltprospekt
Best. Nr. 84036
41
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47
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49
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
50
51
Rollgerüste
Wissenswertes zum Unfallschutz
Allgemein:
• Hubarbeitsbühnen sind Rollgerüsten in den
meisten Fällen vorzuziehen
• Das Rollgerüst muss der Norm SN EN 1004
entsprechen
• Werden bei älteren Rollgerüsten die geltenden
Vorschriften nicht eingehalten, müssen diese
nachgerüstet werden (Fragen Sie Ihren
Lieferanten)
52
Montage:
• Maximale Standhöhe von Personen auf dem
Rollgerüst: 8 Meter im Freien, 12 Meter im Innern von
Gebäuden
• Das Rollgerüst ist nach den Angaben des Herstellers zu
montieren, zu nutzen und zu demontieren. Die
Angaben über Gegengewichte bzw. Abstützstreben
sind unbedingt zu beachten!
• Das Rollgerüst muss analog zu den Vorschriften für
Fassadengerüste sicher montiert, demontiert und
benutzt werden können (Merkblatt "Fassadengerüste.
Sicherheit durch Planung" und Merkblatt
"Fassadengerüste. Sicherheit bei der Montage und
Demontage"
53
Dies bedeutet insbesondere:
• Es braucht alle 2 Meter eine Belagsebene
• Auf den Arbeitsebenen sind Bordbretter zu montieren
• Der Aufstieg aussen am Rollgerüst ist nicht gestattet.
Deshalb braucht es Innentreppen oder – wenn der Rahmen
des Rollgerüstes als Leiter verwendet wird – Belag mit
Durchstieg
• Eine versetzte Anordnung des Gerüstbelags ist nicht
gestattet. Es braucht entweder vollflächige Belagsebenen
mit Durchstiegsbelägen oder Gerüstbeläge auf der einen
und Treppen auf der anderen Seite der Belagsebene
• Müssen Werkzeuge und Baumaterialien nach oben
transportiert werden, braucht es entweder Innentreppen
oder auf der Belagsebene eine Umlenkrolle mit Seil und
Haken
54
84018.d/f/p/s/i
55
56
57
58
59
60
61
62
63
67150.d/e/f/i
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
64
65
Hubarbeitsbühnen
Wissenswertes zum Unfallschutz
66
Allgemein:
• Das Bedienen von Hubarbeitsbühnen gilt in der
Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren.
Gemäss der Verordnung über die
Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der
Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern
übertragen, die dafür ausgebildet sind
Führen von Hubarbeitsbühnen
67
Persönliche Voraussetzungen
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für ihre Tätigkeit geeignet
sein.
Anforderungen:
• Mindestalter 18 Jahre. Für Lernende sind Ausnahmen möglich
sofern dies in der jeweiligen Berufsbildungsverordnung zugelassen
wird.
• Körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und
Hörvermögen, keine Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht)
• zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige
Handlungsweise
• Schwindelfreiheit
• Technisches Verständnis
68
Erforderliche Ausbildung
Grundausbildung:
• Erforderlich ist eine dokumentierte, theoretische
und praktische Grundausbildung für die
verwendete Hubarbeitsbühnen-Kategorie
(1a / 1b / 3a / 3b)
69
Ausbildungsinstitutionen
Grundausbildung:
• Ausbildungskurse werden von Trainingszentren,
Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen
angeboten. Als Ausbildungsnachweis stellen sie
einen Ausweis oder eine Ausbildungsbestätigung
aus.
• Betriebe können Bediener auch selbst ausbilden,
wenn sie über einen fachkundigen Ausbildner
verfügen (Ausbildner mit Einweiser- oder
Ausbildner-Ausbildung; siehe www.verbandvsaa.ch
oder www.ipaf.org). Die ausgebildeten Bediener
erhalten eine Ausbildungsbestätigung.
70
Ausbildungsinstitutionen
Instruktion:
• Am Einsatzort ist zusätzlich eine Instruktion
nötig, wenn den Bedienern das eingesetzte
Modell nicht vertraut ist. Die Instruktion muss
durch eine fachkundige Person erfolgen und ist
zu dokumentieren.
Hinweis: Als fachkundig gelten insbesondere
Personen mit einer Einweiser- oder Ausbildner-
Ausbildung (siehe www.verbandvsaa.ch oder
www.ipaf.orh).  Sie ist vom verantwortlichen
Vorgesetzten vor Ort sicherzustellen
7167064/1.d/e/f/i 67064/2.d/e/f/i
72
Auf Ausleger-Hubarbeitsbühnen besteht erhöhte
Absturzgefahr. Für jede Person auf der Bühne
müssen Auffanggurte (PSA gegen Absturz) zur
Verfügung stehen.
73
Die Bediener müssen in der
Handhabung der
Hubarbeitsbühne instruiert
werden. Die Instruktion hat
anhand der Betriebsanleitung
zu erfolgen.
74
Die Fälligkeit der nächsten
Instandhaltung kann zum
Beispiel mit einer
Prüfplakette am Gerät
ersichtlich gemacht werden.
75
Die Hubarbeitsbühne darf nicht
als Kran missbraucht werden.
76
Arbeitshöhe und seitliche
Reichweite der
Hubarbeitsbühne sind der
Betriebsanleitung zu
entnehmen.
77
Hubarbeitsbühnen mit
Stützen müssen auf
unbefestigten Böden auf
Unterlegplatten abgestützt
werden.
78
Absturzkanten sind mit einem stabilen
Anfahrschutz zu sichern.
79
Der Arbeitsplatz ist so
abzusichern, dass Passanten
nicht in den Gefahrenbereich
der Hubarbeitsbühne treten.
80
Auf Ausleger-Hubarbeitsbühnen
müssen sich alle Personen mit
Anseilschutz sichern. Achtung:
nur zugelassene
Anschlagpunkte verwenden und
Halteseil möglichst kurz
einstellen!
81
Hubarbeitsbühnen
 Hubarbeitsbühnen sind technische Hilfsmittel, mit denen die
Absturzgefahr bei Arbeiten in der Höhe stark reduziert
werden kann
 Bei falscher Handhabung entstehen jedoch neue Gefahren
1580
82
Hubarbeitsbühnen
Transportkorb nicht verlassen!
1781
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
83
84
85
99
84
86
Alternativen zu Leiter
2285
Leitern
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
87
Anzeigen / Meldungen
Grundsatz:
88
89
z.B. Fassadengerüst
90
Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
91
92
Impression von der Front
(Kontrolltätigkeit)
93
94
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Fragen?
Der Apéro wird Ihnen offeriert von der
— Datum — Vorname NameSeite 95
Einladung zum Apéro
— Datum — Vorname NameSeite 96
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Anlass der Suva Aarau vom 26.09.2016: Päsentation Roland Burger
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Treuhänderanlass 20.09.2016: Faire Prämien – Suva
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Treuhänderanlass 20.09.2016: Unternehmerversicherung
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Treuhänderanlass 20.09.2016: Swissdec Übermittlung
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Treuhänderanlass 20.09.2016: Revisionen der Suva
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Treuhänderanlass 20.09.2016: AHV Dividenden Lohn
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Sunet plus: Tipps und Tricks – Informationsveranstaltung der Suva vom 14.09.2016
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Präsentation von Ernst Mäder zur Bilanzmedienkonferenz der Suva 2016
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Präsentation von Felix Weber zur Bilanzmedienkonferenz der Suva 2016
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Informationsanlass der Suva Aarau: Partnerschaftliche Zusammenarbeit von Arzt...
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Informationsanlässe der Suva Basel zum Thema: Unfälle um jeden Preis verhindern
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Informationsanlass der Suva Aarau zum Thema: Arbeitssicherheit ist Chefsache

  • 2. Seite 2 Arbeitssicherheit ist Chefsache Susanne Studer Wacker, Agenturleiterin Suva Aarau Oberentfelden, 14.6.2016
  • 3. Zu meiner Person • Ribul Stefano • Grundausbildung: Hochbauzeichner / Maurer / Dipl. Bauführer • 20 Jahre Bauführer im Hochbau • Seit 2011 Sicherheitsfachmann bei der Suva Arbeitssicherheit Bereich Bau • Seit 2013 – Branchenbetreuer SMGV 3
  • 4. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ASA-System) – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 4
  • 5. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 5
  • 7. 7 Bereich Bau - Aufgaben 7 6
  • 8. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 8
  • 9. 98
  • 10. 10 11 In der Schweiz ereignet sich rund um die Uhr alle 2 Min. 1 Arbeits-Unfall !!! 9
  • 11. BU Unfälle nach Berufsgruppen Unfälle / 1000 Vollbeschäftigte (2014) Bedachungen/Fass.Bekleid. 0 50 100 150 200 250 300 Bauhauptgewerbe Forstbetrieb Stahl- / Metall- und Apparatebau Schreinereien Elektroinstallationsgeschäft Sanitär, Heizung, Klima Gebäudereinigung Architektur- u. Ingenieurbüros 216 215 311 201 188 175 154 144 137 87 19 Maler, Gipser Gerüstbau 10
  • 12. Anerkannte BU der Klasse 44D (Malen und Gipsen)  Tätigkeit beim Unfall 12
  • 13. Anerkannte BU der Klasse 44D (Malen und Gipsen)  Unfall - Beteiligte / Gegenstände 13
  • 14. 14 Anerkannte BU der Klasse 44D (Malen und Gipsen)  Unfall - Hergänge
  • 15. 15 Gesetzliche Grundlagen Verfassung, Gesetz, Verordnung 3 Bundesverfassung Art. 110, Arbeit Art. 117, Kranken – und Unfallversicherung Art. 118, Gesundheitsschutz … Bundesgesetze ARG, Arbeitsgesetz UVG, Unfallversicherungsgesetz PrSG, Produktesicherheitsgesetz, ... Verordnungen (VO) UVV, VO über die Unfallversicherung VUV, VO über die Verhütung von BU / BK ARG V3, VO über die Gesundheitsvorsorge …Bauarbeiten-/ Kranverordnung z. B. EKAS – Richtlinien: - 6508 (ASA-Beizug) - 6512 (Arbeitsmittelrichtlinie) … BV Gesetze Verordnungen Richtlinien, Merkblätter, Normen, Betriebsanleitungen, … 14 - GAV Schweiz. Maler- und Gipserverband
  • 17. 17 Pflichten des Arbeitgebers Art. 82 Abs. 1 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) / Art. 6 Abs. 1 Arbeitsgesetz Zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw. zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sind alle Massnahmen zu treffen,  die nach der Erfahrung notwendig,  nach dem Stand der Technik anwendbar,  den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. 516
  • 18. 18 Was heisst …? … nach dem Stand der Technik anwendbar Die Schutzmassnahmen haben sich grundsätzlich auch dem Fortschritt der Technik und der Arbeitsmethodik anzupassen.  Nach herrschender Auffassung führender Fachleute (Wissenschaftler, Verbände, Suva usw.)  Geeignet zur Erfüllung des Gesetzes  Verfahren in der Praxis anwendbar  Wirtschaftliche Aspekte sekundär berücksichtigt 7 Fehlen die Kenntnisse im Betrieb  Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit! 17
  • 19. 19 Was heisst …? … nach dem Stand der Technik anwendbar Der Stand der Technik wird in den Regeln der Technik/Regeln der Baukunde dokumentiert:  Richtlinien, Normen  Merkblätter, Broschüren  Checklisten der Suva, der EKAS und anderer Fachorganisationen  Sicherheitsdatenblätter  Betriebsanleitungen  Werknormen und betriebliche Sicherheitsregeln 918 Bestimmungen GAV Schweiz. Maler- und Gipserverband
  • 20. 20 GAV SMGV Art. 19 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • 22. ASA-Sicherheit mit System Branchenlösung SMGV 1. Sicherheitsleitbild, Sicherheitsziele 2. Sicherheitsorganisation 3. Ausbildung, Instruktion, Information 4. Sicherheitsregeln 5. Gefahrenermittlung, Risikobeurteilung 6. Massnahmenplanung und –realisation 7. Notfallorganisation 8. Mitwirkung 9. Gesundheitsschutz 10. Kontrolle, Audit 22
  • 25. 25 Pflichten des Arbeitnehmers UVG (Bundesgesetzt) 82/3 - VUV 11 - ArG 6/3 Der Arbeitnehmer muss:  den Arbeitgeber in der Durchführung der AS/GS- Vorschriften unterstützen  PSA und Sicherheitseinrichtungen benützen  Mängel beheben oder melden  arbeitstauglich sein (Suchtmittel etc.) 1524
  • 26. 26 (GAV SMGV Art.19.3) Pflichten des Arbeitnehmers
  • 28. 28 Ausnahme (Subsidiär-Modell) (GAV SMGV Art.19.5) Betriebe, die das Subsidiärmodell im Sinne der EKAS-Richtlinie Nr. 6508 erfüllen, sind von den Art. 19.1 bis 19.4 GAV ausgenommen.
  • 29. 29 Übertragung von Arbeitssicherheitsaufgaben (VUV Art.7, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) Voraussetzung: Arbeitgeber muss  den Mitarbeiter in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden  klare Weisungen und Kompetenzen erteilen Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber!!  kontrollieren und durchsetzen! (Art.6, Abs.3) 1728
  • 32. 32 Verantwortlichkeit aus UVG  Art. 62 VUV, Ermahnung des Arbeitgebers  Art. 64 VUV, Verfügung  Art. 66 VUV, Prämienerhöhung  Art. 67 VUV, Zwangsmassnahmen 25 UVG ArG Öffentlichem Recht 31
  • 33. 33 Strafrechtliche Verantwortung  Art. 112/113 UVG: Verletzung der Unfall-Verhütungsvorschriften  Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse  Art. 229 StGB: Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde  Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe  Art. 230 StGB: Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen  Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe 27 Strafrecht StGB 32
  • 34. 34 Strafrechtliche Verantwortung  StGB 117: Fahrlässige Tötung  Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe  StGB 125: Fahrlässige Körperverletzung  Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe 29 Strafrecht StGB 33
  • 35. 35 Privatrechtliche Haftung  Anspruch eines Geschädigten gegenüber dem Schädiger  Diverse Konstellationen möglich: - Arbeitnehmer  Betrieb - Arbeitnehmer  Vorgesetzter oder SiBe - Betrieb  Mitarbeiter - Drittperson  Betrieb oder Mitarbeiter  Konsequenz: Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz 37 Privatrecht OR / Haft- pflicht- recht 34
  • 36. 36 Dokumentation = Selbstschutz Dokumentation der Aktivitäten wie z.B.  Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung  Instandhaltung  Instruktionen, Informationen  Ermahnungen, Verwarnungen  Antrag für Schutzmassnahmen  allfällige Abmahnung des Arbeitgebers 3935
  • 37. 37 SIA 118, Art. 104 Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten. […]. Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hierbei von der Bauleitung unterstützt. 4136
  • 38. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 38
  • 39. 39
  • 41. 41
  • 42. 42
  • 43. 43
  • 44. 44
  • 45. 45
  • 46. 46
  • 47. 47
  • 48. 48
  • 49. 49
  • 50. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 50
  • 51. 51 Rollgerüste Wissenswertes zum Unfallschutz Allgemein: • Hubarbeitsbühnen sind Rollgerüsten in den meisten Fällen vorzuziehen • Das Rollgerüst muss der Norm SN EN 1004 entsprechen • Werden bei älteren Rollgerüsten die geltenden Vorschriften nicht eingehalten, müssen diese nachgerüstet werden (Fragen Sie Ihren Lieferanten)
  • 52. 52 Montage: • Maximale Standhöhe von Personen auf dem Rollgerüst: 8 Meter im Freien, 12 Meter im Innern von Gebäuden • Das Rollgerüst ist nach den Angaben des Herstellers zu montieren, zu nutzen und zu demontieren. Die Angaben über Gegengewichte bzw. Abstützstreben sind unbedingt zu beachten! • Das Rollgerüst muss analog zu den Vorschriften für Fassadengerüste sicher montiert, demontiert und benutzt werden können (Merkblatt "Fassadengerüste. Sicherheit durch Planung" und Merkblatt "Fassadengerüste. Sicherheit bei der Montage und Demontage"
  • 53. 53 Dies bedeutet insbesondere: • Es braucht alle 2 Meter eine Belagsebene • Auf den Arbeitsebenen sind Bordbretter zu montieren • Der Aufstieg aussen am Rollgerüst ist nicht gestattet. Deshalb braucht es Innentreppen oder – wenn der Rahmen des Rollgerüstes als Leiter verwendet wird – Belag mit Durchstieg • Eine versetzte Anordnung des Gerüstbelags ist nicht gestattet. Es braucht entweder vollflächige Belagsebenen mit Durchstiegsbelägen oder Gerüstbeläge auf der einen und Treppen auf der anderen Seite der Belagsebene • Müssen Werkzeuge und Baumaterialien nach oben transportiert werden, braucht es entweder Innentreppen oder auf der Belagsebene eine Umlenkrolle mit Seil und Haken
  • 55. 55
  • 56. 56
  • 57. 57
  • 58. 58
  • 59. 59
  • 60. 60
  • 61. 61
  • 62. 62
  • 64. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 64
  • 66. 66 Allgemein: • Das Bedienen von Hubarbeitsbühnen gilt in der Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren. Gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür ausgebildet sind Führen von Hubarbeitsbühnen
  • 67. 67 Persönliche Voraussetzungen Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für ihre Tätigkeit geeignet sein. Anforderungen: • Mindestalter 18 Jahre. Für Lernende sind Ausnahmen möglich sofern dies in der jeweiligen Berufsbildungsverordnung zugelassen wird. • Körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und Hörvermögen, keine Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht) • zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige Handlungsweise • Schwindelfreiheit • Technisches Verständnis
  • 68. 68 Erforderliche Ausbildung Grundausbildung: • Erforderlich ist eine dokumentierte, theoretische und praktische Grundausbildung für die verwendete Hubarbeitsbühnen-Kategorie (1a / 1b / 3a / 3b)
  • 69. 69 Ausbildungsinstitutionen Grundausbildung: • Ausbildungskurse werden von Trainingszentren, Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen angeboten. Als Ausbildungsnachweis stellen sie einen Ausweis oder eine Ausbildungsbestätigung aus. • Betriebe können Bediener auch selbst ausbilden, wenn sie über einen fachkundigen Ausbildner verfügen (Ausbildner mit Einweiser- oder Ausbildner-Ausbildung; siehe www.verbandvsaa.ch oder www.ipaf.org). Die ausgebildeten Bediener erhalten eine Ausbildungsbestätigung.
  • 70. 70 Ausbildungsinstitutionen Instruktion: • Am Einsatzort ist zusätzlich eine Instruktion nötig, wenn den Bedienern das eingesetzte Modell nicht vertraut ist. Die Instruktion muss durch eine fachkundige Person erfolgen und ist zu dokumentieren. Hinweis: Als fachkundig gelten insbesondere Personen mit einer Einweiser- oder Ausbildner- Ausbildung (siehe www.verbandvsaa.ch oder www.ipaf.orh).  Sie ist vom verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort sicherzustellen
  • 72. 72 Auf Ausleger-Hubarbeitsbühnen besteht erhöhte Absturzgefahr. Für jede Person auf der Bühne müssen Auffanggurte (PSA gegen Absturz) zur Verfügung stehen.
  • 73. 73 Die Bediener müssen in der Handhabung der Hubarbeitsbühne instruiert werden. Die Instruktion hat anhand der Betriebsanleitung zu erfolgen.
  • 74. 74 Die Fälligkeit der nächsten Instandhaltung kann zum Beispiel mit einer Prüfplakette am Gerät ersichtlich gemacht werden.
  • 75. 75 Die Hubarbeitsbühne darf nicht als Kran missbraucht werden.
  • 76. 76 Arbeitshöhe und seitliche Reichweite der Hubarbeitsbühne sind der Betriebsanleitung zu entnehmen.
  • 77. 77 Hubarbeitsbühnen mit Stützen müssen auf unbefestigten Böden auf Unterlegplatten abgestützt werden.
  • 78. 78 Absturzkanten sind mit einem stabilen Anfahrschutz zu sichern.
  • 79. 79 Der Arbeitsplatz ist so abzusichern, dass Passanten nicht in den Gefahrenbereich der Hubarbeitsbühne treten.
  • 80. 80 Auf Ausleger-Hubarbeitsbühnen müssen sich alle Personen mit Anseilschutz sichern. Achtung: nur zugelassene Anschlagpunkte verwenden und Halteseil möglichst kurz einstellen!
  • 81. 81 Hubarbeitsbühnen  Hubarbeitsbühnen sind technische Hilfsmittel, mit denen die Absturzgefahr bei Arbeiten in der Höhe stark reduziert werden kann  Bei falscher Handhabung entstehen jedoch neue Gefahren 1580
  • 83. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 83
  • 84. 84
  • 87. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 87
  • 89. 89
  • 91. Inhaltsverzeichnis • Suva – mehr als eine Versicherung • Grundlagen – Branchenzahlen Unfälle – Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Häufigste Unfallursachen – Verantwortungen / Haftungen • Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser • Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften) • Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften) • Tragbare Leitern • Anzeigen / Meldungen • Impressionen von der Front 91
  • 92. 92 Impression von der Front (Kontrolltätigkeit)
  • 93. 93
  • 94. 94 Danke für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen?
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