3. Zu meiner Person
• Ribul Stefano
• Grundausbildung:
Hochbauzeichner / Maurer / Dipl. Bauführer
• 20 Jahre Bauführer im Hochbau
• Seit 2011 Sicherheitsfachmann bei der Suva
Arbeitssicherheit Bereich Bau
• Seit 2013 – Branchenbetreuer SMGV
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4. Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ASA-System)
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
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5. Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
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15. 15
Gesetzliche Grundlagen
Verfassung, Gesetz, Verordnung
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Bundesverfassung
Art. 110, Arbeit
Art. 117, Kranken – und Unfallversicherung
Art. 118, Gesundheitsschutz
…
Bundesgesetze
ARG, Arbeitsgesetz
UVG, Unfallversicherungsgesetz
PrSG, Produktesicherheitsgesetz,
...
Verordnungen (VO)
UVV, VO über die Unfallversicherung
VUV, VO über die Verhütung von BU / BK
ARG V3, VO über die Gesundheitsvorsorge
…Bauarbeiten-/ Kranverordnung
z. B. EKAS – Richtlinien:
- 6508 (ASA-Beizug)
- 6512 (Arbeitsmittelrichtlinie)
…
BV
Gesetze
Verordnungen
Richtlinien, Merkblätter,
Normen,
Betriebsanleitungen, …
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- GAV Schweiz. Maler- und Gipserverband
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Pflichten des Arbeitgebers
Art. 82 Abs. 1 UVG (Bundesgesetz über die
Unfallversicherung) / Art. 6 Abs. 1 Arbeitsgesetz
Zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten bzw.
zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sind alle
Massnahmen zu treffen,
die nach der Erfahrung notwendig,
nach dem Stand der Technik anwendbar,
den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
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Was heisst …?
… nach dem Stand der Technik
anwendbar
Die Schutzmassnahmen haben sich grundsätzlich auch dem
Fortschritt der Technik und der Arbeitsmethodik anzupassen.
Nach herrschender Auffassung führender Fachleute
(Wissenschaftler, Verbände, Suva usw.)
Geeignet zur Erfüllung des Gesetzes
Verfahren in der Praxis anwendbar
Wirtschaftliche Aspekte sekundär berücksichtigt
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Fehlen die Kenntnisse im Betrieb
Beizug eines Spezialisten der Arbeitssicherheit!
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19. 19
Was heisst …?
… nach dem Stand der Technik
anwendbar
Der Stand der Technik wird in den Regeln der Technik/Regeln
der Baukunde dokumentiert:
Richtlinien, Normen
Merkblätter, Broschüren
Checklisten der Suva, der EKAS und anderer
Fachorganisationen
Sicherheitsdatenblätter
Betriebsanleitungen
Werknormen und betriebliche Sicherheitsregeln
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Bestimmungen GAV Schweiz. Maler- und Gipserverband
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Pflichten des Arbeitnehmers
UVG (Bundesgesetzt) 82/3 - VUV 11 - ArG 6/3
Der Arbeitnehmer muss:
den Arbeitgeber in der Durchführung der AS/GS-
Vorschriften unterstützen
PSA und Sicherheitseinrichtungen benützen
Mängel beheben oder melden
arbeitstauglich sein (Suchtmittel etc.)
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Ausnahme (Subsidiär-Modell)
(GAV SMGV Art.19.5)
Betriebe, die das
Subsidiärmodell im Sinne
der EKAS-Richtlinie
Nr. 6508 erfüllen, sind
von den Art. 19.1 bis 19.4
GAV ausgenommen.
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Übertragung von
Arbeitssicherheitsaufgaben
(VUV Art.7, Verordnung über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten)
Voraussetzung: Arbeitgeber muss
den Mitarbeiter in zweckmässiger Weise aus- und
weiterbilden
klare Weisungen und Kompetenzen erteilen
Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber!!
kontrollieren und durchsetzen! (Art.6, Abs.3)
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Strafrechtliche Verantwortung
Art. 112/113 UVG: Verletzung der
Unfall-Verhütungsvorschriften
Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder Busse
Art. 229 StGB: Gefährdung durch
Verletzung der Regeln der
Baukunde
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
Art. 230 StGB: Beseitigung oder
Nichtanbringung von
Sicherheitsvorrichtungen
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
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Strafrecht
StGB
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34. 34
Strafrechtliche Verantwortung
StGB 117: Fahrlässige Tötung
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
StGB 125: Fahrlässige
Körperverletzung
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe
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Strafrecht
StGB
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35. 35
Privatrechtliche Haftung
Anspruch eines Geschädigten
gegenüber dem Schädiger
Diverse Konstellationen
möglich:
- Arbeitnehmer Betrieb
- Arbeitnehmer
Vorgesetzter oder SiBe
- Betrieb Mitarbeiter
- Drittperson Betrieb oder
Mitarbeiter
Konsequenz: Verpflichtung zur
Zahlung von Schadenersatz
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Privatrecht
OR /
Haft-
pflicht-
recht
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Dokumentation = Selbstschutz
Dokumentation der Aktivitäten wie z.B.
Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung
Instandhaltung
Instruktionen, Informationen
Ermahnungen, Verwarnungen
Antrag für Schutzmassnahmen
allfällige Abmahnung des Arbeitgebers
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SIA 118, Art. 104
Unternehmer und Bauleitung sind bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk
Beschäftigten zu gewährleisten. […].
Der Unternehmer trifft die notwendigen Schutzmassnahmen
zur Unfallverhütung und Gesundheitsvorsorge; er wird hierbei
von der Bauleitung unterstützt.
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38. Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
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50. Inhaltsverzeichnis
• Suva – mehr als eine Versicherung
• Grundlagen
– Branchenzahlen Unfälle
– Rechte / Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
– Häufigste Unfallursachen
– Verantwortungen / Haftungen
• Acht lebenswichtige Regeln für Maler / Gipser
• Rollgerüste (Sicherheitsvorschriften)
• Hubarbeitsbühnen (Sicherheitsvorschriften)
• Tragbare Leitern
• Anzeigen / Meldungen
• Impressionen von der Front
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Rollgerüste
Wissenswertes zum Unfallschutz
Allgemein:
• Hubarbeitsbühnen sind Rollgerüsten in den
meisten Fällen vorzuziehen
• Das Rollgerüst muss der Norm SN EN 1004
entsprechen
• Werden bei älteren Rollgerüsten die geltenden
Vorschriften nicht eingehalten, müssen diese
nachgerüstet werden (Fragen Sie Ihren
Lieferanten)
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Montage:
• Maximale Standhöhe von Personen auf dem
Rollgerüst: 8 Meter im Freien, 12 Meter im Innern von
Gebäuden
• Das Rollgerüst ist nach den Angaben des Herstellers zu
montieren, zu nutzen und zu demontieren. Die
Angaben über Gegengewichte bzw. Abstützstreben
sind unbedingt zu beachten!
• Das Rollgerüst muss analog zu den Vorschriften für
Fassadengerüste sicher montiert, demontiert und
benutzt werden können (Merkblatt "Fassadengerüste.
Sicherheit durch Planung" und Merkblatt
"Fassadengerüste. Sicherheit bei der Montage und
Demontage"
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Dies bedeutet insbesondere:
• Es braucht alle 2 Meter eine Belagsebene
• Auf den Arbeitsebenen sind Bordbretter zu montieren
• Der Aufstieg aussen am Rollgerüst ist nicht gestattet.
Deshalb braucht es Innentreppen oder – wenn der Rahmen
des Rollgerüstes als Leiter verwendet wird – Belag mit
Durchstieg
• Eine versetzte Anordnung des Gerüstbelags ist nicht
gestattet. Es braucht entweder vollflächige Belagsebenen
mit Durchstiegsbelägen oder Gerüstbeläge auf der einen
und Treppen auf der anderen Seite der Belagsebene
• Müssen Werkzeuge und Baumaterialien nach oben
transportiert werden, braucht es entweder Innentreppen
oder auf der Belagsebene eine Umlenkrolle mit Seil und
Haken
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Allgemein:
• Das Bedienen von Hubarbeitsbühnen gilt in der
Schweiz als Arbeit mit besonderen Gefahren.
Gemäss der Verordnung über die
Unfallverhütung (VUV Art. 8) darf der
Arbeitgeber solche Arbeiten nur Arbeitnehmern
übertragen, die dafür ausgebildet sind
Führen von Hubarbeitsbühnen
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Persönliche Voraussetzungen
Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für ihre Tätigkeit geeignet
sein.
Anforderungen:
• Mindestalter 18 Jahre. Für Lernende sind Ausnahmen möglich
sofern dies in der jeweiligen Berufsbildungsverordnung zugelassen
wird.
• Körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und
Hörvermögen, keine Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht)
• zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige
Handlungsweise
• Schwindelfreiheit
• Technisches Verständnis
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Ausbildungsinstitutionen
Grundausbildung:
• Ausbildungskurse werden von Trainingszentren,
Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen
angeboten. Als Ausbildungsnachweis stellen sie
einen Ausweis oder eine Ausbildungsbestätigung
aus.
• Betriebe können Bediener auch selbst ausbilden,
wenn sie über einen fachkundigen Ausbildner
verfügen (Ausbildner mit Einweiser- oder
Ausbildner-Ausbildung; siehe www.verbandvsaa.ch
oder www.ipaf.org). Die ausgebildeten Bediener
erhalten eine Ausbildungsbestätigung.
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Ausbildungsinstitutionen
Instruktion:
• Am Einsatzort ist zusätzlich eine Instruktion
nötig, wenn den Bedienern das eingesetzte
Modell nicht vertraut ist. Die Instruktion muss
durch eine fachkundige Person erfolgen und ist
zu dokumentieren.
Hinweis: Als fachkundig gelten insbesondere
Personen mit einer Einweiser- oder Ausbildner-
Ausbildung (siehe www.verbandvsaa.ch oder
www.ipaf.orh). Sie ist vom verantwortlichen
Vorgesetzten vor Ort sicherzustellen
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Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen sind technische Hilfsmittel, mit denen die
Absturzgefahr bei Arbeiten in der Höhe stark reduziert
werden kann
Bei falscher Handhabung entstehen jedoch neue Gefahren
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