Auch bei Kleinunternehmen muss man zunächst unterscheiden, ob der Kunde ein Unternehmer ist oder nicht. Unternehmer sind grundsätzlich die Kunden, die über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Bei Dienstleistung an andere Unternehmer in anderen EU Staaten gilt die Leistung in den meisten Fällen als dort erbracht, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt. Der Kunde schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer. Es ergeben sich also keine Verpflichtungen für den deutschen Kleinunternehmer im anderen EU Staat. Bei Dienstleistung an Privatpersonen in anderen EU Staaten gilt die Leistung grundsätzlich als in Deutschland ausgeführt. In diesen Fällen wird die Kleinunternehmerregelung angewendet und es ist keine Umsatzsteuer auszuweisen. Es gibt aber von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen. Gilt die Dienstleistung als im Staat des Kunden erbracht, kann die Kleinunternehmerregelung dieses Staats nicht angewendet werden, da diese nur für inländische Unternehmer gilt. Grundsätzlich muss sich dann der deutsche Kleinunternehmer im anderen EU Staat umsatzsteuerlich registrieren, dort Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer abführen. Beispiele zur Umsatzsteuerpflicht des Kleinunternehmers im Staat des Kunden bei Dienstleistung an Privatpersonen sind die Tätigkeit von Beratern, Wissenschaftlern, Sportlern oder Künstler, die an dem Ort als erbracht gelten, wo diese Personen jeweils tätig werden. Ein anderes Beispiel sind Eintrittsberechtigungen, zum Beispiel Vorträge oder Seminare die als an dem Ort als ausgeführt gelten, wo die Veranstaltung durchgeführt wird . Wird also ein Berater zum Beispiel für einen Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU Staat tätig, muss er eine Rechnung mit der Umsatzsteuer dieses EU Staates ausstellen, sich für die Umsatzsteuer dort registrieren und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in diesem anderen Staat abgeben. Ein anderes Beispiel für die Umsatzsteuerpflicht im Staat des Kunden sind auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung an Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in anderen EU Staaten. Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung sind zum Beispiel, Downloads, Webinare, oder online Wartung. Ab 2019 gibt es hierfür eine Ausnahme, bei der keine Umsatzsteuerpflicht in dem anderen EU Staaten entsteht, wenn die Verkäufe, die unter diese Regelung fallen, in allen anderen EU Staaten zusammen unter EUR 10.000 im Jahr liegen. In diesen Fällen bleibt es also bei der Kleinunternehmerregelung in Deutschland. Bei auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung muss man sich allerdings nicht im anderen EU Staat umsatzsteuerlich registrieren, sondern kann die ausländische Umsatzsteuer in Deutschland über das Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen des sogenannten Mini One Stop Shop (MOSS) Verfahrens erklären.