Heute geht es um die Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Aussensteuergesetz bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 1%.
Warum gibt es diese Vorschrift?
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. das DBA Schweiz, sehen vor, dass der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat.
Nach einem Wegzug aus Deutschland könnten Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen nicht mehr in Deutschland besteuert werden.
Um trotzdem bei einem Umzug ins Ausland eine Besteuerung in Deutschland zu ermöglichen, wird einfach ein Verkauf beim Wegzug unterstellt.
Diese Besteuerung erfolgt, bei Beteiligung an Kapitalgesellschaft von mindestens 1% in den letzten 5 Jahren vor dem Wegzug und wenn der Steuerpflichtige mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Dies muss nur irgendwann im Leben und nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums der Fall gewesen sein.
Die unbeschränkte Steuerpflicht muss durch den Wegzug geendet haben.
Dies gilt für alle Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht nur an deutschen Kapitalgesellschaften.
Es gibt natürlich auch Ausnahmen von dieser Regelung:
Beim Umzug in nicht EU-Staaten ist auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich. Stundung heißt aber nicht, dass keine Zahlungen erfolgen müssen.
Ist die Abwesenheit voraussichtlich nicht nur vorübergehend, werden grundsätzlich Tilgungen festgesetzt.
Die Stundung erfolgt grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung.
Voraussetzung für die Stundungen ist, dass Rückzugsabsicht schon muss bei Umzug vorliegen muss. Der Rückzug soll innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Eine Verlängerung auf 10 Jahre ist aber möglich, wenn die längere Abwesenheit berufliche Gründe hatte und eine Rückkehr weiterhin beabsichtigt ist.
Erfolgt aber z.B. ein Verkauf der Anteile, entfällt die Stundung.
Bei einem Wegzug in EU oder EWR-Staaten erfolgt eine Stundung ohne Tilgungen, unverzinslich und zeitlich unbeschränkt.
Diese Stundung entfällt z.B. aber bei Verkauf der Anteile und beim Umzug ins Drittland.
Die Schweiz ist weder EU noch EWR-Staat, aber der EUGH hat entschieden, dann aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, für einen Umzug in die Schweiz die gleichen Regelungen wie für den Umzug in einen EU oder EWR-Staat gelten müssen.
Heute geht es um die überdachende Besteuerung (Art. 4 Abs. 3 DBA), die dann eintreten kann, wenn man nach dem Wegzug noch eine Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Nach deutschem Recht ohne Berücksichtigung des DBAs unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ihren weltweiten Einkünfte in Deutschland der Einkommensteuer.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt aber immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat entweder der Ansässigkeitsstaat oder der Staat aus dem die Einkünfte stammen das Besteuerungsrecht.
Teilweise können auch beide Staaten ein teilweises Besteuerungsrecht haben, z.B. bei der Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA), bei der der Saat aus dem die Einkünfte stammen eine Steuer von höchstens 4,5% erheben darf besteuern darf und der Ansässigkeitsstaat voll besteuern darf und die 4,5% anrechnet.
Ansässig ist jemand, wenn er in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Wenn er in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, dann ist er in dem Staat ansässig in dem er eine ständige Wohnstätte hat.
Wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte hat, dann dort, wo er den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Kann dies nicht bestimmt werden, dann dort wo er einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat er in beiden Staaten oder keinen Staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann in dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er hat.
Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Tätigkeit als Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA)
außer bei der „Wegzugsbesteuerung DBA, die wir in unserem anderen Video besprochen haben
Sowie bei Einkünften aus Drittstaaten. Also Einkünften die nicht aus Deutschland oder der Schweiz stammen (Art. 21 DBA).
Die überdachende Besteuerung sieht dann aber vor, dass solange auch eine ständige Wohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht, trotz Ansässigkeit in der Schweiz, Deutschland das Besteuerungsrecht hat.
Steuerliche Risiken bestehen beim Umzug in die Schweiz insbesondere beim Wegzug aus Deutschland, wenn
weiterhin noch Einkünfte aus Deutschland erzielt werden.
neben der steuerlichen Ansässigkeit in der Schweiz noch einen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht
zum Zeitpunkt das Umzugs Anteile von mehr als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft bestehen
Heute geht es erstmal um die Besteuerung bei Umzug In die Schweiz und Einkünften aus Deutschland.
Hierfür gibt es speziell im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Sonderreglung.
Bei einer Ansässigkeit in der Schweiz sieht das Abkommen für die meisten Einkünfte eine Freistellung von der deutschen Steuer vor.
Dies gilt aber nicht im Jahr des Wegzuges und den folgenden 5 Jahren, wenn der Steuerpflichtige mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.
Die 5 Jahre müssen aber kein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein, sondern werden grundsätzlich von Geburt an zusammengerechnet.
Diese Einkünfte werden dann nach den deutschen Vorschriften ohne Berücksichtigung des DBAs besteuert. In der Schweiz wird meist ebenfalls eine Besteuerung erfolgen. Deutschland rechnet allerdings die Schweizer Steuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer an.
Zu dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen:
Sie gilt nicht für schweizer Staatsbürger. Wird der Wegzügler innerhalb der First, also im Wegzugsjahr und den folgenden 5 Jahren, schweizer Staatsbürger, wird die Bestimmung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet.
Die Regelung gilt auch nicht beim Umzug zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis hinterherzieht, also bereits vor dem Umzug bei dem Arbeitgeber tätig war. Die Ausnahme wird aber nicht angewendet, wenn der Arbeitnehmer ein wesentliches wirtschaftliches Interesse am Arbeitgeber, abgesehen vom Arbeitsverhältnis besteht, z.B. also die Tätigkeit an einer schweizer GmbH, an der der Arbeitnehmer mehrheitlich beteiligt ist.
Außerdem wird die Bestimmung bei einem Umzug im zeitlichen Zusammenhang mit der Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger nicht angewendet. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iiiCarsten Reineke
Heute geht es um die steuerliche Behandlung der Auszahlungen und wo diese in der deutschen Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Rentenauszahlungen aus dem Obligatorium werden wie Auszahlungen aus der deutschen (gesetzlichen) Rentenversicherung behandelt. Die Höhe der Besteuerung hängt vom Jahr des Renteneintritts ab, z.B. bei einem Renteneintritt im Jahr 2019 werden 75%, bei einem Renteneintritt im Jahr 2031 werden 91% der Rentenzahlung versteuert.
Eine Ausnahme gilt für Auszahlungen, die auf vor dem 01.01.2005 gezahlten Beiträgen beruhen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Beiträge
Oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrages zur deutschen Rentenversicherung lagen und dies für mindestens 10 Jahre der Fall war.
Dann werden die Auszahlungen (die auf diesen Beiträgen beruhen) auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil (wie Zahlungen aus dem Überobligatorium) besteuern.
In der Einkommensteuererklärung sind die Rentenzahlungen aus dem Obligatorium in der Anlage R zu erfassen.
In Zeile 4 / Kennzahl 100 muss eine „9“ eintragen werden
In Zeile 5 / Kennzahl 101 ist der Rentenbetrag im Jahr, in EUR zu erfassen.
Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium werden wie Auszahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit dem Ertragsanteil abhängig vom Alter beim Rentenbeginn besteuert, z.B. bei Rentenbeginn im Alter von 65 Jahre werden 18% der Auszahlungen versteuert.
In der Einkommensteuererklärung sind auch die Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium in der Anlage R zu erfassen.
In Zeile 14 / Kennzahl 130 eine „9“ eintragen
In Zeile 15 / Kennzahl 131 den Rentenbetrag im Jahr in EUR
Und in Zeile 16 / Kennzahl 132 den Rentenbeginn
Vorabbezüge, z.B. Einmalauszahlungen, aus dem Obligatorium einer schweizer Pensionskasse werden so wie Rentenzahlungen behandelt und sein in der Einkommensteuererklärung in der Anlage R auch so zu erfassen.
Vorabbezug aus dem Überobligatorium unterliegen mit dem Zinsanteil der Besteuerung. Falls keine andere Ermittlung des Zinsanteil vorliegt, mit dem Unterschied zwischen Auszahlung und den entsprechenden Einzahlungen in die Pensionskasse.
Eine Ausnahme besteht bei einem Vorabbezug, wenn der Beitritt zu der betreffenden Pensionskasse vor dem 01.01.2005 erfolgte. In diesem Fall ist die Auszahlung steuerfrei (Lebensversicherungsprivileg).
Der steuerpflichtige Zinsanteil unterliegt der Abgeltungsteuer von ca. 26,4% (ohne Kirchensteuer).
Das gilt nicht, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte und die Auszahlung erst nach mindestens 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss vorgenommen wurde. In diesem Fall ist nur die Hälfte des Zinsanteils zu besteuern. Dann aber mit dem regulären Einkommensteuersatz.
In der Einkommensteuererklärung sind Vorabbezüge aus dem Überobligatorium in der Anlage Kap, in Zeile 15, Kennzahl 34 zu erfassen.
Eine Bescheinigung der schweizer Pensionskassen über die Auszahlungen sollte ungefähr so aussehen.
EU und Kleinunternehmer Erbringung von DienstleistungenCarsten Reineke
Auch bei Kleinunternehmen muss man zunächst unterscheiden, ob der Kunde ein Unternehmer ist oder nicht.
Unternehmer sind grundsätzlich die Kunden, die über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
Bei Dienstleistung an andere Unternehmer in anderen EU Staaten gilt die Leistung in den meisten Fällen als dort erbracht, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt. Der Kunde schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer.
Es ergeben sich also keine Verpflichtungen für den deutschen Kleinunternehmer im anderen EU Staat.
Bei Dienstleistung an Privatpersonen in anderen EU Staaten gilt die Leistung grundsätzlich als in Deutschland ausgeführt. In diesen Fällen wird die Kleinunternehmerregelung angewendet und es ist keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Es gibt aber von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen.
Gilt die Dienstleistung als im Staat des Kunden erbracht, kann die Kleinunternehmerregelung dieses Staats nicht angewendet werden, da diese nur für inländische Unternehmer gilt. Grundsätzlich muss sich dann der deutsche Kleinunternehmer im anderen EU Staat umsatzsteuerlich registrieren, dort Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer abführen.
Beispiele zur Umsatzsteuerpflicht des Kleinunternehmers im Staat des Kunden bei Dienstleistung an Privatpersonen sind die Tätigkeit von Beratern, Wissenschaftlern, Sportlern oder Künstler, die an dem Ort als erbracht gelten, wo diese Personen jeweils tätig werden. Ein anderes Beispiel sind Eintrittsberechtigungen, zum Beispiel Vorträge oder Seminare die als an dem Ort als ausgeführt gelten, wo die Veranstaltung durchgeführt wird .
Wird also ein Berater zum Beispiel für einen Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU Staat tätig, muss er eine Rechnung mit der Umsatzsteuer dieses EU Staates ausstellen, sich für die Umsatzsteuer dort registrieren und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in diesem anderen Staat abgeben.
Ein anderes Beispiel für die Umsatzsteuerpflicht im Staat des Kunden sind auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung an Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in anderen EU Staaten.
Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung sind zum Beispiel, Downloads, Webinare, oder online Wartung.
Ab 2019 gibt es hierfür eine Ausnahme, bei der keine Umsatzsteuerpflicht in dem anderen EU Staaten entsteht, wenn die Verkäufe, die unter diese Regelung fallen, in allen anderen EU Staaten zusammen unter EUR 10.000 im Jahr liegen. In diesen Fällen bleibt es also bei der Kleinunternehmerregelung in Deutschland.
Bei auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung muss man sich allerdings nicht im anderen EU Staat umsatzsteuerlich registrieren, sondern kann die ausländische Umsatzsteuer in Deutschland über das Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen des sogenannten Mini One Stop Shop (MOSS) Verfahrens erklären.
Ausland und Kleinunternehmer Einkauf von DienstleistungenCarsten Reineke
Hallo und willkommen zu unserem Video zum Thema Einkauf von Dienstleistungen aus dem Ausland durch Kleinunternehmer.
Dieses Thema ist für Kleinunternehmer besonders wichtig, weil sich hier schnell unerwartet Kosten ergeben können.
Auch beim Einkauf von Dienstleistungen gelten grundsätzlich für Kleinunternehmer die gleichen Regelungen wie für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden.
Bei Dienstleistung, die durch andere Unternehmer im Ausland erbracht werden und an einen inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer ausgeführt werden, gelten meist als in Deutschland erbracht.
Diese Dienstleistungen unterliegen der deutschen Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer muss aber nicht vom ausländischen Unternehmer angemeldet werden, sondern vom Käufer. Auch dies gilt ebenfalls für Kleinunternehmer.
Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berichtigt, kann er die Umsatzsteuer in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder abziehen. Es ergibt sich also keine Nettozahlung.
Kleinunternehmer sind aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ergibt sich also eine netto Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer
Bei Kleinunternehmer sind Einkäufe von ausländischen Unternehmern häufig z.B. Onlinewerbung (Facebook, Google Werbung) oder Software z.B. Office356
Zum Beispiel:
Der Kleinunternehmer K schaltet Onlinewerbung bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen.
Der ausländische Unternehmer stellt eine Rechnung über EUR 500 (ohne Ust Ausweis)
Der K schuldet aus der bezogenen Leistung Umsatzsteuer i.H.v. EUR 95
Er kann die Umsatzsteuer aber nicht abziehen.
Also betragen die Kosten für den Kleinunternehmer für die Werbung EUR 595.
Wenn er solche Dienstleistungen einkauft, muss der Kleinunternehmer:
Für das betreffende Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
In Quartalen, in denen keine Dienstleistungen eingekauft werden, muss aber auch keine Voranmeldung abgeben werden.
Außerdem muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben werden.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss ein Einkauf aus anderen EU-Staaten in Zeile 48, Kennziffer 46 und 47
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten
In Zeile 50, Kennziffer 84 und 85 eingetragen werden.
In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss der Einkauf aus anderen EU-Staaten in Zeile 100, Kennziffer 846 und 847 erfasst werden.
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten, muss dieser in Zeile 102, Kennziffer 877 und 878, erfasst werden.
Zum Schluss noch ein Hinweis:
Der leistende Unternehmer (also der Unternehmer, der die Dienstleistung erbringt) muss in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen
Ein fehlender Hinweis ändert aber nicht an der Steuerschuldnerschaft des Käufers.
Vielen Dank und bis zum nächsten Mal
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iiCarsten Reineke
Heute geht es um die steuerliche Behandlung der Beiträge und wo diese in der deutschen Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Arbeitnehmerbeiräge in das Obligatorium sind im Bruttolohn und den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit enthalten und werden, wie Beträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben teilweise abgezogen.
Arbeitgeberbeiträge in das Obligatorium sind steuerfrei bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber als Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müsste. Die übersteigenden Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die schweizer Pensionskasse sollte über die Beiträge eine Bescheinigung ausstellen, die in etwas so aussehen sollte.
Alterssparbeiträge nach dem schweizer BVG und Risikobeiträge in Höhe von 2% des koordinierter Lohns nach BVG (je 1% für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden als obligatorische Beiträge bescheinigt.
Von den evtl. nicht als obligatorisch oder überobligatorisch bescheinigten Beiträgen gehören die Verwaltungskostenbeiträge und alle weiteren Beträge, z.B. Sanierungs- und Stablisierungsbeiträge zu den obligatorischen Beiträgen.
Alle übrigen Beiträge gelten als überobligatorische Beiträge.
In der Anlage Anlage N-Gre 2018 sind die Beiträge wie folgt einzutragen:
In Zeile 18 die Beiträge des Arbeitgebers ins Überobligatorium
In Zeile 91 die Beiträge des Arbeitnehmers ins Obligatorium
Zeile 94 die Beiträge des Arbeitgebers ins Obligatorium
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iCarsten Reineke
Hallo und willkommen,
die nächsten Videos beschäftigen sich mit den schweizer Pensionskassen und der steuerlichen Behandlung in Deutschland.
Den Anfang machen wir heute mit einigen Grundlagen.
In den nächsten Wochen geht es dann um die genaue steuerliche Behandlung der Beiträge und Auszahlungen und darum, wie diese in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind.
Die schweizer Altersversorgung besteht aus drei Säulen.
Die erste Säule ist die AHV / IV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung / Invalidenversicherung). Sie entspricht in etwa der deutschen gesetzl. Rentenversicherung
Die zweite Säule ist die Pensionskasse, mit der wir uns im Weiteren näher beschäftigen.
Bei der dritten Säule handelt es sich um private Vorsorge. Sie ist nicht mit deutschen Rentenversicherungen vergleichbar. Die steuerliche Behandlung in Deutschland hängt von der Art der Anlage ab. Die Beträge sind grundsätzlich aber steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die 2. Säule, also die Pensionskasse lässt sich in zwei Teil aufteilen. Die Säule 2a das sog. Obligatorium wird durch ein schweizer Bundesgesetz bestimmt. Sie wird wie die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland behandelt.
Die Säule 2b ist das Überobligatorium. Dieses wird durch die Pensionskasse festgelegt und entspricht in Deutschland einer privaten Rentenversicherung.
In der nächsten Woche geht es dann um die Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung der Beiträge.
Vielen Dank und bis zur nächsten Woche.
Heute geht es um die Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Aussensteuergesetz bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 1%.
Warum gibt es diese Vorschrift?
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. das DBA Schweiz, sehen vor, dass der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat.
Nach einem Wegzug aus Deutschland könnten Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen nicht mehr in Deutschland besteuert werden.
Um trotzdem bei einem Umzug ins Ausland eine Besteuerung in Deutschland zu ermöglichen, wird einfach ein Verkauf beim Wegzug unterstellt.
Diese Besteuerung erfolgt, bei Beteiligung an Kapitalgesellschaft von mindestens 1% in den letzten 5 Jahren vor dem Wegzug und wenn der Steuerpflichtige mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Dies muss nur irgendwann im Leben und nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums der Fall gewesen sein.
Die unbeschränkte Steuerpflicht muss durch den Wegzug geendet haben.
Dies gilt für alle Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht nur an deutschen Kapitalgesellschaften.
Es gibt natürlich auch Ausnahmen von dieser Regelung:
Beim Umzug in nicht EU-Staaten ist auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich. Stundung heißt aber nicht, dass keine Zahlungen erfolgen müssen.
Ist die Abwesenheit voraussichtlich nicht nur vorübergehend, werden grundsätzlich Tilgungen festgesetzt.
Die Stundung erfolgt grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung.
Voraussetzung für die Stundungen ist, dass Rückzugsabsicht schon muss bei Umzug vorliegen muss. Der Rückzug soll innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Eine Verlängerung auf 10 Jahre ist aber möglich, wenn die längere Abwesenheit berufliche Gründe hatte und eine Rückkehr weiterhin beabsichtigt ist.
Erfolgt aber z.B. ein Verkauf der Anteile, entfällt die Stundung.
Bei einem Wegzug in EU oder EWR-Staaten erfolgt eine Stundung ohne Tilgungen, unverzinslich und zeitlich unbeschränkt.
Diese Stundung entfällt z.B. aber bei Verkauf der Anteile und beim Umzug ins Drittland.
Die Schweiz ist weder EU noch EWR-Staat, aber der EUGH hat entschieden, dann aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, für einen Umzug in die Schweiz die gleichen Regelungen wie für den Umzug in einen EU oder EWR-Staat gelten müssen.
Heute geht es um die überdachende Besteuerung (Art. 4 Abs. 3 DBA), die dann eintreten kann, wenn man nach dem Wegzug noch eine Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Nach deutschem Recht ohne Berücksichtigung des DBAs unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ihren weltweiten Einkünfte in Deutschland der Einkommensteuer.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt aber immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat entweder der Ansässigkeitsstaat oder der Staat aus dem die Einkünfte stammen das Besteuerungsrecht.
Teilweise können auch beide Staaten ein teilweises Besteuerungsrecht haben, z.B. bei der Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA), bei der der Saat aus dem die Einkünfte stammen eine Steuer von höchstens 4,5% erheben darf besteuern darf und der Ansässigkeitsstaat voll besteuern darf und die 4,5% anrechnet.
Ansässig ist jemand, wenn er in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Wenn er in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, dann ist er in dem Staat ansässig in dem er eine ständige Wohnstätte hat.
Wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte hat, dann dort, wo er den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Kann dies nicht bestimmt werden, dann dort wo er einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat er in beiden Staaten oder keinen Staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann in dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er hat.
Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Tätigkeit als Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA)
außer bei der „Wegzugsbesteuerung DBA, die wir in unserem anderen Video besprochen haben
Sowie bei Einkünften aus Drittstaaten. Also Einkünften die nicht aus Deutschland oder der Schweiz stammen (Art. 21 DBA).
Die überdachende Besteuerung sieht dann aber vor, dass solange auch eine ständige Wohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht, trotz Ansässigkeit in der Schweiz, Deutschland das Besteuerungsrecht hat.
Steuerliche Risiken bestehen beim Umzug in die Schweiz insbesondere beim Wegzug aus Deutschland, wenn
weiterhin noch Einkünfte aus Deutschland erzielt werden.
neben der steuerlichen Ansässigkeit in der Schweiz noch einen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht
zum Zeitpunkt das Umzugs Anteile von mehr als einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft bestehen
Heute geht es erstmal um die Besteuerung bei Umzug In die Schweiz und Einkünften aus Deutschland.
Hierfür gibt es speziell im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Sonderreglung.
Bei einer Ansässigkeit in der Schweiz sieht das Abkommen für die meisten Einkünfte eine Freistellung von der deutschen Steuer vor.
Dies gilt aber nicht im Jahr des Wegzuges und den folgenden 5 Jahren, wenn der Steuerpflichtige mindestens 5 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war.
Die 5 Jahre müssen aber kein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein, sondern werden grundsätzlich von Geburt an zusammengerechnet.
Diese Einkünfte werden dann nach den deutschen Vorschriften ohne Berücksichtigung des DBAs besteuert. In der Schweiz wird meist ebenfalls eine Besteuerung erfolgen. Deutschland rechnet allerdings die Schweizer Steuer grundsätzlich auf die deutsche Steuer an.
Zu dieser Regelung gibt es einige Ausnahmen:
Sie gilt nicht für schweizer Staatsbürger. Wird der Wegzügler innerhalb der First, also im Wegzugsjahr und den folgenden 5 Jahren, schweizer Staatsbürger, wird die Bestimmung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet.
Die Regelung gilt auch nicht beim Umzug zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis hinterherzieht, also bereits vor dem Umzug bei dem Arbeitgeber tätig war. Die Ausnahme wird aber nicht angewendet, wenn der Arbeitnehmer ein wesentliches wirtschaftliches Interesse am Arbeitgeber, abgesehen vom Arbeitsverhältnis besteht, z.B. also die Tätigkeit an einer schweizer GmbH, an der der Arbeitnehmer mehrheitlich beteiligt ist.
Außerdem wird die Bestimmung bei einem Umzug im zeitlichen Zusammenhang mit der Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger nicht angewendet. Ein zeitlicher Zusammenhang besteht innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iiiCarsten Reineke
Heute geht es um die steuerliche Behandlung der Auszahlungen und wo diese in der deutschen Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Rentenauszahlungen aus dem Obligatorium werden wie Auszahlungen aus der deutschen (gesetzlichen) Rentenversicherung behandelt. Die Höhe der Besteuerung hängt vom Jahr des Renteneintritts ab, z.B. bei einem Renteneintritt im Jahr 2019 werden 75%, bei einem Renteneintritt im Jahr 2031 werden 91% der Rentenzahlung versteuert.
Eine Ausnahme gilt für Auszahlungen, die auf vor dem 01.01.2005 gezahlten Beiträgen beruhen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Beiträge
Oberhalb des gesetzlichen Höchstbetrages zur deutschen Rentenversicherung lagen und dies für mindestens 10 Jahre der Fall war.
Dann werden die Auszahlungen (die auf diesen Beiträgen beruhen) auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil (wie Zahlungen aus dem Überobligatorium) besteuern.
In der Einkommensteuererklärung sind die Rentenzahlungen aus dem Obligatorium in der Anlage R zu erfassen.
In Zeile 4 / Kennzahl 100 muss eine „9“ eintragen werden
In Zeile 5 / Kennzahl 101 ist der Rentenbetrag im Jahr, in EUR zu erfassen.
Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium werden wie Auszahlungen aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit dem Ertragsanteil abhängig vom Alter beim Rentenbeginn besteuert, z.B. bei Rentenbeginn im Alter von 65 Jahre werden 18% der Auszahlungen versteuert.
In der Einkommensteuererklärung sind auch die Rentenzahlungen aus dem Überobligatorium in der Anlage R zu erfassen.
In Zeile 14 / Kennzahl 130 eine „9“ eintragen
In Zeile 15 / Kennzahl 131 den Rentenbetrag im Jahr in EUR
Und in Zeile 16 / Kennzahl 132 den Rentenbeginn
Vorabbezüge, z.B. Einmalauszahlungen, aus dem Obligatorium einer schweizer Pensionskasse werden so wie Rentenzahlungen behandelt und sein in der Einkommensteuererklärung in der Anlage R auch so zu erfassen.
Vorabbezug aus dem Überobligatorium unterliegen mit dem Zinsanteil der Besteuerung. Falls keine andere Ermittlung des Zinsanteil vorliegt, mit dem Unterschied zwischen Auszahlung und den entsprechenden Einzahlungen in die Pensionskasse.
Eine Ausnahme besteht bei einem Vorabbezug, wenn der Beitritt zu der betreffenden Pensionskasse vor dem 01.01.2005 erfolgte. In diesem Fall ist die Auszahlung steuerfrei (Lebensversicherungsprivileg).
Der steuerpflichtige Zinsanteil unterliegt der Abgeltungsteuer von ca. 26,4% (ohne Kirchensteuer).
Das gilt nicht, wenn die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgte und die Auszahlung erst nach mindestens 12 Jahren nach dem Vertragsabschluss vorgenommen wurde. In diesem Fall ist nur die Hälfte des Zinsanteils zu besteuern. Dann aber mit dem regulären Einkommensteuersatz.
In der Einkommensteuererklärung sind Vorabbezüge aus dem Überobligatorium in der Anlage Kap, in Zeile 15, Kennzahl 34 zu erfassen.
Eine Bescheinigung der schweizer Pensionskassen über die Auszahlungen sollte ungefähr so aussehen.
EU und Kleinunternehmer Erbringung von DienstleistungenCarsten Reineke
Auch bei Kleinunternehmen muss man zunächst unterscheiden, ob der Kunde ein Unternehmer ist oder nicht.
Unternehmer sind grundsätzlich die Kunden, die über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen.
Bei Dienstleistung an andere Unternehmer in anderen EU Staaten gilt die Leistung in den meisten Fällen als dort erbracht, wo der Kunde sein Unternehmen betreibt. Der Kunde schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer.
Es ergeben sich also keine Verpflichtungen für den deutschen Kleinunternehmer im anderen EU Staat.
Bei Dienstleistung an Privatpersonen in anderen EU Staaten gilt die Leistung grundsätzlich als in Deutschland ausgeführt. In diesen Fällen wird die Kleinunternehmerregelung angewendet und es ist keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Es gibt aber von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen.
Gilt die Dienstleistung als im Staat des Kunden erbracht, kann die Kleinunternehmerregelung dieses Staats nicht angewendet werden, da diese nur für inländische Unternehmer gilt. Grundsätzlich muss sich dann der deutsche Kleinunternehmer im anderen EU Staat umsatzsteuerlich registrieren, dort Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und die Umsatzsteuer abführen.
Beispiele zur Umsatzsteuerpflicht des Kleinunternehmers im Staat des Kunden bei Dienstleistung an Privatpersonen sind die Tätigkeit von Beratern, Wissenschaftlern, Sportlern oder Künstler, die an dem Ort als erbracht gelten, wo diese Personen jeweils tätig werden. Ein anderes Beispiel sind Eintrittsberechtigungen, zum Beispiel Vorträge oder Seminare die als an dem Ort als ausgeführt gelten, wo die Veranstaltung durchgeführt wird .
Wird also ein Berater zum Beispiel für einen Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU Staat tätig, muss er eine Rechnung mit der Umsatzsteuer dieses EU Staates ausstellen, sich für die Umsatzsteuer dort registrieren und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in diesem anderen Staat abgeben.
Ein anderes Beispiel für die Umsatzsteuerpflicht im Staat des Kunden sind auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung an Kunden ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in anderen EU Staaten.
Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung sind zum Beispiel, Downloads, Webinare, oder online Wartung.
Ab 2019 gibt es hierfür eine Ausnahme, bei der keine Umsatzsteuerpflicht in dem anderen EU Staaten entsteht, wenn die Verkäufe, die unter diese Regelung fallen, in allen anderen EU Staaten zusammen unter EUR 10.000 im Jahr liegen. In diesen Fällen bleibt es also bei der Kleinunternehmerregelung in Deutschland.
Bei auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung muss man sich allerdings nicht im anderen EU Staat umsatzsteuerlich registrieren, sondern kann die ausländische Umsatzsteuer in Deutschland über das Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen des sogenannten Mini One Stop Shop (MOSS) Verfahrens erklären.
Ausland und Kleinunternehmer Einkauf von DienstleistungenCarsten Reineke
Hallo und willkommen zu unserem Video zum Thema Einkauf von Dienstleistungen aus dem Ausland durch Kleinunternehmer.
Dieses Thema ist für Kleinunternehmer besonders wichtig, weil sich hier schnell unerwartet Kosten ergeben können.
Auch beim Einkauf von Dienstleistungen gelten grundsätzlich für Kleinunternehmer die gleichen Regelungen wie für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nicht anwenden.
Bei Dienstleistung, die durch andere Unternehmer im Ausland erbracht werden und an einen inländischen Unternehmer, auch Kleinunternehmer ausgeführt werden, gelten meist als in Deutschland erbracht.
Diese Dienstleistungen unterliegen der deutschen Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer muss aber nicht vom ausländischen Unternehmer angemeldet werden, sondern vom Käufer. Auch dies gilt ebenfalls für Kleinunternehmer.
Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berichtigt, kann er die Umsatzsteuer in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder abziehen. Es ergibt sich also keine Nettozahlung.
Kleinunternehmer sind aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es ergibt sich also eine netto Umsatzsteuerschuld für den Kleinunternehmer
Bei Kleinunternehmer sind Einkäufe von ausländischen Unternehmern häufig z.B. Onlinewerbung (Facebook, Google Werbung) oder Software z.B. Office356
Zum Beispiel:
Der Kleinunternehmer K schaltet Onlinewerbung bei einem im Ausland ansässigen Unternehmen.
Der ausländische Unternehmer stellt eine Rechnung über EUR 500 (ohne Ust Ausweis)
Der K schuldet aus der bezogenen Leistung Umsatzsteuer i.H.v. EUR 95
Er kann die Umsatzsteuer aber nicht abziehen.
Also betragen die Kosten für den Kleinunternehmer für die Werbung EUR 595.
Wenn er solche Dienstleistungen einkauft, muss der Kleinunternehmer:
Für das betreffende Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
In Quartalen, in denen keine Dienstleistungen eingekauft werden, muss aber auch keine Voranmeldung abgeben werden.
Außerdem muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben werden.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung muss ein Einkauf aus anderen EU-Staaten in Zeile 48, Kennziffer 46 und 47
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten
In Zeile 50, Kennziffer 84 und 85 eingetragen werden.
In der Umsatzsteuer-Jahreserklärung muss der Einkauf aus anderen EU-Staaten in Zeile 100, Kennziffer 846 und 847 erfasst werden.
In anderen Fällen, z.B. beim Einkauf aus nicht EU-Staaten, muss dieser in Zeile 102, Kennziffer 877 und 878, erfasst werden.
Zum Schluss noch ein Hinweis:
Der leistende Unternehmer (also der Unternehmer, der die Dienstleistung erbringt) muss in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen
Ein fehlender Hinweis ändert aber nicht an der Steuerschuldnerschaft des Käufers.
Vielen Dank und bis zum nächsten Mal
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iiCarsten Reineke
Heute geht es um die steuerliche Behandlung der Beiträge und wo diese in der deutschen Steuererklärung eingetragen werden müssen.
Arbeitnehmerbeiräge in das Obligatorium sind im Bruttolohn und den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit enthalten und werden, wie Beträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben teilweise abgezogen.
Arbeitgeberbeiträge in das Obligatorium sind steuerfrei bis zu dem Betrag, den der Arbeitgeber als Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müsste. Die übersteigenden Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die schweizer Pensionskasse sollte über die Beiträge eine Bescheinigung ausstellen, die in etwas so aussehen sollte.
Alterssparbeiträge nach dem schweizer BVG und Risikobeiträge in Höhe von 2% des koordinierter Lohns nach BVG (je 1% für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden als obligatorische Beiträge bescheinigt.
Von den evtl. nicht als obligatorisch oder überobligatorisch bescheinigten Beiträgen gehören die Verwaltungskostenbeiträge und alle weiteren Beträge, z.B. Sanierungs- und Stablisierungsbeiträge zu den obligatorischen Beiträgen.
Alle übrigen Beiträge gelten als überobligatorische Beiträge.
In der Anlage Anlage N-Gre 2018 sind die Beiträge wie folgt einzutragen:
In Zeile 18 die Beiträge des Arbeitgebers ins Überobligatorium
In Zeile 91 die Beiträge des Arbeitnehmers ins Obligatorium
Zeile 94 die Beiträge des Arbeitgebers ins Obligatorium
Schweizer Pensionskasse und deutsches Steuerrecht iCarsten Reineke
Hallo und willkommen,
die nächsten Videos beschäftigen sich mit den schweizer Pensionskassen und der steuerlichen Behandlung in Deutschland.
Den Anfang machen wir heute mit einigen Grundlagen.
In den nächsten Wochen geht es dann um die genaue steuerliche Behandlung der Beiträge und Auszahlungen und darum, wie diese in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind.
Die schweizer Altersversorgung besteht aus drei Säulen.
Die erste Säule ist die AHV / IV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung / Invalidenversicherung). Sie entspricht in etwa der deutschen gesetzl. Rentenversicherung
Die zweite Säule ist die Pensionskasse, mit der wir uns im Weiteren näher beschäftigen.
Bei der dritten Säule handelt es sich um private Vorsorge. Sie ist nicht mit deutschen Rentenversicherungen vergleichbar. Die steuerliche Behandlung in Deutschland hängt von der Art der Anlage ab. Die Beträge sind grundsätzlich aber steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die 2. Säule, also die Pensionskasse lässt sich in zwei Teil aufteilen. Die Säule 2a das sog. Obligatorium wird durch ein schweizer Bundesgesetz bestimmt. Sie wird wie die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland behandelt.
Die Säule 2b ist das Überobligatorium. Dieses wird durch die Pensionskasse festgelegt und entspricht in Deutschland einer privaten Rentenversicherung.
In der nächsten Woche geht es dann um die Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung der Beiträge.
Vielen Dank und bis zur nächsten Woche.
2024 State of Marketing Report – by HubspotMarius Sescu
https://www.hubspot.com/state-of-marketing
· Scaling relationships and proving ROI
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How Race, Age and Gender Shape Attitudes Towards Mental HealthThinkNow
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To better understand how Americans are feeling and their attitudes towards mental health in general, ThinkNow conducted a nationally representative quantitative survey of 1,500 respondents and found some interesting differences among ethnic, age and gender groups.
Technology
For example, 52% agree that technology and social media have a negative impact on mental health, but when broken out by race, 61% of Whites felt technology had a negative effect, and only 48% of Hispanics thought it did.
While technology has helped us keep in touch with friends and family in faraway places, it appears to have degraded our ability to connect in person. Staying connected online is a double-edged sword since the same news feed that brings us pictures of the grandkids and fluffy kittens also feeds us news about the wars in Israel and Ukraine, the dysfunction in Washington, the latest mass shooting and the climate crisis.
Hispanics may have a built-in defense against the isolation technology breeds, owing to their large, multigenerational households, strong social support systems, and tendency to use social media to stay connected with relatives abroad.
Age and Gender
When asked how individuals rate their mental health, men rate it higher than women by 11 percentage points, and Baby Boomers rank it highest at 83%, saying it’s good or excellent vs. 57% of Gen Z saying the same.
Gen Z spends the most amount of time on social media, so the notion that social media negatively affects mental health appears to be correlated. Unfortunately, Gen Z is also the generation that’s least comfortable discussing mental health concerns with healthcare professionals. Only 40% of them state they’re comfortable discussing their issues with a professional compared to 60% of Millennials and 65% of Boomers.
Race Affects Attitudes
As seen in previous research conducted by ThinkNow, Asian Americans lag other groups when it comes to awareness of mental health issues. Twenty-four percent of Asian Americans believe that having a mental health issue is a sign of weakness compared to the 16% average for all groups. Asians are also considerably less likely to be aware of mental health services in their communities (42% vs. 55%) and most likely to seek out information on social media (51% vs. 35%).
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The contributing experts and agencies are (in an alphabetical order): Sylwia Rytel, Social Media Supervisor, 180heartbeats + JUNG v MATT (PL), Sharlene Jenner, Vice President - Director of Engagement Strategy, Abelson Taylor (USA), Alex Casanovas, Digital Director, Atrevia (ES), Dora Beilin, Senior Social Strategist, Barrett Hoffher (USA), Min Seo, Campaign Director, Brand New Agency (KR), Deshé M. Gully, Associate Strategist, Day One Agency (USA), Francesca Trevisan, Strategist, Different (IT), Trevor Crossman, CX and Digital Transformation Director; Olivia Hussey, Strategic Planner; Simi Srinarula, Social Media Manager, The Hallway (AUS), James Hebbert, Managing Director, Hylink (CN / UK), Mundy Álvarez, Planning Director; Pedro Rojas, Social Media Manager; Pancho González, CCO, Inbrax (CH), Oana Oprea, Head of Digital Planning, Jam Session Agency (RO), Amy Bottrill, Social Account Director, Launch (UK), Gaby Arriaga, Founder, Leonardo1452 (MX), Shantesh S Row, Creative Director, Liwa (UAE), Rajesh Mehta, Chief Strategy Officer; Dhruv Gaur, Digital Planning Lead; Leonie Mergulhao, Account Supervisor - Social Media & PR, Medulla (IN), Aurelija Plioplytė, Head of Digital & Social, Not Perfect (LI), Daiana Khaidargaliyeva, Account Manager, Osaka Labs (UK / USA), Stefanie Söhnchen, Vice President Digital, PIABO Communications (DE), Elisabeth Winiartati, Managing Consultant, Head of Global Integrated Communications; Lydia Aprina, Account Manager, Integrated Marketing and Communications; Nita Prabowo, Account Manager, Integrated Marketing and Communications; Okhi, Web Developer, PNTR Group (ID), Kei Obusan, Insights Director; Daffi Ranandi, Insights Manager, Radarr (SG), Gautam Reghunath, Co-founder & CEO, Talented (IN), Donagh Humphreys, Head of Social and Digital Innovation, THINKHOUSE (IRE), Sarah Yim, Strategy Director, Zulu Alpha Kilo (CA).
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If you’re looking to assess your paid search strategy and design an industry-aligned plan for 2024, then this webinar is for you.
5 Public speaking tips from TED - Visualized summarySpeakerHub
From their humble beginnings in 1984, TED has grown into the world’s most powerful amplifier for speakers and thought-leaders to share their ideas. They have over 2,400 filmed talks (not including the 30,000+ TEDx videos) freely available online, and have hosted over 17,500 events around the world.
With over one billion views in a year, it’s no wonder that so many speakers are looking to TED for ideas on how to share their message more effectively.
The article “5 Public-Speaking Tips TED Gives Its Speakers”, by Carmine Gallo for Forbes, gives speakers five practical ways to connect with their audience, and effectively share their ideas on stage.
Whether you are gearing up to get on a TED stage yourself, or just want to master the skills that so many of their speakers possess, these tips and quotes from Chris Anderson, the TED Talks Curator, will encourage you to make the most impactful impression on your audience.
See the full article and more summaries like this on SpeakerHub here: https://speakerhub.com/blog/5-presentation-tips-ted-gives-its-speakers
See the original article on Forbes here:
http://www.forbes.com/forbes/welcome/?toURL=http://www.forbes.com/sites/carminegallo/2016/05/06/5-public-speaking-tips-ted-gives-its-speakers/&refURL=&referrer=#5c07a8221d9b
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“If you’re looking for some real-world guidance, then The Six Step Guide to Practical Project Management will help.”
Dr Andrew Makar, Tactical Project Management
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Dr Andrew Makar, Tactical Project Management
2. Lieferungen in andere
EU-Staaten
B2C
(Lieferungen an Privatkunden)
= Kunden ohne Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
B2B
(Lieferungen an andere Unternehmer)
= Kunden mit Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer
4. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Lieferungen in einen anderen EU-Staat übersteigen die von
diesem Staat festgesetzte Lieferschwelle
Lieferschwellen, z.B.:
Österreich, Frankreich, Italien EUR 35.000 / Jahr
Niederlande, Luxemburg EUR 100.000 /Jahr
5. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Lieferungen in einen anderen EU-Staat übersteigen die von
diesem Staat festgesetzte Lieferschwelle
Abgabe von Voranmeldungen und Erklärungen im anderen Staat
Ab Überschreiten der Schwelle
Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer des anderen Staates
6. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Unterschreiten der Lieferschwelle in einem Folgejahr:
Wird die Lieferschwelle in einem Folgejahr wieder unterschritten, müssen die
Umsätze im darauf folgenden Jahr wieder in Deutschland erklärt werden und
die Rechnungen wieder mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden.
7. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Hinweise:
Besteht das Risiko, dass eine Lieferschwelle im Lauf des Jahres in einem Land
überschritten wird, sollten die Entgelte (Nettobeträge) dokumentiert werden.
z.B. Buchung auf gesonderten Umsatzkonto
Anmeldung im anderen Land am besten bereits rechtzeitig vor dem
Überschreiten der Lieferschwelle vornehmen.
Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann auch verzichtet werden.
Registrierung im anderen Staat nach der Erklärung des Verzichts.
8. Lieferungen in andere
EU-Staaten
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
Telefon: +49 7533 9960 288
Email: c.reineke@steuerberater-reineke.de
Homepage: www.steuerberater-reineke.de