Heute geht es um die Wegzugsbesteuerung nach dem deutschen Aussensteuergesetz bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ab 1%. Warum gibt es diese Vorschrift? Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. das DBA Schweiz, sehen vor, dass der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften hat. Nach einem Wegzug aus Deutschland könnten Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen nicht mehr in Deutschland besteuert werden. Um trotzdem bei einem Umzug ins Ausland eine Besteuerung in Deutschland zu ermöglichen, wird einfach ein Verkauf beim Wegzug unterstellt. Diese Besteuerung erfolgt, bei Beteiligung an Kapitalgesellschaft von mindestens 1% in den letzten 5 Jahren vor dem Wegzug und wenn der Steuerpflichtige mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Dies muss nur irgendwann im Leben und nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums der Fall gewesen sein. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss durch den Wegzug geendet haben. Dies gilt für alle Anteile an Kapitalgesellschaften, nicht nur an deutschen Kapitalgesellschaften. Es gibt natürlich auch Ausnahmen von dieser Regelung: Beim Umzug in nicht EU-Staaten ist auf Antrag eine Stundung der Steuer möglich. Stundung heißt aber nicht, dass keine Zahlungen erfolgen müssen. Ist die Abwesenheit voraussichtlich nicht nur vorübergehend, werden grundsätzlich Tilgungen festgesetzt. Die Stundung erfolgt grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung. Voraussetzung für die Stundungen ist, dass Rückzugsabsicht schon muss bei Umzug vorliegen muss. Der Rückzug soll innerhalb von 5 Jahren erfolgen. Eine Verlängerung auf 10 Jahre ist aber möglich, wenn die längere Abwesenheit berufliche Gründe hatte und eine Rückkehr weiterhin beabsichtigt ist. Erfolgt aber z.B. ein Verkauf der Anteile, entfällt die Stundung. Bei einem Wegzug in EU oder EWR-Staaten erfolgt eine Stundung ohne Tilgungen, unverzinslich und zeitlich unbeschränkt. Diese Stundung entfällt z.B. aber bei Verkauf der Anteile und beim Umzug ins Drittland. Die Schweiz ist weder EU noch EWR-Staat, aber der EUGH hat entschieden, dann aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU, für einen Umzug in die Schweiz die gleichen Regelungen wie für den Umzug in einen EU oder EWR-Staat gelten müssen.