Heute geht es um die überdachende Besteuerung (Art. 4 Abs. 3 DBA), die dann eintreten kann, wenn man nach dem Wegzug noch eine Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Nach deutschem Recht ohne Berücksichtigung des DBAs unterliegen unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ihren weltweiten Einkünfte in Deutschland der Einkommensteuer.
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:
Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt aber immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen hat entweder der Ansässigkeitsstaat oder der Staat aus dem die Einkünfte stammen das Besteuerungsrecht.
Teilweise können auch beide Staaten ein teilweises Besteuerungsrecht haben, z.B. bei der Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA), bei der der Saat aus dem die Einkünfte stammen eine Steuer von höchstens 4,5% erheben darf besteuern darf und der Ansässigkeitsstaat voll besteuern darf und die 4,5% anrechnet.
Ansässig ist jemand, wenn er in einem der Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Wenn er in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist, dann ist er in dem Staat ansässig in dem er eine ständige Wohnstätte hat.
Wenn in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte hat, dann dort, wo er den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Kann dies nicht bestimmt werden, dann dort wo er einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat er in beiden Staaten oder keinen Staat einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann in dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er hat.
Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus der Tätigkeit als Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA)
außer bei der „Wegzugsbesteuerung DBA, die wir in unserem anderen Video besprochen haben
Sowie bei Einkünften aus Drittstaaten. Also Einkünften die nicht aus Deutschland oder der Schweiz stammen (Art. 21 DBA).
Die überdachende Besteuerung sieht dann aber vor, dass solange auch eine ständige Wohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht, trotz Ansässigkeit in der Schweiz, Deutschland das Besteuerungsrecht hat.
2. Umzug aus Deutschland in
die Schweiz
Steuerliche Risiken:
➢ Steuerpflicht beiWegzug für Einkünfte aus Deutschland (Art. 4 Abs. 4
DBA) „Wegzüglerbesteuerung“
➢ Überdachende Besteuerung bei einemWohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, für aus nicht aus der Schweiz stammende
Einkünfte (Art. 4 Abs. 3 DBA)
➢ Wegzugsbesteuerung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften (ab 1%) bei
Umzug in die Schweiz (§ 6 AStG)
3. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Besteuerung bei Umzug (Ansässigkeit) in die Schweiz und
ständiger Wohnstätte oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland
4. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Nationales deutsches Recht (ohne Berücksichtigung DBA)
Unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung (grundsätzlich) der weltweiten Einkünfte
in Deutschland
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:
➢ Wohnsitz oder
➢ gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland
5. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht bei:Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland
Wohnsitz in Deutschland (§ 8 AO) = Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung
unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird.
6. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) =
➢ Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt.
➢ Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt immer ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr
als sechs Monaten; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt aber nicht,
wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten
Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert.
7. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
Besteuerungsrecht entweder im Ansässigkeitsstaat oder im Staat aus dem die
Einkünfte stammen (oder in Beiden, mit Steueranrechnung),
➢ z.B. Grenzgängerregelung (Art. 15a DBA):
➢ 4,5% Besteuerung im Staat aus dem die Einkünfte stammen
➢ Volle Besteuerung mit Anrechnung der 4,5% im Ansässigkeitsstaat
8. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA):
Bei unbeschränkter Steuerpflicht
➢ Wenn in beiden Staaten,
➢ Staat mit ständiger Wohnstätte
➢ Wenn in beiden Staaten,
➢ Mittelpunkt der Lebensinteressen,
➢ Kann nicht bestimmt werden,
➢ Gewöhnlicher Aufenthalt,
➢ In beiden Staaten oder keinen Staat,
➢ Staatsangehörigkeit
9. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Ist jemand dann in der Schweiz ansässig, hätte die Schweiz
z.B. das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus:
➢ Grenzgänger nach Deutschland (Art. 15a DBA)
➢ außer bei Art. 4 Abs. 4 DBA („Wegzugsbesteuerung DBA)
➢ abgesehen von 4,5% Besteuerung in Deutschland
➢ Einkünften aus Drittstaaten = nicht Deutschland und Schweiz
(Art. 21 DBA)
10. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Aber Art. 4 Abs. 3 DBA
➢ Solange (auch) eine ständigeWohnstätte oder ein gewöhnlicher Aufenthalt von
mindestens 6 Monaten in Deutschland besteht
➢ Trotz Ansässigkeit in der Schweiz
➢ Besteuerung in Deutschland mit Anrechnung der schweizer Steuer in Deutschland
11. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Aber Art. 4 Abs. 3 DBA
➢ Trotz Ansässigkeit in der Schweiz
➢ Besteuerung in Deutschland mit Anrechnung der schweizer Steuer in Deutschland
➢ Gilt aber z.B. nicht für:
➢ Einkünfte aus einer Betriebsstätte / festen Einrichtung in der Schweiz
➢ Dividenden (unter bestimmten Bedingungen)
➢ Gehälter / Löhne, wenn die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird
➢ Und diese Einkünfte aus der Schweiz stammen
12. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Beispiel:
Frau B ist aus Deutschland nach Zürich (Schweiz) gezogen und hat dort nach einen
Monat einen Schweizer geheiratet.
Sie hat im Haus Ihrer Eltern in Konstanz (Deutschland) noch eineWohnung, die Sie
regelmäßig nutzt.
Sie arbeitet in Deutschland und pendelt grundsätzlich täglich.
Außerdem hat Sie eineWohnung in Spanien, die Sie vermietet.
13. Überdachende Besteuerung
Art. 4 Abs. 3 DBA
Lösung:
Ohne die überdachende Besteuerung würden die Einkünfte von Frau B nur der
Besteuerung (abgesehen vom Progressionsvorbehalt in Deutschland) in der Schweiz
unterliegen.
➢ mit Ausnahme der Quellensteuer von 4,5% auf die Tätigkeit in Deutschland
Da Frau M aber noch eineWohnung (ständigeWohnstätte) in Deutschland hat,
werden Ihre Einkünfte in der Schweiz (unter Berücksichtigung des Schweizer
Abkommens mit Spanien) und in Deutschland besteuert. Die schweizer Steuer kann
grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
14. Wegzugsbesteuerung
Art. 4 Abs. 4 DBA
Bei Fragen:
Carsten Reineke
Steuerberater, Fachberater für internationales
Steuerrecht
Höhrenbergstr. 6b, 78476 Allensbach, Deutschland
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