Brandschutz beim Bauen im Bestand Grundsätze und Maßnahmen  vorbeugender und abwehrender Brandschutz Dipl.-Ing. Andreas Dahlitz Sachverständiger für Brandschutz Niederlassungsleiter hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
Inhalt Rechtliche Grundlagen - Gefahrbegriffe 2.1 Übergeordnete Planung 2.2 Bestandsschutz und Umnutzung 2.3 aktiver und passiver Bestandsschutz Brandschutz zur Verbesserung des Bestandes 3.1 Verbesserung durch Anlagentechnik 3.2 Verbesserung durch Brandmeldeanlagen 3.3  Verbesserung durch Warnanlagen 3.4 Verbesserung durch Sprinkleranlagen 3.5  Verbesserung durch Sprühwasserlöschanlagen 3.6  Verbesserung durch individuelle Pläne 4.  Leistungsorientiertes Brandschutzkonzept – Staatsbibliothek Unter den Linden 4.1 Das Gebäude 4.2 Verhinderung der Brandausbreitung 4.3  Anforderungen an Bauteile 4.4 Gestaltung der Rettungswege 4.5  Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen 5.  Fazit
1.Grundlagen – übergeordnetes Recht Artikel 14 Grundgesetz Schutz des Eigentums „ Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ „ Eigentum verpflichtet“ Gesetzgeber regelt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes, Grundlagen und Einschränkungen werden im Baurecht geregelt.
Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung Regelung von Art und Umfang baulicher Nutzung von Grundstücken Bauleitplanung Flächennutzungs- und Bebauungspläne Regelungen der Musterbauordnung 2002 bzw. Landesbauordnungen Definition der Möglichkeiten von Abweichungen   1.Grundlagen - übergeordnete Planung
§ 3 Abs. 1 MBO: „allgemeine Anforderungen“ Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. § 14 MBO: „Brandschutz“ Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 1. Grundlagen – Schutzziele
In Berlin  z.B.  § 85 BauO Bln – bestehende bauliche Anlagen  (1)  1 Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sind, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. […] Der Bestandsschutz entfällt,  bei Nutzungsänderungen oder  wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. z.B. nicht vorhandener Treppenraum, fehlender 2. Rettungsweg,  fehlender Ausgang aus dem Treppenraum ins Freie 1. Grundlagen – Bestandsschutz
In Berlin  z.B.  § 85 BauO Bln – bestehende bauliche Anlagen  (2)  1 Werden in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben oder Gesundheit, erforderlich ist.  (3) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.  1. Grundlagen – Bestandsschutz
Schutzziele müssen in jedem Gebäude sichergestellt werden. Bestehende Gebäude erfüllen meist in mehreren Bereichen die Vorschriften des heutigen Baurechts nicht vollständig. Es kommt dann darauf an, dass die Erfüllung der Schutzziele, insbesondere die Einhaltung des Personenschutzes gewährleistet wird. Der deskriptive Nachweis (die Einhaltung der genannten materiellen Einzelanforderungen) ist kaum möglich. Nachweis mit Ingenieurmethoden schafft ggf. Abhilfe  1. Grundlagen – Schutzziele
Passiver Bestandsschutz Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen Bauwerk und Nutzung werden nicht geändert Aktiver Bestandsschutz Genehmigungsansprüche für notwendige Instandsetzungs- und untergeordnete Erweiterungsmaßnahmen Notwendige Instandhaltungen, sowie bauliche Erweiterungen sind möglich Erfordert i.d.R. Baugenehmigung 2. Bestandsschutz
Bestehende Gebäude  genießen  baurechtlich gesicherten Bestandschutz .  Bestehenden Gebäude müssen die  heutigen Vorschriften des baulichen Brandschutzes nicht erfüllen  und auch nicht den heute geltenden Vorschriften angepasst werden, wenn sie rechtmäßig bestehen, was bei den meisten Denkmälern angenommen werden kann, in ihrer Bausubstanz nicht wesentlich geändert wurden und  ihre Nutzung nicht ändern. 2. Bestandsschutz
Bestandsschutz ist ausgeschlossen bei: nicht Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele, Fehlen eines 2. Rettungswegs (vgl. Behandlung Kita und Wohnbau)  Mangelhafte Erschließung für die Feuerwehr Beurteilung der Gefährdung nicht hinreichend definiert Stellt die nicht-Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele eine  Genügt abstrakte (potentielle) Gefahr zur Versagung des Bestandsschutzes? 2. Bestandsschutz
2. Handlungsempfehlung Methodik bei einer Sanierung Methodik bei einer Denkmalpflegerischen Behandlung Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept als Grundlage für das Beseitigen realer Gefahren
2. Bestandsaufnahme Brandschutztechnische Bestandsaufnahme als Beurteilungsgrundlage vorhandener Bausubstanz Sollte in der Regel folgende Bestandteile enthalten: Aufnahme der Bauteilabmessungen Feststellung der Materialkennwerte Aufnahme der Bauteilkonstruktion und Abgleich mit zum Zeitpunkt der Errichtung  geltenden technischen Bestimmungen Aufnahme der Einbausituation Durch anschließende Beurteilung der vorhandenen Bausubstanz besteht die Möglichkeit ein Anpassungsverlangen abzuwehren
Verbesserung des Bestandes:  Da die heutigen Standards und Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden und die Brandgefährdung bei Sanierung (auch bei nicht wesentlichen Änderungen) zunimmt: Installation moderner Haustechnik – Herstellen neuer Wand- und Deckendurchbrüche Neuaufteilungen der Geschossfläche – ggf. Fehlen des 2. Rettungsweges 2. Brandschutz zur Verbesserung  des Bestandes
Wesentliche anlagentechnische Maßnahmen Def.:   Anlagentechnischer Brandschutz dient im Falle eines Brandes der  Schadensbegrenzung im Rahmen des Personen- und Sachschutzes. Anlagen werden eingesetzt zur Brandmeldung , Warnung und Information , Selbsthilfe, Orientierung, Rauchfreihaltung und zur Löschung 2.1 Verbesserung durch Anlagentechnik
Def.: Brandmeldeanlagen dienen der Früherkennung eines Brandes  und der Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle, i.d.R. der Feuerwehr. Eine Brandmeldeanlage besteht im Wesentlichen aus: automatischen Brandmeldern  (Kenngrößen: Rauch, Temperatur, Flammen)  und / oder  nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) Feuerwehrbedienfeld Feuerwehr-Anzeige-Tableau Übertragungseinrichtung (Standleitung zu einer hilfeleistenden Stelle) 2.2 Verbesserung durch  Brandmeldeanlagen
Wichtige  technische Regelwerke : DIN 14675  Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb DIN VDE 0833  Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und  Überfall  Teil 2:  Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA) DIN EN 54  Brandmeldeanlagen  Teil 5:  Wärmemelder   Teil 7:  Rauchmelder   Teil 10:  Flammenmelder   Teil 11:  Handfeuermelder  2.2 Verbesserung durch  Brandmeldeanlagen
2.2 Verbesserung durch  Brandmeldeanlagen Automatische Brandmelder Nichtautomatische Brandmelder (Handfeuermelder)
Def.: Alarmierungseinrichtungen dienen dem Herbeirufen von Hilfe oder zur  Warnung von Personen. Eine Warnanlage besteht im Wesentlichen aus: automatischen Brandmeldern  (Kenngrößen: Rauch, Temperatur, Flammen)  und/oder nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) Lautsprechern Signalleuchten Mögliche Arten der Alarmierung: optisches Signal akustisches Signal (Ton) Lautsprecherdurchsage  (z. B. in Verkaufs- und oder Versammlungsstätten) 2.3 Verbesserung durch  Warnanlagen
Def.: Sprinkleranlagen sollen der Brandausbreitung entgegenwirken und im  Brandfall alarmieren sowie eine ständig besetzte Stelle von dem  Brandgeschehen in Kenntnis setzen. wichtigste Regelwerke: DIN 14 489  Sprinkleranlagen Allgemeine Grundlagen VdS CEA 4001 „VdS CEA-Richtlinien für Sprinkleranlagen“ 2.4 Verbesserung durch  Sprinkleranlagen
2.5 Verbesserung durch  Sprühwasserlöschanlagen Auslösung über eine Brandmeldeanlage Löschung im gesamten Schutzbereich Sehr guter Schutz vor Brandausbreitung
2.6 Verbesserung durch individuelle Pläne
Leistungsorientiertes Brandschutzkonzept Brandschutzkonzepte • Feuerwehrpläne • Flucht & Rettungspläne Brandsimulation • Statik & Konstruktion 3.  Staatsbibliothek Unter den Linden
Staatsbibliothek Unter den Linden bedeutendes Kulturdenkmal in Berlin erbaut 1903-1914 Zerstörung des Kuppellesesaals 1944 Heute: Abriss von 2 Büchertürmen Neubau eines Lesesaals 3.1 Das Gebäude
Beurteilungsgrundlagen bisher Gesetze und Verordnungen Technische Regeln Erfahrungen aus der Praxis MBO § 3 lässt alternative Nachweise zur Erfüllung der Schutzziele zu (schutzzielorientiertes BSK) Anwendung der EUROCODE Anwendung von Computerprogrammen zur Rauchableitung und Evakuierung  3.1 Das Gebäude Quelle: © hgmerz architekten museumsgestalter
Ausgedehnter Gebäudekomplex  LIPMAN-Regalsystem  historische Geschossdecken Lesesaal mit mehrfach unbestimmter  Stahl- und Spannbetonfertigteilkonstruktion 3.1 Das Gebäude
Altbau = unkonventionelle  Lösungen Feuerbeständige Wände statt Brandwände mit spezieller Ausbildung im Bereich der Bücherregale Eckverglasungen mit  feuerhemmendem Glas  in denkmalgeschütztem Rahmen  Änderung der Raumnutzung  in Eckbereichen Aufrüstung von Bestandstüren  3.2 Verhinderung der Brandausbreitung
Neubau = schutzzielorientiertes Konzept keine Einschränkung der Raumnutzung  Feuerbeständige raumabschließende  Bauteile  Bestimmen von Bauteilanforderungen  mit Computerprogrammen,  z.B. zwischen Lesesaal  und Handmagazin 3.2 Verhinderung der Brandausbreitung
Bemessung/ Bewertung der vorhandenen  Geschossdecken  (MENZEL-Decken, ACKERMANN-Decken, KLEINESCHE Decken, Holzbalkendecken, scheitrechte Steinkappen-decken und Preußische Kappendecken).  Berechnung der  Stahlträgerdecke  über dem 6. Büchermagazin mit „STABA F“ Bemessung des  Tragwerkes  des Hauptlesesaales mit „FIRE S-T“ 3.3 Anforderungen an die Bauteile Quelle: © hgmerz architekten museumsgestalter
Treppenräume im Bestand  (Baustoffe, Bauart und Treppenbreiten) Schutz der Treppen durch Abschottungen  Verbesserung der Rauchableitung Schaffung zusätzlicher notwendiger Treppen 3.4 Gestaltung der Rettungswege
Treppenräume für den Neubau Außenliegende Treppenräume  an notwendigen Fluren  Innenliegende Treppenräume  mit Vorräumen und Spüllüftungsanlagen 3.4 Gestaltung der Rettungswege
3.4 Gestaltung der Rettungswege Treppenräume für den Neubau Bemessung der Auslastung der Treppenräume mit Computerprogrammen
3.4 Gestaltung der Angriffswege Altbestand:  Außenleitern mit Umgängen und Steigleitung als Holm der Leiter Neubau:   Baulicher Schutz der Treppenräume und Steigleitung trocken
Brandmeldeanlagen (Schutzkategorie 1) Warnanlagen (Sprachalarm in öffentlichen Bereichen ansonsten Signale)  Löschanlagen (nur in raumabschließenden  Bereichen wegen Löschwasserschäden) Gaslöschanlagen in Magazinbereichen Nasse und trockne Steigleitungen 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen Tresormagazine
Rauchgasausbreitung Bemessung der Halle (einfache Geometrie) mit einem Zonenmodell (CFAST) niederenergetischer Brand von 2 MW Vollbrandszenario 20 MW  Gegenprüfung der Rechnung  mit einem Feldmodell  3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen
Ermittlung der optischen Dichte der Rauchgasschicht (Grenzwert 0,1 m-1 bis 0,15 m-1) Annahme des Brandgutes (60 % Papier und Holzwerkstoffe, 40 % Kunststoffe) Erforderliche Rauchableitungsfläche 60 m² aerodynamisch 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1 0 300 600 900 1200 1500 1800 Zeit in s 2 MW 20 MW RWA- und Zuluftöffnung jeweils 60 m² Mittlere optische Dichte in der Rauchgasschicht in m -1 Zeit in Sekunden
Bemessung der Rauchgasausbreitung im Handmagazin mit einem Feldmodell Versagenskriterien: max T S  > 300 °C  und   T S  > 60 K  CFD-Simulation: keine Überschreitung der kritischen Werte 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen Freihandmagazin B im Grundriss Lesesaal
4. Fazit Die Nutzung  ingenieurmäßiger Methoden  des Brandschutzes gepaart  mit  unkonventionellen Lösungen , gestützt auf  Erfahrungswerten  und  die  Anwendung   konservativer Brandschutzmaßnahmen Ganzheitliches Brandschutzkonzept für ein Denkmal Quelle: © hgmerz architekten museumsgestalter
6. Literatur / Quellen Baulicher Brandschutz im Bestand , Brandschutztechnische Beurteilung vorhandener Bausubstanz;  Gerd Geburtig; DIN Deutsches Institut für Normung e.V.; Beuth Verlag GmbH, Berlin, Wien, Zürich; 1. Auflage 2008 Juristische Anforderungen an das Bauen und den Brandschutz im Bestand , Assesor Till Fischer TU Darmstadt, Frankfurt am Main, 2004  fhjj
Kontaktinformationen hhpberlin  Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin Fraunhoferstraße 6 80469 München Kurze Mühren 20 20095 Hamburg Wilhelm-Leuschner-Straße 41 60329 Frankfurt am Main Phone: +49 (30) 89 59 55-0   [email_address] Fax: +49 (30) 89 59 55-100   www.hhpberlin.de Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän Dipl.-Ing. Karsten Foth Prokurist: Dipl.-Ing. Harald Niemöller Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 78 927 Deutsche Bank P+G AG BLZ 100 700 24 Konto-Nr. 1419100 IBAN-Nr.  DE52100700240141910000 Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE217656065
Bauherr/ Eigentümer Sanierung / Nutzung/Umnutzung Bestandsschutz Brandschutz Konfliktfeld Anpassungsverlangen Analyse des Bestandes Sachverständiger Mit Kenntnissen Brand- und Bestandsschutz Gefahrenanalyse mit  Schwerpunkt:  reale Gefahren Handlungsbedarf Handlungsbedarf Überprüfung  Bestandsschutz   Überprüfung  Brandschutz Moderation Darstellung des Erforderlichen Bestandsschutz vorhanden? Wirtschaftlichkeit gegeben? Gebäudeorientiertes Brandschutzkonzept zurück Analyse möglicher  Nutzungseinschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen Handlungsbedarf Handlungsbedarf Einvernehmliches Konzept Strategieanpassung: Vorrang Bewältigung realer Gefahren Strategieanpassung: Vorrang Erreichen der Ziele Was ist erforderlich? Was ist notwendig?
Forderungen, Alternativen Bauherr/ Eigentümer Nutzung Denkmalschutz Brandschutz Konfliktfeld Gefahrenverhütungsschau Analyse des Bestandes Sachverständiger Mit Kenntnissen Brand- und Denkmalschutz Gefahrenanalyse mit  Schwerpunkt:  reale Gefahren Handlungsbedarf Handlungsbedarf Strategieanpassung: Vorrang  Denkmalschutz Strategieanpassung: Vorrang  Brandschutz Moderation Darstellung des Möglichen Forderungen, Alternativen Gebäudeorientiertes Brandschutzkonzept zurück Analyse möglicher  Nutzungseinschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen Handlungsbedarf Handlungsbedarf Einvernehmliches Konzept Strategieanpassung: Vorrang Brandschutz Strategieanpassung: Vorrang  Denkmalschutz Was ist unabdingbar? Welche Beeinträchtigung ist zulässig?

Brandschutz Bauen im Bestand

  • 1.
    Brandschutz beim Bauenim Bestand Grundsätze und Maßnahmen vorbeugender und abwehrender Brandschutz Dipl.-Ing. Andreas Dahlitz Sachverständiger für Brandschutz Niederlassungsleiter hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
  • 2.
    Inhalt Rechtliche Grundlagen- Gefahrbegriffe 2.1 Übergeordnete Planung 2.2 Bestandsschutz und Umnutzung 2.3 aktiver und passiver Bestandsschutz Brandschutz zur Verbesserung des Bestandes 3.1 Verbesserung durch Anlagentechnik 3.2 Verbesserung durch Brandmeldeanlagen 3.3 Verbesserung durch Warnanlagen 3.4 Verbesserung durch Sprinkleranlagen 3.5 Verbesserung durch Sprühwasserlöschanlagen 3.6 Verbesserung durch individuelle Pläne 4. Leistungsorientiertes Brandschutzkonzept – Staatsbibliothek Unter den Linden 4.1 Das Gebäude 4.2 Verhinderung der Brandausbreitung 4.3 Anforderungen an Bauteile 4.4 Gestaltung der Rettungswege 4.5 Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen 5. Fazit
  • 3.
    1.Grundlagen – übergeordnetesRecht Artikel 14 Grundgesetz Schutz des Eigentums „ Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ „ Eigentum verpflichtet“ Gesetzgeber regelt die Notwendigkeit des Bestandsschutzes, Grundlagen und Einschränkungen werden im Baurecht geregelt.
  • 4.
    Baugesetzbuch und BaunutzungsverordnungRegelung von Art und Umfang baulicher Nutzung von Grundstücken Bauleitplanung Flächennutzungs- und Bebauungspläne Regelungen der Musterbauordnung 2002 bzw. Landesbauordnungen Definition der Möglichkeiten von Abweichungen 1.Grundlagen - übergeordnete Planung
  • 5.
    § 3 Abs.1 MBO: „allgemeine Anforderungen“ Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. § 14 MBO: „Brandschutz“ Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 1. Grundlagen – Schutzziele
  • 6.
    In Berlin z.B. § 85 BauO Bln – bestehende bauliche Anlagen (1) 1 Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sind, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften genügen, mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. […] Der Bestandsschutz entfällt, bei Nutzungsänderungen oder wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. z.B. nicht vorhandener Treppenraum, fehlender 2. Rettungsweg, fehlender Ausgang aus dem Treppenraum ins Freie 1. Grundlagen – Bestandsschutz
  • 7.
    In Berlin z.B. § 85 BauO Bln – bestehende bauliche Anlagen (2) 1 Werden in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere von Leben oder Gesundheit, erforderlich ist. (3) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. 1. Grundlagen – Bestandsschutz
  • 8.
    Schutzziele müssen injedem Gebäude sichergestellt werden. Bestehende Gebäude erfüllen meist in mehreren Bereichen die Vorschriften des heutigen Baurechts nicht vollständig. Es kommt dann darauf an, dass die Erfüllung der Schutzziele, insbesondere die Einhaltung des Personenschutzes gewährleistet wird. Der deskriptive Nachweis (die Einhaltung der genannten materiellen Einzelanforderungen) ist kaum möglich. Nachweis mit Ingenieurmethoden schafft ggf. Abhilfe 1. Grundlagen – Schutzziele
  • 9.
    Passiver Bestandsschutz Schutzfür bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen Bauwerk und Nutzung werden nicht geändert Aktiver Bestandsschutz Genehmigungsansprüche für notwendige Instandsetzungs- und untergeordnete Erweiterungsmaßnahmen Notwendige Instandhaltungen, sowie bauliche Erweiterungen sind möglich Erfordert i.d.R. Baugenehmigung 2. Bestandsschutz
  • 10.
    Bestehende Gebäude genießen baurechtlich gesicherten Bestandschutz . Bestehenden Gebäude müssen die heutigen Vorschriften des baulichen Brandschutzes nicht erfüllen und auch nicht den heute geltenden Vorschriften angepasst werden, wenn sie rechtmäßig bestehen, was bei den meisten Denkmälern angenommen werden kann, in ihrer Bausubstanz nicht wesentlich geändert wurden und ihre Nutzung nicht ändern. 2. Bestandsschutz
  • 11.
    Bestandsschutz ist ausgeschlossenbei: nicht Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele, Fehlen eines 2. Rettungswegs (vgl. Behandlung Kita und Wohnbau) Mangelhafte Erschließung für die Feuerwehr Beurteilung der Gefährdung nicht hinreichend definiert Stellt die nicht-Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele eine Genügt abstrakte (potentielle) Gefahr zur Versagung des Bestandsschutzes? 2. Bestandsschutz
  • 12.
    2. Handlungsempfehlung Methodikbei einer Sanierung Methodik bei einer Denkmalpflegerischen Behandlung Schutzzielorientiertes Brandschutzkonzept als Grundlage für das Beseitigen realer Gefahren
  • 13.
    2. Bestandsaufnahme BrandschutztechnischeBestandsaufnahme als Beurteilungsgrundlage vorhandener Bausubstanz Sollte in der Regel folgende Bestandteile enthalten: Aufnahme der Bauteilabmessungen Feststellung der Materialkennwerte Aufnahme der Bauteilkonstruktion und Abgleich mit zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden technischen Bestimmungen Aufnahme der Einbausituation Durch anschließende Beurteilung der vorhandenen Bausubstanz besteht die Möglichkeit ein Anpassungsverlangen abzuwehren
  • 14.
    Verbesserung des Bestandes: Da die heutigen Standards und Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden und die Brandgefährdung bei Sanierung (auch bei nicht wesentlichen Änderungen) zunimmt: Installation moderner Haustechnik – Herstellen neuer Wand- und Deckendurchbrüche Neuaufteilungen der Geschossfläche – ggf. Fehlen des 2. Rettungsweges 2. Brandschutz zur Verbesserung des Bestandes
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    Wesentliche anlagentechnische MaßnahmenDef.: Anlagentechnischer Brandschutz dient im Falle eines Brandes der Schadensbegrenzung im Rahmen des Personen- und Sachschutzes. Anlagen werden eingesetzt zur Brandmeldung , Warnung und Information , Selbsthilfe, Orientierung, Rauchfreihaltung und zur Löschung 2.1 Verbesserung durch Anlagentechnik
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    Def.: Brandmeldeanlagen dienender Früherkennung eines Brandes und der Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle, i.d.R. der Feuerwehr. Eine Brandmeldeanlage besteht im Wesentlichen aus: automatischen Brandmeldern (Kenngrößen: Rauch, Temperatur, Flammen) und / oder nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) Feuerwehrbedienfeld Feuerwehr-Anzeige-Tableau Übertragungseinrichtung (Standleitung zu einer hilfeleistenden Stelle) 2.2 Verbesserung durch Brandmeldeanlagen
  • 17.
    Wichtige technischeRegelwerke : DIN 14675 Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA) DIN EN 54 Brandmeldeanlagen Teil 5: Wärmemelder Teil 7: Rauchmelder Teil 10: Flammenmelder Teil 11: Handfeuermelder 2.2 Verbesserung durch Brandmeldeanlagen
  • 18.
    2.2 Verbesserung durch Brandmeldeanlagen Automatische Brandmelder Nichtautomatische Brandmelder (Handfeuermelder)
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    Def.: Alarmierungseinrichtungen dienendem Herbeirufen von Hilfe oder zur Warnung von Personen. Eine Warnanlage besteht im Wesentlichen aus: automatischen Brandmeldern (Kenngrößen: Rauch, Temperatur, Flammen) und/oder nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) Lautsprechern Signalleuchten Mögliche Arten der Alarmierung: optisches Signal akustisches Signal (Ton) Lautsprecherdurchsage (z. B. in Verkaufs- und oder Versammlungsstätten) 2.3 Verbesserung durch Warnanlagen
  • 20.
    Def.: Sprinkleranlagen sollender Brandausbreitung entgegenwirken und im Brandfall alarmieren sowie eine ständig besetzte Stelle von dem Brandgeschehen in Kenntnis setzen. wichtigste Regelwerke: DIN 14 489 Sprinkleranlagen Allgemeine Grundlagen VdS CEA 4001 „VdS CEA-Richtlinien für Sprinkleranlagen“ 2.4 Verbesserung durch Sprinkleranlagen
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    2.5 Verbesserung durch Sprühwasserlöschanlagen Auslösung über eine Brandmeldeanlage Löschung im gesamten Schutzbereich Sehr guter Schutz vor Brandausbreitung
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    2.6 Verbesserung durchindividuelle Pläne
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    Leistungsorientiertes Brandschutzkonzept Brandschutzkonzepte• Feuerwehrpläne • Flucht & Rettungspläne Brandsimulation • Statik & Konstruktion 3. Staatsbibliothek Unter den Linden
  • 24.
    Staatsbibliothek Unter denLinden bedeutendes Kulturdenkmal in Berlin erbaut 1903-1914 Zerstörung des Kuppellesesaals 1944 Heute: Abriss von 2 Büchertürmen Neubau eines Lesesaals 3.1 Das Gebäude
  • 25.
    Beurteilungsgrundlagen bisher Gesetzeund Verordnungen Technische Regeln Erfahrungen aus der Praxis MBO § 3 lässt alternative Nachweise zur Erfüllung der Schutzziele zu (schutzzielorientiertes BSK) Anwendung der EUROCODE Anwendung von Computerprogrammen zur Rauchableitung und Evakuierung 3.1 Das Gebäude Quelle: © hgmerz architekten museumsgestalter
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    Ausgedehnter Gebäudekomplex LIPMAN-Regalsystem historische Geschossdecken Lesesaal mit mehrfach unbestimmter Stahl- und Spannbetonfertigteilkonstruktion 3.1 Das Gebäude
  • 27.
    Altbau = unkonventionelle Lösungen Feuerbeständige Wände statt Brandwände mit spezieller Ausbildung im Bereich der Bücherregale Eckverglasungen mit feuerhemmendem Glas in denkmalgeschütztem Rahmen Änderung der Raumnutzung in Eckbereichen Aufrüstung von Bestandstüren 3.2 Verhinderung der Brandausbreitung
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    Neubau = schutzzielorientiertesKonzept keine Einschränkung der Raumnutzung Feuerbeständige raumabschließende Bauteile Bestimmen von Bauteilanforderungen mit Computerprogrammen, z.B. zwischen Lesesaal und Handmagazin 3.2 Verhinderung der Brandausbreitung
  • 29.
    Bemessung/ Bewertung dervorhandenen Geschossdecken (MENZEL-Decken, ACKERMANN-Decken, KLEINESCHE Decken, Holzbalkendecken, scheitrechte Steinkappen-decken und Preußische Kappendecken). Berechnung der Stahlträgerdecke über dem 6. Büchermagazin mit „STABA F“ Bemessung des Tragwerkes des Hauptlesesaales mit „FIRE S-T“ 3.3 Anforderungen an die Bauteile Quelle: © hgmerz architekten museumsgestalter
  • 30.
    Treppenräume im Bestand (Baustoffe, Bauart und Treppenbreiten) Schutz der Treppen durch Abschottungen Verbesserung der Rauchableitung Schaffung zusätzlicher notwendiger Treppen 3.4 Gestaltung der Rettungswege
  • 31.
    Treppenräume für denNeubau Außenliegende Treppenräume an notwendigen Fluren Innenliegende Treppenräume mit Vorräumen und Spüllüftungsanlagen 3.4 Gestaltung der Rettungswege
  • 32.
    3.4 Gestaltung derRettungswege Treppenräume für den Neubau Bemessung der Auslastung der Treppenräume mit Computerprogrammen
  • 33.
    3.4 Gestaltung derAngriffswege Altbestand: Außenleitern mit Umgängen und Steigleitung als Holm der Leiter Neubau: Baulicher Schutz der Treppenräume und Steigleitung trocken
  • 34.
    Brandmeldeanlagen (Schutzkategorie 1)Warnanlagen (Sprachalarm in öffentlichen Bereichen ansonsten Signale) Löschanlagen (nur in raumabschließenden Bereichen wegen Löschwasserschäden) Gaslöschanlagen in Magazinbereichen Nasse und trockne Steigleitungen 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen Tresormagazine
  • 35.
    Rauchgasausbreitung Bemessung derHalle (einfache Geometrie) mit einem Zonenmodell (CFAST) niederenergetischer Brand von 2 MW Vollbrandszenario 20 MW Gegenprüfung der Rechnung mit einem Feldmodell 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen
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    Ermittlung der optischenDichte der Rauchgasschicht (Grenzwert 0,1 m-1 bis 0,15 m-1) Annahme des Brandgutes (60 % Papier und Holzwerkstoffe, 40 % Kunststoffe) Erforderliche Rauchableitungsfläche 60 m² aerodynamisch 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1 0 300 600 900 1200 1500 1800 Zeit in s 2 MW 20 MW RWA- und Zuluftöffnung jeweils 60 m² Mittlere optische Dichte in der Rauchgasschicht in m -1 Zeit in Sekunden
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    Bemessung der Rauchgasausbreitungim Handmagazin mit einem Feldmodell Versagenskriterien: max T S > 300 °C und  T S > 60 K CFD-Simulation: keine Überschreitung der kritischen Werte 3.5 Anlagentechn. Brandschutzmaßnahmen Freihandmagazin B im Grundriss Lesesaal
  • 38.
    4. Fazit DieNutzung ingenieurmäßiger Methoden des Brandschutzes gepaart mit unkonventionellen Lösungen , gestützt auf Erfahrungswerten und die Anwendung konservativer Brandschutzmaßnahmen Ganzheitliches Brandschutzkonzept für ein Denkmal Quelle: © hgmerz architekten museumsgestalter
  • 39.
    6. Literatur /Quellen Baulicher Brandschutz im Bestand , Brandschutztechnische Beurteilung vorhandener Bausubstanz; Gerd Geburtig; DIN Deutsches Institut für Normung e.V.; Beuth Verlag GmbH, Berlin, Wien, Zürich; 1. Auflage 2008 Juristische Anforderungen an das Bauen und den Brandschutz im Bestand , Assesor Till Fischer TU Darmstadt, Frankfurt am Main, 2004 fhjj
  • 40.
    Kontaktinformationen hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH Rotherstraße 19 10245 Berlin Fraunhoferstraße 6 80469 München Kurze Mühren 20 20095 Hamburg Wilhelm-Leuschner-Straße 41 60329 Frankfurt am Main Phone: +49 (30) 89 59 55-0 [email_address] Fax: +49 (30) 89 59 55-100 www.hhpberlin.de Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher Dipl.-Inf. BW (VWA) Stefan Truthän Dipl.-Ing. Karsten Foth Prokurist: Dipl.-Ing. Harald Niemöller Beirat: Prof. Dr.-Ing. Dietmar Hosser Dr.-Ing. Karl-Heinz Schubert Amtsgericht Berlin Charlottenburg HRB 78 927 Deutsche Bank P+G AG BLZ 100 700 24 Konto-Nr. 1419100 IBAN-Nr. DE52100700240141910000 Swift-Code: DEUTDEDBBER Ust-IdNr. DE217656065
  • 41.
    Bauherr/ Eigentümer Sanierung/ Nutzung/Umnutzung Bestandsschutz Brandschutz Konfliktfeld Anpassungsverlangen Analyse des Bestandes Sachverständiger Mit Kenntnissen Brand- und Bestandsschutz Gefahrenanalyse mit Schwerpunkt: reale Gefahren Handlungsbedarf Handlungsbedarf Überprüfung Bestandsschutz Überprüfung Brandschutz Moderation Darstellung des Erforderlichen Bestandsschutz vorhanden? Wirtschaftlichkeit gegeben? Gebäudeorientiertes Brandschutzkonzept zurück Analyse möglicher Nutzungseinschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen Handlungsbedarf Handlungsbedarf Einvernehmliches Konzept Strategieanpassung: Vorrang Bewältigung realer Gefahren Strategieanpassung: Vorrang Erreichen der Ziele Was ist erforderlich? Was ist notwendig?
  • 42.
    Forderungen, Alternativen Bauherr/Eigentümer Nutzung Denkmalschutz Brandschutz Konfliktfeld Gefahrenverhütungsschau Analyse des Bestandes Sachverständiger Mit Kenntnissen Brand- und Denkmalschutz Gefahrenanalyse mit Schwerpunkt: reale Gefahren Handlungsbedarf Handlungsbedarf Strategieanpassung: Vorrang Denkmalschutz Strategieanpassung: Vorrang Brandschutz Moderation Darstellung des Möglichen Forderungen, Alternativen Gebäudeorientiertes Brandschutzkonzept zurück Analyse möglicher Nutzungseinschränkungen und kompensatorischer Maßnahmen Handlungsbedarf Handlungsbedarf Einvernehmliches Konzept Strategieanpassung: Vorrang Brandschutz Strategieanpassung: Vorrang Denkmalschutz Was ist unabdingbar? Welche Beeinträchtigung ist zulässig?

Hinweis der Redaktion

  • #5 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #6 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #7 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #8 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #9 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #10 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #11 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #13 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #15 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #16 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #17 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #18 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #19 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #20 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #21 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.
  • #23 Die Musterbauordnung Die Musterbauordnung enthält zunächst eine grundsätzliche brandschutztechnische Definitionen für Baustoffe und Bauteile. Sie unterscheidet Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in: nichtbrennbare Baustoffe (Baustoffklasse A) brennbare Baustoffe (Baustoffklasse B) Sie unterscheidet Bauteile hinsichtlich ihres Feuerwiderstandes in: feuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 30 Minuten – F30) hochfeuerhemmende Bauteile (Feuerwiderstand von 60 Minuten – F60) feuerbeständige Bauteile (Feuerwiderstand von mind. 90 Minuten – F90) Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit Die Feuerwiderstandsdauer sagt aus, wie lang ein Bauteil einem Brand widerstehen kann und über den genannten Zeitraum die Übertragung von Feuer und Rauch im definierten Maße verhindern kann. Die Feuerwider­standsklassen F30, F60 und F90 (Feuerwiderstand von 30, 60, 90 Minuten) finden sich dann als Zahlenangabe in den Bauteilbezeichnungen wieder. Des weiteren werden unter Verwendung der o.g. Definitionen die Anforderungen an Bauteile bei unterschiedlicher Einbausituation bzw. Funktion der Räumlichkeiten in der Musterbauordnung definiert. Dies betrifft z.B.: Tragende Wände, Pfeiler, Stützen Außenwände, Trennwände, Brandwände Decken, Dächer Treppen, Treppenräume Flure Aufzugsanlagen Lüftungs- /Leitungs- /Feuerungsanlagen etc.