Aufgaben des Prüfingenieur für Brandschutz bei der Bauausführung
Besondere Anforderungen an den baulichen Brandschutz im Hotel
1. Besondere Anforderungen an
den baulichen Brandschutz
im Hotel
Brandschutztechnische Betrachtung von
Hotels nach Muster-Beherbergungsstätten-
Verordnung
Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Niederlassungsleiter Frankfurt a.M.
hhpberlin Ingenieure für Brandschutz GmbH
2. Inhalt
0. hhpberlin – Das Unternehmen
A. Allgemeines
B. Risikobetrachtung
C. Beherbergungsstätten-Verordnung
D. Bauliche Lösungen von Problemstellungen
E. Besonderes
F. Fallbeispiele
3. hhpberlin – Unser Unternehmen
hhpberlin wurde im Jahr 2000 gegründet und ist
• Brandschutz aus einer Hand,
• vom ersten Konzept bis zur
schlüsselfertigen Übergabe,
• vom Geschäftshaus bis
zum Fußballstadion,
• deutschlandweit und international
• ein Team von mehr als 90 Mitarbeitern
• öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, Ingenieure, Architekten und
Physikern
• zahlreiche freie Mitarbeiter und strategische Partner
• in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt am Main
Unser Führungsteam von hhpberlin
4. hhpberlin – Unsere Kompetenzen
hhpberlin steht für kompetenten Brandschutz aus einer Hand und bietet:
• Unkonventionelle Brandschutzlösungen, statt Standardgutachten
• Intensive Kundenbetreuung und individuelle Problemanalyse
• Langjährige Erfahrung im Brandschutz
• Vertrauensverhältnis zu genehmigenden Behörden - Akzeptanz
maßgeschneiderte Brandschutznachweise und unkomplizierte Baugenehmigungen
5. • Mehr als 3.500 Projekte deutschlandweit und international
• Auslandsprojekte in Russland, China, Italien, Schweiz,
Ungarn und Vietnam
• Brandschutztechnische Beratung von Bauprojekten aus
allen Bereichen:
Büro & Verwaltung
Industrie & Verkehr
Sport & Freizeit
Einkauf
Kultur
Hotels
Krankenhäuser
Hochhäuser
Regierungsgebäude
Bildung
hhpberlin – Unsere Referenzen
Bundeskanzleramt, Berlin
Allianz Arena, München Flughafen Berlin Brandenburg International, Berlin
6. • Niederlassungsleiter von hhpberlin in Frankfurt am Main
• Schwerpunkte seiner fachlichen Arbeit sind
die Konzeptentwicklung für Sonder- und Bestandsbauten
die brandschutztechnische Abnahme während der Bauausführung
• Studium des Bauingenieurwesens an den Technischen
Universitäten Braunschweig
• Projektauszug
HAM 21, Neubau Terminal 2 und 3 (Shopping Plaza), Hamburg
Erweiterung Terminal 1, A Plus, Fraport, Frankfurt am Main
PalaisQuartier und MyZeil, Frankfurt am Main
Hackesches Quartier, Berlin
Louisencenter, Bad Homburg
Atlantic-Haus, Hamburg
Referent – Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Dipl.-Ing. Dirk Kohmann
Niederlassungsleiter
Frankfurt am Main
8. A.1 Bauordnungsrechtliche Einstufung
• Sonderbau nach § 2 (4) Nr. 8 /MBO/
bei mehr als 12 Betten
• Somit: Bauordnung und Sonderbau-Verordnung
ist zu beachten
• Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb
von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungs-
stättenverordnung – MBeVO) vom Dezember 2000
9. A.2 Entwicklung der Verordnungen
Muster-Gaststätten-
bau-Verordnung
Muster-
Beherbergungs-
stätten-Verordnung
Muster-
Versammlungs-
stätten-Verordnung
10. A.3 Muster-Gaststättenbau-Verordnung
• Abgestufte Regelungen für:
– Gasträume ≤ 400 Personen
– Gasträume > 400 Personen
– Gastbetten ≤ 60 Personen
– Gastbetten > 60 Personen
• Vermischung von Versammlungsstätten-Verordnung und
Gaststättenbau-Verordnung
12. B.1 Risikobetrachtung
• Anforderungen an den Brandschutz
nach § 14 /MBO/
– Entstehung eines Brandes vorbeugen
– Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen
– Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen
– Wirksame Löschmaßnahmen ermöglichen
• Gebäude müssen derart angeordnet,
errichtet, geändert und instand
gehalten werden
13. B.2 Risiko – Brandentstehung
• durch unsachgemäß gelöschte
Zündquellen (rauchen)
• technische Geräte
Risiko: vergleichbar bis geringer
als in Wohnungen
14. B.3 Risiko - Brandausbreitung
• leicht entflammbare Stoffe
(Dekorationen)
• Kapselung der Zimmer in F 30
Risiko: vergleichbar bis geringer
als in Wohnungen
15. B.4 Risiko - Personenrettung
• Reaktionsgeschwindigkeit bei Alarmierung
– Verständigung (Fremdsprachen)
– Reaktionsvermögen (Nachtstunden)
• Mobilität von Personen
• mangelnde Ortskenntnis
• Gefahr einer Panik im Alarmierungsfall
• keine höhere Personendichte als in Bürobereichen
Risiko: höher als bei Wohnungsnutzung
16. B.5 Risiko – Begegnung der Gefahren
Maßnahmen für den
Brandschutz
organi-
satorische
anlagen-
technische
bauliche
17. C.1 Geltungsbereich
• Beherbergungsstätten (Hotels, Hostels, Herbergen)
• Mehr als 12 Betten für Gäste
• Abgestufte Regelungen für:
– Gastbetten ≤ 60 Gastbetten, bzw. ≤ 30 Betten je Geschoss
– Gastbetten > 60 Personen, bzw. > 30 Betten je Geschoss
• Restaurantbereiche werden nach Bauordnung, bzw. ab
200 Personen nach /MVStättV/ betrachtet
18. C.2 Begriffe
• Beherbergungsstätten sind:
– Gebäude oder Teile von Gebäuden, die
– ganz oder teilweise
der Beherbergung von Gästen dienen.
• dies gilt nicht für
Ferienwohnungen
20. C.2 Begriffe
• Gasträume: Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum
Wohnen und Schlafen
Speise- und
Tagungsräume
21. C.3 Rettungswege
• mindestens 2 voneinander unabhängige Rettungswege
• innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen
notwendigen Flur zulässig
• 1. Rettungsweg: notwendige Treppe
• 2. Rettungsweg: notwendige Treppe
oder Außentreppe
Sonderfall ≤ 60 Gastbetten
22. C.3 Sonderfall ≤ 60 Gastbetten
• Voraussetzungen:
– ≤ 60 Gastbetten insgesamt
– ≤ 30 Gastbetten in einem Geschoss
– eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des
Beherbergungsraumes muss erreichbar sein
• dann: genügen als 2. Rettungsweg die Geräte der
Feuerwehr
24. C.3 Kennzeichnung der Rettungswege
• Abzweigungen notwendiger Flure
• Zugänge zu notwendigen Treppenräumen
• Ausgänge ins Freie
• Sicherheitszeichen müssen
beleuchtet sein
25. C.4 Bauliche Anforderungen
• feuerbeständig müssen sein
– tragende Wände
– Stützen
– Decken
hiervon ausgenommen sind: oberste Geschosse von
Dachräumen ohne Beherbergungsräume
• feuerhemmende Ausbildungen der o. g. Bauteile genügen bei:
– Gebäuden mit nicht mehr als 2 oberirdischen Gebäuden (GK 3)
– in obersten Geschossen von Dachräumen mit
Beherbergungsräumen
27. C.5 Trennwände
• sind erforderlich zwischen Räumen einer
Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht dazu gehören
• sind erforderlich zwischen Beherbergungsräumen und
– Gasträumen,
– Küchen
• müssen feuerbeständig sein
• bei tragenden Bauteilen in feuerhemmender Qualität
genügen feuerhemmende Trennwände
28. C.5 Trennwände
• müssen zwischen Beherbergungsräumen feuerhemmend
sein
• müssen zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen
Räumen feuerhemmend sein
29. C.5 Öffnungen in Trennwänden
• Öffnungen sind unzulässig zwischen
– Beherbergungsräumen und Gasträumen/Küchen
– Beherbergungsräumen
– Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen
• Öffnungen müssen feuerhemmende und rauchdichte
Abschlüsse haben zwischen den Räumen einer
Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zur
Beherbergungsstätte gehören (T 30-RS)
30. C.6 Notwendige Flure
• folgende Elemente müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen (A) bestehen:
– Bekleidungen
– Unterdecken
– Dämmstoffe
• Bodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar
sein (B1)
32. C.6 Notwendige Flure
• Stichflure dürfen nicht länger als 15 m sein
• maßgeblich: Tür Beherbergungsraum zu notwendiger
Treppenraum oder Ausgang ins Freie
• Stufen in notwendigen Fluren: beleuchtet
33. C.7 Türen
• Feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse (T 30-RS)
– von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen als
notwendigen Fluren
– von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von
Gästen nicht benutzt werden
• Rauchdichte Abschlüsse (RS)
– von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren
– von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen
– von notwendigen Fluren zu Gasträumen (wenn im selben
Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen)
34. C.8 Sicherheitsbeleuchtung
• erforderlich in:
– notwendigen Fluren
– notwendigen Treppenräumen
– zwischen notwendigen Treppenräumen
und Ausgängen ins Freie
– für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge
hinweisen,
– für Stufen in notwendigen Fluren
37. C.9 Alarmierungseinrichtungen
• Brandmeldeanlage für Beherbergungsstätten mit mehr als
60 Gastbetten mit
– Automatischen Rauchmeldern in den notwendigen Fluren
– Nichtautomatischen Meldern
• Vermeidung von Falschalarmen (TM - Technische
Maßnahmen)
39. C.11 Organisatorische Maßnahmen
• Freihaltung von Rettungswegen
• Türen müssen von innen leicht zu öffnen sein
• Rettungswegpläne
– in jedem Beherbergungsraum
– inklusive Verhaltenshinweise
– in den üblichen Fremdsprachen
40. C.11 Organisatorische Maßnahmen
• Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind
Eine Brandschutzordnung zu erstellen
Feuerwehrpläne anzufertigen
• Betriebsangehörige sind zu schulen über
Die Bedienung der Alarmierung
Die Maßnahmen gemäß der Brandschutzordnung
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mind. einmal
jährlich
• Die Verantwortung über die Punkte des § 11 trägt der
Betreiber oder der von ihm benannte Beauftragte
41. C.12 zusätzliche Bauvorlagen
• Sicherheitsbeleuchtung und -stromversorgung
• Alarmierungseinrichtungen
• Brandmeldeanlage
• Rettungswege auf dem Grundstück
• Flächen für die Feuerwehr
42. C.13 Anpassungsverlangen
• Vorschriften der Verordnung ohne hohem investiven
Aufwand, die dem sicheren Betrieb und der Rettung von
Personen im Brandfall dienen, sollen Anwendung finden,
um die Sicherheit zu erhöhen:
– Freihalten der Rettungswege
– Brandschutzordnung
– Feuerwehrpläne
– ….
• Vorgaben des § 11 /MBeVO/
43. C.14 Ordnungswidrigkeiten
• Nicht-Freihalten von
Rettungswegen
• Versperren von Türen im Zuge
von Rettungswegen
• Als Verantwortlicher nicht
gegen das Versperren vorgeht
• Nicht-Anbringung von
Rettungswegplänen und
Hinweisen zum Verhalten im
Brandfall
44. D.1 Leitungsführung
• Horizontal: Lüftungsleitungen im Flurbereich
• Vertikal
– Sanitärleitungen
– Lüftungsleitungen
– Elektroleitungen
in Schächten oder mit Schottung in Deckenebene
45. D.2 Lüftung im unbelüfteten Flur
• In notwendigen Fluren […] genügen […] Lüftungsleitungen
aus Stahlblech, ohne Öffnungen, […].
• Erleichterung nach /MLüAR/ kann nicht angewendet
werden, da Hotelzimmer als brandschutztechnisch
getrennte Bereiche zu bewerten sind.
48. E.1 Hochhaus
• Hotels in Hochhäusern
– Anforderungen werden im
Einzelnen festgelegt
– MBeVO gilt nicht allein
• Beispiele
– flächendeckende
Rauchmelderüberwachung
vs. Überwachung der
Flurbereiche
– Ausbildung von Elektro-
Schächten (horizontale
Schottung im Hochhaus
in S 30 erforderlich)
49. E.2 Schacht-Variante
• Führung von Leitungen in Schächten
– Schacht in der Qualität der durchdrungenen Bauteile (bspw. F 90)
– 7.2.3 /MHHR/:
„Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der
Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet werden.“