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Achtung CC-Kontrolle – Behördenärger vermeiden …
Frank Wesenberg - IAK AGRAR CONSULTING GMBH Leipzig
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Landwirtschaft steht unter Beobachtung
„Landwirt wegen Gülledüngung angezeigt“ (Meldung agrarheute vom
13.02.2018)
In Mecklenburg-Vorpommern meldeten verunsicherte Anwohner
düngende Landwirte bei der Polizei, nachdem Medien über neue
Düngeverordnung berichtet hatten
„Grüne Umwelt-App in der Kritik“ (Meldung agrarheute vom 14.02.2018
Grüner Lokalpolitiker aus Fintel in Niedersachsen erstellt App, an die jeder
Bürger „Umweltsünder“ melden kann. U.a. Vorkommnisse durch
industrialisierte Landwirtschaft (Einsatz von Pestiziden, Havarien von Gülle,
Gärreste u.ä, Zerstörung von Wegerainen und anderen Gebieten, die für
den Erhalt unserer Umwelt und für den Artenschutz wichtig sind)
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Behördenärger vermeiden …
Gliederung
- Geschichte der Cross Compliance
- Sanktionssystem
- Betriebliche Problemstellen - Beispiele aus der Praxis
- Rechtliche Fragen
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Geschichte der Cross Compliance
Reform der GAP ab 2005 – Einführung der Cross Compliance
Einführung in drei Etappen von 2005 bis 2007
Vereinfachungen immer wieder gefordert, aber bis 2014 wenig geändert
Immer wieder neue Prüfkriterien und Anpassung an geänderte Gesetzgebung
Cross Compliance ist Bestandteil der GAP 2015 - 2020
7 Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ)
13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Beachte: Jährliche Aktualisierung der CC-Broschüre (Sachsen 2018 vorliegend)
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Geschichte der Cross Compliance
7 Standards
Erhaltung Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
GLÖZ 1
GLÖZ 2
GLÖZ 3
GLÖZ 4
GLÖZ 5
GLÖZ 6
GLÖZ 7
Schaffung Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Einhaltung Genehmigungsverfahren Verwendung von Wasser zur Bewässerung
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung
Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung
Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion
Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden
Keine Beseitigung von Landschaftselementen
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Geschichte der Cross Compliance
13 Richtlinien
Grundanforderungen an die Betriebsführung
GAB 1
GAB 2
GAB 3
GAB 4
GAB 5
GAB 6
GAB 7
GAB 8
GAB 9
GAB 10
GAB 11
GAB 12
GAB 13
Nitratrichtlinie
Vogelschutzrichtlinie
FFH-Richtlinie
Lebensmittel und Futtermittelsicherheit
RL über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tier. Erzeugung
Regelungen zur Tierkennzeichnung und –Registrierung Schweinehaltung
Regelungen zur Tierkennzeichnung und –Registrierung Rinderhaltung
Regelungen zur Tierkennzeichnung und –Registrierung Schaf-/Ziegenhaltung
TSE-Krankheiten
Regelungen zum Pflanzenschutz
Regelungen über die Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
Regelungen über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
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Geschichte der Cross Compliance
Neuerungen 2015
Frühwarnsystem Ersatz für Bagatellregelung
nicht mehr cc-relevante
Richtlinien
Klärschlammrichtlinie
Bekämpfung Maul- und Klauenseuche
Bekämpfung und Tilgung Blauzungenkrankheit
Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit
teilweise nicht mehr cc-
relevant
PSM-Richtlinie: Sachkundenachweis, Prüfplakette, Ausbringung
aus der Luft, Beseitigung nicht mehr zugelassener PSM
Vogelschutzrichtline: absichtliches Töten oder Fangen aller wild
lebenden Vogelarten, absichtliches Zerstören oder
Beschädigen von Nestern und Eiern und Entfernung von
Nestern, absichtliches Stören in der Brutzeit
FFH-Richtlinie: Absichtliche Beseitigung bestimmter Pflanzen,
Genehmigung von Projekten
GLÖZ 6: Humusbilanz, Bodenhumusuntersuchung, 3 Kulturen
mit mind. 15 % an der AF
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Geschichte der Cross Compliance
Neuerungen 2017
GAB 1 Nitratrichtlinie Neue Düngeverordnung – Änderungen noch 2017
GAB 8 Kennzeichnung,
Registrierung Schafe und
Ziegen
Nicht mehr cc-relevant Regelungen zur
- Anzeigepflicht der Schaf-/Ziegenhaltung;
- Meldungen an die HI-Tier-Datenbank
- Stichtagsmeldung
- Begleitpapier
GAB 6 bis 8
Tierkennzeichnung/-
registrierung
Marginaler Fehler: kleinere Fehler, die im begründeten
Einzelfall sanktionsfrei bleiben
- Gesamtbetrachtung des Betriebes
- Generelles Meldeverhalten
- Erschwerende Umstände (Krankheitsfälle, technische
Störungen, außergewöhnlich angespannte Erntesituation
- Kurzfristige Nachholung der Meldung, kleinere Fehler in
angemessener Zeit abgestellt
Findet nur einmal Anwendung
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Wichtige Änderungen Cross Compliance 2018
Nitratrichtlinie (GAB 1) infolge Änderung Düngegesetz, Neue Düngeverordnung, Neue
Anlagenverordnung
- Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung
- Aufzeichnungen Nährstoffgehalt Düngemittel
- Ermittlung Kontrollwert als dreijähriger Durchschnitt der Nährstoffvergleiche (2015-17)
- Verschärfung Sperrzeiten
- Geänderte Abstandsauflagen
- Aufbringungsverbote von Düngemitteln
- Neue Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer
- Lagerung von Silage, Festmist (länger als 6 Monate an einem Ort, dann ortsfeste Anlage)
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Ankündigung der Vorortkontrollen
 Vorortkontrollen können angekündigt werden
 die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken
 die Ankündigungsfrist darf 14 Tage nicht überschreiten
 es können mehrere Kontrollen gleichzeitig durchgeführt werden
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
Kürzung der Direktzahlungen (Betriebsprämie)
Fahrlässiger Verstoß
- Einmaliger fahrlässiger Verstoß; Kürzung 1 %, 3 % oder 5 %
- Wiederholungsverstoß (innerhalb 3 Jahren); vorangegangene Kürzung x 3, maximal 15 %
Vorsätzlicher Verstoß
- Kürzung 15 %, 20 % bis 100 %
- Bei fahrlässigen Verstößen Kürzungsfaktor 15 % erreicht, dann erneuter Verstoß = Vorsatz
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
Achtung
In den Bereichen Tierschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit gibt es
- i.d.R. keine Vorankündigung der Kontrolle
- (Keine!?) leichten fahrlässigen Verstöße (Mindestabzug 3 %)
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Wiederholter Verstoß bedeutet:
Nichteinhaltung derselben Anforderungen, derselben Normen oder
derselben Verpflichtungen gemäß Artikel 4, d. h. gleiches Prüfkriterium ist
maßgebend
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Sanktionssystem
Jeder Standard GLÖZ und jede Richtlinie GAB
hat Prüfkriterien
Beispiel GAB 11 Tierschutz Kälber
K21
K22
K23
K24
K25
K26
K31
K32
K33
K34
K35
K51
K52
K53
Bewegungsmöglichkeit
Anbindung, Zulässigkeit
Anbindung, Ausführung
Einzelhaltung Buchtenmaße
Gruppenhaltung
Einzelhaltung, Zulässigkeit
Beleuchtung, Dunkelheit
Boden
Liegebereich, Ausführung
Liegebereich, Einstreu
Einzelhaltung, Begrenzung
Eisengehalt
Maulkorb
Raufutter
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
Beispiel fahrlässiger Verstoß
Richtlinie GAB 11: Tierschutz Kälber - Anforderung Gruppenhaltung (PK: K25)
Ermittlung Kürzung Abzug Betriebsprämie
(Summe: 600 T€)
1. Verstoß 3 % 600 T€ x 3 % = 18.000 €
2. Verstoß = 1. Wiederholung 3 x 3 % = 9 % 600 T€ x 9 % = 54.000 €
3. Verstoß = 2. Wiederholung 3 x 9 % = 27 %
Obergrenze: 15 %
600 T€ x 15 % = 90.000 €
4. Verstoß = Vorsatz Mindestens 20 % 600 T€ x 20 % = 120.000 €
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
Sanktionen mit „durchschlagender Wirkung“
Direktzahlungen
- Basis-, Greening- Umverteilungs- und Junglandwirteprämie
- Rückerstattungen Haushaltsdisziplin
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes
- Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete
- Ökologischer/biologischer Landbau
- Zahlungen Natura 2000 im Zusammenhang mit RL 2000/60/EG Wasserrahmenrichtlinie
- Zahlungen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
- Zahlungen Tierschutzmaßnahmen
- Aufforstung und Anlage von Wäldern
- Errichtung von Agrarforstsystemen
- Zahlungen Waldumwelt- und klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
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Cross Compliance vs. Fachrecht
Grundsätze
- Cross Compliance ersetzt nicht deutsches Fachrecht
- Höhere Anforderungen Fachrecht sind einzuhalten
- Fachrechtsverstöße führen nur dann zu Kürzungen bei den EU-Zahlungen, wenn sie
gleichzeitig auch cc-relevant sind
Problem
Cross Compliance häufig sehr allgemein formuliert, sodass Kontrollbehörden Fachrecht
unterstellen
Langer Rechtsstreit vorprogrammiert
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
23.29% 24.41%
28.82%
27.62%
35.16%
43.02%
45.11%
43.12%
62.96%
51.08%
0.00%
10.00%
20.00%
30.00%
40.00%
50.00%
60.00%
70.00%
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
CC-Kontrollen Sachsen-Anhalt
Anteil Unternehmen mit festgestellten Verstößen
Quelle: MULE, Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
Ergebnisse CC-Kontrollen Sachsen-Anhalt
(Quelle: MLUE Ref. 44; Beraterseminar 17.03.17)
2016 2015 2014
Kontrollen gesamt (Standards) 1.124 1.071 1.195
davon Systematisch (1 %) 717 610 640
davon Anlasskontrollen 407 = 36,2 % 461 = 43,0 % 555 = 46,4 %
Ergebnisse (Prozentangaben auf kontrollierte Standards bezogen)
Ohne Verstoß 838 = 74,6 % 688 = 64,3 % 866 = 72,5 %
Mit Verstoß 286 = 25,4 % 383 = 35,7 % 329 = 27,5 %
Mit Sanktion 189 = 16,8 % 269 = 25,1 % 289 = 24,2 %
Frühwarnsystem, Marginalf. 97 = 8,6 % 114 = 10,6 % 40 = 3,4 %
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Sanktionssystem bei Cross Compliance
Ergebnisse CC-Kontrollen Sachsen-Anhalt
(Quelle: MLUE Ref. 44; Beraterseminar 17.03.17)
2016 2015 2014
Kontrollen gesamt (Unternehmen) 415 432 443
davon Systematisch (1 %) 127 120 130
davon Anlasskontrollen 288 = 69,3 % 312 = 72,2 % 313 = 70,7 %
Ergebnisse (Prozentangaben auf kontrollierte Unternehmen bezogen)
Mit Verstoß 212 = 51,1 % 272 = 63,0 % 191 = 43,1 %
Mit Sanktion 132 = 30,6 % 139 = 42,4 % 166 = 37,5 %
Mit Mehrfachverstoß 36 = 8,3 % 59 = 13,7 % 70 = 15,8 %
Mit Wiederholungsverstoß 26 = 6,3 % 26 = 6,0 % 34 = 7,7 %
Mit Vorsatzverstoß 8 = 1,9 % 8 = 1,9 % 5 = 1,1 %
Kontrolle verweigert 1 = 0,2 % 1 = 0,2 % 1 = 0,2 %
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Tierkennzeichnung Rind
Schwerpunkte
- Fehlende Ohrmarken
- Regelmäßige Erfassung und Bestellung
fehlender Ohrmarken
- Unverzügliche Nachkennzeichnung nach
Ohrmarkenlieferung
- Behobene aber verfristete
Meldeverstöße
(unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes
verzögern)
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 24 Beraterseminar 17.03.17)
27 29
24
36
45
40
81
75
142
125
0
20
40
60
80
100
120
140
160
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
2014 = 22,8 % aller Verstöße
2015 = 37,1 % aller Verstöße
2016 = 43,7 % aller Verstöße
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Aufgabe der Tierhaltung bzw. eines Tierhaltungszweiges
Bestandsregister müssen noch drei Jahre aufbewahrt werden!!
Dokumentation Aufbewahrungspflicht
Aufzeichnungen tägliche Kontrolle 3 Jahre
Tierarztbuch 5 Jahre
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Tierschutz allgemein
Schwerpunkte CC-Kontrollen
- Aufzeichnungen
- Maßnahmen kranke/verletzte Tiere
- Wasserversorgung
Schwerpunkte aus der CC-Beratung
- Sauberkeit Tränken
- Verletzungsgefahren
- Kadaverbeseitigung
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 24 Beraterseminar 17.03.17)
4
6
8
16
8 8
14
19
25
20
0
5
10
15
20
25
30
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
7.00 Uhr 14.00 Uhr
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
Tote Schafe im Freien Trotz Kaderverhaus
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Betriebliche Schwachstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Tierschutz Kälber
Schwerpunkte aus der CC-Beratung
- Raufutter ab 8. Lebenstag
- Wasserversorgung ab 15. Lebenstag
- Zu kleine Kälbereinzelbuchten
- Fehlender Sicht- bzw.
Berührungskontakt
- Tier-Fressplatzverhältnis in der
Gruppenhaltung > 1:1
- Zu lange Anbindezeiten
- Beleuchtung und Lichtstärke
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17)
3
4
1
3
6
4 4
3
7
4
0
1
2
3
4
5
6
7
8
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
festgestellte Verstöße
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Kälberhaltung - Praxisbeispiele
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Tierschutz Schwein
Schwerpunkte CC-Kontrollen
- Aufzeichnungen
- Maßnahmen kranke/verletzte Tiere
- Wasserversorgung
- Beschäftigungsmaterial
- Eingeschränkte
Bewegungsmöglichkeiten
- Beleuchtung/Lichtstärke
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17)
1
12
9
4
8
12
15
14
5
0
2
4
6
8
10
12
14
16
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
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Tägliche Kontrolle 1 Tägliche Kontrolle 2
Cross Compliance in der Schweinehaltung - Praxisbeispiele
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Tägliche Kontrolle 3 Tägliche Kontrolle 4
Cross Compliance in der Schweinehaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Schweinehaltung – Praxisbeispiele
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Cross Compliance Tierschutz allgemein - Praxisbeispiele
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vor Umbau nach Umbau
Cross Compliance in der Schweinehaltung - Praxisbeispiele
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Spielwaren 1 Spielwaren 2
Cross Compliance in der Schweinehaltung - Praxisbeispiele
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Spielwaren 3 Spielwaren 4
Cross Compliance in der Schweinehaltung - Praxisbeispiele
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Cross Compliance in der Schweinehaltung – Praxisbeispiele
Platz hinter der Sau in der Abferkelbucht
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Problem Kastenstände für Schweine
Cross Compliance - Keine spezielle Regelung zu Kastenständen
„Alle Schweine müssen gleichzeitig und ungehindert liegen,
aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung
einnehmen können.“
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Problem Kastenstände für Schweine
Cross Compliance - Keine spezielle Regelung zu Kastenständen
„Alle Schweine müssen gleichzeitig und ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und
eine natürliche Körperhaltung einnehmen können.“
_________________________________________________________________
Tierschutznutztierhaltungsverordnung
Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
Die Schweine sich nicht verletzen können, jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich
hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
Bislang keine einheitliche Vorgabe für Kastenstandbreite – nur Richtgrößen
(z. B. 65 cm für Jungsauen und 70 cm für Altsauen)
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Problem Kastenstände für Schweine
Magdeburger Urteil zu Kastenständen
Die Breite des Kastenstandes muss mindestens dem Stockmaß (Schulterhöhe des
Schweins) entsprechen.
Zulässig ist auch ein Kastenstand, der es dem Schwein erlaubt, nach beiden
Seiten eine Liegeposition einzunehmen ohne an Hindernisse zu stoßen.
Keine Rechtssicherheit
„Behördenwillkür“ jetzt erst recht Tür und Tor geöffnet
Anpassung der Kastenstandbreite - ohne echte Zukunftssicherheit
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Problem Kastenstände für Schweine
Stockmaß ausgewählter Rassen
Rasse Stockmaß Sau
Deutsches Edelschwein 80 cm
Deutsche Landrasse 80 cm
Duroc 82 cm
Pietrain 76 cm
Hampshire 80 cm
Angler Sattelschwein 84 cm
Buntes-Bentheimer Schwein 70 cm
Deutsches Cornwallschwein 75 – 80 cm
Schwäbisch-Hällische Schwein 80 cm
Mangalitza 75 cm
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Grundwasserschutz
Schwerpunkte CC-Kontrollen
- Nicht ordnungsgemäße Festmist- und
Silagelagerung
- Freihaufen, Feldrandlager
Schwerpunkte aus der CC-Beratung
- Festmistlagerstätten
- Sickersaftlager
- Abgelagerte Alttechnik
- Abfüllplätze Güllelager
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17)
1
3 3
20
33
18
0
5
10
15
20
25
30
35
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
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Problem unbefestigte temporäre Lagerstätten
VG Braunschweig – GLÖZ 3 Lagerung von Gärresten
- Nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Handhabung
sonstiger Stoffe nach Liste I und II
- Austritt von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten aus einer unbefestigten
temporären Lagerstätte
- Bezug: § 4 Abs. 1 – 3 AgrarZahlVerpflV (GLÖZ 3 PK06)
- Eine abstrakte Gefährdung reicht aus und wurde ausreichend belegt
- Keine Gründe ersichtlich, warum von der Sanktionshöhe (3 %) abgewichen
werden sollte („intendiertes Ermessen“ = gewisse Freiheit der Behörde bei
der Rechtsanwendung)
Klage abgewiesen (Berufung eingelegt)
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Problem Festmistlagerstätte
Posse oder Behördenwahn!?
Mit Stroh eingestreuter überdachter Tierunterstand auf der Weide, wird 2012
von einer Kontrolle in Sachsen zur Festmistlagerstätte erklärt. Da seitliche
Einfassung und dichte Betonbodenplatte fehlte.
Sanktionierung i. H. v. 1 %
(gekippt durch Urteil VG Leipzig vom 21.04.2016)
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
Öllagerung nicht cc-konform Öllagerung cc-konform
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Cross Compliance Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
PSM-Lagerung nicht cc-konform PSM-Lagerung cc-konform
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Cross Compliance Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
PSM-Leergebinde nicht cc-konform PSM-Leergebinde cc-konform
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Futtermittelsicherheit
Schwerpunkte aus der CC-Beratung
- Verunreinigungen im Kraftfutter
- Silofolien im Futter
- Ölflecken in Futtermittellagern
- Ungesicherte Leuchtkörper/Fenster
im Futtermittellager
- Verschmutzte Futtertische
- Schadnagerbekämpfung
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17)
4
1 1 1
3
1
2 2 2
0
0.5
1
1.5
2
2.5
3
3.5
4
4.5
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
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Cross Compliance Futtermittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Futtermittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Futtermittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Futtermittelsicherheit - Praxisbeispiele
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Cross Compliance Futtermittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Lebensmittelsicherheit
Schwerpunkte aus der CC-Beratung
- Milchlager als
Desinfektionsmittellager genutzt
- Müll im Milchlager
- Katzenfütterung im Milchlager
- Eutersauberkeit
- Schadnager und Fliegenbekämpfung
- „Undichte“ Getreidelager
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17)
4
2
3
8
2
6
4
2
3
4
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
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Cross Compliance Lebensmittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Lebensmittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Lebensmittelsicherheit- Praxisbeispiele
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Cross Compliance Lebensmittelsicherheit - Praxisbeispiele
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
Nitratrichtlinie
Schwerpunkte CC-Kontrollen
- Lagerstätten/-behälter nicht dicht oder
bauliche Mängel
- Jauche/Silosickersaft nicht
ordnungsgemäß gesammelt
- Nährstoffvergleich liegt nicht vor oder ist
unvollständig
- Fehlende Richtwerte oder Untersuchgn.
- Ausbringen innerhalb der Sperrfrist
- Abstandsauflagen
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MULE, Ref. 44 Beraterseminar 17.03.17)
12
16
23
15
37
42
46
85
99
66
0
20
40
60
80
100
120
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Festgestellte Verstöße
2014 = 25,8 % aller Verstöße
2015 = 25,8 % aller Verstöße
2016 = 23,1 % aller Verstöße
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Cross Compliance im Grundwasserschutz- Praxisbeispiele
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Problem Festmistlagerstätte
VG Magdeburg – Nitratrichtlinie Ab- und Überlaufen von Lagergut (Gülle)
- 2011 – Austritt von Flüssigkeit aus einer Festmistlagerstätte,
Erstverstoß/Auflagen erteilt (Aufkantung zur Verhinderung des Ablaufens von
Gülle)
- Starkniederschlag im Mai 2013 – wieder Austreten von Flüssigkeiten (u. a.
wegen nicht erfüllter Auflage)
- Im Juni 2013 Feststellung des erneuten Verstoßes, Auflagen von 2011 nicht
erfüllt Wiederholungsverstoß
- Sanktion 3 x 3 = 9 %
+ 1 % da zusätzlicher Meldeverstoß Rind
= 10 % gesamt
Klage abgewiesen
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Problem N-Einsatz auf nicht aufnahmefähigen Boden
VG Magdeburg – Nitratrichtlinie Einsatz von Gülle auf tiefgefrorenem Boden
- Ausbringung von Gülle auf tiefgefrorenem Boden außerhalb der Sperrfrist.
Boden war gefrorenen und taute auch am Tage nicht auf, Schneedecke
- Keine Kultur erkennbar (auch nicht an Folgeterminen)
- Argumentation Landwirt: zum Zeitpunkt der Ausbringung erhöhte
Bodentemperatur
- Sachvortrag der Kontrollbehörde in Bezug auf die tatsächlichen
Witterungsverhältnisse
- Sanktion = 3 %
- VG: maßgeblich ist der Bodenzustand zum Zeitpunkt der Ausbringung
Klage abgewiesen (rechtskräftig)
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Problem Einsatz von Gülle im Herbst
VG Göttingen – Nitratrichtlinie Einsatz von Gülle ohne nachgewiesenen Bedarf
- 2014 - Ausbringung von stickstoffhaltigen Gärresten auf Feldern mit
Senfpflanzen in der vorletzten Oktoberwoche
- Argumentation Landwirt: Ausbringung erfolgte außerhalb der Sperrfrist,
Pflanzen waren biologisch noch in der Lage den Stickstoff aufzunehmen.
- Argumentation der Behörde: Senf wird üblicherweise Ende August/Anfang
September nach der Aussaat gedüngt. Nach dem 15.09. sollte keine Düngung
mehr erfolgen. Verstoß gegen den Grundsatz, dass nur gedüngt werden darf,
wenn ein tatsächlicher Bedarf besteht.
- Sanktion = 3 %
- VG: maßgeblich ist nicht die Kompensationsfähigkeit der Pflanzen sondern
der konkrete Düngerbedarf
Klage abgewiesen
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Neue Düngeverordnung – Anlastungsrisiko steigt
1. Kernpunkt: Düngebedarfsermittlung
- schlag- und fruchtartenbezogen vor Beginn der ersten Düngemaßnahme
- Grundlagen: Bodenuntersuchung oder Empfehlung der zuständigen
Landesstelle und Stickstoffbedarfswerte der Fruchtarten nach Anlage 4 DüV
(Ertragsniveau der letzten 3 Jahre beachten!)
Beispiel Wintergerste:
Ertragsniveau: 70 dt/ha; Stickstoffbedarfswert: 180 kg
Ertrag 2014: 82 dt/ha
Ertrag 2015: 85 dt/ha (Abweichung zum VJ = 3,6 %)
Ertrag 2016: 80 dt/ha (Abweichung zum VJ = 5,9 %)
Ertrag 2017: 60 dt/ha (Abweichung zum VJ =25 %)
 2015-2017: 75 dt/ha
 2014-2016: 82,3 dt/ha = Basis für Düngebedarfsermittlung
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Neue Düngeverordnung – Anlastungsrisiko steigt
2. Kernpunkt: Ausbringungsverbote
- auf überschwemmten und wassergesättigten Flächen (sichtbare
Wasserlachen auf ebener Fläche außerhalb von Fahrspuren)
- auf schneebedeckten und tiefgefrorenen unbewachsenen Flächen
Schneebedeckt: Boden ist nicht mehr erkennbar. Bei schneebedeckten
Teilflächen sind diese von der Düngung auszunehmen.
Tiefgefroren: Boden taut auch tagsüber nicht soweit auf, dass er aufnahmefähig
wird und Abschwemmung droht
Hinweis: Beim Deutschen Wetterdienst kann 5-Tagesvorschau zur Frosttiefe und
Auftauschicht abgerufen werden.
https://www.dwd.de/DE/leistungen/Bodenfrost_bl/bodenfrostbl.html?nn=16102
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Schneebedeckt?
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Neue Düngeverordnung – Anlastungsrisiko steigt
3. Kernpunkt: Einarbeitungspflicht von organischen Düngemitteln innerhalb von
4 Stunden nach Ausbringung auf unbestelltem Ackerland (Ausnahmen Festmist
von Huf- und Klauentieren und Kompost)
4. Kernpunkt: Ab 2020 Ausbringung flüssiger organischer Dünger auf bestelltem
Ackerland nur noch mit direkter Einarbeitung oder streifenförmig (ab 2025 auch
auf Grünland gültig)
5. Kernpunkt: Begrenzung der Aufbringung von Stickstoff aus tierischen
Wirtschaftsdüngern von 170 kg/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt betrifft
nunmehr alle organischen Dünger (Ausnahme Kompost: 510 kg/ha innerhalb von
3 Jahren)
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Neue Düngeverordnung – Anlastungsrisiko steigt
6. Kernpunkt: Sperrzeiten für die Ausbringung von Düngemitteln im Herbst
wurde ausgeweitet. Ackerland grundsätzlich ab Ernte der Hauptfrucht (alte
Regelung: 01.11. – 31.01.), Grünland, mehrjähriges Feldfutter (Aussaat bis
15.05.) 01.11. bis 31.01. (alte Regelung: 15.11. – 31.01.) NEU zudem Sperrzeit
Festmist von Huf- und Klauentieren 15.12. -15.01.
Ausnahmen Ackerland bis 01.10. bis zur Höhe des N-Bedarfes, aber max. 60 kg
Gesamt-N oder 30 kg NH4-N:
- Zwischenfrüchte (Aussaat bis 15.09.)
- Feldfutter (Aussaat bis 15.09.)
- Winterraps (Aussaat bis 15.09.)
- Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 01.10.)
- Gemüse, Erdbeer- und Beerenobstkulturen (bis 01.12.)
Nach den Vorfrüchten Leguminosen, Zuckerrüben, Winterraps und Kartoffeln,
keine Ausbringung zulässig, da kein Düngebedarf
Auswirkungen auf Entwicklung der Tierproduktion!!
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Neue Düngeverordnung – Anlastungsrisiko steigt
7. Kernpunkt: Vorlage Nährstoffbilanz bis 31.03. für zurückliegendes Jahr für
Stickstoff und Phosphat als Flächenbilanz nach vorgeschriebenen Schema
(Sachsen siehe CC-Broschüre).
Zulässiger Bilanzsaldo Dreijahresmittel Stickstoff (2018 – 2020): 50 kg (Ist 60 kg)
Zulässiger Bilanzsaldo Sechsjahresmittel Phosphat (2018 – 2023): 10 kg (Ist 20 kg)
Neu: Berechnung der N- und P-Abfuhr von Grobfutterflächen in Betrieben mit
Grobfutter fressenden Tieren anhand der Nährstoffaufnahme der gehaltenen
Tiere
Beispiel Milchkuh 10.000 kg ECM:
Grünlandbetrieb ohne Weidegang
- 101 kg N je Tier und Jahr
- 33 kg P2O5 je Tier und Jahr
Ackerfutterbaubetrieb ohne Weidegang
- 89 kg N je Tier und Jahr
- 31 kg P2O5 je Tier und Jahr
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Neue Düngeverordnung – Anlastungsrisiko steigt
8. Kernpunkt: Lagerkapazitäten
- flüssige organische Dünger (Jauche, Gülle, Gärreste, Silosickersaft)
Grundsatz: Lagerkapazität muss größer sein, als in der Sperrfrist anfällt,
mindestens jedoch 6 Monate
Gewerbliche Tierhaltung oder > 3 GV/ha 9 Monate (ab 01.01.2020)
- Festmist/Kompost 1 Monat (Sperrzeit 15.12.-15.01), ab 01.01.2020 = 2 Monate
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Betriebliche Problemstellen bei der Einhaltung CC-Richtlinien
PSM-Richtlinie
Schwerpunkte CC-Kontrollen
• Aufzeichnungspflichten
• fehlender Spritzen-TÜV und
fehlender Sachkunde (bis 2014)
• Nachweis von nicht zugelassenen
Wirkstoffen
• Nichteinhaltung des
Anwendungsgebietes bzw.
Anwendungsbestimmungen
• Nachweis vom PS-Wirkstoffen im
Gewässerrand 0 - 5 m
Verstöße Sachsen-Anhalt
(Quelle MLU, Ref. 27 Beraterseminar 13.03.2015)
9
4
6
12
11 11
8
2
8
6
0
2
4
6
8
10
12
14
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
festgestellte Verstöße
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Pflanzenschutz
Aufzeichnungspflichten
Vorhanden?
Vollständig?
Richtig?
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https://www.landwirtschaft.sa
chsen.de/landwirtschaft/downl
oad/Vortrag_Birgit_Donath.pdf
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https://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/download/Vortrag_Birgit_Donath.pdf
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Kontrollberichte
Über jede durchgeführte Vorortkontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der
es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvoll-
ziehen. Nur wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, erhält der Betriebs-
inhaber eine Ausfertigung des Berichtes.
Fristen für die Erstellung des Kontrollberichtes der Vorortkontrolle
Nach Artikel 54 Absatz 3 innerhalb eines Monats nach der Vorortkontrolle
Frist zur Information Betriebsinhaber
innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Vorortkontrolle informiert.
sofortige Abhilfe
Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen schafft ist ihm
gem. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung EG- Nr. 73/2009 eine Frist zu setzen
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Fazit
- Cross Compliance bleibt Tagesaufgabe für jeden Leiter und Verantwortlichen
- Teilnahme an BQS bzw. BQM keine Garantie
- Im Bereich Tierproduktion kaum „Vorwarnzeiten“
- Kontrollen werden vielleicht nicht häufiger aber intensiver
- Problem Anlasskontrollen könnte weiter zunehmen mit neuer DüV auch in der
Pflanzenproduktion
- Ersten guten Eindruck vermitteln – Dokumentationen griffbereit
- Betriebsindividuelle Checklisten für regelmäßige Selbstüberprüfung
- Kontrolle als „stiller Beobachter“ begleiten – Beweise dokumentieren
- Widerspruch gegen Kürzung einlegen – vor Begründung Akteneinsicht verlangen
- Fördermöglichkeiten für notwendige Investitionen nutzen
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Betriebsindividuelle Checkliste
Kriterium Vorgabe erfüllt
Allgemeine Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen
Milchlager
Stalldunglagerstätten
…..
Keine Abfälle, keine Katzen
Stalldung nur innerhalb
Abgrenzung
Tierkennzeichnung i. O. (Ohrmarkennachbestellung und
gelieferte Ohrmarken eingezogen)
Kälber innerhalb 7 Tagen
Bestandsregister und HIT aktuell Rückwirkend 7 Tage
Tierarztbuch ordentlich geführt Zurückliegend 5 Jahre
Tägliche Tierkontrollen durchgeführt (Schichtbuch u. ä.) Zurückliegend 3 Jahre
Futtermittellager Keine Ölflecken, Tierkot …
Kälber haben Raufutter und Wasser Raufutter ab 8. LT
Wasser ab 15. LT
Einhaltung Platzvorgaben in der Kälbergruppenhaltung Gruppe 1: max. 15 Kälber
Gruppe 2-4: max. 22 Kälber
….
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Geschafft
Danke für Ihr Interesse

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