2. INHALTSVERZEICHNIS
Definition
Geschichte
Verschiedene Regeln
Aufgaben Datenschutz
Rechte am eigenen Bild
• § 22 - § 24 & § 33
Rechte am eigenen Bild: Beispiel WhatsApp
Datenschutz und Schüler
4. DEFINITION
“Schutz von personenbezogenen Daten vor Missbrauch bei
ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung
[…]”
5. DEFINITION
“[…] den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch
grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche
seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen […]”
6. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als Schutz
vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts
bei der Datenverarbeitung oder Schutz der Privatsphäre
7. GESCHICHTE
Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts
entstandener Begriff, der nicht einheitlich definiert und interpretiert
wird
1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis entwickeln „The
Right to Privacy“
8. 1890: Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis entwickeln „The
Right to Privacy“
9. VERSCHIEDENE REGELN
Vereinigte Staaten: keine festgelegten Regelungen
Europäische Union: geregeltes Grundrecht Recht am eigenen
Bild ist eine Art des Persönlichkeitsrechtes
Kirche: seit 1250 Seelsorge- und Beichtgeheimnis
10. AUFGABEN DATENSCHUTZ
Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten durch Dritte in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. seinem Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtigt wird.
11. RECHT AM EIGENEN BILD
Rechtsgrundlage: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
13. § 22
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im
Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden
ließ, eine Entlohnung erhielt.
14. § 23 (AUSNAHMEN)
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
15. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient.
17. § 33 (STRAFVORSCHRIFT)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
18. RECHTE AM EIGENEN BILD
BEISPIEL: WHATSAPP
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt man zu, dass
WhatsApp:
• Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkungen überall
weiterverbreiten kann.
19. DATENSCHUTZ UND
SCHÜLER
Eine Unterrichteeinheit um den Schülern den Datenschutz näher
zu bringen:
• http://www.medienkompetenz-hessen.de/mm/Rechte_1.pdf