1. Es gibt ein Leben nach dem Tod
Düsseldorf, 28.12.2011
Ob man nun an ein Leben nach dem Tod glaubt, an Seelenwanderung oder
Wiedergeburt, bleibt eine Frage der ganz persönlichen Einschätzung und der
ganz persönlichen Einstellung zur Religion. Glaubenssache eben - eine
unumstößliche Tatsache ist allerdings, dass im Internet oder auf digitalen ARAG SE
Datenträgern persönliche Daten gespeichert sind, die auch nach dem Tod ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
weiter existieren. Denn man hinterlässt Spuren im Internet: in sozialen
Netzwerken, Online-Shops, E-Mail-Accounts oder beim Online-Banking. Was Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
mit den persönlichen Daten und Fotos geschieht, wenn deren Inhaber stirbt, Fachpresse / Kunden PR
erklären ARAG Experten.
Telefon: 02 11 / 9 63-25 60
Vererbliche Daten? Fax: 02 11 / 9 63-20 25
E-Mail:
brigitta.mehring@ARAG.de
Bei Daten, die sich auf einem Datenträger befinden, z.B. CD, DVD, Internet: http://www.ARAG.de
USB-Speicherkarte oder Computer, ist die Rechtslage einfach. Das Eigentum
an dem Speichermedium und dessen Inhalt geht auf den Erben über.
Schwieriger ist es bei nicht verkörperten Daten, wie z.B. E-Mails. Hier kommt
es darauf an, ob sie privaten Charakter haben oder rein geschäftlicher Natur
sind. Die geschäftlichen E-Mails haben beispielsweise oft einen
vermögensrechtlichen Bezug mit der Folge, dass sie vererblich sind. Die
privaten E-Mails verfolgen in der Regel kommunikative, ideelle, informative
oder andere nicht kommerzielle Zwecke, bei denen die Person des Autors im
Vordergrund steht, so dass sie nicht vererblich sind. Die Anbieter von
E-Mail-Konten regeln ganz unterschiedlich, was mit den Daten nach dem Tod
geschieht. Bei den E-Mail-Anbietern GMX und Web.de haben die Erben nach
Vorlage des Erbscheins die Möglichkeit, auf das Postfach zuzugreifen. Yahoo
löscht den Account und erlaubt den Erben keinen Einblick in die
Kommunikation des Verstorbenen.
Gedenkzustand bei Facebook und Co
Bei Facebook findet man ein Formular, mit dem man das Profil des
Verstorbenen löschen oder in den sog. "Gedenkzustand" versetzen kann.
Ähnlich verhält es bei SchülerVZ, StudiVZ und MeinVZ. Nach postalischer
Übersendung der Sterbeurkunde und der Ausweiskopie entscheiden die
Erben, ob das Profil gelöscht oder ebenfalls den Gedenkstatus bekommen
soll.
Fotos
Bei den Fotos, auf denen der Verstorbene abgebildet ist, ist Folgendes zu
beachten: Das Recht am eigenen Bild geht für zehn Jahre auf die Erben über.
Die vom Verstorbenen angefertigten Fotos können ausnahmsweise
urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie ein Werk im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes darstellen. Das Urheberrecht an diesen Bildern geht
ebenfalls auf die Erben über und erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des
Urhebers.
Praxistipp
Es empfiehlt sich neben einem Testament ein zusätzliches Dokument
aufzusetzen, in dem geregelt wird, was mit den digitalen Daten geschehen
soll. In diesem Dokument sollte der Erblasser festlegen, ob die Erben
überhaupt Zugriff auf seine Daten haben sollen, und falls ja, wer diese
verwalten soll. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass ein darauf Aufsichtsratsvorsitzender:
Gerd Peskes
spezialisiertes Unternehmen mit der Verwaltung der Daten betraut wird. Vorstand:
Sämtliche Zugangsdaten sollen dann an dieses übermittelt werden. Der Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.),
Dr. Johannes Kathan, Werner Nicoll,
Nachteil einer solchen Vorgehensweise ist der, dass die Zugangsdaten zu den Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht:
Netzwerken, E-Mail-Konten usw. verloren gehen oder dass unbefugte Dritte Düsseldorf, HRB 66846
durch Manipulationen Zugriff darauf erlangen können. Nicht zuletzt sollte auch USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
bedacht werden, dass solche Dienste nicht umsonst angeboten werden und je
nach Anbieter hohe Kosten verursachen können. Wer mit seinen persönlichen
Daten also auch über den Tod hinaus auf Nummer sicher gehen will, sollte
einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Verwaltung der Daten bevollmächtigt,
da diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und die Daten nicht
weitergeleitet werden. Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Da es sich bei dem
vom Erblasser zu verfassenden Dokument um eine testamentarische
Regelung handelt, muss sie auch die formellen Anforderungen erfüllen, die für
ein Testament gelten. Es muss entweder eigenhändig geschrieben und
unterschrieben oder notariell beurkundet sein, geben ARAG Experten
abschließend zu bedenken.