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IMMONET-REDAKTIONSSERVICE                                      13. Juli 2010

Zoff um den blauen Dunst – Was Raucher in Mietwohnungen
beachten sollten
Hamburg – Kippe aus in Bayern. Mit 61 Prozent stimmte der Freistaat im Juli
2010 per Volksentscheid für ein absolutes Rauchverbot in Kneipen,
Restaurants, Festzelten und Diskotheken. Verbraucherschützer sprechen
dem bislang härtesten Rauchverbot in der Gastronomie hohe Signalwirkung
für den Bund zu. In den übrigen 16 Bundesländern ist die
Rauchergesetzgebung derzeit noch sehr uneinheitlich.

Raucher haben es nicht immer leicht. Gerade in den letzten Jahren häuften
sich die Beschwerden über „Rauchbelästigungen“ im privaten Wohnbereich.
Wann können Nachbarn, die sich vom Zigarettenqualm belästigt fühlen, eine
Mietminderung erwirken? Wann kann der Vermieter Raucher bei
übermäßigem Qualmen in der Wohnung für Schönheitsreparaturen in die
Pflicht nehmen? Diese und andere Fragen beschäftigen deutschlandweit
immer häufiger die Gerichte.

Militante Nichtraucher: Kein Recht auf Mietminderung

In Mietwohnungen darf grundsätzlich geraucht werden. Schlechte Karten also
für Nachbarn, die sich durch Zigarettenqualm und -geruch gestört fühlen. Sie
haben laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2010
(AZ: 63 S 470/08) prinzipiell kein Recht auf Mietminderung. Hintergrund: Die
Nachbarn eines starken Rauchers fühlten sich durch dessen Zigarettenrauch
gestört – auch beim Lüften der Wohnung. Sie kürzten einfach ihre Miete um
50,- Euro und forderten vom Vermieter Rauchverbot im Balkonzimmer des
Nachbarn sowie das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten. Die
Richter argumentierten jedoch anders: Das Rauchen müsse auch von den
Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter
auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung
seines Tabakkonsums zu veranlassen oder die Wohnung zu bestimmten
Zeiten zu lüften.

Rauchen auf dem Balkon: Was ist erlaubt?

Raucher genießen innerhalb der eigenen vier Wände fast alle Freiheiten. Wie
die Landgerichte Köln (AZ: 9 S 188/98) und Paderborn (AZ: 1 S 2/00)
entschieden, haben Mieter nicht nur in der geschlossenen Wohnung das
Recht zu Rauchen. Auch auf dem Balkon oder auf der Terrasse dürfen sie
nach Herzenslust qualmen. Ein Rauchverbot ist in einem Mietvertrag
prinzipiell nicht zulässig. Ausnahmen sind so genannte Gemeinschaftsräume
wie Trockenspeicher, Waschküche, Keller, Flure, Treppenhäuser, Aufzüge
Seite 2 zum IMMONET-REDAKTIONSSERVICE vom                      13. Juli 2010

Zoff um den blauen Dunst – Was Raucher in Mietwohnungen
beachten sollten

und Fahrradkeller. Das Rauchen kann laut Amtsgericht Hannover (AZ: 70 II
414/99) in einem Mietshaus ausschließlich in diesen Räumen untersagt
werden. Auch das Lüften der Raucherwohnung müssen die Nachbarn
hinnehmen. Einschränkung: Wenn der Zigarettenrauch durch bauliche
Mängel von der Raucher- in die benachbarte Nichtraucherwohnung zieht,
kann eine Mietminderung erwogen werden. Das entschied das Landgericht
Stuttgart (AZ: 5 S 421/97).

Vermieter: Keine Chance gegen rückfällige Raucher

Zum Thema „exzessives Rauchen“ in der Mietwohnung entschied der
Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 124/05 und VIII ZR 37/07), dass in der Regel
durch       Rauchen       keine       zusätzlichen    oder      besonderen
Schadenersatzansprüche entstehen. Bleiben allerdings Rauchspuren zurück,
die nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen wie Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände beseitigt werden können, so kann der
rauchende Mieter haftbar gemacht werden. Vermieter, die sich einen
Nichtraucher als Mieter wünschen und sich somit möglichen Ärger ersparen
wollen, sind dennoch nicht auf der sicheren Seite. Denn kein Mietinteressent
muss bei Vertragsabschluss zwingend angeben, ob er raucht oder nicht.
Auch wenn der Vermieter ausdrücklich einen Nichtraucher sucht und der
Mieter auf Nachfrage erklärt, dass er mit dem Rauchen aufgehört habe, bleibt
der Mietvertrag bei einem möglichen Rückfall wirksam.

Text- und Fotoabdruck nur bei redaktionellem Hinweis auf das
Immobilienportal    www.immonet.de    kostenfrei (Fotonachweis:
Immonet/Andreas Klein/Fotolia.com) – und nur in Kombination mit
Erwähnung im Text).

Über Immonet.de
Mit mehr als 950.000 aktuellen Angeboten online und 1,8 Mio. Besuchern auf
der Website pro Monat ist Immonet.de eines der führenden Immobilienportale
in Deutschland. Die 100-prozentige Tochtergesellschaft von Axel Springer
bietet gewerblichen und privaten Kunden eine reichweitenstarke und
crossmediale Immobilienvermarktung aus einer Hand – mit über 60
Zeitungspartnern. Deutschlands Internetnutzer wählten Immonet.de 2009
sowohl zum beliebtesten („Onlinestar“) als auch zum besten Immobilienportal
(„Website des Jahres“). Die Kampagnen von Immonet.de ebenfalls mehrfach
mit Kreativpreisen ausgezeichnet, 2009 u. a. mit dem Ramses in Gold und
beim ADC Festival.

Medienkontakt Immonet.de:
Immonet GmbH
Birgit Schweikart
Leitung Corporate Communications
Beim Strohhause 27
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Zoff um den blauen Dunst – Was Raucher in Mietwohnungen
beachten sollten

20097 Hamburg
Tel: +49 (0)40/347-28935
Fax: +49 (0)40/347-28888
E-Mail: presse@immonet.de
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  • 1. IMMONET-REDAKTIONSSERVICE 13. Juli 2010 Zoff um den blauen Dunst – Was Raucher in Mietwohnungen beachten sollten Hamburg – Kippe aus in Bayern. Mit 61 Prozent stimmte der Freistaat im Juli 2010 per Volksentscheid für ein absolutes Rauchverbot in Kneipen, Restaurants, Festzelten und Diskotheken. Verbraucherschützer sprechen dem bislang härtesten Rauchverbot in der Gastronomie hohe Signalwirkung für den Bund zu. In den übrigen 16 Bundesländern ist die Rauchergesetzgebung derzeit noch sehr uneinheitlich. Raucher haben es nicht immer leicht. Gerade in den letzten Jahren häuften sich die Beschwerden über „Rauchbelästigungen“ im privaten Wohnbereich. Wann können Nachbarn, die sich vom Zigarettenqualm belästigt fühlen, eine Mietminderung erwirken? Wann kann der Vermieter Raucher bei übermäßigem Qualmen in der Wohnung für Schönheitsreparaturen in die Pflicht nehmen? Diese und andere Fragen beschäftigen deutschlandweit immer häufiger die Gerichte. Militante Nichtraucher: Kein Recht auf Mietminderung In Mietwohnungen darf grundsätzlich geraucht werden. Schlechte Karten also für Nachbarn, die sich durch Zigarettenqualm und -geruch gestört fühlen. Sie haben laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2010 (AZ: 63 S 470/08) prinzipiell kein Recht auf Mietminderung. Hintergrund: Die Nachbarn eines starken Rauchers fühlten sich durch dessen Zigarettenrauch gestört – auch beim Lüften der Wohnung. Sie kürzten einfach ihre Miete um 50,- Euro und forderten vom Vermieter Rauchverbot im Balkonzimmer des Nachbarn sowie das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten. Die Richter argumentierten jedoch anders: Das Rauchen müsse auch von den Nachbarn akzeptiert werden. Die betroffenen Mieter könnten vom Vermieter auch nicht verlangen, den rauchenden Nachbarn zu einer Einschränkung seines Tabakkonsums zu veranlassen oder die Wohnung zu bestimmten Zeiten zu lüften. Rauchen auf dem Balkon: Was ist erlaubt? Raucher genießen innerhalb der eigenen vier Wände fast alle Freiheiten. Wie die Landgerichte Köln (AZ: 9 S 188/98) und Paderborn (AZ: 1 S 2/00) entschieden, haben Mieter nicht nur in der geschlossenen Wohnung das Recht zu Rauchen. Auch auf dem Balkon oder auf der Terrasse dürfen sie nach Herzenslust qualmen. Ein Rauchverbot ist in einem Mietvertrag prinzipiell nicht zulässig. Ausnahmen sind so genannte Gemeinschaftsräume wie Trockenspeicher, Waschküche, Keller, Flure, Treppenhäuser, Aufzüge
  • 2. Seite 2 zum IMMONET-REDAKTIONSSERVICE vom 13. Juli 2010 Zoff um den blauen Dunst – Was Raucher in Mietwohnungen beachten sollten und Fahrradkeller. Das Rauchen kann laut Amtsgericht Hannover (AZ: 70 II 414/99) in einem Mietshaus ausschließlich in diesen Räumen untersagt werden. Auch das Lüften der Raucherwohnung müssen die Nachbarn hinnehmen. Einschränkung: Wenn der Zigarettenrauch durch bauliche Mängel von der Raucher- in die benachbarte Nichtraucherwohnung zieht, kann eine Mietminderung erwogen werden. Das entschied das Landgericht Stuttgart (AZ: 5 S 421/97). Vermieter: Keine Chance gegen rückfällige Raucher Zum Thema „exzessives Rauchen“ in der Mietwohnung entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 124/05 und VIII ZR 37/07), dass in der Regel durch Rauchen keine zusätzlichen oder besonderen Schadenersatzansprüche entstehen. Bleiben allerdings Rauchspuren zurück, die nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände beseitigt werden können, so kann der rauchende Mieter haftbar gemacht werden. Vermieter, die sich einen Nichtraucher als Mieter wünschen und sich somit möglichen Ärger ersparen wollen, sind dennoch nicht auf der sicheren Seite. Denn kein Mietinteressent muss bei Vertragsabschluss zwingend angeben, ob er raucht oder nicht. Auch wenn der Vermieter ausdrücklich einen Nichtraucher sucht und der Mieter auf Nachfrage erklärt, dass er mit dem Rauchen aufgehört habe, bleibt der Mietvertrag bei einem möglichen Rückfall wirksam. Text- und Fotoabdruck nur bei redaktionellem Hinweis auf das Immobilienportal www.immonet.de kostenfrei (Fotonachweis: Immonet/Andreas Klein/Fotolia.com) – und nur in Kombination mit Erwähnung im Text). Über Immonet.de Mit mehr als 950.000 aktuellen Angeboten online und 1,8 Mio. Besuchern auf der Website pro Monat ist Immonet.de eines der führenden Immobilienportale in Deutschland. Die 100-prozentige Tochtergesellschaft von Axel Springer bietet gewerblichen und privaten Kunden eine reichweitenstarke und crossmediale Immobilienvermarktung aus einer Hand – mit über 60 Zeitungspartnern. Deutschlands Internetnutzer wählten Immonet.de 2009 sowohl zum beliebtesten („Onlinestar“) als auch zum besten Immobilienportal („Website des Jahres“). Die Kampagnen von Immonet.de ebenfalls mehrfach mit Kreativpreisen ausgezeichnet, 2009 u. a. mit dem Ramses in Gold und beim ADC Festival. Medienkontakt Immonet.de: Immonet GmbH Birgit Schweikart Leitung Corporate Communications Beim Strohhause 27
  • 3. Seite 3 zum IMMONET-REDAKTIONSSERVICE vom 13. Juli 2010 Zoff um den blauen Dunst – Was Raucher in Mietwohnungen beachten sollten 20097 Hamburg Tel: +49 (0)40/347-28935 Fax: +49 (0)40/347-28888 E-Mail: presse@immonet.de www.immonet.de/presse Follow: www.twitter.com/immonet Facebook: www.facebook.com/immonet