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mitteilung
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DATUM 2. März 2011
NUMMER 52
SPERRFRIST
BMELV-HINTERGRUND
Was Verbraucher wissen müssen:
Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes im Überblick
Der am 2. März 2011 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für die Novelle des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) enthält wesentliche Verbesserungen im Bereich des
Verbraucherschutzes. Geregelt ist unter anderem:
1. Warteschleifen sind künftig für alle Arten von Sonderrufnummern bei Anrufen aus
dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz kostenlos.
Bei allen übrigen Nummern dürfen Warteschleifen zwar eingesetzt werden, allerdings
dürfen die Kosten den normalen Tarif nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für Anrufe
in das Festnetz als auch in ein Mobilfunknetz. Zudem dürfen Warteschleifen auch
eingesetzt werden, wenn für den Anruf ein Festpreis gilt.
Dauert die Weitervermittlung eines Anrufers bei einer normalen Telefonnummer oder
bei einer Sondernummer länger als 30 Sekunden, dürfen grundsätzlich hierfür keine
Extra-Kosten berechnet werden.
Für die Warteschleifenregelung wird eine Übergangsfrist von einem Jahr ab
Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Nach 3 Monaten nach Inkrafttreten werden für die
Übergangszeit Warteschleifen für die Dauer der ersten zwei Minuten ab Rufaufbau
kostenlos sein.
2. Im Falle des Umzugs müssen die Anbieter die Leistung ohne Änderung der
vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort fortführen, soweit die Leistung am
neuen Wohnort angeboten wird. Die Anbieter können ein angemessenes Entgelt für
den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen. Wird die Leistung am
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neuen Wohnort nicht angeboten, gilt ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3
Monaten.
3. Verbraucher können künftig auch einzelnen Rechnungsposten auf ihrer
Handyrechnung widersprechen, ohne dass dies zu einer Anschlusssperre führen
darf.
4. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst höchstens einen Tag unterbrochen
werden.
5. Die Möglichkeit beim Wechsel des Anbieters, die Rufnummer mitzunehmen, wird
dahingehend verbessert, dass die Freischaltung der Rufnummer innerhalb eines
Tages zu erfolgen hat. Im Bereich des Mobilfunks kann die Übertragung der
Rufnummer jederzeit verlangt werden.
6. Call-by-Call-Anbieter können im Wege einer Rechtsverordnung verpflichtet werden,
die Preise anzugeben. Wenn von der Möglichkeit, eine solche Rechtsverordnung zu
erlassen, Gebrauch gemacht wird, würden die Kunden über erhebliche Preissprünge
informiert.
7. Telefon- und Internetanbieter müssen künftig auch einen Vertrag mit einer
Höchstlaufzeit von 12 Monaten anbieten. Darüber hinaus dürfen Verträge eine
anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
8. Anbieter sind verpflichtet die Mindestgeschwindigkeit bei DSL-Verträgen genau
anzugeben.
9. Anbieter müssen vor Vertragsabschluss ihre Kunden über die Voraussetzungen
eines Anbieterwechsels, die Entgelte für eine Rufnummernübertragung und die bei
Beendigung eines Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte informieren.
10. Über die Weitergabe von Standortdaten an Dritte muss künftig bei jeder Ortung
mittels einer Textmitteilung an den Nutzer informiert werden. Wird der Standort
hingegen nur auf dem georteten Endgerät angezeigt, ist keine Mitteilung erforderlich.
Schon nach der derzeit geltenden Rechtslage darf die Übermittlung von
Standortdaten an Dritte nur bei ausdrücklicher, gesonderter und schriftlicher
Einwilligung erfolgen.
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11. Im Hinblick auf die Drittfakturierung, also dem Einzug von Beträgen dritter Anbieter
(z.B. Auskunftsdienste, oder bei Abofallen) über die Telefonrechnung, werden künftig
in den Rechnungen auch die Namen und Anschriften der verantwortlichen
Diensteanbieter enthalten sein. Bei Teilzahlungen des Kunden erfolgt zunächst eine
Verrechnung auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen des
rechnungsstellenden Anbieters und nicht wie bisher eine anteilige Verrechnung. Es
bedarf daher nicht mehr einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung der Kunden,
wenn sie die Ansprüche des Drittanbieters bestreiten und die Zahlung lediglich
gegenüber ihrem rechnungsstellenden Anbieter bewirken möchten.