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E-Learning und Urheberrecht
                           	   Verwendung geschützter Werke in Forschung und Lehre
eTEACHiNG kompass
                    Fragen des Urheberrechts spielen im E-Learning eine wichtige Rolle. In Hochschule und Wissenschaft ist es
                    gängige Praxis: Fachtexte werden gescannt und über E-Learning-Plattformen oder die eigene Webseite an Stu-
                    dierende oder Kolleg/-innen verteilt, Vorträge und eigene Präsentationen werden durch passende Grafiken und
                    Abbildungen aus dem Internet bereichert. Die Autor/-innen von E-Learning-Materialien sind einerseits selbst
                    Urheber im Sinne des Gesetzes, andererseits finden oftmals geschützte Werke Dritter Verwendung. Vor der
                    Verwendung „fremder“ Inhalte sollten also einige zentrale Fragen des Urheberrechts beantwortet werden. Die
                    folgenden Ausführungen verstehen sich hierbei als Entscheidungshilfe und berücksichtigen die wichtigsten ge-
                    setzlichen Bestimmungen.


                    Grundsätzliches zum Urheberrecht                          so urheberrechtlich geschützt, jedoch erteilen die
                                                                              Rechteinhaber/-innen unter Verwendung verschiede-
                    Urheber, geschützte Werke, gewährte Rechte                ner, kombinierbarer Lizenzformen sehr weitgehende
                    Das Urheberrecht schützt alle Werke, die „persönli-       Nutzungsrechte.
                    che geistige Schöpfungen“, d.h. ausreichend indivi-       ‹‹ Lassen sich für das eigene E-Learning-Szenario
                    duell sind. Das können wissenschaftliche und künst-            angemessene „freie“ Inhalte finden, ist deren
                    lerische Werke, Computerprogramme aber z.B. auch               Verwendung unter Einhaltung der Lizenzbestim-
                    Stadtpläne sein. Voraussetzung für den Schutz ist              mungen (z.B. Namensnennung, nicht kommer-
                    eine ausreichende „Individualität“ (Schöpfungshöhe)            zielle Verwertung) zu empfehlen. In diesem Fall
                    des Werkes. Der Schutz besteht auch für Teile eines            ist die Beantwortung der folgenden Fragen bzgl.
                    geschützten Werkes. Ideen, Konzepte, wissenschaft-             urheberrechtlich relevanter Nutzung nicht erfor-
                    liche Erkenntnisse oder Stile sind nicht geschützt,            derlich.
                    sondern immer nur konkrete Gestaltungen.
                                                                              ‹‹
                    ‹‹ Beispiel: Ein gutes, im Internet veröffentlichtes
                       didaktisches Konzept ist nicht geschützt. Der
                       Schutz würde u.U. nur eintreten, wenn dieses
                       Konzept wörtlich in ein kommerzielles Produkt
                       übernommen werden würde. (Kreutzer, S. 6)
                    Der Urheberrechtsschutz tritt automatisch mit der
                    Erschaffung des Werkes in Kraft. Erst nach Ablauf
                    der Schutzdauer (70 Jahre nach Tod des/der [Mit-]
                    Urheber/-in) können fremde Werke ohne Einschrän-
                    kungen genutzt werden.
                    Das Urheberrecht gewährt den Schöpfenden eines
                    Werkes verschiedene ausschließliche Rechte. Das
                    sind insbesondere die Nutzungs-/Verwertungsrechte
                    (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Recht der
                    öffentlichen Zugänglichmachung) und zum Schutz
                    der ideellen Interessen die Urheberpersönlichkeits-       2.) Das Werk steht nicht unter einer freien Lizenz
                    rechte (Namensnennungsrecht, Recht zur Erstver-
                    öffentlichung). Der/die Rechteinhaber/-in kann durch      Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
                    die Gewährung von Lizenzen Anderen die Nutzung            (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung)
                    und Verwertung gewähren (z.B. Verlagen).                  erfordert zum einen die Zustimmung der Rechtein-
                                                                              habenden zur Verwendung, desweiteren sind für die
                    ‹‹ Die Grenze für die Individualität (Schöpfungshö-       Nutzung Vergütungen zu zahlen.
                       he) ist teilweise schwer einzuschätzen, so dass
                       im Zweifelsfall grundsätzlich ein Urheberrechts-       2.a) Gelten Ausnahmeregelungen für die Nutzung
                       schutz des zu verwendenden Werkes angenom-             in Forschung und Unterricht?
                       men werden sollte.                                     Für die Bereiche Lehre und Forschung sieht das Ge-
                                                                              setz für bestimmte Fälle Ausnahmeregelungen vor,
                    Zentrale Fragen vor der Verwendung                        die sog. Schrankenbestimmungen, die eine zustim-
                                                                              mungsfreie Nutzung ermöglichen. Die zu zahlenden
                    von Werken                                                Vergütungen werden üblicherweise von Verwer-
                    1.) Steht das Werk unter einer freien Lizenz?             tungsgesellschaften (z.B. VG Wort, GEMA) über-
                    (Open Source / Open Content)                              nommen mit denen Universitäten, Bibliotheken und
                                                                              andere Einrichtung der Forschung und Lehre i. d. R.
                    Immer mehr Werke werden unter sog. „freien Li-            Verträge haben. Die Ausnahmeregelungen bilden
                    zenzen“ veröffentlicht. Mit Einführung des Prinzips       die Grundlage für die Nutzung von z.B Texten aus
                    Open Source - anfänglich für kostenlos im Internet        Büchern, Zeitschriftenartikeln oder Monografien im
Nr. 12




                    verfügbare, nutz- und bearbeitbare Software - oder        Kontext von Bildung und Forschung.
                    dem Start der Initiative Creative Commons (CC) ist
                    die Zahl hochwertiger, frei zugänglicher Ressour-         Das Zitatrecht ( § 51 UrhG.)
                    cen wie Texte und Bilder stetig angewachsen (z.B.         Diese Schrankenbestimmung erlaubt die zustim-
                    Wikipedia, Flickr). Diese Werke sind zwar eben-           mungs- und vergütungsfreie Verwendung von Wer-
ken oder Werkteilen in eigenen Werken. Sowohl das            ‹‹ Die meisten Verwendungsszenarien im Rahmen
Zitieren „in jeder und aus jeder Art Werk“ (Kreutzer, S.       der Hochschullehre sind durch diese Schrankenbe-
15), also auch aus Multimediawerken auf Websites,              stimmung gedeckt (nicht-kommerziell, nicht öffent-
wie auch das Zitieren ganzer Werke geringen Umfangs            lich). Im Fall „nicht öffentlicher“ Nutzung bestehen
(z.B. Fotos, Gedichte, Kunstwerke) ist erlaubt.                bzgl. der Vervielfältigung und Zugänglichmachung
                                                               geschützter Werke keinerlei Einschränkungen, bei
Der Zitatzweck (inhaltlicher Zusammenhang) muss
                                                               „Öffentlichkeit“ genannte Umfangs- und Zugangsbe-
beim Zitieren gegeben sein, z.B. zur Veranschauli-
                                                               schränkungen.
chung und Unterstützung der eigenen Arbeit oder zur
Auseinandersetzung mit dem Werk. Die Nutzung zu             Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen
gestalterischen Zwecken (z.B. auf Webseiten) wird           Gebrauch (§ 53 UrhG)
nicht gerechtfertigt. Der Zitatumfang muss dabei in
                                                            Eine weitere Ausnahmeregelung erlaubt die Vervielfäl-
„angemessener Relation“ zum eigenen Werk stehen,
                                                            tigung geschützter Werke zum eigenen wissenschaftli-
das grundsätzlich im Vordergrund stehen muss. Ge-
                                                            chen Gebrauch (§ 53 Absatz 2). So dürfen z.B. digita-
naue Angaben zum Zitatumfang macht das Gesetz
                                                            lisierte Handapparate an Lehrstühlen angelegt, jedoch
nicht.
                                                            ausschließlich nicht-kommerziell und nur durch die
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung              Mitarbeiter/-innen genutzt werden. Dies gilt auch für wis-
(§ 52 a UrhG)                                               senschaftlich tätige Studierende und Privatpersonen.
Erfolgt die Verwendung geschützter Werke zum Zweck          Aus Gründen (wirtschaftlicher) Zumutbarkeit können
der Unterstützung von Unterricht und Forschung, ist         Einzelbeiträge aus teuren Fachzeitschriften oder Wer-
die Zustimmung der Urheber/-innen und der Erwerb            ke, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind zur
von Nutzungsrechten nicht notwendig.                        Verfügung gestellt werden (Kreutzer, S. 22).
Zwei Anwendungsfälle werden unterschieden:                  Setzen von Links
1.	 „Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig,        Das Verlinken auf andere Inhalte ist lt. Bundesgerichts-
   veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke         hof zulässig, kommt einer „normalen“ Quellenangabe
   geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zei-        gleich und stellt keine urheberrechtlich relevante Nut-
   tungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke          zung dar. Eine direkte Einbindung fremder Inhalte in ei-
   online zugänglich zu machen. Werke geringen Um-          gene Webseiten durch sog. „Framing“ ist einigen Urtei-
   fangs können nach dem Gesetzgeber auch ganze             len zufolge zustimmungspflichtig.
   Monographien sein. […] Das Online-Angebot darf
   allerdings nur den Unterrichtsteilnehmern [...] nicht    2.b) Der Erwerb von Nutzungsrechten
   aber allen Schul- oder Hochschulangehörigen zu-          Greift aus verschiedenen Gründen keine dieser Schran-
   gänglich gemacht werden.“ (Kreutzer, S. 17 f)            kenbestimmungen, ist der Erwerb von Nutzungsrech-
2.	 „§ 52a Absatz 1 Nr. 2 UrhG gestattet dagegen die        ten an den verwendeten, urheberrechtlich geschützten
   öffentliche Zugänglichmachung von geschützten            Inhalten notwendig. Da der Rechterwerb relativ aufwän-
   Werken für Forschungszwecke, genauer, Wer-               dig ist und bei den Lizenzverträgen verschiedenste Fak-
   ke online für einen ‚bestimmt abgegrenzten Kreis         toren berücksichtig werden müssen (z.B. Lizenzdauer
   von Personen für deren eigene wissenschaftliche          und -gebiet, Art der Nutzungsrechte, Vergütung etc.), ist
   Forschung‘ bereitzustellen.“ (ebd.) Dies gilt für den    es für Lehrende generell ratsam, sich im Rahmen freier
   Austausch von Werken in Forscherteams, aber              Lizenzen oder der genannten Schrankenbestimmungen
   auch für die Weitergabe an oder durch Studierende        zu bewegen. (weiteres bei Till Kreutzer, 2008).
   im Rahmen der Lehre.
                                                            Quellen und weitere Informationen
Bzgl. der Zugänglichmachung über Netzwerke ist der
Begriff der „Öffentlichkeit“ wie folgt zu verstehen:        Kahlberg, Nadine (2008): Urheberrechtliche Fra-
                                                            gestellungen bei der Entwicklung von E-Learning-
Nicht-öffentliche Netzwerke sind durch einen be-            Produkten ... (www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/
grenzten Teilnehmer/-innenkreis, Zugangsbeschrän-           INHALTE/forschung/e-learning_arbeitsbericht_10.pdf;
kungen (z.B. passwortgeschützte Moodle-Kurse) sowie         zuletzt aufgerufen: 05.02.2010)
eine persönliche Verbundenheit der Teilnehmer/-innen        Kreutzer, Till (2008): Rechtsfragen bei E-Learning.
gekennzeichnet (kleinere Veranstaltungen).                  (www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Lear-
                                                            ning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf;        zu-
Als öffentliches Netz werden Netzwerke/Plattformen          letzt aufgerufen: 05.02.2010)
verstanden, die einer großen Zahl von Personen zur
                                                            Urheberrecht in der digitalen Welt:
Verfügung stehen (z.B. allen Studierenden eines Se-         http://irights.info/
mesters). Eine Zugänglichmachung ist nur erlaubt,
                                                            AG Urheberrecht Ruhr-Universität Bochum:
wenn:                                                       www.itsb.rub.de/urheberrecht/index.html
  a.) der erlaubte Umfang eingehalten wird (kleine          eLEARNiNG-Wiki > Stichwort: „Urheberrecht“
  Werke wie Zeitschriftenartikel oder Teile eines Wer-
  kes, z.B. ca. 20% eines Buches oder 10-20% eines           Ideenaustausch
  Filmwerks),
                                                             Haben Sie bereits digitale Medien in der Lehre ein-
  b.) diese der Veranschaulichung in der Lehre dient,        gesetzt? Nutzen Sie Instrumente und Methoden
                                                             des E-Learning im Rahmen eines Projektes? Teilen
  c.) der TeilnehmerInnenkreis abgegrenzt ist (Zu-           Sie Ihre Erfahrungen mit anderen Interessierten
  griffsbeschränkung).                                       der Universität Potsdam und bereichern Sie das
                                                             e L E A R N i N G -Wi k i :
Die Wirksamkeit dieser Schrankenbestimmung ist auf           http://www.uni-potsdam.de/elearningwiki
die nicht-kommerzielle Nutzung begrenzt.


AG eLEARNiNG			                      Tel.: +49-(0)331/977-1854
Service und Beratung für		           agelearning@uni-potsdam.de
E-Learning und Mediendidaktik	       www.uni-potsdam.de/agelearning

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12 e teac_hingkompass_e-learningurheberrecht

  • 1. E-Learning und Urheberrecht Verwendung geschützter Werke in Forschung und Lehre eTEACHiNG kompass Fragen des Urheberrechts spielen im E-Learning eine wichtige Rolle. In Hochschule und Wissenschaft ist es gängige Praxis: Fachtexte werden gescannt und über E-Learning-Plattformen oder die eigene Webseite an Stu- dierende oder Kolleg/-innen verteilt, Vorträge und eigene Präsentationen werden durch passende Grafiken und Abbildungen aus dem Internet bereichert. Die Autor/-innen von E-Learning-Materialien sind einerseits selbst Urheber im Sinne des Gesetzes, andererseits finden oftmals geschützte Werke Dritter Verwendung. Vor der Verwendung „fremder“ Inhalte sollten also einige zentrale Fragen des Urheberrechts beantwortet werden. Die folgenden Ausführungen verstehen sich hierbei als Entscheidungshilfe und berücksichtigen die wichtigsten ge- setzlichen Bestimmungen. Grundsätzliches zum Urheberrecht so urheberrechtlich geschützt, jedoch erteilen die Rechteinhaber/-innen unter Verwendung verschiede- Urheber, geschützte Werke, gewährte Rechte ner, kombinierbarer Lizenzformen sehr weitgehende Das Urheberrecht schützt alle Werke, die „persönli- Nutzungsrechte. che geistige Schöpfungen“, d.h. ausreichend indivi- ‹‹ Lassen sich für das eigene E-Learning-Szenario duell sind. Das können wissenschaftliche und künst- angemessene „freie“ Inhalte finden, ist deren lerische Werke, Computerprogramme aber z.B. auch Verwendung unter Einhaltung der Lizenzbestim- Stadtpläne sein. Voraussetzung für den Schutz ist mungen (z.B. Namensnennung, nicht kommer- eine ausreichende „Individualität“ (Schöpfungshöhe) zielle Verwertung) zu empfehlen. In diesem Fall des Werkes. Der Schutz besteht auch für Teile eines ist die Beantwortung der folgenden Fragen bzgl. geschützten Werkes. Ideen, Konzepte, wissenschaft- urheberrechtlich relevanter Nutzung nicht erfor- liche Erkenntnisse oder Stile sind nicht geschützt, derlich. sondern immer nur konkrete Gestaltungen. ‹‹ ‹‹ Beispiel: Ein gutes, im Internet veröffentlichtes didaktisches Konzept ist nicht geschützt. Der Schutz würde u.U. nur eintreten, wenn dieses Konzept wörtlich in ein kommerzielles Produkt übernommen werden würde. (Kreutzer, S. 6) Der Urheberrechtsschutz tritt automatisch mit der Erschaffung des Werkes in Kraft. Erst nach Ablauf der Schutzdauer (70 Jahre nach Tod des/der [Mit-] Urheber/-in) können fremde Werke ohne Einschrän- kungen genutzt werden. Das Urheberrecht gewährt den Schöpfenden eines Werkes verschiedene ausschließliche Rechte. Das sind insbesondere die Nutzungs-/Verwertungsrechte (Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) und zum Schutz der ideellen Interessen die Urheberpersönlichkeits- 2.) Das Werk steht nicht unter einer freien Lizenz rechte (Namensnennungsrecht, Recht zur Erstver- öffentlichung). Der/die Rechteinhaber/-in kann durch Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke die Gewährung von Lizenzen Anderen die Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung) und Verwertung gewähren (z.B. Verlagen). erfordert zum einen die Zustimmung der Rechtein- habenden zur Verwendung, desweiteren sind für die ‹‹ Die Grenze für die Individualität (Schöpfungshö- Nutzung Vergütungen zu zahlen. he) ist teilweise schwer einzuschätzen, so dass im Zweifelsfall grundsätzlich ein Urheberrechts- 2.a) Gelten Ausnahmeregelungen für die Nutzung schutz des zu verwendenden Werkes angenom- in Forschung und Unterricht? men werden sollte. Für die Bereiche Lehre und Forschung sieht das Ge- setz für bestimmte Fälle Ausnahmeregelungen vor, Zentrale Fragen vor der Verwendung die sog. Schrankenbestimmungen, die eine zustim- mungsfreie Nutzung ermöglichen. Die zu zahlenden von Werken Vergütungen werden üblicherweise von Verwer- 1.) Steht das Werk unter einer freien Lizenz? tungsgesellschaften (z.B. VG Wort, GEMA) über- (Open Source / Open Content) nommen mit denen Universitäten, Bibliotheken und andere Einrichtung der Forschung und Lehre i. d. R. Immer mehr Werke werden unter sog. „freien Li- Verträge haben. Die Ausnahmeregelungen bilden zenzen“ veröffentlicht. Mit Einführung des Prinzips die Grundlage für die Nutzung von z.B Texten aus Open Source - anfänglich für kostenlos im Internet Büchern, Zeitschriftenartikeln oder Monografien im Nr. 12 verfügbare, nutz- und bearbeitbare Software - oder Kontext von Bildung und Forschung. dem Start der Initiative Creative Commons (CC) ist die Zahl hochwertiger, frei zugänglicher Ressour- Das Zitatrecht ( § 51 UrhG.) cen wie Texte und Bilder stetig angewachsen (z.B. Diese Schrankenbestimmung erlaubt die zustim- Wikipedia, Flickr). Diese Werke sind zwar eben- mungs- und vergütungsfreie Verwendung von Wer-
  • 2. ken oder Werkteilen in eigenen Werken. Sowohl das ‹‹ Die meisten Verwendungsszenarien im Rahmen Zitieren „in jeder und aus jeder Art Werk“ (Kreutzer, S. der Hochschullehre sind durch diese Schrankenbe- 15), also auch aus Multimediawerken auf Websites, stimmung gedeckt (nicht-kommerziell, nicht öffent- wie auch das Zitieren ganzer Werke geringen Umfangs lich). Im Fall „nicht öffentlicher“ Nutzung bestehen (z.B. Fotos, Gedichte, Kunstwerke) ist erlaubt. bzgl. der Vervielfältigung und Zugänglichmachung geschützter Werke keinerlei Einschränkungen, bei Der Zitatzweck (inhaltlicher Zusammenhang) muss „Öffentlichkeit“ genannte Umfangs- und Zugangsbe- beim Zitieren gegeben sein, z.B. zur Veranschauli- schränkungen. chung und Unterstützung der eigenen Arbeit oder zur Auseinandersetzung mit dem Werk. Die Nutzung zu Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen gestalterischen Zwecken (z.B. auf Webseiten) wird Gebrauch (§ 53 UrhG) nicht gerechtfertigt. Der Zitatumfang muss dabei in Eine weitere Ausnahmeregelung erlaubt die Vervielfäl- „angemessener Relation“ zum eigenen Werk stehen, tigung geschützter Werke zum eigenen wissenschaftli- das grundsätzlich im Vordergrund stehen muss. Ge- chen Gebrauch (§ 53 Absatz 2). So dürfen z.B. digita- naue Angaben zum Zitatumfang macht das Gesetz lisierte Handapparate an Lehrstühlen angelegt, jedoch nicht. ausschließlich nicht-kommerziell und nur durch die Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Mitarbeiter/-innen genutzt werden. Dies gilt auch für wis- (§ 52 a UrhG) senschaftlich tätige Studierende und Privatpersonen. Erfolgt die Verwendung geschützter Werke zum Zweck Aus Gründen (wirtschaftlicher) Zumutbarkeit können der Unterstützung von Unterricht und Forschung, ist Einzelbeiträge aus teuren Fachzeitschriften oder Wer- die Zustimmung der Urheber/-innen und der Erwerb ke, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind zur von Nutzungsrechten nicht notwendig. Verfügung gestellt werden (Kreutzer, S. 22). Zwei Anwendungsfälle werden unterschieden: Setzen von Links 1. „Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, Das Verlinken auf andere Inhalte ist lt. Bundesgerichts- veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke hof zulässig, kommt einer „normalen“ Quellenangabe geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zei- gleich und stellt keine urheberrechtlich relevante Nut- tungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke zung dar. Eine direkte Einbindung fremder Inhalte in ei- online zugänglich zu machen. Werke geringen Um- gene Webseiten durch sog. „Framing“ ist einigen Urtei- fangs können nach dem Gesetzgeber auch ganze len zufolge zustimmungspflichtig. Monographien sein. […] Das Online-Angebot darf allerdings nur den Unterrichtsteilnehmern [...] nicht 2.b) Der Erwerb von Nutzungsrechten aber allen Schul- oder Hochschulangehörigen zu- Greift aus verschiedenen Gründen keine dieser Schran- gänglich gemacht werden.“ (Kreutzer, S. 17 f) kenbestimmungen, ist der Erwerb von Nutzungsrech- 2. „§ 52a Absatz 1 Nr. 2 UrhG gestattet dagegen die ten an den verwendeten, urheberrechtlich geschützten öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Inhalten notwendig. Da der Rechterwerb relativ aufwän- Werken für Forschungszwecke, genauer, Wer- dig ist und bei den Lizenzverträgen verschiedenste Fak- ke online für einen ‚bestimmt abgegrenzten Kreis toren berücksichtig werden müssen (z.B. Lizenzdauer von Personen für deren eigene wissenschaftliche und -gebiet, Art der Nutzungsrechte, Vergütung etc.), ist Forschung‘ bereitzustellen.“ (ebd.) Dies gilt für den es für Lehrende generell ratsam, sich im Rahmen freier Austausch von Werken in Forscherteams, aber Lizenzen oder der genannten Schrankenbestimmungen auch für die Weitergabe an oder durch Studierende zu bewegen. (weiteres bei Till Kreutzer, 2008). im Rahmen der Lehre. Quellen und weitere Informationen Bzgl. der Zugänglichmachung über Netzwerke ist der Begriff der „Öffentlichkeit“ wie folgt zu verstehen: Kahlberg, Nadine (2008): Urheberrechtliche Fra- gestellungen bei der Entwicklung von E-Learning- Nicht-öffentliche Netzwerke sind durch einen be- Produkten ... (www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/ grenzten Teilnehmer/-innenkreis, Zugangsbeschrän- INHALTE/forschung/e-learning_arbeitsbericht_10.pdf; kungen (z.B. passwortgeschützte Moodle-Kurse) sowie zuletzt aufgerufen: 05.02.2010) eine persönliche Verbundenheit der Teilnehmer/-innen Kreutzer, Till (2008): Rechtsfragen bei E-Learning. gekennzeichnet (kleinere Veranstaltungen). (www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Lear- ning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf; zu- Als öffentliches Netz werden Netzwerke/Plattformen letzt aufgerufen: 05.02.2010) verstanden, die einer großen Zahl von Personen zur Urheberrecht in der digitalen Welt: Verfügung stehen (z.B. allen Studierenden eines Se- http://irights.info/ mesters). Eine Zugänglichmachung ist nur erlaubt, AG Urheberrecht Ruhr-Universität Bochum: wenn: www.itsb.rub.de/urheberrecht/index.html a.) der erlaubte Umfang eingehalten wird (kleine eLEARNiNG-Wiki > Stichwort: „Urheberrecht“ Werke wie Zeitschriftenartikel oder Teile eines Wer- kes, z.B. ca. 20% eines Buches oder 10-20% eines Ideenaustausch Filmwerks), Haben Sie bereits digitale Medien in der Lehre ein- b.) diese der Veranschaulichung in der Lehre dient, gesetzt? Nutzen Sie Instrumente und Methoden des E-Learning im Rahmen eines Projektes? Teilen c.) der TeilnehmerInnenkreis abgegrenzt ist (Zu- Sie Ihre Erfahrungen mit anderen Interessierten griffsbeschränkung). der Universität Potsdam und bereichern Sie das e L E A R N i N G -Wi k i : Die Wirksamkeit dieser Schrankenbestimmung ist auf http://www.uni-potsdam.de/elearningwiki die nicht-kommerzielle Nutzung begrenzt. AG eLEARNiNG Tel.: +49-(0)331/977-1854 Service und Beratung für agelearning@uni-potsdam.de E-Learning und Mediendidaktik www.uni-potsdam.de/agelearning