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12 e teac_hingkompass_e-learningurheberrecht
1. E-Learning und Urheberrecht
Verwendung geschützter Werke in Forschung und Lehre
eTEACHiNG kompass
Fragen des Urheberrechts spielen im E-Learning eine wichtige Rolle. In Hochschule und Wissenschaft ist es
gängige Praxis: Fachtexte werden gescannt und über E-Learning-Plattformen oder die eigene Webseite an Stu-
dierende oder Kolleg/-innen verteilt, Vorträge und eigene Präsentationen werden durch passende Grafiken und
Abbildungen aus dem Internet bereichert. Die Autor/-innen von E-Learning-Materialien sind einerseits selbst
Urheber im Sinne des Gesetzes, andererseits finden oftmals geschützte Werke Dritter Verwendung. Vor der
Verwendung „fremder“ Inhalte sollten also einige zentrale Fragen des Urheberrechts beantwortet werden. Die
folgenden Ausführungen verstehen sich hierbei als Entscheidungshilfe und berücksichtigen die wichtigsten ge-
setzlichen Bestimmungen.
Grundsätzliches zum Urheberrecht so urheberrechtlich geschützt, jedoch erteilen die
Rechteinhaber/-innen unter Verwendung verschiede-
Urheber, geschützte Werke, gewährte Rechte ner, kombinierbarer Lizenzformen sehr weitgehende
Das Urheberrecht schützt alle Werke, die „persönli- Nutzungsrechte.
che geistige Schöpfungen“, d.h. ausreichend indivi- ‹‹ Lassen sich für das eigene E-Learning-Szenario
duell sind. Das können wissenschaftliche und künst- angemessene „freie“ Inhalte finden, ist deren
lerische Werke, Computerprogramme aber z.B. auch Verwendung unter Einhaltung der Lizenzbestim-
Stadtpläne sein. Voraussetzung für den Schutz ist mungen (z.B. Namensnennung, nicht kommer-
eine ausreichende „Individualität“ (Schöpfungshöhe) zielle Verwertung) zu empfehlen. In diesem Fall
des Werkes. Der Schutz besteht auch für Teile eines ist die Beantwortung der folgenden Fragen bzgl.
geschützten Werkes. Ideen, Konzepte, wissenschaft- urheberrechtlich relevanter Nutzung nicht erfor-
liche Erkenntnisse oder Stile sind nicht geschützt, derlich.
sondern immer nur konkrete Gestaltungen.
‹‹
‹‹ Beispiel: Ein gutes, im Internet veröffentlichtes
didaktisches Konzept ist nicht geschützt. Der
Schutz würde u.U. nur eintreten, wenn dieses
Konzept wörtlich in ein kommerzielles Produkt
übernommen werden würde. (Kreutzer, S. 6)
Der Urheberrechtsschutz tritt automatisch mit der
Erschaffung des Werkes in Kraft. Erst nach Ablauf
der Schutzdauer (70 Jahre nach Tod des/der [Mit-]
Urheber/-in) können fremde Werke ohne Einschrän-
kungen genutzt werden.
Das Urheberrecht gewährt den Schöpfenden eines
Werkes verschiedene ausschließliche Rechte. Das
sind insbesondere die Nutzungs-/Verwertungsrechte
(Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung) und zum Schutz
der ideellen Interessen die Urheberpersönlichkeits- 2.) Das Werk steht nicht unter einer freien Lizenz
rechte (Namensnennungsrecht, Recht zur Erstver-
öffentlichung). Der/die Rechteinhaber/-in kann durch Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
die Gewährung von Lizenzen Anderen die Nutzung (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung)
und Verwertung gewähren (z.B. Verlagen). erfordert zum einen die Zustimmung der Rechtein-
habenden zur Verwendung, desweiteren sind für die
‹‹ Die Grenze für die Individualität (Schöpfungshö- Nutzung Vergütungen zu zahlen.
he) ist teilweise schwer einzuschätzen, so dass
im Zweifelsfall grundsätzlich ein Urheberrechts- 2.a) Gelten Ausnahmeregelungen für die Nutzung
schutz des zu verwendenden Werkes angenom- in Forschung und Unterricht?
men werden sollte. Für die Bereiche Lehre und Forschung sieht das Ge-
setz für bestimmte Fälle Ausnahmeregelungen vor,
Zentrale Fragen vor der Verwendung die sog. Schrankenbestimmungen, die eine zustim-
mungsfreie Nutzung ermöglichen. Die zu zahlenden
von Werken Vergütungen werden üblicherweise von Verwer-
1.) Steht das Werk unter einer freien Lizenz? tungsgesellschaften (z.B. VG Wort, GEMA) über-
(Open Source / Open Content) nommen mit denen Universitäten, Bibliotheken und
andere Einrichtung der Forschung und Lehre i. d. R.
Immer mehr Werke werden unter sog. „freien Li- Verträge haben. Die Ausnahmeregelungen bilden
zenzen“ veröffentlicht. Mit Einführung des Prinzips die Grundlage für die Nutzung von z.B Texten aus
Open Source - anfänglich für kostenlos im Internet Büchern, Zeitschriftenartikeln oder Monografien im
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verfügbare, nutz- und bearbeitbare Software - oder Kontext von Bildung und Forschung.
dem Start der Initiative Creative Commons (CC) ist
die Zahl hochwertiger, frei zugänglicher Ressour- Das Zitatrecht ( § 51 UrhG.)
cen wie Texte und Bilder stetig angewachsen (z.B. Diese Schrankenbestimmung erlaubt die zustim-
Wikipedia, Flickr). Diese Werke sind zwar eben- mungs- und vergütungsfreie Verwendung von Wer-
2. ken oder Werkteilen in eigenen Werken. Sowohl das ‹‹ Die meisten Verwendungsszenarien im Rahmen
Zitieren „in jeder und aus jeder Art Werk“ (Kreutzer, S. der Hochschullehre sind durch diese Schrankenbe-
15), also auch aus Multimediawerken auf Websites, stimmung gedeckt (nicht-kommerziell, nicht öffent-
wie auch das Zitieren ganzer Werke geringen Umfangs lich). Im Fall „nicht öffentlicher“ Nutzung bestehen
(z.B. Fotos, Gedichte, Kunstwerke) ist erlaubt. bzgl. der Vervielfältigung und Zugänglichmachung
geschützter Werke keinerlei Einschränkungen, bei
Der Zitatzweck (inhaltlicher Zusammenhang) muss
„Öffentlichkeit“ genannte Umfangs- und Zugangsbe-
beim Zitieren gegeben sein, z.B. zur Veranschauli-
schränkungen.
chung und Unterstützung der eigenen Arbeit oder zur
Auseinandersetzung mit dem Werk. Die Nutzung zu Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen
gestalterischen Zwecken (z.B. auf Webseiten) wird Gebrauch (§ 53 UrhG)
nicht gerechtfertigt. Der Zitatumfang muss dabei in
Eine weitere Ausnahmeregelung erlaubt die Vervielfäl-
„angemessener Relation“ zum eigenen Werk stehen,
tigung geschützter Werke zum eigenen wissenschaftli-
das grundsätzlich im Vordergrund stehen muss. Ge-
chen Gebrauch (§ 53 Absatz 2). So dürfen z.B. digita-
naue Angaben zum Zitatumfang macht das Gesetz
lisierte Handapparate an Lehrstühlen angelegt, jedoch
nicht.
ausschließlich nicht-kommerziell und nur durch die
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Mitarbeiter/-innen genutzt werden. Dies gilt auch für wis-
(§ 52 a UrhG) senschaftlich tätige Studierende und Privatpersonen.
Erfolgt die Verwendung geschützter Werke zum Zweck Aus Gründen (wirtschaftlicher) Zumutbarkeit können
der Unterstützung von Unterricht und Forschung, ist Einzelbeiträge aus teuren Fachzeitschriften oder Wer-
die Zustimmung der Urheber/-innen und der Erwerb ke, die seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind zur
von Nutzungsrechten nicht notwendig. Verfügung gestellt werden (Kreutzer, S. 22).
Zwei Anwendungsfälle werden unterschieden: Setzen von Links
1. „Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, Das Verlinken auf andere Inhalte ist lt. Bundesgerichts-
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke hof zulässig, kommt einer „normalen“ Quellenangabe
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zei- gleich und stellt keine urheberrechtlich relevante Nut-
tungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke zung dar. Eine direkte Einbindung fremder Inhalte in ei-
online zugänglich zu machen. Werke geringen Um- gene Webseiten durch sog. „Framing“ ist einigen Urtei-
fangs können nach dem Gesetzgeber auch ganze len zufolge zustimmungspflichtig.
Monographien sein. […] Das Online-Angebot darf
allerdings nur den Unterrichtsteilnehmern [...] nicht 2.b) Der Erwerb von Nutzungsrechten
aber allen Schul- oder Hochschulangehörigen zu- Greift aus verschiedenen Gründen keine dieser Schran-
gänglich gemacht werden.“ (Kreutzer, S. 17 f) kenbestimmungen, ist der Erwerb von Nutzungsrech-
2. „§ 52a Absatz 1 Nr. 2 UrhG gestattet dagegen die ten an den verwendeten, urheberrechtlich geschützten
öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Inhalten notwendig. Da der Rechterwerb relativ aufwän-
Werken für Forschungszwecke, genauer, Wer- dig ist und bei den Lizenzverträgen verschiedenste Fak-
ke online für einen ‚bestimmt abgegrenzten Kreis toren berücksichtig werden müssen (z.B. Lizenzdauer
von Personen für deren eigene wissenschaftliche und -gebiet, Art der Nutzungsrechte, Vergütung etc.), ist
Forschung‘ bereitzustellen.“ (ebd.) Dies gilt für den es für Lehrende generell ratsam, sich im Rahmen freier
Austausch von Werken in Forscherteams, aber Lizenzen oder der genannten Schrankenbestimmungen
auch für die Weitergabe an oder durch Studierende zu bewegen. (weiteres bei Till Kreutzer, 2008).
im Rahmen der Lehre.
Quellen und weitere Informationen
Bzgl. der Zugänglichmachung über Netzwerke ist der
Begriff der „Öffentlichkeit“ wie folgt zu verstehen: Kahlberg, Nadine (2008): Urheberrechtliche Fra-
gestellungen bei der Entwicklung von E-Learning-
Nicht-öffentliche Netzwerke sind durch einen be- Produkten ... (www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/
grenzten Teilnehmer/-innenkreis, Zugangsbeschrän- INHALTE/forschung/e-learning_arbeitsbericht_10.pdf;
kungen (z.B. passwortgeschützte Moodle-Kurse) sowie zuletzt aufgerufen: 05.02.2010)
eine persönliche Verbundenheit der Teilnehmer/-innen Kreutzer, Till (2008): Rechtsfragen bei E-Learning.
gekennzeichnet (kleinere Veranstaltungen). (www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Lear-
ning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf; zu-
Als öffentliches Netz werden Netzwerke/Plattformen letzt aufgerufen: 05.02.2010)
verstanden, die einer großen Zahl von Personen zur
Urheberrecht in der digitalen Welt:
Verfügung stehen (z.B. allen Studierenden eines Se- http://irights.info/
mesters). Eine Zugänglichmachung ist nur erlaubt,
AG Urheberrecht Ruhr-Universität Bochum:
wenn: www.itsb.rub.de/urheberrecht/index.html
a.) der erlaubte Umfang eingehalten wird (kleine eLEARNiNG-Wiki > Stichwort: „Urheberrecht“
Werke wie Zeitschriftenartikel oder Teile eines Wer-
kes, z.B. ca. 20% eines Buches oder 10-20% eines Ideenaustausch
Filmwerks),
Haben Sie bereits digitale Medien in der Lehre ein-
b.) diese der Veranschaulichung in der Lehre dient, gesetzt? Nutzen Sie Instrumente und Methoden
des E-Learning im Rahmen eines Projektes? Teilen
c.) der TeilnehmerInnenkreis abgegrenzt ist (Zu- Sie Ihre Erfahrungen mit anderen Interessierten
griffsbeschränkung). der Universität Potsdam und bereichern Sie das
e L E A R N i N G -Wi k i :
Die Wirksamkeit dieser Schrankenbestimmung ist auf http://www.uni-potsdam.de/elearningwiki
die nicht-kommerzielle Nutzung begrenzt.
AG eLEARNiNG Tel.: +49-(0)331/977-1854
Service und Beratung für agelearning@uni-potsdam.de
E-Learning und Mediendidaktik www.uni-potsdam.de/agelearning