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Rechtliche Ausgangsituation:
Im Zusammenhang mit der „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung des § 50d Abs.3 EStG
war es zu einem regelrechten Schlagabtausch zwischen Gerichten, Finanzverwaltung
und Steuerpflichtigen gekommen, der unter dem Begriff „Hilversum-Fälle“
zusammengefasst werden kann.
Ausgangslage war die Hilversum II-Entscheidung des BFH (31.5.05, PIStB 05,271),
auf die das BMF mit einem Nichtanwendungserlass (30.1.06, IV B 1 – S 2411 – 4/06)
reagierte.
Das FG Köln sorgte jedoch mit seinem Urteil vom 16.04.06 (2 K 1139/02, Rev BFH I R
26/06) für eine Auslegung zugunsten der Steuerpflichtigen.
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Zwischen einer steuerschädlichen funktionslosen Briefkastengesellschaft
und einer funktional eigenständigen Gesellschaft besteht nur ein
schmaler Grat.
Die alles entscheidende Frage lautet:
Wie viel Substanz muss eine Zwischenholdinggesellschaft aufweisen,
um den nachteiligen steuerlichen Wirkungen des § 50d Abs.3 EStG zu
entgehen.
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Nach der „Anti-Treaty-Shopping“-Regel kommt eine ausländische Gesellschaft
nicht in den Genuss der Vorzüge aus der Mutter-Tochter-Richtlinie oder aus
einem DBA, wenn ihr diese Vorteile ohne die Zwischenschaltung einer
Gesellschaft nicht zustehen würden.
Die Regel ist einschlägig, sobald folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
• Für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft müssen wirtschaftliche
oder sonst beachtliche Gründe fehlen und
• die ausländische Gesellschaft darf keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfalten.
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In der Hilversum II-Entscheidung konkretisierte der BFH seine Vorstellung von wirtschaftlichen
oder sonstigen nichtsteuerlichen Gründen.
Dies sind insbesondere solche Gründe, nach denen auf Dauer angelegte konzernstrategische
Zwecke verfolgt werden.
Dazu gehören das permanente Halten mehrerer Beteiligungen zur Realisierung von
Skalenerträgen, zur Konzernfinanzierung und zur besseren Koordinierung und Verwendung der
Konzernressourcen.
Das Kriterium der wirtschaftlichen Tätigkeit ist dann erfüllt, wenn die Holdinggesellschaft
mehrere Beteiligungen hält und eigenes Personal und Ausstattung besitzt.
Oftmals besteht das Problem, dass die tatsächliche Durchführung dieser Funktionen und damit
die vom BFH verlangte funktionale Eigenständigkeit bewiesen werden muss.
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Der Nichtanwendungserlass des BMF (30.1.06, IV B 1 - S2411 - 4/06) trifft drei für
den Rechtsanwender wichtige Aussagen:
• § 50d Abs. 3 EStG schon dann einschlägig, wenn die ausländische
Zwischengesellschaft keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet;
• die Finanzverwaltung hält eine substanzielle Geschäftsausstattung für dringend
geboten, um die Funktionslosigkeit auszuschließen;
• das BMF hält es für unzulässig, Aktivitäten anderer Konzerngesellschaften der
Gesellschaft zuzurechnen.
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Urteil des FG Köln vom 16.04.06 (2 K 1139/02, Rev BFH I R 26/06):
Obwohl die Luxemburger Holding weder über eigenes Personal noch Büroräume
verfügte, bejahte das FG Köln eine eigene wirtschaftliche Aktivität auf Grund der
Finanzierungsaufgaben für die Beteiligungen als auch das Vorliegen eines
wirtschaftlichen Grundes in Form der dauerhaften Bündelung von Konzern-
aktivitäten in Deutschland und der Schweiz.
Entscheidend sei, dass die Zwischenholding geschäftsleitend tätig war und den
Tochtergesellschaften die Konzernstrategie – wenngleich nur mündlich –
verbindlich vorgab.
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Fazit:
Für den Steuerpflichtigen bedeutet der Nichtanwendungserlass, dass er mit einer
Versagung der Erstattung rechnen muss.
Ihm bleibt dann nur die Beschreitung des durchaus erfolgsversprechenden
Rechtsweges.
Bei allen Gerichtsentscheidungen in derartigen Fällen besteht die Gefahr, dass eine
Versagung des Erstattungsanspruchs als Verletzung der EG-Niederlassungsfreiheit
interpretiert werden könnte.