1. KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits-
und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind
STAND 1. FEBRUAR 2010
2. KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für
Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)
beschäftigt sind
STAND 1. FEBRUAR 2010
3.
4. Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in
schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.
Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei-
nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in
Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den
uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit
mehr als 41.600 ArbeitnehmerInnen und 256 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So-
zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits-
marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kol-
lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an.
Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der
BAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte.
Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der ArbeitnehmerInnen
und Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
Mit kollegialen Grüßen
Wolfgang Katzian Dir. Wolfgang Gruber
GPA-djp-Vorsitzender BAGS Vorsitzender
Karl Proyer Mag. (FH) Erich Fenninger
Geschäftsbereichsleiter Stellvertretender BAGS Vorsitzender
Rudolf Kaske Mag. Walter Marschitz
Vorsitzender vida Stellvertretender BAGS Vorsitzender
Willibald Steinkellner
Bundessektionsvorsitzender vida
5. Inhaltsverzeichnis
Seite Seite
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 7 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 7 innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ... 16
§ 3 Begriffsbestimmungen ...................... 8 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§ 4 Arbeitszeit .................................... 8 innen im Bereich Persönliche Assistenz
§ 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 9 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 9 ration .......................................... 16
§ 7 Durchrechnungszeitraum ................... 9 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§ 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 10 hinderung ..................................... 17
§ 9 Nachtarbeit ................................... 10 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 17
§ 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 11 § 29 Gehaltstabelle ................................ 19
§ 11 Ruhezeiten .................................... 11 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 20
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 11 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 20
§ 13 Rufbereitschaft ............................... 12 § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 20
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
ruhe ............................................ 12 halt ............................................. 21
§ 15 Dienstplan .................................... 12 § 33 Lehrlinge ...................................... 22
§ 16 Urlaub ......................................... 12 § 34 Fortbildung .................................... 22
§ 17 Karenz ......................................... 13 § 35 Supervision ................................... 22
§ 18 Abfertigung ................................... 13 § 36 Sabbatical ..................................... 22
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 37 Dienstreise .................................... 23
innen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 38 Altersteilzeit .................................. 23
anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 39 Kündigung .................................... 23
terliegen ....................................... 13 § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 24
§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 14 § 41 Übergangsbestimmungen .................. 24
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 26
und Tagesväter (TM/TV) .................... 14 § 42 Schiedskommission ......................... 26
§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
Unterschriftenliste ................................... 27
innen in Kindertagesbetreuungseinrich-
tungen ......................................... 15 Anhang 1:
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- Gehaltstabellen der Startstrukturen .............. 28
innen in mobilen Erziehungshilfen ......... 15
§ 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
innen, die in Kinder- und Jugendwohn-
gruppen der Vollen Erziehung pädago-
gisch tätig sind ............................... 16
Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite
–6–
6. KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe
abgeschlossen zwischen der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)
einerseits und
der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida
andererseits.
Stand 1. Februar 2010
§1 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei
§2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2010 in werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver-
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits-
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka- kräfteüberlassung.
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge- Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs-
kündigt werden. bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits-
verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen
Der KV gilt:
(TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be-
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-
gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)
b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von
Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy-
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe
chosozial begleitet und betreut werden und diese
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län-
deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung von dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist. sind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar-
Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit- beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar-
nehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält-
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die-
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- ses Kollektivvertrages:
vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer- § 1 Sprachliche Gleichbehandlung
innen, § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
– die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- § 3 Begriffsbestimmungen
tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
tigt werden. § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
§ 7 Durchrechnungszeitraum
– alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
§ 9 Nachtarbeit
(Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
§ 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr-
beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
stunden
nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert
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7. § 11 Ruhezeiten rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin-
§ 13 Rufbereitschaft dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
§ 15 Dienstplan Inhalt haben.
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
tion nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
rung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
§ 28 Verwendungsgruppen steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
§ 37 Dienstreise Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
§ 40 Verfall von Ansprüchen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr-
§ 41 Z 1 Übergangsbestimmungen planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist,
§ 42 Schiedskommission praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
– die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-
§3 Begriffsbestimmungen
1) Mobile Dienste: 2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man das
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Monatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be- malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen-
steht. dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul-
tipliziert mit 4,33.
§4 Arbeitszeit
1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden. beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit
geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra-
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- tes.
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit
siehe § 14, Seite 12. 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
zehn Stunden ausgedehnt werden. sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- Regelung ausgenommen.
arbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.
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8. §5 Teilzeitbeschäftigung
1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- 3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer
Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw
tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer
ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun-
von 25 %. den überschritten (das entspricht einer durch-
schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden-
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden lohn von 25 %.
Modelle gilt:
§6 Einarbeiten von Zwickeltagen
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal
§7 Durchrechnungszeitraum
1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo-
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
braucht wird. menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
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9. 3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent- des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha- stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer-
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu- hängenden Zeiträumen zu erfolgen.
schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des
§ 5 bleibt davon unberührt.
§8 Arbeitsbereitschaft
1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
me bereitzuhalten hat. merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in Rahmen des § 5a AZG bei einem Durchrechnungszeit-
überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- raum von 3 Monaten und mehr durch Betriebsverein-
gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, barung festgelegt werden.
kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-
d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-
6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
malarbeitszeit zulassen.
abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes
8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
§9 Nachtarbeit
1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. dienstpauschale von € 32,39.
2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro 3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Arbeitsstunde von € 5,65. Pro durchgehendem Nacht- Nacht siehe § 8.
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10. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mi- thabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
tarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgu- brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.
§ 10 Überstunden und Mehrstunden
1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) entfällt.
3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
Wochenarbeitszeit. 50 %.
§ 11 Ruhezeiten
Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo-
die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re- chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge-
duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge- sehen sind.
rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande-
§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben
Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar- zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitguthabens hinausgeschoben werden.
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen
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11. § 13 Rufbereitschaft
1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann im
Abgeltung von € 2,50. Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Mona-
ten an 30 Tagen vereinbart werden.
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe
1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- 4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en- die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-
Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-
ganzer Tag ausgeglichen wird. mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.
2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
Sonntag) zu liegen. auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
von Punkt 2 ausgenommen. beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
sind.
§ 15 Dienstplan
Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo- Vorhinein festzulegen.
§ 16 Urlaub
1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- – nach 20-jähriger Betriebszugehörig-
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur- keit auf .................................. 36 Werktage.
laubsausmaß erhöht sich Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
– nach 10-jähriger Betriebszugehörig- Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
keit auf .................................. 32 Werktage,
– nach 15-jähriger Betriebszugehörig- 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
keit auf .................................. 34 Werktage rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
und auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.
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12. § 17 Karenz
1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar-
Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti-
auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Ver- gung vereinbart werden.
zicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollen-
deten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-
ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderur- men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt
laubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub be- MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-
findliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spä- gung etc).
testens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mit-
zuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
Sonderurlaubes fortgesetzt wird. in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG renzgesetzes, sind für das Ausmaß des Erholungsur-
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub laubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens für den Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf An-
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss rechnung besteht – anzurechnen.
§ 18 Abfertigung
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den
gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
Abfertigung.
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen
1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7 braucht wird.
(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12
und § 13. 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei
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13. § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern
Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit
§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)
Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
bereitschaft definiert: höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für
Anwendung. Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des
Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt
2) Arbeitszeit der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa-
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- che Grundstundenlohn/-gehalt.
zeit auf 50 Stunden bzw. der täglichen Normalarbeits-
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in 4) Zuschläge
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal- Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf schlag:
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo-
– Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.
Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.
– Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-
dern vor 6:00 Uhr
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
5) Überstunden/Mehrstunden
dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
Als Überstunde gilt:
im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-
menhängend gewährt werden soll. – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-
zeit von 10 Stunden
3) Entlohnung – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
beitszeit von 50 Stunden
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind rere Zuschläge gem. Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag
152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden nur einmal.
pro Woche). Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.
Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist
b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende
und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der
det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt: in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.
1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder = Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-
1/656). treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der
Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind
dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen. und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu
– 14 –
14. verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich 6) Nachtarbeit
monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- schalabgeltung von € 21,97 pro Kind an Wochentagen
tragsänderung herbeigeführt wird. oder von € 26,51 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.
Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.
§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in
Kindertagesbetreuungseinrichtungen
1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-
Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt nigungswoche):
eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro
Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die
tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige- Vorbereitung ist zu dokumentieren.
ren Regelungen aufrecht bleiben:
von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum
von mehr als 10 bis 15 Wo- Pflichtschulbereich:
chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
von mehr als 15 bis 20 Wo- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der
chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
von mehr als 20 bis 25 Wo- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
von mehr als 25 bis 30 Wo- 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
chenstunden .................. 3 Wochenstunden, raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
von mehr als 30 bis 35 Wo- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, überschreiten.
ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
Vorbereitungszeit. mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür Einzeltagen verbraucht wird.
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- 4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni-
ren. ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba-
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk-
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über-
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet
diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten.
5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-
lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c.
§ 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen
Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh- dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen
förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin- bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.
– 15 –
15. § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und
Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind
Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen
sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh- der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei
rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei- die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge-
sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen: dehnt werden kann.
1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt 2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird
durch: ergänzt durch:
In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in
darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar-
60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb beitszeit eingerechnet werden.
§ 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und
Sanitätsdienst
Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge-
golten.
§ 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche
Assistenz
Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und
Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Ausbildung.
Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup-
zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages
behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt
der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli- der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.
chen Assistentin. Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu-
Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist
der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe
auszugehen.
§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju- 2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih-
niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No- nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der
vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre- monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni
muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun- bzw November).
gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat
gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach 3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus-
diesem Kollektivvertrag gebühren. maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-
die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten
den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder-
(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä- zahlung.
ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech-
nen.
– 16 –
16. 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen-
Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender- derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun-
jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-
Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.
gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih-
nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf- 5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen
Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son-
von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig derzahlungen.
§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre d) bei Wohnungswechsel bei eigenem
Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an Haushalt ............................... 2 Arbeitstage
der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte pro Kalenderjahr
§ 8 Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter e) bei Tod des Ehegatten oder Lebens-
§ 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzah- gefährten, des Kindes ............... 2 Arbeitstage
lung in folgendem Ausmaß: f) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern
a) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage oder Enkelkinder ..................... 1 Arbeitstag
b) bei Teilnahme an der Eheschließung g) bei Beerdigung des Ehegatten oder
der Kinder, Geschwister oder Eltern der Tag des Lebensgefährten, der Eltern, Kin-
Ereignisses der, Schwiegereltern, Geschwister
c) bei Niederkunft der Ehegattin oder oder Großeltern ....................... Tag des
Lebensgefährtin ...................... 2 Arbeitstage Ereignisses
§ 28 Verwendungsgruppen
Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup- Verwendungsgruppe 4:
pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-
Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera-
keit.
piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten
selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen
Verwendungsgruppe 1:
in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus-
Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei- bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin-
terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b)
Verwendungsgruppe 2: Verwendungsgruppe 4A:
Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be- (Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen-
gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich, nien) Tagesmütter/-väter4)
Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin- Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten-
nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä- pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso-
dern) nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um
20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 3:
Verwendungsgruppe 4B:
Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro-
personal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonistin, Text- (Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-
eingabe), Behindertenhelferinnen, Heimhelferinnen ckungen) Pflegemütter/-väter4)
in Ausbildung1), Personal-/Klientinnentransporte,
Kindergartenhelferinnen2), Rettungssanitäterinnen in Verwendungsgruppe 5:
Ausbildung
Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret-
tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel-
– 17 –
17. ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst- pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys-
ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft
Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre- mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in
tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin- SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen
nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet- zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin-
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer
nicht überwiegender Tätigkeit Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi-
nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin-
Verwendungsgruppe 6: nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi-
nische Analytikerinnen)
FachsozialbetreuerInnen für Altenarbeit (AA), Behin-
dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB),
Verwendungsgruppe 9:
Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in
Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF), Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-
Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min- schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig
destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs- sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera-
kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin- piegesetz idgF
nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni-
schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin- Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c),
nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä-
Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus- tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei-
bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga- hen (Arbeiterinnen und Angestellte):
benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor- A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche-
tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be- matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht
treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin- verrichten.
dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin-
B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä-
nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10),
tigkeiten teilweise selbständig verrichten.
Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin-
C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran-
nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet-
chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und
Arbeitsschritte selbständig durchführen.
überwiegender Tätigkeit
D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und
Verwendungsgruppe 7: Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.
Diplom-SozialbetreuerInnen mit Altenarbeit (AA), Be- Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 beträgt das monat-
hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB) liche Entgelt für TMA wie folgt:
und Familienarbeit (FA), Dipl. Gesundheits- und Kran-
A ............................................... € 1.156,80
kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung, zu
B ............................................... € 1.212,00
deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig
C ............................................... € 1.266,16
ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen,
D ............................................... € 1.321,37
Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-
garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten-
1
und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be- ) maximal 2 Jahre in dieser Verwendungsgruppe.
hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin-
2
nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf- ) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildung
lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus- oder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs-
bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten- gruppe 2.
bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und
3
Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings- ) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 Jahren
betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung in
Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti- Verwendungsgruppe 5.
gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf-
3b
tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß- ) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk-
nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei-
ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr-
Verwendungsgruppe 8: abschluss notwendig ist.
Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi- 4
) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 Stunden
lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex- Grundausbildung.
– 18 –
18. 5
) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens Psychologinnen
160 Stunden Sozialarbeiterinnen
6 Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten-
) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver-
arbeit, Behindertenbegleitung
hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be-
Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten-
rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobei
arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit
diese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessener
Zeit zu absolvieren. 11
) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach-
7 kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelle
) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinnen
Zielplanungen bzw. Förderkonzepte erstellt, wem die
einschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mit
Durchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung,
umfassender Ausbildung.
Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob-
8
) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr- liegt.
gang). 12
) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs-
9
) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar- gruppe 6 hinaus.
beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me- 13
) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Be-
thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinige
reich der beruflichen Integration von Menschen mit
Verantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt.
Behinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus-
10
) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach- bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare-
kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes-
der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus- tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig-
bildung in vergleichbarem Umfang. keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowie
Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer- mit Schulen und Schulungsträgern arbeiten.
tig:
Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin-
nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder-
gärtnerinnen
§ 29 Gehaltstabelle
Gehaltstabelle (EURO – €):
gültig ab 1. Februar 2010
Verwendungsgruppen
Gehalts-
stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 1– 2 1.314,20 1.378,20 1.449,70 1.520,10 1.644,20 1.765,50 1.893,40 2.062,40 2.393,70
2 3– 4 1.339,80 1.404,90 1.476,40 1.551,10 1.677,80 1.800,30 1.932,40 2.122,90 2.489,10
3 5– 6 1.365,50 1.431,60 1.506,30 1.594,80 1.726,70 1.853,30 1.989,90 2.206,50 2.609,30
4 7– 8 1.389,90 1.458,30 1.535,10 1.625,90 1.784,00 1.923,70 2.064,50 2.309,30 2.752,30
5 9–10 1.416,60 1.487,10 1.562,80 1.655,10 1.825,10 1.976,80 2.120,90 2.413,30 2.896,40
6 11–12 1.442,20 1.513,70 1.591,60 1.686,60 1.857,60 2.028,70 2.179,40 2.494,40 3.016,50
7 13–14 1.467,80 1.540,40 1.620,40 1.716,80 1.890,20 2.082,90 2.235,70 2.557,30 3.111,80
8 15–16 1.493,50 1.567,10 1.648,60 1.746,10 1.923,70 2.136,00 2.291,90 2.619,10 3.183,30
9 17–18 1.519,10 1.593,80 1.677,80 1.777,50 1.957,40 2.169,50 2.348,30 2.678,50 3.254,90
10 19–20 1.544,70 1.622,60 1.707,10 1.807,80 1.990,90 2.205,20 2.404,60 2.741,50 3.327,40
11 21–22 1.565,00 1.642,10 1.728,70 1.837,00 2.022,30 2.241,10 2.442,50 2.783,60 3.398,90
12 23–24 1.585,20 1.661,60 1.749,30 1.868,50 2.054,80 2.276,80 2.480,40 2.823,80 3.471,50
13 25–26 1.603,30 1.683,30 1.772,00 1.890,20 2.088,30 2.312,50 2.518,40 2.864,90 3.519,10
14 27–28 1.623,60 1.702,70 1.793,80 1.912,80 2.120,90 2.346,10 2.556,20 2.906,00 3.566,80
15 29–30 1.642,10 1.725,40 1.815,40 1.935,70 2.153,40 2.381,80 2.594,20 2.947,20 3.615,50
16 31–32 1.661,60 1.745,00 1.837,00 1.959,40 2.186,90 2.417,60 2.630,90 2.988,40 3.662,10
17 33–34 1.681,10 1.765,50 1.858,70 1.981,10 2.220,50 2.453,30 2.668,90 3.029,60 3.709,80
18 35–36 1.700,60 1.786,10 1.880,30 2.005,00 2.252,90 2.488,00 2.707,80 3.070,70 3.757,40
– 19 –
19. § 30 Allgemeine Entgeltregelungen
1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren
Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta- Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie
nach Gehaltsstufen gegliedert. 4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt
– soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je-
2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im
gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- Dienstzettel festzuhalten.
tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe
der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre- 5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein-
chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32. trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege-
lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.
3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen-
dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist,
§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen
1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in 3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die von
der Fassung 1.1.2004) treten alle Entgeltanpassun- der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41
gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben
an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ-
a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel-
ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher
len”
orientiert haben.
Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch
betriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzw
2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin-
Lohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2010.
nen, für die der entgeltrechtliche Teil des
Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge-
BAGS-Kollektivvertrages zur Anwendung
halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2010 um
kommt (entweder durch Überzahlung der Min-
1,0 % angehoben (kaufmännisch gerundet auf
destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra-
die 2. Stelle nach dem Komma).
ges oder Optierung)
Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin- b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)
nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts- Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung
tafel liegen, werden ab 1. 2. 2010 um 1,25 % angeho- 1. 2. 2010 um 1,25 % angehoben (kaufmännisch
ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet. gerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma).
c) Zulagen und Zuschläge
Die betragsmäßig in den „alten Entgeltbestimmun-
gen“ definierten Zulagen und Zuschläge werden
mit Wirkung 1. 2. 2010 um 1,25 % (kaufmännisch
gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma)
erhöht.
§ 31 Zulagen und Zuschläge
1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be-
(SEG-Zulage): stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun- entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständi-
gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be- gen Gewerkschaft abzuschließen.
triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin-
– 20 –
20. Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,54 rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-
schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen,
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt
Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,93 der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun- 3) Leitungs- und Funktionszulagen:
gen kann unter Berücksichtigung der angeführten Die Zulage für eine Stationsleitung (lt GUKG) beträgt
Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden. € 534,50 / Vollzeitmonat.
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun- Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der
gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba-
rung zu regeln.
in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 87,18
und Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen
in den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 152,28 Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichen
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen
Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist,
vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen
beträgt zumindest € 262,89 /Vollzeitmonat.
Bedingungen gearbeitet wird.
Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG- Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt
Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68 € 46,58 / Gruppe für ein Vollzeitmonat.
Abs 5 Z 5 EStG). Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago-
ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei-
2) Sonn- und Feiertagszuschläge: ne Zulage von € 154,39.
Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be- Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be-
schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ge- trieb zu regeln.
mäß § 9 Abs 5 ARG ein Zuschlag in der Höhe von Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem
€ 3,73 pro Arbeitsstunde. Für Außendiensteinsätze 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab
in den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgt der Sonn- dem 2. Tag.
tagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt
60 % des Grundstundenlohnes.
§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt
1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von
Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofern maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen.
sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen
und die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens 3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba-
19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochen- ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach-
arbeitszeit unter 19 Stunden, erfolgt eine Aliquotie- einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.
rung. (19 Wochenstunden = 100 %). Facheinschlägi-
ge Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbst- 4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage
ständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange-
nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn In- rechnet.
halt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch ei-
ne entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden. 5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul-
und sonstige Ausbildungszeiten.
2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä-
gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht
– 21 –
21. § 33 Lehrlinge
Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt: Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr-
Tabelle ab lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativen
1. 2. 2010
Berufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schü-
im 1. Lehrjahr .................................. € 430,08 ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er-
im 2. Lehrjahr .................................. € 591,39 füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un-
im 3. Lehrjahr .................................. € 734,39 ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen.
im 4. Lehrjahr .................................. € 1.010,53
§ 34 Fortbildung
Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie- Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der
fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf- Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts-
lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die
die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn
ausgeübten Berufes zu verstehen. Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu-
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an stellen.
einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini-
b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres
geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor
kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-
a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. herzustellen.
§ 35 Supervision
Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen
therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh- der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in
merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua- einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
tion stehen, haben Anspruch auf Supervision. Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des
Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen
Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.
§ 36 Sabbatical
1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein- b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut-
dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-
(=Sabbatical) zu machen: ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs-
pause in Anspruch nimmt.
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut- c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten
se in Anspruch nimmt. dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
se in Anspruch nimmt.
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22. d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut- Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat-
se in Anspruch nimmt. icals ist die Schriftform erforderlich.
e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und
2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.
Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme
tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,
guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung
sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-
des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah-
rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat
len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-
die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti-
beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der
§ 37 Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die
Dienstreise eine Entschädigung gebührt.
§ 38 Altersteilzeit
1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab-
kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar- setzung der Normalarbeitszeit.
beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart
werden. 4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-
zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase
2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist des vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein-
von der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochen kommens zu aliquotieren.
vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung
schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die 5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He- tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
rabsetzung anzugeben. guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech-
nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus-
3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie- zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod
gen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den
Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti- Erben.
§ 39 Kündigung
1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält- 2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange-
nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be- stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs-
züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig
Angestelltengesetz. auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein-
haltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalender-
woche endet.
– 23 –
23. Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten-
selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar- gesetz.
beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge-
§ 40 Verfall von Ansprüchen
1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen 2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau-
binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab
Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits- Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver-
zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich hältnisses.
aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all-
gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.
§ 41 Übergangsbestimmungen
1) Arbeitszeit Bereich:
Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausen Kindergärtnerinnen
auf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten dieses Hortpädagoginnen
Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar- Sonderkindergärtnerinnen
beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür- Sonderhortpädagoginnen ....................... 92 %
zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge- Pflegeeltern ........................................ 100 %
regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits- Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent-
zeit anzurechnen. werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he-
Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun- rangeführt.
gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre- A) Neue Arbeitsverhältnisse
tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal- Arbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die-
arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegen
diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zur allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Erreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlich
38 Stunden. zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum
Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in der KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar-
Sparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese muss beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt
die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re- berechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufung
gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor-
31. 12. 2008 vollzogen sein. herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe-
renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der
2) Entgelt Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer-
Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe-
durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol- stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt
lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, die Einstufung nach KV.
etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer- B) Bestehende Arbeitsverhältnisse
den durch die folgenden Regelungen ersetzt. Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor
Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015 In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründet
folgende Startstruktur: wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der
Ab 2004 bis 31. 12. 2008: Bestimmungen des
Bereich: § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit-
OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 % schaft,
Wien ................................................ 98 % § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale,
Steiermark, Kärnten ............................. 96 % § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar-
NÖ, Burgenland ................................... 95 % beitsvergütung,
– 24 –
24. § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den
§ 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-
remuneration, Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge-
§ 28: Verwendungsgruppen, bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be-
§ 29: Gehaltstabelle, trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu-
§ 30: allgemeine Entgeltregelungen, rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt
§ 31: Zulagen und Zuschläge und werden.
§ 32: Anrechnung von Vordienstzeiten Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und
für Gehalt Nachtdienstzulagen.
Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin
Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV
Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs-
die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In-
tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen formation auszuhändigen.
verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmun-
erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- gen:
geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in
tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben,
dem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesem erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt-
KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Recht bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist-
der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk- Lohn-/Gehaltserhöhung.
samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist ein Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV be-
Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli-
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei-
Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als
Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Mindestlohn.
und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV:
§ 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Für Arbeitnehmer/innen die sich dafür ent-
Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal- scheiden, gelten folgende Bestimmungen:
ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver-
nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan-
Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/
höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri- Gehaltserhöhung.
ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15- Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver-
jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag
nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum
Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-
sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo- innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu-
gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in
setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.
nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri- Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe
gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.
mehr.
Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba- 3) Übergangsbestimmung zu § 22 Vorberei-
rungen weiterhin abschließbar. tungszeit
Als Grundlage für die Optierungsentscheidung Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen- richtungen lt § 22 ist zuerst die Arbeitszeitverkürzung
dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim- lt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführen
mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der und im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorberei-
bestehenden Ist-Entlohnung. tungszeit laut § 22 Abs 1 umzusetzen.
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25. § 41a Zusätzliche Optierung
Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jähr- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in
lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.
tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe
mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.
die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen
Folgejahres beginnt. Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge
Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver- und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß
als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-
innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu- § 41a gilt ab 1. Jänner 2007
§ 42 Schiedskommission
Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- Entscheidungsfindung:
legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller
sion eingerichtet. vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können
Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- nur einstimmig getroffen werden.
schäftsstelle der BAGS zu stellen. Die BAGS hat die Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin-
vertragsabschließenden Gewerkschaften umgehend nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be-
zu informieren und die Schiedskommission einzube- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab
rufen. Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei-
dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller
Zusammensetzung:
schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei-
Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin-
dung bekannt zu geben.
nen (Beisitzer) der BAGS und aus zwei Vertreterinnen
Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der
(Beisitzer) der vertragsabschließenden Gewerkschaf-
Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.
ten.
Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab-
Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der
zuwickeln.
Verschwiegenheitspflicht.
Die BAGS und die vertragsschließenden Gewerkschaf-
ten verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern
mit mindestens sechs Personen zu führen.
Wien, am 22. Jänner 2010
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26. FÜR DIE BERUFSVEREINIGUNG VON ARBEITGEBERN FÜR
GESUNDHEITS- UND SOZIALBERUFE
Dir. Wolfgang Gruber Mag. (FH) Erich Fenninger
Vorsitzender und Schriftführer
Verhandlungsführer Arbeitgeber/innen
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wolfgang Katzian Karl Proyer
Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,
Kinder- und Jugendwohlfahrt”
Klaus Zenz Reinhard Bödenauer
Wirtschaftsbereichsvorsitzender Stv. Geschäftsbereichsleiter
GEWERKSCHAFT VIDA
Rudolf Kaske Willibald Steinkellner
Vorsitzender Bundessektionsvorsitzender
GEWERKSCHAFT VIDA
Bundessektion für Soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe
Alfred Klair Michaela Guglberger
Bundessektionssekretär Bundesfachgruppensekretärin
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