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KOLLEKTIVVERTRAG
   für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits-
      und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind




             STAND 1. FEBRUAR 2010
KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der
    Berufsvereinigung von Arbeitgebern für
     Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)
                beschäftigt sind


             STAND 1. FEBRUAR 2010
Sehr geehrte Damen und Herren!
Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in
schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.

Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei-
nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in
Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den
uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit
mehr als 41.600 ArbeitnehmerInnen und 256 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So-
zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits-
marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kol-
lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an.

Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen
Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der
BAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte.

Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs-
ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der ArbeitnehmerInnen
und Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln.

Herzlichen Dank für die Unterstützung.

Mit kollegialen Grüßen

Wolfgang Katzian                                               Dir. Wolfgang Gruber
GPA-djp-Vorsitzender                                           BAGS Vorsitzender

Karl Proyer                                                    Mag. (FH) Erich Fenninger
Geschäftsbereichsleiter                                        Stellvertretender BAGS Vorsitzender

Rudolf Kaske                                                   Mag. Walter Marschitz
Vorsitzender vida                                              Stellvertretender BAGS Vorsitzender

Willibald Steinkellner
Bundessektionsvorsitzender vida
Inhaltsverzeichnis


                                                             Seite                                                                Seite

§   1    Sprachliche Gleichbehandlung .............             7      § 25  Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§   2    Geltungsbeginn und Geltungsbereich .....               7            innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ...              16
§   3    Begriffsbestimmungen ......................            8      § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
§   4    Arbeitszeit ....................................       8            innen im Bereich Persönliche Assistenz
§   5    Teilzeitbeschäftigung .......................          9      § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§   6    Einarbeiten von Zwickeltagen ..............            9            ration ..........................................      16
§   7    Durchrechnungszeitraum ...................             9      § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver-
§   8    Arbeitsbereitschaft ..........................        10            hinderung .....................................        17
§   9    Nachtarbeit ...................................       10      § 28 Verwendungsgruppen .......................              17
§   10   Überstunden und Mehrstunden ............              11      § 29 Gehaltstabelle ................................         19
§   11   Ruhezeiten ....................................       11      § 30 Allgemeine Entgeltregelungen .............              20
§   12   Abgeltung von Zeitguthaben ...............            11      § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen .............              20
§   13   Rufbereitschaft ...............................       12      § 31 Zulagen und Zuschläge .....................             20
§   14   Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-                         § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge-
         ruhe ............................................     12            halt .............................................     21
§   15   Dienstplan ....................................       12      § 33 Lehrlinge ......................................        22
§   16   Urlaub .........................................      12      § 34 Fortbildung ....................................        22
§   17   Karenz .........................................      13      § 35 Supervision ...................................         22
§   18   Abfertigung ...................................       13      § 36 Sabbatical .....................................        22
§   19   Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-                          § 37 Dienstreise ....................................        23
         innen in Einrichtungen, die dem Kranken-                      § 38 Altersteilzeit ..................................       23
         anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-                      § 39 Kündigung ....................................          23
         terliegen .......................................     13      § 40 Verfall von Ansprüchen .....................            24
§ 20     Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ...               14      § 41 Übergangsbestimmungen ..................                24
§ 21     Sonderbestimmungen für Tagesmütter                            § 41a Zusätzliche Optierung .......................          26
         und Tagesväter (TM/TV) ....................           14      § 42 Schiedskommission .........................             26
§ 22     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
                                                                       Unterschriftenliste ...................................      27
         innen in Kindertagesbetreuungseinrich-
         tungen .........................................      15      Anhang 1:
§ 23     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-                          Gehaltstabellen der Startstrukturen ..............           28
         innen in mobilen Erziehungshilfen .........           15
§ 24     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer-
         innen, die in Kinder- und Jugendwohn-
         gruppen der Vollen Erziehung pädago-
         gisch tätig sind ...............................      16

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite




                                                                     –6–
KOLLEKTIVVERTRAG
       für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der
     Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe

                                          abgeschlossen zwischen der

           Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

                                                  einerseits und

 der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida

                                                  andererseits.

                                         Stand 1. Februar 2010




                                 §1     Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-            der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-
gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie         weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei




                            §2     Geltungsbeginn und Geltungsbereich


Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2010 in            werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver-
Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi-            hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits-
gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-            kräfteüberlassung.
lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-               Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs-
kündigt werden.                                                 bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits-
                                                                verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen
Der KV gilt:
                                                                (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be-
a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich             trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti-
                                                                gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)
b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von
                                                                Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy-
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe
                                                                chosozial begleitet und betreut werden und diese
c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge,             Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län-
deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung von            dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert
Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist.             sind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar-
Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit-         beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar-
nehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des               beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält-
Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG).                             nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die-
Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-               ses Kollektivvertrages:
vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer-            § 1 Sprachliche Gleichbehandlung
innen,                                                          § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich
– die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-              § 3 Begriffsbestimmungen
  tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf-               § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6
  tigt werden.                                                  § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen
                                                                § 7 Durchrechnungszeitraum
– alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der
                                                                § 9 Nachtarbeit
  (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar-
                                                                § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr-
  beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß-
                                                                stunden
  nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert


                                                          –7–
§ 11 Ruhezeiten                                               rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin-
  § 13 Rufbereitschaft                                          dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
  § 15 Dienstplan                                               Inhalt haben.
  § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-              – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-
  tion                                                        nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich
  § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde-          kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken
  rung                                                        in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt
  § 28 Verwendungsgruppen                                     steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)
  § 37 Dienstreise                                            Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen
  § 40 Verfall von Ansprüchen                                 oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr-
  § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen                              planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist,
  § 42 Schiedskommission                                      praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
– die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-
  träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-




                                      §3     Begriffsbestimmungen


1) Mobile Dienste:                                          2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man das
Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-         Monatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert
der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen          durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet
zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede-            sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-
nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be-          malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen-
steht.                                                      dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul-
                                                            tipliziert mit 4,33.




                                              §4     Arbeitszeit


1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe-       5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:
schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli-       Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar-
che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden.                 beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit
                                                            geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)
2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so     zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen-         die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch
hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel         der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra-
an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus-        tes.
nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit
siehe § 14, Seite 12.                                       6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für
                                                            alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel-
3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-       tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei-
ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf           nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut-
maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu               schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu-
zehn Stunden ausgedehnt werden.                             sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste,
                                                            die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser
4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal-     Regelung ausgenommen.
arbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.




                                                          –8–
§5     Teilzeitbeschäftigung


1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-     a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für        Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw
Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor-          3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer
malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.               durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
                                                             den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech-         weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo-            tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten          ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo-
                                                          b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö-
                                                             Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw
chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
                                                             4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer
Grundstundenlohn von 25 %.
                                                             durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun-
                                                             den pro Woche) überschritten, gebührt für jede
3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem
                                                             weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek-
Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw
                                                             tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer
                                                             ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.
durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden
pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu        c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet-
Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus-         reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte
maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor-            Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit-
malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn             raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun-
von 25 %.                                                    den überschritten (das entspricht einer durch-
                                                             schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro
4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung             Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde
zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil-          bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor-
zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten         malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden-
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden          lohn von 25 %.
Modelle gilt:




                                §6     Einarbeiten von Zwickeltagen


Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an     52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam-
Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län-         menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum),
gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,            verteilt werden.
kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal




                                   §7     Durchrechnungszeitraum


1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu            2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der          der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu          bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-         bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-        bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo-
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei      chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo-
kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden        chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-        Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer-
tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-                 den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
braucht wird.                                             menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.



                                                        –9–
3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein        Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende
Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent-        des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-       kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus-
nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be-               gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be-
triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha-    stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun-
ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent-        den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer-
lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech-       in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen-
nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu-                 hängenden Zeiträumen zu erfolgen.
schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des
§ 5 bleibt davon unberührt.




                                         §8     Arbeitsbereitschaft


1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während      Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh-
der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge-        nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf
ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah-       50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh-
me bereitzuhalten hat.                                    merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt.
                                                          Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits-
2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä-   zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten
ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft,        Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö-
kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg-      chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus-
lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.      schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft
                                                          zu ergeben. Abweichende Regelungen können im
3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in      Rahmen des § 5a AZG bei einem Durchrechnungszeit-
überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie-         raum von 3 Monaten und mehr durch Betriebsverein-
gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,         barung festgelegt werden.
kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so-
                                                          d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor-
                                                          6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes
malarbeitszeit zulassen.
                                                          abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits-
b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung          bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang           ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf      terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die        gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung         rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.
auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit
                                                          e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber
Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst
                                                          beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten
oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen.
                                                          der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis
c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von            6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes
8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be-        abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge-
zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch-      ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un-
schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch-        terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an-
rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten.        gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge-
                                                          rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.




                                              §9     Nachtarbeit


1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit,        dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht-
welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.         dienstpauschale von € 32,39.

2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro        3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der
Arbeitsstunde von € 5,65. Pro durchgehendem Nacht-        Nacht siehe § 8.



                                                      – 10 –
4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mi-        thabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung
tarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege      geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes-
für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß           tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver-
von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgu-           brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden.




                                 § 10     Überstunden und Mehrstunden


1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG         4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen
zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über-             Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu-
stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi-     lässig.
gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu         5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-
Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen             sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen            Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.
der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht
entgegenstehen.                                             6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis
                                                            6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber-
2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-       stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn
vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-          ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die
beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor-   Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier-
malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als        tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle
Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet            der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch
werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein               ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.
musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden
im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.                   7) entfällt.

3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi-         8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol-
schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag-        lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli-
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen        chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von
Wochenarbeitszeit.                                          50 %.




                                               § 11     Ruhezeiten


Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf         ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche
Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,          Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo-
die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re-        chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge-
duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge-           sehen sind.
rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande-




                                  § 12     Abgeltung von Zeitguthaben


Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar-        zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des
beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum             Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses           Zeitguthabens hinausgeschoben werden.
dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen




                                                        – 11 –
§ 13     Rufbereitschaft


1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine           3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann im
Abgeltung von € 2,50.                                         Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Mona-
                                                              ten an 30 Tagen vereinbart werden.
2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-
beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom
Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen.




                       § 14     Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe


1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan-           4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in
der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an           Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird
eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en-           die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü-
den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.          che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so
In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo-            aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo-
chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe-           chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka-
zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im          lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei-
Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene              nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe
Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als            dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei-
ganzer Tag ausgeglichen wird.                                 mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.

2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf             5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell-
Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und                    personal der täglichen Essenszustellung von „Essen
Sonntag) zu liegen.                                           auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche
                                                              so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen
3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für      eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)
Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind           ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar-
von Punkt 2 ausgenommen.                                      beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/
                                                              Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich
                                                              sind.




                                                § 15      Dienstplan


Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-           chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im
dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo-             Vorhinein festzulegen.




                                                   § 16      Urlaub


1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits-         – nach 20-jähriger Betriebszugehörig-
jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur-             keit auf .................................. 36 Werktage.
laubsausmaß erhöht sich                                       Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des
– nach 10-jähriger Betriebszugehörig-                         Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.
  keit auf .................................. 32 Werktage,
– nach 15-jähriger Betriebszugehörig-                         2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba-
  keit auf .................................. 34 Werktage     rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird
  und                                                         auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet.


                                                          – 12 –
§ 17      Karenz


1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka-        an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG
renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach          bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar-
Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch          beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti-
auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Ver-       gung vereinbart werden.
zicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollen-
deten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch      3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom-
ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderur-      men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt
laubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub be-         MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti-
findliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spä-     gung etc).
testens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mit-
zuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des      4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
Sonderurlaubes fortgesetzt wird.                          in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz
                                                          im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-
2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG           renzgesetzes, sind für das Ausmaß des Erholungsur-
bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub           laubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und
gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens         für den Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese
zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte      Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf An-
Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss           rechnung besteht – anzurechnen.




                                            § 18    Abfertigung


Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit-      Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit-
nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie      nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen.
unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den
gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen
Abfertigung.



    § 19     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem
                Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen

1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An-       kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden
wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag-         ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr-
lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen-      tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver-
de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7     braucht wird.
(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12
und § 13.                                                 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung
                                                          der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden
2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu            bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo-
8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der          chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche
Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu          Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer-
50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver-         den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam-
tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit-        menhängenden Zeiträumen verbraucht wird.
raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei




                                                      – 13 –
§ 20     Sonderbestimmungen für Pflegeeltern


Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An-          mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich-
wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.                     tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben
Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst      der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).
die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi-          Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen
schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch             Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun-
von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern-       de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt
kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku-         im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der
mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge-          Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial-
bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um-            pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen.
setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit




          § 21     Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)


Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits-      Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er-
bereitschaft definiert:                                    höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder-
                                                           betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind
1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur        der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für
Anwendung.                                                 Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des
                                                           Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt
2) Arbeitszeit                                             der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun-        auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa-
den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits-        che Grundstundenlohn/-gehalt.
zeit auf 50 Stunden bzw. der täglichen Normalarbeits-
zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in   4) Zuschläge
der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal-     Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu-
arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf      schlag:
5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe         – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo-
                                                           – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der
chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.
                                                             Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr
Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.
                                                           – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin-
Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al-
                                                             dern vor 6:00 Uhr
le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes
dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem
                                                           5) Überstunden/Mehrstunden
dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift
                                                           Als Überstunde gilt:
im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam-
menhängend gewährt werden soll.                            – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits-
                                                             zeit von 10 Stunden
3) Entlohnung                                              – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar-
                                                             beitszeit von 50 Stunden
a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der
TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im        Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind          rere Zuschläge gem. Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag
152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden          nur einmal.
pro Woche).                                                Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.
                                                           Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist
b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern       sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende
und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil-         Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der
det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:        in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.
1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =              Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be-
1/656).                                                    treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der
Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese          vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind
dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.                   und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu


                                                       – 14 –
verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich            6) Nachtarbeit
monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick         Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und
auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum         6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau-
Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver-       schalabgeltung von € 21,97 pro Kind an Wochentagen
tragsänderung herbeigeführt wird.                          oder von € 26,51 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.
Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro
Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.



                    § 22     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in
                               Kindertagesbetreuungseinrichtungen

1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:                   2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei-
Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt            nigungswoche):
eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem     Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro
Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre-          Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die
tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige-       Vorbereitung ist zu dokumentieren.
ren Regelungen aufrecht bleiben:
von 6 bis 10 Wochenstunden       1    Wochenstunde,        3) Durchrechnung bei Ferien analog zum
von mehr als 10 bis 15 Wo-                                 Pflichtschulbereich:
chenstunden ..................   1 1/2 Wochenstunden,      Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
von mehr als 15 bis 20 Wo-                                 richtungen, in denen Kinder während der Zeit der
chenstunden ..................   2    Wochenstunden,       Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes-
von mehr als 20 bis 25 Wo-                                 tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be-
chenstunden ..................   2 1/2 Wochenstunden,      triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu
von mehr als 25 bis 30 Wo-                                 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit-
chenstunden ..................   3    Wochenstunden,       raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb
von mehr als 30 bis 35 Wo-                                 dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
chenstunden ..................   3 1/2 Wochenstunden,      überschreiten.
ab 36 Wochenstunden .......      4     Wochenstunden       Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun-
                                                           den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in
Vorbereitungszeit.                                         mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/
Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei-       oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden
tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür         Einzeltagen verbraucht wird.
von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten
vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie-       4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni-
ren.                                                       ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba-
Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe-         rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen
treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be-          kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk-
trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll-   schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über-
beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden.                  schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet
                                                           diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten.

                                                           5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden-
                                                           lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c.




   § 23     Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen


Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh-     dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen
förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin-           bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.




                                                       – 15 –
§ 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und
           Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind

Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend-        dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht
wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig       überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen
sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh-       der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei
rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei-     die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge-
sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen:          dehnt werden kann.

1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt            2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird
durch:                                                   ergänzt durch:
In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen            Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in
darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu       die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar-
60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb         beitszeit eingerechnet werden.



          § 25    Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und
                                   Sanitätsdienst

Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge-
golten.



     § 25a      Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche
                                      Assistenz

Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle       komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und
Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter       Ausbildung.
Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit       Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup-
zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim     pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages
behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung         richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt
der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli-   der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.
chen Assistentin.                                        Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu-
Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von   stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist
der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu     von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe
                                                         auszugehen.




                    § 26     Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration


1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju-     2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih-
niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No-       nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der
vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre-         monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni
muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun-          bzw November).
gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat
gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach          3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus-
diesem Kollektivvertrag gebühren.                        maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist    die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-
die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in         schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten
den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge       drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder-
(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä-       zahlung.
ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech-
nen.



                                                     – 16 –
4) Den während des Jahres ein- oder austretenden           entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen-
Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender-          derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun-
jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/          gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen-
Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr     den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen.
gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih-
nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf-       5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-
löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen           spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen
Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines     Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son-
von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig          derzahlungen.




                   § 27     Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung


Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre        d) bei Wohnungswechsel bei eigenem
Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an             Haushalt ...............................   2 Arbeitstage
der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte          pro Kalenderjahr
§ 8 Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter              e) bei Tod des Ehegatten oder Lebens-
§ 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzah-            gefährten, des Kindes ...............      2 Arbeitstage
lung in folgendem Ausmaß:                                  f) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern
a) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage         oder Enkelkinder .....................     1 Arbeitstag
b) bei Teilnahme an der Eheschließung                      g) bei Beerdigung des Ehegatten oder
   der Kinder, Geschwister oder Eltern der Tag des            Lebensgefährten, der Eltern, Kin-
                                          Ereignisses         der, Schwiegereltern, Geschwister
c) bei Niederkunft der Ehegattin oder                         oder Großeltern .......................    Tag des
   Lebensgefährtin ...................... 2 Arbeitstage                                                  Ereignisses




                                      § 28     Verwendungsgruppen


Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup-          Verwendungsgruppe 4:
pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-
                                                           Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera-
keit.
                                                           piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten
                                                           selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen
Verwendungsgruppe 1:
                                                           in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus-
Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei-      bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin-
terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin              nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b)

Verwendungsgruppe 2:                                       Verwendungsgruppe 4A:

Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be-       (Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen-
gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich,        nien) Tagesmütter/-väter4)
Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin-       Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten-
nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä-         pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso-
dern)                                                      nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um
                                                           20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle.
Verwendungsgruppe 3:
                                                           Verwendungsgruppe 4B:
Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro-
personal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonistin, Text-   (Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-
eingabe), Behindertenhelferinnen, Heimhelferinnen          ckungen) Pflegemütter/-väter4)
in Ausbildung1), Personal-/Klientinnentransporte,
Kindergartenhelferinnen2), Rettungssanitäterinnen in       Verwendungsgruppe 5:
Ausbildung
                                                           Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret-
                                                           tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel-


                                                       – 17 –
ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst-      pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys-
ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,      tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft
Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre-      mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in
tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin-        SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen
nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet-     zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin-
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber           nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer
nicht überwiegender Tätigkeit                             Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi-
                                                          nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin-
Verwendungsgruppe 6:                                      nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi-
                                                          nische Analytikerinnen)
FachsozialbetreuerInnen für Altenarbeit (AA), Behin-
dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB),
                                                          Verwendungsgruppe 9:
Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in
Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF),        Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab-
Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min-      schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig
destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs-     sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera-
kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin-      piegesetz idgF
nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni-
schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin-        Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c),
nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer        vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä-
Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus-      tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei-
bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga-        hen (Arbeiterinnen und Angestellte):
benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor-           A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche-
tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be-       matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht
treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin-             verrichten.
dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin-
                                                          B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä-
nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10),
                                                            tigkeiten teilweise selbständig verrichten.
Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin-
                                                          C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran-
nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet-
                                                            chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche
reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und
                                                            Arbeitsschritte selbständig durchführen.
überwiegender Tätigkeit
                                                          D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und
Verwendungsgruppe 7:                                        Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten.

Diplom-SozialbetreuerInnen mit Altenarbeit (AA), Be-      Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 beträgt das monat-
hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB)          liche Entgelt für TMA wie folgt:
und Familienarbeit (FA), Dipl. Gesundheits- und Kran-
                                                          A ...............................................   €   1.156,80
kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung, zu
                                                          B ...............................................   €   1.212,00
deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig
                                                          C ...............................................   €   1.266,16
ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen,
                                                          D ...............................................   €   1.321,37
Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-
garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten-
                                                          1
und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be-           ) maximal 2 Jahre in dieser Verwendungsgruppe.
hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin-
                                                          2
nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf-      ) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildung
lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus-    oder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs-
bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten-      gruppe 2.
bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und
                                                          3
Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings-    ) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 Jahren
betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die      Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung in
Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti-        Verwendungsgruppe 5.
gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf-
                                                          3b
tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß-          ) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk-
nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt              lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei-
                                                          ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr-
Verwendungsgruppe 8:                                      abschluss notwendig ist.

Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi-      4
                                                           ) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 Stunden
lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex-         Grundausbildung.



                                                      – 18 –
5
 ) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens                Psychologinnen
160 Stunden                                                     Sozialarbeiterinnen
6                                                               Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten-
 ) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver-
                                                                arbeit, Behindertenbegleitung
hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be-
                                                                Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten-
rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobei
                                                                arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit
diese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessener
Zeit zu absolvieren.                                            11
                                                                   ) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach-
7                                                               kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelle
 ) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinnen
                                                                Zielplanungen bzw. Förderkonzepte erstellt, wem die
einschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mit
                                                                Durchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung,
umfassender Ausbildung.
                                                                Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob-
8
 ) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr-            liegt.
gang).                                                          12
                                                                  ) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs-
9
 ) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar-          gruppe 6 hinaus.
beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me-                13
                                                                   ) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Be-
thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinige
                                                                reich der beruflichen Integration von Menschen mit
Verantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt.
                                                                Behinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus-
10
   ) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach-         bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare-
kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in          rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes-
der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus-            tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig-
bildung in vergleichbarem Umfang.                               keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowie
Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer-              mit Schulen und Schulungsträgern arbeiten.
tig:
Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin-
nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder-
gärtnerinnen




                                           § 29      Gehaltstabelle


                                            Gehaltstabelle (EURO – €):

                                           gültig ab 1. Februar 2010

                                                          Verwendungsgruppen
Gehalts-
stufen     Jahre       1          2          3            4             5          6          7          8          9
 1          1– 2    1.314,20   1.378,20   1.449,70   1.520,10        1.644,20   1.765,50   1.893,40   2.062,40   2.393,70
 2          3– 4    1.339,80   1.404,90   1.476,40   1.551,10        1.677,80   1.800,30   1.932,40   2.122,90   2.489,10
 3          5– 6    1.365,50   1.431,60   1.506,30   1.594,80        1.726,70   1.853,30   1.989,90   2.206,50   2.609,30
 4          7– 8    1.389,90   1.458,30   1.535,10   1.625,90        1.784,00   1.923,70   2.064,50   2.309,30   2.752,30
 5          9–10    1.416,60   1.487,10   1.562,80   1.655,10        1.825,10   1.976,80   2.120,90   2.413,30   2.896,40
 6         11–12    1.442,20   1.513,70   1.591,60   1.686,60        1.857,60   2.028,70   2.179,40   2.494,40   3.016,50
 7         13–14    1.467,80   1.540,40   1.620,40   1.716,80        1.890,20   2.082,90   2.235,70   2.557,30   3.111,80
 8         15–16    1.493,50   1.567,10   1.648,60   1.746,10        1.923,70   2.136,00   2.291,90   2.619,10   3.183,30
 9         17–18    1.519,10   1.593,80   1.677,80   1.777,50        1.957,40   2.169,50   2.348,30   2.678,50   3.254,90
10         19–20    1.544,70   1.622,60   1.707,10   1.807,80        1.990,90   2.205,20   2.404,60   2.741,50   3.327,40
11         21–22    1.565,00   1.642,10   1.728,70   1.837,00        2.022,30   2.241,10   2.442,50   2.783,60   3.398,90
12         23–24    1.585,20   1.661,60   1.749,30   1.868,50        2.054,80   2.276,80   2.480,40   2.823,80   3.471,50
13         25–26    1.603,30   1.683,30   1.772,00   1.890,20        2.088,30   2.312,50   2.518,40   2.864,90   3.519,10
14         27–28    1.623,60   1.702,70   1.793,80   1.912,80        2.120,90   2.346,10   2.556,20   2.906,00   3.566,80
15         29–30    1.642,10   1.725,40   1.815,40   1.935,70        2.153,40   2.381,80   2.594,20   2.947,20   3.615,50
16         31–32    1.661,60   1.745,00   1.837,00   1.959,40        2.186,90   2.417,60   2.630,90   2.988,40   3.662,10
17         33–34    1.681,10   1.765,50   1.858,70   1.981,10        2.220,50   2.453,30   2.668,90   3.029,60   3.709,80
18         35–36    1.700,60   1.786,10   1.880,30   2.005,00        2.252,90   2.488,00   2.707,80   3.070,70   3.757,40




                                                        – 19 –
§ 30     Allgemeine Entgeltregelungen


1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der        werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren
Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta-      Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie
nach Gehaltsstufen gegliedert.                            4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt
                                                          – soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je-
2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-          weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im
gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä-    Dienstzettel festzuhalten.
tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe
der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre-         5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein-
chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32.                     trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege-
                                                          lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.
3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen-
dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist,




                                § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen


1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in   3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die von
der Fassung 1.1.2004) treten alle Entgeltanpassun-        der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41
gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung    BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben
an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ-
                                                          a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel-
ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher
                                                             len”
orientiert haben.
                                                             Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch
                                                             betriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzw
2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin-
                                                             Lohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2010.
nen, für die der entgeltrechtliche Teil des
                                                             Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge-
BAGS-Kollektivvertrages          zur    Anwendung
                                                             halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2010 um
kommt (entweder durch Überzahlung der Min-
                                                             1,0 % angehoben (kaufmännisch gerundet auf
destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra-
                                                             die 2. Stelle nach dem Komma).
ges oder Optierung)
Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin-        b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)
nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts-           Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung
tafel liegen, werden ab 1. 2. 2010 um 1,25 % angeho-         1. 2. 2010 um 1,25 % angehoben (kaufmännisch
ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet.           gerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma).

                                                          c) Zulagen und Zuschläge
                                                             Die betragsmäßig in den „alten Entgeltbestimmun-
                                                             gen“ definierten Zulagen und Zuschläge werden
                                                             mit Wirkung 1. 2. 2010 um 1,25 % (kaufmännisch
                                                             gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma)
                                                             erhöht.




                                     § 31    Zulagen und Zuschläge


1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage              gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be-
(SEG-Zulage):                                             stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun-        entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständi-
gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be-       gen Gewerkschaft abzuschließen.
triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin-



                                                      – 20 –
Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für:                     Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh-
Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,54    rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-
                                                         schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen,
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen             die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt
Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,93    der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2.
je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen
Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun-       3) Leitungs- und Funktionszulagen:
gen kann unter Berücksichtigung der angeführten          Die Zulage für eine Stationsleitung (lt GUKG) beträgt
Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden.           € 534,50 / Vollzeitmonat.
Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun-        Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der
gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale                Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba-
                                                         rung zu regeln.
in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 87,18
und                                                      Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen
in den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 152,28        Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen
                                                         Beschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichen
Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen
                                                         Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist,
vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen
                                                         beträgt zumindest € 262,89 /Vollzeitmonat.
Bedingungen gearbeitet wird.
Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-          Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt
Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68         € 46,58 / Gruppe für ein Vollzeitmonat.
Abs 5 Z 5 EStG).                                         Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago-
                                                         ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei-
2) Sonn- und Feiertagszuschläge:                         ne Zulage von € 154,39.
Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be-       Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be-
schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ge-     trieb zu regeln.
mäß § 9 Abs 5 ARG ein Zuschlag in der Höhe von           Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem
€ 3,73 pro Arbeitsstunde. Für Außendiensteinsätze        6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab
in den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgt der Sonn-    dem 2. Tag.
tagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt
60 % des Grundstundenlohnes.




                       § 32    Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt


1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum         facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von
Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofern         maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen.
sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen
und die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens          3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba-
19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochen-    ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach-
arbeitszeit unter 19 Stunden, erfolgt eine Aliquotie-    einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.
rung. (19 Wochenstunden = 100 %). Facheinschlägi-
ge Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbst-      4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage
ständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind     bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange-
nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn In-       rechnet.
halt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch ei-
ne entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden.        5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul-
                                                         und sonstige Ausbildungszeiten.
2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä-
gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht




                                                     – 21 –
§ 33        Lehrlinge


Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:                             Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr-
                                                        Tabelle ab         lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativen
                                                        1. 2. 2010
                                                                           Berufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schü-
im   1.   Lehrjahr ..................................   €      430,08      ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er-
im   2.   Lehrjahr ..................................   €      591,39      füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un-
im   3.   Lehrjahr ..................................   €      734,39      ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen.
im   4.   Lehrjahr ..................................   €    1.010,53




                                                        § 34       Fortbildung


Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie-                       Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der
fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf-                    Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts-
lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit                     zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die
die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen                          länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn
ausgeübten Berufes zu verstehen.                                           Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu-
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an                      stellen.
einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini-
                                                                           b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres
                                                                           geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor
kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
                                                                           Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-
a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind                             sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen.                       herzustellen.




                                                        § 35       Supervision


Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und                           Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen
therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh-                          der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in
merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua-                         einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
tion stehen, haben Anspruch auf Supervision.                               Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des
                                                                           Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen
                                                                           Arbeitnehmerin und Arbeitgeber.




                                                        § 36        Sabbatical


1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein-                       b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be-                        den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut-
dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause                            toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona-
(=Sabbatical) zu machen:                                                   ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs-
                                                                           pause in Anspruch nimmt.
a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer-
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut-                      c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten                      statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto-
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-                        entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten
se in Anspruch nimmt.                                                      dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-
                                                                           se in Anspruch nimmt.




                                                                    – 22 –
d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer-         Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die
den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut-   Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi-
toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten   gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im
dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau-     Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat-
se in Anspruch nimmt.                                   icals ist die Schriftform erforderlich.

e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und
                                                        2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.
                                                        Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme
                                                        tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,
                                                        guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung
sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver-
                                                        des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah-
rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat
                                                        len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar-
die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti-
                                                        beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben.
gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der




                                            § 37    Dienstreise


Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin    Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs-
über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur       vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang
Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.          und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die
                                                        Dienstreise eine Entschädigung gebührt.




                                           § 38    Altersteilzeit


1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen       gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab-
kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar-        setzung der Normalarbeitszeit.
beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart
werden.                                                 4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits-
                                                        zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase
2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist      des vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein-
von der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochen          kommens zu aliquotieren.
vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung
schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die     5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die
Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der        Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus-
Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He-      tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit-
rabsetzung anzugeben.                                   guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech-
                                                        nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus-
3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie-      zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod
gen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses      der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den
Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti-        Erben.




                                           § 39     Kündigung


1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält-     2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange-
nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be-   stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs-
züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20     frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig
Angestelltengesetz.                                     auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein-
                                                        haltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalender-
                                                        woche endet.



                                                    – 23 –
Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum            setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten-
selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar-       gesetz.
beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge-




                                       § 40     Verfall von Ansprüchen


1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen             2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau-
binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem           schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab
Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits-        Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver-
zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich       hältnisses.
aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all-
gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB.




                                     § 41     Übergangsbestimmungen


1) Arbeitszeit                                               Bereich:
Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausen            Kindergärtnerinnen
auf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten dieses       Hortpädagoginnen
Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar-        Sonderkindergärtnerinnen
beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür-        Sonderhortpädagoginnen ....................... 92 %
zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge-         Pflegeeltern ........................................ 100 %
regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits-          Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent-
zeit anzurechnen.                                            werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he-
Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun-        rangeführt.
gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre-       A) Neue Arbeitsverhältnisse
tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal-         Arbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die-
arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich       ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegen
diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zur       allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.
Erreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von           Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlich
38 Stunden.                                                  zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum
Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in der             KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar-
Sparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese muss          beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt
die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re-           berechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufung
gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens               des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor-
31. 12. 2008 vollzogen sein.                                 herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe-
                                                             renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der
2) Entgelt                                                   Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer-
Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder            innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe-
durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol-          stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt
lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes,        die Einstufung nach KV.
etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer-        B) Bestehende Arbeitsverhältnisse
den durch die folgenden Regelungen ersetzt.                  Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor
Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015      In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründet
folgende Startstruktur:                                      wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der
Ab 2004 bis 31. 12. 2008:                                    Bestimmungen des
Bereich:                                                     § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit-
OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 %                          schaft,
Wien ................................................ 98 %   § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale,
Steiermark, Kärnten ............................. 96 %       § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar-
NÖ, Burgenland ................................... 95 %                          beitsvergütung,



                                                         – 24 –
§ 13 Abs 1:        Rufbereitschaft,                       Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den
§ 26:              Urlaubszuschuss und Weihnachts-        in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist-
                   remuneration,                          Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge-
§   28:            Verwendungsgruppen,                    bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be-
§   29:            Gehaltstabelle,                        trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu-
§   30:            allgemeine Entgeltregelungen,          rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt
§   31:            Zulagen und Zuschläge und              werden.
§   32:            Anrechnung von Vordienstzeiten         Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und
                   für Gehalt                             Nachtdienstzulagen.
Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das           Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin
Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-          binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV
Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in     über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs-
die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op-           summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In-
tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen        formation auszuhändigen.
verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs-      Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmun-
erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent-   gen:
geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung           Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in
tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach     ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben,
dem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesem        erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt-
KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Recht      bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist-
der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk-          Lohn-/Gehaltserhöhung.
samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist ein         Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV be-
Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im          zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli-
Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.                 chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei-
Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen    ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als
Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge          Mindestlohn.
und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß      Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV:
§ 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.                           Für Arbeitnehmer/innen die sich dafür ent-
Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal-          scheiden, gelten folgende Bestimmungen:
ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen     Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver-
nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV.                 gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan-
Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er-      passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/
höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri-        Gehaltserhöhung.
ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-         Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver-
jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage          gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag
nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen         als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum
Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen          Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-
sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo-         innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu-
gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge-        bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in
setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage            gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.
nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri-    Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe
gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung              von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.
mehr.
Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba-     3) Übergangsbestimmung zu § 22 Vorberei-
rungen weiterhin abschließbar.                            tungszeit
Als Grundlage für die Optierungsentscheidung              Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein-
sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen-         richtungen lt § 22 ist zuerst die Arbeitszeitverkürzung
dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim-           lt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführen
mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der          und im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorberei-
bestehenden Ist-Entlohnung.                               tungszeit laut § 22 Abs 1 umzusetzen.




                                                      – 25 –
§ 41a Zusätzliche Optierung


Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jähr-        bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in
lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit-     gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.
tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim-       Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe
mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei           von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.
die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des         Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen
Folgejahres beginnt.                                       Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge
Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver-            und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern
gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag     sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß
als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum          § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind.
Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer-
innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu-      § 41a gilt ab 1. Jänner 2007




                                        § 42     Schiedskommission


Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus-    Entscheidungsfindung:
legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis-          Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller
sion eingerichtet.                                         vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können
Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge-           nur einstimmig getroffen werden.
schäftsstelle der BAGS zu stellen. Die BAGS hat die        Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin-
vertragsabschließenden Gewerkschaften umgehend             nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be-
zu informieren und die Schiedskommission einzube-          handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab
rufen.                                                     Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei-
                                                           dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller
Zusammensetzung:
                                                           schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei-
Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin-
                                                           dung bekannt zu geben.
nen (Beisitzer) der BAGS und aus zwei Vertreterinnen
                                                           Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der
(Beisitzer) der vertragsabschließenden Gewerkschaf-
                                                           Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.
ten.
                                                           Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab-
Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der
                                                           zuwickeln.
Verschwiegenheitspflicht.
Die BAGS und die vertragsschließenden Gewerkschaf-
ten verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern
mit mindestens sechs Personen zu führen.

Wien, am 22. Jänner 2010




                                                       – 26 –
FÜR DIE BERUFSVEREINIGUNG VON ARBEITGEBERN FÜR
                       GESUNDHEITS- UND SOZIALBERUFE

       Dir. Wolfgang Gruber                          Mag. (FH) Erich Fenninger
          Vorsitzender und                                 Schriftführer
Verhandlungsführer Arbeitgeber/innen

              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

         Wolfgang Katzian                                  Karl Proyer
          Vorsitzender                                Geschäftsbereichsleiter

  GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
          Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,
                        Kinder- und Jugendwohlfahrt”

             Klaus Zenz                                 Reinhard Bödenauer
   Wirtschaftsbereichsvorsitzender                  Stv. Geschäftsbereichsleiter

                                GEWERKSCHAFT VIDA

            Rudolf Kaske                              Willibald Steinkellner
            Vorsitzender                            Bundessektionsvorsitzender

                              GEWERKSCHAFT VIDA
        Bundessektion für Soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe

            Alfred Klair                              Michaela Guglberger
       Bundessektionssekretär                      Bundesfachgruppensekretärin




                                       – 27 –
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Kollektivvertrag

  • 1. KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind STAND 1. FEBRUAR 2010
  • 2. KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind STAND 1. FEBRUAR 2010
  • 3.
  • 4. Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegin, lieber Kollege! Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in schwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit. Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsverei- nigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit mehr als 41.600 ArbeitnehmerInnen und 256 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und So- zialbereich, in der Behindertenarbeit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrt sowie im Arbeits- marktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kol- lektivvertrag für ihre ArbeitnehmerInnen aufgrund der Satzung an. Mit dem BAGS Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen der BAGS, den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte. Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den BAGS-Kollektivvertrag in den nächs- ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der ArbeitnehmerInnen und Mitgliedsorganisationen der BAGS weiterentwickeln. Herzlichen Dank für die Unterstützung. Mit kollegialen Grüßen Wolfgang Katzian Dir. Wolfgang Gruber GPA-djp-Vorsitzender BAGS Vorsitzender Karl Proyer Mag. (FH) Erich Fenninger Geschäftsbereichsleiter Stellvertretender BAGS Vorsitzender Rudolf Kaske Mag. Walter Marschitz Vorsitzender vida Stellvertretender BAGS Vorsitzender Willibald Steinkellner Bundessektionsvorsitzender vida
  • 5. Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 7 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 7 innen im Rettungs- und Sanitätsdienst ... 16 § 3 Begriffsbestimmungen ...................... 8 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 4 Arbeitszeit .................................... 8 innen im Bereich Persönliche Assistenz § 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 9 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 9 ration .......................................... 16 § 7 Durchrechnungszeitraum ................... 9 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 8 Arbeitsbereitschaft .......................... 10 hinderung ..................................... 17 § 9 Nachtarbeit ................................... 10 § 28 Verwendungsgruppen ....................... 17 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 11 § 29 Gehaltstabelle ................................ 19 § 11 Ruhezeiten .................................... 11 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 20 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 11 § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 20 § 13 Rufbereitschaft ............................... 12 § 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 20 § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- ruhe ............................................ 12 halt ............................................. 21 § 15 Dienstplan .................................... 12 § 33 Lehrlinge ...................................... 22 § 16 Urlaub ......................................... 12 § 34 Fortbildung .................................... 22 § 17 Karenz ......................................... 13 § 35 Supervision ................................... 22 § 18 Abfertigung ................................... 13 § 36 Sabbatical ..................................... 22 § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- § 37 Dienstreise .................................... 23 innen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 38 Altersteilzeit .................................. 23 anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 39 Kündigung .................................... 23 terliegen ....................................... 13 § 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 24 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 14 § 41 Übergangsbestimmungen .................. 24 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter § 41a Zusätzliche Optierung ....................... 26 und Tagesväter (TM/TV) .................... 14 § 42 Schiedskommission ......................... 26 § 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- Unterschriftenliste ................................... 27 innen in Kindertagesbetreuungseinrich- tungen ......................................... 15 Anhang 1: § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- Gehaltstabellen der Startstrukturen .............. 28 innen in mobilen Erziehungshilfen ......... 15 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer- innen, die in Kinder- und Jugendwohn- gruppen der Vollen Erziehung pädago- gisch tätig sind ............................... 16 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –6–
  • 6. KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen zu Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe abgeschlossen zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft vida andererseits. Stand 1. Februar 2010 §1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei §2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2010 in werden. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsver- Kraft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündi- hältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeits- gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka- kräfteüberlassung. lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge- Als Gegenausnahme werden jedoch vom Geltungs- kündigt werden. bereich dieses Kollektivvertrages folgende Arbeits- verhältnisse doch erfasst: Transitmitarbeiterinnen Der KV gilt: (TMA), die im Rahmen von Sozialökonomischen Be- a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich trieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäfti- gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) b) fachlich: für Mitglieder der Berufsvereinigung von Integration arbeiten, diese TMA verpflichtend psy- Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe chosozial begleitet und betreut werden und diese c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Län- deren Arbeitgeber Mitglied der Berufsvereinigung von dern und/oder dem Bundessozialamt gefördert Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe ist. sind. Diese Bestimmung gilt für jene Tranistmitar- Die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 gelten nicht für Arbeit- beiterinnen, die mit bzw nach dem 1. 1. 2007 ein Ar- nehmerinnen im Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des beitsverhältnis beginnen. Für diese Arbeitsverhält- Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). nisse von TMA gelten folgende Bestimmungen die- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- ses Kollektivvertrages: vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer- § 1 Sprachliche Gleichbehandlung innen, § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich – die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- § 3 Begriffsbestimmungen tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 tigt werden. § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 7 Durchrechnungszeitraum – alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der § 9 Nachtarbeit (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar- § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehr- beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß- stunden nahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert –7–
  • 7. § 11 Ruhezeiten rungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behin- § 13 Rufbereitschaft dertenwesen, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum § 15 Dienstplan Inhalt haben. § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- – Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- tion nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken rung in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt § 28 Verwendungsgruppen steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) § 37 Dienstreise Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen § 40 Verfall von Ansprüchen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehr- § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen planes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, § 42 Schiedskommission praktische Tätigkeiten nachzuweisen. – die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- §3 Begriffsbestimmungen 1) Mobile Dienste: 2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Monatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet zum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiede- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten be- malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte unter Anwen- steht. dung der Übergangsbestimmungen (siehe § 41) mul- tipliziert mit 4,33. §4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: schäftigte beträgt achtunddreißig Stunden, die tägli- Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ar- che Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden. beitszeit geteilt werden. Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort) 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so zwischen den Arbeitsblöcken Arbeitszeit; es sei denn aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- die Arbeitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsra- an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Aus- tes. nahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeitszeit siehe § 14, Seite 12. 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- maximal vier zusammenhängende Tage auf bis zu schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- zehn Stunden ausgedehnt werden. sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- Regelung ausgenommen. arbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden. –8–
  • 8. §5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- 3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einer malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun- den pro Woche) überschritten, gebührt für jede 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek- nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum 4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einer Grundstundenlohn von 25 %. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stun- den pro Woche) überschritten, gebührt für jede 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kollek- Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw tivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit 2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einer ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. durchschnittlichen Überschreitung von zwei Stunden pro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zu c) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet- Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Aus- reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte maß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit- malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stun- von 25 %. den überschritten (das entspricht einer durch- schnittlichen Überschreitung von 1,7 Stunden pro 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung Woche), gebührt für jede weitere Arbeitsstunde zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Nor- zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten malarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstunden- wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden lohn von 25 %. Modelle gilt: §6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam- Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum), gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden. kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal §7 Durchrechnungszeitraum 1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- bzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstunden tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei chen bzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wo- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- braucht wird. menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. –9–
  • 9. 3) Im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin kann ein Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende Zeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchent- des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart, lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus- nungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be- triebsvereinbarung kann ab 1. Juli 2008 ein Zeitgutha- stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun- ben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchent- den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmer- lichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrech- in hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen- nungszeitraum mitgenommen werden. Die Zu- hängenden Zeiträumen zu erfolgen. schlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unberührt. §8 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdeh- der sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitge- nung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf ber bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnah- 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeitneh- me bereitzuhalten hat. merinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen liegt. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeits- 2) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmä- zeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahlten ßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der wö- kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täg- chentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- lichen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft zu ergeben. Abweichende Regelungen können im 3) a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in Rahmen des § 5a AZG bei einem Durchrechnungszeit- überwiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und lie- raum von 3 Monaten und mehr durch Betriebsverein- gen die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, barung festgelegt werden. kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung so- d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis wohl der täglichen als auch der wöchentlichen Nor- 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes malarbeitszeit zulassen. abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits- b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung bereitschaft). Eine Arbeitsaufnahme während der ge- der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit e) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst beigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeiten oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen. der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnes 8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- abgegolten. Eine Arbeitsaufnahme während der ge- zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- ringer zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft un- schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- terbricht diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede an- rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. gefangene halbe Stunde wird als halbe Stunde ge- rechnet und wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. §9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. dienstpauschale von € 32,39. 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro 3) Bezüglich der Arbeitsbereitschaft während der Arbeitsstunde von € 5,65. Pro durchgehendem Nacht- Nacht siehe § 8. – 10 –
  • 10. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mi- thabens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung tarbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes- für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu ver- von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgu- brauchen und darf nicht in Geld abgegolten werden. § 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- Überstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zu- stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- lässig. gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu- Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen sammenhängende Tage verteilt, beträgt die tägliche werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen Höchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden. der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- stunden sind, gebührt außer dem Grundstundenlohn vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feier- malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als tagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelle Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet der entgeltlichen Überstundenvergütung kann auch werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. 7) entfällt. 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- 8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- lich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichen chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von Wochenarbeitszeit. 50 %. § 11 Ruhezeiten Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf ren täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, Maßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wo- die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu re- chenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorge- duzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge- sehen sind. rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer ande- § 12 Abgeltung von Zeitguthaben Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des Ar- zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des beitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitguthabens hinausgeschoben werden. dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen – 11 –
  • 11. § 13 Rufbereitschaft 1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine 3) Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann im Abgeltung von € 2,50. Bereich der Instandhaltung innerhalb von drei Mona- ten an 30 Tagen vereinbart werden. 2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- beitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- 4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in der folgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit an Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wird eine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu en- die Arbeitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kü- den hat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden. che und Rezeption auf sieben Tage in der Woche so In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wo- aufgeteilt, dass für die Arbeitnehmerinnen für die Wo- chenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ruhe- chen(end)ruhe stets zwei aufeinander folgende Ka- zeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im lendertage zur Verfügung stehen, wovon innerhalb ei- Rahmen des Durchrechungszeitraums der entfallene nes Zeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhe Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei- ganzer Tag ausgeglichen wird. mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss. 2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölf 5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell- Wochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag und personal der täglichen Essenszustellung von „Essen Sonntag) zu liegen. auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen 3) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end) Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar- von Punkt 2 ausgenommen. beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/ Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglich sind. § 15 Dienstplan Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- chen, in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat im dienstplanes, im mobilen Bereich jeweils zwei Wo- Vorhinein festzulegen. § 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- – nach 20-jähriger Betriebszugehörig- jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Ur- keit auf .................................. 36 Werktage. laubsausmaß erhöht sich Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung des – nach 10-jähriger Betriebszugehörig- Urlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. keit auf .................................. 32 Werktage, – nach 15-jähriger Betriebszugehörig- 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba- keit auf .................................. 34 Werktage rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird und auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet. – 12 –
  • 12. § 17 Karenz 1) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- an eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchG renz gem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nach bzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen Ar- Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruch beitgeber und Arbeitnehmerin eine Teilzeitbeschäfti- auf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unter Ver- gung vereinbart werden. zicht auf die Dienstbezüge bis längstens zum vollen- deten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruch 3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genom- ist bis spätestens 6 Monate vor Beginn des Sonderur- men, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz lt laubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaub be- MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abferti- findliche Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber bis spä- gung etc). testens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubes mit- zuteilen, ob das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des 4) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Sonderurlaubes fortgesetzt wird. in Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka- 2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchG renzgesetzes, sind für das Ausmaß des Erholungsur- bzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaub laubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und gem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstens für den Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarte Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf An- Bildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschluss rechnung besteht – anzurechnen. § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit- nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie nehmerinnen, die nicht unter das BMVG fallen. unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen Abfertigung. § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen 1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stunden wendung kommt, gelangen von den kollektivvertrag- ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehr- lichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgen- tägigen zusammenhängenden Zeiträumen ver- de zur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7 braucht wird. (3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12 und § 13. 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden 2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- 8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung der chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wer- 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivver- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- tragliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeit- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. raum im Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabei – 13 –
  • 13. § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- mit zuständigen Behörden und verwandten Einrich- wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. tungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft). die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun- von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial- bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und Um- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wochen. setzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeit § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV) Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer Arbeits- Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern er- bereitschaft definiert: höhte Familienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinder- betreuungsstunde für das betreffende betreute Kind 1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur der/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Für Anwendung. Kinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührt 2) Arbeitszeit der/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollte Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stun- auf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-fa- den. Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeits- che Grundstundenlohn/-gehalt. zeit auf 50 Stunden bzw. der täglichen Normalarbeits- zeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeitszeit hat in 4) Zuschläge der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normal- Für nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zu- arbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Samstag auf schlag: 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe – Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wo- – Arbeitszeit für die Betreuung von Kindern, in der chenendruhe nicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe. Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren. – Arbeitszeit für die stundenweise Betreuung von Kin- Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für al- dern vor 6:00 Uhr le Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an einem 5) Überstunden/Mehrstunden dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschrift Als Überstunde gilt: im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zusam- menhängend gewährt werden soll. – jede Überschreitung der täglichen Normalarbeits- zeit von 10 Stunden 3) Entlohnung – jede Überschreitung der wöchentlichen Normalar- beitszeit von 50 Stunden a) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) der TM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern im Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- Umfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind rere Zuschläge gem. Abs 4 vor, gebührt der Zuschlag 152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstunden nur einmal. pro Woche). Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %. Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden ist b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeseltern sowohl der auf die einzelne Überstunde entfallende und dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bil- Normallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl der det die Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt: in den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen. 1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder = Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Be- 1/656). treuungsstunden pro Kind und Monat die Summe der Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diese vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kind dennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen. und Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zu – 14 –
  • 14. verstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlich 6) Nachtarbeit monatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblick Betreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und auf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zum 6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pau- Tragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Ver- schalabgeltung von € 21,97 pro Kind an Wochentagen tragsänderung herbeigeführt wird. oder von € 26,51 pro Kind an Sonn- und Feiertagen. Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages pro Mehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes. § 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen 1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit: 2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Rei- Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührt nigungswoche): eine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendem Den Arbeitnehmerinnen gebühren 5 Arbeitstage pro Umfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tre- Kalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua. Die tens dieses Kollektivvertrages bestehenden günstige- Vorbereitung ist zu dokumentieren. ren Regelungen aufrecht bleiben: von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde, 3) Durchrechnung bei Ferien analog zum von mehr als 10 bis 15 Wo- Pflichtschulbereich: chenstunden .................. 1 1/2 Wochenstunden, Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- von mehr als 15 bis 20 Wo- richtungen, in denen Kinder während der Zeit der chenstunden .................. 2 Wochenstunden, Pflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindes- von mehr als 20 bis 25 Wo- tens 11 Wochen nicht betreut werden, kann die Be- chenstunden .................. 2 1/2 Wochenstunden, triebsvereinbarung die Normalarbeitszeit auf bis zu von mehr als 25 bis 30 Wo- 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- chenstunden .................. 3 Wochenstunden, raum von 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalb von mehr als 30 bis 35 Wo- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht chenstunden .................. 3 1/2 Wochenstunden, überschreiten. ab 36 Wochenstunden ....... 4 Wochenstunden Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stun- den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in Vorbereitungszeit. mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/ Über Aufforderung des Arbeitgebers ist die Vorberei- oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegenden tungszeit am Arbeitsort zu verbringen, wenn hiefür Einzeltagen verbraucht wird. von den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeiten vorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentie- 4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit weni- ren. ger als fünf Arbeitnehmerinnen kann eine Vereinba- Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbe- rung für den § 5 Abs 4 lit a bis c mit den zuständigen treuungseinrichtungen und Integrationsgruppen be- kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerk- trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Voll- schaft und BAGS) abgeschlossen werden. Bei Über- beschäftigung mindestens 7 Wochenstunden. schreitung der Arbeitnehmerinnenzahl von vier, endet diese Vereinbarung automatisch nach zwei Monaten. 5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstunden- lohn bei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c. § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in mobilen Erziehungshilfen Die Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Früh- dertenpädagoginnen im mobilen Einsatz umfassen förderinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Behin- bei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden. – 15 –
  • 15. § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sind Für Arbeitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugend- dieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nicht wohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig überschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochen sind und die eine behördliche Genehmigung zur Füh- der entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobei rung von Einrichtungen der Vollen Erziehung nachwei- die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausge- sen können, gelten folgende Sonderbestimmungen: dehnt werden kann. 1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetzt 2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wird durch: ergänzt durch: In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht in darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu die im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalar- 60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb beitszeit eingerechnet werden. § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abge- golten. § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen im Bereich Persönliche Assistenz Persönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelle komplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf und Dienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderter Ausbildung. Menschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereit Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgrup- zu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beim pe in der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertrages behinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzung richtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunkt der erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der Persönli- der Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet. chen Assistentin. Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzu- Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen von stufen. Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, ist der Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zu von der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppe auszugehen. § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration 1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Ju- 2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weih- niauszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der No- nachtsremuneration je einen Betrag in der Höhe der vemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsre- monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni muneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlun- bzw November). gen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nach 3) Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Aus- diesem Kollektivvertrag gebühren. maß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes berechnen sich Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch- die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in schnittsentgelt (Berechnung wie Abs 1) der letzten den letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonder- (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlä- zahlung. ge etc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurech- nen. – 16 –
  • 16. 4) Den während des Jahres ein- oder austretenden entlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalen- Arbeitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalender- derjahr anteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlun- jahr der aliquote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin/ gen auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehen- Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr den Ansprüche, in Anrechnung bringen lassen. gebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weih- nachtsremuneration ihr Arbeitsverhältnis selbst auf- 5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan- löst, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen spruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Son- von ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitig derzahlungen. § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Ist eine Arbeitnehmerin durch andere wichtige, ihre d) bei Wohnungswechsel bei eigenem Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden an Haushalt ............................... 2 Arbeitstage der Arbeitsleistung verhindert, gilt für Angestellte pro Kalenderjahr § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und für Arbeiter e) bei Tod des Ehegatten oder Lebens- § 1154b ABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzah- gefährten, des Kindes ............... 2 Arbeitstage lung in folgendem Ausmaß: f) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern a) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage oder Enkelkinder ..................... 1 Arbeitstag b) bei Teilnahme an der Eheschließung g) bei Beerdigung des Ehegatten oder der Kinder, Geschwister oder Eltern der Tag des Lebensgefährten, der Eltern, Kin- Ereignisses der, Schwiegereltern, Geschwister c) bei Niederkunft der Ehegattin oder oder Großeltern ....................... Tag des Lebensgefährtin ...................... 2 Arbeitstage Ereignisses § 28 Verwendungsgruppen Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgrup- Verwendungsgruppe 4: pe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig- Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Thera- keit. piegehilfinnen, Büropersonal, das einfache Arbeiten selbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnen Verwendungsgruppe 1: in Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Aus- Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbei- bildung3), Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerin- terin, Botendienste, Raumpflegerin, Wäscherin nen ohne facheinschlägigen Lehrabschluss3b) Verwendungsgruppe 2: Verwendungsgruppe 4A: Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Be- (Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquen- gleitdienste, Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich, nien) Tagesmütter/-väter4) Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterin- Tagesmütter/‑väter mit Ausbildung als: Kindergarten- nen, Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rä- pädagogin, Diplomiertes Kinderkrankenpflegeperso- dern) nal, Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein um 20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle. Verwendungsgruppe 3: Verwendungsgruppe 4B: Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büro- personal für einfache Arbeiten (z.B. Telefonistin, Text- (Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü- eingabe), Behindertenhelferinnen, Heimhelferinnen ckungen) Pflegemütter/-väter4) in Ausbildung1), Personal-/Klientinnentransporte, Kindergartenhelferinnen2), Rettungssanitäterinnen in Verwendungsgruppe 5: Ausbildung Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Ret- tungssanitäterin), Notfallssanitäterinnen, Pflegehel- – 17 –
  • 17. ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbst- pertinnen (zB Netzwerkadministratorinnen oder Sys- ständige EDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen, tementwicklerinnen), alleinverantwortliche Fachkraft Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekre- mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in tärinnen, Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerin- SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen nen5), Behindertenfachkraft in Ausbildung6), Hausbet- zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Frühförderin- reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss aber nen mit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischer nicht überwiegender Tätigkeit Ausbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizi- nisch-technischer Dienst MTD (zB Physiotherapeutin- Verwendungsgruppe 6: nen, Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, Biomedizi- nische Analytikerinnen) FachsozialbetreuerInnen für Altenarbeit (AA), Behin- dertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), Verwendungsgruppe 9: Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (in Tageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF), Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Ab- Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (Min- schluss oder eine vergleichbare Ausbildung notwendig destqualifikation Notfallssanitäterin), Buchhaltungs- sind, Psychotherapeutinnen nach dem Psychothera- kräfte (bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferin- piegesetz idgF nen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmänni- schem und gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin- Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c), nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besonderer vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tä- Qualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsaus- tigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzurei- bildnerinnen, Sekretärinnen mit erweitertem Aufga- hen (Arbeiterinnen und Angestellte): benbereich, Betreuerinnen mit Gruppenverantwor- A Hilfskräfte: Arbeitnehmerinnen, die einfache, sche- tung in Kindergarten und Hort7), Fachpersonal zur Be- matische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht treuung von Kinder- und Jugendwohngruppen, Kin- verrichten. dergruppenbetreuerinnen, Lern- u Freizeitbetreuerin- B Angelernte: Arbeitnehmerinnen, die einfache Tä- nen8), selbstständige9) Behindertenfachkräfte10), tigkeiten teilweise selbständig verrichten. Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterin- C Arbeitnehmerinnen mit verwertbaren und bran- nen (TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbet- chenüblichen Berufskenntnissen, die wesentliche reuerinnen mit facheinschlägigem Abschluss und Arbeitsschritte selbständig durchführen. überwiegender Tätigkeit D Arbeitnehmerinnen, die Personen koordinieren und Verwendungsgruppe 7: Teile von Arbeitsaufträgen selbständig abarbeiten. Diplom-SozialbetreuerInnen mit Altenarbeit (AA), Be- Mit Wirkung vom 1. Februar 2010 beträgt das monat- hindertenarbeit (BA), Behindertenbegleitung (BB) liche Entgelt für TMA wie folgt: und Familienarbeit (FA), Dipl. Gesundheits- und Kran- A ............................................... € 1.156,80 kenpflegepersonal (DGKP), DGKP mit Verwendung, zu B ............................................... € 1.212,00 deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendig C ............................................... € 1.266,16 ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen, D ............................................... € 1.321,37 Sachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder- garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergarten- 1 und -hortpädagoginnen, alleinverantwortliche11) Be- ) maximal 2 Jahre in dieser Verwendungsgruppe. hindertenfachkräfte10), Berufs- und Sozialpädagogin- 2 nen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruf- ) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildung lichen Rehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsaus- oder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungs- bildnerinnen mit Spezialaufgaben (zB im Behinderten- gruppe 2. bereich), Musik- und Sportförderinnen, Lern- und 3 Freizeitbetreuerinnen12), Fachkraft in der Flüchtlings- ) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 Jahren betreuung, alleinverantwortliche11)Fachkraft für die Tätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung in Betreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäfti- Verwendungsgruppe 5. gungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäf- 3b tigungsprojekten (GBP) sowie in vergleichbaren Maß- ) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerk- nahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt lichen Bereich und verrichtet handwerkliche Tätigkei- ten, zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehr- Verwendungsgruppe 8: abschluss notwendig ist. Behindertenfachkräfte10) mit Spezialaufgaben13), Bi- 4 ) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 Stunden lanzbuchhalterinnen, Sozialarbeiterinnen, EDV-Ex- Grundausbildung. – 18 –
  • 18. 5 ) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens Psychologinnen 160 Stunden Sozialarbeiterinnen 6 Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behinderten- ) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Arbeitsver- arbeit, Behindertenbegleitung hältnisses ist der Arbeitnehmerin der Zugang zur be- Diplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behinderten- rufsbegleitenden Ausbildung zu ermöglichen, wobei arbeit, Behindertenbegleitung und Familienarbeit diese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessener Zeit zu absolvieren. 11 ) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fach- 7 kraft für die Betreuung von TMA ist, wer individuelle ) Auslaufgruppe, auf aktuelle Arbeitnehmerinnen Zielplanungen bzw. Förderkonzepte erstellt, wem die einschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mit Durchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung, umfassender Ausbildung. Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich ob- 8 ) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehr- liegt. gang). 12 ) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungs- 9 ) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine Ar- gruppe 6 hinaus. beit im Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Me- 13 ) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Be- thoden selbstständig ausübt, wobei keine alleinige reich der beruflichen Integration von Menschen mit Verantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt. Behinderung sind Arbeitsassistentinnen, Berufsaus- 10 ) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfach- bildungsassistentinnen und Beraterinnen, zB Cleare- kraft ist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft in rinnen, wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindes- der Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Aus- tens 20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätig- bildung in vergleichbarem Umfang. keit überwiegend mit Behörden, Arbeitgebern sowie Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwer- mit Schulen und Schulungsträgern arbeiten. tig: Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagogin- nen, Dipl. Behindertenpädagoginnen), Sonderkinder- gärtnerinnen § 29 Gehaltstabelle Gehaltstabelle (EURO – €): gültig ab 1. Februar 2010 Verwendungsgruppen Gehalts- stufen Jahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 1– 2 1.314,20 1.378,20 1.449,70 1.520,10 1.644,20 1.765,50 1.893,40 2.062,40 2.393,70 2 3– 4 1.339,80 1.404,90 1.476,40 1.551,10 1.677,80 1.800,30 1.932,40 2.122,90 2.489,10 3 5– 6 1.365,50 1.431,60 1.506,30 1.594,80 1.726,70 1.853,30 1.989,90 2.206,50 2.609,30 4 7– 8 1.389,90 1.458,30 1.535,10 1.625,90 1.784,00 1.923,70 2.064,50 2.309,30 2.752,30 5 9–10 1.416,60 1.487,10 1.562,80 1.655,10 1.825,10 1.976,80 2.120,90 2.413,30 2.896,40 6 11–12 1.442,20 1.513,70 1.591,60 1.686,60 1.857,60 2.028,70 2.179,40 2.494,40 3.016,50 7 13–14 1.467,80 1.540,40 1.620,40 1.716,80 1.890,20 2.082,90 2.235,70 2.557,30 3.111,80 8 15–16 1.493,50 1.567,10 1.648,60 1.746,10 1.923,70 2.136,00 2.291,90 2.619,10 3.183,30 9 17–18 1.519,10 1.593,80 1.677,80 1.777,50 1.957,40 2.169,50 2.348,30 2.678,50 3.254,90 10 19–20 1.544,70 1.622,60 1.707,10 1.807,80 1.990,90 2.205,20 2.404,60 2.741,50 3.327,40 11 21–22 1.565,00 1.642,10 1.728,70 1.837,00 2.022,30 2.241,10 2.442,50 2.783,60 3.398,90 12 23–24 1.585,20 1.661,60 1.749,30 1.868,50 2.054,80 2.276,80 2.480,40 2.823,80 3.471,50 13 25–26 1.603,30 1.683,30 1.772,00 1.890,20 2.088,30 2.312,50 2.518,40 2.864,90 3.519,10 14 27–28 1.623,60 1.702,70 1.793,80 1.912,80 2.120,90 2.346,10 2.556,20 2.906,00 3.566,80 15 29–30 1.642,10 1.725,40 1.815,40 1.935,70 2.153,40 2.381,80 2.594,20 2.947,20 3.615,50 16 31–32 1.661,60 1.745,00 1.837,00 1.959,40 2.186,90 2.417,60 2.630,90 2.988,40 3.662,10 17 33–34 1.681,10 1.765,50 1.858,70 1.981,10 2.220,50 2.453,30 2.668,90 3.029,60 3.709,80 18 35–36 1.700,60 1.786,10 1.880,30 2.005,00 2.252,90 2.488,00 2.707,80 3.070,70 3.757,40 – 19 –
  • 19. § 30 Allgemeine Entgeltregelungen 1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Mindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltsta- Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. belle nach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowie nach Gehaltsstufen gegliedert. 4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt – soweit nicht anders in diesem KV geregelt – nach je- 2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- weils zwei Dienstjahren. Vorrückungen sind im gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- Dienstzettel festzuhalten. tigkeit. Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anre- 5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Ein- chenbaren Vordienstzeiten gemäß § 32. trittsdatum + Vordienstzeiten). Abweichende Rege- lungen sind über die Betriebsvereinbarung zu regeln. 3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwen- dungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, § 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen 1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (in 3) Erhöhungen für Arbeitnehmerinnen, die von der Fassung 1.1.2004) treten alle Entgeltanpassun- der Möglichkeit der Optierung gemäß § 41 gen außer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übung BAGS-KV nicht Gebrauch gemacht haben an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträ- a) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabel- ge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisher len” orientiert haben. Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durch betriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzw 2) Ist-Erhöhung für alle jene Arbeitnehmerin- Lohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. 2010. nen, für die der entgeltrechtliche Teil des Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Ge- BAGS-Kollektivvertrages zur Anwendung halts- bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. 2010 um kommt (entweder durch Überzahlung der Min- 1,0 % angehoben (kaufmännisch gerundet auf destgehaltsansätze des BAGS-Kollektivvertra- die 2. Stelle nach dem Komma). ges oder Optierung) Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener Arbeitnehmerin- b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne) nen, deren Gehälter (Löhne) über der BAGS-Gehalts- Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung tafel liegen, werden ab 1. 2. 2010 um 1,25 % angeho- 1. 2. 2010 um 1,25 % angehoben (kaufmännisch ben und auf den nächsthöheren Centbetrag gerundet. gerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma). c) Zulagen und Zuschläge Die betragsmäßig in den „alten Entgeltbestimmun- gen“ definierten Zulagen und Zuschläge werden mit Wirkung 1. 2. 2010 um 1,25 % (kaufmännisch gerundet auf die zweite Stelle nach dem Komma) erhöht. § 31 Zulagen und Zuschläge 1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gungen im Sinne der Bestimmungen des EstG zu be- (SEG-Zulage): stimmen sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingun- entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständi- gen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Be- gen Gewerkschaft abzuschließen. triebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedin- – 20 –
  • 20. Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung meh- Verwendungsgruppe 1–3: ....................... € 0,54 rerer Zuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu- schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen die in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt Verwendungsgruppe 4–9: ....................... € 0,93 der Nachtzuschlag je Arbeitsstunde gemäß § 9 Abs 2. je Arbeitsstunde mit erschwerten Bedingungen Im Falle regelmäßiger erschwerter Arbeitsbedingun- 3) Leitungs- und Funktionszulagen: gen kann unter Berücksichtigung der angeführten Die Zulage für eine Stationsleitung (lt GUKG) beträgt Stundensätze eine Pauschale vereinbart werden. € 534,50 / Vollzeitmonat. Im Falle überwiegend erschwerter Arbeitsbedingun- Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über der gen gebührt eine monatliche SEG-Pauschale Stationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinba- rung zu regeln. in den Verwendungsgruppen 1–3 von ...... € 87,18 und Die Zulage für die Leitung von Sozialökonomischen in den Verwendungsgruppen 4–9 von ...... € 152,28 Beschäftigungsbetrieben (SÖB) und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichen Überwiegend erschwerte Arbeitsbedingungen liegen Personal- und Budgetverantwortungen betraut ist, vor, wenn mehr als 80 % der Arbeitszeit unter diesen beträgt zumindest € 262,89 /Vollzeitmonat. Bedingungen gearbeitet wird. Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG- Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68 € 46,58 / Gruppe für ein Vollzeitmonat. Abs 5 Z 5 EStG). Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädago- ginnen) erhalten in Sonderkindergärten monatlich ei- 2) Sonn- und Feiertagszuschläge: ne Zulage von € 154,39. Arbeitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen be- Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Be- schäftigt werden, gebührt zusätzlich zum Entgelt ge- trieb zu regeln. mäß § 9 Abs 5 ARG ein Zuschlag in der Höhe von Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem € 3,73 pro Arbeitsstunde. Für Außendiensteinsätze 6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend ab in den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgt der Sonn- dem 2. Tag. tagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlag beträgt 60 % des Grundstundenlohnes. § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt 1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofern maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen. sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens 3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenba- 19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochen- ren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht fach- arbeitszeit unter 19 Stunden, erfolgt eine Aliquotie- einschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre. rung. (19 Wochenstunden = 100 %). Facheinschlägi- ge Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbst- 4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlage ständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind bei der Arbeitgeberin folgenden Monatsersten, ange- nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn In- rechnet. halt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch ei- ne entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden. 5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten. 2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlä- gige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht – 21 –
  • 21. § 33 Lehrlinge Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt: Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehr- Tabelle ab lings bzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativen 1. 2. 2010 Berufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schü- im 1. Lehrjahr .................................. € 430,08 ler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Er- im 2. Lehrjahr .................................. € 591,39 füllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat das Un- im 3. Lehrjahr .................................. € 734,39 ternehmen zu bevorschussen bzw zu ersetzen. im 4. Lehrjahr .................................. € 1.010,53 § 34 Fortbildung Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertie- Die Bildungsveranstaltung ist Arbeitszeit inklusive der fung der Qualifikation in der bereits ausgeübten beruf- Wegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrts- lichen Tätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit zeit überschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, die die Erlernung eines anderen als des gegenwärtigen länger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor Beginn ausgeübten Berufes zu verstehen. Einvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzu- Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme an stellen. einer Bildungsveranstaltung durch eine Bescheini- b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- gung des Bildungsträgers nachzuweisen. Näheres geber und Arbeitnehmerin vereinbart werden, ist vor kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung alle anfallenden Kosten vom Arbeitgeber zu bezahlen. herzustellen. § 35 Supervision Arbeitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen und Die Arbeitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzen therapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitneh- der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber sind in merinnen, die in einer besonderen Belastungssitua- einer Betriebsvereinbarung zu regeln. tion stehen, haben Anspruch auf Supervision. Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und des Zieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber. § 36 Sabbatical 1) Die Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, ein- b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- vernehmlich mit dem Arbeitgeber unter folgenden Be- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Brut- dingungen 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Mona- (=Sabbatical) zu machen: ten dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufs- pause in Anspruch nimmt. a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten wer- den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Brut- c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werden toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brutto- dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- entgelts verrechnet, wobei in den letzten 12 Monaten se in Anspruch nimmt. dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- se in Anspruch nimmt. – 22 –
  • 22. d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten wer- Ansparphase. Die Arbeitnehmerin genießt für die den statt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Brut- Dauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündi- toentgelts verrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten gungsschutz ausgenommen Kündigungsgründe im dieses Zeitraumes die Arbeitnehmerin die Berufspau- Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbat- se in Anspruch nimmt. icals ist die Schriftform erforderlich. e) Andere Modelle können zwischen Arbeitgeber und 2) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden. Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus- Sollte das Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit- bzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden, guthaben an Normalarbeitszeit sind ohne Berechnung sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu ver- des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzah- rechnen. Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hat len. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Ar- die Arbeitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäfti- beitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Erben. gung im selben Stundenausmaß wie vor Beginn der § 37 Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebs- über Auftrag des Arbeitgebers ihren Dienstort zur vereinbarung festgelegt werden, in welchem Umfang Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. und in welcher Höhe der Arbeitnehmerin für die Dienstreise eine Entschädigung gebührt. § 38 Altersteilzeit 1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herab- kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Ar- setzung der Normalarbeitszeit. beitnehmerin Altersteilzeit gemäß AIVG vereinbart werden. 4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeits- zeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase 2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist des vollen Einkommens und des herabgesetzten Ein- von der Arbeitnehmerin mindestens sechs Wochen kommens zu aliquotieren. vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Die 5) Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag der Arbeitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Aus- Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der He- tritt und bei berechtigter Entlassung bestehende Zeit- rabsetzung anzugeben. guthaben an Normalarbeitszeit, sind ohne Berech- nung des im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags aus- 3) Arbeitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterlie- zuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod gen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung den Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abferti- Erben. § 39 Kündigung 1) Für Arbeitnehmerinnen, auf deren Arbeitsverhält- 2) Für Arbeitnehmerinnen, die nicht unter das Ange- nis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt be- stelltengesetz fallen, gilt beiderseits eine Kündigungs- züglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 frist von vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitig Angestelltengesetz. auszusprechen, dass das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der Kündigungsfrist zum Ende einer Kalender- woche endet. – 23 –
  • 23. Nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum setz fallen, die Bestimmungen des § 20 Angestellten- selben Arbeitgeber von drei Jahren gelten auch für Ar- gesetz. beitnehmerinnen, die nicht unter das Angestelltenge- § 40 Verfall von Ansprüchen 1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen 2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpau- binnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem schale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils ab Verfall geltend gemacht werden. Liegen keine Arbeits- Ende des Kalenderjahres bzw ab Ende des Arbeitsver- zeitaufzeichnungen vor, gelten für Ansprüche, die sich hältnisses. aus Lage und Umfang der Arbeitszeit ergeben, die all- gemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB. § 41 Übergangsbestimmungen 1) Arbeitszeit Bereich: Insoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausen Kindergärtnerinnen auf die Arbeitszeit bereits vor In-Kraft-Treten dieses Hortpädagoginnen Kollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoar- Sonderkindergärtnerinnen beitszeit als 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkür- Sonderhortpädagoginnen ....................... 92 % zung auf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages ge- Pflegeeltern ........................................ 100 % regelte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits- Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozent- zeit anzurechnen. werte in 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % he- Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzun- rangeführt. gen der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tre- A) Neue Arbeitsverhältnisse tens des Kollektivvertrages die wöchentliche Normal- Arbeitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten die- arbeitszeit mehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sich ses Kollektivvertrages begründet werden, unterliegen diese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zur allen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Erreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlich 38 Stunden. zu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum Ausgenommen hievon sind Arbeitnehmerinnen in der KV der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten Ar- Sparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese muss beitnehmerinnen zu ermitteln. Das Einstiegsgehalt die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung, durch Re- berechnet sich aus der entsprechenden KV-Einstufung gelung per Betriebsvereinbarung, bis längstens des Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vor- 31. 12. 2008 vollzogen sein. herigen Berechnung ergebenden relativen Minusdiffe- renz. Die Angleichung an den KV erfolgt innerhalb der 2) Entgelt Restlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelfer- Alle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oder innen bis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbe- durch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kol- stimmungen. Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgt lektivverträge, Regelungen des öffentlichen Dienstes, die Einstufung nach KV. etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und wer- B) Bestehende Arbeitsverhältnisse den durch die folgenden Regelungen ersetzt. Für Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis vor Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015 In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründet folgende Startstruktur: wurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme der Ab 2004 bis 31. 12. 2008: Bestimmungen des Bereich: § 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereit- OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 % schaft, Wien ................................................ 98 % § 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale, Steiermark, Kärnten ............................. 96 % § 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrar- NÖ, Burgenland ................................... 95 % beitsvergütung, – 24 –
  • 24. § 13 Abs 1: Rufbereitschaft, Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit den § 26: Urlaubszuschuss und Weihnachts- in diesem KV festgelegten Entgelten werden eine Ist- remuneration, Vergleichssumme und eine KV-Vergleichssumme ge- § 28: Verwendungsgruppen, bildet. In diese Vergleichssummen sind all jene be- § 29: Gehaltstabelle, trieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile einzu- § 30: allgemeine Entgeltregelungen, rechnen, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt § 31: Zulagen und Zuschläge und werden. § 32: Anrechnung von Vordienstzeiten Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- und für Gehalt Nachtdienstzulagen. Jede Arbeitnehmerin hat einmalig, einseitig das Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin Recht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In- binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses KV Kraft-Treten dieses KV zu entscheiden, ob sie auch in über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichs- die oben angeführten Bestimmungen dieses KV op- summe und KV-Vergleichssumme eine schriftliche In- tiert oder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen formation auszuhändigen. verbleibt. Gibt die Arbeitnehmerin keine Optierungs- Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmun- erklärung ab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Ent- gen: geltbestimmungen. Die Wirksamkeit der Optierung Bei Arbeitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, in tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nach ihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben, dem 1. 7. 2004 der BAGS beitreten und somit diesem erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgelt- KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin dieses Recht bedingungen entsprechend der vereinbarten Ist- der Optierung innerhalb von 6 Monaten nach Wirk- Lohn-/Gehaltserhöhung. samkeit des KV für diesen Betrieb. Danach ist ein Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des KV be- Wechsel in die Entgeltbestimmungen des KV nur im zahlte Ist-Lohn/-gehalt (das sind all jene betriebli- Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. chen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zei- Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen ten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Mindestlohn. und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses KV: § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Für Arbeitnehmer/innen die sich dafür ent- Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhal- scheiden, gelten folgende Bestimmungen: ten und gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungen Liegt die Ist-Vergleichssumme über der KV-Ver- nach den Bestimmungen des § 16 dieses KV. gleichssumme, erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsan- Dies bedeutet, dass der nach diesem KV geregelte er- passung entsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/ höhte Urlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jähri- Gehaltserhöhung. ger Betriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15- Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver- jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktage gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesen als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum Zusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnen Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer- sind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analo- innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu- gen Regelungen im stationären Bereich. Auf den ge- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in setzlich vorgesehenen Anspruch auf 36 Werktage gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen. nach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisheri- Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe gen Zusatzurlaubsregelungen keine Anrechnung von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. mehr. Nach In-Kraft-Treten des KV sind günstigere Vereinba- 3) Übergangsbestimmung zu § 22 Vorberei- rungen weiterhin abschließbar. tungszeit Als Grundlage für die Optierungsentscheidung Für Arbeitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungsein- sind alle Arbeitnehmerinnen fiktiv in die Verwen- richtungen lt § 22 ist zuerst die Arbeitszeitverkürzung dungsgruppen und Gehaltsstufen nach den Bestim- lt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführen mungen dieses KV einzustufen; unabhängig von der und im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorberei- bestehenden Ist-Entlohnung. tungszeit laut § 22 Abs 1 umzusetzen. – 25 –
  • 25. § 41a Zusätzliche Optierung Die Arbeitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jähr- bauen. Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich in lich die Möglichkeit bis 30. September, einseitig mit- gleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen. tels Antrag an den Arbeitgeber in die Entgeltbestim- Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhe mungen des Kollektivvertrages zu optieren, wobei von € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind. die Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner des Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichen Folgejahres beginnt. Vereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschläge Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der KV-Ver- und Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofern gleichssumme, so ist der so ermittelte Differenzbetrag sie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäß als Abzugsbetrag vom jeweiligen KV-Gehalt bis zum § 97 Abs 1 ArbVG geregelt sind. Jahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelfer- innen ist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzu- § 41a gilt ab 1. Jänner 2007 § 42 Schiedskommission Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Aus- Entscheidungsfindung: legung dieses KV ergeben wird eine Schiedskommis- Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit aller sion eingerichtet. vier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen können Anträge an die Schiedskommission sind an die Ge- nur einstimmig getroffen werden. schäftsstelle der BAGS zu stellen. Die BAGS hat die Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst bin- vertragsabschließenden Gewerkschaften umgehend nen sechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu be- zu informieren und die Schiedskommission einzube- handeln und diesen innerhalb von vier Monaten ab rufen. Einlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entschei- dung der Schiedskommission ist dem Antragsteller Zusammensetzung: schriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entschei- Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterin- dung bekannt zu geben. nen (Beisitzer) der BAGS und aus zwei Vertreterinnen Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine der (Beisitzer) der vertragsabschließenden Gewerkschaf- Parteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. ten. Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung ab- Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen der zuwickeln. Verschwiegenheitspflicht. Die BAGS und die vertragsschließenden Gewerkschaf- ten verpflichten sich, jeweils eine Liste von Beisitzern mit mindestens sechs Personen zu führen. Wien, am 22. Jänner 2010 – 26 –
  • 26. FÜR DIE BERUFSVEREINIGUNG VON ARBEITGEBERN FÜR GESUNDHEITS- UND SOZIALBERUFE Dir. Wolfgang Gruber Mag. (FH) Erich Fenninger Vorsitzender und Schriftführer Verhandlungsführer Arbeitgeber/innen ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wolfgang Katzian Karl Proyer Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt” Klaus Zenz Reinhard Bödenauer Wirtschaftsbereichsvorsitzender Stv. Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT VIDA Rudolf Kaske Willibald Steinkellner Vorsitzender Bundessektionsvorsitzender GEWERKSCHAFT VIDA Bundessektion für Soziale, persönliche Dienste und Gesundheitsberufe Alfred Klair Michaela Guglberger Bundessektionssekretär Bundesfachgruppensekretärin – 27 –