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Foto- und Urheberrecht
1. „Recht am eigenen Bild,
Foto- und Urheberrecht“
Veranstaltung der IHK Siegen am 8. April 2016
Dauer: 10.00 – 12.00 Uhr
2. Inhalt / Übersicht
I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
3. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
4. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheberrecht regelt Rechte & Pflichten von Urheber &
Rechteinhabern an ihrenWerken
▪ Urheberrechtlich geschützteWerke sind persönliche geistige
Schöpfungen auf dem Gebiet von Literatur,Wissenschaft und
Kunst (§§ 1, 2 UrhG)
5. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheberrecht entsteht kraft Gesetzes mit Vollendung /
Verkörperung desWerks
▪ also z.B., wenn
▪ ein Bild gemalt,
▪ einText geschrieben,
▪ ein Foto geschossen oder
▪ einVideo aufgenommen
wird
7. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheber allein entscheidet, wer was wann wozu & wie lange
mit seinemWerk machen darf
▪ stets konkretes Werk in seiner individuellen Ausgestaltung
geschützt, nicht sein Inhalt (Ausnahme: fiktive Geschichten /
Romane)
▪ auch sog. „kleine Münze“ geschützt (z.B. kurzeWerbetexte,
Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.)
8. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ Urheberrecht als solches nicht übertragbar
▪ Urheberrecht lediglich vererbbar
▪ aber: Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden
(sog. Lizenzen)
9. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
▪ generelle Schutzdauer: bis 70 Jahre nachTod des Urhebers
▪ Ausnahme: Schutzdauer von Fotos bis 50 Jahre nach
erstmaligem Erscheinen
10. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
11. I. Urheberrecht
2. Werkarten
▪ unterschiedliche Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG), z.B.
▪ Texte
▪ Fotos
▪ Grafiken
▪ Filme
▪ Musik
▪ Werke derTanzkunst
▪ Gemälde
▪ Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art
12. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
13. I. Urheberrecht
3. Schöpfungshöhe
▪ Voraussetzung für Entstehung des Urheberrechts: ausreichende
Schaffenshöhe (oder auch Schöpfungshöhe)
▪ persönliche geistige Schöpfung ✓
▪ alltägliche, routinemäßige Leistung
▪ nicht Quantität, sondern eher Qualität entscheidend
▪ Beispiel:
▪ Online-Produktbeschreibung ✓
▪ einzelnerTweet
14. I. Urheberrecht
3. Schöpfungshöhe
▪ Sonderfall Fotos: unabhängig von der Qualität eines Fotos unterfällt
jede Aufnahme dem urheberrechtlichen Schutz
▪ auch bloße Schnappschüsse aus dem Urlaub oder von Partys
▪ kein Urheber-, aber Leistungsschutzrecht z.B. für
▪ Hersteller von Lichtbildern, § 72 UrhG
▪ ausübenden Künstler, §§ 73 ff. UrhG
▪ Tonträgerhersteller, §§ 85, 86 UrhG
▪ Sendeunternehmer, § 87 UrhG
▪ Datenbankhersteller, §§ 87a ff. UrhG
15. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
16. I. Urheberrecht
4. Rechte des Urhebers
▪ Urheber hat Recht auf
▪ Veröffentlichung
▪ Bezeichnung als Urheber
▪ Unterlassen von Bearbeitungen, Umgestaltungen oder sonstigen
Beeinträchtigungen
▪ öffentlicheWiedergabe
▪ Vervielfältigung
▪ Verbreitung
17. I. Urheberrecht
4. Rechte des Urhebers
▪ bei Rechtsverletzung versch. Reaktionsmöglichkeiten
▪ Abmahnung
▪ einstweiligeVerfügung
▪ Klageverfahren
▪ neben zivilrechtlichen Ansprüchen ggf. auch strafrechtliche
Sanktionen möglich (bei Straftaten z.B. Geld- oder bis zu 3 Jahre
Freiheitsstrafe; bei Ordnungswidrigkeiten Geldbuße bis zu
50.000 €)
18. I. Urheberrecht
4. Rechte des Urhebers
▪ Urheber hat insbesondere Anspruch auf
▪ Beseitigung / Unterlassung des Rechtsverstoßes
▪ Auskunft (zur Ermittlung der evtl. Schadenshöhe)
▪ Schadensersatz (setzt schuldhaftes Handeln voraus; ggf. auch
Schmerzensgeld möglich)
▪ Vernichtung / Überlassung (z.B. von Plagiaten von Markenartikeln)
19. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
20. I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Urheberrecht gilt nicht grenzenlos
▪ in D gibt es div. Beschränkungen
▪ zeitlich
▪ räumlich
▪ inhaltlich
21. I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Beispiel zeitliche Schranke: Schutzdauer von max. 70 bzw. 50
Jahren
▪ Beispiel vorübergehendeVervielfältigung: Kopie in
Arbeitsspeicher des Computers bei Betrachten eines Online-
Bildes
22. I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ inhaltliche Schranken für
▪ Allgemeinheit (z.B. Zitaterecht, Privatkopie)
▪ Medien (z.B. öffentl. Reden, Berichterstattung)
▪ Gerichte, Behörden, Kirchen & Schulen (z.B. Exemplar für
Prozessakte, Kopie für Nutzung im Unterricht)
▪ bestimmte Branchen (z.B. Galerien, Auktionshäuser,
Elektrofachhandel)
23. I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Zitaterecht:
▪ Zitat muss Beleg für eigene Leistung sein
▪ eigene Leistung muss im Vordergrund stehen
▪ Zitat muss als solches gekennzeichnet werden
▪ Werke oderWerkteile können zitiert werden (Groß- / Kleinzitat)
▪ Zitat muss Quellenangabe enthalten
▪ Beispiel: „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus
einemText oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“
(Quelle:Wikipedia, de.wikipedia.org/wiki/Zitat)
24. I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Zitat Beispiel:
▪ „Ein Zitat […] ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einemText
oder ein Hinweis auf eine bestimmteTextstelle.“
(Quelle:Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat, 10.03.2016,
09:15 Uhr)
25. I. Urheberrecht
5. Schranken des Urheberrechts
▪ Bearbeitung fremder Werke:
▪ Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung
erforderlich
▪ sog. „Verblassen-Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn
Züge des ursprünglichenWerks nur noch schwach
durchschimmern
▪ durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk
entstehen
▪ Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist,
desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen
26. I. Urheberrecht
1. Grundlagen
2. Werkarten
3. Schöpfungshöhe
4. Rechte des Urhebers
5. Schranken des Urheberrechts
6. Checklisten
27. I. Urheberrecht
6. Checklisten
▪ Checkliste: zulässige Inhalte fürWebsites
▪ selbst geschaffene Inhalte (die nicht gegen Gesetze verstoßen oder
sittenwidrig sind)
▪ fremde Inhalte mit Einwilligung für konkretenVerwendungszeck
(z.B. für Print- und / oder Online-Nutzung etc.)
▪ Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe (Abgrenzung schwierig)
▪ sog. gemeinfreie Inhalte (z.B. Urteils- oder Gesetzestexte)
▪ Zitate (nur als Beleg für eigene Leistung, mit Kennzeichnung &
Quellennachweis)
▪ Personen-Fotos mit Einwilligung des / der Abgebildeten
28. I. Urheberrecht
6. Checklisten
▪ Checkliste: Inhalte einer Lizenzvereinbarung
▪ Leistungsbeschreibung (möglichst detailliert)
▪ zeitlicheAspekte (begrenzt oder unbegrenzt?)
▪ räumliche Aspekte (Stadt? einzelnes Bundesland? deutschland-,
europa- oder weltweit?)
▪ Medien (print und / oder online?)
▪ Nutzungsrecht (einfach oder ausschließlich?)
▪ unbekannte Nutzungsart (Einräumung noch unbekannter
Nutzungsarten in der Regel unzulässig)
29. II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
30. II. Bildrecht
1. Einführung
▪ alle Menschen haben in D das Recht am eigenen Bild
▪ Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten allg.
Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG)
▪ freie Entscheidung, ob ein Foto aufgenommen wird und wofür
es verwendet werden soll
31. II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
32. II. Bildrecht
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
▪ Fotos von Personen, auf denen diese erkennbar abgebildet sind,
bedürfen stets der vorherigen Zustimmung (§ 22 KunstUrhG)
▪ „erkennbare Abbildung“ schon dann, wenn Person theoretisch
erkannt werden kann (tatsächliches Erkennen nicht erforderlich)
▪ Erkennbarkeit kann sich auch durch Begleitumstände ergeben, z.B.
▪ Ort
▪ Zeit
▪ Begleitperson(en)
▪ Tätowierung(en)
▪ Bildunterschrift
33. II. Bildrecht
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
▪ Ausnahmen vom Einwilligungsgrundsatz (§ 23 KunstUrhG):
▪ Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (z.B. Politiker-
Auftritt)
▪ Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z.B. Urlaubsfoto
vom Aachener Dom)
▪ Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichenVorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (z.B.
Konzert, Fußballspiel)
▪ Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient (z.B. Foto zur Illustration eines wissenschaftlichenTextes)
34. II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
35. II. Bildrecht
3. Fotos von Promis
▪ Prinzip: Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen (gem.
§§ 22, 23 KunstUrhG)
▪ Einschränkung: Fotos von Prominenten / Personen des
öffentlichen Lebens
36. II. Bildrecht
3. Fotos von Promis
▪ „Dreiteilung“:
▪ sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte („A-Promis“):
Fotos in der Regel ohne Einwilligung erlaubt, nur Privat- /
Intimsphäre geschützt
▪ sog. relativen Personen der Zeitgeschichte (durch bestimmtes
Ereignis bekannte Personen): Fotos ohne Zustimmung nur im
Zusammenhang mit Ereignis erlaubt
▪ Menschen „wie Du & ich“: Fotos nur ausnahmsweise ohne
Zustimmung erlaubt (§§ 22, 23 KunstUrhG)
37. II. Bildrecht
3. Fotos von Promis
▪ Dreiteilung nicht „in Stein gemeißelt“, dient als
Orientierungshilfe
▪ Faustformel: je bekannter ein Mensch ist, desto eher darf er
ohne Einwilligung fotografiert werden
▪ im Zweifel: schriftliche Einwilligung einholen
38. II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
39. II. Bildrecht
4. Fotos von Minderjährigen
▪ bei Fotos von Minderjährigen muss differenziert werden
▪ Anfertigung des Fotos
▪ Verwendung des Fotos
▪ Anfertigung des Fotos: Minderjährigen können selbst
einwilligen (kein Rechtsgeschäft)
40. II. Bildrecht
4. Fotos von Minderjährigen
▪ Verwendung des Fotos:
▪ unter 14 Jahren: Erziehungsberechtigte müssen gefragt werden
▪ zwischen 14 & 18 Jahren: Jugendlichen können ggf. selbst
zustimmen (Einsichtsfähigkeit)
▪ ab 18 Jahren:Volljährigkeit, eigene Entscheidung
41. II. Bildrecht
4. Fotos von Minderjährigen
▪ Grenze von 14 Jahren nicht festgelegt, dient als
Orientierungshilfe
▪ bei Jugendlichen primär auf individuelle Einsichtsfähigkeit
abzustellen
▪ im Zweifel: schriftliche Einwilligung von
Erziehungsberechtigten einholen
42. II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
43. II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ Urheber hat grdsl. Anspruch auf Nennung als Urheber
▪ Praxis-Problem beiVerwendung fremder Fotos auf Websites:
Anbringung der Urheberkennzeichnung
▪ insoweit unproblematisch:Verwendung selbst aufgenommener
Fotos (eigene Entscheidung, ob Kennzeichnung oder nicht)
44. II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ uneinheitliche Rechtsprechung:
▪ Angabe an zentraler Stelle ausreichend (z.B. Impressum)
▪ Kennzeichnung in „unmittelbarer Nähe“ des Fotos (z.B.
Bildunterschrift)
▪ Nennung des Urhebers im Bild selbst (z.B. durch Signatur,
Wasserzeichen etc.)
▪ Urheberangabe im Dateinamen, wenn Bild durch Eingabe der
URL direkt abrufbar (Einzelentscheidung, von 2. Instanz
aufgehoben)
48. II. Bildrecht
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
▪ Praxistipp Urheberkennzeichnung:
▪ Vorgaben des Urhebers / Rechteinhabers befolgen
▪ im Zweifel jeweils in unmittelbarer Nähe jedes einzelnen
Bildes (z.B. Bildunterschrift)
▪ Urhebernennung im Dateinamen wohl nicht nötig
49. II. Bildrecht
1. Einführung
2. Einwilligungsgrundsatz & Ausnahmen
3. Fotos von Promis
4. Fotos von Minderjährigen
5. Exkurs: Urheberkennzeichnung
6. Spezialproblem: Social Media
50. II. Bildrecht
6. Spezialproblem: Social Media
▪ Praxis-Problem: Wertungswiderspruch in den AGB der sozialen
Netzwerke auf der einen & z.B. Stock-Foto-Anbietern auf der
anderen Seite
▪ Stock-Fotos: „normale“ Lizenzen lassen oftmals die Weitergabe
bzw. die Veröffentlichung auf anderen als derWebsite des
Rechteerwerbers nicht zu
▪ Soziale Medien: regelmäßig AGB-Klauseln, welche die
Übertagung der Rechte an allen Nutzer-Inhalten fordern
51. II. Bildrecht
6. Spezialproblem: Social Media
▪ Konsequenzen für die Praxis:
▪ immer die exakten Lizenzbestimmungen beachten!
▪ im Zweifel vorab mit Urheber / Rechteinhaber klären, wofür
genau das jeweilige Material genutzt werden kann
▪ Vorsicht vor Nutzung von Social Plugins auf Sites mit
Bildmaterial ohneWeitergabe- / Social-Media-Klausel
▪ ideal: Erwerb von lizenzfreiem Material oder speziellen Social-
Media-Lizenzen