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1 von 7
1. Struktur (Phasen) der kardiologischen
Rehabilitation in Deutschland
2. Entwicklung, Einrichtung und
Anerkennung der Herzgruppen in RLP
3. Gesetzliche Grundlagen des Rehasports
in Deutschland
4. Rahmenvereinbarungen Rehasport
5. Rechts-, Versicherungs- und
Haftungsfragen
6. Der Landesverband
Ärztliche Aufklärungspflicht
vor Aufnahme Übungsbetrieb
• Aufklärung durch den Arzt grundsätzlich vor
therapeutischen Maßnahmen (abgeleitet aus Art. 2
Abs. 1 und 2 GG Selbstbestimmungsrecht des
Menschen)
• Patient ist in groben Zügen über Art, Inhalte, Ziele
und mögliche Risiken aufzuklären
• Aufklärung kann durch den Hausarzt und/oder den
verantwortlichen Gruppenarzt erfolgen
• Der Gruppenarzt kann bei Zustimmung des Patienten
den ÜL bitten, an dem Aufklärungsgespräch als Zeuge
teilzunehmen
Verantwortungsbereiche /
Haftungsprobleme
• Verein: ordnungsgemäße Organisation, Einsatz
qualifizierter Ärzte sowie entsprechend ausgebildeter
ÜL (sog. Auswahlverschulden), Sportstätten
• Verordnender Arzt: Eingangs- und
Kontrolluntersuchungen
• Gruppenarzt: Entscheidung über Belastungsfähigkeit
des TN, Zuordnung in die richtige Gruppe,
Notfallausrüstung
• Übungsleiter: Bewegungsprogramm (nach
Abstimmung mit Gruppenarzt), Befolgen ärztlicher
Anordnungen, unverzügliche Meldung von
Auffälligkeiten beim TN an Gruppenarzt
Aufgaben des HG-Arztes I
bei Anwesenheit während Übungsbetrieb
11.2
Beim Rehabilitationssport in Herzgruppen ist grundsätzlich die ständige, persönliche Anwesenheit
eines betreuenden Arztes bzw. einer Ärztin (im Weiteren Herzgruppenarzt/-ärztin) während der
Übungsveranstaltungen erforderlich. Die ständige Anwesenheit gilt auch bei einer Betreuung von
maximal drei parallel stattfindenden Herzgruppen in räumlicher Nähe (z. B. in Dreifach-Sporthallen) als
erfüllt. Beim Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche
Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin während der Übungsveranstaltungen
zwingend erforderlich.
Ihre Aufgabe ist es,
• sich über die aktuellen Untersuchungsbefunde der Teilnehmenden zu informieren
• auf der Grundlage aktueller Untersuchungsbefunde die auf die Einschränkungen sowie auf den
Allgemeinzustand des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen abgestimmten Übungen
festzulegen
• zu Beginn jeder Übungsveranstaltung die Belastbarkeit durch Befragung festzustellen
• das Training in Absprache mit der Übungsleitung zu gestalten
• während der Übungen die Teilnehmenden zu überwachen
• den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu beraten
• den medizinischen und psychosozialen Betreuungs- und Beratungsbedarf einschließlich der Vermittlung
von regelmäßigen gesundheitsrelevanten Informationen z. B. zur Medikation sowie zum Risikofaktoren-
management und zu Gesundheitsbildungsmaßnahmen in einem geeigneten Rahmen sicherzustellen
• die bedarfsabhängige Kontaktaufnahme mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zum verbesserten
Informationsaustausch zu gewährleisten. Die abgestimmten Belastungsvorgaben einschließlich der
Befunde sowie besondere Hinweise wie Einschränkungen usw. sind schriftlich zu dokumentieren.
* Seit dem 31. Juli 2017 ist es Anbietern von Herzgruppen möglich, nur noch eine ärztliche Betreuung für maximal drei
parallel stattfindende Herzgruppen in räumlicher Nähe zu stellen
11.3
Abweichend von Ziffer 11.2 kann der Rehabilitationssport in Herzgruppen ohne die ständige ärztliche
Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin in Abstimmung mit der Übungsleitung sowie
nach Bedarf der Teilnehmenden durchgeführt werden.
Mindestens alle sechs Wochen hat der Herzgruppenarzt bzw. die -ärztin die Herzgruppe persönlich
zu visitieren. Auf der Grundlage der aktuellen medizinischen Befunde, des individuellen
Krankheitsgeschehens und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmenden und in Abstimmung mit der
Übungsleitung ist über ein kürzeres Intervall zu entscheiden. Die Anwesenheit in der Herzgruppe ist
schriftlich zu dokumentieren.
Neben den ärztlichen Aufgaben nach Ziffer 11.2 hat der Herzgruppenarzt bzw. die -ärztin im
Wesentlichen folgende Aufgaben wahrzunehmen (Ausnahme: Befragung zu Beginn jeder
Übungsveranstaltung):
• Zuordnung von neuen Teilnehmenden zu den einzelnen Gruppen. Dies muss grundsätzlich im
persönlichen Gespräch erfolgen, nur in seltenen und begründeten Ausnahmefällen auch nach Aktenlage.
• Abstimmung mit der Übungsleitung über Intensität und Art des Bewegungstrainings, je nach
Beschwerdebild der Teilnehmenden und aktuellen medizinischen Befunden (z. B. Belastungs-EKG,
Echokardiographie etc.).
• Beratung der Teilnehmenden (medizinisch, psycho-sozial, Lebensstil) und Übungsleitenden während der
Übungsveranstaltungen und auf Anfrage z. B. telefonisch.
• Beurteilung aktueller Untersuchungsbefunde und von Veränderungen hinsichtlich des
Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit der Teilnehmenden sowie entsprechenden Anpassungen an
das Bewegungstraining in Abstimmung mit der Übungsleitung.
Aufgaben des HG-Arztes II
ohne ständige Anwesenheit im Rahmen mindestens sechswöchiger Visitationen
Aufgaben des ÜL
während Übungsbetrieb
12.1
Beim Rehabilitationssport müssen die Übungen von Übungsleitern bzw. -leiterinnen geleitet werden, die
aufgrund eines besonderen Qualifikationsnachweises die Gewähr für eine fachkundige Anleitung
und Überwachung der Gruppen bieten. Die Inhalte der Qualifikationsnachweise sind mit den
Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR abzustimmen. Als Maßstab für die Anerkennungspraxis dienen die
Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport in der jeweils gültigen Fassung.
12.2
Die für den Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen eingesetzten Übungsleiter und -leiterinnen
müssen darüber hinaus die dafür erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ein
erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachweisen.
Versicherungsschutz
Versicherungsschutz gegenüber dem Unfall- und Haftpflichtrisiko bieten
die Sportversicherungsverträge der regionalen Sportbünde. Umfang:
Dauer der Veranstaltung, direktes Wegerisiko. Voraussetzungen:
vereinssportliche Betätigung, Vereinsmitgliedschaft.
Patienten: sind als Mitglied sportversichert, wenn die HG als
eigenständiger Verein oder Abteilung Mitglied im Sportbund ist.
Achtung: Für Nichtmitglieder: separate Versicherung notwendig und
über die Sportversicherungen der Sportbünde möglich (oder Meldung
als Kurs an das Bildungswerk des LSB). Das kardiale Risiko ist nicht
mitversichert.
Übungsleiter: haftpflichtversichert über Trägerverein, gleichgültig ob
entgeltlich oder unentgeltlich tätig.
Gruppenarzt/Rettungskraft: dito, mit Ausnahme Berufshaftpflichtrisiko
(für nicht mehr berufstätige Ärzte oder Ärzte, deren Berufshaftpflicht
die HG-Tätigkeit nicht inkludiert, bietet der Landesverband eine
kostengünstige Heilwesenhaftpflicht an).

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  • 1. 1. Struktur (Phasen) der kardiologischen Rehabilitation in Deutschland 2. Entwicklung, Einrichtung und Anerkennung der Herzgruppen in RLP 3. Gesetzliche Grundlagen des Rehasports in Deutschland 4. Rahmenvereinbarungen Rehasport 5. Rechts-, Versicherungs- und Haftungsfragen 6. Der Landesverband
  • 2. Ärztliche Aufklärungspflicht vor Aufnahme Übungsbetrieb • Aufklärung durch den Arzt grundsätzlich vor therapeutischen Maßnahmen (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG Selbstbestimmungsrecht des Menschen) • Patient ist in groben Zügen über Art, Inhalte, Ziele und mögliche Risiken aufzuklären • Aufklärung kann durch den Hausarzt und/oder den verantwortlichen Gruppenarzt erfolgen • Der Gruppenarzt kann bei Zustimmung des Patienten den ÜL bitten, an dem Aufklärungsgespräch als Zeuge teilzunehmen
  • 3. Verantwortungsbereiche / Haftungsprobleme • Verein: ordnungsgemäße Organisation, Einsatz qualifizierter Ärzte sowie entsprechend ausgebildeter ÜL (sog. Auswahlverschulden), Sportstätten • Verordnender Arzt: Eingangs- und Kontrolluntersuchungen • Gruppenarzt: Entscheidung über Belastungsfähigkeit des TN, Zuordnung in die richtige Gruppe, Notfallausrüstung • Übungsleiter: Bewegungsprogramm (nach Abstimmung mit Gruppenarzt), Befolgen ärztlicher Anordnungen, unverzügliche Meldung von Auffälligkeiten beim TN an Gruppenarzt
  • 4. Aufgaben des HG-Arztes I bei Anwesenheit während Übungsbetrieb 11.2 Beim Rehabilitationssport in Herzgruppen ist grundsätzlich die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes bzw. einer Ärztin (im Weiteren Herzgruppenarzt/-ärztin) während der Übungsveranstaltungen erforderlich. Die ständige Anwesenheit gilt auch bei einer Betreuung von maximal drei parallel stattfindenden Herzgruppen in räumlicher Nähe (z. B. in Dreifach-Sporthallen) als erfüllt. Beim Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin während der Übungsveranstaltungen zwingend erforderlich. Ihre Aufgabe ist es, • sich über die aktuellen Untersuchungsbefunde der Teilnehmenden zu informieren • auf der Grundlage aktueller Untersuchungsbefunde die auf die Einschränkungen sowie auf den Allgemeinzustand des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen abgestimmten Übungen festzulegen • zu Beginn jeder Übungsveranstaltung die Belastbarkeit durch Befragung festzustellen • das Training in Absprache mit der Übungsleitung zu gestalten • während der Übungen die Teilnehmenden zu überwachen • den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu beraten • den medizinischen und psychosozialen Betreuungs- und Beratungsbedarf einschließlich der Vermittlung von regelmäßigen gesundheitsrelevanten Informationen z. B. zur Medikation sowie zum Risikofaktoren- management und zu Gesundheitsbildungsmaßnahmen in einem geeigneten Rahmen sicherzustellen • die bedarfsabhängige Kontaktaufnahme mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zum verbesserten Informationsaustausch zu gewährleisten. Die abgestimmten Belastungsvorgaben einschließlich der Befunde sowie besondere Hinweise wie Einschränkungen usw. sind schriftlich zu dokumentieren. * Seit dem 31. Juli 2017 ist es Anbietern von Herzgruppen möglich, nur noch eine ärztliche Betreuung für maximal drei parallel stattfindende Herzgruppen in räumlicher Nähe zu stellen
  • 5. 11.3 Abweichend von Ziffer 11.2 kann der Rehabilitationssport in Herzgruppen ohne die ständige ärztliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes bzw. der -ärztin in Abstimmung mit der Übungsleitung sowie nach Bedarf der Teilnehmenden durchgeführt werden. Mindestens alle sechs Wochen hat der Herzgruppenarzt bzw. die -ärztin die Herzgruppe persönlich zu visitieren. Auf der Grundlage der aktuellen medizinischen Befunde, des individuellen Krankheitsgeschehens und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmenden und in Abstimmung mit der Übungsleitung ist über ein kürzeres Intervall zu entscheiden. Die Anwesenheit in der Herzgruppe ist schriftlich zu dokumentieren. Neben den ärztlichen Aufgaben nach Ziffer 11.2 hat der Herzgruppenarzt bzw. die -ärztin im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrzunehmen (Ausnahme: Befragung zu Beginn jeder Übungsveranstaltung): • Zuordnung von neuen Teilnehmenden zu den einzelnen Gruppen. Dies muss grundsätzlich im persönlichen Gespräch erfolgen, nur in seltenen und begründeten Ausnahmefällen auch nach Aktenlage. • Abstimmung mit der Übungsleitung über Intensität und Art des Bewegungstrainings, je nach Beschwerdebild der Teilnehmenden und aktuellen medizinischen Befunden (z. B. Belastungs-EKG, Echokardiographie etc.). • Beratung der Teilnehmenden (medizinisch, psycho-sozial, Lebensstil) und Übungsleitenden während der Übungsveranstaltungen und auf Anfrage z. B. telefonisch. • Beurteilung aktueller Untersuchungsbefunde und von Veränderungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit der Teilnehmenden sowie entsprechenden Anpassungen an das Bewegungstraining in Abstimmung mit der Übungsleitung. Aufgaben des HG-Arztes II ohne ständige Anwesenheit im Rahmen mindestens sechswöchiger Visitationen
  • 6. Aufgaben des ÜL während Übungsbetrieb 12.1 Beim Rehabilitationssport müssen die Übungen von Übungsleitern bzw. -leiterinnen geleitet werden, die aufgrund eines besonderen Qualifikationsnachweises die Gewähr für eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppen bieten. Die Inhalte der Qualifikationsnachweise sind mit den Rehabilitationsträgern auf Ebene der BAR abzustimmen. Als Maßstab für die Anerkennungspraxis dienen die Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport in der jeweils gültigen Fassung. 12.2 Die für den Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen eingesetzten Übungsleiter und -leiterinnen müssen darüber hinaus die dafür erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ein erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren nachweisen.
  • 7. Versicherungsschutz Versicherungsschutz gegenüber dem Unfall- und Haftpflichtrisiko bieten die Sportversicherungsverträge der regionalen Sportbünde. Umfang: Dauer der Veranstaltung, direktes Wegerisiko. Voraussetzungen: vereinssportliche Betätigung, Vereinsmitgliedschaft. Patienten: sind als Mitglied sportversichert, wenn die HG als eigenständiger Verein oder Abteilung Mitglied im Sportbund ist. Achtung: Für Nichtmitglieder: separate Versicherung notwendig und über die Sportversicherungen der Sportbünde möglich (oder Meldung als Kurs an das Bildungswerk des LSB). Das kardiale Risiko ist nicht mitversichert. Übungsleiter: haftpflichtversichert über Trägerverein, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich tätig. Gruppenarzt/Rettungskraft: dito, mit Ausnahme Berufshaftpflichtrisiko (für nicht mehr berufstätige Ärzte oder Ärzte, deren Berufshaftpflicht die HG-Tätigkeit nicht inkludiert, bietet der Landesverband eine kostengünstige Heilwesenhaftpflicht an).