1. 1. Struktur (Phasen) der kardiologischen
Rehabilitation in Deutschland
2. Entwicklung, Einrichtung und
Anerkennung der Herzgruppen in RLP
3. Gesetzliche Grundlagen des Rehasports
in Deutschland
4. Rahmenvereinbarungen Rehasport
5. Rechts-, Versicherungs- und
Haftungsfragen
6. Der Landesverband
2. Seit Juli 2001: SGB IX und Anpassung § 43 SGB V
Rehasport als „ergänzende Leistungen“ zur Rehabilitation mit
Rechtsanspruch (bis 2001: „Ermessensleistungen“) unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots § 12 Abs. 1 SGB V -
Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“
Kostenübernahme (nach „Sachleistungsprinzip“: der Patient
nimmt dabei Leistungen zur Krankenbehandlung in Anspruch,
ohne dafür eine Rechnung vom Leistungserbringer zu erhalten.)
Voraussetzung: Ärztliche Verordnung und ärztliche Betreuung
Ausgestaltung regelt seither die „Rahmenvereinbarung
Rehabilitationssport und Funktionstraining“ (aktuelle Version
vom 01. Januar 2022)
Rehabilitationssport/Funktionstraining
– Gesetzliche Grundlagen –
3. Gesetzliche Grundlagen –
SGB IX und SGB V
Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(vom 1. Juli 2001) – Stand 18.4.2019
Kapitel 6
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
§ 64
Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
...
3. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließ-
lich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte
Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusst-
seins dienen,
4. ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter
fachkundiger Anleitung und Überwachung
...
Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V)
- Gesetzliche Krankenversicherung -
in der Fassung vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)
Drittes Kapitel
Leistungen der Krankenversicherung
§ 43
Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Die Krankenkasse kann neben den Leistungen, die nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 des Neunten
Buches als ergänzende Leistungen zu erbringen sind
1. solche Leistungen zur Rehabilitation ganz oder teilweise
erbringen oder fördern, die unter Berücksichtigung von Art oder
Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der
Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den Leistungen zur
allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,
2. wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für
chronisch Kranke erbringen; Angehörige und ständige Betreu-
ungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus medizinischen
Gründen erforderlich ist, wenn zuletzt die Krankenkasse
Krankenbehandlung geleistet hat oder leistet.
4. Ziele:
„Hilfe zur Selbsthilfe“
Stärkung der Eigenverantwortung für Gesundheit
Motivation zum angemessenen Bewegungstraining
Hinweis:
Rehabilitationssport ist keine Dauerleistung, es
sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen im
Einzelfall erforderlich.
Rehabilitationssport/Funktionstraining
– Gesetzliche Grundlagen –