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Die
Benchmarkermittlung im
Rahmen der neuen
AnreizregulierungsVO
Workshop zur neuen
AnreizregulierungsVO am Institut für
Energie- und Regulierungsrecht
Dr. Anton Burger
Senior Consultant
28. September 2016
Überblick
• Themenabgrenzung
• Welche Benchmarks sollen behandelt werden?
• Darstellung der Neuerungen in der ARegV
• Was ist neu?
• Beurteilungskriterien
• Wie sollte ein Benchmarking aussehen?
• Indikative Beurteilung
• Ist das gut oder schlecht?
28. September 2016 2
Benchmark:
a) wird unabhängig vom Unternehmen selbst, meist auf Basis von Vergleichs-
unternehmen, gesetzt und
b) kann übertroffen („outperformt“) werden
Themenabgrenzung
ARegV-Regulierungsformel enthält mehrere Benchmarks
28. September 2016 3
EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) x KAb,0) + B0/T) x (VPIt/VPI0 – PFt) + Qt + (VKt – VK0) + St
Verteilungsfaktor Vt
ergibt sich aus Kosten
eines effizienten
Netzbetreibers (Xind)
Produktivitätsfaktor
ergibt sich aus
erwarteter Rate des
technischen Fortschritts
und Inputpreisinflation
(Xgen)
Eigenkapitalkosten,
Qualitätsvorgabe sind
Benchmarks
Erweiterungsfaktor war
ein Benchmark
Neu: der Effizienzbonus
* der Effizienzbonus wird zwar auf Basis einer Benchmarkingmethode festgelegt, ist aber strenggenommen kein Benchmark
Überblick
• Themenabgrenzung
• Welche Benchmarks sollen behandelt werden?
• Darstellung der Neuerungen in ARegV
• Was ist neu?
• Beurteilungskriterien
• Wie sollte ein Benchmarking/Regulierungssystem aussehen?
• Indikative Beurteilung
• Ist das gut oder schlecht?
28. September 2016 4
Neuerungen durch ARegV-Novelle
• Effizienzbonus bei „Supereffizienz“ (§12a)
• keine Pflichtparameter (§13 Abs.4 entfällt)
• wieder Abbau Ineffizienzen innerhalb einer Regulierungsperiode (§16)
• Anmerkung in Bezug auf Datenverfügbarkeit für ÜNB- und FNB-
Benchmarking (§22)
• Konstante Skalenerträge (Anlage 3 zu §12)
• mehr Transparenz/Veröffentlichungspflichten (§31)
• “Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3
aufgeführten Vergleichsmethoden“ im Jahr 2023 (§33)
28. September 2016 5
Weitere relevante Neuerungen
• Neu, wenn auch nicht durch ARegV-Novelle
• für RP3 erstmalig eine nicht-administrative Festlegung des generellen
Produktivitätsfaktors Xgen
• Diskutiert, aber nicht geändert in der ARegV-Novelle
• keine Änderung der „best of 4“-Regel für Effizienzwerte
• keine Verkürzung des 5-Jahres-Zeitraums zum Abbau der
Ineffizienzen auf 3 Jahre
• keine Veränderung der 60%-Untergrenze
28. September 2016 6
Effizienzbonus
Ermittlung auf Basis der sog. Supereffizienzmethode
• über DEA Effizienzwert hinausgehende Supereffizienzen
• für beide Kostendefinitionen (§13Abs. 2 und §12 Abs. 4a) errechnet und arithmetisches Mittel gebildet
• Multiplikation mit vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten und Verteilung über
Regulierungsperiode; Deckelung auf 5% in Regulierungsperiode (1% p.a.)
28. September 2016 7
Output
Kosten
Effizienz: um wieviel könnten bei gleichbleibendem
Output die Kosten gesenkt werden?
Supereffizienz: für jeden Netzbetreiben wird berechnet, ober
er über eine Effizienzgrenze die aus allen Netzbetreibern
außer ihm selbst besteht, hinausragen würde
Output
Grad der Supereffizienz
Netzbetreiber B
Effizienzgrenze ohne
UnternehmenEffizienzgrenze
Grad der Ineffizienz
Netzbetreiber A
100% effizient
Kosten
A A
B B
Keine Pflichtoutputparameter mehr
• Bisher vorgeschriebene Pflichtoutputparameter
• Anzahl der Anschlusspunkte bzw. Ausspeisepunkte
• Fläche
• Leitungslänge
• Jahreshöchstlast
• Auswirkung auf Benchmarking
• „diskriminatorische Kraft“ des Benchmarkings nimmt durch weniger
Outputparameter zu, da weniger Alleinstellungsmerkmale 
tendenziell mehr Unternehmen mit geringeren Effizienzwerten
• mehr Flexibilität für Gutachter bzw. BNetzA
• Möglichkeit Anpassung Energiewende durch neue Outputparameter
• Risiko zu stark reduziertes Modell
28. September 2016 8
Sonstige Änderungen
• Effizienzvergleich ÜNB und FNB
• „insbesondere … dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten
von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union …nicht vorliegen“
• Bei Mangel an Daten: Referenznetzanalyse
• Transparenz / Konsultationsprozess
• „die im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die
nach §13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter“
• Parameter UND Daten werden veröffentlicht?
• Benchmarking wird nachvollziehbar
28. September 2016 9
Bestimmung des Xgen
• Produktivitätsveränderung (TFP) und Inputpreisveränderung
Netzwirtschaft
• Vorgaben ARegV
• Stand der Wissenschaft
• Daten von Netzbetreibern aus gesamtem Bundesgebiet über
mindestens vier Jahre
• getrennt für Strom und Gas möglich
• Zwei Möglichkeiten für aktuelle Festlegung
• Verkettung der Ergebnisse Effizienzvergleich (Malmquist-Index)
• Rückgriff auf Methoden der Produktivitätsmessung ähnlich 2006
• DESTATIS-Daten für Energiesektor
• Törnquist-Indizes
28. September 2016 10
Überblick
• Themenabgrenzung
• Welche Benchmarks sollen behandelt werden?
• Darstellung der Neuerungen in ARegV
• Was ist neu?
• Beurteilungskriterien
• Wie sollte ein Benchmarking/Regulierungssystem aussehen?
• Indikative Beurteilung
• Ist das gut oder schlecht?
28. September 2016 11
Grundgedanke der Anreizregulierung
Anreizwirkung
28. September 2016 12
• warum dann nicht nur RPI-X?
• Zuckerbrot (Zusatzgewinn) und Peitsche
(Benchmarking)
• Anreiz zur Kostenersparnis am Ende der
Regulierungsperiode
• Versorgungsaufgabe kann sich ändern
• Netzbetreiber sind ggf. nicht für alle
Kostensteigerungen verantwortlich
• Anreiz zur Kostensenkung entsteht durch
Entkopplung von Erlösen und Kosten
• Inflationierung (VPI) berücksichtigt
Preissteigerungen
• Xind nimmt erwarteten Catch-Up vorweg
• Xgen nimmt erwarteten technischen Fortschritt
vorweg
Erlösobergrenze unabhängig
von Kosten
tatsächliche Kosten
Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 year 4 year 5 year 6 ...
Möglichkeit auf
Zusatzgewinn schafft
Anreiz Kosten zu senken
Anreize durch Benchmarking:
• wenn Benchmarking als perfekt
gesehen wird, senken Unternehmen die
Kosten möglichst noch vor Ende der
Regulierungsperiode.
• wird Benchmarking als „Lotterie“
gesehen, besteht weniger Anreiz Kosten
zu sparen.
Robust
Weitere wünschenswerte Eigenschaften
Benchmarking/Regulierung sollte robust und fair sein
28. September 2016 13
keine starke Änderung der
Ergebnisse bei Variation:
• Stichprobe
• Stützintervall
• Modellspezifikation
Datenqualität
Korrekte Anwendung der Methoden
Ausreichend große und
repräsentative Grundgesamtheit
Fair
korrekte Wiedergabe der
ökonomischen Realität
Korrektes ökonomisches Modell
(auch über Zeit betrachtet!)
Konsultation mit fairen
Mitsprachenmöglichkeiten
Transparenz
Überblick
• Themenabgrenzung
• Welche Benchmarks sollen behandelt werden?
• Darstellung der Neuerungen in ARegV
• Was ist neu?
• Beurteilungskriterien
• Wie sollte ein Benchmarking/Regulierungssystem aussehen?
• Indikative Beurteilung
• Ist das gut oder schlecht?
28. September 2016 14
Indikative Beurteilung der Elemente des Benchmarkings
Ist das gut oder schlecht?
28. September 2016 15
Kostenbenchmark - Xind Supereffizienz- Bonus Messung Sekotorealer
Produktivität – Xgen
Anreiz-
wirkung
• erhöht Anreize gegenüber
„residual claimant“-Modell
• schnellerer Abbau der
Ineffizienzen  eher
Verteilungswirkung
• zusätzlicher Anreiz durch
Möglichkeit von
Übergewinnen
• Möglichkeiten für Gaming
• reine Verteilungswirkung
Robust
• Daten und Methode gut, trotzdem gab es Probleme
• Transparenz erhöht Robustheit
• ÜNB und FNB  MNA
• Daten nur
Aggregationsniveau
Energiewirtschaft
• Verwerfungen im
Energiesektor  Volatil
„Fair“
• ökonomisches Modell ändert
sich über Zeit
• Aufhebung Pflichtparameter
 Freiheit für Anpassungen
• Zunehmende Heterogenität
der NB
• Belohnung herausragender
Leistungen  Prinzip
Marktwirtschaft
• nicht so bei Gaming
• Anwendung von Werten für
gesamte Energiewirtschaft
auf Netze
Finanzielle
Auswirkung
+/- 1% Ergebnis im Effizienzvergleich bedeutet 1% Bonus oder
Abzug auf beeinflussbare Kosten
(KAvnb,0 +KAb,0)*1%
+/- 1% Xgen bedeutet 5 mal 1%
Abzug (5,1%) auf
beeinflussbare Kosten
Kontakt:
Dr. Anton Burger
+49 (0) 30 7675 99101
anton.burger@oxera.com
www.oxera.com
Follow us on Twitter
@OxeraConsulting
Oxera Consulting LLP ist registriert in England, Nr. 2589629, und in
Belgien, Nr. 0651 990 151. Eingetragene Firmensitze: Park Central, 40/41
Park End Street, Oxford, OX1 1JD, Großbritannien und Avenue Louise 81,
Box 11, 1050 Brüssel, Belgien. Oxera Consulting GmbH ist registriert in
Deutschland, Nr. HRB 148781 B (Amtsgericht Charlottenburg),
eingetragener Firmensitz: Rahel-Hirsch-Straße 10, Berlin 10557,
Deutschland. Obwohl jede Anstrengung unternommen wurde, die
Genauigkeit des Materials und die Integrität der darin dargestellten
Analyse zu gewährleisten, übernimmt das Unternehmen keine Haftung für
etwaige Handlungen, die auf der Grundlage des Inhalts unternommen
werden.
Oxera Consulting LLP ist nicht im Anlagegeschäft lizenziert, wie es im
Financial Services and Markets Act 2000 definiert wird. Hinsichtlich einer
spezifischen Anlage sollten Sie den Rat Ihres eigenen Brokers oder eines
anderen Anlageberaters suchen. Die Gesellschaft übernimmt keine
Haftung für eine bestimmte Anlageentscheidung; diese geschieht immer
auf eigene Gefahr des Anlegers.
© Oxera 2016. Alle Rechte vorbehalten. Ausgenommen des Zitierens
kurzer Passagen zum Zwecke von Kritik oder Rezensionen darf kein Teil
hiervon ohne Genehmigung verwendet oder reproduziert werden.

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Burger die Benchmarkermittlung im Rahmen der neuen Anreizregulierungs VO

  • 1. Die Benchmarkermittlung im Rahmen der neuen AnreizregulierungsVO Workshop zur neuen AnreizregulierungsVO am Institut für Energie- und Regulierungsrecht Dr. Anton Burger Senior Consultant 28. September 2016
  • 2. Überblick • Themenabgrenzung • Welche Benchmarks sollen behandelt werden? • Darstellung der Neuerungen in der ARegV • Was ist neu? • Beurteilungskriterien • Wie sollte ein Benchmarking aussehen? • Indikative Beurteilung • Ist das gut oder schlecht? 28. September 2016 2
  • 3. Benchmark: a) wird unabhängig vom Unternehmen selbst, meist auf Basis von Vergleichs- unternehmen, gesetzt und b) kann übertroffen („outperformt“) werden Themenabgrenzung ARegV-Regulierungsformel enthält mehrere Benchmarks 28. September 2016 3 EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) x KAb,0) + B0/T) x (VPIt/VPI0 – PFt) + Qt + (VKt – VK0) + St Verteilungsfaktor Vt ergibt sich aus Kosten eines effizienten Netzbetreibers (Xind) Produktivitätsfaktor ergibt sich aus erwarteter Rate des technischen Fortschritts und Inputpreisinflation (Xgen) Eigenkapitalkosten, Qualitätsvorgabe sind Benchmarks Erweiterungsfaktor war ein Benchmark Neu: der Effizienzbonus * der Effizienzbonus wird zwar auf Basis einer Benchmarkingmethode festgelegt, ist aber strenggenommen kein Benchmark
  • 4. Überblick • Themenabgrenzung • Welche Benchmarks sollen behandelt werden? • Darstellung der Neuerungen in ARegV • Was ist neu? • Beurteilungskriterien • Wie sollte ein Benchmarking/Regulierungssystem aussehen? • Indikative Beurteilung • Ist das gut oder schlecht? 28. September 2016 4
  • 5. Neuerungen durch ARegV-Novelle • Effizienzbonus bei „Supereffizienz“ (§12a) • keine Pflichtparameter (§13 Abs.4 entfällt) • wieder Abbau Ineffizienzen innerhalb einer Regulierungsperiode (§16) • Anmerkung in Bezug auf Datenverfügbarkeit für ÜNB- und FNB- Benchmarking (§22) • Konstante Skalenerträge (Anlage 3 zu §12) • mehr Transparenz/Veröffentlichungspflichten (§31) • “Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden“ im Jahr 2023 (§33) 28. September 2016 5
  • 6. Weitere relevante Neuerungen • Neu, wenn auch nicht durch ARegV-Novelle • für RP3 erstmalig eine nicht-administrative Festlegung des generellen Produktivitätsfaktors Xgen • Diskutiert, aber nicht geändert in der ARegV-Novelle • keine Änderung der „best of 4“-Regel für Effizienzwerte • keine Verkürzung des 5-Jahres-Zeitraums zum Abbau der Ineffizienzen auf 3 Jahre • keine Veränderung der 60%-Untergrenze 28. September 2016 6
  • 7. Effizienzbonus Ermittlung auf Basis der sog. Supereffizienzmethode • über DEA Effizienzwert hinausgehende Supereffizienzen • für beide Kostendefinitionen (§13Abs. 2 und §12 Abs. 4a) errechnet und arithmetisches Mittel gebildet • Multiplikation mit vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten und Verteilung über Regulierungsperiode; Deckelung auf 5% in Regulierungsperiode (1% p.a.) 28. September 2016 7 Output Kosten Effizienz: um wieviel könnten bei gleichbleibendem Output die Kosten gesenkt werden? Supereffizienz: für jeden Netzbetreiben wird berechnet, ober er über eine Effizienzgrenze die aus allen Netzbetreibern außer ihm selbst besteht, hinausragen würde Output Grad der Supereffizienz Netzbetreiber B Effizienzgrenze ohne UnternehmenEffizienzgrenze Grad der Ineffizienz Netzbetreiber A 100% effizient Kosten A A B B
  • 8. Keine Pflichtoutputparameter mehr • Bisher vorgeschriebene Pflichtoutputparameter • Anzahl der Anschlusspunkte bzw. Ausspeisepunkte • Fläche • Leitungslänge • Jahreshöchstlast • Auswirkung auf Benchmarking • „diskriminatorische Kraft“ des Benchmarkings nimmt durch weniger Outputparameter zu, da weniger Alleinstellungsmerkmale  tendenziell mehr Unternehmen mit geringeren Effizienzwerten • mehr Flexibilität für Gutachter bzw. BNetzA • Möglichkeit Anpassung Energiewende durch neue Outputparameter • Risiko zu stark reduziertes Modell 28. September 2016 8
  • 9. Sonstige Änderungen • Effizienzvergleich ÜNB und FNB • „insbesondere … dass der Bundesnetzagentur vergleichbare Daten von einer hinreichenden Anzahl an Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union …nicht vorliegen“ • Bei Mangel an Daten: Referenznetzanalyse • Transparenz / Konsultationsprozess • „die im Effizienzvergleich verwendeten Aufwandsparameter sowie die nach §13 im Effizienzvergleich verwendeten Vergleichsparameter“ • Parameter UND Daten werden veröffentlicht? • Benchmarking wird nachvollziehbar 28. September 2016 9
  • 10. Bestimmung des Xgen • Produktivitätsveränderung (TFP) und Inputpreisveränderung Netzwirtschaft • Vorgaben ARegV • Stand der Wissenschaft • Daten von Netzbetreibern aus gesamtem Bundesgebiet über mindestens vier Jahre • getrennt für Strom und Gas möglich • Zwei Möglichkeiten für aktuelle Festlegung • Verkettung der Ergebnisse Effizienzvergleich (Malmquist-Index) • Rückgriff auf Methoden der Produktivitätsmessung ähnlich 2006 • DESTATIS-Daten für Energiesektor • Törnquist-Indizes 28. September 2016 10
  • 11. Überblick • Themenabgrenzung • Welche Benchmarks sollen behandelt werden? • Darstellung der Neuerungen in ARegV • Was ist neu? • Beurteilungskriterien • Wie sollte ein Benchmarking/Regulierungssystem aussehen? • Indikative Beurteilung • Ist das gut oder schlecht? 28. September 2016 11
  • 12. Grundgedanke der Anreizregulierung Anreizwirkung 28. September 2016 12 • warum dann nicht nur RPI-X? • Zuckerbrot (Zusatzgewinn) und Peitsche (Benchmarking) • Anreiz zur Kostenersparnis am Ende der Regulierungsperiode • Versorgungsaufgabe kann sich ändern • Netzbetreiber sind ggf. nicht für alle Kostensteigerungen verantwortlich • Anreiz zur Kostensenkung entsteht durch Entkopplung von Erlösen und Kosten • Inflationierung (VPI) berücksichtigt Preissteigerungen • Xind nimmt erwarteten Catch-Up vorweg • Xgen nimmt erwarteten technischen Fortschritt vorweg Erlösobergrenze unabhängig von Kosten tatsächliche Kosten Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 year 4 year 5 year 6 ... Möglichkeit auf Zusatzgewinn schafft Anreiz Kosten zu senken Anreize durch Benchmarking: • wenn Benchmarking als perfekt gesehen wird, senken Unternehmen die Kosten möglichst noch vor Ende der Regulierungsperiode. • wird Benchmarking als „Lotterie“ gesehen, besteht weniger Anreiz Kosten zu sparen.
  • 13. Robust Weitere wünschenswerte Eigenschaften Benchmarking/Regulierung sollte robust und fair sein 28. September 2016 13 keine starke Änderung der Ergebnisse bei Variation: • Stichprobe • Stützintervall • Modellspezifikation Datenqualität Korrekte Anwendung der Methoden Ausreichend große und repräsentative Grundgesamtheit Fair korrekte Wiedergabe der ökonomischen Realität Korrektes ökonomisches Modell (auch über Zeit betrachtet!) Konsultation mit fairen Mitsprachenmöglichkeiten Transparenz
  • 14. Überblick • Themenabgrenzung • Welche Benchmarks sollen behandelt werden? • Darstellung der Neuerungen in ARegV • Was ist neu? • Beurteilungskriterien • Wie sollte ein Benchmarking/Regulierungssystem aussehen? • Indikative Beurteilung • Ist das gut oder schlecht? 28. September 2016 14
  • 15. Indikative Beurteilung der Elemente des Benchmarkings Ist das gut oder schlecht? 28. September 2016 15 Kostenbenchmark - Xind Supereffizienz- Bonus Messung Sekotorealer Produktivität – Xgen Anreiz- wirkung • erhöht Anreize gegenüber „residual claimant“-Modell • schnellerer Abbau der Ineffizienzen  eher Verteilungswirkung • zusätzlicher Anreiz durch Möglichkeit von Übergewinnen • Möglichkeiten für Gaming • reine Verteilungswirkung Robust • Daten und Methode gut, trotzdem gab es Probleme • Transparenz erhöht Robustheit • ÜNB und FNB  MNA • Daten nur Aggregationsniveau Energiewirtschaft • Verwerfungen im Energiesektor  Volatil „Fair“ • ökonomisches Modell ändert sich über Zeit • Aufhebung Pflichtparameter  Freiheit für Anpassungen • Zunehmende Heterogenität der NB • Belohnung herausragender Leistungen  Prinzip Marktwirtschaft • nicht so bei Gaming • Anwendung von Werten für gesamte Energiewirtschaft auf Netze Finanzielle Auswirkung +/- 1% Ergebnis im Effizienzvergleich bedeutet 1% Bonus oder Abzug auf beeinflussbare Kosten (KAvnb,0 +KAb,0)*1% +/- 1% Xgen bedeutet 5 mal 1% Abzug (5,1%) auf beeinflussbare Kosten
  • 16. Kontakt: Dr. Anton Burger +49 (0) 30 7675 99101 anton.burger@oxera.com www.oxera.com Follow us on Twitter @OxeraConsulting Oxera Consulting LLP ist registriert in England, Nr. 2589629, und in Belgien, Nr. 0651 990 151. Eingetragene Firmensitze: Park Central, 40/41 Park End Street, Oxford, OX1 1JD, Großbritannien und Avenue Louise 81, Box 11, 1050 Brüssel, Belgien. Oxera Consulting GmbH ist registriert in Deutschland, Nr. HRB 148781 B (Amtsgericht Charlottenburg), eingetragener Firmensitz: Rahel-Hirsch-Straße 10, Berlin 10557, Deutschland. Obwohl jede Anstrengung unternommen wurde, die Genauigkeit des Materials und die Integrität der darin dargestellten Analyse zu gewährleisten, übernimmt das Unternehmen keine Haftung für etwaige Handlungen, die auf der Grundlage des Inhalts unternommen werden. Oxera Consulting LLP ist nicht im Anlagegeschäft lizenziert, wie es im Financial Services and Markets Act 2000 definiert wird. Hinsichtlich einer spezifischen Anlage sollten Sie den Rat Ihres eigenen Brokers oder eines anderen Anlageberaters suchen. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für eine bestimmte Anlageentscheidung; diese geschieht immer auf eigene Gefahr des Anlegers. © Oxera 2016. Alle Rechte vorbehalten. Ausgenommen des Zitierens kurzer Passagen zum Zwecke von Kritik oder Rezensionen darf kein Teil hiervon ohne Genehmigung verwendet oder reproduziert werden.