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Datenschutz in der EU und außerhalb

Barbara Maria Pogorzelska               Joanna Ludmiła Ry´ ko
                                                         c

 Seminar Überwachungstechnologien und informationelle Selbstbestimmung


                          24. Mai 2006
„Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und
seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.

Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“



                               Europäische Konvention
                         zum Schutz der Menschenrechte
                                   und Grundfreiheiten
Teil I

Erklärung der Begriffe
Erklärung der Begriffe


   1.   personenbezogene Daten
   2.   Verarbeitung personenbezogener Daten
   3.   Datei mit personenbezogenen Daten
   4.   der für die Verarbeitung Verantwortliche
   5.   Auftragsverarbeiter
   6.   Dritter
   7.   Empfänger
   8.   Einwilligung der betroffenen Person
Teil II

Datenschutz in EU
Europäische Rechtsvorschriften
über den Datenschutz

     Ziele der Richtlinie 95/46/EG
     Alle Mitgliedstaaten der EU müssen innere
     Rechtsvorschriften anpassen
     Richtlinie als ein Rechtsinstrument des EU-Rechtes
     Die Datenschutzrichtlinie bezieht sich auf jede
     Verarbeitung der porsonenbezogenen Daten
     Die Datenschutzrichtlinie gilt nicht für Daten, die aus
     persönlichen Motiven verarbeitet werden und für
     Bereiche wie die öffentliche Sicherheit oder die
     Landesverteidigung.
Vorschriften für die Verantwortlichen
für die Datenverarbeitung

     Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf
     rechtmäßige Weise verarbeitet werden.
     Die Daten müssen für eindeutig festgelegte und
     rechtmäßige Zwecke erhoben und dementsprechend
     weiterverarbeitet werden.
     Die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die
     sie weiterverarbeitet werden. Ihre Verwendung darf
     nicht über die Zweckbestimmungen hinausgehen.
     Die Daten sollen sachlich richtig und – wenn nötig –
     auf den neuesten Stand gebracht sein.
Vorschriften für die Verantwortlichen
für die Datenverarbeitung
     Die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung
     müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, damit
     fehlerhafte personenbezogene Daten berichtigt,
     gesperrt oder gelöscht werden.
     Daten, die Identifizierung einer Person ermöglichen,
     dürfen nicht länger als notwendig aufbewahrt werden.
     Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Mitgliedstaat
     eine oder mehrere Aufsichtsbehörden oder
     Kontrollstellen einrichten muss, um die Anwendung
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     Generell müssen alle Verantwortlichen die
     Kontrollstelle informieren, wenn sie Daten
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    Der Betroffene hat ohne jeden Zweifel seine
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Rechte der betroffenen Person


     Auskunftsrecht
     Berichtigung
     Sperrung
     Löschung
     Mitteilung an Dritte
     Widerspruchsrecht der betroffenen Person
     Automatisierte Einzelentscheidungen
Datenschutz im Rahmen
interner Telekomunikationsnetze

     Anwendungsbereich
     Sicherheit
     Telekommunikationsnetze
     Vertraulichkeit des Kommunikationsverkehrs
     Verkehrsdaten und Daten für die
     Gebührenabrechnung
     Nutzerverzeichnisse
     Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des
     Angerufenen
     Ausnahmen
Datenübermittlung innerhalb EU


     Die Daten werden übermittelt, nur wenn sie für die
     rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind.
     Für den Datenschutz sind sowohl für die
     Verarbeitung Verantwortliche als auch der Empfänger
     verantwortlich.
     Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur
     für Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden.
Teil III

Datenschutz in der Welt
Schweiz

      Datenschutzgesetz:
      des Bundes und kantonales
      Kontrolle der Einhaltung
  Bundesverfassung der Schweizerischen
  Eidgenossenschaft,
  2. Titel, 1. Kapitel,
  Art. 13 Schutz der Privatsphäre:
   1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat-
       und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres
       Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
   2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor
       Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Japan

  Datenschutzgesetz
      1988 beschlossen
      Geltungsbereich
      Was darf gespeichert werden?
      Premierministeramt [Sômuchô chôkan]
      Recht der Einzelnen
      Eröffnung verweigert – wann?
      Strafnorm
      Rechtsweg
USA
Constitution   Bill of Rights
Weitere Gesetze
USA




      „Privacy Act“
          Rechte für Individuen bezüglich Datenschutz
          ergänzt durch „Computer Matching and Privacy
          Protection Act“
      „Freedom of Information Act“
      „Privacy Protection Act“
      „PATRIOT Act“
      „Children’s Online Privacy Protection Act“
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USA




      „Privacy Act“
      „Freedom of Information Act“
          Förderung der Transparenz hoheitlichen Handelns
      „Privacy Protection Act“
      „PATRIOT Act“
      „Children’s Online Privacy Protection Act“
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      „Privacy Act“
      „Freedom of Information Act“
      „Privacy Protection Act“
          Einschränkung der staatlichen Eingriffen gegenüber
          Verlegern und Herausgebern
      „PATRIOT Act“
      „Children’s Online Privacy Protection Act“
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      „Privacy Act“
      „Freedom of Information Act“
      „Privacy Protection Act“
      „PATRIOT Act“
          „Gesetz zur Stärkung und Einigung Amerikas durch
          Bereitstellung geeigneter Werkzeuge, um Terrorismus
          aufzuhalten und zu blockieren“
      „Children’s Online Privacy Protection Act“
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USA




      „Privacy Act“
      „Freedom of Information Act“
      „Privacy Protection Act“
      „PATRIOT Act“
      „Children’s Online Privacy Protection Act“
          Schutz der Privatheit von Kindern bis zum
          13. Lebensjahr
Kanada



    Privatschutzschema
    „Information and Privacy Commissioiner“
    Rechte der Individuen
    Rechte bei Verweigerung von Korrekturen
    Dritt-Parteien
Teil IV

Übermittlung von Daten in Länder
          außerhalb EU
Datenübermittlung außerhalb EU


     Daten werden außerhalb EU übermittelt, nur wenn
     ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird.
     Die Angemessenheit der gebotenen Schutzniveau ist
     zu beurteilen.
     Die Organe und Einrichtungen der EU unterrichten
     über die Fälle, in denen kein angemessenes
     Schutzniveau gewährleistet wird.
     Die Kommission unterrichtet dann die Mitgliedstaaten
     über die Fälle.
Datenübermittlung außerhalb EU


     Die Kommission entscheidet, ob ein Drittland bzw.
     eine internationale Organisation ein angemessenes
     Schutzniveau gewährleistet.
     Es ist möglich noch in anderen Fällen die
     personenbezogene Daten zu übermitteln.
     Die Daten können auch nach einem Drittland
     übermittelt werden, falls die für die Verarbeitung
     Verantwortliche ausreichende Garantie bieten.
     Safe Harbour
Teil V

Länderübergreifender
    Datenschutz
Privacy International

     1990 – entstanden als Antwort
     auf wachsende Anzahl von Sammlungen von Daten
     über 100 Privatheitexperten und
     Menschenrechtsorganisationen aus 40 Ländern
     Tagungen in Nordamerika, Europa, Asien und
     Südpazifik
     unabhängige Organisation
     Mitglieder von über 30 Ländern
     http://www.privacyinternational.org/
Internationale Datenschutzkonferenz



  Die Internationale Konferenz der Beauftragten für den
  Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre
       findet alljährlich statt
       beschäftigt sich mit Fragen des Datenschutzes
       http://www.privacyconference2005.org/
Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte


     10. Dezember 1948 – genehmigt und verkündet
     kein völkerrechtliches Charakter, wird aber im
     Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten
     Nationen und als Völkergewohnheitsrecht angesehen
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  • 1. Datenschutz in der EU und außerhalb Barbara Maria Pogorzelska Joanna Ludmiła Ry´ ko c Seminar Überwachungstechnologien und informationelle Selbstbestimmung 24. Mai 2006
  • 2. „Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.“ Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  • 4. Erklärung der Begriffe 1. personenbezogene Daten 2. Verarbeitung personenbezogener Daten 3. Datei mit personenbezogenen Daten 4. der für die Verarbeitung Verantwortliche 5. Auftragsverarbeiter 6. Dritter 7. Empfänger 8. Einwilligung der betroffenen Person
  • 6. Europäische Rechtsvorschriften über den Datenschutz Ziele der Richtlinie 95/46/EG Alle Mitgliedstaaten der EU müssen innere Rechtsvorschriften anpassen Richtlinie als ein Rechtsinstrument des EU-Rechtes Die Datenschutzrichtlinie bezieht sich auf jede Verarbeitung der porsonenbezogenen Daten Die Datenschutzrichtlinie gilt nicht für Daten, die aus persönlichen Motiven verarbeitet werden und für Bereiche wie die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung.
  • 7. Vorschriften für die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Die Daten müssen für eindeutig festgelegte und rechtmäßige Zwecke erhoben und dementsprechend weiterverarbeitet werden. Die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie weiterverarbeitet werden. Ihre Verwendung darf nicht über die Zweckbestimmungen hinausgehen. Die Daten sollen sachlich richtig und – wenn nötig – auf den neuesten Stand gebracht sein.
  • 8. Vorschriften für die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung Die Verantwortlichen für die Datenverarbeitung müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, damit fehlerhafte personenbezogene Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden. Daten, die Identifizierung einer Person ermöglichen, dürfen nicht länger als notwendig aufbewahrt werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Aufsichtsbehörden oder Kontrollstellen einrichten muss, um die Anwendung der Richtlinie zu überwachen. Generell müssen alle Verantwortlichen die Kontrollstelle informieren, wenn sie Daten verarbeiten.
  • 9. Wann ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig? Der Betroffene hat ohne jeden Zweifel seine Einwilligung gegeben. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Wunsch des Betroffenen erfolgen. Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.
  • 10. Wann ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zulässig? Die Verarbeitung der Daten erfolgt, um ein für das Leben der betroffenen Person wesentliches Interesse zu schützen. Die Datenverarbeitung ist für die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder die Ausübung der hoheitlichen Gewalt notwendig. Ferner können Daten verarbeitet werden, wenn der Verantwortliche oder ein Dritter ein rechtmäßiges Interesse an der Verarbeitung hat.
  • 11. Rechte der betroffenen Person Auskunftsrecht Berichtigung Sperrung Löschung Mitteilung an Dritte Widerspruchsrecht der betroffenen Person Automatisierte Einzelentscheidungen
  • 12. Datenschutz im Rahmen interner Telekomunikationsnetze Anwendungsbereich Sicherheit Telekommunikationsnetze Vertraulichkeit des Kommunikationsverkehrs Verkehrsdaten und Daten für die Gebührenabrechnung Nutzerverzeichnisse Anzeige der Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen Ausnahmen
  • 13. Datenübermittlung innerhalb EU Die Daten werden übermittelt, nur wenn sie für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Für den Datenschutz sind sowohl für die Verarbeitung Verantwortliche als auch der Empfänger verantwortlich. Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur für Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden.
  • 15. Schweiz Datenschutzgesetz: des Bundes und kantonales Kontrolle der Einhaltung Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Titel, 1. Kapitel, Art. 13 Schutz der Privatsphäre: 1. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2. Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
  • 16. Japan Datenschutzgesetz 1988 beschlossen Geltungsbereich Was darf gespeichert werden? Premierministeramt [Sômuchô chôkan] Recht der Einzelnen Eröffnung verweigert – wann? Strafnorm Rechtsweg
  • 17. USA Constitution Bill of Rights
  • 18. Weitere Gesetze USA „Privacy Act“ Rechte für Individuen bezüglich Datenschutz ergänzt durch „Computer Matching and Privacy Protection Act“ „Freedom of Information Act“ „Privacy Protection Act“ „PATRIOT Act“ „Children’s Online Privacy Protection Act“
  • 19. Weitere Gesetze USA „Privacy Act“ „Freedom of Information Act“ Förderung der Transparenz hoheitlichen Handelns „Privacy Protection Act“ „PATRIOT Act“ „Children’s Online Privacy Protection Act“
  • 20. Weitere Gesetze USA „Privacy Act“ „Freedom of Information Act“ „Privacy Protection Act“ Einschränkung der staatlichen Eingriffen gegenüber Verlegern und Herausgebern „PATRIOT Act“ „Children’s Online Privacy Protection Act“
  • 21. Weitere Gesetze USA „Privacy Act“ „Freedom of Information Act“ „Privacy Protection Act“ „PATRIOT Act“ „Gesetz zur Stärkung und Einigung Amerikas durch Bereitstellung geeigneter Werkzeuge, um Terrorismus aufzuhalten und zu blockieren“ „Children’s Online Privacy Protection Act“
  • 22. Weitere Gesetze USA „Privacy Act“ „Freedom of Information Act“ „Privacy Protection Act“ „PATRIOT Act“ „Children’s Online Privacy Protection Act“ Schutz der Privatheit von Kindern bis zum 13. Lebensjahr
  • 23. Kanada Privatschutzschema „Information and Privacy Commissioiner“ Rechte der Individuen Rechte bei Verweigerung von Korrekturen Dritt-Parteien
  • 24. Teil IV Übermittlung von Daten in Länder außerhalb EU
  • 25. Datenübermittlung außerhalb EU Daten werden außerhalb EU übermittelt, nur wenn ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird. Die Angemessenheit der gebotenen Schutzniveau ist zu beurteilen. Die Organe und Einrichtungen der EU unterrichten über die Fälle, in denen kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird. Die Kommission unterrichtet dann die Mitgliedstaaten über die Fälle.
  • 26. Datenübermittlung außerhalb EU Die Kommission entscheidet, ob ein Drittland bzw. eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Es ist möglich noch in anderen Fällen die personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Daten können auch nach einem Drittland übermittelt werden, falls die für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantie bieten. Safe Harbour
  • 28. Privacy International 1990 – entstanden als Antwort auf wachsende Anzahl von Sammlungen von Daten über 100 Privatheitexperten und Menschenrechtsorganisationen aus 40 Ländern Tagungen in Nordamerika, Europa, Asien und Südpazifik unabhängige Organisation Mitglieder von über 30 Ländern http://www.privacyinternational.org/
  • 29. Internationale Datenschutzkonferenz Die Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre findet alljährlich statt beschäftigt sich mit Fragen des Datenschutzes http://www.privacyconference2005.org/
  • 30. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 10. Dezember 1948 – genehmigt und verkündet kein völkerrechtliches Charakter, wird aber im Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen und als Völkergewohnheitsrecht angesehen Übersetzungen in mehr als 300 Sprachen http://www.un.org/Overview/rights.html