1. Der Kaufvertrag
Unter welchen Umständen kommt ein Kaufvertrag zustande?
Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages sind ein Angebot und eine Annahme. Die
eine Seite macht ein Angebot, in der die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sein müssen.
Beim Kaufvertrag sind dies zumindest die Vertragsparteien, die Kaufsache und der Kaufpreis. Die
andere Seite muss dann nur noch zuzustimmen, d.h. das Angebot annehmen. Der Kaufvertrag ist
dann geschlossen.
Ein Kaufvertrag kann auch durch schlüssige Handlungen geschlossen werden. Es bedarf also nicht
unbedingt der mündlichen Verständigung von Käufer und Verkäufer. Legt der Käufer den
Kaufgegenstand – ohne ein Wort zu sagen - auf den Kassentisch und hält sichtbar entsprechendes
Bargeld bereit, gibt er ein Angebot ab, denn er gibt dem Verkäufer so zu verstehen, dass er die Sache
zu dem ausgezeichneten Preis kaufen will. Tippt der Verkäufer den Preis in die Kasse ein und verlangt
den Kaufpreis, nimmt er das Angebot des Käufers an. Obwohl kein Wort gewechselt worden ist, ist ein
Kaufvertrag geschlossen worden.
Frage: Ist das Ausstellen von Ware bereits ein Angebot?
Immer, wenn der Verkäufer nicht genau weiß, ob er den Kaufgegenstand auch wirklich liefern kann –
ist die Ausstellung einer Sache kein Angebot, sondern nur eine Einladung an den potentiellen Käufer,
selbst ein Angebot abzugeben. Das betrifft nicht nur die im Schaufenster ausgestellten Schuhe,
sondern z.B. auch die in der Speisekarte aufgeführten Gerichte oder die Zeitungsannonce des
Autohändlers hinsichtlich eines Sondermodells.
Vertragsschluss beim Kauf im Internet
Soviel steht fest: Einkaufen im Internet setzt sich immer mehr durch - es ist ja auch sehr bequem!
Aber wann kommt eigentlich beim Kauf im Internet ein Vertrag zustande? Eins liegt auf der Hand:
Auch hier müssen sich Käufer und Verkäufer über die Kaufsache und den Preis einigen. Erforderlich
sind also ein Angebot und eine Annahme.
Die entscheidende Frage ist, ob der Nutzer durch das Klicken des "Ja"-Buttons oder das Drücken der
Enter-Taste bereits ein Angebot des Verkäufers annimmt oder lediglich selbst ein Angebot abgibt.
Ersteres ist nur dann der Fall, wenn das Offerieren der Ware auf der Website bereits ein Angebot im
kaufrechtlichen Sinne darstellt.
Regelmäßig wird es sich auch im Internet beim Ausstellen von Ware nur um eine Aufforderung an den
potentiellen Käufer handeln, selbst ein Angebot abzugeben. Der Grund hierfür ist folgender: Der
Verkäufer will nicht das Risiko eingehen, möglicherweise nicht liefern zu können; etwa weil er die
ausgestellte Ware nicht auf Lager hat. Dieses Risiko umgeht der Verkäufer, wenn er selbst bestimmen
kann, ob er das Angebot annimmt. Die gleiche Situation besteht auch beim Ausstellen von Ware in
einem Schaufenster. In diesem Fall dreht sich die Kauf-Logik um: Der Käufer macht das Angebot („Ich
will die ausgestellte Ware kaufen“) und der Verkäufer nimmt dieses Angebot an („Ja, Du bekommst
sie.“).
Liegt diese Situation vor, so gibt der Besteller mit dem Klick auf den Ja-Button selbst ein verbindliches
Angebot ab. Der Inhalt des Angebotes lautet, die ausgestellte Ware zu dem genannten Preis kaufen
zu wollen. Antwortet der Verkäufer mit einer Bestätigung, gilt dies als Annahme des Angebots des
Käufers – der Vertrag ist geschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Ware ohne einer weitere Bestätigung
geliefert wird.
Wichtig ist, dass der Verkäufer deutlich darauf hinweisen muss, ob es sich um ein verbindliches oder
unverbindliches Angebot handelt. Zumeist wird dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt sein auf die entsprechend deutlich hingewiesen werden muss (z.B. „Bei den auf unserer
Internetpräsenz ausgestellten Waren handelt es sich um unverbindliche Angebote. Ein Kaufvertrag
kommt erst nach Bestätigung der Bestellung durch den Anbieter zustande“).
Ist für den Käufer nicht deutlich erkennbar, ob es sich um ein verbindliches oder unverbindliches
Angebot des Verkäufers handelt, bleibt es dabei, dass das Ausstellen der Ware das Angebot ist und
der Käufer mit dem Klicken des "Ja"-Buttons oder dem Drücken der Enter-Taste bereits die Annahme
des Angebots des Verkäufers erklärt.
2. Der Kaufvertrag
In beiden o.g. Fällen gilt: Die Annahme wird in dem Moment wirksam, in dem es beim Empfänger im
Mailprogramm ankommt bzw. in dessen Machtbereich gelangt. Der Empfänger muss nämlich unter
normalen Umständen die Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Annahme haben. Bei
Emails reicht dazu schon die Ablage auf dem Server, von dem aus dann die Mail (mit Hilfe des
Mailprogramms) abgerufen werden kann!
Ohne Geschäftsfähigkeit kein Vertrag
Nicht jeder kann einen Vertrag schließen. Voraussetzung dafür, einen Vertrag zu schließen, ist die
Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähig ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht
geschäftsunfähig ist.
1. Geschäftsunfähig ist
• wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat und
• wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender
ist.
Verträge, die von Geschäftsunfähigen "geschlossen" werden, kommen gar nicht erst zustande, d.h.
wenn ein Fünfjähriger ein Brötchen kauft, hat er zwar bezahlt und auch ein Brötchen, einen
entsprechenden Kaufvertrag, der irgendeine Verpflichtung begründet, gibt es aber nicht.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Zwischen der Vollendung des 7. und 18. Lebensjahres sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig.
Das bedeutet, dass sie zwar einen Vertrag schließen können. Allerdings bedarf der Vertrag
regelmäßig der Genehmigung durch die Eltern. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, gilt der Vertrag
als nicht geschlossen, so dass keine Verpflichtungen aus ihm entstehen.
Formbedürftigkeit des Vertrages
Grundsätzlich ist der Abschluss eines Vertrages - und somit auch eines Kaufvertrages - nicht an eine
bestimmte Form gebunden. Verträge können also auch mündlich erfolgen.
Trotzdem wird es sich oftmals aus Nachweis- und Beweisgründen empfehlen, den Vertrag schriftlich
abzuschließen.
Nur ausnahmsweise bedarf der Vertragsschluss einer bestimmten Form. Dies ist der Fall, wenn der
Gesetzgeber für eine der beiden Parteien ein zusätzliches Schutzbedürfnis vor dem übereilten
Eingehen vertraglicher Verpflichtungen gesehen hat. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Kauf eines
Grundstücks: Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Mit Abschluss des Kaufvertrages schon Eigentümer?
Im deutschen Recht gilt das sog. Abstraktionsprinzip: Mit diesem Begriff wird der Umstand
beschrieben, dass das Verpflichtungsgeschäft (hier: der Kaufvertrag) und die Verschaffung des
Eigentums an der Kaufsache voneinander unabhängig sind. Mit Abschluss des Vertrages wird der
Käufer dementsprechend noch nicht Eigentümer der gekauften Sache. Der Verkäufer verpflichtet sich
durch den Kaufvertrag lediglich, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Die
Verschaffung des Eigentums ist also ein vom Zustandekommen des Kaufvertrages getrenntes
Ereignis. Bei Geschäften des Alltags geschieht die Übereignung jedoch parallel zum Kauf, indem dem
Käufer die Sache - praktisch in einem Zug mit Abschluss des Kaufvertrages - übergeben wird. Dies ist
aber nicht immer so, etwa beim Kauf eines neuen Autos.