presentazione : « I medici contro la cassa unica »
Mk alliance sante, folien prof. dr. kieser
1. 22.05.2014
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Gutachten „zur Frage der Auslegung der
Eidgenössischen Volksinitiative für eine
öffentliche Krankenkasse“
Autor:
Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
Vizedirektor IRP-HSG, Rechtsanwalt
Zürich/St. Gallen
2. 22.05.2014
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Fragestellung
Initiativtext:
Art. 117 Abs 3 (neu) und 4 (neu)
3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen, nationalen öffentlich-
rechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen
und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer
gebildet.
4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese
legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden
Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der
Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet.
Die Übergangsbestimmungen
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
1 Nach der Annahme von Art. 117 Abs 3 und 4 durch Volk und Stände erlässt die die
notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, die Rückstellungen und die
Vermögen aus dem Bereich der sozialen Krankenversicherung auf die Einrichtung nach Art.
117 Abs 3 und 4 übertragen werden.
2 Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme von Art. 117 Abs 3
und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine
einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen.
Was heisst das?
Wie soll das umgesetzt werden?
3. 22.05.2014
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Initiativtext mit abweichenden
Sprachversionen
Auslegung:
Speziellere Fassung hat Vorrang
Das ist hier zweifellos die deutsche Fassung der Initiative
Deutsch: «Für jeden Kanton wird eine einheitliche
Prämie festgelegt»
Französisch: «Les primes sont fixées par canton»
Italienisch: «I premi sono fissati per Cantone»
Fazit: Deutsche Sprachversion gilt
eine einzige «einheitliche Prämie»
pro Kanton
4. 22.05.2014
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Was bedeutet eine «einheitliche Prämie»?
Begründung:
Initiative will Vereinheitlichung bewirken:
- organisatorisch mit der Einheitskasse
- prämienmässig mit der einheitlichen Prämie
Initiative will gegenüber dem heutigen Recht eine
Veränderung bewirken.
Fazit: Mit dem Begriff der «einheitlichen Prämie» ist eine
vom heutigen Recht abweichende Regelung gemeint
Eine «einheitliche Prämie» pro Kanton bedeutet:
eine einzige einheitliche Prämie pro Kanton
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Prämien heute (geltendes Recht)
Wahlfreiheit für die Versicherten zwischen
verschiedenen Prämienmodellen
Berücksichtigung von familienpolitischen
Anliegen (Schutz von Kindern und jungen
Erwachsenen)
Möglichkeit von Prämienregionen innerhalb der
Kantone
6. 22.05.2014
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Prämienregionen
Fazit:
Prämienabstufungen innerhalb der Kantone sind
gemäss Volksinitiative nicht mehr möglich.
Geltendes Recht Volksinitiative «für eine
öffentliche Krankenkasse»
Innerhalb der Kantone
Prämienregionen möglich
(Art. 61 Abs. 2 KVG)
Eine unerwünschte
Solidarität zwischen
ländlichen Regionen und
städtischen Gebieten soll
vermieden werden
Eine «einheitliche Prämie»
pro Kanton
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Prämienabstufungen für Kinder und junge
Erwachsene
Geltendes Recht Volksinitiative «für eine
öffentliche Krankenkasse»
Verpflichtung zu tieferen
Kinderprämien; Möglichkeit für
tiefere Prämien für junge
Erwachsene (Art. 61 Abs. 3
KVG)
Ziel dieser Regelung:
Vermeidung einer zu starken
Belastung der Familie;
familienpolitische Massnahme
Berechnung der
einheitlichen kantonalen
Prämie…
…. ausschliesslich gestützt
auf versicherungs-
mathematische Kriterien
Fazit: Abgestufte Prämien für Kinder und junge
Erwachsene sind gemäss Volksinitiative nicht
mehr möglich.
8. 22.05.2014
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Wahlfranchise der Versicherten
Geltendes Recht Volksinitiative «für eine
öffentliche Krankenkasse»
Bisheriges Recht lässt
Wahlfranchise zu; daraus
abgeleitet: Unterschiedliche
Prämien (Art. 62 KVG)
Ziel der bisherigen
Wahlfranchisen: Dämmung
von Kosten; Abhalten von
zu rascher
Inanspruchnahme von
Leistungen
Eine «einheitliche Prämie»
pro Kanton
Wahlfranchisen mit daraus
abgeleiteten
unterschiedlichen Prämien
sind nicht mehr zulässig
Fazit:
Wahlfranchisen mit abgestuften Prämien sind
gemäss Volksinitiative nicht mehr möglich.
9. 22.05.2014
Seite 9
Prämienrabatte auf besonderen
Versicherungsmodellen
Geltendes Recht Volksinitiative «für eine
öffentliche Krankenkasse»
Zulässigkeit von besonderen
Versicherungsformen nach Art.
62 Abs. 1 KVG
(Hausarztmodell, HMO-Praxis
etc.)
Prämienreduktion
Eine einzige einheitliche Prämie
keine Prämienreduktion mehr
möglich
Fazit: Prämienrabatte auf besondere
Versicherungsmodelle sind nicht mehr möglich
(besondere Versicherungsmodelle fallen faktisch
weg).
10. 22.05.2014
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Weitere offene Fragen
- Wie soll mit Rückstellungen, Reserven,
Verwaltungskosten umgegangen werden?
- Was geschieht, wenn die einheitliche Prämie nicht
ausreicht, um die entstehenden Kosten zu decken?
- Können Gerichte die Festlegung der einheitlichen
Prämie überprüfen?
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Zusammenfassung
Besondere Kinderprämie und Prämie für junge
Erwachsene
Unterschiedliche Prämienhöhen innerhalb der Kantone
(Stadt, Land, Agglomeration)
Prämienrabatte für alternative Versicherungsmodelle
(z.B. Hausarztmodelle, etc.)
Prämienrabatte aufgrund von Wahlfranchisen
Und: Die Umsetzung der Initiative wirft eine Reihe von
weiteren heiklen Fragen auf.
Mit einer Einheitskasse gemäss Initiative sind nicht
mehr möglich: