Der Vortrag "Angebotsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A" beschäftigt sich mit den Angebotsfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren gemäß VOL/A.
Im Detail werden die folgenden Fragen geklärt: Wann beginnt die Angebotsfrist, wann endet die Angebotsfrist, wie wird die Dauer berechnet, werden bei der Fristberechnung Kalendertage oder Arbeitstage zugrunde gelegt?
Der Vortrag zeigt, welche Regelfristen beim offenen und beim nicht offenen Verfahren für die Angebotsfrist gelten und welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachnung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen existieren.
2. Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.
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4. Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)
Frist
Frist
Zeitraum
Fristbeginn
Fristbeginn
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Fristende
Fristende
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Seite 4
5. Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe
hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )
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7. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
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8. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Bearbeitungszeit
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
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Seite 8
9. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Postlaufzeiten etc.
Bearbeitungszeit
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
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Seite 9
10. Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Postlaufzeiten etc.
Wochenenden/Feiertage
Bearbeitungszeit
52 Tage Angebotsfrist
Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
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Arbeitstage zur Bearbeitung
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11. Regeln für Fristen und Termine
EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Regeln für
Fristen, Daten und Termine
BGB Buch 1. Abschnitt 4
Fristen, Termine §§186-193
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Seite 11
12. § 187 Abs. 1 BGB
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der
Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das
Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
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Seite 12
13. Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder
Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem
ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so
wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet,
in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
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Seite 13
14. Wann beginnen Fristen?
Maßgebliches Ereignis
MO
DI
MI
Fristbeginn um 0:00 Uhr
DO
FR
SA
SO
Fristbeginn gemäß § 187 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
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Seite 14
15. § 188 Abs. 1 BGB
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des
letzten Tages der Frist.
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Seite 15
16. § 193 BGB
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine
Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und
fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
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Seite 16
17. Artikel 3 Abs. 2 lit. b) RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten
Stunde des ersten Tages und endet mit Ablauf der letzten Stunde
des letzten Tages der Frist.
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18. Artikel 3 Abs. 3 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder
die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
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19. Artikel 3 Abs. 4 RL (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf
einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags
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Seite 19
20. Wann enden Fristen?
Fristende
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
18. März
19. März
20. März
21. März
22. März
23. März
24. März
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
25. März
26. März
27. März
28. März
29. März
30. März
31. März
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Seite 20
21. Wann enden Fristen?
Fristende
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
18. April
19. April
20. April
21. April
22. April
23. April
24. April
MO
DI
MI
DO
FR
SA
SO
25. April
26. April
27. April
28. April
29. April
30. April
1. Mai
Fristende gemäß § 193 BGB bzw.
Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71
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Seite 21
23. Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.
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Seite 23
24. Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.
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Seite 24
26. § 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A
Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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Seite 26
27. Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?
Auch wenn in der Vergabeordnung VOL/A nicht ausdrücklich
Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage
gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn
die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind.
Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese
nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
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Seite 27
28. Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen
Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im
aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist
beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als
Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag,
der voll als Angebotstag zählt.
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Seite 28
29. Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.
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Seite 29
30. VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08
Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und
des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim
Auftraggeber zu tragen.
Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem
Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der
Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten
haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.
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Seite 30
31. Pünktlich abgegeben?
●
●
Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat
zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers
erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung
genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.
(→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.
Februar 2009, 1 Verg 1/09)
Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in
der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig
vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein
Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und
bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.
(→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04
26. 01. 2005)
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Seite 31
32. Milliardenauftrag für Tankflugzeuge
Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen
der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli
2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.
Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg
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Seite 32
33. Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist
eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene
Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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Seite 33
36. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte
Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die
folgenden Maßnahmen reduziert werden:
●
●
●
die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,
die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind
auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,
durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG
Abs. 6 VOL/A.
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Seite 36
37. Angemessenheit der Fristverkürzungen
Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine automatische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar.
Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage
unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren
Prüfungsaufwand betreiben.
Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu
vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunterlagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom
09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)
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Seite 37
39. Angebotsfrist – offenes Verfahren
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Seite 39
40. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
Vorinformation über die Ausschreibung
§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A
Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen
Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52
Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der
Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem
Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.
§ 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A
die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungsgemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht
weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall
mindestens 22 Tage betragen.
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Seite 40
41. Vorinformation über die Ausschreibung
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Seite 41
42. Vorinformation über die Ausschreibung
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Seite 42
43. Vorinformation über die Ausschreibung
Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung
der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG
übertragen werden.
Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der
Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt
worden sein.
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Seite 43
44. Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A
elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
§ 12 EG Abs. 6 VOL/A
Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können
die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage
verkürzt werden.
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Seite 44
46. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Seite 46
47. Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung
Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der
Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit
der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Seite 47
48. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf
elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar
§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche
Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um
weitere 5 Tage verkürzen.
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Seite 48
49. Möglichkeiten der Fristverkürzungen
Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen
(Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen
Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).
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Seite 49
55. VOL/A – öffentliche Ausschreibung
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Seite 55
56. VOL/A- Fristen unterhalb der Schwellenwerte
§ 10 Abs. 1 VOL/A
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote
sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-,
Angebots und Bindefristen) vorzusehen.
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Seite 56
58. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
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Seite 58
61. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
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Seite 61
62. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Seite 62
63. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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Seite 63
64. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. / 19.03.2014 in Dortmund
25. / 26.03.2014 in München
06. / 07.05.2013 in Darmstadt
13. / 14. 05.2014 in Leipzig
01. / 02.05.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
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Seite 64
65. Web-Seminare zum Vergaberecht
21.02.2014: Bieterfragen
28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen
07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
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Seite 65