Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen.
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - GrundlagenThomas Ferber
Der Vortrag Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen gibt eine Übersicht über das deutsche Vergaberecht und die Beziehungen zu EU-Recht sowie internationalem Recht. Behandelt werden GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, SektVO, VSVgV sowie die haushaltsrechtlichen Regelungen für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Mit Bezug auf das Government Procurement Agreement, GPA werden die EU-Schwellenwerte erläutert. Der Vortrag schließt mit einem Überblick über die verschiednen Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog), die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung) sowie die vertragsrechtlichen Besonderheiten bei Ausschreibungsverfahren.
Esta presentación incluye la actividad para el manejo correcto de los conceptos que tienen que ver con el tema de movimiento. Por ejemplo: trayectoria, desplazamiento, distancia, etc.
Este documento presenta un resumen de la organización "El Reciclon", una empresa dedicada al reciclaje en Jalpan de Serra, México. Fue fundada para contrarrestar problemas ambientales en la región y ayudar a la conservación del medio ambiente mediante el tratamiento adecuado de desechos. Su objetivo es convertirse en líder regional en el reciclaje de materiales como plástico, cartón y aluminio de manera responsable y comprometida con la ecología.
Proyecto de vida civil diego- diapositivasdiegokill_dark
El documento describe los objetivos y planes de Diego Olano para convertirse en un ingeniero exitoso. Diego quiere terminar su carrera de ingeniería civil para ayudar a las regiones más necesitadas de su país y apoyar económicamente a su familia. Describe sus fortalezas como responsable, positivo e intelectual, pero también reconoce debilidades como ser indeciso. Su visión es ser un ingeniero competente que contribuya al desarrollo y crecimiento de su país.
Der Vortrag gibt einen Einblick in das Regelwerk des Vergaberechts und zeigt den Zusammenhang zwischen globalen Vereinbarungen wie dem Government Procurement Agreement, den europäischen Richtlinien sowie der deutschen Gesetzgebung und Vergabeverordnungen.
Einführung in das Vergaberecht, Teil I - GrundlagenThomas Ferber
Der Vortrag Einführung in das Vergaberecht, Teil I - Grundlagen gibt eine Übersicht über das deutsche Vergaberecht und die Beziehungen zu EU-Recht sowie internationalem Recht. Behandelt werden GWB, VgV, VOL/A, VOB/A, SektVO, VSVgV sowie die haushaltsrechtlichen Regelungen für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Mit Bezug auf das Government Procurement Agreement, GPA werden die EU-Schwellenwerte erläutert. Der Vortrag schließt mit einem Überblick über die verschiednen Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, freihändige Vergabe, offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog), die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung) sowie die vertragsrechtlichen Besonderheiten bei Ausschreibungsverfahren.
Esta presentación incluye la actividad para el manejo correcto de los conceptos que tienen que ver con el tema de movimiento. Por ejemplo: trayectoria, desplazamiento, distancia, etc.
Este documento presenta un resumen de la organización "El Reciclon", una empresa dedicada al reciclaje en Jalpan de Serra, México. Fue fundada para contrarrestar problemas ambientales en la región y ayudar a la conservación del medio ambiente mediante el tratamiento adecuado de desechos. Su objetivo es convertirse en líder regional en el reciclaje de materiales como plástico, cartón y aluminio de manera responsable y comprometida con la ecología.
Proyecto de vida civil diego- diapositivasdiegokill_dark
El documento describe los objetivos y planes de Diego Olano para convertirse en un ingeniero exitoso. Diego quiere terminar su carrera de ingeniería civil para ayudar a las regiones más necesitadas de su país y apoyar económicamente a su familia. Describe sus fortalezas como responsable, positivo e intelectual, pero también reconoce debilidades como ser indeciso. Su visión es ser un ingeniero competente que contribuya al desarrollo y crecimiento de su país.
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Urteil des EuGH stellt klar: Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte sind nicht erlaubt
Am 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum Bauproduktenrecht gefällt und damit das langjährige Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland abgeschlossen (Rechtssache C-100/13). Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DlvB) beschäftigt sich seit seiner Gründung im Jahr 2012 intensiv mit diesem Thema. Das Urteil bringt in wichtigen Punkten Klarheit und verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System der Bauregellisten grundlegend zu ändern.
Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE- Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, in Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Seit dem ersten Mahnschreiben der Kommission aus dem Oktober 2005 verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B angeführten Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische Bauproduktenrecht nur des lnverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von Bauprodukten sei hiervon nicht erfasst. Diese der Sicherheit von Bauwerken zuzuordnende Materie obliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen jedenfalls in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisierung von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten „lückenhaft" und ungenügend sei.
Behinderungsverbot betrifft auch Verwendung von Bauprodukten
Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei Produktgruppen (Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2; Wärmedammstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene sog. Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das lnverkehrbringen und die Verwendung "von richtlinienkonformen Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen, sondern muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf europäischer Ebene zur Diskussion stellen.
Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig
Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden, da es aus prozessualen Gründen nicht möglich war, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauprodukt
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Neuregelung Abschlagszahlungen, gesetzliche Regelung zur Kündigung des Werkvertrages, Definition des Bauvertrages, einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers, Vergütungsanpassung, Zustandsfeststellung, Schriftform der Kündigung, gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag, Sonderregeln für den Bauträgervertrag
Der öffentliche Auftraggeber ist gemäß dem Grundsatz der Transparenz verpflichtet das Vergabeverfahren zu dokumentieren. Die Dokumentation muss aber zeitnah erfolgen und muss laufend fortgeschrieben werden.
Die Dokumentation muss die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens mit den wesentlichen Feststellungen und Begründungen der einzelnen Entscheidungen enthalten. Die Angaben müssen detailliert genug sein, um nachvollziehbar zu sein.
Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschäftigt sich mit den Vergabeverfahren für Lieferungen und Leistungen gemäß VOL/A.
Urteil des EuGH stellt klar: Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte sind nicht erlaubt
Am 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum Bauproduktenrecht gefällt und damit das langjährige Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland abgeschlossen (Rechtssache C-100/13). Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DlvB) beschäftigt sich seit seiner Gründung im Jahr 2012 intensiv mit diesem Thema. Das Urteil bringt in wichtigen Punkten Klarheit und verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System der Bauregellisten grundlegend zu ändern.
Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE- Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, in Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Seit dem ersten Mahnschreiben der Kommission aus dem Oktober 2005 verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B angeführten Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische Bauproduktenrecht nur des lnverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von Bauprodukten sei hiervon nicht erfasst. Diese der Sicherheit von Bauwerken zuzuordnende Materie obliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen jedenfalls in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisierung von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten „lückenhaft" und ungenügend sei.
Behinderungsverbot betrifft auch Verwendung von Bauprodukten
Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei Produktgruppen (Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2; Wärmedammstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene sog. Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das lnverkehrbringen und die Verwendung "von richtlinienkonformen Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen, sondern muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf europäischer Ebene zur Diskussion stellen.
Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig
Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden, da es aus prozessualen Gründen nicht möglich war, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauprodukt
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, Neuregelung Abschlagszahlungen, gesetzliche Regelung zur Kündigung des Werkvertrages, Definition des Bauvertrages, einseitiges Anordnungsrecht des Bestellers, Vergütungsanpassung, Zustandsfeststellung, Schriftform der Kündigung, gesetzliche Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag, Sonderregeln für den Verbraucherbauvertrag, Sonderregeln für den Bauträgervertrag
1. EWeRK-Workshop Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe am 2. März 2011 in Berlin Referent: Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner, LL.M.
2. Die europarechtliche Perspektive der KonzessionsvergabeVortragsgliederung 2. März 2011 EWeRK-Workshop Rechtsquellen des EU-Vergaberechts Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts Definition der Dienstleistungskonzession Tatbestand der Dienstleistungskonzession Beispiele einer Dienstleistungskonzession Regelungen zur Dienstleistungskonzession § 46 Abs. 2 EnWG und Vergaberecht Anwendbarkeit der allgemeinen Vergaberegeln Rechtsschutz Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau Folie 2
3. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Rechtsquellen des EU-Vergaberechts Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Richtlinie 2004/17/EG Sektorenkoordinierungsrichtlinie(SKR) Richtlinie 2007/66/EG Rechtsmittelrichtlinie (RMR) Richtlinie 2004/18/EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) Richtlinie 2009/81/EG Vergaben im Verteidigungs- u. Sicherheitsbereich (VVR) (Umsetzungsfrist: 21.08.2011) 4. Teil Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) §§ 97- 131 („Kartellvergaberecht“) Sektorenverordnung (SektVO) Vergabeverordnung (VgV) VOL/A, 2. Absch. 2009 VOF 2009 VOB/A 2. Absch. 2009 FreiberuflicheGewerbliche Lieferleistungen Bauleistungen Dienstleistungen Dienstleistungen Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Sektorenbereich Folie 3 2. März 2011 EWeRK-Workshop
4. Die europarechtliche Perspektive der KonzessionsvergabeArtikel 17 VKR Artikel 17 VKR: Dienstleistungskonzessionen Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 gilt diese Richtlinie nicht für Dienstleistungskonzessionen gemäß Artikel 1 Absatz 4. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 4
5. Die europarechtliche Perspektive der KonzessionsvergabeArtikel 18 SKR Artikel 18 SKR: Bau- oder Dienstleistungskonzessionen Diese Richtlinie gilt nicht für die Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, die von Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 ausüben, zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 5
6. Die europarechtliche Perspektive der KonzessionsvergabeZwischenergebnis Zwischenergebnis: Die Dienstleistungskonzession fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien. Die Kommission hatte sich zwar ursprünglich für die Einbeziehung in die Vergaberichtlinien ausgesprochen. (KOM(90) 372 endg. (ABl. 1991, C 23, S. 1) Im damaligen Gesetzgebungsverfahren strich der Rat jedoch sämtliche Bezugnahmen auf Dienstleistungskonzessionen aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten. (vgl. DOK Nr. 4444-92-ADD-1 v. 25.2.1992) 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 6
7. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts EWeRK-Workshop 2. März 2011 Folie 7 Das Kartellvergaberecht ist anwendbar, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 GWB Öffentlicher Auftrag gem. § 99 GWB Schwellenwert erreicht oder überschritten, §§ 100 Abs. 1, 127 GWB, 2 VgV Keine Ausnahme gem. § 100 Abs. 2 GWB
8. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Anwendbarkeit des EU-Vergaberechts EWeRK-Workshop 2. März 2011 Folie 8 § 99 Abs. 1 GWB: Öffentliche Aufträge (1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben,(…). Dienstleistungskonzessionen sind keine „entgeltlichen Verträge“ und damit kein öffentlicher Auftrag gemäß § 99 Abs. 1 GWB.
9. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe § 1 SektVO § 1 SektVO: Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind nicht umfasst. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 9
10. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Definition der Dienstleistungskonzession EWeRK-Workshop 2. März 2011 Folie 10 Artikel 1 Abs. 4 VKR: „Dienstleistungskonzessionen“ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
11. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Definition der Dienstleistungskonzession EuGH, Urt. v. 13.10.2005, C-458/03, Parking Brixen, Rn. 40: „In dem (…) Fall erfolgt die Bezahlung des Dienstleistungserbringers hingegen nicht durch die betreffende öffentliche Stelle, sondern aus den Beträgen, die Dritte für die Benutzung des betreffenden Parkplatzes entrichten. Diese Art der Bezahlung bringt es mit sich, dass der Dienstleistungserbringer das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt, und ist damit kennzeichnend für eine öffentliche Dienstleistungskonzession.“ 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 11
12. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Tatbestand der Dienstleistungskonzession Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession lauten somit: Die öffentliche Stelle betraut den Konzessionär mit der Durchführung einer Dienstleistung, der Konzessionär erhält als Vergütung das Recht zur Verwertung der eigenen Leistung, gegebenenfalls zuzüglich eines Preises, und der Konzessionär trägt das wirtschaftliche Risiko. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 12
13. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Tatbestand der Dienstleistungskonzession Nicht erforderlich ist, dass der Konzessionär das gesamte Risiko der wirtschaftlichen Leistungserbringung trägt, er muss jedoch das Risiko zumindest zu einem erheblichen Teil tragen. EuGH, Urt. v. 10.9.2009, C-206/08, Eurawasser 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 13
14. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Beispiel einer Dienstleistungskonzession Beispiel 1: Das Land Brandenburg (AG) verpflichtet ein Unternehmen, tierische Nebenprodukte im Land Brandenburg zu beseitigen. Das beseitigungspflichtige Unternehmen erhebt von den Besitzern der Tierkörper und sonstiger tierischer Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes. Das Land Brandenburg ersetzt den Beseitigungspflichtigen auf Antrag bis zu einem Drittel der angemessenen Kosten. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.1.2010 - Verg W 7/09) 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 14
15. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Beispiel einer Dienstleistungskonzession Beispiel 2: Die Stadt X (AGin) räumt dem Unternehmen für 12 Jahre das ausschließliche Recht ein, in ihren U-Bahn-Fahrzeugen digitale Passagierinformationen (genannt EPIS) einschließlich Werbung und Sponsoring online zu verbreiten. Das Unternehmen soll sich über Werbeeinnahmen finanzieren. Für jeden ausgerüsteten Wagen erhält die AGin eine feste jährliche Vergütung, zusätzlich ist sie prozentual an den Einnahmen aus dem Verkauf von Werbezeiten beteiligt. (BayObLG, Beschluss vom 11.12.2001 - Verg 15/01) 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 15
16. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Regelungen zur Dienstleistungskonzession Die Kommission hat zwei Mitteilungen veröffentlicht, die auch die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen betreffen: Mitteilung zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht v. 12.4.2000, ABl. 2000 Nr. C 121/02, S. 4 ff. Mitteilung v. 23.6.2006 zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinie fallen, ABl. EG C 179/2. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 16
17. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe § 46 Abs. 2 EnWG und Vergaberecht Ist das Vergaberecht auf Verträge im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG anwendbar? Salje spricht sich für die Anwendbarkeit der SKR aus (Kommentar zum EnWG, 1. Aufl. 2006, § 46, Rn. 145 f). Albrecht verneint die Anwendbarkeit des Vergaberechts insgesamt mit dem Argument, dass das energierechtliche Regime dem vergaberechtlichen vorgehe (in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 8 Rn. 93; ebenso Büdenbender, EnWG, 1. Aufl., § 13, Rn. 9). Die hM verneint die Anwendbarkeit jedenfalls des Kartellvergaberechts, da kein öffentlicher Auftrag vorliege (vgl. auch Gemeinsamer Leitfaden BKartA und BNetzA v. 15.2.2010, Rn. 14; Ortner, VergabeR 2008, 608 ff.). 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 17
18. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe § 46 Abs. 2 EnWG und Vergaberecht Bei Verträgen nach § 46 Abs. 2 EnWG könnte es sich um eine Dienstleistungskonzession handeln. Dies hängt jeweils im Einzelfall davon ob, ob der Konzessionär das wirtschaftliche Risiko trägt. Dabei sind etwa folgende Aspekte zu bedenken: Die Kunden können in der Regel nicht auf einen Konkurrenten des Konzessionär ausweichen Die Höhe des Konzessionsentgelts ist gesetzlich geregelt Der Vertrag läuft in der Regel für 20 Jahre Die Kosten der Übernahme sind vorher oft ungewiss Die Nachfrage der Kunden kann sich in 20 Jahren ändern 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 18
19. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe § 46 Abs. 2 EnWG und Vergaberecht Insgesamt wird das wirtschaftliche Risiko wohl regelmäßig bei dem Neukonzessionär liegen, so dann eine Dienstleistungskonzession zu bejahen wäre. BKartA/BNetzAlassen in dem gemeinsamen Leitfaden offen, ob es sich bei der Vergabe von Konzessionen nach § 46 Abs. 2, 3 EnWG um eine Dienstleistungskonzession handelt. Gleichwohl bejahen sie die Anwendbarkeit der allgemeinen Vergabeprinzipien (Leitfaden, Rn. 15). 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 19
20. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Allgemeine Vergaberegeln Vergaberegeln bei Vorliegen einer Dienstleistungskonzession: Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach betont, dass bei der Vergabevon Dienstleistungskonzessionen die Grundregeln des EGV (jetzt AEUV) im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten sind. Dabei enthält das Diskriminierungsverbot eine Verpflichtung zur Transparenz, da nur so festgestellt werden kann, ob es beachtet worden ist. (Vgl. etwa Urt. v. 21.7.2005, C-231/03, Coname, Rn. 16) 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 20
21. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Vergaberegeln Kommissions-Mitteilung v. 23.6.2006: „Die Wahl des für die Vergabebekanntmachung am besten geeigneten Mediums ist Sache des jeweiligen Auftraggebers. Ein maßgebendes Kriterium sollte dabei die Einschätzung der Binnenmarktrelevanz des Auftrags sein, und zwar insbesondere mit Blick auf den Auftragsgegenstand, den Auftragswert und die gängige Praxis im entsprechenden Wirtschaftszweig.“ Im Internet ist der Konzessionsvertrag bei Binnenmarktrelevanz bei eNotices („TED“) zu veröffentlichen. § 46 Abs. 3 EnWG ist mE insofern unionsrechtskonform auszulegen, d.h. eine EU-Veröffentlichung kommt auch in Betracht, wenn im Gemeindegebiet weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 21
22. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Vergaberegeln Aus dem Transparenzgrundsatz folgt mE, dass die Eignungs- und Zuschlagskriterien den Bewerbern vor Angebotsabgabe bekannt zu machen sind. (Vgl. EuGH, Urt. v. 12.12.2002, C-470/99, Universale Bau AG, Rn. 99 sowie Gemeinsamer Leitfaden, Rn. 22) Die Abforderung von Unterlagen und Erklärungen zur Eignung müssen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Aus dem Wettbewerbsgrundsatz folgt, dass möglichst drei Angebote verglichen werden sollten. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG wird mE insofern (rechtmäßig) beschränkt. 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 22
24. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 24 Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Stolzenau
25. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 25
26. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 26
27. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 27
28. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 28
29. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 29
30. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 30
31. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 31
32. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Aktuelle Ausschreibung Gemeinde Stolzenau 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 32
33. Die europarechtliche Perspektive der Konzessionsvergabe Was als nächstes kommt Mitteilung der Kommission v. 27.10.2010 (KOM(2010) 608 endgültig), dort Vorschlag 18: Die Kommission wird im Jahr 2011 eine Rechtsetzungsinitiative zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen auf den Weg bringen. Klare und angemessene Regeln würden den europäischen Unternehmen einen besseren Marktzugang verschaffen und gleichzeitig Transparenz, Gleichbehandlung und gleiche Spielregeln für alle Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten. Öffentlich-private Partnerschaften würden gefördert und Dienstleistungsnutzer und öffentliche Auftraggeber könnten von einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis profitieren. Die Mehrheit der interessierten Kreise aus Deutschland spricht sich gegen eine Rechtsetzungsinitiative aus 2. März 2011 EWeRK-Workshop Folie 33