Crowdfinancing Neue Wege der Geldebeschaffung, Vortrag auf der INITIALE 2015...
Dzi Synopse Sp S Leitlinien Entwurf Januar 2010
1. DZI Spenden-Siegel
Zeichen für Vertrauen
Leitlinien
für die Vergabe des DZI Spenden-Siegels
Synopse aus Status quo und Entwurf, Januar 2010
2. Status quo Entwurf
Gliederung Gliederung
A. Das Spenden-Siegel –– kurzgefasst
B. Leitlinien zur Selbstverpflichtung Leitlinien zum DZI Spenden-Siegel
Präambel
I. Antragsvoraussetzungen I. Antragsvoraussetzungen
II. Selbstverpflichtung II. Spenden-Siegel-Standards
1. Zielsetzung
2. Leitung und Aufsicht
3. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
4. Mittelverwendung
5. Vergütungen
6. Rechnungslegung und Prüfung
7. Transparenz
C. Ausführungsbestimmungen III. Verfahrensregelungen
I. Anwendungserläuterungen
II. Verfahrensregelung
IV. Glossar
D. Informationen zum DZI Informationen zum DZI
2
3. Status quo Entwurf
B. Leitlinien zur Selbstverpflichtung Präambel
Das DZI Spenden-Siegel wird zuerkannt, wenn Das 1991 eingeführte DZI Spenden-Siegel
erstens die nachfolgend genannten Antrags- dient Spendern sowie allen weiteren Interes-
voraussetzungen erfüllt sind und zweitens die sierten als Entscheidungshilfe hinsichtlich der
Einhaltung der Selbstverpflichtung dem DZI Qualität und Vertrauenswürdigkeit von Spen-
gegenüber nachgewiesen sowie auch für die den sammelnden Organisationen. Es steht in
Zukunft erklärt wird. der Tradition unabhängiger Spenderberatung,
wie sie vom Deutschen Zentralinstitut für so-
Die Definition der satzungsgemäßen Ziele und ziale Fragen (DZI) und seinen Vorläuferinstitu-
die Wahl der zu ihrer Umsetzung dienenden tionen seit 1906 angeboten wird.
Mittel überprüft das DZI nur aus besonderem
Anlass auf ihre Sinnhaftigkeit. Ein entspre- Gemeinnützige, Spenden sammelnde Organi-
chendes generelles Prüfverfahren stünde in sationen setzen das finanzielle Engagement
keinem vertretbaren Verhältnis zu dem damit von Spendern in konkrete gemeinnützige Ak-
verbundenen Aufwand. tivitäten um. Dies verleiht ihnen einen beson-
deren Stellenwert innerhalb der Gesellschaft.
Die Modalitäten der Prüfung der Organisation Gleichzeitig ergibt sich daraus die Verpflich-
auf Einhaltung der Leitlinien sowie der Zuer- tung zu einem transparenten, effizienten, an
kennung des Spenden-Siegels sind in den Aus- der bestmöglichen Wirkung und Nachhaltig-
führungsbestimmungen erläutert. keit orientierten sowie von gegenseitigem
Vertrauen getragenen Handeln.
Mit Hilfe eines Fragebogens des DZI werden
die für die Prüfung notwendigen Daten er- Die Spenden-Siegel-Organisationen verpflichten
fasst. Dieser Fragebogen sichert ein Höchst- sich auf freiwilliger Basis und auf eigene Initia-
maß an Gleichbehandlung bei der Beurteilung tive zur Einhaltung der nachstehenden Spen-
der verschiedenen Spendenorganisationen den-Siegel-Standards und damit insbesondere
nach den Kriterien der Leitlinien und dient der zu einer zweckgerichteten, sparsamen und
Nachvollziehbarkeit von Angaben der Organi- wirksamen Mittelverwendung, zu einer aussa-
sationen insbesondere bezüglich ihres Mit- gekräftigen und geprüften Rechnungslegung,
telaufkommens und ihrer Mittelverwendung. zu einer klaren, wahren, offenen und sachli-
chen Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit, zu wirk-
samen Kontroll- und Aufsichtsstrukturen sowie
zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.
Die Einhaltung der Standards wird vom DZI re-
gelmäßig überprüft, das dazu alle benötigten
Informationen von den Organisationen erhält
und darüber hinaus weitere geeignete Informa-
tionsquellen in seine Entscheidung einbezieht.
Die Spenden-Siegel-Standards und das Vergabe-
verfahren werden vom DZI nach Bedarf weiter-
entwickelt. Maßgeblich sind dafür die Verände-
rungen im deutschen und internationalen Spen-
denwesen, neue wissenschaftliche Erkenntnis-
se, der Austausch des DZI mit wissenschaft-
lichen Einrichtungen, Fachstellen, Verbänden
und anderen Experten sowie der regelmäßige
Austausch des DZI im International Committee
on Fundraising Organizations (ICFO) mit Spen-
denauskunftsstellen in anderen Ländern.
3
4. Status quo Entwurf
I. Antragsvoraussetzungen I. Antragsvoraussetzungen
Das Spenden-Siegel können Organisationen 1. Organisationsform
beantragen, welche die folgenden Vorausset- Das Spenden-Siegel können rechtlich selb-
zungen erfüllen und die Selbstverpflichtung ständige Organisationen beantragen sowie
mindestens für das der Antragstellung voraus- eindeutig abgegrenzte, rechtlich unselbstän-
gehende Geschäftsjahr eingehalten haben. dige Organisationen, Arbeitsbereiche oder Ak-
tionen, die über einen eigenen Namen, eine
1.Sitz. Die Organisation hat ihren Sitz in eigene Satzung oder Aufgabenstellung, eige-
Deutschland. ne Entscheidungsstrukturen, eine eigene Au-
ßendarstellung, ein eigenes Konto und eine
2.Steuervergünstigung. Die Organisation ist eigene Rechnungslegung verfügen.
als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff.
Abgabenordnung anerkannt, d.h. sie dient im 2. Sitz
Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen, Die Organisation hat ihren Sitz in Deutsch-
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. land.
3.Finanzierung. Das„„Sammlungsergebnis““ der 3. Gemeinnützigkeit
Organisation beträgt im jüngsten abgeschlos- Die Organisation ist gemäß den §§ 51-68 der
senen Geschäftsjahr mehr als 10 v.H. ihrer Abgabenordnung als steuerbegünstigt aner-
Gesamteinnahmen. 2Organisationen, bei de- kannt, das heißt sie dient im Sinne der Ab-
nen dieser Anteil nur bei 10 v.H. oder darunter gabenordnung gemeinnützigen, mildtätigen
liegt, können die Zuerkennung des Spenden- oder kirchlichen Zwecken.
Siegels für ihren entsprechend abgegrenz-
ten„„Sammlungsbereich““ beantragen. 4. Tätigkeitszeitraum
Die Organisation kann ihre Tätigkeit für min-
4.Überregionalität. Die Organisation ist in ih- destens zwei vollständige Geschäftsjahre
rer Spenden sammelnden Tätigkeit überregio- nachweisen.
nal tätig.
5. Spendensammlung
5.Eigenverantwortlichkeit und Kontrolle. Die Die Organisation wirbt in der Öffentlichkeit
Organisation entscheidet grundsätzlich in ei- um Spenden und vereinnahmte im Durch-
gener Verantwortung über die Verwendung schnitt der zwei jüngsten abgeschlossenen
ihrer Mittel. 2Sofern eine Organisation mehr Geschäftsjahre Geldspenden in Höhe von
als die Hälfte ihrer Ausgaben an eine weitere mehr als 25.000 EUR pro Jahr.
Organisation zum endgültigen Mitteleinsatz
weiterleitet, muss deren Mittelverwendungs-
nachweis analog zu der Jahresrechnung der
Antrag stellenden Organisation in die An-
tragsbearbeitung einbezogen werden.3In je-
dem Fall muss die Antrag stellende Organisa-
tion die Mittelverwendung kontrollieren.
4
5. Status quo Entwurf
II. Selbstverpflichtung II. Spenden-Siegel-Standards
Die Organisation verpflichtet sich zur gewis- 1. Zielsetzung
1
senhaften, überprüfbaren Einhaltung folgen- Die Organisation befolgt Recht und Gesetz,
der Bestimmungen: achtet die Menschenrechte und natürlichen
Lebensgrundlagen und folgt ihrer eigenen
Satzung. 2Ihre Ziele, Aufgabenbereiche und
die Arbeitsweise der Organe stellt die Organi-
sation eindeutig und verständlich in ihrer Sat-
zung dar.
2. Leitung und Aufsicht
1
Die Organisation verfügt über angemessene
Leitungs- und Aufsichtsstrukturen, in denen
eindeutig geregelt ist, wer zu Entscheidungen
und Vertretungen befugt ist. 2Durch die klare
Trennung von Leitung und Aufsicht werden
Interessenkonflikte vermieden.
a. Leitungsorgan
1
(1) Dem Leitungsorgan gehören mindestens
fünf Personen an, sofern es ganz oder teil-
weise aus ehrenamtlichen Mitgliedern be-
steht. 2Liegen die jährlichen Gesamtein-
nahmen der Organisation unter 1 Mio.
EUR, so reicht eine Mindestzahl von drei
Personen aus. 3Sind alle Mitglieder des Lei-
tungsorgans hauptamtlich für die Organi-
sation tätig, besteht es aus mindestens
zwei Personen.
(2) Die Mehrzahl der Mitglieder des Leitungs-
organs ist nicht persönlich miteinander
verbunden.
(3) Sofern ein Mitglied des Leitungsorgans
oder der Geschäftsführung ein Rechtsge-
schäft mit einem Unternehmen eingeht, an
dem es selbst oder eine ihm persönlich ver-
bundene Person beteiligt ist, bedarf der
Vertrag über dieses Rechtsgeschäft der ––
im Regelfall vorherigen –– Zustimmung des
Aufsichtsorgans und des besonderen Auf-
sichtsorgans, sofern ein solches besteht.
(4) Das Leitungsorgan tritt mindestens zwei-
mal im Jahr bei Anwesenheit von mehr als
der Hälfte seiner Mitglieder persönlich zu-
sammen.
(5) Die Sitzungen des Leitungsorgans werden
protokolliert.
5
6. Status quo Entwurf
b. Aufsichtsorgan
1
(1) Das Aufsichtsorgan überwacht das Lei-
tungsorgan. 2Zusammensetzung, Funktion,
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsorgans
sind in der Satzung der Organisation gere-
gelt.
1
(2) Das Aufsichtsorgan tritt jährlich mindes-
tens einmal persönlich zusammen. 2Be-
tragen die jährlichen Gesamterträge der
Organisation mehr als 1 Mio. EUR, so tritt
das Aufsichtsorgan oder ein von ihm gebil-
deter Ausschuss mindestens ein weiteres
Mal zusammen, sofern die Organisation
nicht über ein besonderes Aufsichtsorgan
gemäß Spenden-Siegel-Standard Nr. 2.c
verfügt.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsorgans erhal-
ten mit der Einladung zur jährlichen Zu-
sammenkunft den Rechenschaftsbericht
des Leitungsorgans einschließlich der Jah-
resrechnung sowie alle weiteren Informati-
onen, die für die Vorbereitung der vorge-
sehenen Beschlüsse erforderlich sind.
1
(4) Bei den Versammlungen des Aufsichtsor-
gans sind entweder mindestens die Hälfte
oder mindestens 20 seiner Mitglieder per-
sönlich anwesend. 2Die Mitglieder des Lei-
tungsorgans, ihnen persönlich verbundene
Personen und Personen, die bei der Orga-
nisation selbst oder bei mit ihr verbunde-
nen Einrichtungen angestellt oder auf Ho-
norarbasis tätig sind, haben bei den Sit-
zungen keine Stimmenmehrheit.
1
(5) Das Aufsichtsorgan entscheidet unter an-
derem über die Vergütung und pauschale
Aufwandsentschädigungen von Mitglie-
dern des Leitungsorgans sowie jährlich ü-
ber deren Entlastung für das jüngste abge-
schlossene Geschäftsjahr. 2Die Mitglieder
des Leitungsorgans nehmen an der Ent-
scheidung über ihre Entlastung nicht teil.
(6) Sofern das Leitungsorgan über die Auf-
nahme und den Ausschluss von Mitglie-
dern des Aufsichtsorgans entscheidet, er-
laubt die Satzung, dass gegen solche Ent-
scheidungen des Leitungsorgans beim Auf-
sichtsorgan Widerspruch eingelegt werden
kann.
(7) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden
protokolliert.
6
7. Status quo Entwurf
(8) Organisationen, deren jährliche Gesamter-
träge mehr als 1 Mio. EUR betragen, ver-
fügen über ein Verfahren zur internen Be-
schwerdeführung.
10.Kontrolle. (1) Das zur Entscheidung befug- c. Besonderes Aufsichtsorgan
1
te Leitungsgremium (z.B. Vorstand) unterwirft (1) Die Organisation bestellt zusätzlich ein
sich einer inhaltlichen Kontrolle durch ein vom besonderes Aufsichtsorgan, wenn min-
Leitungsgremium unabhängiges Aufsichtsor- destens ein Mitglied ihres Leitungsorgans
gan (z.B. Mitgliederversammlung). 2Sofern für die Organisation hauptamtlich tätig ist
mindestens ein Mitglied des Leitungsgremi- (vgl. Glossar) oder die jährlichen Gesamt-
ums seine Aufgabe hauptamtlich ausübt erträge mehr als 5 Mio. EUR betragen.
2
und/oder mindestens die Hälfte der Mitglieder Dem besonderen Aufsichtsorgan können
des Leitungsgremiums miteinander verwandt auch Mitglieder des Aufsichtsorgans an-
oder verschwägert ist, unterliegt das Gremium gehören. 3Auf die Errichtung eines beson-
zusätzlich der Kontrolle eines besonderen in deren Aufsichtsorgans kann verzichtet
der Satzung verankerten und von den Mitglie- werden, wenn das bestehende Aufsichts-
dern gewählten Aufsichtsorgans. 3Bestehende organ die in den nachfolgenden Ziffern
Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den (3)-(8) genannten Anforderungen bereits
Mitgliedern des Leitungsgremiums werden im erfüllt.
1
Antragsverfahren gegenüber dem DZI darge- (2) Die Mitglieder des besonderen Aufsichts-
legt. organs werden durch das Aufsichtsorgan
(2) Die Namen der Mitglieder von Leitungs- gewählt.
1
gremium und besonderem Aufsichtsorgan (3) Zusammensetzung, Funktion, Aufgaben
werden jeweils im Jahresbericht veröffentlich. und Rechte des besonderen Aufsichtsor-
(3) Die Arbeit des Aufsichtsorgans wird durch gans sind in der Satzung der Organisation
den Nachweis der Entlastung des Leitungs- eindeutig festgeschrieben. 2Seine Tätigkeit
gremiums anhand eines entsprechenden Pro- ist in einer Geschäftsordnung geregelt.
1
tokollauszugs nachgewiesen. Dieser wird nach (4) Das besondere Aufsichtsorgan besteht
Maßgabe des Vertretungsrechts abgezeichnet aus mindestens drei Personen. 2Unter ih-
nen befindet sich mindestens je eine Per-
son mit ökonomischer und
–– in Bezug auf das Arbeitsgebiet der Orga-
nisation –– fachspezifischer Kompetenz.
1
(5) Die Mitglieder des besonderen Aufsichts-
organs stehen in keinem Abhängigkeits-
verhältnis zu der Organisation oder den
Mitgliedern des Leitungsorgans und sind
frei von Interessenkonflikten. 2Dem beson-
deren Aufsichtsorgan gehören insbesonde-
re keine Personen an, die
a) dem Leitungsorgan angehören,
b) mit Mitgliedern des Leitungsorgans
persönlich verbunden sind,
c) für die Organisation oder mit ihr ver-
bundene Organisationen oder Unter-
nehmen als Angestellte oder Honorar-
kräfte tätig sind,
d) von der Organisation mit Beratungen
oder Prüfungen beauftragt wurden oder
bei solchen Auftragnehmern beschäftigt
7
8. Status quo Entwurf
sind, z.B. bei Steuerberatungs- und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften.
1
(6) Die Amtsperioden der Mitglieder des be-
sonderen Aufsichtsorgans betragen höchs-
tens fünf Jahre. 2Eine Wiederwahl ist mög-
lich. 3Die Mehrzahl der Mitglieder des be-
sonderen Aufsichtsorgans darf diesem je-
doch nicht länger als zehn Jahre angehö-
ren.
1
(7) Das besondere Aufsichtsorgan tritt re-
gelmäßig und mindestens viermal im Jahr
zusammen. 2Bei den Sitzungen sind we-
nigstens die Hälfte seiner Mitglieder per-
sönlich anwesend.
(8) Die Sitzungen des besonderen Aufsichts-
organs werden protokolliert.
1
(9) Die Mitglieder des besonderen Aufsichts-
organs sind in der Regel ehrenamtlich tä-
tig. 2Davon unberührt bleibt ein angemes-
sener Auslagenersatz. 3Werden darüber
hinaus Aufwandsentschädigungen oder
andere Vergütungen gewährt, so ist dies in
der Satzung verankert und ihre Höhe durch
das Aufsichtsorgan beschlossen.
7.Spendenwerbung. Die Spendenwerbung er- 3. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
1
folgt stets unter Beachtung folgender Grund- Die Organisation informiert klar, wahr, sach-
sätze: lich und offen über ihr Anliegen, ihre Struktur
a) Die Zweckbestimmung der Spenden oder und ihre Arbeit. 2Sie achtet die Würde der Be-
Sammlungen sowie die Dringlichkeit der ver- troffenen, setzt die Umworbenen nicht unter
folgten Zwecke und die Eignung der geplan- Druck und verhält sich fair gegenüber anderen
ten Maßnahmen zur Erreichung dieser Zwecke Organisationen.
werden öffentlich und nachvollziehbar darge-
legt. a. Klarheit
b) Die Wort- und Bildwerbung ist wahr, ein- (1) Spendenwerbung und Öffentlichkeitsar-
deutig und sachlich gehalten.2Werbung, die beit sind eindeutig, verständlich, konsi-
geeignet ist, den Spender in seiner unabhän- stent und aussagekräftig gehalten.
1
gigen, sachbezogenen Entscheidung zu be- (2) Missverständliche Darstellungen in Wort
hindern, wird unterlassen.3Darüber hinaus hat und Bild werden unterlassen. 2Eine Ver-
die Darstellung von Not und Elend die Würde wechslungsgefahr mit dem Namen oder
der Betroffenen zu wahren. dem Auftreten anderer Organisationen
c) Bezeichnungen, Namen, Namenskürzun- wird vermieden.
gen, Aufmachungen, Zeichen u.a., welche ge-
eignet sind, Verwechslungen mit Bezeichnun- b. Wahrhaftigkeit
gen, Namen, Namenskürzungen, Aufmachun- (1) Spendenwerbung und Öffentlichkeitsar-
gen, Zeichen u.a. anderer Institutionen her- beit spiegeln die Tätigkeit der Organisation
vorzurufen oder den Eindruck einer Beziehung und deren Schwerpunkte angemessen und
zu solchen Institutionen entstehen zu lassen, wahrheitsgemäß wider.
1
werden nicht verwendet. (2) Die vermittelten Informationen geben die
d) Der Name der Organisation wird aus- Realität in Wort und Bild zutreffend wie-
schließlich in Bezug auf die satzungsgemäßen der. 2Es werden keine falschen, irreführen-
8
9. Status quo Entwurf
Zwecke der Organisation eingesetzt.2Eine den oder übertreibenden Angaben verbrei-
Verwendung des Namens bzw. Logos durch tet.
gewerblich tätige Dritte ist nur dann zulässig,
wenn der damit Umworbene eindeutig erken- c. Sachlichkeit
nen kann, dass er für gewerbliche Zwecke an- (1) Spendenwerbung und Öffentlichkeitsar-
gesprochen wird. 3Die Verwendung des Na- beit legen die Notwendigkeit der verfolg-
mens im Zusammenhang mit Sozialsponsoring ten Zwecke und die Eignung der geplanten
bleibt davon unberührt. Maßnahmen zur Erreichung dieser Zwecke
informativ und begründet dar.
1
(2) Die Umworbenen werden in ihrer unab-
hängigen, sachbezogenen Meinungsbil-
dung und Entscheidungsfindung nicht be-
hindert. 2Unangemessen emotionalisieren-
de oder bedrängende Darstellungen in
Wort und Bild werden unterlassen.
d. Offenheit
(1) Die bei der Spendenwerbung und Öffent-
lichkeitsarbeit verbreiteten Informationen
sind umfassend, vollständig und transpa-
rent.
e. Achtung der Würde
(1) Darstellungen in Wort und Bild, die für die
Betroffenen herabsetzend oder erniedri-
gend sind oder auf andere Weise deren
Würde beeinträchtigen, werden unterlas-
sen.
(2) Von Inhalten oder Formulierungen, die
diskriminieren oder als diskriminierend ver-
standen werden können, wird abgesehen.
(3) Eine katalogähnliche Auswahl oder ein
„„Tausch““ von zu unterstützenden Perso-
nen wird nicht ermöglicht.
(4) Die Darstellung von Not und Elend der Be-
troffenen steht in einem angemessenen
Verhältnis zu den vermittelten Sachinfor-
mationen und wird nicht zur Erhöhung der
Spendenbereitschaft instrumentalisiert.
f. Verzicht auf unlautere Werbung
1
(1) Die Organisation verhält sich fair und re-
spektvoll gegenüber anderen Organisatio-
nen. 2Diffamierende oder irreführende so-
wie vergleichende Aussagen, die andere
Organisationen herabsetzen, unterbleiben.
(2) Aussagen über die Qualität der eigenen
Organisation werden durch klare, nach-
vollziehbare Informationen belegt.
9
10. Status quo Entwurf
g. Werbegespräche
(1) Form und Inhalt von Werbegesprächen
regelt ein von der Organisation zu verfas-
sender Leitfaden.
(2) Eine Verwendung von uniformartiger
Dienstkleidung der Organisation zu Werbe-
zwecken ist ausgeschlossen, sofern der je-
weilige Werber nicht die entsprechende
dienstliche Funktion erfüllt.
h. Kooperation mit Unternehmen
1
(1) Sofern eine Organisation ihren Namen
oder ihr Logo einem Unternehmen für ge-
werbliche Zwecke zur Verfügung stellt,
wird die Art der Kooperation für die Um-
worbenen klar dargestellt. 2Sie werden
insbesondere eindeutig darüber informiert,
in welchem finanziellen Umfang die Orga-
nisation von der Kooperation profitiert.
(2) Die Leistungen, die die Organisation im
Rahmen der Kooperation von dem Unter-
nehmen erhält, stehen in einem angemes-
senen Verhältnis zur werblichen Verwen-
dung ihres Namens oder Logos durch das
Unternehmen.
1
(3) Die Kooperation wird schriftlich verein-
bart. 2Dabei werden die Modalitäten des
Leistungsaustauschs eindeutig und für bei-
de Seiten überprüfbar festgelegt.
i. Beauftragung von Dienstleistern
1
(1) Sofern die Organisation für Spendenwer-
bung und Öffentlichkeitsarbeit einen
Dienstleister (Werbeagentur, Callcenter
etc.) beauftragt, wird die Zusammenarbeit
schriftlich geregelt. 2Der Regelung sind
insbesondere die vom Dienstleister zu
erbringende Leistung sowie Art und Höhe
seiner Vergütung zu entnehmen (z.B. Er-
folgsabhängigkeit der Vergütung).
1
(2) Das Auftragsverhältnis mit dem
Dienstleister ist für Außenstehende klar er-
kennbar. 2Insbesondere werden dazu alle
Werbemedien (Briefe, Spots, Broschüren,
Faltblätter, Werbestände etc.) mit entspre-
chenden Hinweisen versehen. 3Im Fall per-
sönlicher Ansprache informiert der Dienst-
leister beim ersten Kontakt über das Auf-
tragsverhältnis.
1
(3) Die eingeworbenen Mittel werden nur
10
11. Status quo Entwurf
von der Organisation selbst und unmittel-
bar auf ihrem eigenen Konto vereinnahmt.
2
Sofern dies technisch nicht möglich ist, et-
wa bei einem Spendeneinzug über Telefon-
rechnungen, werden die Spenden unver-
züglich an die Organisation weitergeleitet.
(4) Die bei der Zusammenarbeit mit dem
Dienstleister gewonnenen Spenderdaten
sind Eigentum der Organisation. Der
Dienstleister ist außerdem nicht berechtigt,
die Spenderdaten außerhalb des Auftrags-
verhältnisses zu nutzen oder weiterzu-
geben.
1
(5) Die Verantwortung für die Qualität der
Spendenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit
liegt bei der Organisation. 2Sie trägt dafür
Sorge, dass der Dienstleister bei den ihm
übertragenen Aufgaben die Spenden-
Siegel-Standards einhält.
j. Gewerbliche Altmaterialsammlungen
(1) Ist die Organisation am Erlös einer Samm-
lung beteiligt, die von einem kommerziel-
len Dienstleister betrieben wird, so ist der
gewerbliche Charakter der Sammlung den
Informationsmaterialien eindeutig zu ent-
nehmen.
(2) Die Organisation erhält mindestens ein-
mal jährlich eine Abrechnung, der die
Menge und der Wert der gesammelten
Materialien, unterteilt nach den gängigen
Qualitätsgruppen, zu entnehmen ist.
(3) Die Umworbenen werden eindeutig dar-
über informiert, in welchem finanziellen
Umfang die Organisation von der Samm-
lung profitiert.
(4) Die Organisation stellt sicher, dass die
vom gewerblichen Dienstleister bei der
Sammlung verwendeten Werbe- und In-
formationsmaterialien den Spenden-Siegel-
Standards genügen.
k. Bargeldsammlungen
(1) Bargeldgebundene Sammlungen werden
in angemessener Weise gegen unberech-
tigte Geldentnahmen gesichert.
(2) Die Bargeldspenden werden unter Berück-
sichtigung des Vier-Augen-Prinzips regist-
riert und schnellstmöglich dem bargeld-
losen Zahlungsverkehr der Organisation
übergeben.
11
12. Status quo Entwurf
l. Telemarketing
1
(1) Eine Kontaktaufnahme mittels Telemar-
keting (z.B. Telefon, Fax, E-Mail, SMS etc.)
erfolgt nur mit vorherigem Einverständnis
der Angesprochenen. 2Die Übermittlung
der entsprechenden Kontaktdaten durch
den Angesprochenen ist in der Regel als
ein solches Einverständnis anzusehen.
m. Kinderpatenschaften
1
(1) Die Organisation stellt ihr Patenschafts-
konzept in der Werbe- und Informationsar-
beit klar und eindeutig dar. 2Insbesondere
wird erklärt, inwiefern das jeweilige Paten-
kind direkt oder indirekt von den Maß-
nahmen begünstigt wird.
1
(2) Der besonderen Schutzbedürftigkeit der
Patenkinder trägt die Organisation mit ge-
eigneten Maßnahmen Rechnung. 2So ist
insbesondere auszuschließen, dass die Pa-
ten ohne Wissen der Organisation direkten
Kontakt mit den Kindern oder ihren Famili-
en aufnehmen können –– und umgekehrt.
3
Bei der etwaigen Vermittlung von Paten-
reisen, der Patenkommunikation und der
Übersendung von individuellen Geschen-
ken berücksichtigt die Organisation ein-
schlägige fachliche Standards sowie den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
n. Widerrufs- und Kündigungsrechte
(1) Bei der Werbung von Mitgliedschaften,
Fördermitgliedschaften, Patenschaften
oder anderen Dauerspenden wird ein Wi-
derrufsrecht von mindestens zwei Wochen
eingeräumt.
1
(2) Fördermitgliedschaften, Mitgliedschaften
ohne Stimmrecht, Patenschaften oder an-
dere Dauerspenden sind jederzeit und mit
sofortiger Wirkung kündbar. 2Voraus-
bezahlte Beiträge werden auf Wunsch
zurückerstattet.
o. Sorgsame Datenverwendung
(1) Adressen von Spendern sowie Mitgliedern
werden von der Organisation weder ver-
kauft, vermietet, getauscht noch anderwei-
tig an Dritte weitergegeben.
(2) Gibt die Organisation personenbezogene
Spenderdaten zum Zwecke ihrer eigenen
12
13. Status quo Entwurf
Werbung im Rahmen eines Auftragsver-
hältnisses an Dienstleister weiter, so stellt
sie sicher, dass die Daten ausschließlich für
den vereinbarten Zweck verwendet werden
und nach Beendigung des Auftragsverhält-
nisses nicht beim Dienstleister verbleiben.
(3) Die Organisation beachtet im Hinblick auf
die Speicherung und Verwendung perso-
nenbezogener Daten, unter anderem hin-
sichtlich der Art, des Umfangs und der
Häufigkeit von Werbeansprachen, die
Wünsche der Spender.
4. Mittelverwendung
1
Die Organisation verfügt über Strukturen und
Prozesse, die eine angemessene Planung,
Durchführung und Kontrolle der Mittelver-
wendung gewährleisten. 2Sie setzt ihre Mittel
nur für die angegebenen Zwecke und die da-
mit verbundenen notwendigen Werbe- und
Verwaltungsausgaben ein. 3Die Verwendung
der Mittel folgt den Grundsätzen der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit sowie dem Kri-
terium der größtmöglichen Wirksamkeit.
1. Zweckgerichtete Mittelverwendung. Alle a. Zweckgerichtete Mittelverwendung
1
eingeworbenen Spendenmittel werden nur für (1) Die Organisation setzt ihre Mittel aus-
die angegebenen satzungsgemäßen Zwecke schließlich für die in der Satzung festgeleg-
und unter Wahrung der einschlägigen steuer- ten Zwecke ein. 2Sie organisiert, dokumen-
rechtlichen Vorschriften eingesetzt. 2 Werbe- tiert und belegt dies in angemessener Wei-
und Verwaltungsausgaben gelten als zweck- se. 3Es besteht kein Missverhältnis zwi-
gerichtet, wenn sie bei der Verfolgung der schen den in der Satzung genannten Zwe-
satzungsgemäßen Ziele der Organisation not- cken und den tatsächlich realisierten Vor-
wendig sind. haben.
1
(2) Wirbt die Organisation für einen konkret
benannten Zweck, so werden die einge-
worbenen Mittel für diesen verwendet.
2
Stehen dem zweckentsprechenden Mit-
teleinsatz nachvollziehbare Gründe entge-
gen, so wird über eine anderweitige Ver-
wendung angemessen entschieden und öf-
fentlich berichtet.
(3) Die Organisation ergreift geeignete Maß-
nahmen, um das Auftreten von Korruption
bei der Mittelverwendung zu verhindern.
Organisationen, deren jährliche Gesamter-
träge mehr als 1 Mio. EUR betragen, ver-
fügen über ein schriftliches Konzept zur
Korruptionsvorbeugung.
1
(4) Die Organisation legt eine Richtlinie für
die Zeichnungsberechtigung unter Berück-
13
14. Status quo Entwurf
sichtigung des Vier-Augen-Prinzips fest.
2
Zahlungen werden intern stets von zwei
zeichnungsberechtigten Personen veran-
lasst.
2.Wirksame Mittelverwendung. Die Verwen- b. Wirtschaftliche und sparsame Mittelver-
dung von Spendenmitteln erfolgt nach dem wendung
Kriterium der größtmöglichen Wirksamkeit (1) Die Werbe- und Verwaltungsausgaben
(unter Beachtung der Grundsätze der Wirt- betragen höchstens 30 Prozent der jährli-
schaftlichkeit und Sparsamkeit). chen Gesamtausgaben.
1
(2) Die Ausgaben für Werbung und allge-
4.Mitteleffizienz. (1) Die wirksame Mittelver- meine Öffentlichkeitsarbeit (Werbeausga-
wendung verlangt, dass die Werbe- und Ver- ben) betragen im Regelfall höchstens
waltungsausgaben der Organisation ein ver- 30 Prozent der jährlichen Sammlungs-
tretbares Maß nicht übersteigen dürfen. 2Als einnahmen. 2Liegen sie über diesem Wert,
Richtlinie hierfür gilt, dass Werbe- und Ver- so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die wirt-
waltungsausgaben von mehr als 35% der Ge- schaftliche und sparsame Mittelverwen-
samtausgaben nicht vertretbar sind. (2) Wäh- dung dennoch gegeben ist.
rend der„„Aufbauphase““ einer Organisation, (3) Die Werbe- und Verwaltungsausgaben
die vom DZI grundsätzlich mit zwei Jahren werden auf der Grundlage des DZI-
angesetzt wird, werden im Fall einer Rech- Konzepts „„Werbe- und Verwaltungsausga-
nungslegung nach Einnahmen-/Ausgaben- ben Spenden sammelnder Organisationen““
prinzip erstmalige und unvermeidbare Investi- berechnet.
1
tionsausgaben gesondert berücksichtigt. (4) Die Organisation überschreitet in den
einzelnen Ausgabenbereichen nicht das
marktübliche Preisniveau und geht keine
für sie wirtschaftlich nachteiligen Vereinba-
rungen ein. 2Vor größeren Auftragsverga-
ben und in angemessenen Abständen auch
bei mehrjährigen Geschäftsbeziehungen
werden Vergleichsangebote eingeholt.
(5) Organisationen, deren jährliche Gesamter-
träge mehr als 1 Mio. EUR betragen, ver-
fügen über eine Beschaffungsrichtlinie, ei-
ne Reisekostenordnung sowie Grundsätze
für Finanzanlagen.
(6) Die Organisation prüft in angemessener
Weise die wirtschaftliche und sparsame
Verwendung der von ihr selbst eingesetz-
ten oder an Dritte weitergeleiteten Mittel.
c. Wirksame Mittelverwendung
1
(1) Die Organisation überprüft die Wirkun-
gen ihrer Aktivitäten und zieht die dadurch
gewonnenen Erkenntnisse zur Steuerung
des künftigen Mitteleinsatzes heran. 2Zur
Wirkungsbeobachtung erarbeitet sie ge-
eignete Verfahren. 3Methodik, Umfang und
Häufigkeit der Wirkungsbeobachtung ori-
entieren sich am Fördervolumen, an der
Dauer sowie der Komplexität der Aktivitä-
14
15. Status quo Entwurf
ten. 4Kosten und Nutzen der Wirkungsbeo-
bachtung stehen in einem angemessenen
Verhältnis zueinander. 5Die Ergebnisse der
Wirkungsbeobachtung und die Umsetzung
der daraus abgeleiteten Erkenntnisse wer-
den schriftlich dokumentiert und veröffent-
licht.
5.Mitarbeitervergütung. (1) Die Vergütungen 5. Vergütungen
1
und Sachzuwendungen der hauptamtlich be- Bei der Vergütung der in ihrem Dienst ste-
schäftigten Mitarbeiter orientieren sich im Re- henden Personen berücksichtigt die Organisa-
gelfall an den in vergleichbaren Positionen tion ihre eigene Gemeinnützigkeit, die Quali-
des Öffentlichen Dienstes gezahlten Gesamt- fikation und Verantwortung der jeweiligen
bezügen. 2Sofern Abweichungen hiervon ge- Position und bewegt sich im branchenübli-
geben sind, ist dies dem DZI durch den An- chen Rahmen. 2Höhe und Struktur der Vergü-
tragsteller zu erläutern. (2)Ehrenamtlich Täti- tung legt die Organisation transparent dar
ge erhalten keine Vergütung; diesen können und veröffentlicht sie im Jahresbericht –– auf
jedoch die notwendigen Aufwendungen er- der Basis der Jahresgesamtbezüge. 3Erfolgs-
setzt werden, die ihnen in Ausführung ihrer abhängige Vergütungen im Bereich der Mit-
Aufgabe entstehen. telbeschaffung werden nur unter bestimmten
Voraussetzungen geleistet.
a. Allgemeine Anforderungen
(1) Die drei höchsten Jahresgesamtbezüge,
bei mehr als 20 Beschäftigten die fünf
höchsten Jahresgesamtbezüge, werden
6.SonstigeVergütungen. Von Provisionen, dem DZI unter Angabe der jeweiligen
Prämien oder vergleichbaren Erfolgsbeteili- Funktion mitgeteilt.
gungen für die Vermittlung von Spenden, Erb- (2) Die Jahresgesamtbezüge umfassen auch
schaften oder sonstigen Zuwendungen wird jene Vergütungen, die die betreffenden
grundsätzlich abgesehen. 2Für die Vermitt- Personen für etwaige Tätigkeiten bei mit
lung von Mitgliedschaften bzw. Fördermit- der Organisation verbundenen Einrichtun-
gliedschaften gilt Entsprechendes. gen erhalten.
5. Erfolgsabhängige Vergütungen. Ausnah- b. Erfolgsabhängige Vergütung bei der Mit-
men von der Unzulässigkeit der in der Selbst- telbeschaffung
verpflichtung genannten erfolgsabhängigen (1) Eine ausschließlich erfolgsabhängige Ver-
Vergütungen von Werbetätigkeiten werden gütung wird nicht gewährt.
1
eingeräumt, wenn folgende Voraussetzungen (2) Der erfolgsabhängige Anteil beträgt
erfüllt sind: höchstens 50 Prozent der Gesamtvergü-
a) Die Qualität der Werbung des von der tung. 2Er steht in einem angemessenen
Spenden sammelnden Organisation beauf- Verhältnis zur erbrachten Leistung.
1
tragten Werbers entspricht den Grundsätzen (3) Die Angesprochenen werden möglichst
der Selbstverpflichtung, und die auftragge- frühzeitig, auf jeden Fall aber vor der Spen-
bende Organisation bleibt ohne Ausnahme denentscheidung schriftlich, eindeutig und
dafür verantwortlich. in gut sichtbarer Form über die Er-
b) Der Umworbene kann erkennen, dass er folgsabhängigkeit der Vergütung infor-
von einem gewerblichen bzw. beruflichen miert. 2Insbesondere werden jedes vom
Werber auf Erfolgsbasis angesprochen Angesprochenen zu unterzeichnende
wird.2Dazu sind insbesondere jedes vom Schriftstück sowie jede vorzulegende
Umworbenen zu unterzeichnende Schriftstück schriftliche Legitimation, die bei der er-
15
16. Status quo Entwurf
(z.B. Formularsätze) sowie die vorzulegende folgsabhängig vergüteten Mittelbeschaf-
schriftliche Legitimation des Werbers durch fung eingesetzt werden, mit einem ent-
die Organisation ent-sprechend eindeutig und sprechenden Hinweis versehen.
sichtbar zu kennzeichnen. (4) Fragen zur Art und Höhe der erfolgsab-
c) Bei der Mitglieder- und Fördermitglieder- hängigen Vergütung beantworten die Or-
werbung wird ein Rücktrittsrecht von mindes- ganisation bzw. die in ihrem Auftrag täti-
tens zwei Wochen eingeräumt. 2Dieses Recht gen Personen umfassend und wahrheits-
muss auf der zu unterzeichnenden Beitrittser- gemäß.
klärung an hervorgehobener Stelle und zur (5) Die Regelungen gemäß Spenden-Siegel-
gesonderten Unterschrift formuliert sein. Standard Nr. 6.b gelten im Falle mehrstufi-
d) Eine Weitergabe von uniformartiger Dienst- ger Vertragsbeziehungen für alle Beteilig-
kleidung der auftraggebenden Organisation zu ten.
Werbezwecken an Dritte ist ausgeschlossen.
6. Rechnungslegung und Prüfung
8.Rechnungslegung. Die Organisation ver- Die Organisation legt bis spätestens neun
pflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres ei-
Rechnungslegung nach Maßgabe der Ausfüh- ne vollständige, aussagekräftige und geprüfte
rungsbestimmungen. Rechnungslegung über das Geschäftsjahr vor.
9.Prüfungspflicht. Die Organisation lässt ihre a. Allgemeine Anforderungen
1
Rechnungslegung nach Maßgabe der Ausfüh- (1) Die Rechnungslegung erfolgt nach den
rungsbestimmungen prüfen und bestätigen. einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch-
führung sowie etwaigen Satzungsvorgaben
und Sondervorschriften. 2Darüber hinaus
sollte sie sich an den Stellungnahmen des
Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutsch-
land e.V. (IDW), Düsseldorf, orientieren.
(2) Die Rechnungslegung vermittelt unter an-
gemessener Berücksichtigung der Größe
und Komplexität der Organisation einen
klaren, differenzierten und zutreffenden
Überblick über die Mittelherkunft, die Mit-
telverwendung und die Vermögenslage.
(3) Die Rechnungslegung erfolgt nach Berei-
chen, d.h. der ideelle Bereich, die Vermö-
gensverwaltung sowie ein Zweckbetrieb
und ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb werden innerhalb der
Rechnungslegung voneinander gesondert
dargestellt.
1
(4) Innerhalb des ideellen Bereichs werden
zumindest folgende Einnahmen bzw. Er-
träge getrennt ausgewiesen: Geldspenden,
Nachlässe, Zustiftungen, Mitgliedsbeiträge,
Bußgelder, Zuwendungen der öffentlichen
Hand sowie Zuwendungen anderer Organi-
sationen. 2Etwaige Zweckbindungen wer-
2.Sachspendenbewertung. Sachspenden sind den dargelegt. 3Sachspenden werden be-
zwecks Erfassung in der Rechnungslegung zu rücksichtigt, wenn für sie steuerliche Zu-
bewerten. 2Der Wert bestimmt sich nach dem wendungsbestätigungen ausgestellt wur-
16
17. Status quo Entwurf
Zeitwert. 3Der Zeitwert kann sich bei Spenden den oder wenn ein vereidigter Buchprüfer
von Firmen nach dem Buchwert oder nach bzw. ein Wirtschaftsprüfer ihre ordnungs-
dem Marktwert richten.4Wird eine Spenden- gemäße Bewertung bestätigt hat.
1
quittung ausgestellt, so kann auch der dort (5) Die Ausgaben bzw. Aufwendungen in-
angegebene Wert maßgeblich sein. nerhalb des ideellen Bereichs legen in de-
taillierter und nachvollziehbarer Form of-
fen, für welche verschiedenen Zwecke die
Mittel eingesetzt wurden. 2Dabei werden
nach Maßgabe des DZI-Konzepts „„Werbe-
und Verwaltungsausgaben Spenden sam-
melnder Organisationen““ die Ausgaben
bzw. Aufwendungen für folgende Bereiche
getrennt ausgewiesen: Projektförderung,
Projektbegleitung, satzungsgemäße
Kampagnen-, Bildungs- und
Aufklärungsarbeit, Werbung und
allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, Verwal-
tung.
4.Rücklagenbildung. Eine Rücklagenbildung (6) Die Vermögensrechnung bzw. Bilanz do-
ist gesondert auszuweisen und zu begründen. kumentiert detailliert und nachvollziehbar
2Zinseinnahmen aus Rücklagen für zweckbe- die Zusammensetzung und Entwicklung
stimmte Spenden fließen der vorgegebenen des Vermögens, der zeitnah zu verwen-
Zwecksetzung zu. denden Mittel, der Rücklagen, der Rück-
stellungen und der Verbindlichkeiten mit
den jeweiligen Zweckbindungen.
1
(7) Das Aufsichtsorgan bestellt die Prüfer
gemäß Spenden-Siegel-Standard Nr. 6.b
und legt den Prüfungsauftrag fest. 2Zudem
kann es Sonderprüfungen in Auftrag ge-
ben.
(8) Auf der Grundlage der schriftlichen Prü-
fungsberichte gemäß Spenden-Siegel-
Standard Nr. 6.b besprechen die Prüfer die
Prüfungsergebnisse auch in mündlicher
Form mit dem Aufsichtsorgan.
(9) Die Prüfung der satzungs- und bestim-
mungsgemäßen Mittelverwendung ist Be-
standteil aller Prüfungsaufträge gemäß
Spenden-Siegel-Standard Nr. 6.b.
6. Rechnungslegung und deren Prüfung. b. Größenabhängige Mindestanforderungen
1
Art und Umfang der Rechnungslegung und (1) Organisationen, deren jährliche Gesamt-
deren Prüfung sind in Abhängigkeit von dem einnahmen weniger als 250.000 EUR
„„Sammlungsergebnis““ der zu prüfenden Or- betragen, erstellen eine Einnahmen- und
ganisation wie folgt vorgesehen (die nachfol- Ausgabenrechnung mit einer Vermögens-
gend geschilderten Abstufungen sind als Min- rechnung (Jahresrechnung). 2Die sachliche
destanforderungen zu verstehen): und rechnerische Richtigkeit der Jahres-
a) Organisationen, deren „„Sammlungsergeb- rechnung bestätigen die gesetzlichen Ver-
nisse““ im Jahr 50.000 EUR nicht überschrei- treter der Organisation durch ihre Unter-
ten, haben die Ordnungsmäßigkeit ihrer schrift. 3Die Prüfung der Jahresrechnung
Rechnungslegung einschließlich der Verwen- und der ihr zugrunde liegenden Buch-
führung erfolgt durch zwei fachlich geeig- 17
18. Status quo Entwurf
dung der Spendenmittel durch eine Einnah- nete, von der Leitung der Organisation un-
men- und Ausgabenrechnung sowie eine abhängige Rechnungsprüfer. 4Sofern die
Vermögensrechnung zu belegen. 2Für die Jahresrechnung durch einen Steuerberater
sachliche und rechnerische Richtigkeit unter- oder Wirtschaftsprüfer erstellt wird, ist nur
zeichnet der Vorstand. ein Rechnungsprüfer im oben beschriebe-
b) Für Organisationen mit „„Sammlungsergeb- nen Sinne erforderlich. 5Die Rechnungsprü-
nissen““ zwischen 50.000 EUR und 250.000 fer dokumentieren Inhalt, Umfang und Er-
EUR im Jahr gelten die Regelungen nach a) gebnis der Prüfung in einem von ihnen un-
entsprechend. 2Zusätzlich ist vom Vorstand terzeichneten, schriftlichen Bericht.
1
der Nachweis einer organisationsinternen Prü- (2) Organisationen, deren jährliche Gesamt-
fung der Rechnungslegung einschließlich der einnahmen zwischen 250.000 EUR und 1
Verwendung der Spendenmittel durch eine Mio. EUR betragen, erstellen eine Einnah-
fachlich entsprechend vorgebildete und erfah- men- und Ausgabenrechnung mit einer
rene Person darzulegen. 3Die damit beauf- Vermögensrechnung (Jahresrechnung).
2
tragte Person ist namentlich anzugeben; de- Die Jahresrechnung und die ihr zugrunde
ren Qualifikation ist darzulegen. liegende Buchführung wird durch einen
c) Für Organisationen, deren „„Sammlungser- von der Leitung der Organisation unab-
gebnisse““ im Jahr zwischen 250.000 EUR und hängigen Wirtschaftsprüfer oder vereidig-
750.000 EUR betragen, gelten die Regelungen ten Buchprüfer geprüft. 3Dessen Prüfungs-
nach a) entsprechend. 2Die Ordnungsmäßig- bericht schließt einen Erläuterungsteil ein.
1
keit der Rechnungslegung ist durch einen (3) Organisationen, deren jährliche Gesamt-
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder erträge zwischen 1 Mio. EUR und 5 Mio.
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EUR betragen, erstellen einen handels-
bzw. Buchprüfungsgesellschaft zu prüfen. rechtlichen Jahresabschluss gemäß den Be-
d) Organisationen, deren „„Sammlungsergeb- stimmungen für Kapitalgesellschaften mit
nisse““ im Jahr 750.000 EUR überschreiten, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung so-
haben einen nach handelsrechtlichen wie Anhang. 2Der Jahresabschluss wird
Grundsätzen erstellten Jahresabschluss (mit durch einen von der Leitung der Organisa-
Bilanz, Gewinn-/ Verlustrechnung und An- tion unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder
hang) vorzulegen, dessen Ordnungsmäßigkeit vereidigten Buchprüfer geprüft und ist mit
durch einen Wirtschaftsprüfer, vereidigten einem Bestätigungsvermerk versehen. 3Der
Buchprüfer oder durch eine Wirtschaftsprü- Prüfungsbericht schließt einen Erläute-
fungsgesellschaft bzw. Buchprüfungsgesell- rungsteil ein.
1
schaft geprüft worden ist. (4) Organisationen, deren jährliche Gesamt-
e) Organisationen, auf die Ziffer 3, Satz 2 der erträge mehr als 5 Mio. EUR betragen,
Antragsvoraussetzungen zutrifft, haben nicht erstellen einen handelsrechtlichen Jahres-
ihre gesamte Rechnungslegung vorzulegen, abschluss gemäß den Bestimmungen für
sondern vielmehr die den „„Sammlungsbe- Kapitalgesellschaften mit Bilanz, Gewinn-
reich““ dokumentierende Rechnungslegung. und Verlustrechnung, Anhang sowie einen
2Es finden entsprechend die Regelungen a)-d) Lagebericht. 2Der Jahresabschluss wird
Anwendung. 3Der„„Sammlungsbereich““ wird durch einen von der Leitung der Organisa-
gebildet durch das „„Sammlungsergebnis““ so- tion unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder
wie die daraus getätigten Ausgaben. vereidigten Buchprüfer geprüft und ist mit
f) In begründeten Ausnahmefällen können mit einem Bestätigungsvermerk versehen. Der
dem DZI abweichende Regelungen getroffen Prüfungsauftrag beinhaltet auch die Prü-
werden. fung des Lageberichts sowie die Prüfung
Hinweis: Zur„„Rechnungslegung und Prüfung gemäß § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz
Spenden sammelnder Organisationen““ hat (HGrG). Der Prüfungsbericht schließt einen
das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutsch- Erläuterungsteil ein.
land e.V., Tersteegenstraße 14, 40474 Düssel-
dorf, eine Arbeitsempfehlung herausgegeben.
18
19. Status quo Entwurf
3.Haushaltsplanung. Zur Sicherung von lang-
fristig angelegten Hilfsmaßnahmen wird eine
Einnahmen- und Ausgabenplanung erstellt.
7. Transparenz
1
Die Organisation berichtet offen und umfas-
send über ihre Arbeit, Strukturen und Finan-
zen. 2Sie beantwortet Anfragen und Be-
schwerden zeitnah und sachgerecht. 3Die Or-
ganisation unterhält eine Website und ver-
öffentlicht spätestens neun Monate nach Ab-
schluss ihres Geschäftsjahres einen aussage-
kräftigen Jahresbericht. 4Website und Jahres-
bericht sind klar und verständlich gestaltet
und haben einen der Komplexität der Organi-
sation angemessenen Umfang. 5Die Organisa-
tion legt dem DZI alle Unterlagen vor und er-
teilt ihm alle Auskünfte, die es ermöglichen,
die Einhaltung der Spenden-Siegel-Standards
zu prüfen.
a. Jahresbericht
1
(1) Die Organisation stellt ihren Aufbau so-
wie ihre Organe hinsichtlich der jeweiligen
Aufgaben, der personellen Zusammenset-
zung und der Form ihrer Ernennung dar.
2
Sie veröffentlicht die Namen der Mitglie-
der des Leitungsorgans, der Geschäfts-
führung, besonderer Aufsichtsorgane so-
wie die Zusammensetzung etwaiger Bera-
tungsorgane.
1
(2) Den Informationen über die Organisati-
onsstruktur ist eindeutig zu entnehmen, ob
die Organmitglieder hauptamtlich oder eh-
renamtlich tätig sind. 2Zur Darstellung der
Organisationsstruktur gehört auch die voll-
ständige und aussagekräftige Information
über Mitgliedschaften, über die Zugehörig-
keit zu internationalen Zusammenschlüs-
sen sowie über durch Beteiligungen, Aus-
gründungen oder in anderer Form eng ver-
bundener Rechtskörper.
1
(3) Die Organisation beschreibt ihre Zielset-
zungen und Strategien sowie die damit
verbundenen Chancen und Risiken. 2Sie in-
formiert über Struktur und Funktionsweise
ihrer internen Kontrollmechanismen.
1
(4) Die Organisation berichtet vollständig
und in angemessener Detailliertheit über
die im Berichtsjahr unterstützten Projekte
und Programmbereiche. 2Dabei beziffert sie
die jeweils aufgewendeten Mittel, stellt Er-
19
20. Status quo Entwurf
folge und Misserfolge sachgerecht dar,
nennt wichtige Projekt- oder Finanzie-
rungspartner und stellt Informationen zum
Controlling, zur Wirkungsbeobachtung so-
wie zur Zukunftsplanung bereit.
(5) Die Organisation nennt mit Stand zum
Ende des Geschäftsjahres die Zahl ihrer
stimmberechtigten sowie gegebenenfalls
fördernden Mitglieder, die Zahl ihrer
hauptamtlich Beschäftigten und nach Mög-
lichkeit auch die Anzahl ihrer ehrenamtli-
chen Mitarbeiter.
1
(6) Die Organisation beschreibt ihre allge-
meine Vergütungsstruktur und veröffent-
licht unter Nennung der einzelnen Funktio-
nen die drei höchsten Jahresgesamtbezüge
im Berichtsjahr. 2Stehen der Einzelveröf-
fentlichung Gründe entgegen, so werden
diese von der Organisation erläutert und es
wird lediglich die Summe der drei höchsten
Jahresgesamtbezüge veröffentlicht. 3Hat
die Organisation weniger als drei haupt-
amtliche Beschäftigte oder kann aufgrund
der Veröffentlichung der Summe der Jah-
resgesamtbezüge die Höhe der Vergütung
einzelner Beschäftigter festgestellt werden,
so ist dies im Jahresbericht zu erwähnen
und kann die Veröffentlichung unterblei-
ben.
1
(7) Die Organisation veröffentlicht unter
Nennung der jeweiligen Funktionen die
Höhe der an Organmitglieder gegebenen-
falls geleisteten jährlichen Aufwandsent-
schädigungen. 2Stehen der Einzelveröffent-
lichung Gründe entgegen, so werden diese
von der Organisation erläutert und es wer-
den lediglich die Gesamtsumme der für das
jeweilige Organ geleisteten Aufwandsent-
schädigungen sowie die jeweilige Anzahl
der betreffenden Personen veröffentlicht.
(8) Die Organisation informiert über die ent-
geltliche Zusammenarbeit mit freien Bera-
tern, anderen Dienstleistern und Unter-
nehmen.
(9) Die Organisation veröffentlicht und erläu-
tert Art und Höhe der im Rahmen der Mit-
telbeschaffung geleisteten erfolgsabhängi-
gen Vergütungen.
(10) Sofern die Organisation mit eigenen An-
gestellten oder Organmitgliedern oder mit
diesen nahestehenden natürlichen oder ju-
20
21. Status quo Entwurf
ristischen Personen ein Rechtsgeschäft
eingeht, wird dies im Jahresbericht erläu-
tert.
(11) Die Organisation erläutert die von ihr ge-
nutzten Werbeformen hinsichtlich deren
Ziele, Gestaltung und Wirkungen.
1
(12) Die Organisation veröffentlicht –– ein-
schließlich der Vergleichsdaten des Vorjah-
res –– die Rechnungslegung analog des
Spenden-Siegel-Standards Nr. 6.a und er-
läutert deren wesentliche Positionen sowie
etwaige deutliche Abweichungen gegen-
über dem Vorjahr. 2Sie bewertet ihre all-
gemeine finanzielle Lage und beschreibt
zukunftsbezogen wesentliche finanzielle
Ziele und Risiken.
1
(13) Leitet eine Organisation mehr als die
Hälfte ihrer Projektausgaben an eine einzi-
ge andere Organisation zur weiteren Dis-
position weiter, so werden im Jahresbe-
richt auch die wesentlichen Finanzdaten
(Erträge/Aufwendungen) dieser Empfän-
gerorganisation veröffentlicht. 2Dies gilt in
analoger Weise auch für eine Organisation,
die mehr als die Hälfte ihrer Mittel von ei-
ner einzigen anderen gemeinnützigen Or-
ganisation erhält.
1
(14) Der Jahresbericht informiert über Umfang
und Ergebnis von internen wie auch exter-
nen Prüfungen der Rechnungslegung. 2Er
nennt außerdem die bei der Erstellung und
Prüfung der Rechnungslegung gegebenen-
falls zugrunde gelegten Regelungen.
b. Website
1
Auf ihrer Website veröffentlicht die Organisa-
tion wesentliche Informationen in leicht zu-
gänglicher, aktueller Form. 2Hierzu gehören
insbesondere umfassende Angaben über ihren
Aufbau und ihre Tätigkeit, die Zusammenset-
zung ihrer Organe sowie wichtige Ansprech-
partner, die jüngste Rechnungslegung analog
des Spenden-Siegel-Standards Nr. 6.a, der
Jahresbericht und die Satzung.
11.Darlegungspflicht. Dem DZI werden von der c. Darlegungs- und Auskunftspflichten
1
Organisation alle zur Antragstellung notwen- Die Organisation übermittelt dem DZI alle In-
digen Unterlagen nach Maßgabe der Ausfüh- formationen und erteilt alle Auskünfte, die für
rungsbestimmungen vorgelegt sowie alle In- die Überprüfung der Einhaltung der Spenden-
formationen erteilt, die es ermöglichen, die Ein- Siegel-Standards erforderlich sind. 2Sie infor-
haltung der Selbstverpflichtung festzustellen. miert das DZI zeitnah und umfassend über
21
22. Status quo Entwurf
wesentliche Veränderungen sowie über Sach-
verhalte, die den Spenden-Siegel-Standards
entgegenstehen könnten.
12.Siegel-Bulletin. Das DZI fasst die Organisa- d. Verwendung des Spenden-Siegels
1
tionen, denen ein Spenden-Siegel auf Antrag Die Organisation informiert die Öffentlichkeit
zuerkannt wurde, zweimal jährlich in einer in angemessener Weise über die Zuerkennung
Empfehlungsliste („„Bulletin““) zusammen. des Spenden-Siegels. 2Dazu wird das Siegel-
2Diese Liste wird der Antwort des DZI auf Emblem in allen wichtigen Informationsmate-
Spenderanfragen, unabhängig von ihrem rialien verwendet.
sonstigen Inhalt, beigefügt.
II. Verfahrensregelung III. Verfahrensregelungen
1. Prüfung der Antragsvoraussetzungen
1
Zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen
werden dem DZI folgende Unterlagen vorge-
legt:
vollständiger Auszug aus dem Vereins-
oder Handelsregister bzw. Stiftungs-
genehmigung,
Satzung,
Freistellungsbescheid des zuständigen
Finanzamts (keine „„Vorläufige Beschei-
nigung““),
Rechnungslegung der beiden jüngsten
abgeschlossenen Geschäftsjahre,
aktuelles Werbe- und Informations-
material.
2
Dem DZI werden auf Nachfrage auch alle
weiteren, zur Überprüfung der Antragsvoraus-
setzungen gegebenenfalls erforderlichen In-
formationen übermittelt. 3Erfüllt die Organisa-
tion die Antragsvoraussetzungen, so werden
ihr die Unterlagen zur Beantragung des Spen-
den-Siegels zugesandt.
1.Antrag. Der Antrag auf Zuerkennung des
2. Siegel-Antrag
1
Der Antrag auf Zuerkennung des Spenden-
Spenden-Siegels erfolgt auf dem dafür vorge-
Siegels erfolgt auf dem dafür vorgesehenen
sehenen Formular, das angefordert werden
Formular, das das DZI nach erfolgreich abge-
kann beim: Deutschen Zentralinstitut für sozi-
schlossener Überprüfung der Antragsvoraus-
ale Fragen (DZI), Arbeitsbereich Spenden-
setzungen mit dem Spenden-Siegel-Frage-
Siegel Bernadottestraße 94, 14195 Berlin.
bogen sowie der Einverständniserklärung zur
2Das DZI bestätigt schriftlich den Antragsein-
Datenverwendung übersendet. 2Das DZI bes-
gang.
tätigt den Antragseingang in schriftlicher
Form.
22
23. Status quo Entwurf
2.Darlegungs- und Auskunftspflichten. 3. Unterlagen und Nachfragen
1
(1) Zur weiteren Bearbeitung des Antrags sind Mit dem Antrag legt die Organisation dem
dem DZI von der antragstellenden Organisati- DZI den vollständig ausgefüllten Spenden-
on u.a. folgende Unterlagen und Dokumente Siegel-Fragebogen einschließlich aller erfor-
(in ihrer jeweils neuesten Fassung) vorzule- derlichen Unterlagen und Dokumente in ihrer
gen: jeweils neuesten Fassung vor. 2Eine Liste aller
Registerauszug des zuständigen Amtsge- vorzulegenden Unterlagen ist im Fragebogen
richts (Vereinsregister- oder ggf. Handels- enthalten. 3Unter anderem handelt es sich
registerauszug), hierbei um:
Satzung der Organisation, vollständiger Auszug aus dem Vereins-
Freistellungsbescheid des zuständigen Fi- oder Handelsregister bzw. Stiftungs-
nanzamts für Körperschaften, genehmigung,
Jahresbericht und Rechnungslegung nach Satzung,
Maßgabe der Ziffer 6 der Anwendungser- Freistellungsbescheid des zuständigen
läuterungen und grundsätzlich bezogen Finanzamts (keine „„Vorläufige Bescheini-
auf das der Antragstellung vorangegan- gung““),
gene abgeschlossene Geschäftsjahr (bei Protokolle über die jüngsten Sitzungen
Erstanträgen grundsätzlich bezogen auf des Leitungsorgans und der Aufsichts-
die beiden vorangegangenen Geschäfts- organe,
jahre), Rechnungslegung mit Prüfungsbestäti-
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers gung bzw. Prüfungsbericht nach Maßgabe
nach Maßgabe der Ziffer 6 der Anwen- des Spenden-Siegel-Standards Nr. 6,
dungserläuterungen, Verträge und schriftliche Vereinbarungen
mit Dienstleistern und Unternehmen ge-
vollständiger Satz der verwandten Werbe-
mäß Spenden-Siegel-Standard Nr. 3,
und Informationsmaterialien (einschließ-
Aufstellung der drei bzw. fünf höchsten
lich Daten- oder Tonträgern zum Nach-
Jahresgesamtbezüge gemäß Spenden-
weis geschalteter Rundfunk- oder Fern-
Siegel-Standard Nr. 6.a (siehe Anmerkung
sehwerbung),
am Ende der Verfahrensregelungen),
vollständig ausgefüllter und belegter Fra-
Aufstellung und Erläuterung der Auf-
gebogen des DZI.2Eine Liste aller vorzule-
wandsentschädigungen an ehrenamtliche
genden Unterlagen liegt dem Fragebogen
Mitarbeiter,
bei.
Belegexemplare aller in den vorangegan-
(2) Ergänzende Nachfragen sind dem DZI voll-
genen zwölf Monaten eingesetzten Wer-
ständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
be- und Informationsmedien.
2Liegt eine Antwort auch nach zweimaliger 4
Ergänzende Nachfragen werden dem DZI
Erinnerung im Abstand von jeweils vier Wo-
vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet.
chen nicht vor, so wird der Spenden-Siegel- 5
Liegt eine Antwort auch nach zweimaliger
Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.
Erinnerung im Abstand von jeweils vier Wo-
chen nicht vor, so wird der Spenden-Siegel-
Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.
4. Prüfung
3.Prüfung und Siegel-Zuerkennung. Das DZI 1
Das DZI prüft anhand der eingereichten Un-
prüft anhand der eingereichten Unterlagen die
terlagen und ergänzender Quellen die Einhal-
Einhaltung der Leitlinien.2Es erstellt aus den
tung der Spenden-Siegel-Standards durch die
vorgelegten Angaben eine Dokumentation,
Organisation. 2Bestandteil der Prüfung ist bei
die gegebenenfalls mit einer Bestäti-
einem Erstantrag in der Regel auch ein Besuch
gung/Empfehlung abschließt. 3Die Dokumen-
in der Geschäftsstelle der Organisation. 3Da-
tation wird der Organisation nach Abschluss
rüber hinaus finden solche Besuche in ange-
der Prüfung in Kopie zur Verfügung gestellt.
23
24. Status quo Entwurf
messenen Zeitabständen oder aus besonde-
rem Anlass bei Verlängerungsanträgen statt.
4
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem
Bericht dokumentiert, der der Organisation
übermittelt wird.
5. Ausnahmefälle
1
In begründeten Ausnahmefällen, insbesonde-
re im Hinblick auf Struktur, Rahmenbedingun-
gen und Komplexität der Organisation, kann
das DZI von den Spenden-Siegel-Standards
abweichende Regelungen treffen. 2Diese Aus-
nahmefälle werden vom DZI im Rahmen sei-
ner Auskunftstätigkeit offengelegt.
7.Siegel-Geltungsdauer. Das Spenden-Siegel 6. Siegel-Zuerkennung und -Geltungs-
gilt ab dem Zeitpunkt der Erteilung und für die dauer
1
vier darauf folgenden Quartale.2Das Spenden- Das Spenden-Siegel gilt ab dem Zeitpunkt der
Siegel gibt das Quartal und die Jahreszahl an, erstmaligen Erteilung und für die vier darauf
an dem seine Gültigkeit endet. folgenden Quartale. 2Bei Verlängerungsanträ-
gen wird die Gültigkeit im Fall erneuter Zuer-
kennung daran anschließend jeweils um ein
Jahr verlängert. 3Die Zuerkennung des Spen-
den-Siegels und dessen Geltungsdauer bestä-
tigt das DZI mit einer Urkunde. 4Erstreckt sich
die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags
in Ausnahmefällen über die beurkundete Gel-
tungsdauer des Siegels hinaus, so bleibt das
Siegel bis zur Entscheidung über den Antrag
weiterhin gültig.
6.Siegel-Einsatz. Mit der Zuerkennung des 7. Siegel-Einsatz
1
Spenden-Siegels erhält die Organisation das Mit der Zuerkennung des Spenden-Siegels
Recht, es während der Geltungsdauer werbe- erhält die Organisation das Recht, das Siegel-
wirksam zu verwenden. 2Form und Inhalt des Emblem in seiner geschützten Form während
Spenden-Siegels dürfen dabei nicht verändert der Geltungsdauer werbewirksam zu verwen-
werden. 3Die Größe der Siegeldarstellung den. 2Dabei sind die diesbezüglichen Vorga-
kann durch die Organisation selbst bestimmt ben des DZI zu beachten. 3Sobald die Gültig-
werden. keit des Siegels erloschen ist, darf es nicht
mehr verwendet werden. 4In diesem Fall wer-
12.Siegel-Verwendung. Das Spenden-Siegel den jegliche Werbe- und Informationsmedien,
wird von der Organisation nur in der ge- die auf das vormals zuerkannte Siegel Bezug
schützten Form und nur während der zuer- nehmen, mit sofortiger Wirkung nicht mehr
kannten Geltungsdauer werbend eingesetzt. verbreitet.
4.Siegel-Ablehnung. Ist die Vergabe des 8. Siegel-Ablehnung
1
Spenden-Siegels nach Feststellung des DZI zu Ist die Vergabe des Spenden-Siegels nach
versagen, werden der antragstellenden Orga- Feststellung des DZI zu versagen, werden der
nisation die Gründe der Ablehnung erläutert. Antrag stellenden Organisation die Gründe
2In diesem Fall kann der Berufungsausschuss der Ablehnung erläutert. 2Eine erneute An-
angerufen werden. 3Eine erneute Antragstel- tragstellung ist erst nach Ablauf von zwei Jah-
24
25. Status quo Entwurf
lung ist erst nach Ablauf eines vollständigen ren nach der Ablehnung möglich. 3Im Fall ei-
Geschäftsjahres nach der Ablehnung möglich. ner Ablehnung kann der Berufungsausschuss
angerufen werden. 4Die Einleitung des Beru-
fungsverfahrens hat für den Fall, dass die Ab-
lehnung einen Verlängerungsantrag betrifft
und der Berufungsausschuss seine Entschei-
dung erst nach Ablauf der Gültigkeit des Sie-
gels fällt, keine aufschiebende Wirkung.
8.Siegel-Entzug. Das DZI ist berechtigt, das 9. Siegel-Entzug
1
Spenden-Siegel vor Ablauf der Geltungsdauer Das DZI ist berechtigt, das Spenden-Siegel
zu entziehen, falls Umstände bekannt werden, vor Ablauf der Geltungsdauer zu entziehen,
die einer Zuerkennung entgegenstanden oder falls Umstände bekannt werden, die einer Zu-
entgegenstehen.2In diesem Fall gelten analog erkennung entgegenstanden oder entgegen-
die Regelungen von C.II.4., wobei im Falle ei- stehen. 2In diesem Fall gilt analog die Verfah-
nes Siegel-Entzugs eine Anrufung des Beru- rensregelung Nr. 8.
fungsausschusses jedoch keine aufschiebende
Wirkung hat.
10. Siegel-Erneuerung
1
9.Siegel-Erneuerung. Die Prüfung auf Erneue- Die Verlängerung der Gültigkeit kann bis zu
rung der Siegel-Zuerkennung kann bis zu ei- einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der
ner Frist von drei Monaten vor Ablauf der Gel- Geltungsdauer des Spenden-Siegels beim DZI
tungsdauer des Spenden-Siegels beim DZI be- beantragt werden. 2Dem Verlängerungsantrag
antragt werden. 2Dem Antrag auf Erneue- sind die aktuellen Unterlagen und Dokumente
rungsprüfung sind die Unterlagen und Doku- gemäß den Verfahrensregelungen Nr. 2 und 3
mente gemäß den oben genannten Darle- beigefügt. 3Etwaige Fristverlängerungen wer-
gungspflichten beizufügen, soweit entspre- den rechtzeitig vorher mit dem DZI schriftlich
chende, dem DZI bereits vorgelegte Unterla- abgestimmt.
gen und Dokumente aktualisierungsbedürftig
sind. 3Etwaige Fristverlängerungen sind 11. Vertraulichkeit
1
rechtzeitig vorher mit dem DZI schriftlich ab- Das DZI behandelt die ihm im Rahmen der
zustimmen. Antragstellung überlassenen, organisationsin-
ternen Unterlagen oder Auszüge aus diesen
5.Vertraulichkeit. Das DZI ist nicht berechtigt, vertraulich. 2Erkenntnisse, die sich aus der
die im Rahmen der Antragstellung dem DZI Auswertung der Unterlagen ergeben, kann es
überlassenen Unterlagen oder Auszüge hier- jedoch bei seiner Auskunftstätigkeit verwen-
von Dritten zur Verfügung zu stellen. 2Er- den. 3Das DZI ist nicht berechtigt, Dritte über
kenntnisse, die sich aus der Auswertung der den Eingang oder die Ablehnung eines Erstan-
Unterlagen ergeben, kann das DZI jedoch bei trags auf Zuerkennung des Spenden-Siegels
seiner Auskunftstätigkeit verwenden. 3Das zu informieren. 4Die Namen der Organisatio-
DZI ist aber nicht berechtigt, Dritte über den nen, deren Spenden-Siegel aufgrund eines
Eingang oder die Ablehnung eines Spenden- nicht gestellten Verlängerungsantrags, der
Siegel-Antrags zu informieren. Ablehnung eines Verlängerungsantrags oder
des Entzugs des Spenden-Siegels seine Gül-
13.Auswertung. Das DZI kann seine durch die tigkeit verloren hat, veröffentlicht das DZI ü-
Prüfverfahren erlangten Kenntnisse in anony- ber einen Zeitraum von zwölf Monaten nach
misierter Form den Spenden-Siegel- Ablauf der Gültigkeit. 5Im Fall der Ablehnung
Organisationen zur Verbesserung ihrer Ent- von Verlängerungsanträgen oder eines Siegel-
scheidungsfindung und bei berechtigtem Inte- Entzugs erläutert das DZI in angemessener
resse auch anderen fachlich Interessierten zur Weise öffentlich die Gründe seiner Entschei-
Verfügung stellen. dung.
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