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Berlin, 17. August 2010
Nr. 9


Bessere Versorgung schwerstkranker Menschen mit betäubungs-
mittelhaltigen Schmerzmitteln beschlossen

Drogenbeauftragte: Änderungen wichtiger Schritt zur Verbesserung der
Versorgung von Schwerstkranken

Die Koalitionsfraktionen haben sich heute Nachmittag auf Änderungen des
Betäubungsmittelrechts geeinigt. Durch die geplanten Gesetzesänderungen können
cannabishaltige Fertigarzneimittel zukünftig unter den strengen Voraussetzungen
des Arzneimittelgesetzes zugelassen und auf Betäubungsmittelrezept verschrieben
werden. Der Handel und die Verwendung von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt
weiterhin verboten.

Auch die Versorgung von schwerstkranken Menschen mit betäubungsmittelhaltigen
Schmerzmitteln in der letzten Phase ihres Lebens wird verbessert.

Zukünftig dürfen auch in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativ-
versorgung (SAPV) und in stationären Hospizen ärztlich verschriebene und nicht
mehr benötigte betäubungsmittelhaltige Schmerzmittel für andere Patientinnen und
Patienten weiterverwendet werden. Gleichzeitig wird die rechtliche Möglichkeit
geschaffen, Notfallvorräte von Betäubungsmitteln in stationären Hospizen und in der
SAPV vorzuhalten.
Seite 2 von 2   Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans:
                „Ich begrüße diese Änderungen, für die ich mich schon seit längerem eingesetzt
                habe. Sie sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Schmerztherapie für
                bestimmte Patientinnen und Patienten. Cannabishaltige Fertigarzneimittel haben
                einen nachgewiesenen Nutzen für eine bestimmte Gruppe von Schmerzpatienten.
                Zum Beispiel erhalten Patienten mit Multipler Sklerose eine weitere Therapieoption
                gegen spastische Schmerzen.

                Durch die Verbesserungen im Bereich der Palliativversorgung kann nun auch im
                Hospiz und im Rahmen der spezialisierten ambulanten Betreuung eine optimale
                medizinische Versorgung gewährleistet werden. Schwerstkranke Patientinnen und
                Patienten in ihrer letzten Lebensphase können dann zu jeder Tages- und Nachtzeit
                und in Notfallsituationen betäubungsmittelhaltige Schmerzmittel erhalten, um ihre
                unerträglichen Schmerzen zu lindern.

                Damit können Patientinnen und Patienten zukünftig frei und selbstbestimmt
                entscheiden, ob sie ambulant in der gewohnten häuslichen Umgebung, im
                stationären Hospiz oder vollstationär im Krankenhaus versorgt werden wollen.“

                Hintergrund:
                Cannabishaltige Arzneimittel:

                Durch die beabsichtigten Änderungen der Anlagen I bis III des BtMG greift die
                Bundesregierung die fachlichen Empfehlungen des Sachverständigenausschusses
                für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes auf. Im Hinblick
                auf den gewandelten wissenschaftlichen Erkenntnisstand werden lediglich solche
                cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig, die unter den strengen Voraus-
                setzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese
                Fertigarzneimittel   dürften   dann   ausschließlich   auf   Betäubungsmittelrezepten
                verschrieben werden. Hierdurch trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass in
                Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und im Interesse einer
                ergänzenden Therapieoption für schwerkranke Schmerzpatientinnen und –patienten
                verschrieben werden können. Der Handel und die Anwendung von Cannabis zu
                Rauschzwecken bleibt weiterhin verboten.

                Weitere Informationen unter: www.drogenbeauftragte.de.

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  • 2. Seite 2 von 2 Dazu erklärt die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Mechthild Dyckmans: „Ich begrüße diese Änderungen, für die ich mich schon seit längerem eingesetzt habe. Sie sind ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Schmerztherapie für bestimmte Patientinnen und Patienten. Cannabishaltige Fertigarzneimittel haben einen nachgewiesenen Nutzen für eine bestimmte Gruppe von Schmerzpatienten. Zum Beispiel erhalten Patienten mit Multipler Sklerose eine weitere Therapieoption gegen spastische Schmerzen. Durch die Verbesserungen im Bereich der Palliativversorgung kann nun auch im Hospiz und im Rahmen der spezialisierten ambulanten Betreuung eine optimale medizinische Versorgung gewährleistet werden. Schwerstkranke Patientinnen und Patienten in ihrer letzten Lebensphase können dann zu jeder Tages- und Nachtzeit und in Notfallsituationen betäubungsmittelhaltige Schmerzmittel erhalten, um ihre unerträglichen Schmerzen zu lindern. Damit können Patientinnen und Patienten zukünftig frei und selbstbestimmt entscheiden, ob sie ambulant in der gewohnten häuslichen Umgebung, im stationären Hospiz oder vollstationär im Krankenhaus versorgt werden wollen.“ Hintergrund: Cannabishaltige Arzneimittel: Durch die beabsichtigten Änderungen der Anlagen I bis III des BtMG greift die Bundesregierung die fachlichen Empfehlungen des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes auf. Im Hinblick auf den gewandelten wissenschaftlichen Erkenntnisstand werden lediglich solche cannabishaltigen Arzneimittel verkehrsfähig, die unter den strengen Voraus- setzungen des Arzneimittelrechts als Fertigarzneimittel zugelassen sind. Diese Fertigarzneimittel dürften dann ausschließlich auf Betäubungsmittelrezepten verschrieben werden. Hierdurch trägt die Bundesregierung dafür Sorge, dass in Deutschland cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und im Interesse einer ergänzenden Therapieoption für schwerkranke Schmerzpatientinnen und –patienten verschrieben werden können. Der Handel und die Anwendung von Cannabis zu Rauschzwecken bleibt weiterhin verboten. Weitere Informationen unter: www.drogenbeauftragte.de.