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Jugendmedienschutz
       Hendrik Heuer

     Recht der Digitalen Medien
    Dozentin: Iris Kirchner-Freis
Rechtliche Grundlagen


Jugendschutzgesetz (Bund)

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Länder)

viele Gesetze des Strafgesetzbuches (Bund)
Begriffsdefinitionen

Kinder sind Personen unter 14 Jahren
Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18
Jahren (laut § 1 I 1,2 JuSchG)

Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern
oder Tönen,
betrifft auch Telemedien wie Internetangebote
Ziele des
Jugendmedienschutzes


soll Jugendliche und Kinder vor Angeboten
schützen, die ihre Entwicklung und ihre
Erziehung beeinträchtigen.

Betrifft insbesondere Pornografie, Rassismus
und Gewalt.
Geschichte des
Jugendmedienschutzes
1920 Lichtspielgesetz

  Prüfungsstellen

im Nationalsozialismus einige restriktive
Veränderungen

1951 Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit
Praktisches Beispiel:
      Pornografie
   Gesetzestext                       Auslegung

„Unbeschadet strafrechtlicher   „Unter Pornografie ist eine
Verantwortlichkeit sind         Darstellung zu verstehen, die
Angebote unzulässig, wenn       unter Ausklammerung sonstiger
sie pornografisch sind“          menschlicher Bezüge sexuelle
(§ 4 I 10 JMStV)                Vorgänge in grob aufdringlicher
                                Weise in den Vordergrund rückt
                                und die in ihrer Gesamttendenz
                                ausschließlich oder überwiegend
                                auf sexuelle Stimulation angelegt
                                ist“
                                (JuSchuRiL der
                                Landesmedienanstalten )
Filme & Videospiele
     Vorführung oder Handel nur, wenn durch oberste
     Landesbehörde oder Organisation der freiwilligen
     Selbstkontrolle freigegeben

        letzteres bei Filmen i.d.R. die Freiwillige
        Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK),
        bei Computerspielen die Unterhaltungssoftware
        Selbstkontrolle (USK)

     muss deutlich gekennzeichnet werden (1200 mm² auf
     Hülle, 250 mm² auf Bildträger)

     Sonderfall ist „FSK ab 18“ / „Keine Jugendfreigabe“

        dürfen Kindern & Jugendlichen „nicht angeboten,
        überlassen und sonst zugänglich gemacht werden“

        müssen im Einzelhandel in Geschäftsbereichen
        angeboten werden, die Kunden nicht betreten

        können von der Bundesprüfstelle für
        jugendgefährdende Medien nicht indiziert werden
Bundesprüfstelle für
   jugendgefährdende Medien
wird auf Antrag von Jugendämtern oder Jugendministern aktiv

hat die Möglichkeit, Medien zu indizieren

ähnliche Beschränkungen wie „Keine Jugendfreigabe“ (indizierte
Medien dürfen Kindern & Jugendlichen nicht zugänglich gemacht
werden)

momentan 2721 Filme, 603 Spiele, 1012 Tonträger und 559 Printmedien
(Stand 2009)

Indizierung läuft nach 25 Jahren aus

   Gesellschaftlicher Wandel (Beispiel: Die Ärzte - Debil)
Jugendmedienschutzstaatsvertrag
             Jugendschutzregelungen sind
             insbesondere für analoge Medien
             konzipiert und bewährt

             Anwendung in digitalen Medien wie
             dem Internet jedoch problematisch

             dazu wurde im Juni die 14. Änderung des
             JMStV beschlossen

             einheitliche Regelungen für Rundfunk
             und das Internet

             Anbieter sollten (freiwillig)
             Alterskennzeichnung für
             Internetangebote werden

             technische Filtermöglichkeit
Alternativen zur Regulierung



Medienpädagogische Angebote, dabei
insbesondere die Mediendidaktik

 Ziel, die Medienkompetenz zu schulen

 z.B. im Schulunterricht oder durch
 Bürgerfunksender
Jugendmedienschutz
       Hendrik Heuer

     Recht der Digitalen Medien
    Dozentin: Iris Kirchner-Freis

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Jugendmedienschutz

  • 1. Jugendmedienschutz Hendrik Heuer Recht der Digitalen Medien Dozentin: Iris Kirchner-Freis
  • 2. Rechtliche Grundlagen Jugendschutzgesetz (Bund) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (Länder) viele Gesetze des Strafgesetzbuches (Bund)
  • 3. Begriffsdefinitionen Kinder sind Personen unter 14 Jahren Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren (laut § 1 I 1,2 JuSchG) Trägermedien sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen, betrifft auch Telemedien wie Internetangebote
  • 4. Ziele des Jugendmedienschutzes soll Jugendliche und Kinder vor Angeboten schützen, die ihre Entwicklung und ihre Erziehung beeinträchtigen. Betrifft insbesondere Pornografie, Rassismus und Gewalt.
  • 5. Geschichte des Jugendmedienschutzes 1920 Lichtspielgesetz Prüfungsstellen im Nationalsozialismus einige restriktive Veränderungen 1951 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
  • 6. Praktisches Beispiel: Pornografie Gesetzestext Auslegung „Unbeschadet strafrechtlicher „Unter Pornografie ist eine Verantwortlichkeit sind Darstellung zu verstehen, die Angebote unzulässig, wenn unter Ausklammerung sonstiger sie pornografisch sind“ menschlicher Bezüge sexuelle (§ 4 I 10 JMStV) Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und die in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt ist“ (JuSchuRiL der Landesmedienanstalten )
  • 7. Filme & Videospiele Vorführung oder Handel nur, wenn durch oberste Landesbehörde oder Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben letzteres bei Filmen i.d.R. die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), bei Computerspielen die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) muss deutlich gekennzeichnet werden (1200 mm² auf Hülle, 250 mm² auf Bildträger) Sonderfall ist „FSK ab 18“ / „Keine Jugendfreigabe“ dürfen Kindern & Jugendlichen „nicht angeboten, überlassen und sonst zugänglich gemacht werden“ müssen im Einzelhandel in Geschäftsbereichen angeboten werden, die Kunden nicht betreten können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht indiziert werden
  • 8. Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Antrag von Jugendämtern oder Jugendministern aktiv hat die Möglichkeit, Medien zu indizieren ähnliche Beschränkungen wie „Keine Jugendfreigabe“ (indizierte Medien dürfen Kindern & Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden) momentan 2721 Filme, 603 Spiele, 1012 Tonträger und 559 Printmedien (Stand 2009) Indizierung läuft nach 25 Jahren aus Gesellschaftlicher Wandel (Beispiel: Die Ärzte - Debil)
  • 9. Jugendmedienschutzstaatsvertrag Jugendschutzregelungen sind insbesondere für analoge Medien konzipiert und bewährt Anwendung in digitalen Medien wie dem Internet jedoch problematisch dazu wurde im Juni die 14. Änderung des JMStV beschlossen einheitliche Regelungen für Rundfunk und das Internet Anbieter sollten (freiwillig) Alterskennzeichnung für Internetangebote werden technische Filtermöglichkeit
  • 10. Alternativen zur Regulierung Medienpädagogische Angebote, dabei insbesondere die Mediendidaktik Ziel, die Medienkompetenz zu schulen z.B. im Schulunterricht oder durch Bürgerfunksender
  • 11. Jugendmedienschutz Hendrik Heuer Recht der Digitalen Medien Dozentin: Iris Kirchner-Freis