3. 4/4
Integrationsglossar
Inhalt
Vorwort Bundesminister Sebastian Kurz .......................................... 7
Vorwort Dr. Hans Winkler ....................................................................... 9
Vorwort Mag. Zarko Radulovic ............................................................. 11
Vorwort ÖIF-Geschäftsführer Franz Wolf ...................................... 13
Begriffe A – Z ....................................................................................... 14 – 75
Weiterführende Informationen ........................................................... 76
Impressum ................................................................................................... 78
4. 6/6
Integrationsglossar
6/7
Vorwort
Journalistinnen und Journalisten spielen eine wichtige Rolle,
wenn es darum geht, faktenbasiert über Chancen und Heraus-
forderungen im Bereich Integration und Migration zu berichten.
Gemeinsam ist es uns gelungen, das Thema Integration in den
letzten Jahren spürbar zu versachlichen. Umfassende Informa-
tionen, Statistiken sowie die Arbeit des Expertenrats für Integ-
ration haben dazu beigetragen. Sachliche Berichterstattung ist
und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen
von Integrationsbemühungen auf allen Seiten.
Dieses Glossar soll helfen, Klarheit zu schaffen, wo Begriffe
zum Teil undifferenziert Verwendung finden. Es soll Journalist
innen und Journalisten bei ihrer täglichen Arbeit unterstützen
und als Nachschlagewerk die Recherchetätigkeiten erleichtern.
Sebastian Kurz
Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
5. 8/8
Integrationsglossar
8/9
Vorwort
Der Expertenrat für Integration beim Bundesministerium für Euro-
pa, Integration und Äußeres hat in seinem »20-Punkte-Programm«
auch einige Maßnahmen vorgeschlagen, die sich auf die wichtige
Rolle der Medien bei der Förderung von Integration beziehen.
Eine dieser Maßnahmen ist die Schaffung eines Glossars bzw.
Wörterbuchs mit Begriffen, die häufig im Zusammenhang mit
Integration Verwendung finden. Gerade auf diesem Feld herr-
schen oft Unsicherheit über die Bedeutung von Begriffen und
Unkenntnis darüber, welche Implikationen ihre Verwendung bei
Betroffenen und Medienkonsument/innen haben kann. Manche
Wörter sind missverständlich, umstritten oder vermitteln fal-
sche Vorstellungen, bei anderen sind die Inhalte nicht klar.
Dieses Glossar soll den Medienschaffenden eine gesicherte und
einheitliche Terminologie zur Verfügung stellen, die Ihnen bei
der Recherche sowie in Berichterstattung und Kommentierung
eine präzise und sachkundige Arbeit erleichtert.
Das Glossar hat bei den Medien großes Interesse und eine leb-
hafte Nachfrage gefunden, sodass eine Neuauflage notwendig
wurde. Diese liegt nun vor. Es wurden neue Begriffe aufgenom-
men, die sich in der Zeit seit der Erstauflage als klärungsbedürf-
tig erwiesen haben. Wir sind zuversichtlich, dass das Glossar den
Medienleuten auch weiterhin eine verlässliche Hilfe sein wird.
Dr. Hans Winkler
Expertenrat für Integration
6. 10/10
Integrationsglossar
Vorwort
Gerade im komplexen Themenbereich Integration sollten wir
immer um Sachlichkeit bemüht sein. Ein präziser Umgang mit
der Sprache ist hier von großer Bedeutung. Schon ein negativ
besetztes Wort kann eine Aussage oder einen ganzen Bericht
in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen. Aus diesem
Grund ist die Vermeidung von negativ konnotierten und die
Verwendung von wertfreien Begriffen so wichtig.
Wir haben noch zahlreiche Herausforderungen im Bereich der
Integration zu bewältigen. Gefragt sind hier auch die Medien.
Eine faire, neutrale und faktenorientierte mediale Darstellung
der Alltagsrealitäten von Menschen mit Migrationshintergrund
ist von entscheidender Bedeutung. Denn eine Berichterstat-
tung, die emotionale und hitzige Auseinandersetzungen oder
gar Stereotype und Vorurteile fördert, wird uns allen auf Dauer
nichts bringen.
Das vorliegende Glossar soll die Arbeit der Journalistinnen und
Journalisten unterstützen und erleichtern. Es dient als eine
Grundlage für die sachliche und wertfreie Information aus der
oftmals komplizierten Integrations-Begriffswelt.
Mag. Zarko Radulovic
Chefredakteur Medien-Servicestelle Neue Österreicher/innen
10/11
7. 12/12
Integrationsglossar
12/13
Vorwort
Für jede Diskussion gilt: Wir müssen wissen, worüber wir genau
sprechen: Damit die mediale Debatte über das Zusammenle-
ben von Menschen unterschiedlicher Herkunft sachlich und
konstruktiv geführt werden kann, ist ein gemeinsames Ver-
ständnis der Grundbegriffe wichtig. Einen wichtigen Beitrag
dazu leistet das Integrationsglossar, das Sie gerade in Händen
halten: Von A wie Anwerbeabkommen bis Z wie Zuwande-
rungsquoten erhalten Sie eine prägnante Zusammenstellung
der wichtigsten Fachbegriffe im Integrationsdiskurs.
In dieser zweiten Auflage wurde das Glossar um zahlreiche
neue Einträge ergänzt. Sie erfahren nun etwa, was hinter Kon-
zepten wie „Integration von Anfang an“ oder „Willkommenskul-
tur“ zu verstehen ist, die aktuell eine wichtige Rolle in der Inte-
grationspolitik einnehmen.
Ich hoffe, dass das Integrationsglossar Sie bei Ihrer Arbeit un-
terstützt, die begriffliche Klarheit im Bereich Integration und
Migration erhöht und so die Versachlichung der Debatte weiter
vorantreibt.
Franz Wolf
Geschäftsführer Österreichischer Integrationsfonds
8. Integrationsglossar
A Abwanderung
Anerkannter Flüchtling
Anerkennung von Abschlüssen
Anwerbeabkommen
Assimilation
Asyl
Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds
Asylberechtigte
Asylwerber/innen
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltstitel
Aufnahmegesellschaft
Ausländer/-in
Ausländerfeindlichkeit
Außenwanderung
Autochthon
14/15
A
Abwanderung
Abwanderung ist Teil von Migrationsprozessen. Davon ist
auch Österreich betroffen. Während etwa im Jahr 2013 rund
151.300 Personen nach Österreich zuwanderten, wanderten
zugleich knapp 96.600 Menschen ab.
Anerkannter Flüchtling siehe Asylberechtigter
Anerkennung von Abschlüssen
Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen
und Abschlüssen ist eine Voraussetzung, um einen reglemen-
tierten Beruf ausüben zu können. Die Zuständigkeiten für An-
erkennungsfragen hängen vom jeweiligen Berufsfeld sowie
von der Herkunft der Qualifikation (EU/EWR/Drittstaat) ab.
Details können auf www.berufsanerkennung.at eingesehen
werden. Im Zusammenhang mit Anerkennung werden die
Begriffe Nostrifikation sowie Nostrifizierung erwähnt.
Unter Nostrifikation versteht man die Anerkennung aus-
ländischer Schulzeugnisse. Sie zielt auf die möglichst voll-
ständige Gleichhaltung der Inhalte und des Lernpensums vorge-
legter Zeugnisse mit österreichischen Lehrplänen ab. Gröbere
Abweichungen müssen mit Ergänzungsprüfungen ausgegli-
chen werden.
Siehe auch Gleichhaltung und Validierung
9. A
Integrationsglossar
16/17
Unter Nostrifizierung versteht man die Anerkennung aus-
ländischer akademischer Grade. Voraussetzung für die Be-
rechtigung, einen Nostrifizierungsantrag zu stellen, ist der
Nachweis der zwingenden beruflichen Notwendigkeit, der
nur für wenige Studienrichtungen erbracht werden kann.
Anwerbeabkommen
Aufgrund eines Arbeitskräftemangels in den 1960er Jahren
unterzeichnete Österreich mehrere Abkommen zur Anwer-
bung ausländischer Arbeitskräfte. Der Unterzeichung von
Anwerbeabkommen ging die Einigung der Sozialpartner im
Zuge des Raab-Olah-Abkommens voraus. Anwerbeab-
kommen wurden 1962 mit Spanien (ohne großen Erfolg),
1964 mit der Türkei und 1966 mit dem ehemaligen Jugosla
wien unterzeichnet. Jene Arbeitskräfte, die im Zuge dieser
Anwerbeabkommen nach Österreich kamen, wurden damals
als Gastarbeiter bezeichnet.
Assimilation
Die vollständige kulturelle Anpassung von Migrant/innen
an die Aufnahmegesellschaft.
Asyl
Wird Menschen gewährt, die wegen ihrer Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozi-
alen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt werden.
Völkerrechtliche Grundlage des Asylrechts ist die Genfer
Flüchtlingskonvention.
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) ersetzt
die europäischen Finanzierungsinstrumente im Bereich Mig-
ration und Integration, u. a. den Europäischen Integrati-
onsfonds und den Europäischen Flüchtlingsfonds. Der
AMIF fördert u. a. Projekte für ein gemeinsames europäisches
Asylsystem sowie für Verbesserungen der Integration von
Drittstaatsangehörigen. Die Förderperiode beginnt 2014
und dauert bis 2020. Zielgruppe der Integrationsmaßnahme
sind Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhalten. Inhaltliche Schwerpunkte im Integra-
tionsbereich sind Sprache & Bildung, vorbereitende Maßnah-
men zur Arbeitsmarktintegration und die Vermittlung ge-
meinsamer Werte/Etablierung einer Willkommenskultur.
In Österreich verwaltet das Bundesministerium für Inneres
diesen EU-Fonds in Zusammenarbeit mit dem Bundes
ministerium für Europa, Integration und Äußeres und dem
Österreichischen Integrationsfonds.
Asylberechtigte
Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde.
Sie sind rechtlich als Flüchtlinge anerkannt. Asylberech-
tigte dürfen dauerhaft in Österreich bleiben. Sie sind Österrei-
cher/innen weitgehend gleichgestellt.
10. A
Integrationsglossar
18/19
Asylwerber/innen
Personen, die in einem fremden Land um Asyl, also um
Aufnahme und Schutz vor Verfolgung ansuchen und deren
Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Bei positivem
Abschluss des Asylverfahrens sind sie Asylberechtigte
bzw. anerkannte Flüchtlinge.
Aufenthaltsbewilligung
Dieser im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vorge-
sehene Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige berech-
tigt zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt in
Österreich. Aufenthaltsbewilligungen werden für einen be
stimmten Zweck (z. B. »Künstler«, »Schüler« oder »Studieren-
de«) und in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf
Monaten erteilt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung (in der Regel wieder für zwölf Monate) ist möglich.
Aufenthaltstitel
Drittstaatsangehörige, die beabsichtigten sich länger als
sechs Monate in Österreich aufzuhalten oder niederzulassen
(ausgenommen Asylwerber/innen und anerkannte
Flüchtlinge), benötigen einen dem Aufenthaltszweck ent-
sprechenden Aufenthaltstitel. Für Aufenthalte bis zu sechs
Monaten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mög-
lich, sondern allenfalls ein Visum zu beantragen.
Aufnahmegesellschaft
Damit ist die Gesellschaft gemeint, die Migrant/innen auf-
nimmt. Aufnahmegesellschaft ist dem in diesem Zusammen-
hang oft verwendeten Begriff Mehrheitsgesellschaft vor-
zuziehen, da dieser eine zahlenmäßige Überlegenheit der
aufnehmenden Gesellschaft attestiert, die kulturelle Normen
prägt.
Ausländer/-in
Personen in Österreich, die über keine österreichische
Staatsbürgerschaft verfügen.
Ausländerfeindlichkeit
Damit wird die Ablehnung von Menschen aus dem Ausland
bezeichnet. Die Ablehnung wird meist mit sozialen, religiö-
sen, ökonomischen, kulturellen oder ethnischen Unterschie-
den begründet.
Außenwanderung siehe Migration
Autochthon
Mit diesem Begriff wird oft die sogenannte einheimische Be-
völkerung in Österreich umschrieben.
11. B
Integrationsglossar
20/21
Bildungssprache
Binnenmigration/
Binnenwanderung
BKS
Blaue Karte EU
Brain-Drain
Brain-Gain
Brain-Waste
Bundesamt für Fremdenwesen
und Asyl (BFA)
Bundesministerium für Europa,
Integration und Äußeres (BMEIA)
B
Bildungssprache
Bezeichnet jenes Sprachregister, das vor allem im schulischen
und akademischen Bereich Anwendung findet.
Binnenmigration/Binnenwanderung
Dieser Begriff bezeichnet die Migration innerhalb eines
Staates oder einer Region.
BKS
Die Sprachen Bosnisch, Kroatisch und Serbisch werden oft
unter dem Akronym BKS zusammenfasst.
Blaue Karte EU
Der Aufenthaltstitel »Blaue Karte EU« ist für hochqualifi-
zierte Arbeitnehmer/innen aus Drittstaaten vorgesehen. Eine
»Blaue Karte EU« kann erhalten, wer über eine akademische
Ausbildung verfügt, ein Arbeitsplatzangebot hat und das
Bruttojahresgehalt mindestens dem Eineinhalbfachen des
durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von
Vollzeitbeschäftigten entspricht. Darüber hinaus darf für die
beabsichtigte Beschäftigung keine arbeitsuchend vorge-
merkte Arbeitskraft in Österreich verfügbar sein (Arbeits-
marktprüfung). Die »Blaue Karte EU« wird mit einer Gültig-
keitsdauer von maximal zwei Jahren ausgestellt.
Brain-Drain
Der Verlust besonders ausgebildeter oder talentierter Men-
schen, der durch Abwanderung entsteht und volkswirt-
schaftliche sowie gesellschaftliche Nachteile nach sich zieht.
12. B
Integrationsglossar
22/23
Brain-Gain
Damit werden die volkswirtschaftlichen Gewinne durch die
Zuwanderung besonders ausgebildeter oder talentierter
Menschen bezeichnet (z. B. Akademiker/innen, ausgebildete
Facharbeiter/innen).
Brain-Waste
Damit ist die aufgrund fehlender Anerkennung nicht er-
folgte Nutzung der Qualifikationen von Migrant/innen ge-
meint.
Bundesamt für Fremdenwesen
und Asyl (BFA)
Die wesentlichen Aufgaben des BFA sind die Durchführung
von erstinstanzlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren
– mit Ausnahme der Strafverfahren und Visa-Angelegen
heiten – sowie die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berück-
sichtigungswürdigen Gründen.
Bundesministerium für Europa,
Integration und Äußeres (BMEIA)
Seit März 2014 befinden sich die Agenden der Integration
erstmals auf Ebene eines Ministeriums. Zu den Angelegenhei-
ten des Integrations- und Außenministeriums zählen insbe-
sondere Belange der gesellschaftlichen Integration und des
Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrations-
hintergrund, die Koordination der allgemeinen Integrations
politik, Beiräte und sowie Förderungen auf dem Gebiet der
Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.
13. C
Integrationsglossar
24/25
Charta der Grundrechte der EU
Community
C
Charta der Grundrechte der EU
In der Charta der Grundrechte der EU ist die Gesamtheit der
bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Rechte der europäischen Bürger/innen sowie aller in der EU
lebenden Personen zusammengefasst. Die EU-Agentur für
Grundrechte hat ihren Sitz in Wien. Ihre Aufgabe ist u. a. die
Erhebung, Analyse und Verbreitung objektiver, verlässlicher
und vergleichbarer Daten zur Grundrechtssituation in den
Mitgliedstaaten.
Community
In Bezug auf die Themenfelder Migration und Integra
tion sind damit ethnische, religiöse oder kulturelle Gemein-
schaften gemeint (z. B. serbische Community, islamische
Community), ohne damit die unterschiedlichen Ausprägun-
gen innerhalb dieser zu negieren.
14. Integrationsglossar
26/27
Dequalifikation
Deutsch vor Zuzug
Diaspora
Diskriminierung
Diversität
Diversity Management
Drittstaatsangehörige
D D
Dequalifikation
Dequalifikation entsteht, wenn Menschen unterhalb ihres ei-
gentlichen Qualifikationsniveaus beschäftigt sind. Verlust und
Entwertung beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten wirken
sich negativ auf den sozio-ökonomischen Status aus.
Umso wichtiger ist die Anerkennung von im Ausland
erworbenen beruflichen Qualifikationen.
Deutsch vor Zuzug
Drittstaatsangehörige müssen mit Stellung eines Erstan-
trages auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel Deutsch-
kenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Damit soll be-
reits vor der Zuwanderung der Grundstein für eine rasche
und erfolgreiche Integration gelegt werden.
Diaspora
Damit sind ethnische oder religiöse Gruppen gemeint, die
ihre Heimat verlassen haben und im Ausland leben.
Diskriminierung
Diskriminierung bezeichnet die Benachteiligung oder Herab-
würdigung von Menschen und Gruppen, etwa aufgrund ihrer
Herkunft. Als zuständige Stelle bei der Durchsetzung des
Rechts auf Gleichbehandlung fungiert u. a. die Gleichbe-
handlungsanwaltschaft.
15. Integrationsglossar
28/29
Diversität
Das Konzept der Diversität betont die Vorteile von Vielfalt
und Verschiedenartigkeit. In der Wirtschafts- und Arbeitswelt
zielt Diversity Management darauf ab, betriebswirtschaft-
lich positive Effekte durch die Vielfalt der Mitarbeiter/innen
zu lukrieren.
Diversitätsdimensionen sind Geschlecht, Alter, Ethnie, Reli
gion, sexuelle Orientierung und Behinderung.
Diversity Management
Unter Diversity Management versteht man den konstruktiven
Umgang mit sozialer Vielfalt bzw. Diversität.
Ziel von Diversity Management ist es, die Vielfalt der Mitarbei-
ter/innen für den Erfolg von Unternehmen oder Institutionen
nutzbar zu machen.
Drittstaatsangehörige
Als Drittstaatsangehörige werden Personen bezeichnet, die
nicht Bürger/innen von EU- bzw. EWR-Staaten oder der
Schweiz sind.
D
16. Integrationsglossar
30/31
E Einbürgerung
Einwanderung
Einwanderungsland
Emigration
Erste Generation
Erstsprache
European Migration Network (EMN)
Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF)
Europäischer Integrationsfonds (EIF)
Europäischer Sozialfonds
Exklusion
Expertenrat für Integration
E
Einbürgerung
Eingebürgert werden Menschen in Österreich durch die
Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Einwanderung siehe Zuwanderung
Einwanderungsland
In einem Einwanderungsland wächst die Bevölkerung durch
Einwanderung von Personen aus anderen Ländern stark
an. Zuwander/innen stellen einen wesentlichen Teil der
Bevölkerung dar.
Emigration siehe Abwanderung
Erste Generation siehe Generation
Erstsprache
Als Erstsprache wird die Sprache eines Menschen bezeich-
net, die dieser Mensch als erste (meist in der Kindheit und in
familiärer Umgebung) erwirbt. Der Erwerb dieser Erstspra-
che kann monolingual oder auch bilingual erfolgen, wobei
im letztgenannten Fall in den ersten Lebensjahren gleich-
zeitig zwei oder mehrere Sprachen erworben werden.
17. Integrationsglossar
32/33
European Migration Network (EMN)
Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) wurde im Jahr
2003 von der Europäischen Kommission im Auftrag des
Europäischen Rates eingerichtet. Sein Ziel ist es, europäische
Gemeinschaftsorgane, nationale Institutionen und Behörden
sowie die allgemeine Öffentlichkeit mit aktuellen, objektiven
und vergleichbaren Daten und Informationen über Migra-
tion und Asyl zu versorgen.
Europäischer Flüchtlingsfonds (EFF)
Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) förderte in einem
seiner Schwerpunkte Projekte, die die Integration von
Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten
erleichtern. Inhaltlich wurden vor allem Projekte unterstützt,
die sich dem Spracherwerb bzw. der Qualifizierung für den
Arbeitsmarkt widmen. Der Nachfolger des EFF ist der
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dessen
Förderperiode von 2014 bis 2020 andauert.
Europäischer Integrationsfonds (EIF)
Der Europäische Integrationsfonds (EIF) förderte von 2007
bis 2013 Projekte, die der Integration aufenthaltsberechtig-
ter Drittstaatsangehöriger dienen. Ausgenommen waren
Maßnahmen zur Förderung der Integration von subsi-
diär Schutzberechtigten und Asylberechtigten, die über
den Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert wurden.
Inhaltliche Schwerpunkte stellten der Spracherwerb, Inte
grationsprojekte mit engem Bezug zu Gemeinden und der
interkulturelle Dialog dar. Der Nachfolger des EIF ist der
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), dessen
Förderperiode von 2014 bis 2020 andauert.
Europäischer Sozialfonds
Ziel des Europäischen Sozialfonds (ESF) ist es, die Mit-
gliedsstaaten bei Arbeitsmarktmaßnahmen, insbesondere
bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, zu unterstützen.
Im Rahmen des ESF können somit auch Integrationsprojek-
te gefördert werden. Das Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz koordiniert diesen EU-
Fonds.
Exklusion
Damit ist der Ausschluss bzw. die Ausgrenzung von Personen
– etwa aus ethnischen Gründen – gemeint.
Expertenrat für Integration
Der unabhängige Expertenrat für Integration ist beim Bun-
desministerium für Europa, Integration und Äußeres als bera-
tendes Gremium zur Umsetzung des Nationalen Aktions-
plans für Integration eingerichtet. Unter dem Vorsitz von
Univ.-Prof. Dr. Heinz Faßmann arbeiten 16 Expert/innen an
der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans, zwei Expert/
innen pro Themenbereich. Das Gremium veröffentlicht seit
2011 jährlich einen Integrationsbericht.
E
18. Integrationsglossar
34/35
F Familiennachzug/
Familienzusammenführung
Flüchtling
Freizügigkeitsrecht/
freier Personenverkehr
Fremdenrecht
F
Familiennachzug/
Familienzusammenführung
Der Nachzug von Familienangehörigen (Ehegatten und ein-
getragene Partner ab dem 21. Lebensjahr, minderjährige
ledige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) zu in
Österreich aufhältigen oder niedergelassenen Zusammenfüh-
renden. Der Zusammenführende kann österreichische/r oder
ausländische/r Staatsbürger/in sein, der als Inhaber/in eines
Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig oder niederge
lassen ist.
Flüchtling
Laut Genfer Flüchtlingskonvention sind Personen Flücht-
linge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen
ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Überzeugung außerhalb ihres Landes befinden und
den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können
oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen
wollen. Bei positivem Abschluss des Asylverfahrens sind sie
Asylberechtigte bzw. anerkannte Flüchtlinge.
19. Integrationsglossar
36/37
Freizügigkeitsrecht/
freier Personenverkehr
Der freie Personenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten in
der Europäischen Union. Er umfasst vor allem die ausschließ-
lich EU-Bürger/innen vorbehaltene Personenfreizügigkeit, so-
wohl in Form der allgemeinen Freizügigkeit wie auch der dem
Europäischen Binnenmarkt zugehörigen Arbeitnehmerfreizü-
gigkeit, der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungs-
freiheit.
Fremdenrecht
Unter dem Begriff Fremdenrecht werden alle gesetzlichen
Regelungen zusammengefasst, die nur auf Staatsbürger/
innen eines anderen Staates Anwendung finden.
F
20. Integrationsglossar
38/39
Gastarbeiter/innen
Gemeinsamer Europäischer
Referenzrahmen für Sprachen
Generation
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Gesamtgesellschaft
Gleichbehandlungsanwaltschaft
Gleichhaltung
Grundrechteagentur
G G
Gastarbeiter/innen
So wurde die Generation von Arbeitsmigrant/innen be-
zeichnet, die aufgrund von Anwerbeabkommen bis 1973 nach
Österreich kamen. Mit dem Raab-Olah-Abkommen aus
dem Jahr 1961 hatten Gewerkschaftsbund und Wirtschafts-
kammer den Grundstein für die Zuwanderung von Gast
arbeiter/innen gelegt. Anfangs ging man davon aus, dass es
sich um einen temporären Aufenthalt im Land handelt.
Gemeinsamer Europäischer
Referenzrahmen für Sprachen
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen (GER) des
Europarats ermöglicht es, den Spracherwerb, die Sprachan-
wendung und die Sprachkompetenz von Lernenden, transpa-
rent und somit vergleichbar zu machen. Daher richtet sich der
GER an einem handlungsorientierten Ansatz aus.
Seine 6 Kompetenzstufen sind:
A: Elementare Sprachverwendung (A1 und A2)
A1: Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfa-
che Sätze verstehen.
A2: Kann häufig gebrauchte Ausdrücke von ganz unmittel-
barer Bedeutung verstehen.
B: Selbstständige Sprachverwendung (B1 und B2)
B1: Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standard-
sprache verwendet wird.
B2: Kann die Hauptinhalte komplexer Texte verstehen.
C: Kompetente Sprachverwendung (C1 und C2)
C1: Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer
Texte verstehen.
C2: Kann praktisch alles Gelesene und Gehörte verstehen.
21. Integrationsglossar
40/41
Generation
Als »1. Generation« werden Menschen bezeichnet, die aus
dem Ausland zugewandert sind. Mit »2. Generation« werden
die Kinder von zugewanderten Personen bezeichnet, die
selbst im Inland zur Welt gekommen sind. Zusammen werden
die 1. und 2. Generation als »Menschen mit Migrationshinter-
grund« tituliert.
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Diese internationale Konvention legt fest, wer ein Flücht-
ling ist, welchen rechtlichen Schutz, welche Hilfe und welche
sozialen Rechte sie oder er von den Unterzeichnerstaaten
erhalten sollte. Sie definiert auch die Pflichten, die ein
Flüchtling dem Aufnahmeland gegenüber erfüllen muss
und schließt bestimmte Gruppen vom Flüchtlingsstatus aus.
Gesamtgesellschaft
Darunter wird die Aufnahmegesellschaft inklusive der
Zuwander/innen verstanden.
Gleichbehandlungsanwaltschaft
An die beim Bundeskanzleramt angesiedelte Gleichbe
handlungsanwaltschaft kann man sich bei Verletzung des
Gleichbehandlungsgesetzes wenden. Sie übt ihre Tätigkeit
selbstständig und unabhängig aus und bietet kostenlose
und vertrauliche rechtliche Beratung und Unterstützung.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Diskriminie-
rung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörig-
keit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung.
Gleichhaltung
Unter Gleichhaltung versteht man die formale Anerkennung
einer beruflichen Qualifikation, die mit einem österreichi-
schen Lehrabschluss vergleichbar ist.
Siehe Anerkennung von Abschlüssen
Grundrechteagentur siehe Charta der Grund-
rechte der EU G
22. Integrationsglossar
42/43
Herkunftsstaat
Humanitäres Aufenthaltsrecht
H H
Herkunftsstaat
Das ist der jeweilige Staat, aus dem Zuwander/innen nach
Österreich kommen.
Humanitäres Aufenthaltsrecht
Es wird gewährt, wenn eine Ausweisung bzw. Rückkehrent-
scheidung auf Basis des Artikels 8 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention (Achtung des Privat- und Familienle-
bens) auf Dauer unzulässig ist. Darüber entscheidet der
Landeshauptmann als zuständige Behörde erster Instanz.
Für sogenannte besonders berücksichtigungswürdige »Alt-
fälle« besteht die Möglichkeit, dass integrierte ausländische
Staatsangehörige darüber hinaus einen Aufenthaltstitel
erhalten können, wenn sie bereits vor dem 1. 5. 2004 in Öster-
reich aufhältig waren und der Aufenthalt mehr als die Hälfte
rechtmäßig war.
23. Integrationsglossar
44/45
I ICMPD
Immigration
Inklusion
Integration
Integration von Anfang an
Integrationsbeirat
Integrationsvereinbarung
IOM
ICMPD
Das International Centre for Migration Policy Development
(ICMPD) ist eine internationale Organisation mit Sitz in Wien.
Das ICMPD setzt sich mit Migrationsströmen auseinander und
soll Möglichkeiten zur besseren Erkennung und Kontrolle von
Wanderungsbewegungen entwickeln.
Immigration siehe Zuwanderung
Inklusion
Soziale Inklusion zielt darauf ab, dass jeder Mensch in seiner
Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die
Möglichkeit hat, in vollem Umfang an ihr teilzuhaben. Soziale
Inklusion ist das Gegenteil von Exklusion.
Integration
Gemäß Nationalem Aktionsplan für Integration (NAP.I) ist
Integration ein wechselseitiger Prozess, der von gegenseitiger
Wertschätzung und Respekt geprägt ist, wobei klare Regeln
den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frie-
den sichern. Erfolgreiche Integration liegt laut NAP.I vor, wenn
jedenfalls ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für
das Arbeitsleben, für die Aus- und Weiterbildung sowie für
den Kontakt zu öffentlichen Einrichtungen vorhanden sind,
die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist so-
wie die Anerkennung und Einhaltung der dem Rechtsstaat zu-
grundeliegenden österreichischen und europäischen Rechts-
und Werteordnung vorliegen.
I
24. Integrationsglossar
46/47
Integration von Anfang an
Diese Konzept umfasst das Ziel, mit integrationsfördernden
Lernprozessen möglichst frühzeitig zu starten und Integra
tionsmaßnahmen konzeptionell aufeinander abzustimmen.
Integration von Anfang an beginnt mit Vorintegrationsmaß-
nahmen im Herkunftsstaat.
Integrationsbeirat
Der Integrationsbeirat wurde 2011 beim Bundesministerium
für Inneres eingerichtet und ist seit 2014 beim Bundesmi-
nisterium für Europa, Integration und Äußeres angesiedelt.
Seit 2012 ist er im Niederlassungs- und Aufenthaltsge-
setz in § 18 verankert. Er dient dem Meinungsaustausch zu
integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner
Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für
Integration. Seine Mitglieder werden durch den Bundes
minister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funkti-
onsdauer von fünf Jahren bestellt und bestehen unter ande-
rem aus Repräsentant/innen von Bund, Ländern, den
Sozialpartnern, der Industriellenvereinigung und den fünf
wichtigsten NGOs. Den Vorsitz führt der Österreichische
Integrationsfonds. Der Integrationsbeirat tagt zwei Mal pro
Jahr.
I
Integrationsvereinbarung
Ihr Ziel ist der Erwerb von vertieften Kenntnissen der deut-
schen Sprache, um Drittstaatsangehörige zur Teilnahme
am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben
in Österreich zu befähigen. Die Integrationsvereinbarung be-
steht aus zwei Modulen: Modul 1 dient dem Erwerb von
Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des Gemeinsamen Eu-
ropäischen Referenzrahmens für Sprachen und ist binnen
zwei Jahren verpflichtend zu erfüllen. Modul 2 dient dem
Erwerb von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau des Gemein
samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Er-
füllung des Moduls 2 ist nicht verpflichtend vorgesehen, aber
Voraussetzung für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und
den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.
IOM
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine
auf dem Gebiet der Migration weltweit aktive zwischen-
staatliche Organisation mit Hauptsitz in Genf. Sie befasst sich
mit dem gesamten Spektrum von Migration, einschließlich
Forschung, Beratung, technischer Zusammenarbeit auf nati-
onaler sowie transnationaler Ebene und mit der Umsetzung
von Projekten und Programmen.
25. Integrationsglossar
48/49
Mehrheitsgesellschaft
Migrant/innen
Migration
Migrationsbewegungen
Migrationshintergrund
Minderheit
M
Mehrheitsgesellschaft siehe Aufnahme
gesellschaft
Migrant/innen
Menschen, die von einem Wohnsitz bzw. Land zu anderen
dauerhaften Wohnsitzen bzw. Ländern wandern.
Migration
Der Prozess, bei dem Menschen über Grenzen hinweg wan-
dern, um an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Land
dauerhaft oder vorübergehend zu leben und zu arbeiten.
Migrationsbewegungen
So werden Wanderungsprozesse bezeichnet, die in einem
größeren quantitativen Rahmen erfolgen.
Migrationshintergrund
Gemäß Statistik Austria werden als Personen mit Migrations-
hintergrund Menschen bezeichnet, deren Eltern im Ausland
geboren wurden. Es wird zwischen Migrant/innen der ers-
ten Generation (Personen, die selbst im Ausland geboren
wurden) und Zuwander/innen der zweiten Generation (Kin-
der von zugewanderten Personen, die aber selbst im Inland
zur Welt gekommen sind) unterschieden.
Minderheit
Dabei handelt es sich um Bevölkerungsgruppen auf dem
Territorium eines Staates, die in ethnischer, religiöser oder
nationaler Hinsicht nicht dessen Bevölkerungsmehrheit ent-
sprechen.
M
26. Integrationsglossar
50/51
Nationaler Aktionsplan
für Integration
Nationale Integrationsförderung
Niederlassung
Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG)
Nostrifikation
Nostrifizierung
N
N
Nationaler Aktionsplan für Integration
Der Nationale Aktionsplan für Integration (NAP.I) stellt die
Integrationsstrategie der österreichischen Bundesregierung
dar. Er verfolgt das Ziel, die Maßnahmen für erfolgreiche
Integration von Bund, Ländern, Städten, Gemeinden, Sozi-
alpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen zu opti
mieren, zu bündeln und systematisch weiterzuentwickeln.
Der NAP.I ist Grundlage für weiterführende Maßnahmen in
seinen sieben Schlüsselhandlungsfeldern (Sprache und Bil-
dung, Arbeit und Beruf, Rechtsstaat und Werte, Gesundheit
und Soziales, Interkultureller Dialog, Sport und Freizeit, Woh-
nen und die regionale Dimension der Integration), die vom
Expertenrat für Integration im Integrationsbericht erar-
beitet und bewertet wurden.
Nationale Integrationsförderung
Dieses Konzept umfasst das Ziel, mit integrationsfördernden
Lernprozessen möglichst frühzeitig zu starten und Integra
tionsmaßnahmen konzeptionell aufeinander abzustimmen.
Integration von Anfang an beginnt mit Vorintegrations-
maßnahmen im Herkunftsstaat.
Niederlassung
Niederlassung im Sinne des Niederlassungs- und Aufent-
haltsgesetzes ist der tatsächliche oder zukünftig beabsich-
tigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begrün-
dung eines länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich
bestehenden Wohnsitzes, der Begründung eines Mittelpunk-
tes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß
vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
27. Integrationsglossar
52/53
Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG)
Es regelt die Erteilung, Versagung sowie die Entziehung von
Aufenthaltstiteln von ausländischen Staatsbürger/innen,
die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten
oder aufhalten wollen. Aufenthalte bis zu sechs Monaten
richten sich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizei
gesetzes.
Nostrifikation siehe Anerkennung von Abschlüssen
Nostrifizierung siehe Anerkennung von Ab-
schlüssen
N
28. Integrationsglossar
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Österreichischer Integrationsfonds
O
O
Österreichischer Integrationsfonds
Ziel des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) ist die
sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration
von Asylberechtigten, Subsidiär Schutzberechtigten
und Migrant/innen auf Basis ihrer Rechte und Pflichten in
Österreich. Er betreibt Integrationszentren und Welcome
Desks in ganz Österreich, setzt Initiativen im Bereich Inte-
gration von Anfang an und ist für die Umsetzung der Inte-
grationsvereinbarung mitverantwortlich. Der ÖIF zertifiziert
Sprachinstitute. Weiters informiert der ÖIF die Aufnahme-
gesellschaft sachlich über Fakten und Hintergründe zum
Thema. Der ÖIF wurde 1960 vom UN-Flüchtlingshochkom-
missariat UNHCR und vom Bundesministerium für Inneres
unter dem Namen »Flüchtlingsfonds der Vereinten Nationen«
gegründet.
31. Integrationsglossar
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Rot-Weiß-Rot-Karte
2011 wurde mit der Einführung des Aufenthaltstitels
»Rot-Weiß-Rot-Karte« ein System kriteriengeleiteter und
qualifizierter Zuwanderung geschaffen. Die »Rot-Weiß-
Rot-Karte« wird auf Basis eines Punktesystems erteilt an:
besonders Hochqualifizierte
Fachkräfte in Mangelberufen
sonstige Schlüsselkräfte
Studienabsolvent/innen
Selbstständige Schlüsselkräfte
Rot-Weiß-Rot-Karte Plus
Sie berechtigt zur befristeten Niederlassung und Aus-
übung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbststän-
dig) im gesamten Bundesgebiet. Sie kann unter anderem zur
Verlängerung der »Rot-Weiß-Rot-Karte«, der »Blaue
Karte EU« und im Rahmen der Familienzusammenführung
erteilt werden.
Rückkehrmigration
Kehren Migrant/innen wieder in ihr Herkunftsstaat zu-
rück, stellt sich mitunter die Herausforderung der Reinteg-
ration.
R
32. Integrationsglossar
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Saisonarbeiter/innen
Schlüsselkraft
Segregation
Staatsbürgerschaft
Staatssekretariat für Integration
Subsidiär Schutzberechtigte
S
S
Saisonarbeiter/innen
Saisonarbeit ist Arbeit, die nur zu einer bestimmten Zeit des
Jahres anfällt (z. B. Ernte in der Landwirtschaft, Tourismus).
Saisonarbeiter/innen sind befristet Beschäftigte. Ihnen ist nur
ein vorübergehender Aufenthalt gestattet, der mit der Auflö-
sung des befristeten Arbeitsverhältnisses endet.
Schlüsselkraft
Schlüsselkräfte sind Arbeitskräfte aus dem Ausland, die für
die österreichische Wirtschaft besonders wichtig sind (z. B.
Fachkräfte in Mangelberufen). Die Zuwanderung von
Schlüsselkräften erfolgt durch den Aufenthaltstitel
»Rot-Weiß-Rot-Karte«.
Segregation
Segregation meint die im Vergleich zur übrigen Bevölkerung
überdurchschnittliche Konzentration einzelner Bevölkerungs-
gruppen in wenigen räumlichen Einheiten (z. B. Bezirksteile,
Gemeinden).
33. Integrationsglossar
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Staatsbürgerschaft
Die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt man in der
Regel durch Abstammung oder Verleihung. Zur Verleihung
der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen die allge-
meinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein
entsprechender Antrag gestellt werden. Nur in bestimmten
Sonderfällen lässt das österreichische Staatsbürgerschafts-
recht Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu.
Staatssekretariat für Integration
Die Funktion des Staatssekretärs für Integration wurde von
April 2011 bis Dezember 2013 von Sebastian Kurz wahrge-
nommen und war im Bundesministerium für Inneres angesie-
delt. Mit der Regierungsumbildung im Dezember 2013 wur-
den die Agenden des Staatsekretariats für Integration in das
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
überführt.
Subsidiär Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag
zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Le-
ben oder Gesundheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie
sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen
befristeten Schutz vor Abschiebung. S
34. Integrationsglossar
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Umgangssprache
UNHCR
U
Umgangssprache
Das ist die Sprache, die im Alltag und im privaten Kreis
hauptsächlich verwendet wird. Sie kann teilweise von der
Standardsprache stark abweichen (z. B. Dialekte).
UNHCR
Auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention von
1951 setzt sich das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten
Nationen UNHCR weltweit dafür ein, dass Menschen, die
von Verfolgung bedroht sind, in anderen Staaten Asyl
erhalten. Laut seinem Mandat hat UNHCR auch die Auf
gabe, dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge zu finden.
Dazu gehören die freiwillige Rückkehr, die Integration im
Aufnahmeland oder die Neuansiedlung in einem Drittland.
In zahlreichen Ländern betreibt UNHCR humanitäre Hilfs
programme für Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Rück-
kehrer/innen.
U
35. Integrationsglossar
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Validierung
Visum
Volksgruppe
V
Validierung
Unter Validierung versteht man die Einschätzung der Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen von Einzelpersonen, un-
abhängig davon, auf welchem Weg diese Lernergebnisse er-
zielt wurden.
Siehe Anerkennung
Visum
Ein Visum ist eine in einen Pass eingefügte Bestätigung eines
fremden Landes, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt er-
laubt werden.
Volksgruppe
Laut Volksgruppengesetz sind unter Volksgruppen »die in
Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten
Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher
Muttersprache und eigenem Volkstum« zu verstehen. In Ös-
terreich bestehen folgende sechs autochthone Volksgrup-
pen: die burgenlandkroatische, die slowenische, die ungari-
sche, die tschechische und die slowakische Volksgruppe
sowie die Volksgruppe der Roma. Die Volksgruppen fallen in
den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes (BKA).
V
36. Integrationsglossar
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Wanderungsgewinn
Wanderungssaldo
Wanderungsverlust
Welcome Desk
Willkommenskultur
W
Wanderungsgewinn
Es wandern mehr Menschen zu als ab. Das ergibt einen positi-
ven Wanderungssaldo.
Wanderungssaldo
In der demographischen Forschung ist das die Differenz
zwischen Zuwanderung und Abwanderung.
Wanderungsverlust
Es wandern mehr Menschen ab als zu. Das ergibt einen nega-
tiven Wanderungssaldo.
Welcome Desk
Erstberatungsstellen des Österreichischen Integrations-
fonds, an welchen erste Schritte in Österreich besprochen
werden und weiterführende Informationen gegeben werden,
die zu einem gelungenen Start in Österreich beitragen.
Willkommenskultur
Diese Bezeichnung benennt jene Haltung, mit der die
Mehrheitsgesellschaft Migrant/innen im direkten und in-
stitutionalisierten Kontakt begegnet oder begegnen sollte.
Der Etablierung von Willkommenskultur gehen ein klares
Bekenntnis und eine positive Einstellung zu zielorientierter
Zuwanderung voraus.
W
38. Integrationsglossar
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Zuwanderung
Zuwanderungsquoten
Zweite Generation
Z
Z
Zuwanderung
Der dauerhafte Eintritt einer Person in ein Land, das nicht ihr
Heimatland ist.
Zuwanderungsquoten
Die Anzahl bestimmter Aufenthaltstitel zur Niederlas-
sung in Österreich wird für jeweils ein Kalenderjahr durch Ver-
ordnung der Bundesregierung festgelegt (Niederlassungs-
verordnung). Der Zuzug im Rahmen der kriteriengeleiteten
Zuwanderung durch Erteilung einer »Rot-Weiß-Rot-
Karte« unterliegt nicht der Quotenpflicht.
Zweite Generation siehe Generation
39. Integrationsglossar
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Weiterführende Informationen
Das vorliegende Glossar erhebt keinen Anspruch auf Voll-
ständigkeit. Das Begriffsuniversum im Bereich Integration
und Migration ist zweifellos vielfältiger, als im Rahmen dieses
Glossar, welches sich explizit an Journalist/innen richtet, be-
rücksichtigt werden konnte. Darüber hinaus wurde dieses
Glossar spezifisch für den österreichischen Kontext erstellt.
Nachfolgend finden Sie daher einen Überblick über weitere
Quellen für begriffliche Erläuterungen:
• European Migration Network – Asylum and Migration.
Glossary 2.0
http://www.emn.at/de/
Dieses umfangreiche Glossar ist sowohl online als auch als
Printausgabe in mehreren Sprachen, u. a. in Deutsch, er-
hältlich.
• IOM Glossary on Migration
http://www.iomvienna.at/de/
Dieses bereits 2004 erstellte Glossar fokussiert v. a. auf
rechtliche Definitionen und ist ausschließlich in Englisch er-
hältlich – sowohl online als auch als Printversion.
• Deutschland: Bundeszentrale für politische Bildung (BPB)
Hier finden sich v. a. Begriffe mit Deutschlandbezug.
40. Integrationsglossar
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Impressum
Herausgeber Bundesministerium für Europa, Integration
und Äußeres, Minoritenplatz 8, 1010 Wien, T +43 (0)50 11 50-0,
post@bmeia.gv.at
Medieninhaber Österreichischer Integrationsfonds
1030 Wien, Schlachthausgasse 30, T +43 (0)1/7101203,
mail@integrationsfonds.at
Redaktion Bundesministerium für Europa, Integration und
Äußeres (BMEIA), Medien-Servicestelle Neue ÖsterreicherInnen
Grafik-Design vektorama. grafik.design.strategie, Wien
Grundlegende Richtung: wissenschaftliche Publikation zu den Themen Migration
und Integration; Offenlegung gem. § 25 MedienG: Sämtliche Informationen über
den Medieninhaber und die grundlegende Richtung dieses Mediums können
unter www.integrationsfonds.at/impressum abgerufen werden.
Haftungsausschluss: Die Inhalte dieses Mediums wurden mit größtmögli-
cher Sorgfalt recherchiert und erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der Inhalte wird keine Haftung übernommen. Weder der
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