4. 1. Umweltprobleme
● Ausstoß von Treibhausgasen
● Großflächige Abholzung von
Wäldern
● Hoher Wasserverbrauch
● Verschmutzung von Wasser durch
Antibiotikaeinsatz
6. 3. Gesundheitliche Probleme
● erhöhter Antiobiotikaeinsatz
> Resistenz
> Gefahr von Pandemien
● erhöhter Konsum von Tierprodukten
> Herz-Kreislauf-Erkrankungen
> Diabetes mellitus
> Übergewicht
7. 4. Tierleid
Die Massentierhaltung verursacht immenses Leid aufseiten ihrer “Subjekte”. Es ist
heute grundsätzlich anerkannt, dass Tiere empfindungsfähige Geschöpfe sind und
sowohl Schmerzen als auch Freude empfinden. Da weltweit Milliarden von
Nutztieren gehalten sowie ständig geschlachtet und ersetzt werden, summiert sich
das durch die Massentierhaltung verursachte Leid unaufhörlich.
12. Phasen einer nationalen Volksinitiative
▶ Vorbereitungsphase
April 2017
- März 2018
● Inhaltliche Ausarbeitung
● Movement building
● Aufbau von Kooperationen
● Fundraising
● Etablierung
▶ Sammelphase
April 2018
- September 2019
● Unterschriften sammeln
● Medienpräsenz
▶ Kampagne
Oktober 2019-
2021/2022
(je nach Behandlung
im Parlament)
● Kampagnenarbeit
● Mediendiskurs
● Abstimmungsbüchlein
14. Initiativtext
neu Art. 80a BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
● 1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst das Recht,
nicht in Massentierhaltung zu leben.
● 2 Massentierhaltung bezeichnet Formen landwirtschaftlicher Tierhaltung, in denen das Tierwohl aus
Wirtschaftlichkeitsgründen systematisch verletzt wird. Dies äußert sich insbesondere darin, dass Tiere in großen
Gruppen auf engem Raum gehalten werden, dass ihre den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden
Grundbedürfnisse nicht berücksichtigt werden, oder dass in anderer Weise ihr physisches oder psychisches
Wohlergehen erheblich beeinträchtigt wird.
● 3 Bestehen nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft Ungewissheiten in Bezug auf die Bedürfnisse der Tiere, ist
diejenige Massnahme zu wählen, welche dem Tierwohl am ehesten gerecht wird.
● 4 Der Bund erlässt Vorschriften über den Import von Tieren und Tierprodukten zu Ernährungszwecken, die diesem
Artikel Rechnung tragen.
Art. 197 BV (Übergangsbestimmungen)
● neu Ziff. ### Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäß Art. 80a BV können
Übergangsfristen für die Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung von maximal 25 Jahren vorsehen. Ist die
Ausführungsgesetzgebung zu Art. 80a BV nach dessen Annahme nicht innert 3 Jahren in Kraft getreten, erlässt der
Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.